Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 08.09.2016 - C-160/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,27459
EuGH, 08.09.2016 - C-160/15 (https://dejure.org/2016,27459)
EuGH, Entscheidung vom 08.09.2016 - C-160/15 (https://dejure.org/2016,27459)
EuGH, Entscheidung vom 08. September 2016 - C-160/15 (https://dejure.org/2016,27459)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • openjur.de

    Art. 3 Abs. 1 UrhRil

  • webshoprecht.de

    Nachforschungspflicht eines mit Gewinnerzielungsabsicht tätigen Webseitenbetreibers bei Verlinkung auf andere Webseiten mit urheberrechtsrelevanten Inhalten

  • webshoprecht.de

    Urheberrechtsverletzung in Form "Öffentlicher Wiedergabe" bei Setzen von Hyperlinks auf eine Webseite zu geschützten Werken

  • webshoprecht.de

    Nachforschungspflicht eines mit Gewinnerzielungsabsicht tätigen Webseitenbetreibers bei Verlinkung auf andere Webseiten mit urheberrechtsrelevanten Inhalten

  • Europäischer Gerichtshof

    GS Media

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff - Internet ...

  • Europäischer Gerichtshof

    GS Media

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff - Internet ...

  • Wolters Kluwer

    Europarechtliche Auslegung des Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten und auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglichen Werken als öffentliche Wiedergabe

  • online-und-recht.de

    Haftung für Links auf urheberrechtswidrige Seiten

  • kanzlei.biz

    Das Setzen von Hyperlinks auf rechtswidrig veröffentlichte Werke kann eine öffentliche Wiedergabe darstellen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • internetrechtsiegen.de

    Hyperlinksetzung auf Website zu urheberrechtlich geschützten Werken - Urheberrechtsverletzung?

  • rabüro.de

    Zur Nachforschungspflicht eines Webseitenbetreibers bei Verlinkung auf andere Webseiten mit urheberrechtsrelevanten Inhalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff - Internet ...

  • rechtsportal.de

    Urheberrechtsschutz bei Einrichtung von Hyperlinks mit Zugang zu unerlaubt frei zugänglichen geschützten Werken auf anderen Internetseiten

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GS Media/Sanoma Media u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (45)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, stellt keine "öffentliche Wiedergabe" dar, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ...

  • internet-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Unter welchen Voraussetzungen kann das Setzen eines Links Urheberrechte verletzen?

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Ist die Zukunft des freien Links in Gefahr?

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Verlinkung von rechtswidrigen Inhalten als öffentliche Wiedergabe

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzung durch bloße Verlinkung auf urheberrechtlich geschützte Inhalte die ohne Zustimmung des Rechteinhaber aufrufbar sind

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Setzen von Hyperlinks durch kommerzielle Anbieter kann Urheberrechtsverletzung sein

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Internetrecht: Haftung für Hyperlinks bei Gewinnerzielungsabsicht

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    IT- spezifische Rechtssprechungsübersicht zum Urheberrecht 2016

  • heise.de (Pressebericht, 08.09.2016)

    Kommerzielle Links auf Urheberrechtsverletzungen verboten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Links als Urheberrechtsverletzung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzung durch Setzen eines Hyperlinks

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Profitorientierte Links auf Websites mit Urheberrechtsverletzungen sind verboten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Profitorientierte Links auf Websites mit Urheberrechtsverletzungen sind verboten

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzung durch Links abhängig von etwaiger Gewinnerzielungsabsicht des Linksetzers

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzung durch Links abhängig von etwaiger Gewinnerzielungsabsicht des Linksetzers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken

  • taz.de (Pressebericht, 08.09.2016)

    Fall "Geenstijl": Linkhaftung für Medien verschärft

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verlinkung auf Webseite mit urheberrechtswidrigen Inhalten kann Rechtsverstoß sein

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Unternehmen haften bei Verlinkung, Privatnutzer nach einem Hinweis

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Linkhaftung

  • new-media-law.net (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzung durch Verlinkung auf rechtswidrig ins Internet eingestellte Inhalte

  • ra-domanski.de (Kurzinformation)

    Haftung für Hyperlinks

  • urheberrecht-leipzig.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzung im Internet durch Setzen eines Hyperlinks - GS Media

  • urheberrecht-leipzig.de (Kurzinformation)

    Von Paperboy zu Playboy - Der Wandel der Rechtsprechung zur Linkhaftung und die Auswirkungen auf das Internet

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Verlinkung auf urheberrechtsverletzenden Inhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzung durch Hyperlink?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hyperlinks im Internet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unternehmen haften bei Verlinkung, Privatnutzer nach einem Hinweis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hyperlink-Haftung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kommerzielle Links zu Urheberrechtsverletzungen sind unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit eines Links

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Playboy-Urteil

  • tw-law.de (Kurzinformation)

    Hyperlinking: Vor Link setzen Urheberrecht prüfen!

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Haftung des Websitebetreibers bei Verlinkung auf urheberrechtswidrige Inhalte

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Hyperlinks

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Link auf urheberrechtsverletzende Website ist unzulässige öffentliche Wiedergabe

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Hyperlink zu bekannt illegalem Inhalt kann öffentliche Wiedergabe sein

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzung durch Hyperlinks? Schlussantrag liegt vor

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Verlinkung kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Links: Für Händler ein unkalkulierbares Risiko?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Hyperlink-Setzung auf urheberrechtsverletzende Inhalte bei Handeln mit Gewinnerzielungsabsicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Cordoba-Fall: Kommt "Fair Use" jetzt auch für das europäische Urheberrecht?

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzung durch Setzen von Links?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Setzen eines Hyperlinks auf Website zu urheberrechtlich geschützten Werken begründet nicht immer Urheberrechtsverletzung - Bei Gewinnerzielungsabsicht ist Kenntnis der Rechtswidrigkeit der veröffentlichten Hyperlinks zu vermuten

Besprechungen u.ä. (10)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vorsicht bei Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung für Hyperlinks - Bei Gewinnerzielungsabsicht: Kenntnis vermutet

  • cr-online.de (Entscheidungsanmerkung)

    "Playboy"-Urteil: Die Kommunikationsfreiheit ist beim EuGH in schlechten Händen

  • bbs-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Link als Urheberrechtsverletzung

  • taz.de (Pressekommentar, 01.02.2017)

    Haftung für Rechtsverletzung im Internet: Ohne Links stirbt das Netz

  • damm-rechtsanwaelte.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Der EuGH zur Öffentlichen Wiedergabe (RA Dr. Nils Rauer RAin Dr. Diana Ettig; WRP 2016, 1319-1321)

  • hoganlovells-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Hyperlinks nach GS Media

  • haufe.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Urheberechtsverletzung durch Setzen eines Links

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Urheberrechtsverletzung durch Setzen eines Links

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    EuGH wird über Haftung für Hyperlinks entscheiden - Wann wird der europäische Gesetzgeber aktiv?

Sonstiges (4)

  • wbs-law.de (Sonstiges)

    Verletzen Links das Urheberrecht?

