Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 04.02.2005 | Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 21.09.2006 - C-168/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3147
EuGH, 21.09.2006 - C-168/04 (https://dejure.org/2006,3147)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.2006 - C-168/04 (https://dejure.org/2006,3147)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 2006 - C-168/04 (https://dejure.org/2006,3147)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,3147) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Unternehmen, das drittstaatsangehörige Arbeitnehmer einstellt - Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat Leistungen erbringt - 'EU-Entsendebestätigung'

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Unternehmen, das drittstaatsangehörige Arbeitnehmer einstellt - Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat Leistungen erbringt - "EU-Entsendebestätigung"

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Unternehmen, das drittstaatsangehörige Arbeitnehmer einstellt - Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat Leistungen erbringt - "EU-Entsendebestätigung"

  • EU-Kommission

    Kommission / Österreich

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Klage wegen einer Vertragsverletzung der Republik Österreich durch eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs aus Artikel 49 des Vertrags zur Gründung der europäischen Gemeinschaft (EG); Unzulässigkeit einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Entsendung ...

  • Judicialis

    EG Art. 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 49
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Unternehmen, das drittstaatsangehörige Arbeitnehmer einstellt - Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat Leistungen erbringt - 'EU-Entsendebestätigung' - Freier ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Unzulässige Beschränkung der Arbeitnehmerentsendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Unternehmen, das drittstaatsangehörige Arbeitnehmer einstellt - Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat Leistungen erbringt - "EU-Entsendebestätigung"

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Bindung der Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat an ein System der Entsendebestätigung, das insofern ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 827 (Ls.)
  • EuZW 2007, 89
  • NZBau 2007, 31
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 21.10.2004 - C-445/03

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 21.09.2006 - C-168/04
    39 Es ist unbestreitbar, dass die sich aus § 18 Abs. 12 bis 16 AuslBG ergebenden Bedingungen, die ein Dienstleistungsunternehmen erfüllen muss, wenn es drittstaatsangehörige Arbeitnehmer nach Österreich zu entsenden beabsichtigt, wegen des mit diesen Bedingungen verbundenen Verwaltungsaufwands und insbesondere der für die Erteilung der EU-Entsendebestätigung vorgeschriebenen Sechswochenfrist die beabsichtigte Entsendung und damit die Erbringung von Dienstleistungen durch dieses Unternehmen erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-445/03, Kommission/Luxemburg, Slg. 2004, I-10191, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Der Gerichtshof hat zur Entsendung von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern durch ein in der Gemeinschaft ansässiges Dienstleistungsunternehmen bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, die die Erbringung von Dienstleistungen im Inland durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung dieser Freiheit im Sinne von Artikel 49 EG darstellt (vgl. Urteile Vander Elst, Randnr. 15, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 24).

    44 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die sich aus § 18 Abs. 12 bis 16 AuslBG ergeben, durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt erscheinen und ob sie gegebenenfalls erforderlich sind, um dieses Ziel effektiv und mit den geeigneten Mitteln zu verfolgen (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, Randnr. 26, und vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-244/04, Kommission/Deutschland, Slg. 2006, I-885, Randnr. 37).

    Außerdem verwehrt es das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten nicht, ihre Rechtsvorschriften oder die von den Sozialpartnern geschlossenen Tarifverträge auf alle Personen zu erstrecken, die in ihrem Staatsgebiet, und sei es auch nur vorübergehend, eine unselbständige Tätigkeit ausüben, und zwar unabhängig davon, in welchem Land der Arbeitgeber ansässig ist, und verbietet es ihnen auch nicht, die Einhaltung dieser Regeln mit den geeigneten Mitteln durchzusetzen (vgl. Urteil vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 14), wenn sich herausstellt, dass der durch diese gewährte Schutz nicht durch entsprechende oder im Wesentlichen vergleichbare Verpflichtungen gewährleistet wird, denen das Unternehmen bereits im Mitgliedstaat seiner Niederlassung unterliegt (vgl. Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    49 Zum einen berücksichtigt nämlich ein solches Verfahren, das auf die systematische Einhaltung der österreichischen Lohn- und Beschäftigungsbedingungen abstellt, nicht die sozialen Schutzmaßnahmen, insbesondere im Bereich der Arbeitsbedingungen und der Entlohnung, denen das entsendende Unternehmen nach dem im Herkunftsstaat geltenden Recht oder einem gegebenenfalls zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Drittstaat geschlossenen Kooperationsabkommen unterliegt und deren Anwendung geeignet ist, eine ernste Gefahr der Ausbeutung von Arbeitnehmern sowie der Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen auszuschalten (vgl. Urteil Vander Elst, Randnr. 25, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 35).

