Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 29.10.2009 - C-174/08   

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https://dejure.org/2009,1530
EuGH, 29.10.2009 - C-174/08 (https://dejure.org/2009,1530)
EuGH, Entscheidung vom 29.10.2009 - C-174/08 (https://dejure.org/2009,1530)
EuGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2009 - C-174/08 (https://dejure.org/2009,1530)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 - Vorsteuerabzug - Gemischt Steuerpflichtiger - Gegenstände und Dienstleistungen, die zugleich für besteuerte und für steuerfreie Tätigkeiten verwendet werden - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Begriff ...

  • Europäischer Gerichtshof

    NCC Construction Danmark

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 - Vorsteuerabzug - Gemischt Steuerpflichtiger - Gegenstände und Dienstleistungen, die zugleich für besteuerte und für steuerfreie Tätigkeiten verwendet werden - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Begriff ...

  • EU-Kommission PDF

    NCC Construction Danmark

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 - Vorsteuerabzug - Gemischt Steuerpflichtiger - Gegenstände und Dienstleistungen, die zugleich für besteuerte und für steuerfreie Tätigkeiten verwendet werden - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Begriff ...

  • EU-Kommission

    NCC Construction Danmark

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 - Vorsteuerabzug - Gemischt Steuerpflichtiger - Gegenstände und Dienstleistungen, die zugleich für besteuerte und für steuerfreie Tätigkeiten verwendet werden - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Begriff ...

  • Wolters Kluwer

    Begriff der "Hilfsumsätze im Bereich der Grundstücksgeschäfte" bei Verkauf von Immobilien durch einen Bauunternehmer auf eigene Rechnung; Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 19 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 - Vorsteuerabzug - Gemischt Steuerpflichtiger - Gegenstände und Dienstleistungen, die zugleich für besteuerte und für steuerfreie Tätigkeiten verwendet werden - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Begriff ...

  • datenbank.nwb.de

    Gegenstände und Dienstleistungen, die zugleich für besteuerte und für steuerfreie Tätigkeiten verwendet werden - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Vorsteuerabzug des Verkäufers auf eigene Bauleistung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Vorsteueraufteilung eines Bauunternehmers, der steuerfreie Grundstückslieferungen erbringt ? Vorsteuerausschluss für Vorleistungen im Zusammenhang mit der steuerfreien Entnahme eines bebauten Grundstücks entspricht dem Gemeinschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    NCC Construction Danmark

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 - Vorsteuerabzug - Gemischt Steuerpflichtiger - Gegenstände und Dienstleistungen, die zugleich für besteuerte und für steuerfreie Tätigkeiten verwendet werden - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Begriff ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 28. April 2008 - NCC Construction Danmark A/S / Skatteministeriet

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 19 Abs 2 S 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 19 Abs 2 S 2, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 7, Richtlinie 77/388/EWG Art 5 Abs 7, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 3, Richtlinie 77/388/EWG ... Art 6 Abs 3, EWGRL 388/77 Art 28 Abs 3 Buchst b, Richtlinie 77/388/EWG Art 28 Abs 3 Buchst b
    Bau; Grundstück; Hilfsumsatz; Immobilie; Umsatzsteuer; Verkauf; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) - Auslegung von Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2010, 40
  • DB 2009, 2530
  • BauR 2010, 1109
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06

    Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-174/08
    In diesem Grundsatz der steuerlichen Neutralität hat der Gemeinschaftsgesetzgeber den Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck gebracht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C-309/06, Slg. 2008, I-2283, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist noch darauf hinzuweisen, dass der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil Marks & Spencer, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.05.2000 - C-107/97

    Rombi und Arkopharma

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-174/08
    Bei der Umsetzung der Bestimmungen der Sechsten Richtlinie waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, dem Grundsatz der Gleichbehandlung sowie den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen, die verfassungsrechtlicher Art sind und daher für sie verbindlich sind, wenn sie sich im Bereich des Gemeinschaftsrechts betätigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2000, Rombi und Arkopharma, C-107/97, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 65, und vom 8. Juni 2000, Schlossstrasse, C-396/98, Slg. 2000, I-4279, Randnr. 44).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-174/08
    Bei der Umsetzung der Bestimmungen der Sechsten Richtlinie waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, dem Grundsatz der Gleichbehandlung sowie den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen, die verfassungsrechtlicher Art sind und daher für sie verbindlich sind, wenn sie sich im Bereich des Gemeinschaftsrechts betätigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2000, Rombi und Arkopharma, C-107/97, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 65, und vom 8. Juni 2000, Schlossstrasse, C-396/98, Slg. 2000, I-4279, Randnr. 44).
  • EuGH, 15.10.1992 - C-162/91

