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   EuGH, 20.09.2007 - C-177/06   

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EuGH, 20.09.2007 - C-177/06 (https://dejure.org/2007,10051)
EuGH, Entscheidung vom 20.09.2007 - C-177/06 (https://dejure.org/2007,10051)
EuGH, Entscheidung vom 20. September 2007 - C-177/06 (https://dejure.org/2007,10051)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Entscheidung der Kommission - Durchführung - Aufhebung der Beihilferegelung - Aussetzung noch nicht gezahlter Beihilfen - Rückforderung zur Verfügung gestellter Beihilfen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Entscheidung der Kommission - Durchführung - Aufhebung der Beihilferegelung - Aussetzung noch nicht gezahlter Beihilfen - Rückforderung zur Verfügung gestellter Beihilfen - ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Spanien

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Entscheidung der Kommission - Durchführung - Aufhebung der Beihilferegelung - Aussetzung noch nicht gezahlter Beihilfen - Rückforderung zur Verfügung gestellter Beihilfen - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Spanien

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Judicialis

    EG Art. 88 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 88 Abs. 2
    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Entscheidung der Kommission - Durchführung - Aufhebung der Beihilferegelung - Aussetzung noch nicht gezahlter Beihilfen - Rückforderung zur Verfügung gestellter Beihilfen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Spanien

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Entscheidung der Kommission - Durchführung - Aufhebung der Beihilferegelung - Aussetzung noch nicht gezahlter Beihilfen - Rückforderung zur Verfügung gestellter Beihilfen - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 4. April 2006 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Königreich Spanien

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis, innerhalb der vorgesehenen Frist die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Artikeln 2 und 3 der Entscheidungen der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine spanische Beihilferegelung aus dem Jahr 1993 zugunsten ...

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 22.03.2001 - C-261/99

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 20.09.2007 - C-177/06
    Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. u. a. Urteile vom 22. März 2001, Kommission/Frankreich, C-261/99, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 18, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, C-404/00, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 40).

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 19, und Kommission/Spanien, Randnr. 41).

    Diese Feststellung muss auch im Rahmen einer auf Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2 EG gestützten Vertragsverletzungsklage gelten (Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 20, und Kommission/Spanien, Randnr. 42).

    Für die streitigen Entscheidungen gilt nämlich eine Vermutung der Rechtmäßigkeit, und sie bleiben ungeachtet der anhängigen Nichtigkeitsklagen in allen ihren Teilen für das Königreich Spanien verbindlich (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 26).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 23, Kommission/Spanien, Randnr. 45, und vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C-415/03, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 35).

  • EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
    Auszug aus EuGH, 20.09.2007 - C-177/06
    Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. u. a. Urteile vom 22. März 2001, Kommission/Frankreich, C-261/99, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 18, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, C-404/00, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 40).

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 19, und Kommission/Spanien, Randnr. 41).

    Diese Feststellung muss auch im Rahmen einer auf Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2 EG gestützten Vertragsverletzungsklage gelten (Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 20, und Kommission/Spanien, Randnr. 42).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 23, Kommission/Spanien, Randnr. 45, und vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C-415/03, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 35).

  • EuGH, 01.04.2004 - C-99/02

    GRIECHENLAND WIRD VERURTEILT, WEIL ES NICHT ALLE MASSNAHMEN ERGRIFFEN HAT, DIE

    Auszug aus EuGH, 20.09.2007 - C-177/06
    Aus einem Umkehrschluss aus dem Urteil vom 1. April 2004, Kommission/Italien (C-99/02, Slg. 2004, I-3353, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung), folgert die spanische Regierung, sie könne sich auf die Rechtswidrigkeit von Negativentscheidungen der Kommission berufen, auch wenn sie selbst keine Nichtigkeitsklage erhoben habe.

    Jedenfalls kann sich die spanische Regierung nicht unter Hinweis auf das Urteil Kommission/Italien mit Erfolg auf die beim Gericht anhängigen Nichtigkeitsklagen berufen, die die betreffenden Provinzen erhoben haben.

    Den Antrag auf Verurteilung des Königreichs Spanien, weil es die Kommission nicht über die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen informiert hat, hat der Gerichtshof nicht zu prüfen, da dieser Mitgliedstaat seine Verpflichtungen gerade nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erfüllt hat (vgl. Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C-348/93, Slg. 1995, I-673, Randnr. 31, und vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien, Randnr. 53).

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 20.09.2007 - C-177/06
    Mit Klageschriften vom 9. Februar 2001 erhoben die Diputación Foral de Álava (Rechtssache T-30/01), die Diputación Foral de Guipúzcoa (Rechtssache T-31/01) und die Diputación Foral de Vizcaya (Rechtssache T-32/01) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften drei Nichtigkeitsklagen gegen den sie jeweils betreffenden Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

    Mit Klageschriften vom 26. März 2002 erhoben die Diputación Foral de Álava (Rechtssache T-86/02), die Diputación Foral de Vizcaya (Rechtssache T-87/02) und die Diputación Foral de Guipúzcoa (Rechtssache T-88/02) drei Nichtigkeitsklagen gegen die sie jeweils betreffende Negativentscheidung.

    Die Rechtssachen T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02 wurden vom Gericht verbunden und sind derzeit bei ihm anhängig.

  • EuGH, 01.06.2006 - C-207/05

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 20.09.2007 - C-177/06
    Abgesehen von dem Fall, dass der Rechtsakt inexistent ist, kann daher ein Mitgliedstaat im Rahmen einer auf Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2 EG gestützten Vertragsverletzungsklage nicht die Rechtswidrigkeit einer Negativentscheidung der Kommission einwenden, wenn gegen diese Entscheidung eine direkte Klage beim Gemeinschaftsrichter anhängig ist (vgl. für Rechtssachen, in denen Nichtigkeitsklagen anhängig waren, Urteile vom 27. Juni 2000, Kommission/Portugal, C-404/97, Slg. 2000, I-4897, und vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien, C-207/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 20.09.2007 - C-177/06
    Abgesehen von dem Fall, dass der Rechtsakt inexistent ist, kann daher ein Mitgliedstaat im Rahmen einer auf Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2 EG gestützten Vertragsverletzungsklage nicht die Rechtswidrigkeit einer Negativentscheidung der Kommission einwenden, wenn gegen diese Entscheidung eine direkte Klage beim Gemeinschaftsrichter anhängig ist (vgl. für Rechtssachen, in denen Nichtigkeitsklagen anhängig waren, Urteile vom 27. Juni 2000, Kommission/Portugal, C-404/97, Slg. 2000, I-4897, und vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien, C-207/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 20.09.2007 - C-177/06
    Den Antrag auf Verurteilung des Königreichs Spanien, weil es die Kommission nicht über die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen informiert hat, hat der Gerichtshof nicht zu prüfen, da dieser Mitgliedstaat seine Verpflichtungen gerade nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erfüllt hat (vgl. Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C-348/93, Slg. 1995, I-673, Randnr. 31, und vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien, Randnr. 53).
  • EuGH, 12.05.2005 - C-415/03

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 20.09.2007 - C-177/06
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 23, Kommission/Spanien, Randnr. 45, und vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C-415/03, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 35).
  • EuGH, 13.11.2008 - C-214/07

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung -

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, C-177/06, Slg. 2007, I-7689, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Den auf Art. 6 der Entscheidung gestützten Antrag auf Verurteilung der Französischen Republik, weil sie die Kommission nicht über die zur Durchführung der Entscheidung getroffenen und geplanten Maßnahmen informiert habe, hat der Gerichtshof nicht zu prüfen, da dieser Mitgliedstaat seine Verpflichtungen gerade nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erfüllt hat (vgl. u. a. Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-304/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Was die von der Italienischen Republik zu ihrer Verteidigung vorgebrachten Argumente anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen kann, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die fragliche Entscheidung ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, C-177/06, Slg. 2007, I-7689, Randnr. 46, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, C-214/07, Slg. 2008, I-8357, Randnr. 44).

    Der Antrag der Kommission auf Verurteilung der Italienischen Republik, weil sie die Kommission nicht über die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen informiert habe, ist angesichts des dort dargelegten Ergebnisses nicht zu prüfen, da dieser Mitgliedstaat die Entscheidung 2006/261 gerade nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt hat (vgl. Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, Randnr. 31, vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien, Randnr. 82, vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, Randnr. 54, vom 6. Dezember 2007, Kommission/Italien, Randnr. 30, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-184/11

    Generalanwältin Sharpston schlägt vor, dass der Gerichtshof Spanien wegen

    59 - Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Spanien (C-177/06, Slg. 2007, I-7689).

    92 - Urteile Kommission/Spanien vom 2. Juli 2002 (C-499/99, Slg. 2002, I-6031) und vom 20. September 2007 (C-177/06, in Fn. 59 angeführt).

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

    Der Gerichtshof hat im Rahmen einer von der Kommission erhobenen Klage festgestellt, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den angefochtenen endgültigen Entscheidungen verstoßen hat, dass es diese nicht durchgeführt hat (Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, C-177/06, Slg. 2007, I-7689).
  • EuGH, 27.03.2019 - C-620/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258

    Nachdem der Beschluss 2014/699 erlassen worden war, war die Bundesrepublik Deutschland daher verpflichtet, ihn zu beachten und durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, C-177/06, EU:C:2007:538, Rn. 36 und 38).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-205/11

    FIFA / Kommission

    Angesichts der für Handlungen der Unionsorgane geltenden Vermutung der Rechtmäßigkeit (Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, C-177/06, Slg. 2007, I-7689, Randnr. 36) und der Tatsache, dass die Kommission und das Gericht nur eine beschränkte Prüfung vornehmen, war es daher Sache der FIFA, diese Gründe vor dem Gericht in Frage zu stellen und nachzuweisen, dass die Kommission zu dem Schluss hätte kommen müssen, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs durch die Aufnahme all dieser Spiele in die Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatten.
  • EuGH, 13.05.2014 - C-184/11

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil

    Außer der Feststellung einer unterbliebenen unverzüglichen und wirksamen Durchführung der streitigen Entscheidungen im Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777), dessen Nichtdurchführung zu dem vorliegenden Verfahren geführt hat, hat der Gerichtshof nämlich verschiedene andere Vertragsverletzungen festgestellt, so in den Urteilen Kommission/Spanien (C-499/99, EU:C:2002:408), Kommission/Spanien (C-404/00, EU:C:2003:373), Kommission/Spanien (C-177/06, EU:C:2007:538) und Kommission/Spanien (C-529/09, EU:C:2013:31).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-204/11

    FIFA / Kommission

    Angesichts der für Handlungen der Unionsorgane geltenden Vermutung der Rechtmäßigkeit (Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, C-177/06, Slg. 2007, I-7689, Randnr. 36) und der Tatsache, dass die Kommission und das Gericht nur eine beschränkte Prüfung vornehmen, war es daher Sache der FIFA, diese Gründe vor dem Gericht in Frage zu stellen und nachzuweisen, dass die Kommission zu dem Schluss hätte kommen müssen, dass die belgischen Behörden durch die Aufnahme all dieser Spiele in die Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatten.
  • EuGH, 14.04.2011 - C-331/09

    Kommission / Polen

    Den auf Art. 5 der Entscheidung 2008/344 gestützten Antrag, die Republik Polen zu verurteilen, weil sie die Kommission nicht über die zur Durchführung dieser Entscheidung getroffenen und geplanten Maßnahmen informiert habe, hat der Gerichtshof nicht zu prüfen, da der beklagte Mitgliedstaat seine Verpflichtungen gerade nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfüllt hat (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, C-177/06, Slg. 2007, I-7689, Randnr. 54, und vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 67).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-37/11

    Ein Milcherzeugnis, das nicht als Butter eingestuft werden kann, darf nicht unter

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (vgl. Urteile vom 1. Juni 2006, Kommission/Italien, C-207/05, Randnrn. 40 bis 43, und vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, C-177/06, Slg. 2007, I-7689, Randnrn. 30 und 31).
  • EuGH, 05.05.2011 - C-305/09

    Kommission / Italien

  • EuGH, 17.10.2013 - C-344/12

    Italien hat gegen seine Verpflichtung verstoßen, die Alcoa in Form eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-610/10

    Kommission / Spanien - Zeitliche Anwendbarkeit von Art. 260 Abs. 2 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-63/14

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • EuG, 13.11.2014 - T-40/14

    Electrabel und Dunamenti Erőmű / Kommission

  • EuGH, 12.12.2013 - C-411/12

    Kommission / Italien

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