    50 Zum anderen geht die Bedingung, die die Erteilung der EU-Entsendebestätigung vom Bestehen von Arbeitsverträgen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr oder von unbefristeten Arbeitsverträgen abhängig macht, über das hinaus, was im Namen des Zieles des sozialen Schutzes als notwendige Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen mittels Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer verlangt werden kann (Urteile Kommission/Luxemburg, Randnrn.

    55 Dazu ist festzustellen, dass die Arbeitnehmer, die bei einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen beschäftigt sind und zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt dieses zweiten Staates verlangen, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren (vgl. Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 38).

    56 Zwar darf ein Mitgliedstaat kontrollieren, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und von dort Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Dienstleistung nutzt, beispielsweise dazu, sein Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen (vgl. Urteile Rush Portuguesa, Randnr. 17, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 39).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

    Auszug aus EuGH, 21.09.2006 - C-168/04
    20 Selbst wenn aber die EU-Entsendebestätigung rein deklaratorischer Natur wäre, so stellte doch das doppelte Verfahren, nämlich jenes zur Erteilung des Sichtvermerks und jenes zur Erteilung der Entsendebestätigung, an und für sich bereits eine unverhältnismäßige Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs dar, wie sich aus dem Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93 (Vander Elst, Slg. 1994, I-3803) ergebe.

    27 Was sodann das Erfordernis einer mindestens einjährigen Beschäftigung bzw. eines unbefristeten Arbeitsvertrags nach § 18 Abs. 13 Z l AuslBG betreffe, so könne die im Urteil Vander Elst verwendete Formulierung "ordnungsgemäß und dauerhaft" nicht eine zeitliche oder rechtliche Beschränkung in der Art der streitigen rechtfertigen.

    30 Im Übrigen werde mit den fraglichen Rechtsvorschriften nur die Rechtsprechung des Gerichtshofes umgesetzt, wie sie sich aus dem Urteil Vander Elst ergebe, wonach der entsandte drittstaatsangehörige Arbeitnehmer im Herkunftsstaat des Dienstleisters "ordnungsgemäß und dauerhaft" beschäftigt sein müsse, damit die Entsendebewilligung erteilt werden könne.

    40 Der Gerichtshof hat zur Entsendung von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern durch ein in der Gemeinschaft ansässiges Dienstleistungsunternehmen bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, die die Erbringung von Dienstleistungen im Inland durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung dieser Freiheit im Sinne von Artikel 49 EG darstellt (vgl. Urteile Vander Elst, Randnr. 15, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 24).

    49 Zum einen berücksichtigt nämlich ein solches Verfahren, das auf die systematische Einhaltung der österreichischen Lohn- und Beschäftigungsbedingungen abstellt, nicht die sozialen Schutzmaßnahmen, insbesondere im Bereich der Arbeitsbedingungen und der Entlohnung, denen das entsendende Unternehmen nach dem im Herkunftsstaat geltenden Recht oder einem gegebenenfalls zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Drittstaat geschlossenen Kooperationsabkommen unterliegt und deren Anwendung geeignet ist, eine ernste Gefahr der Ausbeutung von Arbeitnehmern sowie der Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen auszuschalten (vgl. Urteil Vander Elst, Randnr. 25, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 35).

  • EuGH, 24.01.2002 - C-164/99

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM UNTERNEHMEN DES BAUGEWERBES, DAS IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 21.09.2006 - C-168/04
    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere die Urteile vom 25. Oktober 2001 in den Rechtssachen C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98 (Finalarte u. a., Slg. 2001, I-7831) und vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-164/99 (Portugaia Construções, Slg. 2002, I-787), macht sie jedoch geltend, dass diese Beschränkungen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien, nämlich im Fall des § 18 AuslBG durch Gründe des Schutzes der Arbeitnehmer und im Fall des § 10 FrG durch solche der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

    36 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 49 EG nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. insbesondere Urteil Portugaia Construções, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 und 35, sowie Portugaia Construções, Randnr. 19).