    Tenuta in Bosco / Ministero delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-174/08
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bestimmung der Bedeutung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts sowohl deren Wortlaut als auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen sind (Urteile vom 15. Oktober 1992, Tenuta il Bosco, C-162/91, Slg. 1992, I-5279, Randnr. 11, vom 16. Januar 2003, Maierhofer, C-315/00, Slg. 2003, I-563, Randnr. 27, und vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 34).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-321/02

    Harbs

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-174/08
    Ferner folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Juli 2004, Harbs, C-321/02, Slg. 2004, I-7101, Randnr. 28, und vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk, C-195/06, Slg. 2007, I-8817, Randnr. 24).
  • EuGH, 08.12.2005 - C-280/04

    Jyske Finans - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c -

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-174/08
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bestimmung der Bedeutung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts sowohl deren Wortlaut als auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen sind (Urteile vom 15. Oktober 1992, Tenuta il Bosco, C-162/91, Slg. 1992, I-5279, Randnr. 11, vom 16. Januar 2003, Maierhofer, C-315/00, Slg. 2003, I-563, Randnr. 27, und vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 34).
  • EuGH, 15.10.2009 - C-101/08

    Audiolux u.a. - Richtlinien 77/91/EWG, 79/279/EWG und 2004/25/EG - Allgemeiner

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-174/08
    Während jedoch der letztgenannte Grundsatz wie andere allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts Verfassungsrang hat, bedarf der Grundsatz der steuerlichen Neutralität einer gesetzgeberischen Ausarbeitung, die nur durch einen Rechtsakt des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts erfolgen kann (vgl. entsprechend im Bereich des Schutzes der Minderheitsaktionäre Urteil vom 15. Oktober 2009, C-101/08, Audiolux u. a., Slg. 2009, I-0000, Randnr. 63).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-25/07

    Sosnowska - Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG - Nationale

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-174/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität und insbesondere das Recht auf Vorsteuerabzug als integrierender Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ein grundlegendes Prinzip des durch das Gemeinschaftsrecht eingeführten Mehrwertsteuersystems (vgl. Urteile vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnrn.
  • EuGH, 18.10.2007 - C-195/06

    Österreichischer Rundfunk - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-174/08
    Ferner folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Juli 2004, Harbs, C-321/02, Slg. 2004, I-7101, Randnr. 28, und vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk, C-195/06, Slg. 2007, I-8817, Randnr. 24).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-306/94

    Régie dauphinoise

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-174/08
    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich auf diesen Zweck stützt, hervorgeht, kann eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht als "Hilfstätigkeit" im Sinne von Art. 19 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie eingestuft werden, wenn sie die unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung der steuerbaren Tätigkeit des Unternehmens darstellt (Urteil vom 11. Juli 1996, Régie dauphinoise, C-306/94, Slg. 1996, I-3695, Randnr. 22) oder wenn sie eine umfangreiche Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen erfordert, für die die Mehrwertsteuer zu entrichten ist (Urteil vom 29. April 2004, EDM, C-77/01, Slg. 2004, I-4295, Randnr. 76).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

  • EuGH, 16.01.2003 - C-315/00

    Maierhofer

  • EuGH, 08.02.2007 - C-435/05

    Investrand - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf

  • EuGH, 06.03.2008 - C-98/07

    Nordania Finans und BG Factoring - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19

  • EuGH, 23.04.2009 - C-74/08

    PARAT Automotive Cabrio - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Beitritt eines neuen

  • BFH, 21.12.2016 - XI R 27/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen durch einen Mitbewerber

    Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Neutralität der Mehrwertsteuer (vgl. dazu EuGH-Urteile NCC Construction Danmark vom 29. Oktober 2009 C-174/08, EU:C:2009:669, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 85, Rz 41 und 44, und Jetair und BTWE Travel4you vom 13. März 2014 C-599/12, EU:C:2014:144, HFR 2014, 466, Rz 53) gebieten, die Abmahnleistung, die der Abmahnende an den Abgemahnten erbringt, gleich zu besteuern, ob sie nun zivilrechtlich auf § 9 UWG oder auf § 12 UWG gestützt ist.
  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als

    Der Begriff "Hilfsumsatz" in § 43 Nr. 3 UStDV ist deshalb im Interesse einer unionsweit einheitlichen Auslegung (vgl. EuGH-Urteile Nordania Finans und BG Factoring vom 6. März 2008 C-98/07, EU:C:2008:144, HFR 2008, 530, Rz 34 f.; NCC Construction Danmark vom 29. Oktober 2009 C-174/08, EU:C:2009:669, HFR 2010, 85, Rz 24 ff.) richtlinienkonform entsprechend der Definition in Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Art. 174 Abs. 2 Buchst. b und c MwStSystRL) auszulegen.

