Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 10.01.2006 - C-178/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5260
EuGH, 10.01.2006 - C-178/03 (https://dejure.org/2006,5260)
EuGH, Entscheidung vom 10.01.2006 - C-178/03 (https://dejure.org/2006,5260)
EuGH, Entscheidung vom 10. Januar 2006 - C-178/03 (https://dejure.org/2006,5260)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien - Wahl der Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG und 175 EG

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien - Wahl der Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG und 175 EG

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien - Wahl der Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG und 175 EG

  • EU-Kommission

    Kommission / Parlament und Rat

    Umwelt , Außenbeziehungen , Handelspolitik

  • Wolters Kluwer

    Nichtigerklärung einer EG-Verordnung; Verstoß gegen den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) infolge der Wahl einer falschen Rechtsgrundlage; Aufrechterhaltung der Wirkung einer für nichtig erklärten Verordnung; Begriff der verbotenen ...

  • Judicialis

    EG Art. 94; ; EG Art. ... 95; ; EG Art. 133; ; EG Art. 175; ; Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel vom 11. September 1998 Art. 15 Abs. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien; ; Beschluss 2003/106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002; ; Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Verordnung [EG] Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien - Wahl der Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG und 175 EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien - Wahl der Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG und 175 EG

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 24. April 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (Text von Bedeutung für den EWR) - Wahl der Rechtsgrundlage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 28.06.1994 - C-187/93

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-178/03
    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Bestimmung der Rechtsgrundlage einer Handlung nämlich in Ansehung des Zieles und des Inhalts dieser Handlung zu erfolgen und nicht aufgrund der für den Erlass anderer Gemeinschaftshandlungen, die gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisen, herangezogenen Rechtsgrundlage (vgl. u. a. Urteil vom 28. Juni 1994 in der Rechtssache C-187/93, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2857, Randnr. 28, das die Wahl der Rechtsgrundlage eben der Verordnung Nr. 259/93 betraf).

    57 Zwar ist, wie der Gerichtshof in den Randnummern 17 bis 21 seines Urteils Titandioxid im Wesentlichen ausgeführt hat, der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage ausgeschlossen, wenn sich die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht miteinander vereinbaren lassen und/oder wenn die Verbindung der Rechtsgrundlagen die Rechte des Parlaments beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 25. Februar 1999 in den Rechtssachen C-164/97 und C-165/97, Parlament/Rat, Slg. 1999, I-1139, Randnr. 14, und vom 29. April 2004, Kommission/Rat, Rdnr. 57).

  • EuGH, 30.01.2001 - C-36/98

    Spanien / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-178/03
    42 Ergibt die Prüfung eines Gemeinschaftsrechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. Urteile vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache C-36/98, Spanien/Rat, Slg. 2001, I-779, Randnr. 59, vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-211/01, Kommission/Rat, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 39, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-338/01, Kommission/Rat, Slg. 2004, I-4829, Randnr. 55).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-338/01

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-178/03
    42 Ergibt die Prüfung eines Gemeinschaftsrechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. Urteile vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache C-36/98, Spanien/Rat, Slg. 2001, I-779, Randnr. 59, vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-211/01, Kommission/Rat, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 39, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-338/01, Kommission/Rat, Slg. 2004, I-4829, Randnr. 55).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-164/97

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-178/03
    57 Zwar ist, wie der Gerichtshof in den Randnummern 17 bis 21 seines Urteils Titandioxid im Wesentlichen ausgeführt hat, der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage ausgeschlossen, wenn sich die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht miteinander vereinbaren lassen und/oder wenn die Verbindung der Rechtsgrundlagen die Rechte des Parlaments beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 25. Februar 1999 in den Rechtssachen C-164/97 und C-165/97, Parlament/Rat, Slg. 1999, I-1139, Randnr. 14, und vom 29. April 2004, Kommission/Rat, Rdnr. 57).
  • EuGH, 03.12.1996 - C-268/94

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE RECHTMÄßIGKEIT DER RECHTSGRUNDLAGE DES

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-178/03
    41 Die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts muss sich nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteile vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493, Randnr. 11, vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, "Titandioxid", Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, vom 3. Dezember 1996 in der Rechtssache C-268/94, Portugal/Rat, Slg. 1996, I-6177, Randnr. 22, und vom 13. September 2005 in der Rechtssache C-176/03, Kommission/Rat, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 45).
  • EuGH, 11.09.2003 - C-211/01