    47 Zu den bereits vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört der Schutz der Arbeitnehmer (vgl. u. a. Urteile Finalarte u. a., Randnr. 33, und Portugaia Construções, Randnr. 20).

  • EuGH, 19.01.2006 - C-244/04

    DIE ARBEITSVISUMREGELUNG, DIE DEUTSCHLAND AUF ANGEHÖRIGE VON DRITTSTAATEN

    Auszug aus EuGH, 21.09.2006 - C-168/04
    44 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die sich aus § 18 Abs. 12 bis 16 AuslBG ergeben, durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt erscheinen und ob sie gegebenenfalls erforderlich sind, um dieses Ziel effektiv und mit den geeigneten Mitteln zu verfolgen (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, Randnr. 26, und vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-244/04, Kommission/Deutschland, Slg. 2006, I-885, Randnr. 37).

    32 und 33, und Kommission/Deutschland, Randnr. 58).

    Der Gerichtshof hat nämlich den Begriff der "ordnungsgemäßen und dauerhaften Beschäftigung" nicht mit der Bedingung eines Wohnsitzes oder einer Beschäftigung im Niederlassungsstaat des Dienstleistungsunternehmens von bestimmter Dauer verbunden (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 55).

  • EuGH, 27.03.1990 - C-113/89

    Rush Portuguesa / Office national d'immigration

    Auszug aus EuGH, 21.09.2006 - C-168/04
    28 Die von der österreichischen Regierung angeführten wirtschaftlichen Gründe rechtfertigten eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs schließlich auch nicht, da der Gerichtshof in den Urteilen vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89 (Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417) und Finalarte u. a. die Möglichkeit einer Berufung der Mitgliedstaaten auf arbeitsmarktpolitische Erwägungen ausdrücklich ausgeschlossen habe.

    Der Gerichtshof hat jedoch auch festgestellt, dass diese Kontrollen die vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen beachten müssen und die Dienstleistungsfreiheit nicht illusorisch machen dürfen (vgl. Urteil Rush Portuguesa, Randnr. 17).

    56 Zwar darf ein Mitgliedstaat kontrollieren, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und von dort Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Dienstleistung nutzt, beispielsweise dazu, sein Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen (vgl. Urteile Rush Portuguesa, Randnr. 17, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 39).

  • EuGH, 03.02.1982 - 62/81

    Seco / EVI

    Auszug aus EuGH, 21.09.2006 - C-168/04
    Außerdem verwehrt es das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten nicht, ihre Rechtsvorschriften oder die von den Sozialpartnern geschlossenen Tarifverträge auf alle Personen zu erstrecken, die in ihrem Staatsgebiet, und sei es auch nur vorübergehend, eine unselbständige Tätigkeit ausüben, und zwar unabhängig davon, in welchem Land der Arbeitgeber ansässig ist, und verbietet es ihnen auch nicht, die Einhaltung dieser Regeln mit den geeigneten Mitteln durchzusetzen (vgl. Urteil vom 3. Februar 1982 in den Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 14), wenn sich herausstellt, dass der durch diese gewährte Schutz nicht durch entsprechende oder im Wesentlichen vergleichbare Verpflichtungen gewährleistet wird, denen das Unternehmen bereits im Mitgliedstaat seiner Niederlassung unterliegt (vgl. Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    60 Ein Mitgliedstaat darf jedoch durch die Kontrolltätigkeit, die er in diesem Bereich ausübt, nicht die Dienstleistungsfreiheit des diese Personen beschäftigenden Unternehmens in Frage stellen (Urteil Seco und Desquenne & Giral, Randnr. 12).

  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

    Auszug aus EuGH, 21.09.2006 - C-168/04
    64 Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein solcher Rechtfertigungsgrund nur geltend gemacht werden kann, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 46, und vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-36/02, Omega, Slg. 2004, I-9609, Randnr. 30).
  • EuGH, 29.10.1998 - C-114/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 21.09.2006 - C-168/04
    64 Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein solcher Rechtfertigungsgrund nur geltend gemacht werden kann, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 46, und vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-36/02, Omega, Slg. 2004, I-9609, Randnr. 30).
  • EuGH, 25.10.2001 - C-49/98

