Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 13.01.2005 - C-174/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4504
EuGH, 13.01.2005 - C-174/02 (https://dejure.org/2005,4504)
EuGH, Entscheidung vom 13.01.2005 - C-174/02 (https://dejure.org/2005,4504)
EuGH, Entscheidung vom 13. Januar 2005 - C-174/02 (https://dejure.org/2005,4504)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG--Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) - Beihilfevorhaben - Verbot der Durchführung beabsichtigter Maßnahmen vor Erlass der abschließenden Entscheidung durch die Kommission - Tragweite des Verbotes, wenn die Beihilfe in der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Streekgewest

  • EU-Kommission PDF

    Streekgewest Westelijk Noord-Brabant gegen Staatssecretaris van Financiën.

    Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) - Beihilfevorhaben - Verbot der Durchführung beabsichtigter Maßnahmen vor Erlass der abschließenden Entscheidung durch die Kommission - Tragweite des Verbotes, wenn die Beihilfe in der ...

  • EU-Kommission

    Streekgewest Westelijk Noord-Brabant gegen Staatssecretaris van Financiën

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Geltung des Durchführungsverbots für jede durchgeführte Beihilfemaßnahme ohne vorherige Anzeige; Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag (EGV) durch die Finanzierungsweise der Beihilfe in Form einer Abgabe; Pflicht der nationalen Gerichte zum Schutz vor ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 93 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 93 Abs. 3
    Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG] - Beihilfevorhaben - Verbot der Durchführung beabsichtigter Maßnahmen vor Erlass der abschließenden Entscheidung durch die Kommission - Tragweite des Verbotes, wenn die Beihilfe in der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Streekgewest

    Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) - Beihilfevorhaben - Verbot der Durchführung beabsichtigter Maßnahmen vor Erlass der abschließenden Entscheidung durch die Kommission - Tragweite des Verbotes, wenn die Beihilfe in der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Streekgewest

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - Auslegung des Artikels 93 Absatz 3 letzter Satz EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 letzter Satz EG) - Verbot der Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen - Bestimmung der Personen, die sich auf ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2005, 251
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.10.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

    Auszug aus EuGH, 13.01.2005 - C-174/02
    16 Ferner ist entschieden worden, dass sich, wenn die Finanzierungsweise einer Beihilfe durch eine Abgabe Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist, die Folgen der Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag durch die staatlichen Stellen auch auf diesen Aspekt der Beihilfe erstrecken (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster u. a., Slg. 2003, I-12249, Randnr. 52).

    In einem solchen Fall sind die staatlichen Stellen daher grundsätzlich verpflichtet, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben zu erstatten (vgl. Urteile vom 14. Januar 1997 in den Rechtssachen C-192/95 bis C-218/95, Comateb u. a., Slg. 1997, I-165, Randnr. 20, und Van Calster u. a., Randnr. 53).

    Andernfalls wäre nicht auszuschließen, dass die Kommission eine Beihilfemaßnahme für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, die sie nicht für vereinbar erklärt hätte, wenn ihr deren Finanzierungsweise bekannt gewesen wäre (Urteile Van Calster u. a., Randnrn.

  • EuGH, 15.07.2004 - C-345/02

    Pearle u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.01.2005 - C-174/02
    49 und 50, und vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-345/02, Pearle u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnr. 30).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

    Auszug aus EuGH, 13.01.2005 - C-174/02
    15 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichthofes ergibt sich aus der unmittelbaren Wirkung, die Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag zuerkannt wird, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in diesem Artikel enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt worden ist (vgl. Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 11, im Folgenden: Urteil FNCE).
  • EuGH, 11.07.1991 - C-87/90

    Verholen u.a. / Sociale Verzekeringsbank Amsterdam

    Auszug aus EuGH, 13.01.2005 - C-174/02
    18 Zu nationalen Rechtsvorschriften über die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse des Einzelnen hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht verlangt, dass derartige Vorschriften das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz bei der Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 11. Juli 1991 in den Rechtssachen C-87/90 bis C-89/90, Verholen u. a., Slg. 1991, I-3757, Randnr. 24, und vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-13/01, Safalero, Slg. 2003, I-8679, Randnr. 50).
  • EuGH, 11.09.2003 - C-13/01

    Safalero

    Auszug aus EuGH, 13.01.2005 - C-174/02
    18 Zu nationalen Rechtsvorschriften über die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse des Einzelnen hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht verlangt, dass derartige Vorschriften das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz bei der Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 11. Juli 1991 in den Rechtssachen C-87/90 bis C-89/90, Verholen u. a., Slg. 1991, I-3757, Randnr. 24, und vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-13/01, Safalero, Slg. 2003, I-8679, Randnr. 50).
  • EuGH, 25.06.1970 - 47/69

