Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 28.06.1994 | Generalanwalt beim EuGH, 14.01.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 05.10.1994 - C-165/91   

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https://dejure.org/1994,1234
EuGH, 05.10.1994 - C-165/91 (https://dejure.org/1994,1234)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.1994 - C-165/91 (https://dejure.org/1994,1234)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1994 - C-165/91 (https://dejure.org/1994,1234)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Van Munster / Rijksdienst voor Pensioenen

    EWG-Vertrag, Artikel 48 bis 51; Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Buchstabe c
    1. Sozialpolitik; Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Richtlinie 79/7; Ausnahme, die für Leistungsansprüche im Hinblick auf abgeleitete Ansprüche des Ehegatten zugelassen ist; Nationale Rechtsvorschriften, die bei der Festsetzung ...

  • EU-Kommission

    Van Munster / Rijksdienst voor Pensioenen

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 48; ; EWG-Vertrag Art. 51; ; Richtlinie 79/7/EWG Art. 4 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Ausnahme, die für Leistungsansprüche im Hinblick auf abgeleitete Ansprüche des Ehegatten zugelassen ist - Nationale Rechtsvorschriften, die bei der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gemeinschaftsrecht zur schrittweisen Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Familienrente und Alleinstehendenrente

  • europa-mobil.de (Kurzinformation)

    Familienrente für Arbeitnehmer - Van Munster

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichheit zwischen Männern und Frauen - Altersrente - Zuschlag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten.

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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 04.10.1991 - 349/87

    Paraschi / Landesversicherungsanstalt Württemberg

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-165/91
    Eine solche Folge könnte nämlich den Arbeitnehmer der Gemeinschaft davon abhalten, von seinem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizuegigkeit beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-349/87, Paraschi, Slg. 1991, I-4501, Randnr. 22).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-165/91
    34 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß das nationale Gericht das nationale Recht, das es anzuwenden hat, soweit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen hat (vgl. Urteil vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 157/86, Murphy u. a., Slg. 1988, 673, Randnr. 11; in diesem Sinne auch Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26).
  • EuGH, 07.02.1991 - C-227/89

    Rönfeldt / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-165/91
    Die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten werden somit durch Artikel 51 EWG-Vertrag nicht berührt (vgl. Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89, Rönfeldt, Slg. 1991, I-323, Randnr. 12).
  • EuGH, 04.02.1988 - 157/86

    Murphy / An Bord Telecom Eireann

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-165/91
    34 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß das nationale Gericht das nationale Recht, das es anzuwenden hat, soweit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen hat (vgl. Urteil vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 157/86, Murphy u. a., Slg. 1988, 673, Randnr. 11; in diesem Sinne auch Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-165/91
    34 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß das nationale Gericht das nationale Recht, das es anzuwenden hat, soweit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen hat (vgl. Urteil vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 157/86, Murphy u. a., Slg. 1988, 673, Randnr. 11; in diesem Sinne auch Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26).
  • EuGH, 26.09.2000 - C-262/97

    Engelbrecht

    Bezüglich des Teils der Rente von Frau Engelbrecht, der auf der Grundlage der Pflichtversicherungszeiten gewährt wird und für die Anwendung des Artikels 3 Absätze 1 und 8 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 in Betracht kommt - d. h. 12 % des bewilligten Betrages -, äußerte das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Urteils des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-165/91 (Van Munster, Slg. 1994, I-4661), der Artikel 5 und 50 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 41 EG) und der Artikel 48 sowie 49 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 40 EG und 42 EG).