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    GS Media

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff - Internet ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3149
  • ZIP 2016, 71
  • GRUR 2016, 1152
  • GRUR Int. 2016, 1056
  • EuZW 2016, 785
  • K&R 2016, 661
  • ZUM 2016, 975
  • afp 2017, 38
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-160/15
    Sanoma u. a. legten Anschlusskassationsbeschwerde ein, in deren Rahmen sie unter Berufung u. a. auf das Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), geltend machten, dass der Umstand, dass den Internetnutzern ein Hyperlink zu einer Website bereitgestellt werde, auf die ein Werk ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers gestellt worden sei, eine öffentliche Wiedergabe darstelle.

    Im Rahmen der Prüfung dieser Anschlusskassationsbeschwerde stellt das vorlegende Gericht fest, dass weder aus dem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), noch aus dem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater (C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315), mit hinreichender Sicherheit abgeleitet werden könne, ob eine "öffentliche Wiedergabe" vorliege, wenn das Werk zuvor tatsächlich, aber ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht worden sei.

    Das vorlegende Gericht stellt darüber hinaus fest, dass die Kassationsanschlussbeschwerde auch die Frage nach den Voraussetzungen "beschränkender Maßnahmen" im Sinne des Urteils vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), aufwerfe.

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und seine "öffentliche" Wiedergabe (Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 16, vom 19. November 2015, SBS Belgium, C-325/14, EU:C:2015:764, Rn. 15, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 37).

    Darüber hinaus ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder, ansonsten, für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24, und Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin ausgelegt hat, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind, keine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

    Denn sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die durch den Hyperlink zugegriffen werden kann, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24 bis 28, sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315, Rn. 15, 16 und 18).

    Daher kann weder aus dem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), noch aus dem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315), abgeleitet werden, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich gemacht wurden, aber ohne dass hierfür die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorlag, grundsätzlich nicht unter den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fällt.

    Wenn auch in einem solchen Fall der Betreffende das Werk der Öffentlichkeit dadurch verfügbar macht, dass er anderen Internetnutzern direkten Zugang zu ihm bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 18 bis 23), handelt er doch im Allgemeinen nicht in voller Kenntnis der Folgen seines Tuns, um Kunden Zugang zu einem rechtswidrig im Internet veröffentlichten Werk zu verschaffen.

    Ebenso verhält es sich, wenn es der Link den Nutzern der ihn offerierenden Website ermöglicht, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der das geschützte Werk enthaltenden Website getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, da es sich bei der Platzierung eines solchen Links dann um einen bewussten Eingriff handelt, ohne den die Nutzer auf die verbreiteten Werke nicht zugreifen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 27 und 31).

  • EuGH, 21.10.2014 - C-348/13

    BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-160/15
    Im Rahmen der Prüfung dieser Anschlusskassationsbeschwerde stellt das vorlegende Gericht fest, dass weder aus dem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), noch aus dem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater (C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315), mit hinreichender Sicherheit abgeleitet werden könne, ob eine "öffentliche Wiedergabe" vorliege, wenn das Werk zuvor tatsächlich, aber ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht worden sei.

    Darüber hinaus ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder, ansonsten, für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24, und Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die gleiche Auslegung wurde auch im Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315), für ein solches Verlinken unter Verwendung der Framing-Technik vorgenommen.

    Denn sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die durch den Hyperlink zugegriffen werden kann, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24 bis 28, sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315, Rn. 15, 16 und 18).

    Daher kann weder aus dem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), noch aus dem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315), abgeleitet werden, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich gemacht wurden, aber ohne dass hierfür die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorlag, grundsätzlich nicht unter den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fällt.

  • EuGH, 15.03.2012 - C-162/10

    Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, muss eine

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-160/15
    Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" eine individuelle Beurteilung erfordert (vgl. Urteil vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, in Bezug auf den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums [ABl. 2006, L 376, S. 28], dem in dieser Richtlinie dieselbe Bedeutung zukommt wie in der Richtlinie 2001/29 [vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 33]).

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 79, vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 30, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 35).

    Dieser Nutzer nimmt nämlich eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 31).

    Als Zweites hat er festgestellt, dass "Öffentlichkeit" begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 33).

    Als Drittes hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht unerheblich ist, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 204, vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 88, und vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 36).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-160/15
    Damit verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 75, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 30).

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 79, vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 30, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 35).

    Dieser Nutzer nimmt nämlich eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 31).

    Als Zweites hat er festgestellt, dass "Öffentlichkeit" begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 33).

    Als Drittes hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht unerheblich ist, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 204, vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 88, und vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 36).

  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-160/15
    Damit verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 75, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 30).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und seine "öffentliche" Wiedergabe (Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 16, vom 19. November 2015, SBS Belgium, C-325/14, EU:C:2015:764, Rn. 15, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" eine individuelle Beurteilung erfordert (vgl. Urteil vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, in Bezug auf den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums [ABl. 2006, L 376, S. 28], dem in dieser Richtlinie dieselbe Bedeutung zukommt wie in der Richtlinie 2001/29 [vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 33]).

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 79, vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 30, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 35).

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-160/15
    Da in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 der Begriff "öffentliche Wiedergabe" nicht erläutert wird, sind Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und den Zusammenhang, in den sich die auszulegende Vorschrift einfügt, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 33 und 34, und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 184 und 185).

    Daher ist der Begriff "öffentliche Wiedergabe" weit zu verstehen, wie dies im Übrigen auch ausdrücklich aus dem 23. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 186, und vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 20).

    Als Drittes hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht unerheblich ist, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 204, vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 88, und vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 36).

  • EuGH, 19.11.2015 - C-325/14

    SBS Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs.

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-160/15
    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und seine "öffentliche" Wiedergabe (Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 16, vom 19. November 2015, SBS Belgium, C-325/14, EU:C:2015:764, Rn. 15, und vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 37).
  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-160/15
    Da in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 der Begriff "öffentliche Wiedergabe" nicht erläutert wird, sind Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und den Zusammenhang, in den sich die auszulegende Vorschrift einfügt, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 33 und 34, und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 184 und 185).
  • EuGH, 07.03.2013 - C-607/11

    Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-160/15
    Daher ist der Begriff "öffentliche Wiedergabe" weit zu verstehen, wie dies im Übrigen auch ausdrücklich aus dem 23. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 186, und vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 20).
  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach

    Damit verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 30, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 der Begriff "öffentliche Wiedergabe" nicht erläutert wird, sind Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und den Zusammenhang, in den sich die auszulegende Vorschrift einfügt, zu bestimmen (Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Begriff "öffentliche Wiedergabe" weit zu verstehen, wie dies im Übrigen auch ausdrücklich aus dem 23. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 36, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat, was den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 anbelangt, auch hervorgehoben, dass er eine individuelle Beurteilung erfordert (Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt sich, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und seine "öffentliche" Wiedergabe (Urteil vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 37, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie sind deshalb einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden, da sie im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 78 und 79, vom 15. März 2012, Phonographic Performance [Ireland], C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 30, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 34).

