Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 13.09.2016 - C-165/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,27973
EuGH, 13.09.2016 - C-165/14 (https://dejure.org/2016,27973)
EuGH, Entscheidung vom 13.09.2016 - C-165/14 (https://dejure.org/2016,27973)
EuGH, Entscheidung vom 13. September 2016 - C-165/14 (https://dejure.org/2016,27973)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rendón Marín

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Recht eines vorbestraften Drittstaatsangehörigen auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat - Elternteil mit alleinigem Sorgerecht für zwei minderjährige Kinder, die Unionsbürger ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Rendón Marín

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Recht eines vorbestraften Drittstaatsangehörigen auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat - Elternteil mit alleinigem Sorgerecht für zwei minderjährige Kinder, die Unionsbürger ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AEUV Art. 20, RL 2004/38/EG Art. 3, RL 2004/38/EG Art. 7, RL 2004/38/EG Art. 27, RL 2004/38/EG Art. 38, AEUV Art. 20, AEUV Art. 21
    Drittstaatsangehörige, Unionsbürger, alleiniges Sorgerecht, Sorgerecht, Straftat, Aufenthaltsrecht, Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Rendon Marin, CS, Marin, Elternteil, Ausweisung, freizügigkeitsberechtigt, Kind, Gefahr, Marin, Rendon Marin, CS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger allein sorgeberechtigten Angehörigen eines Nicht-EU-Landes allein wegen dessen Vorstrafen eine Aufenthaltserlaubnis zu verweigern oder seine Ausweisung aus dem ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abschiebung darf Kinder mit EU-Staatsbürgerschaft nicht mit treffen: Kind schützt vor Abschiebung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Angehöriger eines Minderjährigen Unionsbürgers aus einem Nicht-EU-Land

  • spiegel.de (Pressemeldung, 13.09.2016)

    Ausweisung vorbestrafter Ausländer erschwert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sorgerecht contra Ausweisung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Allein Sorgeberechtigter Nicht-EU-Bürger eines minderjährigen Unionsbürgers darf Aufenthaltserlaubnis nicht allein wegen Vorstrafen verweigert werden - Ausweisungsverfügung nur in Ausnahmen und verhältnismäßigem Rahmen zulässig

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rendón Marín

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Recht eines vorbestraften Drittstaatsangehörigen auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat - Elternteil mit alleinigem Sorgerecht für zwei minderjährige Kinder, die Unionsbürger ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 218
  • FamRZ 2016, 1839
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-165/14
    42 Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Situation, in der sich im Aufnahmemitgliedstaat der Angehörige eines anderen Mitgliedstaats befindet, der im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und vom Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, nicht allein aufgrund dieser Tatsache einer rein internen Situation gleichgestellt werden kann, in der dieser Staatsangehörige im Aufnahmemitgliedstaat die unionsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit und den Aufenthalt nicht geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 19).

    43 Folglich kann sich die Tochter von Herrn Rendón Marín auf Art. 21 Abs. 1 AEUV und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 26).

    45 Dieses Recht der Unionsbürger zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aber vorbehaltlich der im AEU-Vertrag und in dessen Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen (Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 26).

    Diese sind unter Einhaltung der unionsrechtlichen Grenzen und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, u. a. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, anzuwenden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 91, und vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 32).

    48 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dem Unionsbürger zwar ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen müssen, doch enthält das Unionsrecht in Bezug auf die Herkunft der Mittel keine Anforderungen, so dass sie auch von einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil der betreffenden minderjährigen Unionsbürger ist, stammen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 30, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 27).

    51 Würde aber dem für einen minderjährigen Unionsbürger tatsächlich das Sorgerecht wahrnehmenden Elternteil, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, nicht erlaubt, sich mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, so würde dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers jede praktische Wirksamkeit genommen, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein minderjähriges Kind notwendigerweise voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während des Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 45, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 28).

    52 Verleihen Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 dem minderjährigen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat, erlauben dieselben Vorschriften es somit dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten (Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 46 und 47, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 29).

    76 Im vorliegenden Fall haben die Kinder von Herrn Rendón Marín, da sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nämlich die spanische bzw. polnische, den Status von Unionsbürgern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 21, und vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 25).