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.01.2005 - C-174/02
    Besteht ein solcher Zusammenhang, so beeinflusst das Abgabenaufkommen unmittelbar den Umfang der Beihilfe und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69, Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487, Randnrn.
  • EuGH, 16.12.1992 - C-17/91

    Lornoy u.a. / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 13.01.2005 - C-174/02
    Wird eine solche Verletzung von einem Einzelnen, der hierzu berechtigt ist, geltend gemacht und von den nationalen Gerichten festgestellt, so müssen diese gemäß ihrem nationalen Recht daraus alle Konsequenzen ziehen (vgl. u. a. Urteile FNCE, Randnr. 12, und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91, Lornoy u. a., Slg. 1992, I-6523, Randnr. 30).
  • EuGH, 14.01.1997 - C-192/95

    Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects

    Auszug aus EuGH, 13.01.2005 - C-174/02
    In einem solchen Fall sind die staatlichen Stellen daher grundsätzlich verpflichtet, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben zu erstatten (vgl. Urteile vom 14. Januar 1997 in den Rechtssachen C-192/95 bis C-218/95, Comateb u. a., Slg. 1997, I-165, Randnr. 20, und Van Calster u. a., Randnr. 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-449/14

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission

    Das Gericht habe somit das Urteil vom 13. Januar 2005, Streekgewest (C-174/02, EU:C:2005:10), irrig ausgelegt.

    Der Gerichtshof hat die Tragweite des Grundsatzes des Bestehens eines zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen einer steuerlichen Maßnahme und einer Beihilfe im Urteil vom 13. Januar 2005, Streekgewest (C-174/02, EU:C:2005:10), wie folgt definiert:.

    Es ist einzuräumen, dass die Formulierung des Grundsatzes im Urteil vom 13. Januar 2005, Streekgewest (C-174/02, EU:C:2005:10) - die auch in den Urteilen vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a. (C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657), und vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron (C-526/04, EU:C:2006:528), zu finden ist -, Verwirrung stiften kann, da der Gerichtshof dort ausgeführt hat: "Besteht [nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe ... ein zwingender Verwendungs-]Zusammenhang, so beeinflusst das Abgabenaufkommen unmittelbar den Umfang der Beihilfe."(25).

    Zunächst erscheint es zweckmäßig, die frühesten Grundlagen des vom Gerichtshof im Urteil vom 13. Januar 2005, Streekgewest (C-174/02, EU:C:2005:10), aufgestellten Prinzips unter Bezugnahme auf Rn. 17 des Urteils vom 25. Juni 1970, Frankreich/Kommission.

    Damit handelt es sich bei dem Zusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe nicht um den von Generalanwalt Geelhoed in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Streekgewest (C-174/02, EU:C:2004:124) angesprochenen "unmittelbaren und untrennbaren" Zusammenhang.

    Gewiss muss, wie Generalanwalt Geelhoed in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Streekgewest (C-174/02, EU:C:2004:124), hervorgehoben hat, die Frage, ob zwischen der Abgabe und der durch diese finanzierten Beihilfe ein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang besteht, in jedem Einzelfall anhand des Wortlauts der betreffenden Regelungen, ihrer Systematik, der Praxis bei ihrer Anwendung "und des wirtschaftlichen Umfelds, in dem sie angewandt werden", beurteilt werden(40).

    25 - Vgl. Urteil vom 13. Januar 2005, Streekgewest (C-174/02, EU:C:2005:10, Rn. 26).

    43 - Vgl. etwa Urteil vom 13. Januar 2005, Streekgewest (C-174/02, EU:C:2005:10, Rn. 26).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

    Zur Abgabe auf übertragene Elektrizität ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Abgaben nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen fallen, es sei denn, dass sie die Art der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme darstellen, so dass sie Bestandteil dieser Maßnahme sind (Urteile vom 13. Januar 2005, Streekgewest, C-174/02, Slg. 2005, I-85, Randnr. 25, und vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Slg. 2005, I-9481, Randnr. 34).

    Damit eine Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen, dass das Abgabenaufkommen notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und unmittelbar deren Umfang beeinflusst (Urteile Streekgewest, Randnr. 26, und Distribution Casino France u. a., Randnr. 40).

