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Rechtsprechung
   EuGH, 25.10.2011 - C-509/09, C-161/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,48
EuGH, 25.10.2011 - C-509/09, C-161/10 (https://dejure.org/2011,48)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2011 - C-509/09, C-161/10 (https://dejure.org/2011,48)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2011 - C-509/09, C-161/10 (https://dejure.org/2011,48)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit für Klagen aus 'unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist' - Richtlinie ...

  • Europäischer Gerichtshof

    EDate Advertising

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit für Klagen aus "unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist" - Richtlinie 2000/31/EG ...

  • EU-Kommission PDF

    EDate Advertising

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit für Klagen aus "unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist" - Richtlinie 2000/31/EG ...

  • EU-Kommission

    EDate Advertising

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit für Klagen aus ‚unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist‘ - Richtlinie ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Gerichtsstand bei grenzüberschreitender Persönlichkeitsrechtsverletzung

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Zuständigkeit für Klagen aus 'unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist'; Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gerichtsstand - Klage gegen Internetveröffentlichung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

  • opinioiuris.de

    EDate Advertising

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Zuständigkeit für Klagen aus 'unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist'; Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch ...

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Zuständigkeit für Klagen aus 'unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist'; Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EDate Advertising

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können wegen des gesamten entstandenen Schadens die Gerichte ihres Wohnsitzmitgliedstaats anrufen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Bei Persönlichkeitsrechtsverletzung kann Gericht am Wohnsitz des Betroffenen im jeweiligen EU-Mitgliedsstaates angerufen werden

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Welches Gericht ist für Persönlichkeitsverletzungen zuständig?

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Wohnsitz des Geschädigten entscheidet über Gerichtsstand

  • ratgeberrecht.eu (Pressemitteilung)

    Persönlichkeitsverletzungen im Internet

  • heise.de (Pressemeldung, 25.10.2011)

    Persönlichkeitsrecht im Internet: Europäischer Gerichtshof vereinfacht Klagen

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    Vereinfachung von Klagen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internet-Veröffentlichung - Gericht am Wohnsitz des Betroffenen kann angerufen werden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gerichtsstand bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet

  • spiegel.de (Pressemeldung, 25.10.2011)

    Klagen wegen Internet-Veröffentlichungen vereinfacht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zuständiges nationales Gericht bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet

  • rechtambild.de (Kurzinformation)

    Zum Klageort bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schutz vor Internetveröffentlichungen - auch vor inländischen Gerichten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Opfer von Persönlichkeitsverletzungen im Internet können wegen sämtlicher entstandener Schäden vor Gerichten ihres Wohnsitzmitgliedstaats klagen - Websitebetreiber darf in anderen Staaten keinen strengeren Anforderungen unterworfen sein als denen seines eigenen ...

Besprechungen u.ä. (3)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Persönlichkeitsrechte im Netz: Anleitung zum Überallklagen

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    E-Commerce Frankreich: das Impressum

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Online-Verkäufe ins Ausland - gilt deutsches Recht? Teil 2

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich), eingereicht am 6. April 2010 - Oliver Martinez, Robert Martinez/MGN Limited

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 32
  • NJW 2012, 137
  • ZIP 2011, 2224 (Ls.)
  • GRUR 2012, 300
  • GRUR Int. 2012, 47
  • EuZW 2011, 962
  • MMR 2012, 45
  • K&R 2011, 787
  • afp 2011, 565
  • afp 2012, 222
 
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Wird zitiert von ... (123)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

    Shevill u.a. / Presse Alliance

    Auszug aus EuGH, 25.10.2011 - C-509/09
    Diese beiden Orte können unter dem Aspekt der gerichtlichen Zuständigkeit eine signifikante Verknüpfung begründen, da jeder von beiden je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann (Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a., C-68/93, Slg. 1995, I-415, Randnrn.

    Zur Anwendung dieser beiden Anknüpfungskriterien bei Klagen auf Ersatz eines immateriellen Schadens, der durch eine ehrverletzende Veröffentlichung verursacht worden sein soll, hat der Gerichtshof entschieden, dass bei Ehrverletzungen durch einen in mehreren Vertragsstaaten verbreiteten Presseartikel der Betroffene eine Schadensersatzklage gegen den Herausgeber sowohl bei den Gerichten des Vertragsstaats, in dem der Herausgeber der ehrverletzenden Veröffentlichung niedergelassen ist, als auch bei den Gerichten jedes Vertragsstaats erheben kann, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden ist und in dem das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist; dabei sind die erstgenannten Gerichte für die Entscheidung über den Ersatz sämtlicher durch die Ehrverletzung entstandener Schäden und die letztgenannten Gerichte nur für die Entscheidung über den Ersatz der Schäden zuständig, die in dem Staat des angerufenen Gerichts verursacht worden sind (Urteil Shevill u. a., Randnr. 33).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zudem festgestellt, dass zwar die Beschränkung der Zuständigkeit der Gerichte des Verbreitungsstaats auf die im Gerichtsstaat verursachten Schäden Nachteile mit sich bringt, der Kläger jedoch stets die Möglichkeit hat, seinen Anspruch insgesamt entweder bei dem für den Wohnsitz des Beklagten zuständigen Gericht oder bei dem Gericht anhängig zu machen, das für den Ort der Niederlassung des Herausgebers der ehrverletzenden Veröffentlichung zuständig ist (Urteil Shevill u. a., Randnr. 32).