  • EuGH, 10.10.2013 - C-86/12

    Alokpa und Moudoulou - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-165/14
    48 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dem Unionsbürger zwar ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen müssen, doch enthält das Unionsrecht in Bezug auf die Herkunft der Mittel keine Anforderungen, so dass sie auch von einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil der betreffenden minderjährigen Unionsbürger ist, stammen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 30, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 27).

    50 In Bezug auf die Frage, ob Herrn Rendón Marín, einem Drittstaatsangehörigen, als Verwandtem in gerader aufsteigender Linie einer nach der Richtlinie 2004/38 über ein Aufenthaltsrecht verfügenden Unionsbürgerin ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zusteht, ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird, so dass sich bei der hier vorliegenden umgekehrten Situation, in der dem Aufenthaltsberechtigten von einem Drittstaatsangehörigen Unterhalt gewährt wird, Letzterer nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte "Unterhalt gewährt", im Sinne der Richtlinie 2004/38 berufen kann, um in den Genuss eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 25).

    51 Würde aber dem für einen minderjährigen Unionsbürger tatsächlich das Sorgerecht wahrnehmenden Elternteil, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, nicht erlaubt, sich mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, so würde dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers jede praktische Wirksamkeit genommen, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein minderjähriges Kind notwendigerweise voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während des Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 45, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 28).

    52 Verleihen Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 dem minderjährigen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat, erlauben dieselben Vorschriften es somit dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten (Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 46 und 47, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 29).

    74 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

    Durch die etwaige Verpflichtung ihres Vaters, das Unionsgebiet zu verlassen, würde den Kindern also der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

    Insoweit wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, ob in Anbetracht sämtlicher Umstände des Ausgangsverfahrens Herrn Rendón Marín als dem Elternteil, der allein tatsächlich für die Kinder sorgt, gegebenenfalls ein abgeleitetes Recht zusteht, die Kinder in das polnische Hoheitsgebiet zu begleiten und sich mit ihnen dort aufzuhalten, so dass die Weigerung der spanischen Behörden, ihm ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, nicht zur Folge hätte, dass die Kinder gezwungen wären, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 34 und 35).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-165/14
    72 Die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft verleihen Drittstaatsangehörigen dagegen keine eigenständigen Rechte (Urteile vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 66, und vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 34).

    74 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

    Durch die etwaige Verpflichtung ihres Vaters, das Unionsgebiet zu verlassen, würde den Kindern also der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

  • EuGH, 08.05.2013 - C-87/12

    Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-165/14
    72 Die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft verleihen Drittstaatsangehörigen dagegen keine eigenständigen Rechte (Urteile vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 66, und vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 34).

    74 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

    Durch die etwaige Verpflichtung ihres Vaters, das Unionsgebiet zu verlassen, würde den Kindern also der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-165/14
    Er fällt daher nicht unter den Begriff "Berechtigter" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, so dass diese auf ihn keine Anwendung findet (Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 57, und vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 42).

    74 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

    Durch die etwaige Verpflichtung ihres Vaters, das Unionsgebiet zu verlassen, würde den Kindern also der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-165/14
    58 Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Ausnahme der öffentlichen Ordnung eine Abweichung vom Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen dar, die eng auszulegen ist und deren Tragweite nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, EU:C:1974:133, Rn. 18, vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 33, vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 65, vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 34, und vom 7. Juni 2007, Kommission/Niederlande, C-50/06, EU:C:2007:325, Rn. 42).

    Der Gerichtshof hat hervorgehoben, dass die Voraussetzung des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr grundsätzlich zu dem Zeitpunkt erfüllt sein muss, zu dem die fragliche Maßnahme erfolgt (vgl. u.a. Urteil vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 28).

  • EuGH, 27.04.2006 - C-441/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8a

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-165/14
    58 Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Ausnahme der öffentlichen Ordnung eine Abweichung vom Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen dar, die eng auszulegen ist und deren Tragweite nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, EU:C:1974:133, Rn. 18, vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 33, vom 29. April 2004, 0rfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 65, vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 34, und vom 7. Juni 2007, Kommission/Niederlande, C-50/06, EU:C:2007:325, Rn. 42).