    Besteht zwischen einer Abgabe und einer Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang, muss sich die Anmeldung der Beihilfe auch auf deren Finanzierungsweise beziehen (Urteile vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249, Randnr. 51, sowie Streekgewest, Randnr. 26).

  • EuG, 11.07.2014 - T-151/11

    Telefónica de España und Telefónica Móviles España / Kommission

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der AEU-Vertrag eine genaue Abgrenzung zwischen den Vorschriften über staatliche Beihilfen, die in den Art. 107 AEUV bis 109 AEUV geregelt sind, und den Vorschriften über die Verzerrungen, die sich aus den Unterschieden zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und insbesondere auch zwischen ihren Steuervorschriften ergeben und die in den Art. 116 AEUV und 117 AEUV geregelt sind, vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005, Streekgewest, C-174/02, Slg. 2005, I-85, Rn. 24).

    Daher fallen steuerliche Maßnahmen, die der Finanzierung einer Beihilfe dienen, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005, Pape, C-175/02, Slg. 2005, I-127, Rn. 14, und Streekgewest, oben in Rn. 98 angeführt, Rn. 25).

    Wenn die steuerlichen Maßnahmen jedoch eine Beihilfe in einer Weise finanzieren, dass sie Bestandteil der Beihilfe sind, kann die Kommission die Prüfung der Beihilfe nicht von den Auswirkungen ihrer Finanzierungsweise trennen, da sich in einem solchen Fall die Unvereinbarkeit der Finanzierungsweise mit dem Unionsrecht auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt auswirken kann (Urteile Pape, oben in Rn. 99 angeführt, Rn. 14, und Streekgewest, oben in Rn. 98 angeführt, Rn. 25).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen kann aus den von ihnen angeführten Urteilen (Urteile des Gerichtshofs Streekgewest, oben in Rn. 98 angeführt, Rn. 26, Pape, oben in Rn. 99 angeführt, Rn. 15, vom 14. April 2005, AEM und AEM Torino, C-128/03 und C-129/03, Slg. 2005, I-2861, Rn. 46 und 47, und vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Slg. 2005, I-9481, Rn. 40) jedoch nicht gefolgert werden, dass die unmittelbare Auswirkung der steuerlichen Maßnahme auf die Höhe der Beihilfe keine notwendige Voraussetzung, sondern lediglich eines von mehreren Indizien ist.

    Vielmehr hat sich der Gerichtshof in dem oben in Rn. 98 angeführten Urteil Streekgewest (Rn. 28) nicht darauf beschränkt, das Vorliegen eines zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen der steuerlichen Maßnahme und der Beihilfemaßnahme zu prüfen, sondern er hat außerdem geprüft, ob das Steueraufkommen die Höhe der Beihilfe unmittelbar beeinflusste.

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits festgestellt, dass dieser Umstand für sich allein nicht genügt, um das Vorhandensein eines zwingenden Zusammenhangs zwischen der Abgabe und dem Abgabenvorteil darzutun (Urteil Streekgewest, oben in Rn. 98 angeführt, Rn. 26 und 27).

  • EuG, 11.07.2014 - T-533/10

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der AEU-Vertrag eine genaue Abgrenzung zwischen den Vorschriften über staatliche Beihilfen, die in den Art. 107 AEUV bis 109 AEUV geregelt sind, und den Vorschriften über die Verzerrungen, die sich aus den Unterschieden zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und insbesondere auch zwischen ihren Steuervorschriften ergeben und die in den Art. 116 AEUV und 117 AEUV geregelt sind, vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005, Streekgewest, C-174/02, Slg. 2005, I-85, Rn. 24).

    Daher fallen steuerliche Maßnahmen, die der Finanzierung einer Beihilfe dienen, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005, Pape, C-175/02, Slg. 2005, I-127, Rn. 14, und Streekgewest, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 25).

    Wenn die steuerlichen Maßnahmen jedoch eine Beihilfe in einer Weise finanzieren, dass sie Bestandteil dieser Beihilfe sind, kann die Kommission die Prüfung der Beihilfe nicht von den Auswirkungen ihrer Finanzierungsweise trennen, da sich in einem solchen Fall die Unvereinbarkeit der Finanzierungsweise mit dem Unionsrecht auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt auswirken kann (Urteile Pape, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 14, und Streekgewest, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 25).