    Dieser Nutzer nimmt nämlich eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 46, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann hat der Gerichtshof festgestellt, dass "Öffentlichkeit" begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss (Urteile vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 32, vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 41, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass es nach ständiger Rechtsprechung für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erforderlich ist, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (Urteile vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 26, vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hat schließlich wiederholt hervorgehoben, dass es nicht unerheblich ist, ob eine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient (vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 204, vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 42, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 38).

    Dass auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Seite ohne Zugangsbeschränkung veröffentlicht sind, bietet, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, den Nutzern der erstgenannten Seite direkten Zugang zu diesen Werken (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 18, vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, EU:C:2014:2315, Rn. 15, und Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 43).

    In seinem Urteil vom 8. September 2016, GS Media (C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 43), hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass diese Entscheidungen die Bedeutung einer Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers geschützter Werke, die auf einer Website frei zugänglich gemacht wurden, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 bestätigen, der gerade vorsieht, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks von dem Urheberrechtsinhaber erlaubt werden muss.

    Ein solcher Schluss kann aus diesen Urteilen aber nicht gezogen werden, wenn eine solche Erlaubnis fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 42 und 43).

    Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar (vgl. Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 49 bis 51).

  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    aa) Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie), weit zu verstehen (vgl. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 17 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 29 - GS Media/Sanoma u.a.).

    Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 37 f. - SGAE/Rafael; Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 f. = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 36 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 44 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 41 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Erfolgt die nachfolgende öffentliche Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die öffentliche Wiedergabe ohne weiteres der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 f. - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14 = WRP 2014, 1441 - BestWater International/Mebes und Potsch; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 33 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 28 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    (1) Erfolgen die ursprüngliche und die nachfolgende Wiedergabe im Internet, handelt es sich um dasselbe technische Verfahren (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 42 - GS Media/Sanoma u.a.).

    (1) Eine öffentliche Wiedergabe für ein neues Publikum setzt voraus, dass sie sich an ein Publikum richtet, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media/Sanoma u.a.).

    Ermöglicht der Link es den Internetnutzern, die beschränkenden Maßnahmen zu umgehen, so sind diese Nutzer als neues Publikum anzusehen, das der Urheberrechtsinhaber nicht erfassen wollte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 31 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 50 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 56 Rn. 27 - Session-ID).

    Eine solche Wiedergabe erfolgt nicht gegenüber einem neuen Publikum und bedarf daher nicht nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 25 bis 28 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 f. - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 40 bis 42 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 48 - Stichting Brein/Wullems).

    Der Gerichtshof ist für Hyperlinks, die in Gewinnerzielungsabsicht zu anderen Webseiten mit unbefugt veröffentlichten Werken gesetzt worden sind, von einer widerleglichen Vermutung ausgegangen, dass die Links in voller Kenntnis einer fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber gesetzt worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 44 bis 53 und 55 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems).

    Die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sieht vor, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks vom Urheberrechtsinhaber erlaubt werden muss (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 43 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 47 - Stichting Brein/Wullems).

    aa) Das Setzen von Hyperlinks auf eine Internetseite mit geschützten Werken, die auf einer anderen Internetseite ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, stellt nur dann eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 und 55 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems).

    Diese Einschränkung beruht auf der Erwägung, dass das Internet für die durch Art. 11 der EU-Grundrechtecharta gewährleistete Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Hyperlinks zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 45 - GS Media/Sanoma u.a.).

    Insbesondere für Einzelpersonen, die Links auf frei zugängliche andere Webseiten setzen wollen, kann es schwierig sein zu überprüfen, ob die auf den anderen Webseiten eingestellten Werke mit Zustimmung der Urheberrechtsinhaber im Internet veröffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 46 - GS Media/Sanoma u.a.).

    Die Funktionalität des Internets würde unangemessen beeinträchtigt, wenn die Internetnutzer Hyperlinks zu auf anderen Webseiten frei zugänglichen Werken zögerlicher setzten, weil sie sich dem Risiko einer Klage wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sähen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 7. April 2016 - C-160/15, juris Rn. 77 f. - GS Media/Sanoma u.a).

    Im Blick darauf ist die Bereitstellung eines Hyperlinks nur dann als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen, wenn der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Link Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk schafft, etwa weil er vom Urheberrechtsinhaber zuvor darauf hingewiesen wurde (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems).

    Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen, der Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er vor der öffentlichen Wiedergabe die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass die betreffenden Werke auf den anderen Internetseiten nicht unbefugt veröffentlicht worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 51 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems).

    (3) Die vom Gerichtshof der Europäischen Union herangezogene Vermutung greift bei der gebotenen individuellen Beurteilung (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 47 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 28 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 23 - Stichting Brein/XS 4ALL) unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung von Suchmaschinen für die Informationsvermittlung im Internet und damit die Funktionsfähigkeit des Internets nicht für Hyperlinks ein, die von einer mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Internetseite zu einer Suchmaschine gesetzt werden.

  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

    Allerdings ist, wie sich ebenfalls aus ständiger Rechtsprechung ergibt, für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" außerdem erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, d. h. für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte (Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24, vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 37, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 28).

    Im Gegensatz zu Hyperlinks, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum guten Funktionieren des Internets beitragen, indem sie die Verbreitung von Informationen in diesem Netz ermöglichen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet (Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 45), trägt die Einstellung eines Werks auf eine Website ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, nachdem es zuvor auf einer anderen Website mit dessen Zustimmung wiedergegeben worden war, jedoch nicht im gleichen Maße zu diesem Ziel bei.

  • EuGH, 22.06.2021 - C-682/18

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von

    Gleichzeitig geht aus den Erwägungsgründen 3 und 31 der Urheberrechtsrichtlinie hervor, dass die durch die Richtlinie bewirkte Harmonisierung insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierten Rechts am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie dem Gemeinwohl andererseits sichern soll (Urteile vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 31, sowie vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass bei der Auslegung und Anwendung der Urheberrechtsrichtlinie, insbesondere ihres Art. 3 Abs. 1, dieser angemessene Ausgleich anzustreben ist, wobei auch die besondere Bedeutung des Internets für die durch Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 45).

    Eine dahin gehende Vermutung lässt sich nicht aus dem Urteil vom 8. September 2016, GS Media (C-160/15, EU:C:2016:644), ableiten.

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Bereitstellung eines Hyperlinks eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie darstellt, wenn die Person, die den Link gesetzt hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Link Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft, wenn dieser Link es ermöglicht, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der das geschützte Werk enthaltenden Website getroffen wurden, oder wenn der Link mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt wird, was bedeutet, dass die Person, die den Link gesetzt hat, die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen muss, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der der Hyperlink führt, nicht unbefugt veröffentlicht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 44 bis 55).