    61 Folglich steht das Unionsrecht einer Einschränkung des Aufenthaltsrechts entgegen, die auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt und zur Abschreckung anderer Ausländer verfügt wird, zumal wenn diese Maßnahme im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung automatisch verfügt wird, ohne das persönliche Verhalten des Täters oder die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-33/07

    NATIONALE BESCHRÄNKUNGEN DES RECHTS AUF FREIZÜGIGKEIT MÜSSEN AUF DAS PERSÖNLICHE

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-165/14
    55 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf Aufenthalt in der Union nicht uneingeschränkt besteht, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden darf (vgl. u.a. Urteil vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    57 In Bezug auf das Ausgangsverfahren ergeben sich die Beschränkungen des Aufenthaltsrechts insbesondere aus Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, wonach die Mitgliedstaaten das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit beschränken dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 22).

  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-165/14
    71 Wie der Gerichtshof in Rn. 42 des Urteils vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), festgestellt hat, steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird.

    74 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C-87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

  • EuGH, 07.10.2010 - C-162/09

    Lassal - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG -

    Auszug aus EuGH, 13.09.2016 - C-165/14
    70 Die Unionsbürgerschaft verleiht jedem Unionsbürger das elementare, persönliche Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen und der Maßnahmen zu ihrer Durchführung frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2010, Lassal, C-162/09, EU:C:2010:592, Rn. 29, und vom 16. Oktober 2012, Ungarn/ Slowakei, C-364/10, EU:C:2012:630, Rn. 43).
  • EuGH, 23.12.2009 - C-403/09

    Das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kind befindet,

  • EuGH, 16.10.2012 - C-364/10

    Die Slowakei hat dadurch, dass sie dem Präsidenten Ungarns die Einreise in ihr

  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

  • EuGH, 07.06.2007 - C-50/06

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

  • EuGH, 06.12.2012 - C-356/11

    O. und S. - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

  • EuGH, 13.09.2016 - C-304/14

    CS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Folglich hat der Gerichtshof - auch von Amts wegen - zu prüfen, ob der Ausgangsrechtsstreit fortbesteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Dieses setzt voraus, dass ein vom Drittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt wird (grundlegend: EuGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 - C-200/02 [ECLI:EU:C:2004:639], Zhu und Chen - Rn. 25 ff.; vom 8. März 2011 - C-34/09 [ECLI:EU:C:2011:124], Zambrano - Rn. 41 ff.; in jüngerer Zeit: Urteile vom 13. September 2016 - C-165/14 [ECLI:EU:C:2016:675], Rendón Martin - NVwZ 2017, 218 Rn. 51 ff.; vom 10. Mai 2017 - C-133/15 [ECLI:EU:C:2017:354], Chavez-Vilchez - NVwZ 2017, 1445 Rn. 70 ff.; vom 8. Mai 2018 - C-82/16 [ECLI:EU:C:2018:308], K.A - Rn. 64 ff; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 33 ff.).
  • EuGH, 10.05.2017 - C-133/15

    Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines

    Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 72 und 73, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 74, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 29).

    Kennzeichnend für die in der vorstehenden Randnummer genannten Fälle ist, dass sie, auch wenn sie durch Rechtsvorschriften geregelt sind, die a priori in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, und zwar durch die Rechtsvorschriften über das Einreise- und Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen außerhalb des Anwendungsbereichs des Sekundärrechts, die unter bestimmten Voraussetzungen die Verleihung eines Einreise- und Aufenthaltsrechts vorsehen, dennoch in einem inneren Zusammenhang mit der Freizügigkeit und dem Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers stehen, die beeinträchtigt würden, wenn den Drittstaatsangehörigen das Recht verweigert würde, in den Mitgliedstaat, in dem der Unionsbürger wohnt, einzureisen und sich dort aufzuhalten, und die daher der Versagung dieses Rechts entgegenstehen (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 75, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch die etwaige Verpflichtung der Mütter, das Unionsgebiet zu verlassen, würde den Kindern damit der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-165/14, C-304/14   

