Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 23.01.2003 - C-421/00, C-426/00, C-16/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4223
EuGH, 23.01.2003 - C-421/00, C-426/00, C-16/01 (https://dejure.org/2003,4223)
EuGH, Entscheidung vom 23.01.2003 - C-421/00, C-426/00, C-16/01 (https://dejure.org/2003,4223)
EuGH, Entscheidung vom 23. Januar 2003 - C-421/00, C-426/00, C-16/01 (https://dejure.org/2003,4223)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,4223) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie deren Werbung; Rechtfertigung von Einfuhrverboten, Ausfuhrverboten und Durchfuhrverboten oder Durchfuhrbeschränkungen; Verbote beim ...

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie deren Werbung; Rechtfertigung von Einfuhrverboten, Ausfuhrverboten und Durchfuhrverboten oder Durchfuhrbeschränkungen; Verbote beim ...

  • Judicialis

    EGV Art. 28; ; EGV Art. 30; ; Richtlinie 79/112/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung - Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinie 79/112/EWG - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Artikel 28 EG sowie von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2003, 540
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (122)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 23.01.2003 - C-426/00

    Sterbenz - Rechtsangleichung

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-421/00
    In den verbundenen Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01.

    betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG-Vertrag vom Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten (Österreich), vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (Österreich) und vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) in den bei diesen anhängigen Verwaltungsstrafverfahren Renate Sterbenz (C-421/00) und Paul Dieter Haug (C-426/00 und C-16/01).

    unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen - von Frau Sterbenz, vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Hütthaler-Brandauer (C-421/00), - der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten (C-421/00, C-426/00 und C-16/01), - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Shotter und J. C. Schieferer als Bevollmächtigte (C-421/00, C-426/00 und C-16/01), aufgrund des Berichts des Berichterstatters,.

    In Anbetracht der Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (BGBl. Nr. 52/1991), wonach das Berufungsgericht innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden hat und bei Fristüberschreitung die erstinstanzliche Entscheidung außer Kraft tritt, hat der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Artikel 28 ... EG-Vertrag in der Fassung des Amsterdamer Vertrages und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ... in der geltenden Fassung so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die jede gesundheitsbezogene Angabe auf der Etikettierung und der Aufmachung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen zum allgemeinen Verbrauch vorbehaltlich besonderer Genehmigung verbietet (§ 9 Absatz 1 Buchstaben a bis c und Absatz 3 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl Nr. 1975/86 in der geltenden Fassung)? Rechtssache C-426/00.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Januar und vom 20. März 2001 sind die Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Des Weiteren ist festzustellen, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-426/00 im Vorlagebeschluss nicht dargelegt ist.

    Da es jedoch, wie aus der dem Gerichtshof übersandten Akte hervorgeht, im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-426/00 um den gleichen Sachverhalt geht wie in den Rechtssachen C-421/00 und C-16/00 und die Vorlagefragen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien ebenfalls die Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 79/112 und den etwaigen Widerspruch zwischen dieser Bestimmung und der Regelung des § 9 LMG betreffen, ist festzustellen, dass es dem Gerichtshof aufgrund der Ähnlichkeit der ihm in den drei Rechtssachen vorgelegten Fragen möglich ist, dem vorlegenden Gericht sachdienliche Antworten zu geben.

  • EuGH, 13.12.2001 - C-324/99

    BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-421/00
    Hierzu ist hervorzuheben, dass, da Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 79/112 die möglichen Rechtfertigungsgründe für die Anwendung nationaler Vorschriften, die den Verkehr mit den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln behindern, abschließend harmonisiert hat, alle einschlägigen nationalen Maßnahmen anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Artikel 28 EG und 30 EG zu beurteilen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99, DaimlerChrysler, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32, vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-99/01, Linhart und Biffl, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18, und vom heutigen Tage in der Rechtssache C-221/00, Kommission/Österreich, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42).
  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-421/00
    Da es jedoch, wie aus der dem Gerichtshof übersandten Akte hervorgeht, im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-426/00 um den gleichen Sachverhalt geht wie in den Rechtssachen C-421/00 und C-16/00 und die Vorlagefragen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien ebenfalls die Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 79/112 und den etwaigen Widerspruch zwischen dieser Bestimmung und der Regelung des § 9 LMG betreffen, ist festzustellen, dass es dem Gerichtshof aufgrund der Ähnlichkeit der ihm in den drei Rechtssachen vorgelegten Fragen möglich ist, dem vorlegenden Gericht sachdienliche Antworten zu geben.
  • EuGH, 28.01.1999 - C-77/97