    Entgegen dem Vorbringen von Telefónica de España und Telefónica Móviles España kann aus den von ihnen angeführten Urteilen (Urteile des Gerichtshofs Streekgewest, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 26, Pape, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 15, vom 14. April 2005, AEM und AEM Torino, C-128/03 und C-129/03, Slg. 2005, I-2861, Rn. 46 und 47, und vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Slg. 2005, I-9481, Rn. 40) jedoch nicht gefolgert werden, dass die unmittelbare Auswirkung der steuerlichen Maßnahme auf die Höhe der Beihilfe keine notwendige Voraussetzung, sondern lediglich eines von mehreren Indizien ist.

    Vielmehr hat sich der Gerichtshof in dem oben in Rn. 48 angeführten Urteil Streekgewest (Rn. 28) nicht darauf beschränkt, das Vorliegen eines zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen der steuerlichen Maßnahme und der Beihilfemaßnahme zu prüfen, sondern er hat außerdem geprüft, ob das Steueraufkommen die Höhe der Beihilfe unmittelbar beeinflusste.

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits festgestellt, dass dieser Umstand für sich allein nicht genügt, um das Vorhandensein eines zwingenden Zusammenhangs zwischen der Abgabe und dem Abgabenvorteil darzutun (Urteil Streekgewest, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 26 und 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2018 - C-492/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

    40 In diesem Sinne, wenn auch vor einem anderen Hintergrund, Urteil vom 13. Januar 2005, Streekgewest (C-174/02, EU:C:2005:10, Rn. 28).
  • EuGH, 27.10.2005 - C-266/04

    Casino France - Begriff der Beihilfe - Abgabe auf die Verkaufsfläche - Zwingender

    34 Nach ständiger Rechtsprechung fallen Abgaben nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen, es sei denn, dass sie die Art der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme darstellen, so dass sie Bestandteil dieser Maßnahme sind (Urteil vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-174/02, Streekgewest, Slg. 2005, I-85, Randnr. 25).

    Besteht ein solcher Zusammenhang, so beeinflusst das Aufkommen aus der Abgabe unmittelbar den Umfang der Beihilfe und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (Urteil Streekgewest, Randnr. 26).

    Die Anwendung einer Abgabenbefreiung und deren Umfang hängen nämlich nicht vom Aufkommen aus der Abgabe ab (vgl. Urteil Streekgewest, Randnr. 28).

    46 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die verschiedenen mit der TACA finanzierten Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, im Rahmen der Ausgangsverfahren, die sämtlich Klagen auf Erstattung der angeblich im Hinblick auf die Artikel 87 Absatz 1 EG und 88 Absatz 3 EG angeblich rechtswidrigen Abgaben betreffen, nur erheblich wäre, sofern nachgewiesen wäre, dass ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und den betroffenen Maßnahmen besteht (vgl. Urteil Streekgewest, Randnr. 26).

  • SG Wiesbaden, 01.11.2017 - S 17 KR 320/17
    Die insofern in der Bekanntmachung der Kommission (Randziffer 75) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (konkret die Rs. C-174/02 [Streekgewest] sowie die verb.

    Dass das Durchführungsverbot dagegen vorliegend deswegen gilt, weil die konkret in Frage stehende Befreiung - wie die Beigeladene ebenfalls geltend macht - den Voraussetzungen des § 130a Abs. 4 SGB V bzw. den Voraussetzungen, auf denen die Positiventscheidung der Kommission beruhte, nicht genügte, ist demgegenüber zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, da das in Art. 108 Abs. 3 AEUV normierte Durchführungsverbot jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt ist (stRspr EuGH, vgl. nur Urteil vom 13. Januar 2005, C-174/02 [Streekgewest], Rn. 15), ist aber zunächst eine Frage der Begründetheit der in der Hauptsache erhobenen Drittanfechtungsklage und kann von daher nur im Rahmen der allgemeinen Begründetheitsanforderungen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG geprüft werden.

    Rs. C-266/04 bis C 270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04 [Casino France u. a.], Rn. 48 f., 56; Urteil vom 13. Januar 2005, C-174/02 [Streekgewest], Rn. 26) nicht nur die Abgabe in den Anwendungsbereich der Vertragsvorschriften über staatliche Beihilfen fällt (EuGH, C 174/02 [Streekgewest], Rn. 25), sondern auch eine unmittelbare Betroffenheit des der Abgabenlast unterfallenden Klägers durch die dem Dritten erteilte Befreiung hergestellt ist.