  • LG Hamburg, 18.11.2016 - 310 O 402/16

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche Zugänglichmachung eines

    Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie 1 ; diese Vorschrift bestimmt: "Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten." Zur insofern beachtlichen Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Infosoc-Richtlinie hat der EuGH (NJW 2016, 3149 ff.) ausgeführt, dass das Setzen eines Hyperlinks unter bestimmten Umständen den Tatbestand einer öffentlichen Wiedergabe eines Werkes, auf das verlinkt wird, erfüllt.
  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 193/18

    Zur Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

    Diese Verbraucherkommunikation im Internet, die maßgeblich durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist, fällt in den Schutzbereich der Meinungs- und Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13) sowie des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 11 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (zur besonderen Bedeutung des Internets für die Meinungs- und Informationsfreiheit vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 45 = WRP 2016, 1347 - GS Media; Urteil vom 29. Juli 2019 - C-516/17, GRUR 2019, 940 Rn. 81 = WRP 2019, 1162 - Spiegel Online).
  • BGH, 23.02.2017 - I ZR 267/15

    Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 21 und 31 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 16 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 19. November 2015 - C-325/14, GRUR 2016, 60 Rn. 14 und 15 - SBS/SABAM; Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 35 bis 37 - Reha Training/GEMA; Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 - GS Media BV/Sanoma u.a.).

    Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/Rafael; GRUR 2013, 500 Rn. 32 und 33 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 27 und 28 - OSA/Lécebné lázne; GRUR 2016, 684 Rn. 40 bis 44 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 36 - GS Media BV/Sanoma u.a.).

    Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, Beschluss vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 684 Rn. 45 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media BV/Sanoma u.a.).

    (1) Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe wie die ursprüngliche Wiedergabe im Internet, erfolgt sie nach demselben technischen Verfahren (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 42 - GS Media BV/Sanoma u.a.).

    Sie ist daher keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und bedarf keiner Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 25 bis 28 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 und 16 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 40 bis 42 - GS Media BV/Sanoma u.a.).

    Die durch die Richtlinie 2001/29/EG bewirkte Harmonisierung soll insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) garantierten Rechts am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch Art. 11 der EU-Grundrechtecharta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie dem Gemeinwohl andererseits sichern (vgl. Erwägungsgründe 3 und 31 der Richtlinie; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 31 - GS Media BV/Sanoma u.a.).

    Die Annahme des Gerichtshofs der Europäischen Union, bei den Nutzern einer Internetseite, denen auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugängliche Werke über einen anklickbaren Link zugänglich gemacht werden, handele es sich nicht um ein neues Publikum, beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass das Internet für die durch Art. 11 EU-Grundrechtecharta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Hyperlinks zu einem guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen (EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 45 - GS Media BV/Sanoma u.a.).

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union unter den Kriterien, die im Rahmen der individuellen Beurteilung des Begriffs der "öffentlichen Wiedergabe" zu berücksichtigen sind, die zentrale Rolle des Nutzers hervorgehoben hat (EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 46 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 35 - GS Media BV/Sanoma u.a.).

    Diese Annahme ließe sich ferner kaum mit dem Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG vereinbaren, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke unter anderem bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten (vgl. Erwägungsgrund 9 und 10 der Richtlinie 2001/29/EG; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 20 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 473 Rn. 23 - OSA/Lécebné lázne; GRUR 2016, 1152 Rn. 30 - GS Media BV/Sanoma u.a.).

    Der gewerbliche Charakter der Verbreitung eines geschützten Werks ist für die Einstufung einer solchen Verbreitung als "öffentliche Wiedergabe" zwar - unter anderem zur Bestimmung der Höhe einer möglichen Vergütung für diese Verbreitung (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 204 bis 206 - Football Association Premier League und Murphy) - nicht unerheblich; er ist hierfür aber mit Sicherheit nicht ausschlaggebend (EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 49 - Reha Training/GEMA; vgl. aber auch EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 55 - GS Media BV/Sanoma u.a.).

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube

    Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 21 und 31 = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 16 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 19. November 2015 - C-325/14, GRUR 2016, 60 Rn. 14 und 15 - SBS/SABAM; Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 35 bis 37 - Reha Training/GEMA; Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media BV/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]).

    Nach diesen Maßstäben hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Bereitstellung anklickbarer Links auf einer Internetseite, die Zugang zu auf anderen Internetseiten veröffentlichten Werken eröffnen (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 15 = WRP 2014, 1441 - BestWater International/Mebes und Potsch; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 43 - GS Media BV/Sanoma u.a.), in der Bereitstellung eines Medienabspielgeräts, das den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers im Internet zur Verfügung gestellte Werke ermöglicht (EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 38 bis 42 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]), und in der Bereitstellung und dem Betrieb einer Filesharing-Plattform im Internet, die durch die Indexierung von geschützten Werken und das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bereitgestellte Werke ermöglicht (EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 35 bis 39 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]), Handlungen der Wiedergabe gesehen.

    aa) Der Begriff der Öffentlichkeit der Wiedergabe ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt, die gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 32 und 33 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 27 und 28 - OSA/Lécebné lázne; GRUR 2016, 684 Rn. 40 bis 44 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 36 - GS Media BV/Sanoma u.a.; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 26 - Cordoba).

    bb) Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, Beschluss vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int. 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 684 Rn. 45 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media BV/Sanoma u.a.; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 28 - Cordoba).

  • EuGH, 09.03.2021 - C-392/19

    Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch Zweifel, wie diese Frage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Praxis der Einbettung (Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315) und der in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Meinungs- und Informationsfreiheit im digitalen Kontext (Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 45) zu beantworten sei, aus der sich ergebe, dass Hyperlinks zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch beitrügen, und hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Diese Entscheidungen bestätigen vielmehr die Bedeutung einer solchen Erlaubnis in Anbetracht dieser Bestimmung, die gerade vorsieht, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks von dem Urheberrechtsinhaber erlaubt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 43).

    Dies gilt umso mehr, wenn für diese Rechte Unterlizenzen erteilt worden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 46).

  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Ohne die Hilfestellung einer Suchmaschine, die durch die Verlinkung von Informationen diese zugänglich macht und damit zum guten Funktionieren des Internets beiträgt, wäre das Internet aufgrund der immensen Flut von Informationen für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar und damit in seiner Funktion eingeschränkt, den allgemeinen Zugang zu Nachrichten zu verbessern und die Verbreitung von Nachrichten allgemein zu erleichtern (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 432 Rn. 81; vom 7. August 2018 - C-161/17, NJW 2018, 3501, 3503 Rn. 40; vom 8. September 2016 - Rs. C-160/15, NJW 2016, 3149, 3152 Rn. 45; EGMR, NJW 2019, 3201, 3203 Rn. 73 ff.; NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56).
  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 53/17

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung eines

  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 113/18

    Zur Urheberrechtsverletzung durch Framing

  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

  • EuGH, 14.06.2017 - C-610/15

    Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 85/17

    Krankenhausradio

  • BGH, 27.05.2021 - I ZR 119/20

    Lautsprecherfoto

  • LG Hamburg, 13.06.2017 - 310 O 117/17

    Haftung für Links: Nachforschungen können unzumutbar sein

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 113/18

    Deutsche Digitale Bibliothek II - Urheberrechtsverletzung durch Framing

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-392/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar bedarf die Einbettung von von anderen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2017 - C-610/15

    Stichting Brein

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von

  • BGH, 28.03.2019 - I ZR 132/17

    Darstellen des Bereithaltens eines Computerprogramms zum Abruf auf einem

  • OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 149/22

    Cloudflare haftet als Täter für Urheberrechtsverletzungen (ddl-music.to)

