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   EuGH, 24.07.2003 - C-166/02   

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https://dejure.org/2003,10892
EuGH, 24.07.2003 - C-166/02 (https://dejure.org/2003,10892)
EuGH, Entscheidung vom 24.07.2003 - C-166/02 (https://dejure.org/2003,10892)
EuGH, Entscheidung vom 24. Juli 2003 - C-166/02 (https://dejure.org/2003,10892)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Messejana Viegas

  • EU-Kommission PDF

    Daniel Fernando Messejana Viegas gegen Companhia de Seguros Zurich SA und Mitsubishi Motors de Portugal SA.

    Richtlinie 84/5 des Rates, Artikel 1 Absatz 2
    Rechtsangleichung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 84/5 - Mitgliedstaat mit mehreren Haftpflichtsystemen - Nationale Regelung, die für eines von ihnen unter den Mindestdeckungssummen liegende Hoechstbeträge für den Schadensersatz vorsieht - ...

  • EU-Kommission

    Daniel Fernando Messejana Viegas gegen Companhia de Seguros Zurich SA und Mitsubishi Motors de Portu

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit über den Ersatz des bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schadens; Unter den durch Artikel 1 Absatz 2 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG festgesetzten Mindestdeckungssummen liegende nationale Höchstbeträge für den Schadensersatz im ...

  • Judicialis

    Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung... Art. 1 Abs. 1; ; Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Art. 1 Abs. 2; ; Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Art. 5; ; portugiesische Código Civil Art. 508 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 84/5 - Mitgliedstaat mit mehreren Haftpflichtsystemen - Nationale Regelung, die für eines von ihnen unter den Mindestdeckungssummen liegende Hoechstbeträge für den Schadensersatz vorsieht - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung REM 19/00 der Kommission vom 18. Juli 2001 mit der sie den deutschen Behörden mitteilte, dass die Einfuhrabgaben auf eine Ladung von Zigaretten, die während des Transports gestohlen wurde, nicht zu erstatten seien

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 14.09.2000 - C-348/98

    Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira

    Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-166/02
    Aus dem Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-348/98 (Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, Slg. 2000, I-6711) ergebe sich jedoch, dass, sobald das innerstaatliche Recht zulasse, dass eine Person für einen solchen Unfall schadensersatzpflichtig sei, diese Schadensersatzpflicht unabhängig von ihrer Natur und ihrer Grundlage von einer Versicherung abgedeckt sein müsse, die die in der Zweiten Richtlinie festgesetzten Anforderungen erfülle.

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira entschieden hat, dass Artikel 1 Absatz 2 der Zweiten Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die unter den durch diesen Artikel festgesetzten Mindestdeckungssummen liegende Höchstbeträge vorsieht, wenn wegen fehlenden Verschuldens des Fahrers des Fahrzeugs, das den Unfall verursacht hat, nur die Gefährdungshaftung eingreift.

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-166/02
    Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt die für das nationale Gericht bestehende Verpflichtung, ein nationales Gesetz außer Acht zu lassen, das einer Richtlinie widerspricht, nicht, dass es erlaubt wäre, einem Einzelnen eine in einer nicht umgesetzten Richtlinie vorgesehene Verpflichtung entgegenzuhalten (u. a. Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20, und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-168/95, Arcaro, Slg. 1996, I-4705, Randnr. 42).

    Schließlich muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem entstandenen Schaden bestehen (Urteil Faccini Dori, Randnr. 27).

  • EGMR, 09.12.1994 - 13427/87

    RAFFINERIES GRECQUES STRAN ET STRATIS ANDREADIS c. GRÈCE

    Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-166/02
    Das Decreto-lei Nr. 522/85 vom 31. Dezember 1985 zur Festlegung der verbindlichen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ( Diário da República I, Serie A, Nr. 301 vom 31. Dezember 1985) schreibt vor, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die die Mindestdeckungssummen der Zweiten Richtlinie beachtet.
  • EuGH, 26.09.1996 - C-168/95

    Strafverfahren gegen Arcaro

    Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-166/02
    Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt die für das nationale Gericht bestehende Verpflichtung, ein nationales Gesetz außer Acht zu lassen, das einer Richtlinie widerspricht, nicht, dass es erlaubt wäre, einem Einzelnen eine in einer nicht umgesetzten Richtlinie vorgesehene Verpflichtung entgegenzuhalten (u. a. Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20, und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-168/95, Arcaro, Slg. 1996, I-4705, Randnr. 42).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 24.07.2003 - C-166/02
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gemeinschaftsrecht nach dem Urteil vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 39) die Mitgliedstaaten zum Ersatz der den Bürgern durch die Nichtumsetzung einer Richtlinie verursachten Schäden verpflichtet, sofern drei Voraussetzungen vorliegen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-22/12

    Haasová - Angleichung der Rechtsvorschriften -

    51 - In dieser Hinsicht bezieht sich der EFTA-Gerichtshof u. a. auf das Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, oben in Fn. 40 angeführt, sowie auf den Beschluss vom 24. Juli 2003, Messejana Viegas (C-166/02, Slg. 2003, I-7871, Randnrn. 21 f.).

    80 - Vgl. Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, oben in Fn. 40 angeführt (Randnr. 41), sowie Beschluss Messejana Viegas, oben in Fn. 51 angeführt (Randnr. 20), zu den portugiesischen Rechtsvorschriften, die solche Beträge festsetzen, wenn bei fehlendem Verschulden des Fahrers des Fahrzeugs, das den Unfall verursacht hat, nur die Gefährdungshaftung eingreift.

    Vgl. Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, oben in Fn. 40 angeführt (Randnrn. 29 und 40), und Beschluss Messejana Viegas, oben in Fn. 51 angeführt (Randnr. 21).

    82 - Beschluss Messejana Viegas, oben in Fn. 51 angeführt (Randnr. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-277/12

    Drozdovs - Angleichung der Rechtsvorschriften -

    51 - In dieser Hinsicht bezieht sich der EFTA-Gerichtshof u. a. auf das Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, oben in Fn. 40 angeführt, sowie auf den Beschluss vom 24. Juli 2003, Messejana Viegas (C-166/02, Slg. 2003, I-7871, Randnrn. 21 f.).

    80 - Vgl. Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, oben in Fn. 40 angeführt (Randnr. 41), sowie Beschluss Messejana Viegas, oben in Fn. 51 angeführt (Randnr. 20), zu den portugiesischen Rechtsvorschriften, die solche Beträge festsetzen, wenn bei fehlendem Verschulden des Fahrers des Fahrzeugs, das den Unfall verursacht hat, nur die Gefährdungshaftung eingreift.

    Vgl. Urteil Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, oben in Fn. 40 angeführt (Randnrn. 29 und 40), und Beschluss Messejana Viegas, oben in Fn. 51 angeführt (Randnr. 21).

    82 - Beschluss Messejana Viegas, oben in Fn. 51 angeführt (Randnr. 22).

  • KG, 14.04.2009 - 9 U 3/08

    Keine Beteiligung von Sendeunternehmen an Einnahmen aus Geräte- und

    Zwar hat der EuGH diese Haftungsvoraussetzung in dem für den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch grundlegenden Vorlageverfahren "Francovich" (EuGH, Urt. v. 19.11.1991 - C-6/90, Tz. 40) und in einigen nachfolgenden Entscheidungen (EuGH, Urt. v. 14.7.1994 - C-91/92, Faccini Dori, Tz. 27; Urt. v. 7.3.1996 - C-192/94, Corte Ingles, Tz. 22; Urt. v. 8.10.1996 - C-178/94, Dillenkofer, Tz. 22 u. 27; Urt. v. 25.2.1999 - C-131/97, Carbonari, Tz. 52; Urt. v. 15.6.1999 - C140/97, Walter Rechenberger, Tz. 22; Urt. v. 24.7.2003 - C-166/02, Viegas, Tz. 24; Urt. v. 4.7.2006 - C-212/04, Adeneler, Tz. 112) ausdrücklich als zweites Kriterium nach der Verleihung individueller Rechten durch die Richtlinie erwähnt.
  • EuG, 24.09.2015 - T-674/11

    TV2/Danmark / Kommission

    Wie jedoch bereits im Urteil BUPA (oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 158 und 159) festgestellt worden ist, hat der Gerichtshof diese außergewöhnliche Maßnahme beim Erlass des Urteils Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:417) nicht angewandt.
  • EuGH, 24.10.2013 - C-277/12

    Drozdovs - Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Art. 1 Abs. 2 der Zweiten Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die Höchstdeckungssummen vorsieht, die unter den durch diesen Artikel festgelegten Mindestdeckungssummen liegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnr. 40, und Beschluss vom 24. Juli 2003, Messejana Viegas, C-166/02, Slg. 2003, I-7871, Randnr. 20).
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