Zitiervorschläge
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Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-165/14, C-304/14 (https://dejure.org/2016,917)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.02.2016 - C-165/14, C-304/14 (https://dejure.org/2016,917)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - C-165/14, C-304/14 (https://dejure.org/2016,917)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    CS

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Aufenthaltsrecht eines vorbestraften Drittstaatsangehörigen - Allein sorgeberechtigter Vater zweier minderjähriger Kinder, die Unionsbürger sind - Erstes Kind, das die Staatsangehörigkeit des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Rendón Marín

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Aufenthaltsrecht eines vorbestraften Drittstaatsangehörigen - Allein sorgeberechtigter Vater zweier minderjähriger Kinder, die Unionsbürger sind - Erstes Kind, das die Staatsangehörigkeit des ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist es nicht zulässig, einen Drittstaatsangehörigen, der das alleinige Sorgerecht für einen minderjährigen Unionsbürger hat, aus einem Mitgliedstaat auszuweisen oder ihm einen Aufenthaltstitel zu versagen, nur ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (71)

  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-165/14
    Die Fragen des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) und des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London (Oberster Gerichtshof [Abteilung für Einwanderung und Asyl] von London, Vereinigtes Königreich) beziehen sich im Wesentlichen auf die Auslegung von Art. 20 AEUV und die Tragweite dieser Vorschrift im Licht der Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) bzw. ausschließlich im Licht des Urteils Ruiz Zambrano.

    Mit Section 15A(4A) der Einwanderungsverordnung wird dem Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) Wirksamkeit verliehen.

    Die Wirkung dieser Vorschriften besteht nach Angaben des Vereinigten Königreichs darin, dass einer Person, die normalerweise ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV, wie der Gerichtshof ihn in seinem Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) angewandt habe, beanspruchen könnte, die Erteilung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts verweigert werden könne, wenn dies im allgemeinen Interesse liege.

    Herr Rendón Marín stützte sein Rechtsmittel auf ein einziges rechtliches Vorbringen, nämlich eine falsche Auslegung der Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), deren Ansatz seiner Meinung nach zur Genehmigung der beantragten Duldung hätte führen müssen, sowie auf eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 und 7 des Ausländergesetzes.

    Das vorlegende Gericht führt aus, unabhängig von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls bedeute die Verweigerung des Aufenthaltstitels in Spanien in der Ausgangsrechtssache ebenso wie in den Fällen der Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) für Herrn Rendón Marín seine erzwungene Ausreise aus dem nationalen Hoheitsgebiet und daher auch aus dem der Europäischen Union, was gleichsam - da die Mutter unbekannten Aufenthalts sei - die Ausreise seiner beiden Kinder aus dem Hoheitsgebiet der Union zur Folge habe, von denen eines ein minderjähriger, von seinem Vater abhängiger Familienangehöriger mit spanischer Staatsangehörigkeit sei(5).

    Ist eine nationale Regelung, die die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Elternteil eines von diesem abhängigen minderjährigen Unionsbürgers wegen des Vorliegens von Vorstrafen im Antragsland ausschließt, auch wenn das den Minderjährigen zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union zwingt, weil er den Elternteil begleiten muss, mit Art. 20 AEUV in der Auslegung der Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) vereinbar?.

    Unter Bezugnahme auf die nach Art. 20 AEUV aus der Unionsbürgerschaft und dem Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) folgenden Rechte des Kindes von CS entschied das First-tier Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (erstinstanzliches Gericht [Abteilung Einwanderung und Asyl]), dass "[e]in Unionsbürger ... schlicht unter keinen Umständen faktisch aus dem Gebiet der EU ausgewiesen werden [kann].

    Der Innenminister machte geltend, dass das First-tier Tribunal (Immigration Chamber and Asylum) (erstinstanzliches Gericht [Abteilung Einwanderung und Asyl]) in seiner Beurteilung und in seinen Schlussfolgerungen in Bezug auf sämtliche Gründe, aus denen es der Klage von CS stattgegeben habe, Rechtsfehlern unterlegen sei, eingeschlossen seine Beurteilung und seine Schlussfolgerungen in Bezug auf die dem Kind nach Art. 20 AEUV zustehenden Rechte, das Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) und die von CS abgeleiteten Rechte.