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EIN UNTERNEHMEN DES

    Auszug aus EuGH, 21.09.2006 - C-168/04
    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere die Urteile vom 25. Oktober 2001 in den Rechtssachen C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98 (Finalarte u. a., Slg. 2001, I-7831) und vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-164/99 (Portugaia Construções, Slg. 2002, I-787), macht sie jedoch geltend, dass diese Beschränkungen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien, nämlich im Fall des § 18 AuslBG durch Gründe des Schutzes der Arbeitnehmer und im Fall des § 10 FrG durch solche der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

    Auszug aus EuGH, 21.09.2006 - C-168/04
    37 Eine nationale Regelung, die in einem Bereich erlassen worden ist, der nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene ist, und die unterschiedslos für alle im betreffenden Mitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gilt, kann jedoch trotz ihrer den freien Dienstleistungsverkehr beschränkenden Wirkung gerechtfertigt sein, wenn sie auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruht und dieses Interesse nicht schon durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist, und wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (vgl. Urteile vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnrn.
  • EuGH, 11.09.2014 - C-91/13

    Essent Energie Productie - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 56 AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit verlangt, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, C-445/03, EU:C:2004:655, Rn. 20, und Kommission/Österreich, C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 36).

    Der Gerichtshof hat zur Entsendung von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern durch ein in einem Mitgliedstaat der Union ansässiges Dienstleistungsunternehmen bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, die die Erbringung von Dienstleistungen im Inland durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung dieser Freiheit im Sinne von Art. 56 AEUV darstellt (vgl. Urteile Kommission/Deutschland, C-244/04, EU:C:2006:49, Rn. 34, und Kommission/Österreich, EU:C:2006:595, Rn. 40).

    Die Voraussetzungen und die Zwänge hinsichtlich einzuhaltender Fristen für den Erhalt dieser Beschäftigungserlaubnis sowie der Verwaltungsaufwand, den der Erhalt einer solchen Erlaubnis mit sich bringt, behindern die Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer an ein in den Niederlanden ansässiges entleihendes Unternehmen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Dienstleistungsunternehmen und damit die Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten durch dieses Unternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Luxemburg, EU:C:2004:655, Rn. 23, Kommission/Deutschland, EU:C:2006:49, Rn. 35, und Kommission/Österreich, EU:C:2006:595, Rn. 39 und 42).

    Eine nationale Regelung, die in einem Bereich erlassen worden ist, der nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Unionsebene ist, und die unterschiedslos für alle im betreffenden Mitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gilt, kann jedoch trotz ihrer den freien Dienstleistungsverkehr beschränkenden Wirkung gerechtfertigt sein, wenn sie auf einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruht und dieses Interesse nicht schon durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist, und wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, EU:C:2004:655, Rn. 21, Kommission/Deutschland, EU:C:2006:49, Rn. 31, und Kommission/Österreich, EU:C:2006:595, Rn. 37).

    Unter diesen Umständen ist daher zu prüfen, ob die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die sich aus der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung ergeben, durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt erscheinen und ob sie gegebenenfalls erforderlich sind, um dieses Ziel effektiv und mit den geeigneten Mitteln zu verfolgen (vgl. Urteil Kommission/Österreich, EU:C:2006:595, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Anliegen, Störungen auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern, zwar gewiss einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, die Arbeitnehmer, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen beschäftigt und zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, jedoch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt dieses zweiten Staates verlangen, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren (vgl. Urteile Rush Portuguesa, C-113/89, EU:C:1990:142, Rn. 15, Kommission/Luxemburg, EU:C:2004:655, Rn. 38, und Kommission/Österreich, EU:C:2006:595, Rn. 55).

    Ein Mitgliedstaat darf allerdings kontrollieren, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen, das Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Leistung nutzt (vgl. Urteile Rush Portuguesa, EU:C:1990:142, Rn. 17, Kommission/Luxemburg, EU:C:2004:655, Rn. 39, und Kommission/Österreich, EU:C:2006:595, Rn. 56).

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Zum anderen behält die nationale Regelung die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bestimmten Wirtschaftsteilnehmern vor, die vorher festgelegte Anforderungen erfüllen, von deren Einhaltung die Erteilung dieser Genehmigung abhängig ist (vgl. zum freien Dienstleistungsverkehr Urteile vom 25. Juli 1991, Säger, C-76/90, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 14, und vom 21. September 2006, Kommission/Österreich, C-168/04, Slg. 2006, I-9041, Randnr. 40).
  • EuGH, 07.10.2010 - C-515/08

    dos Santos Palhota u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV und 57

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 23. November 1999, Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33, sowie vom 21. September 2006, Kommission/Österreich, C-168/04, Slg. 2006, I-9041, Randnr. 36).