    e) Deshalb kann nach der Rechtsprechung des EuGH eine wirtschaftliche Tätigkeit auch nicht als "Hilfsumsatz" i.S. von Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG eingestuft werden, wenn sie die unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung der steuerbaren Tätigkeit des Unternehmens darstellt (EuGH-Urteil Régie dauphinoise vom 11. Juli 1996 C-306/94, EU:C:1996:290, HFR 1996, 772, Rz 22; NCC Construction Danmark, EU:C:2009:669, HFR 2010, 85, Rz 30 und 31; s. auch EuGH-Urteil Nordania Finans und BG Factoring, EU:C:2008:144, HFR 2008, 530, Rz 22, 24 und 26, zu Investitionsgütern, die im Rahmen der laufenden Tätigkeit des Unternehmers --dort steuerpflichtig-- genutzt werden).

    Dazu zählen auch die genannten Umsätze, so dass nicht mehr konkret beurteilt werden muss, in welchem Umfang diese Umsätze für sich betrachtet eine Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen erfordern, für die Mehrwertsteuer zu entrichten ist (vgl. dazu EuGH-Urteil NCC Construction Danmark, EU:C:2009:669, HFR 2010, 85, Rz 34).

  • EuGH, 08.02.2018 - C-380/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, dessen besondere Ausprägung auf Ebene des abgeleiteten Unionsrechts und auf dem Spezialgebiet des Steuerrechts der Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist, voraussetzt, dass die verschiedenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, gleich behandelt werden, damit jede Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt vermieden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2009, NCC Construction Danmark, C-174/08, EU:C:2009:669, Rn. 44).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2009 - C-174/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,27049
Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2009 - C-174/08 (https://dejure.org/2009,27049)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.06.2009 - C-174/08 (https://dejure.org/2009,27049)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 2009 - C-174/08 (https://dejure.org/2009,27049)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    NCC Construction Danmark

    Mehrwertsteuer - Besteuerte Gegenstände und Dienstleistungen, die zugleich für besteuerte und für steuerfreie Tätigkeiten verwendet werden - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Begriff der Hilfsumsätze im Bereich der Grundstücksgeschäfte - Grundsatz der ...

  • EU-Kommission PDF

    NCC Construction Danmark

    Mehrwertsteuer - Besteuerte Gegenstände und Dienstleistungen, die zugleich für besteuerte und für steuerfreie Tätigkeiten verwendet werden - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Begriff der Hilfsumsätze im Bereich der Grundstücksgeschäfte - Grundsatz der ...

  • EU-Kommission

    NCC Construction Danmark

    Mehrwertsteuer - Besteuerte Gegenstände und Dienstleistungen, die zugleich für besteuerte und für steuerfreie Tätigkeiten verwendet werden - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Begriff der Hilfsumsätze im Bereich der Grundstücksgeschäfte - Grundsatz der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 23.04.2009 - C-74/08

    PARAT Automotive Cabrio - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Beitritt eines neuen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2009 - C-174/08
    Vgl. zuletzt Urteil vom 23. April 2009, PARAT Automotive Cabrio (C-74/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 17).

    24 - Urteil PARAT Automotive Cabrio (Randnr. 18).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-25/07

    Sosnowska - Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG - Nationale

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2009 - C-174/08
    23 - Urteile vom 10. Juli 2008, Sosnowska (C-25/07, Slg. 2008, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 14.11.2000 - C-142/99

    Floridienne und Berginvest

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2009 - C-174/08
    21 - Im selben Sinne hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2000, Floridienne und Berginvest (C-142/99, Slg. 2000, I-9567, Randnr. 29), entschieden, dass die Gewährung von Darlehen durch eine Holding an ihre Tochtergesellschaften, denen sie Dienstleistungen insbesondere im Bereich der Verwaltung, Buchführung und Informatik erbringt, nicht deshalb der Mehrwertsteuer unterliegt, weil es sich um die unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung dieser Dienstleistungen handelte, da solche Darlehen weder notwendig noch unmittelbar mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.
  • EuGH, 22.06.1993 - C-333/91

    Sofitam / Ministre chargé du Budget

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2009 - C-174/08
    14 - Urteile vom 22. Juni 1993, Sofitam (C-333/91, Slg. 1993, I-3513, Randnr. 10), und Nordania Finans und BG Factoring (Randnr. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-310/11

    Grattan - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 8 Buchst. a der Zweiten Richtlinie

    25 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 18. Juni 2009, NCC Construction Danmark (C-174/08, Slg. 2009, I-10567, Nrn. 84 bis 86).
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