    Die Schwierigkeiten bei der Übertragung des im Urteil Shevill u. a. aufgestellten Kriteriums der Verwirklichung des Schadenserfolgs auf den Bereich des Internets kontrastieren, wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, mit der Schwere der Verletzung, die der Inhaber eines Persönlichkeitsrechts erleiden kann, der feststellt, dass ein dieses Recht verletzender Inhalt an jedem Ort der Welt zugänglich ist.

    Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten Schadens sind nach dem im Urteil Shevill u. a. aufgestellten Kriterium der Verwirklichung des Schadenserfolgs ferner die Gerichte jedes Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war.

  • EuGH, 29.10.2010 - C-161/10

    Martinez und Martinez - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 25.10.2011 - C-509/09
    In den verbundenen Rechtssachen C-509/09 und C-161/10.

    betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) (C-509/09) und vom Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich) (C-161/10) mit Entscheidungen vom 10. November 2009 und vom 29. März 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Dezember 2009 und am 6. April 2010, in den Verfahren.

    Rechtssache C-161/10.

    Mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 hat der Präsident des Gerichtshofs gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Rechtssachen C-509/09 und C-161/10 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    Mit den ersten beiden Fragen in der Rechtssache C-509/09 und der einzigen Frage in der Rechtssache C-161/10, die gemeinsam zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte wissen, wie die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung im Fall der Geltendmachung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Inhalte einer Website auszulegen ist.

    Daher ist auf die ersten beiden Fragen in der Rechtssache C-509/09 und auf die einzige Frage in der Rechtssache C-161/10 zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben.

  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 25.10.2011 - C-509/09
    Zur Beantwortung dieser Fragen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung nach ständiger Rechtsprechung autonom und unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen sind (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, Slg. 2009, I-6917, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da zum anderen die Verordnung in den Beziehungen der Mitgliedstaaten das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) ersetzt hat, gilt die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die der Verordnung, soweit die Bestimmungen dieser Gemeinschaftsrechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können (Urteil Zuid-Chemie, Randnr. 18).

    Nach ständiger Rechtsprechung beruht die besondere Zuständigkeitsregel, mit der in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte am Beklagtenwohnsitz abgewichen wird, darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. Urteil Zuid-Chemie, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.10.2010 - C-162/09

    Lassal - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG -

    Auszug aus EuGH, 25.10.2011 - C-509/09
    Bei der Prüfung dieser Bestimmungen sind nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 50, vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, Slg. 2006, I-11519, Randnr. 34, und vom 7. Oktober 2010, Lassal, C-162/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).

    In diesem Sinne ist der verfügende Teil eines Unionsrechtsakts untrennbar mit seiner Begründung verbunden und erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Lassal, Randnr. 50).

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

    Auszug aus EuGH, 25.10.2011 - C-509/09
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann es nämlich nur dann ablehnen, über das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, insbesondere wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. Urteil TeliaSonera Sverige, Randnr. 16).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.10.2011 - C-509/09
    Bei der Prüfung dieser Bestimmungen sind nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 50, vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, Slg. 2006, I-11519, Randnr. 34, und vom 7. Oktober 2010, Lassal, C-162/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).
  • EuGH, 23.03.2006 - C-465/04

    Honyvem Informazioni Commerciali - Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 25.10.2011 - C-509/09
    Der Gerichtshof hat hierzu bereits entschieden, dass zwingenden Bestimmungen einer Richtlinie, die für die Verwirklichung der Ziele des Binnenmarkts erforderlich sind, ungeachtet einer abweichenden Rechtswahl zur Anwendung zu verhelfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2000, Ingmar, C-381/98, Slg. 2000, I-9305, Randnr. 25, und vom 23. März 2006, Honyvem Informazioni Commerciali, C-465/04, Slg. 2006, I-2879, Randnr. 23).
  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus EuGH, 25.10.2011 - C-509/09
    Bei der Prüfung dieser Bestimmungen sind nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 50, vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, Slg. 2006, I-11519, Randnr. 34, und vom 7. Oktober 2010, Lassal, C-162/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.10.2011 - C-509/09
    In diesem Sinne ist der verfügende Teil eines Unionsrechtsakts untrennbar mit seiner Begründung verbunden und erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Lassal, Randnr. 50).
  • EuGH, 09.11.2000 - C-381/98

    Ingmar

    Auszug aus EuGH, 25.10.2011 - C-509/09
    Der Gerichtshof hat hierzu bereits entschieden, dass zwingenden Bestimmungen einer Richtlinie, die für die Verwirklichung der Ziele des Binnenmarkts erforderlich sind, ungeachtet einer abweichenden Rechtswahl zur Anwendung zu verhelfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2000, Ingmar, C-381/98, Slg. 2000, I-9305, Randnr. 25, und vom 23. März 2006, Honyvem Informazioni Commerciali, C-465/04, Slg. 2006, I-2879, Randnr. 23).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-144/10