    Da nämlich die erwähnte Bekanntgabe vor der Entsendung der Arbeitnehmer durch ihren Arbeitgeber erfolgen muss und erst nach der Prüfung der Konformität der vorherigen Entsendungsanmeldung durch die nationalen Behörden stattfindet, hat ein solches Verfahren den Charakter eines Genehmigungsverfahrens durch die Verwaltung (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 41).

    Ein solches Verfahren kann nämlich insbesondere wegen der für die Übersendung dieser Bekanntgabe vorgesehenen Frist die beabsichtigte Entsendung und infolgedessen die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit durch den Arbeitgeber der zu entsendenden Arbeitnehmer behindern, und zwar insbesondere dann, wenn eine zügige Erbringung der betreffenden Dienstleistung geboten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, Randnr. 35, und Kommission/Österreich, Randnr. 39).

    34 und 35, sowie Kommission/Österreich, Randnr. 37).

    Eine solche Verpflichtung wäre geeignet, die betreffenden Behörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der sozialrechtlichen und Lohnregelung des Aufnahmemitgliedstaats während der Dauer der Entsendung zu kontrollieren und dabei die Verpflichtungen zu berücksichtigen, denen das Unternehmen bereits nach den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften unterliegt (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, Randnr. 31, vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, Randnr. 45, und Kommission/Österreich, Randnr. 52).

  • VGH Hessen, 22.04.2021 - 7 B 312/21

    Rechtsnatur des Vander Elst-Visums

    a) Die Antragsteller stützen sich zur Begründung ihres Anspruchs auf Einreise ohne Einholung eines Visums zu Unrecht auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 9. August 1994 (Rs. C-43/93 Van der Elst), vom 24. Januar 2002 (Rs. C-164/99 Portugaia Construcoes), vom 19. Januar 2006 (Rs. C-244/04), vom 21. September 2006 (Rs. C-168/04) und vom 7. Oktober 2010 (Rs. C-515/08 Santos Palhota) sowie auf zwei Aufsätze von Dr. Dienelt vom 26. Januar 2006 und vom 5. Oktober 2006 (jeweils veröffentlicht in www.migrationsrecht.net).

    Entsprechende Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs finden sich auch in dem von den Antragstellern angeführten Urteil vom 21. September 2006 (Rs. C-168/04 - juris).

    Mit der Kontrolltätigkeit darf der Mitgliedstaat die Dienstleistungsfreiheit des Unternehmens allerdings nicht dadurch infrage stellen, dass er jede Möglichkeit einer nachträglichen Legalisierung der Situation eines drittstaatsangehörigen Arbeitnehmers ausschließt, der von einem solchen Unternehmen rechtmäßig entsandt wurde, aber entgegen der nationalen Rechtsvorschriften ohne gültiges Visum eingereist ist (EuGH, Urteil vom 21. September 2006 - Rs. C-168/04 - juris, Rdnrn. 56, 57, 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-540/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Détachement de travailleurs de pays

    Das vorlegende Gericht hebt hervor, dass die Europäische Kommission in der Rechtssache, die dem Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 31 und 32) zugrunde gelegen habe, argumentiert habe, dass im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit jeder Dienstleistungserbringer seinen Arbeitnehmern das "abgeleitete Recht" auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Dauer übertrage und dass die Entscheidung über das Aufenthaltsrecht (d. h. in diesem Fall die Erteilung eines Visums) rein formeller Natur sei und die Anerkennung ohne Weiteres erfolgen müsse.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Kommission in der Rechtssache, die dem Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 20), zugrunde gelegen habe, darüber hinaus geltend gemacht habe, dass das doppelte Verfahren (in dieser Rechtssache nämlich jenes zur Erteilung des Visums und jenes zur Erteilung der Entsendebestätigung) an und für sich bereits eine unverhältnismäßige Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs darstelle.

    Schließlich hat die Kommission, wie das vorlegende Gericht feststellt(23), bereits in der Rechtssache, die dem Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595), zugrunde lag, das Bestehen eines "abgeleiteten Aufenthaltsrechts" für drittstaatsangehörige Arbeitnehmer, die in einen Mitgliedstaat entsandt werden, geltend gemacht.