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-178/03
    42 Ergibt die Prüfung eines Gemeinschaftsrechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. Urteile vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache C-36/98, Spanien/Rat, Slg. 2001, I-779, Randnr. 59, vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-211/01, Kommission/Rat, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 39, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-338/01, Kommission/Rat, Slg. 2004, I-4829, Randnr. 55).
  • EuGH, 26.03.1987 - 45/86

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-178/03
    41 Die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts muss sich nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteile vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493, Randnr. 11, vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, "Titandioxid", Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, vom 3. Dezember 1996 in der Rechtssache C-268/94, Portugal/Rat, Slg. 1996, I-6177, Randnr. 22, und vom 13. September 2005 in der Rechtssache C-176/03, Kommission/Rat, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 45).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-281/01

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-178/03
    43 Steht dagegen fest, dass der Rechtsakt gleichzeitig mehrere Zielsetzungen hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, so wird ein solcher Rechtsakt ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden müssen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-336/00, Huber, Slg. 2002, I-7699, Randnr. 31, vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-281/01, Kommission/Rat, Slg. 2002, I-2049, Randnr. 35, und vom 11. September 2003, Kommission/Rat, Randnr. 40).
  • EuGH, 11.06.1991 - C-300/89

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-178/03
    41 Die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts muss sich nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteile vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493, Randnr. 11, vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, "Titandioxid", Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, vom 3. Dezember 1996 in der Rechtssache C-268/94, Portugal/Rat, Slg. 1996, I-6177, Randnr. 22, und vom 13. September 2005 in der Rechtssache C-176/03, Kommission/Rat, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 45).
  • EuGH, 13.09.2005 - C-176/03

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN,

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-178/03
    41 Die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts muss sich nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteile vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493, Randnr. 11, vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, "Titandioxid", Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, vom 3. Dezember 1996 in der Rechtssache C-268/94, Portugal/Rat, Slg. 1996, I-6177, Randnr. 22, und vom 13. September 2005 in der Rechtssache C-176/03, Kommission/Rat, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 45).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-336/00

    Huber

  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Da ein Unterschied bei den Regeln über die Abstimmung im Rat aber zur Unvereinbarkeit der fraglichen Rechtsgrundlagen führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat, C-178/03, EU:C:2006:4, Rn. 58, und vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C-130/10, EU:C:2012:472, Rn. 47 und 48), ist zu prüfen, welche Auswirkungen die genannten Protokolle auf die Abstimmungsregeln im Rat haben, wenn der Beschluss des Rates über den Abschluss des geplanten Abkommens auf Art. 16 Abs. 2 gemeinsam mit Art. 87 Abs. 2 Buchst. a AEUV gestützt wird.
  • EuGH, 08.09.2009 - C-411/06

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr.

    Zur Möglichkeit, eine Verordnung auf die zweifache Rechtsgrundlage von Art. 133 EG und Art. 175 Abs. 1 EG zu stützen, führt die Kommission aus, der Gerichtshof habe im Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat (C-178/03, Slg. 2006, I-107), zur Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 63, S. 1) festgestellt, dass diese Verordnung hinsichtlich ihrer Ziele wie auch ihres Inhalts sowohl handelsrechtliche als auch umweltrechtliche Elemente enthalte, die derart untrennbar miteinander verbunden seien, dass ein Rückgriff auf diese zweifache Rechtsgrundlage geboten gewesen sei.

    Zur Berufung der Kommission auf das erwähnte Urteil Kommission/Parlament und Rat führt das Parlament aus, die Kommission habe weder dargetan, inwieweit die angefochtene Verordnung mit der Verordnung Nr. 304/2003, dem Gegenstand jenes Urteils, vergleichbar sei, noch, dass diese Verordnungen nach Gegenstand und Inhalt übereinstimmende Merkmale aufwiesen, die dazu berechtigten, eine gleichlautende Schlussfolgerung hinsichtlich der Rechtsgrundlagen dieser Verordnungen zu ziehen.

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteile Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 41, und vom 6. November 2008, Parlament/Rat, C-155/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 34).

    Ergibt die Prüfung eines Gemeinschaftsrechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. Urteile Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 42, und Parlament/Rat, Randnr. 35).

    Steht dagegen fest, dass der betreffende Rechtsakt gleichzeitig mehrere Zielsetzungen hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, so ist ein solcher Rechtsakt ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen zu stützen (vgl. Urteile vom 11. September 2003, Kommission/Rat, C-211/01, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 40, und Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 43).