    Zur Prüfung dieser Frage würde ich gern auf die Ähnlichkeit der in den Urteilen Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) unterbreiteten Lösungsvorschläge zurückkommen(113).

    In der Rechtssache, in der das Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) ergangen ist, hatte sich die belgische Regierung jedoch weder auf das Allgemeininteresse noch auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit berufen.

    Die Kommission weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die in der Richtlinie 2004/38 enthaltenen Garantien zumindest dann eine zu erfüllende Mindestnorm darstellen müssten, wenn es sich bei dem Drittstaatsangehörigen, wie im vorliegenden Fall, um den Elternteil eines Unionsbürgers handle, der im Einklang mit dem Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) ein Aufenthaltsrecht in der Union genieße.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Regierung des Vereinigten Königreichs - anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) ergangen ist, in der die Ausnahme der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit von der belgischen Regierung nicht geltend gemacht worden ist - in der vorliegenden Rechtssache auf eine solche Ausnahme beruft.

    20 AEUV in der Auslegung der Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) sowie Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) steht einer ebensolchen nationalen Regelung entgegen, die vorschreibt, dass dem drittstaatsangehörigen Elternteil minderjähriger Kinder, die Unionsbürger sind und für die dieser Elternteil das alleinige Sorgerecht wahrnimmt, deshalb automatisch ein Aufenthaltstitel versagt wird, weil er vorbestraft ist, wenn die genannte Versagung zur Folge hat, dass die Kinder das Gebiet der Europäischen Union verlassen müssen.

    18 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    22 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    32 - Vgl. Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124).

    59 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    60 - Urteile D'Hoop (C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 27) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 40).

    75 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    88 - C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42.

    91 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    92 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    97 - Zum Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) vgl. Lenaerts, K., "The concept of EU citizenship in the case law of the European Court of Justice", ERA Forum , 2013, S. 369 bis 583, insbesondere S. 575, wo es heißt, dass "[d]ieses Urteil ... den Boden für den Erlass des Urteils Ruiz Zambrano [(C-34/09, EU:C:2011:124)] durch den Gerichtshof bereitet hat".

    Vgl. auch Barnard, C., a. a. O., S. 424: "Es unterliegt keinem Zweifel, dass dieses Urteil des Gerichtshofs, insbesondere seine Rn. 42, das sehr umstrittene Grundsatzurteil erahnen ließ, das in der Rechtssache Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) ergangen ist".

    98 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    101 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    In dieser Situation wurde weder den drei Kindern noch der Mutter der Genuss des Kernbestands ihrer Rechte verwehrt, weil die erwähnten Kinder - anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Ruiz Zambrano ergangen ist (C-34/09, EU:C:2011:124) - hinsichtlich ihres Lebensunterhalts nicht auf ihren Vater angewiesen waren und daher in Österreich bleiben konnten.

    110 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    115 - Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42).

    126 - Zu der Terminologie, die der Gerichtshof im Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) und der Unionsgesetzgeber in der Charta verwendet hat, vgl. beispielsweise die spanische ( la esencia de los derechos [vinculados al estatuto de ciudadano de la Unión]/el contenido esencial de esos derechos [y libertades] ), die deutsche ( der Kernbestand der Rechte, [die der Unionsbürgerstatus verleiht]/der Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten ), die englische ( the substance of the rights [attaching to the status of European Union citizen] / the essence of those rights [and freedoms] ), die italienische ( dei diritti connessi [allo status di cittadino dell'Unione ] / il contenuto essenziale di detti diritti [e libertà] ) bzw. die polnische Sprachfassung ( istota praw [zwiazanych ze statusem obywatela Unii] / istota praw i wolno?›ci [uznanych w Karcie] ).

    132 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    134 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    146 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    147 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    148 - C-34/09, EU:C:2011:124.

    170 - C-34/09, EU:C:2011:124.

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-165/14
    Die Fragen des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) und des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London (Oberster Gerichtshof [Abteilung für Einwanderung und Asyl] von London, Vereinigtes Königreich) beziehen sich im Wesentlichen auf die Auslegung von Art. 20 AEUV und die Tragweite dieser Vorschrift im Licht der Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) bzw. ausschließlich im Licht des Urteils Ruiz Zambrano.