    Die Ausführungen der Kommission an dieser Stelle betreffen damit allein Konstellationen, in denen fraglich ist, ob, solange die Durchführung einer Beihilfemaßnahme in Form der Befreiung von einer Abgabe noch nicht von der Kommission genehmigt ist, das dieser Beihilfe entgegenstehende Verbot auch für die (Erhebung der) Abgabe selbst gilt (vgl. insbesondere EuGH, C-174/02 [Streekgewest], Rn. 13, Vorlagefrage 2).

    Daneben kann ein Einzelner aber ein Interesse daran haben, sich vor den nationalen Gerichten auf die unmittelbare Wirkung des Durchführungsverbots des Art. 108 Abs. 3 AEUV zu berufen, um die durch die Gewährung einer rechtswidrigen Beihilfe herbeigeführten negativen Auswirkungen einer Wettbewerbsverfälschung beseitigen (oder auch schon: verhindern) zu lassen (nur EuGH, C-174/02 [Streekgewest], Rn. 19; Urteil vom 11. Juli 1996, C-39/94 [SFEI u. a.], außerdem auch die Bekanntmachung der Kommission selbst, etwa in Rn. 56, 72 ("Dritte, die [...] von der durch die Beihilfemaßnahme verursachten Wettbewerbsverfälschung betroffen sind").

  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

    42 Zu den Maßnahmen, die getroffen werden können oder müssen, um diesen gerichtlichen Schutz sicherzustellen, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die nationalen Gerichte aus einer solchen, von den Einzelnen entsprechend dem innerstaatlichen Verfahrensrecht geltend gemachten Verletzung sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Beitreibung der unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG gewährten finanziellen Unterstützungen ziehen müssen (vgl. Urteile vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 12, und vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-174/02, Streekgewest, Slg. 2005, I-85, Randnr. 17).

    Als Voraussetzung dafür, dass eine Abgabe als integraler Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen, dass das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und deren Umfang und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unmittelbar beeinflusst (vgl. Urteile Streekgewest, Randnr. 26, und vom 27. Oktober 2005 in den Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Casino France u. a., Slg. 2005, I-9481, Randnr. 40).

    Die Anwendung einer Abgabenbefreiung und deren Umfang hängen nämlich nicht vom Aufkommen aus der Abgabe ab (vgl. Urteile Streekgewest, Randnr. 28, und Casino France u. a., Randnr. 41).

  • EuGH, 27.10.2005 - C-267/04

    Jaceli

    34 Nach ständiger Rechtsprechung fallen Abgaben nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen, es sei denn, dass sie die Art der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme darstellen, so dass sie Bestandteil dieser Maßnahme sind (Urteil vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-174/02, Streekgewest, Slg. 2005, I-85, Randnr. 25).

    Besteht ein solcher Zusammenhang, so beeinflusst das Aufkommen aus der Abgabe unmittelbar den Umfang der Beihilfe und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (Urteil Streekgewest, Randnr. 26).

    Die Anwendung einer Abgabenbefreiung und deren Umfang hängen nämlich nicht vom Aufkommen aus der Abgabe ab (vgl. Urteil Streekgewest, Randnr. 28).

    46 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die verschiedenen mit der TACA finanzierten Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, im Rahmen der Ausgangsverfahren, die sämtlich Klagen auf Erstattung der angeblich im Hinblick auf die Artikel 87 Absatz 1 EG und 88 Absatz 3 EG angeblich rechtswidrigen Abgaben betreffen, nur erheblich wäre, sofern nachgewiesen wäre, dass ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und den betroffenen Maßnahmen besteht (vgl. Urteil Streekgewest, Randnr. 26).

  • EuGH, 27.10.2005 - C-323/04

    Dechrist Holding

    34 Nach ständiger Rechtsprechung fallen Abgaben nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen, es sei denn, dass sie die Art der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme darstellen, so dass sie Bestandteil dieser Maßnahme sind (Urteil vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-174/02, Streekgewest, Slg. 2005, I-85, Randnr. 25).

    Besteht ein solcher Zusammenhang, so beeinflusst das Aufkommen aus der Abgabe unmittelbar den Umfang der Beihilfe und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (Urteil Streekgewest, Randnr. 26).

    Die Anwendung einer Abgabenbefreiung und deren Umfang hängen nämlich nicht vom Aufkommen aus der Abgabe ab (vgl. Urteil Streekgewest, Randnr. 28).

    46 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die verschiedenen mit der TACA finanzierten Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, im Rahmen der Ausgangsverfahren, die sämtlich Klagen auf Erstattung der angeblich im Hinblick auf die Artikel 87 Absatz 1 EG und 88 Absatz 3 EG angeblich rechtswidrigen Abgaben betreffen, nur erheblich wäre, sofern nachgewiesen wäre, dass ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und den betroffenen Maßnahmen besteht (vgl. Urteil Streekgewest, Randnr. 26).