    BVG

  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Zudem wird die Wirkung des Eingriffs in die genannten Rechte der betroffenen Person noch durch die bedeutende Rolle des Internets und der Suchmaschinen in der modernen Gesellschaft gesteigert, die den in einer Ergebnisliste enthaltenen Informationen Ubiquität verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 45).
  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

    Denn diese Bestimmung enthält keine Kollisionsnorm (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 23 ff. nach Vorlage an den EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, juris - eDate Advertising).
  • BGH, 12.01.2017 - I ZR 253/14

    Lauterkeitsrechtlicher Schutz eines durch AGB ausgestalteten Geschäftsmodells -

    Art. 3 der Richtlinie verlangt daher keine Umsetzung in Form einer speziellen Kollisionsregel; vielmehr erfordert diese Bestimmung, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs grundsätzlich keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters geltende Sachrecht vorsieht (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269 = GRUR 2012, 300 Rn. 68 - eDate Advertising).
  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 217/08

    Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch

    Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 25. Oktober 2011 (Rs. C-509/09, AfP 2011, 565 - eDate Advertising) entschieden.

    In diesem Gerichtsstand sind alle Klagen zulässig, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpft (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, AfP 2011, 565 Rn. 38 - eDate Advertising; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - Rs. C-167/00, NJW 2002, 3617 Rn. 36 - Henkel, jeweils mwN).

    Unter den Begriff der unerlaubten Handlung fallen daher auch Persönlichkeitsrechts- oder Ehrverletzungen (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, aaO Rn. 42 ff. - eDate Advertising; vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93 - Slg. 1995, I-415 Rn. 17 ff. - Shevill).

    Ausweislich des Wortlauts des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO fallen auch vorbeugende Klagen in den Anwendungsbereich der Bestimmung (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, aaO Rn. 35 - eDate Advertising; vom 1. Oktober 2002 - Rs. C-167/00, aaO Rn. 44 ff. - Henkel; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 329/03, VersR 2006, 566; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO, Rn. 56, 59).

    Der Gerichtshof hat die Frage mit Urteil vom 25. Oktober 2011 (Rs. C-509/09, aaO - eDate Advertising) wie folgt beantwortet:.

    Allerdings könne eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen auch in einem anderen Mitgliedstaat haben, in dem sie sich gewöhnlich nicht aufhalte, sofern andere Indizien wie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einen besonders engen Bezug zu diesem Staat herstellten (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, aaO Rn. 48 f. - eDate Advertising).

    Diese Grundsätze gelten auch für Unterlassungsklagen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - Rs. C-509/09, aaO Rn. 35 - eDate Advertising; Hess, JZ 2012, 189, 191).

    Hier wohnt er und ist sozial und familiär eingebunden (zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts vgl. Hess, JZ 2012, 189, 191 f.; Mankowski, EWiR 2011, 743 f.).

    (b) Der Gerichtshof hat die Frage mit Urteil vom 25. Oktober 2011 (C-509/09, aaO - eDate Advertising) wie folgt beantwortet:.

  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 496/18

    Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem

    Diese Bestimmung ist autonom auszulegen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, Tz. 25; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Tz. 38; jeweils mwN).

    Dazu gehört die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen unabhängig davon, ob sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht wird (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, Tz. 38 ff.; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und - C-161/10, Tz. 42 ff.; vom 7. März 1995 - C-68/93, Tz. 17 ff.).

    Daher fällt eine Klage, mit der verhindert werden soll, dass sich ein als rechtswidrig angesehenes Verhalten wiederholt, unter diese Bestimmung (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Tz. 35).

    dd) Die genannten Vorschriften werden nicht durch § 3 Abs. 2 Satz 1 TMG verdrängt, da diese Bestimmung keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches Beschränkungsverbot enthält (vgl. Senat, Urteile vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 27; vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 23; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 23 ff. nach Vorlage an den EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Tz. 53 ff.; siehe weiter Martiny, in: MüKo-BGB, 7. Aufl., TMG § 3 Rn. 23 ff.).

  • EuGH, 17.10.2017 - C-194/16

    Bolagsupplysningen und Ilsjan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Der Grundsatz, wonach eine Person, die sich durch auf einer Website veröffentlichte Inhalte in ihren Rechten verletzt fühle, die Möglichkeit habe, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen sei, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befinde, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben (Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 52), sei spezifisch im Zusammenhang mit Verletzungen von Persönlichkeitsrechten einer natürlichen Person aufgestellt worden.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die besondere Zuständigkeitsregel für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben, autonom und unter Berücksichtigung der Systematik und der Zielsetzungen der Verordnung auszulegen, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 38).