    Das vorlegende Gericht äußert Zweifel daran, dass dieses doppelte Verfahren im Hinblick auf das Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595), mit dem Unionsrecht vereinbar sei.

    16 Vgl. Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-16/18

    Dobersberger - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erbringung von Catering-Services

    64 Vgl. Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 42).

    65 Vgl. z. B. Urteil vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 38).

    67 Vgl. Urteile vom 23. November 1999, Arblade u. a. (C-369/96 und C-376/96, EU:C:1999:575, Rn. 34 und 35), vom 24. Januar 2002, Portugaia Construções (C-164/99, EU:C:2002:40, Rn. 19), und vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 37).

  • EuGH, 10.02.2011 - C-307/09

    Vicoplus

    Aus den Urteilen vom 27. März 1990, Rush Portuguesa (C-113/89, Slg. 1990, I-1417), vom 9. August 1994, Vander Elst (C-43/93, Slg. 1994, I-3803), vom 21. Oktober 2004, Kommission/Luxemburg (C-445/03, Slg. 2004, I-10191), vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-244/04, Slg. 2006, I-885) und vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, Slg. 2006, I-9041), ergebe sich jedoch, dass eine solche Beschränkung u. a. mit dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel gerechtfertigt werden könne, den nationalen Arbeitsmarkt insbesondere gegen die Umgehung von Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu schützen.

    Zwar hat der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, in seinen späteren Urteilen nicht ausdrücklich auf Randnr. 16 des Urteils Rush Portuguesa Bezug genommen, er hat jedoch auf Randnr. 17 dieses Urteils verwiesen, in der die sich aus Randnr. 16 ergebende Folge erläutert wird, dass ein Mitgliedstaat - unter Wahrung der unionsrechtlichen Grenzen - in der Lage sein muss, zu prüfen, ob eine Dienstleistung nicht in Wirklichkeit auf die Überlassung von Arbeitnehmern abzielt, die keine Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, Randnr. 39, und Kommission/Österreich, Randnr. 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-577/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV -

    Zum besonderen Fall der Entsendung von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Drittlands sind, in einen Mitgliedstaat durch ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats, vgl. Urteile vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland; vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, Slg. 2006, I-9041), und vom 1. Oktober 2009, Kommission/Belgien (C-219/08, Slg. 2009, I-9213).

    14 - Urteile Kommission/Österreich (Randnr. 43), und vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland (Randnr. 36).

    17 - Zu diesem "Kriterium" vgl. neben dem Urteil vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland (Randnr. 36), auch Nr. 71 der Schlussanträge von Generalanwalt Léger in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Österreich erging, und Nr. 63 der Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. September 2010, Carmen Media Group (C-46/08, Slg. 2010, I-8149), erging.

  • EuGH, 25.04.2013 - C-212/11

    Das Unionsrecht steht der spanischen Regelung nicht entgegen, wonach

    34 und 35, sowie vom 21. September 2006, Kommission/Österreich, C-168/04, Slg. 2006, I-9041, Randnr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-18/17

    Danieli & C. Officine Meccaniche u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beitritt

    37 Urteile vom 21. Oktober 2004, Kommission/Luxemburg (C-445/03, EU:C:2004:655, Rn. 50), vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-244/04, EU:C:2006:49, Rn. 64), vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 68), und vom 11. September 2014, Essent Energie Productie (C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 58 bis 60).

    44 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2004, Kommission/Luxemburg (C-445/03, EU:C:2004:655, Rn. 46), vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-244/04, EU:C:2006:49, Rn. 41), vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 57), und vom 11. September 2014, Essent Energie Productie (C-91/13, EU:C:2014:2206, Rn. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-91/13

    Essent Energie Productie

  • EuGH, 18.07.2007 - C-134/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-341/05

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT MENGOZZI KÖNNEN GEWERKSCHAFTEN DURCH KOLLEKTIVE

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die von Ungarn

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-438/05

    NACH DEM VORSCHLAG VON GENERALANWALT POIARES MADURO DÜRFEN GEWERKSCHAFTEN

  • EuGH, 10.02.2011 - C-308/09

    B.A.M. Vermeer Contracting - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2007 - C-346/06

    Rüffert - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2015 - C-586/13

    Martin Meat - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-134/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 04.02.2005 - C-168/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,36446
EuGH, 04.02.2005 - C-168/04 (https://dejure.org/2005,36446)
EuGH, Entscheidung vom 04.02.2005 - C-168/04 (https://dejure.org/2005,36446)
EuGH, Entscheidung vom 04. Februar 2005 - C-168/04 (https://dejure.org/2005,36446)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,36446) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-168/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,17490
Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-168/04 (https://dejure.org/2006,17490)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.02.2006 - C-168/04 (https://dejure.org/2006,17490)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. Februar 2006 - C-168/04 (https://dejure.org/2006,17490)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,17490) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Anforderungen des Aufnahmemitgliedstaats an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die drittstaatsangehörige Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet dieses Aufnahmemitgliedstaats entsenden ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Anforderungen des Aufnahmemitgliedstaats an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die drittstaatsangehörige Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet dieses Aufnahmemitgliedstaats entsenden ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Österreich

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 29.05.2001 - C-263/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-168/04
    16 - Vgl. u. a. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90 (Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 14), vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 35), vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99 (Analir u. a., Slg. 1999, I-1271, Randnr. 22), vom 29. Mai 2001 in der Rechtssache C-263/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4195, Randnr. 21) sowie - zur Entsendung von Arbeitnehmern - Urteile Vander Elst (Randnr. 15), Kommission/Luxemburg (Randnr. 24) und Kommission/Deutschland (Randnr. 34).

    19 - Der Gerichtshof ist in den Urteilen Kommission/Italien (Randnr. 21) und Kommission/Luxemburg (Randnrn. 23 und 24) in vergleichbarer Weise vorgegangen, indem er die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, die als solche schon aus dem Erfordernis einer vorherigen Genehmigung der Verwaltung fließt, von der weiteren Beschränkung unterscheidet, die sich aus den besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Genehmigung ergibt.

    Vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit außerdem Urteil vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-388/01 (Kommission/Italien, Slg. 2003, I-721, Randnrn.

  • EuGH, 27.03.1990 - C-113/89

    Rush Portuguesa / Office national d'immigration

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-168/04
    34 - Randnr. 38 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89 (Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnrn.

    39 und 40 unter Bezugnahme auf das Urteil Rush Portuguesa (Randnr. 17).

  • EuGH, 14.11.1995 - C-484/93

    Svensson und Gustavsson / Ministre du Logement und de l'Urbanisme

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-168/04
    14 bis 16), vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93 (Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnrn.

    Vgl. in diesem Sinne Urteil Svensson und Gustavsson (Randnrn. 15 ff.) sowie Urteil vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-42/02 (Lindman, Slg. 2003, I-13519, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-319/06

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

    9 - Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Léger vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache Kommission/Österreich (C-168/04, Slg. 2006, I-9041, Nr. 28).

    47 - Urteile vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, Slg. 2006, I-9041, Randnr. 43), Kommission/Deutschland (angeführt in Fn. 32, Randnr. 36) und Arblade (angeführt in Fn. 33, Randnr. 38).

    Zur Rechtsprechung bezüglich der Bekämpfung von Missbrauch siehe das Urteil Kommission/Österreich (angeführt in Fn. 47, Randnr. 56).

    49 - Urteile Kommission/Österreich (angeführt in Fn. 47, Randnr. 43) und Rush Portuguesa (angeführt in Fn. 48, Randnr. 17).

    Vgl. Urteile Kommission/Österreich (angeführt in Fn. 47, Randnr. 40), Kommission/Luxemburg (angeführt in Fn. 46, Randnr. 24), und Vander Elst (angeführt in Fn. 32, Randnr. 15).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-540/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Détachement de travailleurs de pays

    31 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:135, Nr. 114), wonach Arbeitnehmer, die Angehörige von Drittstaaten im Verhältnis zur Europäischen Union sind und für einen Zeitraum von längstens drei Monaten von einem Dienstleistungsunternehmen entsandt werden, das in einem anderen Mitgliedstaat, der Vertragsstaat des SDÜ ist, ansässig ist, keines irgendwie gearteten Sichtvermerks oder Aufenthaltstitels der österreichischen Behörden bedürfen, um ihren Auftrag im Rahmen dieser Entsendung erfüllen zu können.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht