Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 21.09.2017 - C-171/16   

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https://dejure.org/2017,35273
EuGH, 21.09.2017 - C-171/16 (https://dejure.org/2017,35273)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.2017 - C-171/16 (https://dejure.org/2017,35273)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 2017 - C-171/16 (https://dejure.org/2017,35273)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Beshkov

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rahmenbeschluss 2008/675/JI - Geltungsbereich - Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung in einem neuen Strafverfahren für die Zwecke der ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Beshkov

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rahmenbeschluss 2008/675/JI - Geltungsbereich - Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung in einem neuen Strafverfahren für die Zwecke der ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-508/15

    Ucar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-171/16
    Hierzu ist die zweite vorgelegte Frage entsprechend der in ständiger Rechtsprechung vom Gerichtshof anerkannten Möglichkeit (Urteil vom 21. Dezember 2016, Ucar und Kilic, C-508/15 und C-509/15, EU:C:2016:986, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung) dahin umzuformulieren, dass mit ihr im Wesentlichen geklärt werden soll, ob der Rahmenbeschluss 2008/675 dahin auszulegen ist, dass es ihm zuwiderläuft, wenn die Berücksichtigung einer durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ergangenen früheren Verurteilung in einem Mitgliedstaat von der Durchführung eines nationalen Verfahrens zur vorherigen Anerkennung dieser Verurteilung durch die zuständigen Gerichte dieses Mitgliedstaats, wie es u. a. in den Art. 463 bis 466 der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Strafprozessordnung vorgesehen ist, abhängig gemacht wird, und, falls diese Frage verneint wird, ob dieser Rahmenbeschluss einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass dieses Verfahren nur von den zuständigen nationalen Behörden, nicht aber von der verurteilten Person, eingeleitet werden kann.
  • EuGH, 09.06.2016 - C-25/15

    Balogh - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-171/16
    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 30, 31 und 64 seiner Schlussanträge dargelegt hat, läuft es diesem Grundsatz zuwider, wenn im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses die Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung von der Durchführung eines nationalen Verfahrens zur vorherigen Anerkennung wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen abhängig gemacht wird und diese Verurteilung so Gegenstand einer Überprüfung ist (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juni 2016, Balogh, C-25/15, EU:C:2016:423, Rn. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2018 - C-390/16

    Lada - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

    8 C-171/16, EU:C:2017:710.

    21 C-171/16, EU:C:2017:710.

    22 Urteile vom 9. Juni 2016, Balogh (C-25/15, EU:C:2016:423, Rn. 54), und vom 21. September 2017, Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 36).

    23 Urteil vom 21. September 2017, Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 36).

    36 Vgl. Urteil vom 21. September 2017, Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:710).

    37 C-171/16, EU:C:2017:710.

    41 C-171/16, EU:C:2017:710.

    42 Vgl. Urteil vom 21. September 2017, Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 37).

    43 Vgl. entsprechend Urteil vom 21. September 2017, Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 38).

    54 C-171/16, EU:C:2017:710.

  • EuGH, 08.05.2019 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Im Einklang mit der nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere dem Urteil vom 21. September 2017, Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 33 und die dort angegebene Rechtsprechung), eingeräumten Möglichkeit ist Buchst. b der ersten Frage in der Weise umzuformulieren, dass mit ihr geklärt werden soll, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass die Wiederherstellung der Gleichbehandlung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, soweit eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt wurde und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, voraussetzt, dass den durch das alte Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Vertragsbediensteten die gleichen Vorteile gewährt werden wie den von diesem System begünstigten Vertragsbediensteten, sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegter Vordienstzeiten als auch bei der Vorrückung in der Gehaltstabelle, und dass den diskriminierten Vertragsbediensteten infolgedessen ein finanzieller Ausgleich gewährt wird.
  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 15/20

    Berücksichtigung einer EU-ausländischen Strafe bei der Strafzumessung (konkrete

    b) Geht es um frühere Verurteilungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ergibt sich dies nunmehr auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26; ebenso Urteil vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 26 ff.).

    Hiernach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden wie nach innerstaatlichem Recht im Inland erfolgte frühere Verurteilungen (vgl. EuGH, Urteile vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26 und vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 28).

    Nach Art. 3 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes fünf dieses Beschlusses haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass dabei frühere, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen, zu denen im Rahmen geltender Rechtsinstrumente über die Rechtshilfe oder den Austausch von Informationen aus Strafregistern Auskünfte eingeholt wurden, zum einen in dem Maß berücksichtigt werden wie nach innerstaatlichem Recht im Inland ergangene frühere Verurteilungen und dass ihnen zum anderen gleichwertige tatsächliche beziehungsweise verfahrens- oder materiellrechtliche Wirkungen zuerkannt werden wie nach diesem Recht im Inland ergangene frühere Verurteilungen (vgl. EuGH, Urteile vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26 und vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 28).