    Herr Rendón Marín stützte sein Rechtsmittel auf ein einziges rechtliches Vorbringen, nämlich eine falsche Auslegung der Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124), deren Ansatz seiner Meinung nach zur Genehmigung der beantragten Duldung hätte führen müssen, sowie auf eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 und 7 des Ausländergesetzes.

    Das vorlegende Gericht führt aus, unabhängig von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls bedeute die Verweigerung des Aufenthaltstitels in Spanien in der Ausgangsrechtssache ebenso wie in den Fällen der Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) für Herrn Rendón Marín seine erzwungene Ausreise aus dem nationalen Hoheitsgebiet und daher auch aus dem der Europäischen Union, was gleichsam - da die Mutter unbekannten Aufenthalts sei - die Ausreise seiner beiden Kinder aus dem Hoheitsgebiet der Union zur Folge habe, von denen eines ein minderjähriger, von seinem Vater abhängiger Familienangehöriger mit spanischer Staatsangehörigkeit sei(5).

    Ist eine nationale Regelung, die die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Elternteil eines von diesem abhängigen minderjährigen Unionsbürgers wegen des Vorliegens von Vorstrafen im Antragsland ausschließt, auch wenn das den Minderjährigen zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union zwingt, weil er den Elternteil begleiten muss, mit Art. 20 AEUV in der Auslegung der Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) vereinbar?.

    20 AEUV in der Auslegung der Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) sowie Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) steht einer ebensolchen nationalen Regelung entgegen, die vorschreibt, dass dem drittstaatsangehörigen Elternteil minderjähriger Kinder, die Unionsbürger sind und für die dieser Elternteil das alleinige Sorgerecht wahrnimmt, deshalb automatisch ein Aufenthaltstitel versagt wird, weil er vorbestraft ist, wenn die genannte Versagung zur Folge hat, dass die Kinder das Gebiet der Europäischen Union verlassen müssen.

    17 - C-200/02, EU:C:2004:639.

    21 - C-200/02, EU:C:2004:639.

    Vgl. Urteil Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 43 bis 46).

    35 - Vgl. Urteil Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639).

    36 - Vgl. Urteil Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 45).

    39 - C-200/02, EU:C:2004:639.

    40 - C-200/02, EU:C:2004:639.

    42 - Urteil Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 19).

    47 - Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 30) sowie Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 27).

    48 - Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 45) sowie Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 28).

    49 - Urteile Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 46 und 47) sowie Alokpa und Moudoulou (C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 29).

    64 - Vgl. u. a. Urteile Grzelczyk (C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31), D'Hoop (C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 28), Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 82), Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 22), Orfanopoulos und Oliveri (C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 65), Pusa (C-224/02, EU:C:2004:273, Rn. 16), Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 25), Bidar (C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 31), Kommission/Österreich (C-147/03, EU:C:2005:427, Rn. 45), Schempp (C-403/03, EU:C:2005:446, Rn. 15), Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543, Rn. 74), Kommission/Niederlande (C-50/06, EU:C:2007:325, Rn. 32), Huber (C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 69), Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104), Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 24) sowie Martens (C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 21).

    73 - C-200/02, EU:C:2004:639.

    76 - C-200/02, EU:C:2004:639.

    77 - Im Urteil Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) war das Kind in einem Landesteil des Vereinigten Königreichs (Nordirland) geboren und verlegte, als es nach Cardiff, Wales, umzog, seinen Wohnsitz lediglich innerhalb dieses Landes.

    Auch im Urteil Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639) hatte das Kind das Vereinigte Königreich nie verlassen.

    Vgl. auch Urteile Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539) sowie Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639).

    80 - Urteile Micheletti u. a. (C-369/90, EU:C:1992:295, Rn. 10), Mesbah (C-179/98, EU:C:1999:549, Rn. 29), Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 37) sowie Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39).

    96 - Vgl. u. a. Urteile Micheletti u. a. (C-369/90, EU:C:1992:295), Singh (C-370/90, EU:C:1992:296), Bickel und Franz (C-274/96, EU:C:1998:563), Kaur (C-192/99, EU:C:2001:106), D'Hoop (C-224/98, EU:C:2002:432), Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493), Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539), Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639), Schempp (C-403/03, EU:C:2005:446), Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543) sowie Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104).