    DIE ÖSTERREICHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERMARKTUNG KOSMETISCHER MITTEL

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-421/00
    Überdies hat der Gerichtshof in ähnlichen, Angaben auf der Verpackung bestimmter kosmetischer Mittel betreffenden Rechtssachen, in denen sich die österreichischen Behörden ebenfalls auf den Schutz der Gesundheit der Verbraucher und den Schutz vor Täuschung beriefen, entschieden, dass die Zulassungspflichtigkeit nach § 9 Absatz 3 LMG ein ungerechtfertigtes Hindernis für den freien Verkehr mit dem betreffenden Erzeugnis darstellt (Urteile vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-77/97, Unilever, Slg. 1999, I-431, Randnr. 34, und Linhart und Biffl, Randnr. 45).
  • EuGH, 04.04.2000 - C-465/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE VERWENDUNG DER ANGABE "NATURREIN" FÜR EINE

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-421/00
    Schließlich ist zum Vorbringen der österreichischen Regierung, der täuschende Charakter einer gesundheitsbezogenen Angabe könne in bestimmten Fällen schwer nachzuweisen sein, festzustellen, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, in Zweifelsfällen unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zu einer Überzeugung zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2000 in der Rechtssache C-465/98, Darbo, Slg. 2000, I-2297, Randnr. 20).
  • EuGH, 24.10.2002 - C-99/01

    Linhart und Biffl

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-421/00
    Hierzu ist hervorzuheben, dass, da Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 79/112 die möglichen Rechtfertigungsgründe für die Anwendung nationaler Vorschriften, die den Verkehr mit den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln behindern, abschließend harmonisiert hat, alle einschlägigen nationalen Maßnahmen anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Artikel 28 EG und 30 EG zu beurteilen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99, DaimlerChrysler, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32, vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-99/01, Linhart und Biffl, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18, und vom heutigen Tage in der Rechtssache C-221/00, Kommission/Österreich, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42).
  • EuGH, 12.12.1990 - C-241/89

    SARPP / Chambre syndicale des raffineurs und conditionneurs de sucre de France

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-421/00
    Die Grenzen der den Mitgliedstaaten belassenen Befugnis werden in der Richtlinie selbst gezogen, da diese in Artikel 15 Absatz 2 die Gründe abschließend anführt, die die Anwendung nichtharmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften, die den Verkehr mit der Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln verbieten, rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-241/89, SARPP, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 15, und Kommission/Österreich, Randnr. 38).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-421/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 21).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-368/98

    DER GERICHTSHOF NIMMT - IN ERGÄNZUNG SEINER RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORHERIGEN

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-421/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 21).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-421/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 21).
  • EGMR - 20291/17 (anhängig)

    VOROBYEV v. RUSSIA and 25 other applications

    Final judgment of 16/01/2019 by the Supreme Court of the Russian Federation.

    Final judgment of 16/01/2019 by the Supreme Court of the Russian Federation.

    Final judgment of 16/01/2019 by the Supreme Court of the Russian Federation.

    Final judgment of 16/01/2019 by the Supreme Court of the Russian Federation.

    Final judgment of 16/01/2019 by the Supreme Court of the Russian Federation.

    Final judgment of 16/01/2019 by the Supreme Court of the Russian Federation.

    Final judgment of 16/01/2019 by the Supreme Court of the Russian Federation.

    Final judgment of 16/01/2019 by the Supreme Court of the Russian Federation.

    Final judgment of 16/01/2019 by the Supreme Court of the Russian Federation.

    Final judgment of 16/01/2019 by the Supreme Court of the Russian Federation.

    Final judgment of 16/01/2019 by the Supreme Court of the Russian Federation.