    Damit ergibt sich aus den Erwägungsgründen zwei und sieben dieses Rahmenbeschlusses, dass das innerstaatliche Gericht, auch, um die Einzelheiten des Strafvollzugs entsprechend festlegen zu können, die in den anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen heranziehen können muss und dass diese Verurteilungen in jeder dieser Phasen des Verfahrens gleichwertige Wirkungen entfalten sollten wie im Inland ergangene Entscheidungen (EuGH, Urteile vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 27 und vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 29).

    Denn - wie der Europäische Gerichtshof ausgeführt hat - ist die ausländische Strafe grundsätzlich so zu berücksichtigen wie sie von dem EU-Mitgliedstaat verhängt wurde (vgl. EuGH, Urteile vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 36 ff., 44 ff. und vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 38 ff., 45).

    Hintergrund ist, dass mit dem Rahmenbeschluss 2008/675, wie in seinem zweiten Erwägungsgrund ausgeführt wird, der in Art. 82 Abs. 1 AEUV vorgesehene Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen in Strafsachen umgesetzt werden soll (vgl. EuGH, Urteile vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 36 und vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 38; näher zum Anerkennungsprinzip: Kloska, Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung im Europäischen Strafrecht, S. 132 ff.).

  • BGH, 22.06.2023 - 4 StR 481/22

    Verwendung eines Kfz als gefährliches Werkzeug wegen der Fahrt in die

    Zwar ist es zutreffend, dass Verurteilungen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat bei der Strafzumessung wie inländische Sanktionen Berücksichtigung finden müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.09.2017 - C-171/16, juris).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-396/17

    Leitner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Verbot der

    Im Einklang mit der nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere dem Urteil vom 21. September 2017, Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), eingeräumten Möglichkeit ist die zweite Frage in der Weise umzuformulieren, dass mit ihr geklärt werden soll, ob Art. 47 der Charta und Art. 9 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens den Umfang der Kontrolle, die von den nationalen Gerichten ausgeübt werden kann, einschränkt, indem Fragen im Zusammenhang mit der Grundlage des anhand des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems berechneten "Überleitungsbetrags" ausgeschlossen werden.
  • EuGH, 15.04.2021 - C-221/19

    AV (Jugement global)

    Insoweit ist einleitend darauf hinzuweisen, dass im Rahmenbeschluss 2008/675 nach seinem Art. 1 Abs. 1 festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen frühere Verurteilungen im Sinne von Art. 2 dieses Rahmenbeschlusses, die in einem Mitgliedstaat gegen eine Person ergangen sind, in einem neuen Strafverfahren gegen dieselbe Person in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer anderen Tat zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 25, und vom 5. Juli 2018, Lada, C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 27).

    Der Rahmenbeschluss 2008/675 bezweckt daher, wie in seinem sechsten Erwägungsgrund ausgeführt, nicht, dass in einem Mitgliedstaat gerichtliche Entscheidungen vollstreckt werden, die in anderen Mitgliedstaaten ergangen sind (Urteil vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 45).

    Im Einklang mit diesem Ziel wird den Mitgliedstaaten in Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses im Licht seines fünften Erwägungsgrundes die Verpflichtung auferlegt, sicherzustellen, dass in einem neuen Strafverfahren gegen eine Person frühere, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen wegen anderer Taten, zu denen im Rahmen geltender Rechtsinstrumente über die Rechtshilfe oder den Austausch von Informationen aus Strafregistern Auskünfte eingeholt wurden, zum einen in dem Maß berücksichtigt werden wie nach innerstaatlichem Recht im Inland ergangene frühere Verurteilungen und dass ihnen zum anderen gleichwertige tatsächliche bzw. verfahrens- oder materiell-rechtliche Wirkungen zuerkannt werden wie nach diesem Recht im Inland ergangenen früheren Verurteilungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 26, und vom 5. Juli 2018, Lada, C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 28).

    3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 stellt klar, dass eine solche Verpflichtung auf das Stadium vor dem Strafverfahren, im Strafverfahren selbst und bei der Strafvollstreckung insbesondere im Hinblick auf die anwendbaren Verfahrensvorschriften einschließlich der Vorschriften über die rechtliche Einordnung des Tatbestands, Art und Umfang der Strafe sowie die Vollstreckungsvorschriften Anwendung findet (Urteile vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 27, und vom 5. Juli 2018, Lada, C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Rahmenbeschluss 2008/675 auf ein nationales Verfahren anwendbar ist, das die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe - für die Zwecke ihrer Vollstreckung - betrifft, die die durch das innerstaatliche Gericht gegen eine Person verhängte Strafe sowie die im Rahmen einer früheren Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats gegen dieselbe Person wegen einer anderen Tat verhängte Strafe berücksichtigt (Urteil vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 29).