    Da der Arbeidshof Antwerpen der Meinung ist, dass die Lösung des Ausgangsrechtsstreits von der genauen Tragweite des Urteils Van Munster abhängt, hat er entschieden: 1. Der Gerichtshof wird um Vorabentscheidung über folgende Auslegungsfragen aufgrund der angegebenen Bestimmungen und aller anderen, die der Gerichtshof in dieser Sache für anwendbar hält, ersucht: Ist mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 5, 48 und 51 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957, und zwar mit dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der loyalen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden die Auffassung vereinbar, dass ein nationales Gericht, das feststellt, dass nach einer anwendbaren nationalen Rechtsvorschrift - wie Artikel 3 Absätze 1 und 8 des belgischen Gesetzes vom 20. Juli 1990, nach denen der Betrag der Rente des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers vom Betrag seiner Familienrente abzuziehen ist, weil die Rente des Ehegatten eine als solche geltende Leistung ist - die Rente des Wanderarbeitnehmers zu kürzen ist, und entscheidet, dass keine Auslegung dieser nationalen Bestimmung möglich ist, die die unerwarteten nachteiligen Folgen der fehlenden Koordinierung zwischen Systemen der sozialen Sicherheit für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beseitigen kann, bzw. entscheidet, dass die Anwendung dieser Bestimmung in der erfolgten Form die Freizügigkeit der Arbeitnehmer behindert, diese belgischen Rechtsvorschriften nicht unangewendet lassen kann? 2. Der Gerichtshof wird um Auslegung der Tragweite des Urteils des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-165/91 (Van Munster, Slg. 1994, I-4661) im Lichte der erwähnten Bestimmungen des europäischen Rechts ersucht: a) Sind die Entscheidungsgründe dieses Urteils, die sich auf die zweite Frage beziehen (Randnrn. 21 bis 31), unter den Begriff "unerwartete nachteilige Folgen der fehlenden Koordinierung zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit" einzuordnen? b) Ist Nummer 2 des Tenors dieses Urteils im Lichte der Randnummern 32 bis 34 so auszulegen, dass das nationale Gericht die erwähnte Bestimmung in vollem Umfang anwenden muss, wenn keine Auslegung einer anwendbaren nationalen Rechtsvorschrift möglich ist, die die nachteiligen Folgen ihrer Anwendung in einem bestimmten Fall für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beseitigt, oder so, dass das nationale Gericht diese nationale Rechtsvorschrift nicht anwenden darf? 3. Ist im Lichte der Nummer 2 des Tenors des Urteils vom 5. Oktober 1994 und der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Auffassung mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 5, 48 und 51 des Vertrages vereinbar, dass das nationale Gericht nicht befugt ist, ausdrückliche und zwingende nationale Rechtsvorschriften nicht anzuwenden, um die nachteiligen Folgen - der Anwendung dieser Bestimmung auf Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht haben, - der fehlenden Koordinierung zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit verschiedener Mitgliedstaaten zu beseitigen?.

    Der Gerichtshof stellte fest, dass diese Rechtsvorschriften unterschiedslos für Inländer und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten gelten und daher für sich allein nicht als Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer angesehen werden können (Urteil Van Munster, Randnr. 19).

    Zwar lässt Artikel 51 EG-Vertrag Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich auch zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigten bestehen; es steht jedoch auch fest, dass der Zweck der Artikel 48 bis 51 EG-Vertrag nicht erreicht würde, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern (Urteil Van Munster, Randnr. 27).

    Daher muss ein nationales Gericht das nationale Recht, das es anzuwenden hat, so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auslegen (vgl. Urteile Van Munster, Randnr. 34, und in diesem Sinne auch Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8).

  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

    Im Licht dieser Grundsätze wurden als Beschränkungen insbesondere Maßnahmen qualifiziert, die bewirken, dass Arbeitnehmer oder Selbständige infolge der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, die ihnen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zustehen (vgl. u. a. Urteile vom 9. Dezember 1993, Lepore und Scamuffa, C-45/92 und C-46/92, Slg. 1993, I-6497, Randnr. 21, vom 5. Oktober 1994, van Munster, C-165/91, Slg. 1994, I-4661, Randnr. 27, sowie Hosse, Randnr. 24).
  • EuGH, 07.03.2013 - C-127/11

    van den Booren - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Art. 46a der

    Die hierzu von Frau van den Booren geltend gemachten Urteile (Urteile vom 5. Oktober 1994, van Munster, C-165/91, Slg. 1994, I-4661, und vom 26. September 2000, Engelbrecht, C-262/97, Slg. 2000, I-7321) beträfen andere Fallgestaltungen.

    Frau van den Booren verweist hierzu auf die oben angeführten Urteile van Munster und Engelbrecht, nach denen es Sache des nationalen Gerichts ist, das innerstaatliche Gesetz in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen und dieses Gesetz unangewandt zu lassen, wenn es in Verbindung mit den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führen würde.

    In diesem Kontext fragt sich das vorlegende Gericht insbesondere, ob in der Rechtssache, mit der es befasst ist, eine Beschränkung der Freizügigkeit vorliegt, wie sie vom Gerichtshof in den angeführten Urteilen van Munster und Engelbrecht festgestellt wurde.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Urteile van Munster und Engelbrecht den Fall betrafen, dass die belgische Rente eines Ehegatten gekürzt wurde, weil die Alleinstehendenrente anstelle der Familienrente angewandt wurde, nachdem dem anderen Ehegatten eine Rente oder eine als solche geltende Vergünstigung zuerkannt worden war, und nicht, wie in der Ausgangsrechtssache, den Fall des Zusammentreffens einer belgischen Hinterbliebenenrente mit einer niederländischen Altersrente bei ein und derselben Person.