    Diese besondere Zuständigkeitsregel beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 40, sowie vom 22. Januar 2015, Hejduk, C-441/13, EU:C:2015:28, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht", nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs meint und jeder der beiden Orte je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann (Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch hat der Gerichtshof im spezifischen Kontext des Internets in einer Rechtssache, die eine natürliche Person betraf, entschieden, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit haben muss, bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben (Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 52).

    Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen befindet, können daher die Auswirkungen solcher Inhalte auf die Rechte des Betroffenen am besten beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 48).

    Das Kriterium des Mittelpunkts der Interessen steht auch mit dem Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften im Einklang, da es sowohl dem Kläger ermöglicht, ohne Schwierigkeiten festzustellen, welches Gericht er anrufen kann, als auch dem Beklagten, bei vernünftiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 50).

    Jedoch kann eine solche Person den Mittelpunkt ihrer Interessen auch in einem Mitgliedstaat haben, in dem sie sich nicht gewöhnlich aufhält, sofern andere Indizien wie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einen besonders engen Bezug zu diesem Staat herstellen können (Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 49).

    Der Gerichtshof hat zwar in den Rn. 51 und 52 des Urteils vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), entschieden, dass die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war, und diese Gerichte nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig sind, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist.

    In Anbetracht der umfassenden Abrufbarkeit der auf einer Website veröffentlichten Angaben und Inhalte und des Umstands, dass die Reichweite ihrer Verbreitung grundsätzlich weltumspannend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 46), ist ein auf die Richtigstellung dieser Angaben und die Entfernung dieser Inhalte gerichteter Antrag jedoch einheitlich und untrennbar und kann somit nur bei einem Gericht erhoben werden, das nach der Rechtsprechung, die sich aus den Urteilen vom 7. März 1995, Shevill u. a. (C-68/93, EU:C:1995:61, Rn. 25, 26 und 32), und vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 42 und 48), ergibt, für die Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig ist, und nicht bei einem Gericht, das nicht über eine solche Zuständigkeit verfügt.

  • BGH, 09.08.2022 - VI ZR 1244/20

    Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Hotelbewertungsportals wegen der

    Dazu gehört die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen unabhängig davon, ob sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht wird (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, Tz. 38 f.; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Tz. 42 ff.).

    Daher fällt eine Klage, mit der verhindert werden soll, dass sich ein als rechtswidrig angesehenes Verhalten wiederholt, unter diese Bestimmung (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Tz. 35; Senatsurteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 495/18, VersR 2020, 485 Rn. 13 mwN).

  • LG Würzburg, 07.03.2017 - 11 O 2338/16

    Keine einstweilige Verfügung gegen Facebook wegen verleumderischer Inhalte im

    Nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht (vgl. EuGH, NJW 2012, S. 137 , Rn. 37 ff., noch zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a. F.).
  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 495/18

    Internetbewertungsportal

    Diese Bestimmung ist autonom auszulegen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, Tz. 25; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Tz. 38; jeweils mwN).

    Dazu gehört die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen unabhängig davon, ob sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht wird (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, Tz. 38 ff.; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und - C-161/10, Tz. 42 ff.; vom 7. März 1995 - C-68/93, Tz. 17 ff.).

    Daher fällt eine Klage, mit der verhindert werden soll, dass sich ein als rechtswidrig angesehenes Verhalten wiederholt, unter diese Bestimmung (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Tz. 35).

    dd) Die genannten Vorschriften werden nicht durch § 3 Abs. 2 Satz 1 TMG verdrängt, da diese Bestimmung keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches Beschränkungsverbot enthält (vgl. Senat, Urteile vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 27; vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 23; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 23 ff. nach Vorlage an den EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Tz. 53 ff.; siehe weiter Martiny, in: MüKo-BGB, 7. Aufl., TMG § 3 Rn. 23 ff.).

  • BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11

    Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im

    b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht", sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 1995 - C-68/93, Slg. 1995, I-415 = GRUR Int. 1998, 298 Rn. 20 f. - Shevill; Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, GRUR 2012, 300 Rn. 41 - eDate Advertising/MGN; EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 27 - Hi Hotel/Spoering, mwN).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-194/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann eine Gesellschaft, die eine Verletzung

  • EuGH, 03.10.2013 - C-170/12

    Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist,

  • BGH, 12.12.2013 - I ZR 131/12

    Zuständigkeit deutscher Gerichte bei englischsprachiger Pressemitteilung

  • OLG München, 13.11.2018 - 18 U 1280/16

    Online-Bewertungen: Yelp muss Schadensersatz an Fitness-Studios zahlen

  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

  • BGH, 25.10.2016 - VI ZR 678/15

    Verletzung von Persönlichkeitsrechten in der Berichterstattung auf der

  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21

    Zum Auskunftsanspruch gegen Amazon zur Identität eines Bewertenden, wenn Händler

  • EuGH, 19.04.2012 - C-523/10

    Wintersteiger - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 75/10

    OSCAR

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2023 - 13 B 381/22

    Gegenvorstellungsverfahren nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz teilweise nicht

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 315/13

    Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen gegen Organ einer schweizer

  • OLG Brandenburg, 28.11.2016 - 1 U 6/16

    Der fliegende Gerichtsstand bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts

  • EuGH, 21.12.2021 - C-251/20

    Verbreitung angeblich verunglimpfender Äußerungen über das Internet: Ersatz des

  • KG, 16.04.2013 - 5 U 63/12

    Unterlassungsansprüche gegen den Betreiber eines Bewertungsportals

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-800/19

    Mittelbayerischer Verlag - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle

  • VG Düsseldorf, 30.11.2021 - 27 L 1414/20

    Jugendmedienschutz im Internet - Untersagung von pornografischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-18/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar kann Facebook gezwungen werden, sämtliche

  • EuGH, 15.03.2012 - C-292/10

    G - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und

  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • OLG Hamm, 17.12.2013 - 4 U 100/13

    Umfang der Informationspflichten eines in Ägypten residierenden Dienstanbieters

  • EuGH, 16.05.2013 - C-228/11

    Melzer - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im

  • EuGH, 17.06.2021 - C-800/19

    Mittelbayerischer Verlag

  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 497/18

    Bewertungsdarstellung auf Internetplattform: Beeinträchtigung durch Bezeichnung

  • OLG Saarbrücken, 27.09.2023 - 5 U 13/23
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-662/22

    Airbnb Ireland

  • BGH, 28.06.2012 - I ZR 35/11

    Hi Hotel

  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 347/12

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Schadensersatzanspruch eines

  • OLG München, 13.11.2018 - 18 U 1282/16

    Haftung für Bewertung auf Internetplattform

  • BGH, 28.06.2012 - I ZR 1/11

    Parfumflakon II

  • EuGH, 09.11.2023 - C-376/22

    Bekämpfung rechtswidriger Inhalte im Internet: Ein Mitgliedstaat darf einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2013 - C-131/12

    Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen sind Suchmaschinen-Diensteanbieter für

  • LG Düsseldorf, 21.05.2021 - 38 O 3/21

    LG Düsseldorf erneut: Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-663/22

    Expedia

  • VG Berlin, 23.06.2021 - 6 K 90.20

    Airbnb muss Vermieter-Daten übermitteln

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-664/22

    Google Ireland

  • OLG Saarbrücken, 09.09.2022 - 5 U 117/21

    Kieferchirurgie - Prüfpflichten eines Hostproviders bei Beanstandung einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-339/15

    Vanderborght

  • OLG München, 17.09.2018 - 18 W 1383/18

    Konkretisierung von Verhaltensregeln eines Nutzeraccounts eines sozialen

  • EuGH, 17.11.2011 - C-327/10

    Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-618/15

    Concurrence - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-390/18

    Der in dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA)

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  • OLG Frankfurt, 14.02.2019 - 6 U 3/18

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  • OLG Köln, 10.11.2015 - 15 U 121/15

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  • OLG München, 13.11.2018 - 18 U 1281/16

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    Zweckentfremdungsrechtlicher Auskunftsanspruch zum Abruf von Daten bei privaten

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  • OLG München, 12.12.2018 - 18 W 1873/18

    Sperrung auf Facebook

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2014 - C-375/13

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    Venturini - Niederlassungsfreiheit - Zulässigkeit - Ausgangsverfahren, dessen

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    Yieh United Steel / Kommission

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  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

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  • OLG Köln, 19.11.2013 - 15 U 53/13

    Ansprüche gegen den Betreiber einer Onlineausgabe einer norwegischen Tageszeitung

  • BGH, 14.11.2017 - VI ZR 565/16

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Ausspruch der auf das

  • KG, 26.09.2017 - 10 W 84/17

    Internationale Zuständigkeit: Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-218/12

    Emrek - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-170/12

    Pinckney - Unzulässigkeit - Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den Vorlagefragen

  • VG Düsseldorf, 04.04.2023 - 27 K 3906/20

    Herkunftslandprinzip, Jugendmedienschutz, Pornografie, entscheidungserheblicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2017 - C-29/16

    HanseYachts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-297/14

    Hobohm - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

  • EGMR, 04.07.2023 - 57292/16

    HURBAIN c. BELGIQUE

  • OLG Stuttgart, 09.07.2020 - 2 U 355/19

    Markenrechtliche Ansprüche aus der Kennzeichnung von Waren; Internationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-615/10

    Insinööritoimisto InsTiimi - Öffentliche Lieferaufträge - Art. 10 der Richtlinie

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2023 - U (Kart) 6/22
  • LG Hamburg, 29.01.2016 - 324 O 456/14

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Verlinkung auf einen kritischen Vergleich mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-228/11

    Melzer - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Auslegung von

  • OLG Dresden, 26.02.2021 - 4 W 77/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-543/10

    Refcomp - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19

    Vereniging van Effectenbezitters - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU)

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-263/20

    Airhelp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 11.07.2018 - C-192/17

    COBRA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/5/EG - Gegenseitige

  • LG Hamburg, 01.04.2016 - 324 O 736/14

    Allgemeine Persönlichkeitsrechtsverletzung: Haftung eines Suchmaschinenbetreibers