  • BGH, 18.06.2020 - I ZR 171/19

    Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen

  • LG Hamburg, 01.06.2017 - 308 O 151/17

    Loulou - Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche Wiedergabe bei

  • KG, 18.06.2018 - 24 U 146/17

    Framingschutz - Urheberrechtsschutz in digitalen Bibliotheken: Pflicht einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Vorlagefrage Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der

  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 14 U 503/23

    Keine Haftung eines DNS-Resolver-Dienstes für Urheberrechtsverletzungen

  • KG, 18.09.2023 - 24 U 110/22

    Lindner-Foto

  • OLG Dresden, 22.11.2016 - 14 U 530/16

    Verletzung des Urheberrechts durch Übertragung empfangener Fernseh- oder

  • BVerfG, 10.10.2016 - 1 BvR 2136/14

    Verfassungsbeschwerde von Betreiberinnen einer Internetsuchmaschine erfolglos

  • LG Hamburg, 14.07.2020 - 310 O 339/18

    Haftung eines Betreibers eines Sharehosting-Dienstes wegen einer

  • LG Frankfurt/Main, 24.01.2018 - 3 O 140/18

    Zur öffentlichen Zugänglichmachung eines Lichtbildes über eine URL

  • OLG Köln, 24.02.2023 - 6 U 137/22

    Kunstmaschinen - Die automatisierte Einstellung eines Amazon-Angebots unter einer

  • OLG München, 01.06.2017 - 29 U 2554/16

    Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung einer Testversion und

  • EuGH, 20.04.2023 - C-775/21

    Die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem

  • AG Köln, 22.04.2021 - 111 C 569/19

    Zum Retweet eines Fotos auf Twitter

  • OLG München, 13.04.2017 - 6 U 3515/12

    Fehlende Aktivlegitimation: Klage gegen Youtube wegen Marlene-Dietrich-Aufnahmen

  • OLG Nürnberg, 19.02.2024 - 3 U 2291/23

    Keine Vertragsstrafe, wenn urheberrechtlich geschützte Werke nur über

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-567/18

    Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Wirkungen der Marke

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das

  • LG Hamburg, 12.11.2020 - 310 O 352/20

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Wiederveröffentlichung einer Fotografie per

  • LG München I, 20.02.2019 - 37 O 5140/18

    Zugänglichmachung von Produktfotos auf Internet-Verkaufsplattform

  • OLG Dresden, 04.01.2023 - 14 U 1307/22
  • OLG Dresden, 10.01.2023 - 14 U 1307/22

    Vergütungspflichtigkeit der Einspeisung von per Satellit empfangenen Fernseh- und

  • LG Köln, 26.10.2023 - 14 O 285/23

    Keine Haftung einer Suchmaschine bei unklarer Rechtslage

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-527/15

    Stichting Brein

  • LG München I, 07.08.2023 - 42 O 7449/22

    Paris Bar Version 1-3 - Streit um Urheberschaft zwischen freischaffendem Künstler

  • OLG Koblenz, 24.10.2022 - 1 OLG 4 Ss 105/22
  • LG Hamburg, 22.03.2017 - 308 O 480/16

    Max Mutzke - Urheberrechtsverletzung: Durchsetzung des Begehrens eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-265/16

    VCAST - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2017 - C-397/16

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

  • LG München I, 20.02.2019 - 37 O 22800/16

    Lichtbildwerke ohne Nutzungsberechtigung auf einer Online-Verkaufsplattform

  • OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06

    Internet-Videorecorder

  • LG Köln, 01.12.2022 - 14 O 46/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-426/21

    Ocilion IPTV Technologies - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

  • LG Frankfurt/Main, 22.11.2016 - 3 O 362/16
  • LG Magdeburg, 28.10.2020 - 7 S 69/20

    Möglichkeit von unangekündigten Kontrollen der GEMA in Gaststätten

  • LG Hamburg, 19.12.2018 - 308 O 145/17
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-160/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,6119
Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-160/15 (https://dejure.org/2016,6119)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.04.2016 - C-160/15 (https://dejure.org/2016,6119)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. April 2016 - C-160/15 (https://dejure.org/2016,6119)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    GS Media

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Website - Öffentliche Zugänglichmachung von Hyperlinks zu auf einer anderen Website frei zugänglichen ...

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Nach Auffassung von Generalanwalt Melchior Wathelet stellt das Setzen eines Hyperlinks zu einer Website, auf der ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers Fotos veröffentlicht worden sind, an sich keine Urheberrechtsverletzung dar

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Setzen eines Links begründet keine Urheberrechtsverletzung

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Cordoba: Wird das Urheberrecht für Private abgeschafft?

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Setzen von Hyperlinks auf urheberrechtsverletzende Inhalte rechtmäßig

  • heise.de (Pressemeldung, 07.04.2016)

    Links zu Urheberrechtsverletzungen rechtens

  • lto.de (Pressebericht)

    Urheberrecht: Keine Haftung für Hyperlinks

  • archive.is (Pressemeldung, 07.04.2016)

    Hyperlinks wohl legal

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    GS Media BV / Playboy Enterprises International: Hyperlink keine Urheberverletzung

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    Das Setzen eines Hyperlinks zu einer Website, auf der ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers Fotos veröffentlicht worden sind, stellt an sich keine Urheberrechtsverletzung dar

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    Das Setzen eines Hyperlinks zu einer Website, auf der ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers Fotos veröffentlicht worden sind, stellt an sich keine Urheberrechtsverletzung dar

  • spiegel.de (Pressebericht, 07.04.2016)

    Wer verlinkt, begeht keine Urheberrechtsverletzung

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Hyperlinks auf urheberrechtswidrig veröffentlichte Fotos sind zulässig

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH-Generalanwalt für Aufgabe der Linkhaftung im Urheberrecht: Die Rechteinhaber nicht vergessen

  • taz.de (Pressekommentar, 08.04.2016)

    Weblinks: Verlinken ohne Reue

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-160/15
    Sanoma u. a. rügen, dass der Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) entschieden habe, dass GS Media durch das Setzen der Hyperlinks auf ihrer Website die Fotos nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe, und beziehen sich zur Begründung insbesondere auf das Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76); im Verfahren vor dem Hoge Raad der Nederlanden (Oberstes Gericht der Niederlande) machen sie geltend, das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website, auf der ein Werk ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers eingestellt worden sei, stelle eine öffentliche Wiedergabe dar, und zwar unabhängig davon, ob dieses Werk zuvor mit dessen Zustimmung veröffentlicht worden sei.

    Sanoma u. a. machen weiter geltend, die Website Filefactory.com habe beschränkende Maßnahmen im Sinne von Rn. 31 des Urteils Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) vorgenommen, "welche die Nutzer von GeenStijl dank des Eingriffs von GS Media umgehen konnten, so dass die illegal kopierten Fotos einem viel größeren Publikum als demjenigen zugänglich waren, für das sie in das "digitale Schließfach" eingestellt worden waren, oder jedenfalls einem Publikum erschlossen wurden, das, sofern es nicht ausgeklügeltere Mittel eingesetzt hätte, ohne diesen Eingriff dazu keinen Zugang gehabt hätte, und für das sie damit unerreichbar gewesen wären".

    Der Hoge Raad der Nederlanden (Oberstes Gericht der Niederlande) vertritt im Rahmen seiner Prüfung der Anschlusskassationsbeschwerde die Ansicht, dass sich aus dem Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) und dem Beschluss BestWater International (C-348/13, EU:C:2014:2315) nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten lasse, ob eine "öffentliche Wiedergabe" vorliege, wenn das Werk tatsächlich zuvor veröffentlicht worden sei, jedoch ohne Zustimmung des Rechtsinhabers.

    Ferner werde mit dem Anschlusskassationsbeschwerdegrund auch die Frage aufgeworfen, unter welchen Voraussetzungen eine Umgehung von beschränkenden Maßnahmen im Sinne des Urteils Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) vorliegen könne.

    Die Portugiesische Republik vertritt die Ansicht, dass das Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) unbeschadet der Stichhaltigkeit der vom Gerichtshof gefundenen endgültigen Lösung die Verbreitung von Informationen und Kenntnissen im Internet beeinflussen könne.

    Die Kommission verweist darauf, dass sie in ihren Erklärungen in der mit dem Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) abgeschlossenen Rechtssache ausgeführt habe, dass in einem Fall, in dem ein anklickbarer Link (oder Hyperlink) auf einer bestimmten Website auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf einer anderen Website verweise und die Nutzer der erstgenannten Website auf diese Weise Zugang zu diesem Werk hätten, nicht von einer "Handlung der Wiedergabe" gesprochen werden könne, da weder eine Übertragung noch eine Weiterverbreitung im Sinne der Richtlinie 2001/29 vorliege.

    Aus dem Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) gehe nämlich hervor, dass der einzige maßgebliche Gesichtspunkt die Frage sei, ob es der Hyperlink ermögliche, die von der Website, auf der sich das geschützte Werk befinde, ergriffenen Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs der Öffentlichkeit zu umgehen.

    Das Ausgangsverfahren knüpft an das Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) und den Beschluss BestWater International (C-348/13, EU:C:2014:2315) an, in denen der Gerichtshof befunden hat, dass die Bereitstellung von Hyperlinks zu einem geschützten Werk, das auf einer anderen Website frei zugänglich ist, zwar eine "Handlung der Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29(8), jedoch keine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne dieser Bestimmung ist.

    In Rn. 24 des Urteils Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) hat der Gerichtshof nämlich für Recht erkannt, dass "eine ... Wiedergabe, die dieselben Werke umfasste wie die ursprüngliche Wiedergabe und ... nach demselben technischen Verfahren [wie diese], erfolgte, nur dann unter den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fallen [kann], wenn sie sich an ein neues Publikum richtet, d. h. an ein Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten"(9).

    In Nr. 1 des Tenors des Urteils Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich(10) sind(11).

    Der Gerichtshof hat seine Rechtsprechung aus dem Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) angewandt und entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 nicht verletzt war.

    Vor der Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts sind die Erklärungen der Portugiesischen Republik(15) und der Kommission(16) dahin zu untersuchen, ob es angebracht ist, von der Rechtsprechung Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) zum Begriff "Handlung der Wiedergabe" als notwendiges Merkmal für die Feststellung einer "öffentlichen Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und seiner Anwendung auf die Hyperlinks abzuweichen.

    Der Wortlaut des 23. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2001/29 hatte die Kommission dazu veranlasst, in der Rechtssache Svensson (C-466/12, EU:C:2014:76) die Ansicht zu vertreten, dass der Begriff "Handlung der Wiedergabe" auf eine "Übertragung" oder "Weiterverbreitung" zu beschränken sei, was bei einem Hyperlink auf einer bestimmten Website, der auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk verweise, das auf einer anderen Website eingestellt sei, auf der die Besucher der ersten Website auf diese Weise Zugang zu diesem Werk hätten, nicht der Fall sei(27).

    Diese Ansicht setzte sich nicht durch, denn der Gerichtshof hat in Rn. 19 des Urteils Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) für Recht erkannt, dass "es für eine "Handlung der Wiedergabe" insbesondere aus[reicht], wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht".

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in anderen Urteilen, namentlich in den Urteilen SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 42) und Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 27 und 31), das Kriterium der Unerlässlichkeit eines Tätigwerdens analysiert hat, um festzustellen, dass keine Wiedergabe an ein neues Publikum vorlag(34).

    Dagegen bin ich der Ansicht, dass das Kriterium eines "neuen Publikums", wie in den Rn. 24 und 31 des Urteils Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) verlangt, im vorliegenden Fall nicht anwendbar und auf alle Fälle nicht erfüllt ist.

    Insbesondere aus den Urteilen Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 197) und Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24 und 31) geht hervor, dass das Kriterium eines neuen Publikums nur dann Anwendung findet, wenn der Urheberrechtsinhaber der ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe seine Zustimmung erteilt hat.

    Ferner hat der Gerichtshof in den Rn. 28 und 30 des Urteils Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) befunden, dass "[m]angels neuen Publikums ... für eine öffentliche Wiedergabe ... keine Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber erforderlich [ist]", also im vorliegenden Fall für die Setzung der Hyperlinks zu anderen Websites, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke der Öffentlichkeit frei zugänglich sind.

    Überdies geht, selbst wenn der Gerichtshof entscheiden sollte, dass dieses Kriterium anwendbar ist, wenn der Urheberrechtsinhaber nicht seine Zustimmung zur ersten öffentlichen Wiedergabe erteilt hat, aus dem Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 27) hervor, dass es nur dann erfüllt ist, wenn das Tätigwerden des Betreibers einer Website durch die Setzung von Hyperlinks unerlässlich dafür war, dass die Werke einem neuen Publikum zugänglich gemacht wurden(39), d. h. einem Publikum, das der Inhaber des Urheberrechts bei der Zustimmung zur ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe der betreffenden Werke nicht hatte erfassen wollen.

    Auf alle Fälle geht aus dem Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 31) hervor, dass in dem Fall, in dem ein anklickbarer Link es den Nutzern der Seite, auf der sich der Link befindet, ermöglicht, "beschränkende Maßnahmen zu umgehen"(43), die auf den Websites Dritter getroffen wurden, um den Zugang zu geschützten Werken zu beschränken(44), der betreffende Hyperlink einen unerlässlichen Eingriff darstellt, ohne den diese Nutzer keinen Zugang zu den Werken hätten.

    Dagegen geht aus Rn. 31 des Urteils Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) klar hervor, dass es nicht genügt, wenn der Hyperlink den Zugang der Internetnutzer zu dem betreffenden Werk erleichtert oder einfacher gestaltet(45).

    Ich verweise auf die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 41 des Urteils Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), wonach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber eines Urheberrechts vorzusehen, indem er zulässt, dass die öffentliche Wiedergabe Handlungen umfasst, die über die von dieser Bestimmung erfassten hinausgehen.

    6 - Die folgenden Ausführungen der Portugiesischen Republik werden rein hilfsweise im Verhältnis zu den in den Nrn. 22 bis 24 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebenen für den Fall angeführt, dass der Gerichtshof keine Veranlassung sieht, von der Rechtsprechung im Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) abzuweichen.

    8 - Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 20).

    Außerdem dürfte aus dem Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) hervorgehen, dass der Hyperlink, um den es in dieser Rechtssache ging, die Nutzer einer Website unmittelbar zu auf einer anderen Website frei verfügbaren Werken führte.

    11 - Vgl. auch Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 32).

    12 - Vgl. z. B. Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 27).

    17 - Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 15).

    19 - Vgl. Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 - Es sei darauf hingewiesen, dass dieses Urteil vor dem Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) ergangen ist.

    29 - Vgl. Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 18).

    37 - Vgl. Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 - In Rn. 21 des Urteils Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) hat der Gerichtshof festgestellt: "Was das zweite der oben angeführten Tatbestandsmerkmale betrifft, dass das geschützte Werk tatsächlich "öffentlich" wiedergegeben werden muss, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, dass "Öffentlichkeit" im Sinne dieser Bestimmung eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten umfasst und zudem eine ziemlich große Zahl von Personen impliziert".

    Vgl. Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 23).

    41 - In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass in der mit dem Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 25 und 26) abgeschlossenen Rechtssache die fraglichen Werke frei zugänglich waren, denn der Zugang zu ihnen auf der Website von Göteborgs-Posten unterlag keiner beschränkenden Maßnahme.

    Vgl. Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 31).

    Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 31).

  • EuGH, 21.10.2014 - C-348/13

    BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-160/15
    Der Hoge Raad der Nederlanden (Oberstes Gericht der Niederlande) vertritt im Rahmen seiner Prüfung der Anschlusskassationsbeschwerde die Ansicht, dass sich aus dem Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) und dem Beschluss BestWater International (C-348/13, EU:C:2014:2315) nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten lasse, ob eine "öffentliche Wiedergabe" vorliege, wenn das Werk tatsächlich zuvor veröffentlicht worden sei, jedoch ohne Zustimmung des Rechtsinhabers.

    Das Ausgangsverfahren knüpft an das Urteil Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76) und den Beschluss BestWater International (C-348/13, EU:C:2014:2315) an, in denen der Gerichtshof befunden hat, dass die Bereitstellung von Hyperlinks zu einem geschützten Werk, das auf einer anderen Website frei zugänglich ist, zwar eine "Handlung der Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29(8), jedoch keine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne dieser Bestimmung ist.

    Ferner geht aus Rn. 4 des Beschlusses BestWater International (C-348/13, EU:C:2014:2315) hervor, dass die Einstellung des geschützten Werks und damit seine ursprüngliche öffentliche Wiedergabe ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt waren.

    Infolgedessen dürfte sich aus dem Beschluss BestWater International (C-348/13, EU:C:2014:2315) ergeben, dass die fehlende Zustimmung des Rechtsinhabers zur ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe in Ansehung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 unerheblich war.

    Dazu ist jedoch zu bemerken, dass die dem Gerichtshof in der Rechtssache, in welcher der Beschluss BestWater International (C-348/13, EU:C:2014:2315) ergangen ist, vorgelegte Frage(13) nicht speziell die fehlende Zustimmung betraf und dass die Erwägungen des Gerichtshofs in diesem Beschluss keine Bezugnahme auf diese fehlende Zustimmung enthielten(14).

    9 - Vgl. insoweit Beschluss BestWater International (C-348/13, EU:C:2014:2315, Rn. 14).

    Vgl. Beschluss BestWater International (C-348/13, EU:C:2014:2315, Rn. 11).

  • EuGH, 16.12.2009 - C-429/08

    Murphy

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-160/15
    Ich verweise auch darauf, dass der Gerichtshof im Urteil Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631), in dem eine "öffentliche Wiedergabe [eines Werks]" angenommen worden ist, dem Umstand Gewicht beigemessen hat, dass das Werk ohne das Tätigwerden beispielsweise eines Hotels, um in seinen Zimmern ein Fernsehsignal über Fernsehgeräte anzubieten, den Gästen des Hotels nicht zugänglich gewesen wäre(31).

    Hierzu hat der Gerichtshof in den Rn. 195 und 196 des Urteils Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631) befunden, dass der Inhaber einer Gastwirtschaft eine "öffentliche Wiedergabe" vornimmt, wenn er durch Rundfunk gesendete Werke absichtlich über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher für die sich in dieser Gastwirtschaft aufhaltenden Kunden überträgt, "wobei die Gäste ohne das Tätigwerden des Inhabers nicht in den Genuss der ausgestrahlten Werke kommen können, auch wenn sie sich im Sendegebiet der Sendung aufhalten" (32).

    Insbesondere aus den Urteilen Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 197) und Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24 und 31) geht hervor, dass das Kriterium eines neuen Publikums nur dann Anwendung findet, wenn der Urheberrechtsinhaber der ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe seine Zustimmung erteilt hat.

    18 - Urteil Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 184 und 185).

    25 - Vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie 2001/29 sowie Urteil Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 186).

    33 - Vgl. insbesondere Rn. 82 des Urteils SCF (C-135/10, EU:C:2012:140), wo der Gerichtshof im Rahmen seiner Analyse des Vorliegens einer Handlung der Wiedergabe und der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631) die "zentrale Rolle des Nutzers" erwähnt hat, im vorliegenden Fall die zentrale Rolle des Betreibers eines Hotels und einer Gaststätte, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Gästen Zugang zu einer Rundfunksendung zu verschaffen, die das geschützte Werk enthält.

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-160/15
    Ich verweise auch darauf, dass der Gerichtshof im Urteil Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631), in dem eine "öffentliche Wiedergabe [eines Werks]" angenommen worden ist, dem Umstand Gewicht beigemessen hat, dass das Werk ohne das Tätigwerden beispielsweise eines Hotels, um in seinen Zimmern ein Fernsehsignal über Fernsehgeräte anzubieten, den Gästen des Hotels nicht zugänglich gewesen wäre(31).

    Hierzu hat der Gerichtshof in den Rn. 195 und 196 des Urteils Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631) befunden, dass der Inhaber einer Gastwirtschaft eine "öffentliche Wiedergabe" vornimmt, wenn er durch Rundfunk gesendete Werke absichtlich über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher für die sich in dieser Gastwirtschaft aufhaltenden Kunden überträgt, "wobei die Gäste ohne das Tätigwerden des Inhabers nicht in den Genuss der ausgestrahlten Werke kommen können, auch wenn sie sich im Sendegebiet der Sendung aufhalten" (32).

    Insbesondere aus den Urteilen Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 197) und Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24 und 31) geht hervor, dass das Kriterium eines neuen Publikums nur dann Anwendung findet, wenn der Urheberrechtsinhaber der ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe seine Zustimmung erteilt hat.

    18 - Urteil Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 184 und 185).

    25 - Vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie 2001/29 sowie Urteil Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 186).

    33 - Vgl. insbesondere Rn. 82 des Urteils SCF (C-135/10, EU:C:2012:140), wo der Gerichtshof im Rahmen seiner Analyse des Vorliegens einer Handlung der Wiedergabe und der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631) die "zentrale Rolle des Nutzers" erwähnt hat, im vorliegenden Fall die zentrale Rolle des Betreibers eines Hotels und einer Gaststätte, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Gästen Zugang zu einer Rundfunksendung zu verschaffen, die das geschützte Werk enthält.

  • EuGH, 24.11.2011 - C-283/10

    Circul Globus Bucuresti - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-160/15
    Ferner hat der Gerichtshof in Rn. 40 des Urteils Circul Globus Bucure?Ÿti (C-283/10, EU:C:2011:772)(21) befunden, dass das Recht der öffentlichen Wiedergabe " keine Handlungen [ umfasst ], bei denen es ... keine "Übertragung" oder "Weiterverbreitung" eines Werkes gibt"(22).

    26 - In Rn. 38 des Urteils Circul Globus Bucure?Ÿti (C-283/10, EU:C:2011:772) hat der Gerichtshof für Recht erkannt: "Was ... den mit der Richtlinie 2001/29 verfolgten Zweck anbelangt, so geht aus ihrem zweiten und fünften Erwägungsgrund hervor, dass mit ihr ein allgemeiner und flexibler Ordnungsrahmen auf Unionsebene für die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft geschaffen werden und die Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte angepasst und ergänzt werden sollten, um der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen, die zu neuen Formen der Verwertung der geschützten Werke geführt hat.".

  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-160/15
    31 - Vgl. auch entsprechend Urteile SCF (C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 82 und 92) sowie Phonographic Performance (Ireland) (C-162/10, EU:C:2012:141, Rn. 31), die sich nicht auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, sondern auf die "öffentliche Wiedergabe" eines Tonträgers für Rundfunksendungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376, S. 28) beziehen.

    33 - Vgl. insbesondere Rn. 82 des Urteils SCF (C-135/10, EU:C:2012:140), wo der Gerichtshof im Rahmen seiner Analyse des Vorliegens einer Handlung der Wiedergabe und der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631) die "zentrale Rolle des Nutzers" erwähnt hat, im vorliegenden Fall die zentrale Rolle des Betreibers eines Hotels und einer Gaststätte, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Gästen Zugang zu einer Rundfunksendung zu verschaffen, die das geschützte Werk enthält.

  • EuGH, 16.02.2012 - C-360/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-160/15
    Vgl. in diesem Sinne Urteil SABAM (C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 27 und 28).

    53 - Vgl. in diesem Sinne Urteil SABAM (C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-160/15
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in anderen Urteilen, namentlich in den Urteilen SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 42) und Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 27 und 31), das Kriterium der Unerlässlichkeit eines Tätigwerdens analysiert hat, um festzustellen, dass keine Wiedergabe an ein neues Publikum vorlag(34).

    39 - Vgl. auch entsprechend Urteil SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 42), wo der Gerichtshof für Recht erkannt hat: "Die Gäste eines Hotels bilden ein solches neues Publikum.

  • EuGH, 19.11.2015 - C-325/14

    SBS Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-160/15
    Vgl. in diesem Sinn Urteil SBS Belgium (C-325/14, EU:C:2015:764, Rn. 15 und 24).
  • EuGH, 23.01.2014 - C-355/12

    Die Umgehung des Schutzsystems für eine Videospielkonsole kann unter bestimmten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-160/15
    Vgl. entsprechend Art. 6 der Richtlinie 2001/29 zu den Verpflichtungen betreffend technische Maßnahmen und Urteil Nintendo u. a. (C-355/12, EU:C:2014:25, Rn. 24).
  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

  • EuGH, 26.03.2015 - C-279/13

    C More Entertainment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 22.12.2010 - C-393/09

    Bezpecnostní softwarová asociace - Geistiges Eigentum - Richtlinie 91/250/EWG -

  • EuGH, 15.03.2012 - C-162/10

    Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, muss eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von

    35 Urteil vom 8. September 2016 (C-160/15, im Folgenden: Urteil GS Media, EU:C:2016:644).

    80 Vgl. Urteil GS Media, Rn. 40 bis 51.

    86 Vgl. in diesem Zusammenhang Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache GS Media (C-160/15, EU:C:2016:221, Nrn. 54 bis 61).

    Das erklärt, weshalb der Gerichtshof - von den Urteilen GS Media, Stichting Brein I (Filmspeler") und Stichting Brein II ("The Pirate Bay") abgesehen - diese Frage nie gesondert geprüft und sie zu Recht als untrennbar mit der Frage der "zentralen Rolle" der in Rede stehenden Person verknüpft dargestellt hat.

    99 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Stichting Brein (C-610/15, EU:C:2017:99, Nrn. 51 und 52), und entsprechend Urteil GS Media, Rn. 49.

    101 Vgl. Urteil GS Media, Rn. 51.

    102 In Rn. 49 des Urteils Stichting Brein I ("Filmspeler") hat sich der Gerichtshof auf die im Urteil GS Media aufgestellte Vermutung bezogen.

    103 Vgl. Urteil GS Media, Rn. 51.

    219 Vgl. Urteile GS Media, Rn. 44 und 45, und vom 7. August 2018, Renckhoff (C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 41).

    223 Vgl. u. a. Urteil GS Media, Rn. 45, und EGMR, 18. Dezember 2012, Ahmet Yildirim/Türkei, CE:ECHR:2012:1218JUD000311110, § 54, und EGMR, 1. Dezember 2015, Cengiz u. a./Türkei, CE:ECHR:2015:1201JUD004822610, § 49. Vgl. im selben Sinne auch EGMR, 10. März 2009, Times Newspapers Ltd/Vereinigtes Königreich (Nrn. 1 und 2), CE:ECHR:2009:0310JUD000300203, § 27, und EGMR, 10. Januar 2013, Ashby Donald u. a./Frankreich, CE:ECHR:2013:0110JUD003676908, § 34.

  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 113/18

    Zur Urheberrechtsverletzung durch Framing

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Die Funktionalität des Internets würde unangemessen beeinträchtigt, wenn die Internetnutzer Hyperlinks zu auf anderen Webseiten frei zugänglichen Werken zögerlicher setzten, weil sie sich dem Risiko einer Klage wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sähen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 7. April 2016 - C-160/15, juris Rn. 77 f. - GS Media/Sanoma u.a.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-392/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar bedarf die Einbettung von von anderen

    Möglicherweise hätte diese Rechtssache also anhand der Grundsätze entschieden werden müssen, die der Gerichtshof später im Urteil GS Media(93) herausgearbeitet hat.

    3 Urteil vom 8. September 2016, GS Media (C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 45).

    27 Urteil vom 8. September 2016, GS Media (C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 43).

    28 Urteil vom 8. September 2016, GS Media (C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 49).

    29 Urteil vom 8. September 2016, GS Media (C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 51).

    32 Für eine eingehende Analyse dieses Aspekts vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Wathelet in der Rechtssache GS Media (C-160/15, EU:C:2016:221, Nrn. 48 bis 60).

    38 Urteil vom 8. September 2016, GS Media (C-160/15, EU:C:2016:644, Tenor).

    39 Urteil vom 8. September 2016, GS Media (C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 44 bis 49).

    70 Urteil vom 8. September 2016 (C-160/15, EU:C:2016:644).

    93 Urteil vom 8. September 2016 (C-160/15, EU:C:2016:644).

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