    Zum Vorbringen der Kommission, der Gerichtshof sollte auf den vorliegenden Fall die im Urteil Kommission/Parlament und Rat getroffene Entscheidung übertragen, ist festzustellen, dass die in jener Rechtssache in Rede stehende Verordnung Nr. 304/2003, die die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien betraf, der angefochtenen Verordnung nicht gleichgestellt werden kann.

    Da aber die Bestimmungen dieses Übereinkommens und die der Verordnung, mit der dieses Übereinkommen auf Gemeinschaftsebene umgesetzt wird, eindeutig konvergieren, hielt es der Gerichtshof für geboten, den Beschluss zur Genehmigung dieses Übereinkommens und diese Verordnung auf dieselben Rechtsgrundlagen zu stützen (vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat gleichermaßen entschieden, dass die Verordnung Nr. 304/2003 zur Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens auf Art. 133 EG und Art. 175 Abs. 1 EG zu stützen war (Urteil Kommission/Parlament und Rat).

    Die Kommission kann sich daher nicht auf das Urteil Kommission/Parlament und Rat stützen, um ein gegenteiliges Ergebnis zu begründen.

    Die Bestimmung der Rechtsgrundlage einer Handlung hat nämlich in Ansehung des Ziels und des Inhalts dieser Handlung zu erfolgen und nicht anhand der Rechtsgrundlage, die für den Erlass anderer, gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisender Handlungen der Gemeinschaft herangezogen wurde (vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-155/07

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantie der

    6 - Ständige Rechtsprechung, siehe nur Urteile vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat (C-440/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 61), vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat (C-178/03, Slg. 2006, I-107, Randnr. 41), vom selben Tag, Kommission/Rat (C-94/03, Slg. 2006, I-1, Randnr. 34) und vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat (C-300/89, "Titandioxid", Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10).

    20 - Urteile Kommission/Parlament und Rat (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 42) und vom 29. April 2004, Kommission/Rat (C-338/01, Slg. 2004, I-4829, Randnr. 55).

    24 - Urteile Kommission/Parlament und Rat (zitiert in Fn. 6, Randnrn. 43 und 57), Kommission/Rat (zitiert in Fn. 6 , Randnrn. 36 und 52).

    25 - Vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat (zitiert in Fn. 6, Randnr. 57) unter Verweis auf das Urteil Kommission/Rat "Titandioxid" (zitiert in Fn. 6, Randnrn. 17-21).

    27 - Vergleiche Urteile Kommission/Parlament und Rat (zitiert in Fn. 6, Randnr. 59) und Kommission/Rat (zitiert in Fn. 6, Randnr. 54).

    28 - Vergleiche Urteile Kommission/Parlament und Rat (zitiert in Fn. 6, Randnr. 43) und Kommission/Rat (zitiert in Fn. 6, Randnr. 36).

    29 - So meine Schlussanträge vom 26. Mai 2005, Kommission/Parlament und Rat (C-178/03, Slg. 2006, I-107, Nr. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-411/06

    Kommission / Parlament und Rat - Verbringung von Abfällen - Rechtsgrundlage der

    4 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat (C-178/03, Slg. 2006, I-107, Randnr. 59), und vom 6. November 2008, Parlament/Rat (C-155/07, Slg. 2008, I-8103, Randnrn.

    Vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache C-178/03 (Nrn. 63 und 64) und in der Rechtssache C-155/07 (Nrn. 90 und 91).

    34 - Vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat, oben in Fn. 4 angeführt.

    48 - Vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat, oben in Fn. 4 angeführt.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/10

    Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Titandioxid im Zusammenhang mit dem Verfahren der Zusammenarbeit die Unvereinbarkeit zwischen diesem Verfahren, das eine der beiden Rechtsgrundlagen vorsah, um die es in diesem Urteil ging, und der von der anderen Rechtsgrundlage vorgesehenen Einstimmigkeit nach einfacher Anhörung des Parlaments festgestellt; in seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof jedoch einen ähnlichen Ansatz im Zusammenhang mit dem Mitentscheidungsverfahren nach Art. 251 EG vertreten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat, C-178/03, Slg. 2006, I-107, Randnrn.
  • EuGH, 06.11.2008 - C-155/07

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantieleistung

    17 bis 21 des Urteils Titandioxid ausgeführt hat, der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage ausgeschlossen, wenn sich die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht miteinander vereinbaren lassen (vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 25. Februar 1999, Parlament/Rat, C-164/97 und C-165/97, Slg. 1999, I-1139, Randnr. 14, vom 29. April 2004, Kommission/Rat, Randnr. 57, sowie vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, C-94/03, Slg. 2006, I-1, Randnr. 52, und Kommission/Parlament und Rat, C-178/03, Slg. 2006, I-107, Randnr. 57).

