Weitere Entscheidung unten: EuGH, 14.12.1995

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   EuGH, 14.12.1995 - C-163/94, C-165/94, C-250/94   

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https://dejure.org/1995,409
EuGH, 14.12.1995 - C-163/94, C-165/94, C-250/94 (https://dejure.org/1995,409)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.1995 - C-163/94, C-165/94, C-250/94 (https://dejure.org/1995,409)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1995 - C-163/94, C-165/94, C-250/94 (https://dejure.org/1995,409)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Kapitalverkehr - Drittländer - Nationale Genehmigung für den Transfer von Banknoten.

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Lucas Emilio Sanz de Lera, Raimundo Díaz Jiménez und Figen Kapanoglu.

    EG-Vertrag, Artikel 73b Absatz 1, 73c und 73d Absatz 1 Buchstabe b
    Freier Kapitalverkehr und freier Zahlungsverkehr; Beschränkungen des Kapitalverkehrs; Nationale Regelung, die für den materiellen Transfer von Wertpapieren generell eine vorherige Genehmigung vorschreibt; Unzulässigkeit; Rechtfertigung durch die Befugnis aus Artikel 73c ...

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Sanz de Lera u.a.

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer nationalen Regelung betreffend die Genehmigungspflicht der Ausfuhr von Hartgeld, Banknoten oder Inhaberschecks; Zulässigkeit einer nationalen Regelung betreffend die Anmeldepflicht der Ausfuhr von Hartgeld, Banknoten oder Inhaberschecks

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Nationale Genehmigung für Banknotentransfer

  • Judicialis

    EGV Art. 73 b Abs. 1; ; EGV Art. 73 d Abs. 1; ; EGV Art. 73 c Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Kapitalverkehr und freier Zahlungsverkehr - Beschränkungen des Kapitalverkehrs - Nationale Regelung, die für den materiellen Transfer von Wertpapieren generell eine vorherige Genehmigung vorschreibt - Unzulässigkeit - Rechtfertigung durch die Befugnis aus Artikel ...

  • rechtsportal.de

    Freier Kapitalverkehr und freier Zahlungsverkehr - Beschränkungen des Kapitalverkehrs - Nationale Regelung, die für den materiellen Transfer von Wertpapieren generell eine vorherige Genehmigung vorschreibt - Unzulässigkeit - Rechtfertigung durch die Befugnis aus Artikel ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 1996, 1170
  • DVBl 1996, 167 (Ls.)
  • BB 1996, 251
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 14.12.1995 - C-165/94
    Auszug aus EuGH, 14.12.1995 - C-163/94
    - Verbundene Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94.

    3 In der Rechtssache C-165/94 befand sich der in Großbritannien wohnende spanische Staatsangehörige Díaz Jiménez am 28. Oktober 1993 auf dem Flughafen Madrid-Barajas, wo er an Bord eines Flugzeugs mit dem Ziel Zuerich (Schweiz) mit Anschluß nach London gehen sollte.

    12 Durch Beschluß des Präsidenten vom 27. Juni 1994 sind die Rechtssache C-163/94 und C-165/94 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Durch Beschluß des Präsidenten vom 6. Juni 1995 sind die verbundenen Rechtssachen C-163/94 und C-165/94 mit der Rechtssache C-250/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 14.12.1995 - C-250/94
    Auszug aus EuGH, 14.12.1995 - C-163/94
    - Verbundene Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94.

    4 In der Rechtssache C-250/94 schließlich wurde die in Spanien wohnende türkische Staatsangehörige Figen Kapanoglu am 10. Mai 1993 auf dem Flughafen Madrid-Barajas von Polizeibeamten festgenommen, als sie an Bord des Fluges nach Istanbul (Türkei) gehen wollte und dabei einen Betrag von 11 998 000 PTA in Banknoten mit sich führte.

    Durch Beschluß des Präsidenten vom 6. Juni 1995 sind die verbundenen Rechtssachen C-163/94 und C-165/94 mit der Rechtssache C-250/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

    Auszug aus EuGH, 14.12.1995 - C-163/94
    25 Ein solches Erfordernis stellt daher die Ausübung des freien Kapitalverkehrs letztlich in das Ermessen der Verwaltung und kann diese Freiheit illusorisch werden lassen (vgl. Urteil Bordessa u. a., a. a. O., Randnr. 25, und Urteil vom 31. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 34).

    37 Da Artikel 73c des Vertrages unter den darin aufgezählten Voraussetzungen und trotz des in Artikel 73b Absatz 1 ausgesprochenen Verbots bestimmte Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern zulässt, sind die Mitgliedstaaten berechtigt, die Art und die tatsächliche Durchführung der betreffenden Transaktionen oder Transfers zu überprüfen, um sich zu vergewissern, daß derartige Transfers nicht für Kapitalbewegungen verwendet werden, die gerade Gegenstand der nach Artikel 73c zulässigen Beschränkungen sind (siehe in diesem Sinn Urteil Luisi und Carbone, a. a. O., Randnrn. 31 und 33).

  • EuGH, 23.02.1995 - C-358/93

    Strafverfahren gegen Bordessa u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.12.1995 - C-163/94
    9 Darüber hinaus hebt das Gericht hervor, daß es sich im vorliegenden Fall anders als in den Rechtssachen Bordessa u. a. (Urteil vom 23. Januar 1995 in den verbundenen Rechtssache C-358/93 und C-416/93, Slg. 1995, I-361), die Kapitalausfuhren zwischen Mitgliedstaaten betroffen hätten, um eine Kapitalbewegung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland handele.
  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Was die vom vorlegenden Gericht ausdrücklich aufgeworfene Frage betrifft, welche qualitativen und quantitativen Anforderungen die Beteiligung eines inländischen Steuerpflichtigen an einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft erfüllen muss, um nicht als "rein künstlich" angesehen zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass der freie Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern nicht darauf abzielt, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen sich die Gesellschaften im Binnenmarkt niederlassen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 100), sondern darauf, die Liberalisierung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs zu verwirklichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, Sanz de Lera u. a., C-163/94, C-165/94 und C-250/94, EU:C:1995:451, Rn. 19, sowie vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 46).
  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

    Ferner kann nach ständiger Rechtsprechung ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung keine Ermessensausübung der nationalen Behörden rechtfertigen, die geeignet ist, den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere wenn sie eine Grundfreiheit wie die in Rede stehende betreffen, ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen (Urteile vom 23. Februar 1995 in den Rechtssachen C-358/93 und C-416/93, Bordessa u. a., Slg. 1995, I-361, Randnr. 25, vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnrn.
  • EuGH, 04.06.2002 - C-367/98

    Diese nationalen Regelungen weichen von den Grundsätzen des freien

    Sie ist daher geeignet, den freien Kapitalverkehr illusorisch zu machen (vgl. hierzu Urteile vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 25, und vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97, Konle, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 44).

    Ferner ist die nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, so dass sie dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit entspricht (in diesem Sinne auch Urteil Sanz de Lera u. a., Randnr. 23, und Urteil vom 14. März 2000 in der Rechtssache C-54/99, Église de scientologie, Slg. 2000, I-1335, Randnr. 18).

    Zu einem System vorheriger behördlicher Genehmigungen, wie es Gegenstand des vorliegenden Falles ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen muss, d. h., dass das gleiche Ziel nicht durch weniger restriktive Maßnahmen, namentlich durch ein System nachträglicher Anmeldungen, erreicht werden kann (in diesem Sinne auch Urteile Sanz de Lera u. a., Randnrn.

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   EuGH, 14.12.1995 - C-165/94   

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