  • EuGH, 27.10.2005 - C-322/04

    Casino France

  • EuGH, 27.10.2005 - C-276/04

    Bricorama France

  • EuG, 12.07.2018 - T-356/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss, mit dem die

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 3 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-266/04

    Casino France - Artikel 87 Absatz 1 EG - Abgabe auf die Verkaufsfläche -

  • EuGH, 09.10.2014 - C-522/13

    Ministerio de Defensa und Navantia

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 92 EG-Vertrag (nach

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-119/05

    Lucchini - EGKS - Rückforderung einer Beihilfe, die für mit dem Gemeinsamen Markt

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2017 - C-329/15

    ENEA

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 1 K 1074/11

    Steueranmeldung zur Luftverkehrsteuer für Januar 2011

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-53/23

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" (Associations de magistrats) -

  • EuGH, 14.04.2005 - C-128/03

    DIE ERHÖHUNG DER GEBÜHR FÜR DEN ZUGANG ZUM ELEKTRIZITÄTSÜBERTRAGUNGSNETZ UND

  • LSG Hessen, 22.01.2018 - L 8 KR 441/17

    Der Antrag eines pharmazeutischen Unternehmens an das Sozialgericht, die

  • EuGH, 20.09.2018 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-233/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Steuer auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Elektrizität - Nationale Regelung, mit der den

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-790/21

    Covestro Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-236/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • OLG Brandenburg, 21.07.2009 - Kart U 1/07

    Beihilfe: Stufenklage eines Luftverkehrsunternehmens wegen an andere

  • EuGH, 13.01.2005 - C-175/02

    Pape - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-792/21

    AZ / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutschland -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-234/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-795/21

    WEPA Hygieneprodukte und WEPA Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-794/21

    Deutschland/ Infineon Technologies Dresden u.a. - Rechtsmittel - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-526/04

    Laboratoires Boiron - Staatliche Beihilfen - Abgabenvergünstigung für Großhändler

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2006 - C-237/04

    Enirisorse - Begriff der staatlichen Beihilfen - Öffentliches Unternehmen mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2005 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-510/13

    E.ON Földgáz Trade - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2003/55 - Richtlinie 2009/73

  • EuGH, 15.03.2005 - C-553/03

    Panhellenic Union of Cotton Ginners and Exporters / Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2004 - C-174/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,13321
Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2004 - C-174/02 (https://dejure.org/2004,13321)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.03.2004 - C-174/02 (https://dejure.org/2004,13321)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. März 2004 - C-174/02 (https://dejure.org/2004,13321)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-449/14

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission

    Damit handelt es sich bei dem Zusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe nicht um den von Generalanwalt Geelhoed in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Streekgewest (C-174/02, EU:C:2004:124) angesprochenen "unmittelbaren und untrennbaren" Zusammenhang.

    Gewiss muss, wie Generalanwalt Geelhoed in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Streekgewest (C-174/02, EU:C:2004:124), hervorgehoben hat, die Frage, ob zwischen der Abgabe und der durch diese finanzierten Beihilfe ein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang besteht, in jedem Einzelfall anhand des Wortlauts der betreffenden Regelungen, ihrer Systematik, der Praxis bei ihrer Anwendung "und des wirtschaftlichen Umfelds, in dem sie angewandt werden", beurteilt werden(40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-134/03

    Viacom Outdoor

    Eine umfassende Aufarbeitung der Problematik findet sich in Nrn. 32 ff. der Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 4. März 2004 in den Rechtssachen C-174/02 und C-175/02 (Streekgewest Westelijk Noord-Brabant u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 3 AEUV -

    11 Vgl. Urteil vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission (C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 65 und 68 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie, allgemeiner, die von Generalanwalt Geelhoed in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Streekgewest (C-174/02, EU:C:2004:124, Nr. 35) aufgeführten Faktoren.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-283/03

    Kuipers

    Eine umfassende Aufarbeitung der Problematik findet sich in Nrn. 32 ff. der Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 4. März 2004 in den Rechtssachen C-174/02 und C-175/02 (Streekgewest Westelijk Noord-Brabant u. a., Slg. 2004, I-0000).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-88/03

    Portugal / Kommission - (Einkommensteuersenkung für auf den Azoren ansässige

    42 - Schlussanträge vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-174/02 (Streekgewest Westelijk Noord-Brabant, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
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