  • OLG München, 30.10.2013 - 20 U 1699/13

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-523/10

    Wintersteiger - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2013 - C-371/12

    Petillo - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3

  • EuG, 20.10.2008 - T-260/07

    Las Marismas de Lebrija / Rat und Kommission

  • LG Hamburg, 09.01.2015 - 324 O 170/14

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Internet-Berichterstattung: Internationale

  • LG Hamburg, 19.09.2014 - 324 S 1/14

    Persönlichkeitsrechtverletzende Presseberichterstattung im Internet:

  • OLG München, 30.10.2013 - 20 U 603/12

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2014 - C-207/13

    Wagenborg Passagiersdiensten u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Verordnung

  • LG Hamburg, 11.12.2015 - 324 O 132/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzende Presseberichterstattung: Geldentschädigung bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-173/11

    Football Dataco u.a. - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

  • LG Hamburg, 03.04.2017 - 324 O 406/16

    Einstweiliges Verfügungverfahren gegen Facebook-Posting: Internationale

  • OLG München, 30.10.2013 - 20 U 605/12

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von

  • LG Hamburg, 12.05.2017 - 324 O 803/16

    Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Behauptung der bevorstehenden Insolvenz eines

  • LG Düsseldorf, 11.11.2016 - 15 O 109/15

    Recht auf Vergessen: Verurteilung von Google zur Löschung des Suchergebnisses zu

  • LG Hamburg, 21.10.2016 - 324 O 270/15

    Anspruch auf Unterlassung der Anzeige von Suchergebnissen und Verlinkungen bei

  • LG Hamburg, 29.12.2017 - 324 O 22/17

    Anspruch auf Unterlassung der Anzeige von Suchergebnissen und Verlinkungen nach

  • LG Köln, 16.12.2015 - 28 O 45/15
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2011 - C-509/09, C-161/10   

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https://dejure.org/2011,5882
Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2011 - C-509/09, C-161/10 (https://dejure.org/2011,5882)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.03.2011 - C-509/09, C-161/10 (https://dejure.org/2011,5882)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. März 2011 - C-509/09, C-161/10 (https://dejure.org/2011,5882)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    EDate Advertising

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit, "wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Martinez und Martinez

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit, "wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des ...

  • EU-Kommission PDF

    EDate Advertising

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit, "wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des ...

  • EU-Kommission

    EDate Advertising

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit, ‚wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand ...

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit, 'wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand ...

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit, 'wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des ...

Kurzfassungen/Presse

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Gericht am Ort des »Schwerpunkts des Konflikts« für Internetpublikationen zuständig

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz: Der "Schwerpunkt des Konflikts" für die Zuständigkeit des Gerichts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 29.10.2010 - C-161/10

    Martinez und Martinez - Verbindung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2011 - C-509/09
    B - In der Rechtssache Martinez und Martinez (C-161/10).

    In der Rechtssache Martinez und Martinez (C-161/10) haben die Gesellschaft MGN Limited, die Regierungen Dänemarks, Frankreichs und Österreichs sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

    Mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C-509/09 und C-161/10 gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung verbunden.

    VI - Zur ersten und zur zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache eDate Advertising (C-509/09) und zur einzigen Vorlagefrage in der Rechtssache Martinez und Martinez (C-161/10).

  • EuGH, 14.07.1988 - 90/86

    Strafverfahren gegen Zoni

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2011 - C-509/09
    49 - Vgl. u. a. Urteile vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral ("Cassis de Dijon", 120/78, Slg. 1979, 649), vom 10. November 1982, Rau Lebensmittelwerke (261/81, Slg. 1982, 3961), sowie vom 14. Juli 1988, 3 Glocken u. a. (407/85, Slg. 1988, 4233) und Zoni (90/86, Slg. 1988, 4285).
  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2011 - C-509/09
    8 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia (244/80, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21), vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39), und vom 23. April 2009, Rüffler (C-544/07, Slg. 2009, I-3389, Randnr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-194/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann eine Gesellschaft, die eine Verletzung

    Schlussanträge des Generalanwalts General Cruz Villalón in den verbundenen Rechtssachen eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:192, Nr. 52).

    46 Auf der Ebene der Formulierung eines abstrakten Grundsatzes teile ich das Verlangen nach richterlichen Kriterien, die technologieneutral sind, wie Generalanwalt Cruz Villalón in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:192, Nrn. 53 bis 54) eloquent ausgeführt hat.

    49 Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in den verbundenen Rechtssachen eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:192, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-800/19

    Mittelbayerischer Verlag - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle

    37 Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:192, Rn. 58).

    43 Vgl. bereits die Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in den verbundenen Rechtssachen eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:192, Nr. 62).

  • EuG, 09.09.2015 - T-168/14

    Pérez Gutiérrez / Kommission

    À cet égard, il convient de remarquer que la sphère privée, protégée par l'article 7 de la charte des droits fondamentaux de l'Union européenne, qui assure à toute personne le droit au respect de sa vie privée et familiale, englobe également l'image d'une personne dans une société démocratique (voir, en ce sens, conclusions de l'avocat général Cruz Villalón dans les affaires jointes eDate Advertising e.a., C-509/09 et C-161/10, Rec, EU:C:2011:192, point 52).
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Rechtsprechung
   EuGH, 29.10.2010 - C-161/10   

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https://dejure.org/2010,67448
EuGH, 29.10.2010 - C-161/10 (https://dejure.org/2010,67448)
EuGH, Entscheidung vom 29.10.2010 - C-161/10 (https://dejure.org/2010,67448)
EuGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2010 - C-161/10 (https://dejure.org/2010,67448)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Wohnsitz des Geschädigten entscheidet über Gerichtsstand

 
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Wird zitiert von ... (21)

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

    In den verbundenen Rechtssachen C-509/09 und C-161/10.

    betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) (C-509/09) und vom Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich) (C-161/10) mit Entscheidungen vom 10. November 2009 und vom 29. März 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Dezember 2009 und am 6. April 2010, in den Verfahren.

    Rechtssache C-161/10.

    Mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 hat der Präsident des Gerichtshofs gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Rechtssachen C-509/09 und C-161/10 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    Mit den ersten beiden Fragen in der Rechtssache C-509/09 und der einzigen Frage in der Rechtssache C-161/10, die gemeinsam zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte wissen, wie die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung im Fall der Geltendmachung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Inhalte einer Website auszulegen ist.

    Daher ist auf die ersten beiden Fragen in der Rechtssache C-509/09 und auf die einzige Frage in der Rechtssache C-161/10 zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben.

  • VG München, 12.12.2018 - M 9 K 18.4553

    Airbnb Ireland muss Identität von Gastgebern preisgeben

    Der Grundsatz, dass der Diensteanbieter im Aufnahmemitgliedstaat keinen strengeren Regelungen unterworfen werden darf als im Sitzmitgliedstaat, steht unter dem Vorbehalt, dass die in Art. 3 Abs. 4 RL E-Commerce-Richtlinie vorgesehene Ausnahmemöglichkeit nicht eingreift (EuGH, U.v. 25.10.2011 - eDate Advertising, C-509/09 und C-161/10 - juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-800/19

    Mittelbayerischer Verlag - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle

    2 Vgl. Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766).

    6 Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685).

    11 Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 47).

    18 Neben dem "vollumfänglichen" Gerichtsstand können alle Ansprüche gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 natürlich immer auch am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagten geltend gemacht werden - vgl. auch Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 42 bis 43).

    19 Vgl. Urteile vom 7. März 1995, Shevill u. a. (C-68/93, EU:C:1995:61, Rn. 30 und 33), vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51), sowie vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 47).

    32 Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 50).

    37 Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:192, Rn. 58).

    43 Vgl. bereits die Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in den verbundenen Rechtssachen eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:192, Nr. 62).

    48 Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Sind die Bestimmungen von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass die Person, die in der Ansicht, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen im Internet verletzt worden seien, sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Inhalte als auch auf Ersatz des daraus entstandenen immateriellen und wirtschaftlichen Schadens klagt, gemäß dem Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51 und 52), vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein ins Internet gestellter Inhalt zugänglich ist oder war, Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursachten Schadens verlangen kann, oder dahin, dass sie gemäß dem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48), diesen Antrag auf Schadenersatz vor dem Gericht stellen muss, das für die Anordnung der Richtigstellung der Angaben und der Entfernung der verunglimpfenden Kommentare zuständig ist?.

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 39), vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec (C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 31 und 32), vom 13. März 2014, Brogsitter (C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 19), und vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 22).

    23 Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 45 und 46).

    24 Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 48).

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 49).

    26 Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51).

    82 Insoweit würde ich bei allem Respekt dem Gerichtshof insoweit widersprechen wollen, als er in Rn. 46 des Urteils vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), die Auffassung vertreten hat, dass es technisch nicht immer möglich sein soll, zu quantifizieren, wie viele Personen eine Äußerung wahrgenommen haben; jedenfalls erscheint mir diese Auffassung zumindest überholt.

  • EuGH, 21.12.2021 - C-251/20

    Verbreitung angeblich verunglimpfender Äußerungen über das Internet: Ersatz des

    Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob eine Person, die der Ansicht ist, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen im Internet verletzt worden seien, und die sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Inhalte als auch auf Ersatz des daraus entstandenen immateriellen und wirtschaftlichen Schadens klagt, gemäß dem Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51 und 52), vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese online gestellten Äußerungen zugänglich sind oder waren, Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursachten Schadens verlangen kann, oder ob sie gemäß dem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48), diesen Antrag auf Schadensersatz vor dem Gericht stellen muss, das für die Anordnung der Richtigstellung der Angaben und der Entfernung der verunglimpfenden Äußerungen zuständig ist.