  • EuGH, 27.02.2003 - C-327/00

    Santex

    Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, muss das nationale Gericht das nationale Recht, das es anzuwenden hat, so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auslegen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-165/91, Van Munster, Slg. 1994, I-4661, Randnr. 34, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-262/97, Engelbrecht, Slg. 2000, I-7321, Randnr. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2005 - C-211/03

    HLH Warenvertrieb

    17 - Die Verpflichtung zu horizontaler Zusammenarbeit als Teil des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue hat der Gerichtshof bereits in den Urteilen vom 27. September 1988 in der Rechtssache 235/87 (Matteucci, Slg. 1988, 5589) und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-165/91 (Van Munster, Slg. 1994, I-4661) ausdrücklich hervorgehoben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1999 - C-262/97

    Engelbrecht

    Da der Arbeidshof Antwerpen der Auffassung war, dass die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von der genauen Tragweite des Urteils van Munster abhängig ist, legte er dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: 1. Der Gerichtshof wird um Vorabentscheidung über folgende Auslegungsfragen aufgrund der angegebenen Bestimmungen und aller anderen, die der Gerichtshof in dieser Sache für anwendbar hält, ersucht: Ist mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 5, 48 und 51 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaftvom 25. März 1957, und zwar mit dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der loyalen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden die Auffassung vereinbar, dass ein nationales Gericht, das feststellt, dass nach einer anwendbaren nationalen Rechtsvorschrift - wie Artikel 3 Absätze 1 und 8 des belgischen Gesetzes vom 20. Juli 1990, nach denen der Betrag der Rente des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers vom Betrag seiner Familienrente abzuziehen ist, weil die Rente des Ehegatten eine als solche geltende Leistung ist - die Rente des Wanderarbeitnehmers zu kürzen ist, und entscheidet, dass keine Auslegung dieser nationalen Bestimmung möglich ist, die die unerwarteten nachteiligen Folgen der fehlenden Koordinierung zwischen Systemen der sozialen Sicherheit für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beseitigen kann, bzw. entscheidet, dass die Anwendung dieser Bestimmung in der erfolgten Form die Freizügigkeit der Arbeitnehmer behindert, diese belgischen Rechtsvorschriften nicht unangewandt lassen kann? 2. Der Gerichtshof wird um Auslegung der Tragweite des Urteils des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-165/91 (van Munster/Rijksdienst voor Pensioenen) im Lichte der erwähnten Bestimmungen des europäischen Rechts ersucht: a) Sind die Entscheidungsgründe dieses Urteils, die sich auf die zweite Frage beziehen (Randnrn. 21 bis 31), unter den Begriff "unerwartete nachteilige Folgen der fehlenden Koordinierung zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit" einzuordnen? b) Ist Nr. 2 des Tenors dieses Urteils im Lichte der Randnummern 32 bis 34 so auszulegen, dass das nationale Gericht die erwähnte Bestimmung in vollem Umfang anwenden muss, wenn keine Auslegung einer anwendbaren nationalen Rechtsvorschrift möglich ist, die die nachteiligen Folgen ihrer Anwendung in einem bestimmten Fall für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beseitigt, oder so, dass das nationale Gericht diese nationale Rechtsvorschrift nicht anwenden darf? 3. Ist im Lichte der Nummer 2 des Tenors des Urteils vom 5. Oktober 1994 und der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Auffassung mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 5, 48 und 51 des Vertrages vereinbar, dass das nationale Gericht nicht befugt ist, ausdrückliche und zwingende nationale Rechtsvorschriften nicht anzuwenden, um die nachteiligen Folgen - der Anwendung dieser Bestimmung auf Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht haben, - der fehlenden Koordinierung zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit verschiedener Mitgliedstaaten zu beseitigen? Vorbemerkungen.

    2: - Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-165/91 (Slg. 1994, I-4661).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.1995 - C-481/93

    R. Moscato gegen Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging. - Soziale

    Tatsächlich erlaubt es diese auf Ausgleich gerichtete Betrachtungsweise, im Rahmen des Möglichen zu verhindern, daß die Auslegung der niederländischen Risikoauslesevorschriften - wie der Gerichtshof bei anderer Gelegenheit, im Urteil Van Munster(3), entschieden hat - "geeignet ist, den Wanderarbeitnehmer davon abzuhalten, von seinem Recht auf Freizuegigkeit tatsächlich Gebrauch zu machen".

    (3) - Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-165/91 (Van Munster, Slg. 1994, I-4661).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen

    16 und 17), sowie vom 5. Oktober 1994, Van Munster (C-165/91, Slg. 1994, I-4661, Randnr. 27).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-3/08

    Leyman - Vorabentscheidungsersuchen - Systeme der sozialen Sicherheit -

    Daher werden die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten durch Art. 42 EG nicht berührt (vgl. Urteile vom 7. Februar 1991, Rönfeldt, C-227/89, Slg. 1991, I-323, Randnr. 12, und vom 5. Oktober 1994, van Munster, C-165/91, Slg. 1994, I-4661, Randnr. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.1999 - C-34/98

    Kommission / Frankreich

    85: - Vgl. Urteile Spruyt (zitiert in Fußnote 83, Randnr. 19), vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87 (Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 14), vom 7. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 154/87 und 155/87 (Wolf u. a., Slg. 1988, 3897, Randnr. 14), Masgio (zitiert in Fußnote 48, Randnrn. 16 und 17), vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-349/87 (Paraschi, Slg. 1991, I-4501, Randnr. 22), vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-165/91 (Van Munster, Slg. 1994, I-4661, Randnr. 27) und vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-53/95 (Kemmler, Slg. 1996, I-703, Randnr. 11).
  • LSG Bayern, 15.12.1998 - L 8 AL 242/97

    Anspruch auf Konkursausfallgeld bei einer Beschäftigung mit Auslandsberührung ;

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.1999 - C-169/98

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1998 - C-18/95

    F.C. Terhoeve gegen Inspecteur van de Belastingdienst Particulieren/Ondernemingen

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.1998 - C-90/97

    Swaddling

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2009 - C-3/08

    Leyman

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2003 - C-60/02

    X

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2012 - C-619/11

    Dumont de Chassart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71- Art. 79 -

  • EuGH, 26.10.1995 - C-481/93

    Moscato / Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.1994 - C-308/93

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank gegen J.M. Cabanis-Issarte. - Soziale

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1995 - C-308/94

    Office national de l'emploi gegen Heidemarie Naruschawicus. - Soziale Sicherheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998 - C-244/97

    Lustig

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1996 - C-131/95

    P.J. Huijbrechts gegen Commissie voor de behandeling van administratieve

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Rechtsprechung
   EuGH, 28.06.1994 - C-165/91   

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https://dejure.org/1994,23897
EuGH, 28.06.1994 - C-165/91 (https://dejure.org/1994,23897)
EuGH, Entscheidung vom 28.06.1994 - C-165/91 (https://dejure.org/1994,23897)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 1994 - C-165/91 (https://dejure.org/1994,23897)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.01.1993 - C-165/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,25537
Generalanwalt beim EuGH, 14.01.1993 - C-165/91 (https://dejure.org/1993,25537)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.01.1993 - C-165/91 (https://dejure.org/1993,25537)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Januar 1993 - C-165/91 (https://dejure.org/1993,25537)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Simon J. M. van Munster gegen Rijksdienst voor Pensioenen.

    Soziale Sicherheit - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichheit zwischen Männern und Frauen - Altersrente - Zuschlag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 07.03.1991 - C-10/90

    Masgio / Bundesknappschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.1993 - C-165/91
    (20) - Sie sahen es in Ihrer Rechtsprechung als eine mögliche Beeinträchtigung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer an, wenn ein Arbeitnehmer davon abgehalten wird, von einem Recht Gebrauch zu machen, das ihm vertraglich, insbesondere durch Artikel 48 zuerkannt wird (vgl. insbesondere die Urteile vom 7. März 1991 in der Rechtssache C-10/90, Masgio, Slg. 1991, I-1119, Randnr. 18; Paraschi, a. a. O., Randnr. 22; vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C-228/88, Bronzino, Slg. 1990, I-531, Randnr. 12).
  • EuGH, 15.01.1986 - 41/84

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.1993 - C-165/91
    (7) - Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84 (Slg. 1986, 1).
  • EuGH, 25.02.1986 - 254/84

    De Jong / Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.1993 - C-165/91
    (11) - Urteil vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 254/84 (De Jong, Slg. 1986, 671, Randnr. 14).
  • EuGH, 20.04.1988 - 151/87

    Bakker / RWP

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.1993 - C-165/91
    (1) - Urteil vom 20. April 1988 in der Rechtssache 151/87 (Bakker, Slg. 1988, 2009).
  • EuGH, 04.10.1991 - 349/87

    Paraschi / Landesversicherungsanstalt Württemberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.1993 - C-165/91
    (13) - Urteil in der Rechtssache C-349/87 (Slg. 1991, I-4501).
  • EuGH, 22.02.1990 - 228/88

    Bronzino / Kindergeldkasse

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.1993 - C-165/91
    (20) - Sie sahen es in Ihrer Rechtsprechung als eine mögliche Beeinträchtigung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer an, wenn ein Arbeitnehmer davon abgehalten wird, von einem Recht Gebrauch zu machen, das ihm vertraglich, insbesondere durch Artikel 48 zuerkannt wird (vgl. insbesondere die Urteile vom 7. März 1991 in der Rechtssache C-10/90, Masgio, Slg. 1991, I-1119, Randnr. 18; Paraschi, a. a. O., Randnr. 22; vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C-228/88, Bronzino, Slg. 1990, I-531, Randnr. 12).
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