    Final judgment of 16/01/2019 by the Supreme Court of the Russian Federation.

    Final judgment of 16/01/2019 by the Supreme Court of the Russian Federation.

    Final judgment of 16/01/2019 by the Supreme Court of the Russian Federation.

    Final judgment of 16/01/2019 by the Supreme Court of the Russian Federation.

    Final judgment of 16/01/2019 by the Supreme Court of the Russian Federation.

    Final judgment of 16/01/2019 by the Supreme Court of the Russian Federation.

    Final judgment of 16/01/2019 by the Supreme Court of the Russian Federation.

    Final judgment of 16/01/2019 by the Supreme Court of the Russian Federation.

    Final judgment of 16/01/2019 by the Supreme Court of the Russian Federation.

    Final judgment of 16/01/2019 by the Supreme Court of the Russian Federation.

    Final judgment of 16/01/2019 by the Supreme Court of the Russian Federation.

    Final judgment of 16/01/2019 by the Supreme Court of the Russian Federation.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00

    Sterbenz

    Parteien In den verbundenen Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01.

    Paul Dieter Haug (C-426/00 und C-16/01).

    - der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten (C-421/00, C-426/00 und C-16/01),.

    - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Shotter und J. C. Schieferer als Bevollmächtigte (C-421/00, C-426/00 und C-16/01),.

    Rechtssache C-426/00.

    Rechtssache C-16/01.

    17 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Januar und vom 20. März 2001 sind die Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    19 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-426/00 im Vorlagebeschluss nicht dargelegt ist.

    21 Da es jedoch, wie aus der dem Gerichtshof übersandten Akte hervorgeht, im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-426/00 um den gleichen Sachverhalt geht wie in den Rechtssachen C-421/00 und C-16/00 und die Vorlagefragen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien ebenfalls die Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 79/112 und den etwaigen Widerspruch zwischen dieser Bestimmung und der Regelung des § 9 LMG betreffen, ist festzustellen, dass es dem Gerichtshof aufgrund der Ähnlichkeit der ihm in den drei Rechtssachen vorgelegten Fragen möglich ist, dem vorlegenden Gericht sachdienliche Antworten zu geben.

  • EGMR, 03.10.2017 - 8675/15

    Spaniens Abschiebungen verstoßen gegen Menschenrechtskonvention

    Madrid 16/01/2015.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00, C-426/00, C-16/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,24579
Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00, C-426/00, C-16/01 (https://dejure.org/2002,24579)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.07.2002 - C-421/00, C-426/00, C-16/01 (https://dejure.org/2002,24579)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 2002 - C-421/00, C-426/00, C-16/01 (https://dejure.org/2002,24579)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,24579) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Renate Sterbenz (C-421/00) und Paul Dieter Haug (C-426/00 und C-16/01).

    Richtlinie 79/112 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 15 Absätze 1 und 2 in der durch die Richtlinie 97/4 geänderten Fassung
    Rechtsangleichung - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Richtlinie 79/112 - Nationale Regelung, nach der gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln generell verboten sind - Nationale Regelung, nach der die Zulassung solcher Angaben einem vorherigen ...

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 23.01.2003 - C-421/00

    Sterbenz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00
    Parteien In den verbundenen Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01.

    Paul Dieter Haug (C-426/00 und C-16/01).

    - der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten (C-421/00, C-426/00 und C-16/01),.

    - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Shotter und J. C. Schieferer als Bevollmächtigte (C-421/00, C-426/00 und C-16/01),.

    Rechtssache C-426/00.

    Rechtssache C-16/01.

    17 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Januar und vom 20. März 2001 sind die Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    19 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-426/00 im Vorlagebeschluss nicht dargelegt ist.

    21 Da es jedoch, wie aus der dem Gerichtshof übersandten Akte hervorgeht, im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-426/00 um den gleichen Sachverhalt geht wie in den Rechtssachen C-421/00 und C-16/00 und die Vorlagefragen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien ebenfalls die Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 79/112 und den etwaigen Widerspruch zwischen dieser Bestimmung und der Regelung des § 9 LMG betreffen, ist festzustellen, dass es dem Gerichtshof aufgrund der Ähnlichkeit der ihm in den drei Rechtssachen vorgelegten Fragen möglich ist, dem vorlegenden Gericht sachdienliche Antworten zu geben.