    In diesem Zusammenhang kann nach Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 die Berücksichtigung früherer, in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren nicht die Wirkung haben, dass diese früheren Verurteilungen oder Entscheidungen zu deren Vollstreckung durch den Mitgliedstaat, in dem das neue Strafverfahren geführt wird, abgeändert oder aufgehoben werden oder diese Verurteilungen, die so wie ergangen berücksichtigt werden müssen, überprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 44, und vom 5. Juli 2018, Lada, C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 39).

  • EuGH, 05.07.2018 - C-390/16

    Lada - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmenbeschluss 2008/675 nach dessen Art. 1 Abs. 1 festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen frühere Verurteilungen, die in einem Mitgliedstaat gegen eine Person ergangen sind, in einem neuen Strafverfahren gegen dieselbe Person in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer anderen Tat berücksichtigt werden (Urteil vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 25).

    Insoweit wird den Mitgliedstaaten in Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses im Licht seines fünften Erwägungsgrundes die Verpflichtung auferlegt, sicherzustellen, dass dabei frühere, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen, zu denen im Rahmen geltender Rechtsinstrumente über die Rechtshilfe oder den Austausch von Informationen aus Strafregistern Auskünfte eingeholt wurden, zum einen in dem Maß berücksichtigt werden wie nach innerstaatlichem Recht im Inland ergangene frühere Verurteilungen und dass ihnen zum anderen gleichwertige tatsächliche bzw. verfahrens- oder materiell-rechtliche Wirkungen zuerkannt werden wie nach diesem Recht im Inland ergangene frühere Verurteilungen (Urteil vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 26).

    Damit ergibt sich aus den Erwägungsgründen 2 und 7 des Rahmenbeschlusses, dass das innerstaatliche Gericht - auch um die Einzelheiten des Strafvollzugs entsprechend festlegen zu können - die in den anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen heranziehen können muss und dass diese Verurteilungen in jeder dieser Phasen des Verfahrens gleichwertige Wirkungen entfalten sollten wie im Inland ergangene Entscheidungen (Urteil vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 27).

    Diesem Grundsatz läuft es zuwider, wenn im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses die Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung von der Durchführung eines nationalen Verfahrens zur vorherigen Anerkennung abhängig gemacht wird und diese Verurteilung somit Gegenstand einer Überprüfung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher untersagt Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 ausdrücklich eine Überprüfung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, so dass frühere Verurteilungen in den anderen Mitgliedstaaten so berücksichtigt werden müssen, wie sie ergangen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 37).

    Auch wenn der Rahmenbeschluss einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, nötigenfalls eine Entscheidung zu erlassen, mit der eine frühere, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilung mit gleichwertigen Rechtswirkungen versehen wird, darf der Erlass einer solchen Entscheidung jedoch unter keinen Umständen mit der Durchführung eines besonderen nationalen Verfahrens zur vorherigen Anerkennung wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verbunden sein (vgl. entsprechend Urteil vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-583/22

    MV (Confusion des peines) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    7 Urteil vom 21. September 2017, Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 25 und 26).

    9 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:386, Nr. 43).

    10 Urteile vom 21. September 2017, Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 29), und vom 15. April 2021, AV (Gesamturteil) (C-221/19, EU:C:2021:278, Rn. 52).

    11 Urteile vom 21. September 2017, Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 37 und 44), und vom 15. April 2021, AV (Gesamturteil) (C-221/19, EU:C:2021:278, Rn. 53).

    12 Urteil vom 21. September 2017, Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 46).

  • BGH, 26.01.2022 - 3 StR 461/21

    Härteausgleich wegen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten verhängter Strafen

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16, juris Rn. 26; ferner Urteile vom 15. April 2021 - C-221/19, NJW 2021, 3107 Rn. 50; vom 5. Juli 2018 - C-390/16, juris Rn. 28) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden wie inländische Vorverurteilungen nach innerstaatlichem Recht.

    Denn die Notwendigkeit einer Abweichung von der etablierten Rechtsprechung zur Art und Weise der Berücksichtigung des Härteausgleichs ergibt sich weder aus dem vom 1. Strafsenat für seine Rechtsansicht in Bezug genommenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16, aaO) noch aus dem der dortigen Entscheidung zugrundeliegenden Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. L 220 S. 32 ff.) selbst.

