Rechtsprechung
EuGH, 21.06.2018 - C-166/18 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Idroenergia
(fremdsprachig)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Idroenergia
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Idroenergia
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Idroenergia Scrl gegen Agenzia delle dogane e dei Monopoli - Ufficio delle Dogane di Caserta
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Wird zitiert von ... (3)
- EuGH, 02.05.2019 - C-259/18
Asendia Spain - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 97/67/EG - Gemeinsame …
Der Gerichtshof ist nämlich nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift zu äußern (Beschluss vom 21. Juni 2018, 1droenergia, C-166/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:476, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).Außerdem ist es unerlässlich, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der unionsrechtlichen Bestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Beschluss vom 21. Juni 2018, 1droenergia, C-166/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:476, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (Beschluss vom 21. Juni 2018, 1droenergia, C-166/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:476, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus Nr. 16 dieser Empfehlungen ergibt sich zudem, dass "das vorlegende Gericht ... die genauen Fundstellen zu den auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits anwendbaren Vorschriften anzugeben [hat]" (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Juni 2018, 1droenergia, C-166/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:476, Rn. 16 und 17).
- EuGH, 09.01.2019 - C-444/18
Fluctus und Fluentum - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der …
Diese Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (…vgl. u. a. Beschlüsse vom 30. Mai 2018, SNCB, C-190/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:355, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Juni 2018, 1droenergia, C-166/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:476, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 15.05.2019 - C-827/18
MC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der …
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Beschluss vom 21. Juni 2018, 1droenergia, C-166/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:476, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).