    106 - Urteile Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 21) sowie Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 21).

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano in der Rechtssache Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:307, Nrn. 47 bis 52).

    169 - C-200/02, EU:C:2004:639.

  • EuGH, 02.03.2010 - C-135/08

    Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-165/14
    Zur Prüfung dieser Frage würde ich gern auf die Ähnlichkeit der in den Urteilen Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) und Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) unterbreiteten Lösungsvorschläge zurückkommen(113).

    In der Rechtssache, in der das Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) ergangen ist, hatte der Gerichtshof nämlich zu untersuchen, ob die von mehreren Regierungen geltend gemachte Rechtfertigung der Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung wegen betrügerischer Handlungen einem Grund des Allgmeininteresses, einschließlich der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit, entsprach.

    64 - Vgl. u. a. Urteile Grzelczyk (C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31), D'Hoop (C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 28), Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 82), Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 22), Orfanopoulos und Oliveri (C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 65), Pusa (C-224/02, EU:C:2004:273, Rn. 16), Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 25), Bidar (C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 31), Kommission/Österreich (C-147/03, EU:C:2005:427, Rn. 45), Schempp (C-403/03, EU:C:2005:446, Rn. 15), Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543, Rn. 74), Kommission/Niederlande (C-50/06, EU:C:2007:325, Rn. 32), Huber (C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 69), Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104), Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 24) sowie Martens (C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 21).

    Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache Rottmann (C-135/08, EU:C:2009:588, Nr. 23).

    74 - C-135/08, EU:C:2010:104.

    78 - C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 38 bis 42. Zur Erinnerung: In diesem Urteil hat sich der Gerichtshof zu der Maßnahme geäußert, mit der ein Mitgliedstaat (in jenem Fall die Bundesrepublik Deutschland, Bayern) die Rücknahme der deutschen Staatsangehörigkeit beabsichtigte, die Herr Rottmann nach seiner Ausreise aus Österreich und der Wohnsitznahme in Deutschland durch betrügerisch erwirkte Einbürgerung erworben hatte.

    79 - Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 48).

    80 - Urteile Micheletti u. a. (C-369/90, EU:C:1992:295, Rn. 10), Mesbah (C-179/98, EU:C:1999:549, Rn. 29), Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 37) sowie Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39).

    81 - Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 41).

    Die Bedeutung dieser Feststellung geht aus dem in der Rechtssache Rottmann [(C-135/08, EU:C:2010:104)] ergangenen Grundsatzurteil hervor." Vgl. Barnard, C., The Substantive Law of the EU.

    84 - Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    85 - C-135/08, EU:C:2010:104.

    Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39 bis 46).

    87 - C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 42.

    90 - C-135/08, EU:C:2010:104.

    96 - Vgl. u. a. Urteile Micheletti u. a. (C-369/90, EU:C:1992:295), Singh (C-370/90, EU:C:1992:296), Bickel und Franz (C-274/96, EU:C:1998:563), Kaur (C-192/99, EU:C:2001:106), D'Hoop (C-224/98, EU:C:2002:432), Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2002:493), Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539), Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639), Schempp (C-403/03, EU:C:2005:446), Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543) sowie Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104).

    97 - Zum Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) vgl. Lenaerts, K., "The concept of EU citizenship in the case law of the European Court of Justice", ERA Forum , 2013, S. 369 bis 583, insbesondere S. 575, wo es heißt, dass "[d]ieses Urteil ... den Boden für den Erlass des Urteils Ruiz Zambrano [(C-34/09, EU:C:2011:124)] durch den Gerichtshof bereitet hat".

    105 - Urteile Micheletti u. a. (C-369/90, EU:C:1992:295, Rn. 29) sowie Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39).

    114 - Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 42).

    130 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 54 und 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-133/15

    Chavez-Vilchez u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art.

    61 - Vgl. zu diesem Gesichtspunkt meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Rendón Marín und CS (C-165/14 und C-304/14, EU:C:2016:75, Rn. 107 ff.).