    Der Unionsgerichtshof (Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16, juris Rn. 26) hat diese Anordnung dahin präzisiert, dass den früheren Verurteilungen aus einem anderen Mitgliedstaat gleichwertige tatsächliche bzw. verfahrens- oder materiellrechtliche Wirkungen zuzuerkennen sind wie Vorverurteilungen im Inland nach innerstaatlichem Recht.

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 406/19

    Berücksichtigung gesamtstrafenfähiger EU-ausländischer Strafen bei Verhängung

    Geht es um frühere Verurteilungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ergibt sich dies auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26).

    Soll die ausländische Strafe dagegen - wie vorliegend allein möglich (vgl. § 84a IRG) - nach Auslieferung im EU-Ausland vollstreckt werden, bedarf es einer Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung nicht, da sämtliche EU-Mitgliedstaaten an die eingangs genannte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26) gebunden sind und daher ihrerseits einen entsprechenden Nachteilsausgleich sicherzustellen haben (anders noch vor dem genannten Urteil des EuGH OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 2016 - 2 Ausl 145/13 Rn. 21, 26; KG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - (4) AuslA 334/06 (196/09) Rn. 15 ff.).

  • BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22

    Vorlageverfahren zum EuGH; nachträgliche Berücksichtigung einer in einem anderen

  • EuGH, 05.10.2023 - C-219/22

    QS (Révocation du sursis)

  • BGH, 12.07.2023 - 4 StR 495/22

    Berücksichtigung etwaiger Härten bei der Strafzumessung bei einer drohenden

  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 508/18

    Härteausgleich (erforderliche Berücksichtigung hypothetisch gesamtstrafenfähiger

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-2/19

    Riigiprokuratuur (Mesures de probation) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • BGH, 05.05.2020 - 2 StR 585/18

    Ergänzung der Urteilsformel hinsichtlich Anrechnung der in Rumänien erlittenen

  • OLG Karlsruhe, 19.08.2019 - 1 Ws 180/19

    Erstverbüßerprivileg bei vorheriger Vollstreckung von Freiheitsstrafe im Ausland

  • BGH, 04.08.2020 - 1 StR 252/20

    Berücksichtigung nicht gesamtstrafenfähiger Verurteilungen durch Gerichte anderer

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 515/19

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Vornahme eines

  • BGH, 03.07.2019 - 4 StR 256/19

    Härteausgleich (erforderliche Berücksichtigung hypothetisch gesamtstrafenfähiger

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-221/19

    AV (Jugement global) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-219/22

    QS (Révocation du sursis) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit,

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2017 - C-171/16   

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https://dejure.org/2017,15379
Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2017 - C-171/16 (https://dejure.org/2017,15379)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.05.2017 - C-171/16 (https://dejure.org/2017,15379)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - C-171/16 (https://dejure.org/2017,15379)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Beshkov

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rahmenbeschluss 2008/675/JI - Berücksichtigung früherer Verurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten - Begriff ,neues Strafverfahren" - Nichtzulassung einer Abänderung der Vollstreckung der früheren Verurteilung durch den ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-221/19

    AV (Jugement global) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    6 Vgl. insoweit Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:386), in denen dieser ausführt, dass "[d]ie mathematische Addition aller Strafen, die durch die Straftaten verwirkt worden sind, die in einem Zeitraum, in dem weder eine Warnung erfolgt ist noch eine Betreuung stattgefunden hat, begangen worden sind, ... in den meisten Fällen unangemessen im Verhältnis zur Persönlichkeit des Straftäters und zu den Umständen der Begehung der Taten und damit ungerecht erscheinen [kann].

    14 C-171/16, EU:C:2017:710, im Folgenden: Urteil Beshkov.

    22 C-171/16, EU:C:2017:386.

    23 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:386, Nr. 54) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Lada (C-390/16, EU:C:2018:65, Nr. 77).

    25 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:386, Nrn. 55 und 56).

    34 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:386, Nr. 70).

    45 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:386, Nr. 70).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-2/19

    Riigiprokuratuur (Mesures de probation) - Vorabentscheidungsersuchen -

    21 Vgl. Urteil vom 21. September 2017, Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 44).

    Vgl. Urteil vom 21. September 2017, Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:710, insbesondere Vergleich der Rn. 46 und 47).

    27 Vgl. allgemeiner zum Strafrecht die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:386, Nrn. 46 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-583/22

    MV (Confusion des peines) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    9 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:386, Nr. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2018 - C-390/16

    Lada - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

    38 C-171/16, EU:C:2017:386.
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