    Sind die Bestimmungen von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass die Person, die in der Ansicht, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen im Internet verletzt worden seien, sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Inhalte als auch auf Ersatz des daraus entstandenen immateriellen und wirtschaftlichen Schadens klagt, gemäß dem Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51 und 52), vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein ins Internet gestellter Inhalt zugänglich ist oder war, Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursachten Schadens verlangen kann, oder dahin, dass sie gemäß dem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48), diesen Antrag auf Schadensersatz vor dem Gericht stellen muss, das für die Anordnung der Richtigstellung der Angaben und der Entfernung der verunglimpfenden Kommentare zuständig ist?.

    Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 52).

  • EuGH, 17.06.2021 - C-800/19

    Mittelbayerischer Verlag

    Zur Begründung der Zuständigkeit dieses Gerichts berief sich SM auf das Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685).

    Im Gegensatz zu den Fällen, um die es in den Rechtssachen gegangen sei, in denen das Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), ergangen sei, betreffe der Artikel, den sie auf ihrer Website veröffentlicht habe, SM nicht unmittelbar.

    Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass sich diese Umstände insoweit von denen unterschieden, die in den Rechtssachen maßgeblich gewesen seien, in denen die Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766), ergangen seien, als sich dort die beanstandeten Veröffentlichungen unmittelbar auf die betroffenen natürlichen und juristischen Personen bezogen hätten, die in den Veröffentlichungen mit Vor- und Nachnamen bzw. mit ihrer Firma genannt worden seien.

    Ferner hat der Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766), ergangen sind, festgestellt, dass die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem das mutmaßliche Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, mit dem Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften für den Beklagten im Einklang steht, da der Urheber eines verletzenden Inhalts zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser im Internet veröffentlicht wird, in der Lage ist, den Mittelpunkt der Interessen der Personen zu erkennen, um die es geht, so dass es das Kriterium des Mittelpunkts der Interessen sowohl dem Kläger ermöglicht, ohne Schwierigkeiten festzustellen, welches Gericht er anrufen kann, als auch dem Beklagten, bei verständiger Würdigung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 50, und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 35).

  • EuGH, 09.11.2023 - C-376/22

    Bekämpfung rechtswidriger Inhalte im Internet: Ein Mitgliedstaat darf einem

    Die Richtlinie 2000/31 beruht somit auf der Anwendung der Grundsätze der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung, so dass im Rahmen des koordinierten Bereichs, der in Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie definiert ist, die Dienste der Informationsgesellschaft nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 56 bis 59).
  • LG Düsseldorf, 21.05.2021 - 38 O 3/21

    LG Düsseldorf erneut: Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2

    Demgemäß ist bei im Internet begangenen unlauteren Wettbewerbshandlungen - bei gerügten Verletzungen etwa von Urheber-, Kennzeichen- und Persönlichkeitsrechten kann das anders liegen (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, eDateAdvertisingGmbH/X und Martinez/MGN Ltd [Rn. 48 ff.]; BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17 - Club Hotel Robinson [unter B III 1 a bb (2)]; Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16 [unter B I 1]; s.a. Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09 [unter II 2 b und c]) - die gerichtliche Zuständigkeit an einem bestimmten Ort nicht schon deshalb gegeben, weil dort der rechtsverletzende Inhalt über das Internet abgerufen werden kann.
  • VG Berlin, 23.06.2021 - 6 K 90.20

    Airbnb muss Vermieter-Daten übermitteln

    Das in Art. 3 Abs. 1 und 2 ECommerce-Richtlinie niedergelegte Herkunftslandprinzip beschränkt sich gleichwohl auf einen koordinierten Bereich, in dessen Rahmen es nach dem 22. Erwägungsgrund möglich sein soll, die Dienste der Informationsgesellschaft grundsätzlich dem Rechtssystem desjenigen Mitgliedstaats zu unterwerfen, in dem der Anbieter niedergelassen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10 -, juris Rn. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2011 - C-509/09

    eDate Advertising - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

    B - In der Rechtssache Martinez und Martinez (C-161/10).

    In der Rechtssache Martinez und Martinez (C-161/10) haben die Gesellschaft MGN Limited, die Regierungen Dänemarks, Frankreichs und Österreichs sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

    Mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C-509/09 und C-161/10 gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung verbunden.

    VI - Zur ersten und zur zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache eDate Advertising (C-509/09) und zur einzigen Vorlagefrage in der Rechtssache Martinez und Martinez (C-161/10).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-376/22

    Generalanwalt Szpunar: Plattformen wie Google, Meta Platforms und Tik Tok dürfen

  • EuGH, 29.10.2010 - C-509/09

    eDate Advertising - Verbindung

  • VG Berlin, 23.06.2021 - 6 K 90.21

    Zweckentfremdungsrechtlicher Auskunftsanspruch zum Abruf von Daten bei privaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20

    Volvo u.a.

  • EuG, 03.12.2019 - T-607/15

    Yieh United Steel / Kommission

  • EGMR, 04.07.2023 - 57292/16

    HURBAIN c. BELGIQUE

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-283/09

    Werynski - Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-263/20

    Airhelp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 11.07.2018 - C-192/17

    COBRA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/5/EG - Gegenseitige

  • EuG, 20.10.2008 - T-260/07

    Las Marismas de Lebrija / Rat und Kommission

  • EuGH, 15.01.2014 - C-207/13
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