    Insoweit habe ich in den Nrn. 111 bis 115 und 117 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Rendón Marín und CS (C-165/14 und C-304/14, EU:C:2016:75) dargelegt, dass dieses Urteil Ergebnis einer umfassenden Entwicklung der Rechtsprechung ist, die die Grundlage der im Urteil Ruiz Zambrano gefundenen Lösung bildet.

    Wie ich bereits in Nr. 116 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Rendón Marín und CS (C-165/14 und C-304/14, EU:C:2016:75) ausgeführt habe, zielt das Urteil Ruiz Zambrano auf die Anerkennung der Rechte ab, die von Angehörigen der Mitgliedstaaten geltend gemacht werden, die - als Unionsbürger - ihr Rechtsschutzbedürfnis und ihr Integrationsverlangen nicht nur im Aufnahmemitgliedstaat geltend machen, sondern auch in ihrem eigenen Mitgliedstaat.

    71 - Vgl. Nr. 120 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Rendón Marín und CS (C-165/14 und C-304/14, EU:C:2016:75).

    75 - Zum Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung im Bereich des Einwanderungsrechts vgl. Nrn. 74 und 75 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Rendón Marín und CS (C-165/14 und C-304/14, EU:C:2016:75): "[D]ie Mitgliedstaaten [behalten] grundsätzlich ihre Zuständigkeiten im Bereich des Einwanderungsrechts.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-115/15

    NA

    Vgl. auch die Analyse der Entwicklung dieser Rechtsprechung in den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in den Rechtssachen Rendón Marín und CS (C-165/14 und C-304/14, EU:C:2016:75).

    47 - Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den Rechtssachen Rendón Marín und CS (C-165/14 und C-304/14, EU:C:2016:75, Rn. 117).

    49 - Die Formulierung stammt von Generalanwalt Szpunar (vgl. seine Schlussanträge in den Rechtssachen Rendón Marín und CS, C-165/14 und C-304/14, EU:C:2016:75, Fn. 109).

    55 - Zu diesem Ergebnis kommt auch Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Rendón Marín und CS (C-165/14 und C-304/14, EU:C:2016:75, Rn. 119 und 120), in denen er sich davon "überzeugt" zeigt, dass Situationen, die sich in den Rahmen der mit den Urteilen Zhu und Chen (C-200/02, EU:C:2004:639), Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104) sowie Ruiz Zambrano (C-34/09, EU:C:2011:124) begründeten Rechtsprechung einfügen, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18

    Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene

    41 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Gullotta und Farmaci di Gullotta Davide & C. (C-497/12, EU:C:2015:168, Nrn. 16 bis 25), sowie des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Rendón Marín und CS (C-165/14 und C-304/14, EU:C:2016:75, Nr. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2016 - C-544/15

    Fahimian - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie

    57 - Vgl. Urteil vom 13. September 2016, CS (C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 36), insoweit meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Rendón Marín und CS (C-165/14 und C-304/14, EU:C:2016:75) folgend, vgl. Nrn. 140 ff. meiner Schlussanträge.

    Vgl. auch meine Schlussanträge in den Rechtssachen Rendón Marín und CS (C-165/14 und C-304/14, EU:C:2016:75, Nr. 170).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-118/20

    Wiener Landesregierung (Révocation d'une assurance de naturalisation) - Vorlage

    Vgl. insoweit meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Rendón Marín und CS (C-165/14 und C-304/14, EU:C:2016:75, Nrn. 114 und 115).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-335/17

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass das

    Siehe ferner Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín (C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 66, 81 und 85), und Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den Rechtssachen Rendón Marín und CS (C-165/14 und C-304/14, EU:C:2016:75, Nr. 174).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-710/19

    G. M. A. (Demandeur d'emploi) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit -

    Siehe hierzu meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Rendón Marín und CS (C-165/14 und C-304/14, EU:C:2016:75, Nr. 109).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-268/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar ist der Gerichtshof nicht zuständig für

    Zu diesem Unterschied vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Rendón Marín und CS (C-165/14 und C-304/14, EU:C:2016:75, Nr. 48) sowie Naômé, C., Le renvoi préjudiciel en droit européen - Guide pratique (2. Aufl.), Larcier, Brüssel, 2010, S. 85 f.
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