    Anders als in der Rechtssache Titandioxid ist der Rückgriff auf die von den Art. 179 EG und 181a EG gebildete doppelte Rechtsgrundlage unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen nicht geeignet, die Rechte des Parlaments zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, Randnr. 54, sowie Kommission/Parlament und Rat, Randnr. 59).

  • EuGH, 21.06.2018 - C-5/16

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1814 -

    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Bestimmung der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts jedoch in Ansehung seines eigenen Ziels und Inhalts zu erfolgen und nicht anhand der Rechtsgrundlage, die für den Erlass anderer, gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisender Unionsrechtsakte herangezogen wurde (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat, C-178/03, EU:C:2006:4, Rn. 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

    54 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat (C-178/03, EU:C:2006:4, Rn. 57), oder vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat (C-130/10, EU:C:2012:472, Rn. 49).
  • EuGH, 14.06.2016 - C-263/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

    Verfolgt eine Maßnahme dagegen mehrere Zielsetzungen zugleich oder umfasst sie mehrere Komponenten, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, so dass verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, muss eine solche Maßnahme ausnahmsweise auf die entsprechenden verschiedenen Rechtsgrundlagen gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat, C-178/03, EU:C:2006:4, Rn. 42 und 43, und vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Artikel 47 EU - Gemeinsame Außen- und

    75 - Nach dem vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelten Kriterium: vgl. insoweit Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat (C-178/03, Slg. 2006, I-107, Randnrn.

    76 - Im Rahmen des EG-Vertrags hat der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage Ausnahmecharakter und ist ausgeschlossen, wenn sich, obwohl die mit der Handlung verfolgten Ziele untrennbar miteinander verbunden sind, die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht miteinander vereinbaren lassen und/oder wenn die Verbindung der Rechtsgrundlagen die Rechte des Parlaments beeinträchtigen würde: vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat (Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-180/20

    Kommission/ Rat (Accord avec l'Arménie)

  • EuGH, 04.09.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU)

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07

    Kommission / Rat - Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-475/03

    GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL KOMMT ZU DEM ERGEBNIS, DASS DIE SECHSTE

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Beschluss - Entscheidung sui generis - Festlegung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2021 - C-479/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott sind die Bestimmungen des

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU)

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2012 - C-490/10

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Wahl von Art. 337 AEUV und Art. 187 EA als

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006 - C-413/04

    Parlament / Rat - Nichtigerklärung der Richtlinie Nr. (EG) Nr. 2004/85/EG vom 28.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006 - C-414/04

    Parlament / Rat - Nichtigerklärung der Verordnung Nr. (EG) Nr. 1223/2004 vom 28.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-178/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,22204
Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-178/03 (https://dejure.org/2005,22204)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.05.2005 - C-178/03 (https://dejure.org/2005,22204)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. Mai 2005 - C-178/03 (https://dejure.org/2005,22204)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Parlament und Rat

    Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien - Verordnung (EG) Nr. 304/2003 - Wahl der Rechtsgrundlage - Gemeinsame Handelspolitik, Umweltpolitik

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Parlament und Rat

    Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien - Verordnung (EG) Nr. 304/2003 - Wahl der Rechtsgrundlage - Gemeinsame Handelspolitik, Umweltpolitik

  • EU-Kommission

    Kommission / Parlament und Rat

    Umwelt , Außenbeziehungen , Handelspolitik

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-178/03
    Entgegen der Auffassung der Kommission ist aber ein PIC-Verfahren keineswegs primär ein Instrument der Handelspolitik, sondern im Gegenteil, wie der Gerichtshof bereits in seinem Gutachten 2/00 festgestellt hat, ein typisches Instrument der Umweltpolitik(38).

    Anders als die Kommission behauptet, lässt sich die im Gutachten 2/00 für das PIC-Verfahren im Protokoll von Cartagena getroffene Einschätzung auf das PIC-Verfahren im vorliegenden Fall übertragen.

    15 - In diesem Sinne das Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 ("Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit", Slg. 2001, I-9713, Randnr. 5).

    17 - Vgl. dazu beispielsweise das Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 ("WTO", Slg. 1994, I-5267) und das Gutachten 2/00 (zitiert in Fußnote 15).

    25 - So - für den Fall eines internationalen Abkommens - das Gutachten 2/00 (zitiert in Fußnote 15, insbesondere Randnrn. 25 und 40 bis 44).