  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00
    20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 21).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-368/98

    DER GERICHTSHOF NIMMT - IN ERGÄNZUNG SEINER RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORHERIGEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00
    20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 21).
  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00
    21 Da es jedoch, wie aus der dem Gerichtshof übersandten Akte hervorgeht, im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-426/00 um den gleichen Sachverhalt geht wie in den Rechtssachen C-421/00 und C-16/00 und die Vorlagefragen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien ebenfalls die Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 79/112 und den etwaigen Widerspruch zwischen dieser Bestimmung und der Regelung des § 9 LMG betreffen, ist festzustellen, dass es dem Gerichtshof aufgrund der Ähnlichkeit der ihm in den drei Rechtssachen vorgelegten Fragen möglich ist, dem vorlegenden Gericht sachdienliche Antworten zu geben.
  • EuGH, 13.12.2001 - C-324/99

    BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00
    24 Hierzu ist hervorzuheben, dass, da Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 79/112 die möglichen Rechtfertigungsgründe für die Anwendung nationaler Vorschriften, die den Verkehr mit den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln behindern, abschließend harmonisiert hat, alle einschlägigen nationalen Maßnahmen anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Artikel 28 EG und 30 EG zu beurteilen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99, DaimlerChrysler, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32, vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-99/01, Linhart und Biffl, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18, und vom heutigen Tage in der Rechtssache C-221/00, Kommission/Österreich, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42).
  • EuGH, 04.04.2000 - C-465/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE VERWENDUNG DER ANGABE "NATURREIN" FÜR EINE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00
    43 Schließlich ist zum Vorbringen der österreichischen Regierung, der täuschende Charakter einer gesundheitsbezogenen Angabe könne in bestimmten Fällen schwer nachzuweisen sein, festzustellen, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, in Zweifelsfällen unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zu einer Überzeugung zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2000 in der Rechtssache C-465/98, Darbo, Slg. 2000, I-2297, Randnr. 20).
  • EuGH, 28.01.1999 - C-77/97

    DIE ÖSTERREICHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERMARKTUNG KOSMETISCHER MITTEL

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00
    42 Überdies hat der Gerichtshof in ähnlichen, Angaben auf der Verpackung bestimmter kosmetischer Mittel betreffenden Rechtssachen, in denen sich die österreichischen Behörden ebenfalls auf den Schutz der Gesundheit der Verbraucher und den Schutz vor Täuschung beriefen, entschieden, dass die Zulassungspflichtigkeit nach § 9 Absatz 3 LMG ein ungerechtfertigtes Hindernis für den freien Verkehr mit dem betreffenden Erzeugnis darstellt (Urteile vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-77/97, Unilever, Slg. 1999, I-431, Randnr. 34, und Linhart und Biffl, Randnr. 45).
  • EuGH, 24.10.2002 - C-99/01

    Linhart und Biffl

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00
    24 Hierzu ist hervorzuheben, dass, da Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 79/112 die möglichen Rechtfertigungsgründe für die Anwendung nationaler Vorschriften, die den Verkehr mit den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln behindern, abschließend harmonisiert hat, alle einschlägigen nationalen Maßnahmen anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Artikel 28 EG und 30 EG zu beurteilen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99, DaimlerChrysler, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32, vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-99/01, Linhart und Biffl, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18, und vom heutigen Tage in der Rechtssache C-221/00, Kommission/Österreich, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00
    20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 21).
  • EuGH, 12.12.1990 - C-241/89

    SARPP / Chambre syndicale des raffineurs und conditionneurs de sucre de France

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2002 - C-421/00
    Die Grenzen der den Mitgliedstaaten belassenen Befugnis werden in der Richtlinie selbst gezogen, da diese in Artikel 15 Absatz 2 die Gründe abschließend anführt, die die Anwendung nichtharmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften, die den Verkehr mit der Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln verbieten, rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-241/89, SARPP, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 15, und Kommission/Österreich, Randnr. 38).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht