Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 09.02.1999 - C-167/97   

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https://dejure.org/1999,408
EuGH, 09.02.1999 - C-167/97 (https://dejure.org/1999,408)
EuGH, Entscheidung vom 09.02.1999 - C-167/97 (https://dejure.org/1999,408)
EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 1999 - C-167/97 (https://dejure.org/1999,408)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Gleichbehandlung - Entschädigung wegen sozial ungerechtfertigter Entlassung - Begriff des Entgelts - Recht des Arbeitnehmers auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung - Einbeziehung in den Anwendungsbereich des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Seymour-Smith und Perez

  • EU-Kommission PDF

    Seymour-Smith und Perez

    EG-Vertrag, Artikel 119
    1 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Seymour-Smith und Perez

  • Wolters Kluwer

    Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen; Erfordernis des zweijährigen Bestehens des ...

  • Judicialis

    EGV Art.234; ; EGV Art. 119; ; Richtlinie 76/207/EWG; ; Richtlinie 75/117/EWG Art. 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 119

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords - Sozialpolitik - Auslegung von Artikel 119 EG-Vertrag - Begriff des Entgelts - Schadensersatz wegen mißbräuchlicher Entlassung - Einbeziehung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 09.02.1999 - C-167/97
    Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt der Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt (siehe namentlich Urteile vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 12/81, Garland, Slg. 1982, 359, Randnr. 5, und vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 12).

    Auch schließt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Umstand, daß bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht aus, daß sie den Charakter eines Entgelts im Sinne von Artikel 119 des Vertrages haben (Urteil Barber, Randnr. 12).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, stellen namentlich Entschädigungsleistungen, die einem Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt werden, eine Art aufgeschobenes Entgelt dar, auf das der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses Anspruch hat, das ihm aber erst bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, um ihm die Anpassung an die dadurch entstandenen neuen Umstände zu erleichtern (vgl. Urteile Barber, Randnr. 13, und vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Slg. 1990, I-2591, Randnr. 10).

    Wie der Gerichtshof nämlich bereits ausgeführt hat, spielt es insoweit keine Rolle, ob sich der Entschädigungsanspruch aus einer anderen Rechtsquelle als dem Arbeitsvertrag, insbesondere aus dem Gesetz ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Barber, Randnr. 16).

  • EuGH, 07.03.1996 - C-278/93

    Freers und Speckmann

    Auszug aus EuGH, 09.02.1999 - C-167/97
    Da der Gerichtshof jedoch die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, kann er auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-278/93, Freers und Speckmann, Slg. 1996, I-1165, Randnr. 24).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann aber in dem bloßen Umstand, daß eine Rechtsvorschrift einen wesentlich höheren Prozentsatz der weiblichen als der männlichen Arbeitnehmer trifft, kein Verstoß gegen Artikel 119 des Vertrages gesehen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat dartun kann, daß die gewählten Mittel einem legitimen Ziel seiner Sozialpolitik dienen und zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles geeignet und erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-444/93, Megner und Scheffel, Slg. 1995, I-4741, Randnr. 24, und Freers und Speckmann, Randnr. 28).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-444/93

    Megner und Scheffel / Innungskrankenkasse Vorderpfalz

    Auszug aus EuGH, 09.02.1999 - C-167/97
    Nach ständiger Rechtsprechung kann aber in dem bloßen Umstand, daß eine Rechtsvorschrift einen wesentlich höheren Prozentsatz der weiblichen als der männlichen Arbeitnehmer trifft, kein Verstoß gegen Artikel 119 des Vertrages gesehen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat dartun kann, daß die gewählten Mittel einem legitimen Ziel seiner Sozialpolitik dienen und zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles geeignet und erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-444/93, Megner und Scheffel, Slg. 1995, I-4741, Randnr. 24, und Freers und Speckmann, Randnr. 28).
  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

    Auszug aus EuGH, 09.02.1999 - C-167/97
    Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, festzustellen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis jedoch einen erheblich höheren Prozentsatz der Frauen als der Männer trifft, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 15).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-317/93

    Nolte / Landesversicherungsanstalt Hannover

    Auszug aus EuGH, 09.02.1999 - C-167/97
    Sie stützt sich dabei auf das Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-317/93 (Nolte, Slg. 1995, I-4625).
  • EuGH, 15.06.1978 - 149/77

    Defrenne / Sabena

    Auszug aus EuGH, 09.02.1999 - C-167/97
    Sie beruft sich insoweit auf das Urteil vom 15. Juni 1978 in der Rechtssache 149/77 (Defrenne III, Slg. 1978, 1365), in dessen Randnummer 21 der Gerichtshof entschieden habe, daß die Tatsache, daß die Aufstellung bestimmter Beschäftigungsbedingungen finanzielle Auswirkungen haben könne, kein hinreichender Grund dafür sei, diese Bedingungen in den Geltungsbereich des Artikels 119 fallen zu lassen, der auf dem engen Zusammenhang zwischen der Art der Arbeitsleistung und der Höhe des Arbeitsentgelts beruhe.
  • EuGH, 09.02.1982 - 12/81

    Garland / British Rail

    Auszug aus EuGH, 09.02.1999 - C-167/97
    Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt der Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt (siehe namentlich Urteile vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 12/81, Garland, Slg. 1982, 359, Randnr. 5, und vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 12).
  • EuGH, 15.12.1994 - C-399/92

    Stadt Lengerich u.a. / Helmig u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.02.1999 - C-167/97
    Dieser Grundsatz steht nicht nur der Anwendung von Vorschriften entgegen, die unmittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts enthalten, sondern auch der Anwendung von Vorschriften, die Ungleichbehandlungen von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern aufgrund von Kriterien aufrechterhalten, die nicht auf dem Geschlecht beruhen, sofern sich diese Ungleichbehandlungen nicht mit objektiv gerechtfertigten Faktoren erklären lassen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-399/92, C-409/92, C-425/92, C-34/93, C-50/93 und C-78/93, Slg. 1994, I-5727, Randnr. 20).
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 09.02.1999 - C-167/97
    Zu Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207, der hinsichtlich der Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet, hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, daß er hinreichend genau ist, um von einem Rechtsbürger dem Staat gegenüber in Anspruch genommen und von einem nationalen Gericht angewandt werden zu können, um die Anwendung jeder nationalen Bestimmung, die Artikel 5 Absatz 1 nicht entspricht, auszuschließen (vgl. Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall I, Slg. 1986, 723, Randnrn.
  • EuGH, 27.10.1993 - C-127/92

    Enderby / Frenchay Health Authority und Secretary of State for Health

    Auszug aus EuGH, 09.02.1999 - C-167/97
    Es ist auch Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die statistischen Daten über die Situation bei den Arbeitskräften aussagekräftig sind und ob es sie berücksichtigen kann, d. h., ob sie sich auf eine ausreichende Zahl von Personen beziehen, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie generell gesehen aussagekräftig erscheinen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-127/92, Slg. 1993, I-5535, Randnr. 17).
  • EuGH, 27.06.1990 - C-33/89

    Kowalska / Freie und Hansestadt Hamburg

  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung

    Unabhängig von der Frage, ob empirische Daten im Einzelfall unter methodischen Gesichtspunkten - ua. bezogen auf die Datenmenge - überhaupt ausreichend aussagekräftig sind (vgl. zu den Anforderungen: EuGH 9. Februar 1999 - C-167/97 - [Seymour-Smith und Perez] Rn. 62, Slg. 1999, I-623; 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 17, Slg. 1993, I-5535) , kommt es allerdings zudem jeweils darauf an, ob sie für eine bestimmte Situation überhaupt einschlägig sind bzw. welche Deutung sie erlauben.
  • BAG, 18.09.2014 - 8 AZR 753/13

    Bewerbung - Entschädigung bei Benachteiligung wegen des Geschlechts - Abgrenzung

    Eine solche verbotene unmittelbare Benachteiligung ist stets vorrangig zu prüfen (vgl. EuGH 20. Oktober 2011 - C-123/10 - [Brachner] Rn. 55, Slg. 2011, I-10003; 6. Dezember 2007 - C-300/06 - [Voß] Rn. 26, Slg. 2007, I-10573; 9. September 2003 - C-25/02 - [Rinke] Rn. 32, Slg. 2003, I-8349; 9. Februar 1999 - C-167/97 - [Seymour-Smith und Perez] Rn. 53, Slg. 1999, I-623) .

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine mittelbare Diskriminierung etwa dann anzunehmen, wenn sich aus den verfügbaren statistischen Daten ergibt, dass ein wesentlich geringerer Prozentsatz der weiblichen als der männlichen Arbeitnehmer die durch diese Regelung aufgestellten Voraussetzungen erfüllen kann (siehe EuGH 6. Dezember 2007 - C-300/06 - [Voß] Rn. 41, Slg. 2007, I-10573; 9. Februar 1999 - C-167/97 - [Seymour Smith und Perez] Rn. 59, Slg. 1999, I-623) .

  • EuGH, 23.12.2015 - C-333/14

    Das schottische Gesetz zur Einführung eines Mindestverkaufspreises pro

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Erfordernisse des Unionsrechts jederzeit zu beachten sind, sei es zum Zeitpunkt des Erlasses einer Maßnahme, zum Zeitpunkt ihrer Durchführung oder zum Zeitpunkt ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall (Urteil Seymour-Smith und Perez, C-167/97, EU:C:1999:60, Rn. 45).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1998 - C-167/97   

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Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1998 - C-167/97 (https://dejure.org/1998,15650)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.07.1998 - C-167/97 (https://dejure.org/1998,15650)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (45)

  • EuGH, 07.02.1991 - C-184/89

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1998 - C-167/97
    56 In der Rechtssache Gerster war z. B. unter Berufung auf das Urteil Nimz vorgebracht worden, daß ein System, das eine unterschiedliche Berechnung der Altersgrenze einerseits bei vollzeitbeschäftigten und andererseits bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern vorsehe, gegen Artikel 119 und nicht gegen die Richtlinie 76/207 verstosse.

    - in der Rechtssache C-184/89 (Nimz)(58) betrug in der gleichen Gruppe der Anteil der Frauen 77, 3 % und 90, 2 % aufgrund der Wochenarbeitsstunden, während in der Gruppe der Vollzeitbeschäftigten Frauen mit 55 % vertreten waren;.

    (16) - Vgl. z. B. Urteil Kowalska (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 20); Urteile vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89 (Nimz, Slg. 1991, I-297, Randnr. 21), vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-200/91 (Coloroll Pension Trustees, Slg. 1994, I-4389, Randnr. 29) und weitere.

    (58) - Urteil Nimz (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 12) in Verbindung mit Nr. 11 des Sitzungsberichts.

    (71) - Vgl. Urteil Nimz (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 14).

  • EuGH, 02.10.1997 - C-100/95

    SOZIALPOLITIK

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1998 - C-167/97
    (45) - Vgl. Urteile vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-100/95 (Kording, Slg. 1997, I-5289, Randnr. 14) und vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 30).

    (46) - Vgl. Urteil Kording (zitiert in Fußnote 45, Randnr. 16).

    (60) - Urteil Kording (zitiert in Fußnote 45, Randnr. 18).

    (72) - Vgl. z. B. Urteil Kording (zitiert in Fußnote 45, Randnr. 20).

  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1998 - C-167/97
    (49) - Vgl. u. a. Urteile Bilka (zitiert in Fußnote 21), vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88 (Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743), Kowalska (zitiert in Fußnote 7) und vom 6. Februar 1996 in der Rechtssache C-457/93 (Lewark, Slg. 1996, I-243).

    (55) - Urteil Rinner-Kühn (zitiert in Fußnote 49, Randnr. 12).

    (56) - Urteil Rinner-Kühn (zitiert in Fußnote 49, Randnr. 11) in Verbindung mit Nr. 111 2 des Sitzungsberichts und Nr. 31 der Schlussanträge von Generalanwalt Darmon.

    (63) - Urteile Rinner-Kühn (zitiert in Fußnote 49, Randnr. 14) und Kording (zitiert in Fußnote 45, Randnr. 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorabentscheidungsersuchen -

    35 Insbesondere in den Schlussanträgen des Generalanwalts Cosmas in der Rechtssache Seymour-Smith und Perez (C-167/97, EU:C:1998:359, Nrn. 123 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-234/96

    Deutsche Telekom

    11: - Meine Auffassung in dieser Frage habe ich in meinen Schlußanträgen vom 14. Juli 1998 in der noch anhängigen Rechtssache C-167/97, Seymour-Smith u. a., Nrn. 116, 124 und 125 dargelegt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1998 - C-50/96

    Deutsche Telekom AG gegen Lilli Schröder.

    (10) - Meine Auffassung in dieser Frage habe ich in meinen Schlußanträgen vom 14. Juli 1998 in der noch anhängigen Rechtssache C-167/97, Seymour-Smith u. a., Nrn. 116, 124 und 125 dargelegt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-50/96

    Deutsche Telekom

    11: - Meine Auffassung in dieser Frage habe ich in meinen Schlußanträgen vom 14. Juli 1998 in der noch anhängigen Rechtssache C-167/97, Seymour-Smith u. a., Nrn. 116, 124 und 125 dargelegt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-270/97

    Deutsche Post

    11: - Meine Auffassung in dieser Frage habe ich in meinen Schlußanträgen vom 14. Juli 1998 in der noch anhängigen Rechtssache C-167/97, Seymour-Smith u. a., Nrn. 116, 124 und 125 dargelegt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-235/96

    Deutsche Telekom

    11: - Meine Auffassung in dieser Frage habe ich in meinen Schlußanträgen vom 14. Juli 1998 in der noch anhängigen Rechtssache C-167/97, Seymour-Smith u. a., Nrn. 116, 124 und 125 dargelegt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-271/97

    Deutsche Post

    11: - Meine Auffassung in dieser Frage habe ich in meinen Schlußanträgen vom 14. Juli 1998 in der noch anhängigen Rechtssache C-167/97, Seymour-Smith u. a., Nrn. 116, 124 und 125 dargelegt.
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