    27 - Urteil Energy Star (zitiert in Fußnote 22, Randnrn. 40, 41, 43 und 48) und Gutachten 2/00 (zitiert in Fußnote 15, Randnrn. 40 und 42 bis 44).

    28 - In diesem Sinne das Gutachten 2/00 (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 37 am Ende; Hervorhebung von mir).

    38 - Gutachten 2/00 (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 33).

    Die Möglichkeit einer ausschließlichen Außenkompetenz der Gemeinschaft in der Umweltpolitk erkennt auch das Gutachten 2/00 an (zitiert in Fußnote 15, Randnrn. 45 und 46).

  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-178/03
    Weder dem Urteil Swedish Match(60) noch dem Urteil British American Tobacco(61) kann übrigens etwas Gegenteiliges entnommen werden.

    18 - Urteile vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 25), vom 25. Februar 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-164/97 und C-165/97 (Parlament/Rat, Slg. 1999, I-1139, Randnr. 12), vom 4. April 2000 in der Rechtssache C-269/97 (Kommission/Rat, Slg. 2000, I-2257, Randnr. 43), vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-336/00 (Huber, Slg. 2002, I-7699, Randnr. 30), vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01 (British American Tobacco, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 93), vom 29. April 2004 (Kommission/Rat, zitiert in Fußnote 16, Randnr. 54) und vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-110/03 (Belgien/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 78).

    56 - Anders Generalanwalt Geelhoed, der in seinen Schlussanträgen vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-491/01 (British American Tobacco, Slg. I-11461, Nrn. 167 bis 182) das Mitentscheidungsverfahren des Artikels 95 EG mit dem Verfahren des Artikels 133 EG für kombinierbar hält.

    62 - So ausdrücklich das Urteil British American Tobacco (zitiert in Fußnote 18, Randnr. 110), unter Verweis auf die mangelnde Entscheidungserheblichkeit.

    In beiden Urteilen wird letztlich nur die Aussage getroffen, dass bei der dort fraglichen Richtlinie das zusätzliche Zitat von Artikel 133 EG als nicht einschlägiger Rechtsgrundlage unschädlich war und einen rein formalen Rechtsfehler ohne Auswirkungen auf das Verfahren darstellte, kam doch das gemäß Artikel 95 EG allein anwendbare Mitentscheidungsverfahren auch tatsächlich zum Einsatz (Urteile British American Tobacco, Randnr. 98, und Swedish Match, Randnr. 44).

  • EuGH, 25.02.1999 - C-164/97

    Parlament / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-178/03
    18 - Urteile vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 25), vom 25. Februar 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-164/97 und C-165/97 (Parlament/Rat, Slg. 1999, I-1139, Randnr. 12), vom 4. April 2000 in der Rechtssache C-269/97 (Kommission/Rat, Slg. 2000, I-2257, Randnr. 43), vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-336/00 (Huber, Slg. 2002, I-7699, Randnr. 30), vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01 (British American Tobacco, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 93), vom 29. April 2004 (Kommission/Rat, zitiert in Fußnote 16, Randnr. 54) und vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-110/03 (Belgien/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 78).

    19 - Urteile vom 29. April 2004 (Kommission/Rat, zitiert in Fußnote 16, Randnr. 55) und vom 14. April 2005 (Belgien/Kommission, zitiert in Fußnote 18, Randnr. 79); vgl. auch das Urteil vom 25. Februar 1999 (Parlament/Rat, Randnr. 14) sowie die Urteile Huber (Randnr. 31) und British American Tobacco (Randnr. 94), jeweils zitiert in Fußnote 18. Grundlegend bereits das Urteil vom 17. März 1993 in der Rechtssache C-155/91 (Kommission/Rat, "Abfallrichtlinie", Slg. 1993, I-939, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist nämlich der Rückgriff auf Artikel 100a nicht gerechtfertigt, wenn der zu erlassende Rechtsakt nur nebenbei eine Harmonisierung der Marktbedingungen innerhalb der Gemeinschaft bewirkt"; so das Urteil Abfallrichtlinie (zitiert in Fußnote 19, Randnr. 19) und im selben Sinne das Urteil vom 28. Juni 1994 in der Rechtssache C-187/93 (Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2857, Randnr. 25).

    In ähnlicher Weise hatte der Gerichtshof bereits zuvor etwa zwischen Kulturpolitik (ehemals Artikel 128 EG-Vertrag) und Industriepolitik (ehemals Artikel 130 EG-Vertrag) abgegrenzt: Urteil vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-42/97 (Parlament/Rat, Slg. 1999, I-869, Randnr. 63).

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