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Rechtsprechung
   EuGH, 22.01.2020 - C-175/18, C-178/18 P   

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https://dejure.org/2020,365
EuGH, 22.01.2020 - C-175/18, C-178/18 P (https://dejure.org/2020,365)
EuGH, Entscheidung vom 22.01.2020 - C-175/18, C-178/18 P (https://dejure.org/2020,365)
EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - C-175/18, C-178/18 P (https://dejure.org/2020,365)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    PTC Therapeutics International/ EMA

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich - Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen - Art. 4 Abs. 3 - Schutz des Entscheidungsprozesses - Der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich - Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen - Art. 4 Abs. 3 - Schutz des Entscheidungsprozesses - Der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Der Gerichtshof bestätigt das Recht auf Zugang zu Dokumenten, die in den Akten zu einem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln enthalten sind

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Recht auf Zugang zu Dokumenten die in Akten zu Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln enthalten sind

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Recht auf Zugang zu Akten aus einem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln

  • datev.de (Kurzinformation)

    Recht auf Zugang zu Dokumenten, die in den Akten zu einem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln enthalten sind

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    PTC Therapeutics International/ EMA

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich - Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen - Art. 4 Abs. 3 - Schutz des Entscheidungsprozesses - Der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    PTC Therapeutics International/ EMA

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 04.09.2018 - C-57/16

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-175/18
    Die Verordnung Nr. 1049/2001 folgt nach ihrem ersten Erwägungsgrund dem Willen, der in Art. 1 Abs. 2 EUV seinen Ausdruck gefunden hat, wonach dieser Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 34, und vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 73).

    Dieses grundlegende Ziel der Union spiegelt sich zum einen in Art. 15 Abs. 1 AEUV wider, der u. a. vorsieht, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln, eines Grundsatzes, der auch in Art. 10 Abs. 3 EUV und Art. 298 Abs. 1 AEUV bekräftigt wird, sowie zum anderen in der Verbürgung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten in Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ermöglicht Transparenz, den Unionsorganen eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung gegenüber den Unionsbürgern in einem demokratischen System zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 45 und 59, sowie vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 75).

    Zu diesem Zweck sieht Art. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vor, dass diese Verordnung der Öffentlichkeit ein Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane gewähren soll (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 4 dieser Verordnung, der insoweit eine Ausnahmeregelung enthält, geht zudem hervor, dass dieses Zugangsrecht jedoch bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses unterliegt (Urteile vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 57, und vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 77).

    Da solche Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union, bei dem bzw. der der Zugang zu einem Dokument beantragt wurde, wenn es bzw. sie beschließt, diesen Antrag auf der Grundlage einer der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 abzulehnen, grundsätzlich erläutern muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch diese Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, wobei die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung bei vernünftiger Betrachtung absehbar sein muss und nicht rein hypothetisch sein darf (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat in bestimmten Fallkonstellationen anerkannt, dass es dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union jedoch freisteht, sich hierbei auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Zweck solcher Vermutungen besteht somit darin, dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union die Möglichkeit zu geben, sich unter Berufung auf solche allgemeinen Erwägungen auf den Standpunkt zu stellen, dass die Verbreitung bestimmter Kategorien von Dokumenten grundsätzlich das Interesse beeinträchtigt, das durch die von ihm geltend gemachte Ausnahme geschützt wird, ohne dass es bzw. sie verpflichtet wäre, jedes der angeforderten Dokumente konkret und individuell zu prüfen (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.07.2016 - T-718/15

    PTC Therapeutics International / EMA

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-175/18
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die PTC Therapeutics International Ltd die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2018, PTC Therapeutics International/EMA (T-718/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:66), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses EMA/722323/2015 der EMA vom 25. November 2015 abgewiesen hat, mit dem einem Dritten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) Zugang zu einem Dokument gewährt worden war, das Daten enthält, die im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Translarna vorgelegt worden waren (im Folgenden: streitiger Beschluss).

    Mit Beschluss vom 20. Juli 2016, PTC Therapeutics International/EMA (T-718/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:425), setzte der Präsident des Gerichts den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aus.

    Soweit in der Fassung des angefochtenen Urteils in englischer Sprache, der Verfahrenssprache in der Rechtssache T-718/15, das Wort "ernstlich" ("seriously") verwendet wird, das in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht auftaucht, weist dieses Urteil einen Rechtsfehler auf.

  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-175/18
    Ein Organ bzw. eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union ist jedoch nicht verpflichtet, seine bzw. ihre Entscheidung auf eine solche allgemeine Vermutung zu stützen, sondern kann jederzeit die vom Antrag auf Zugang erfassten Dokumente konkret prüfen und eine entsprechende Begründung geben (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 67).

    Mit ihrem Vorbringen, wonach "die Anwendung der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit nicht fakultativ ist, d. h. sie von Gesetzes wegen Anwendung findet, wenn sie zum Tragen kommt, und die EMA sie bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen muss", verkennt die Rechtsmittelführerin die der Regel der Prüfung von Anträgen auf Dokumentenzugang zuzumessende Bedeutung, wie sie dem Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission (C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 67), zu entnehmen ist, wonach die Anwendung der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit für das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union, das bzw. die mit einem solchen Antrag befasst ist, stets fakultativ ist.

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-175/18
    Die Verordnung Nr. 1049/2001 folgt nach ihrem ersten Erwägungsgrund dem Willen, der in Art. 1 Abs. 2 EUV seinen Ausdruck gefunden hat, wonach dieser Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 34, und vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 73).

    Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ermöglicht Transparenz, den Unionsorganen eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung gegenüber den Unionsbürgern in einem demokratischen System zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 45 und 59, sowie vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 75).

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-175/18
    Insbesondere muss das Gericht nicht auf ein Vorbringen einer Partei eingehen, das nicht hinreichend klar und bestimmt ist, soweit es nicht anderweitig besonders ausgeführt und von einer spezifischen Argumentation, die es stützt, begleitet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 91 und 96, sowie vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 64).
  • EuGH, 04.06.2015 - C-399/13

    Stichting Corporate Europe Observatory / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-175/18
    Was den Rechtsfehler angeht, den das Gericht dadurch begangen haben soll, dass es sich auf sachlich unzutreffende Umstände gestützt habe, um in den Rn. 101 und 102 des angefochtenen Urteils das Argument zurückzuweisen, dass der streitige Bericht im Rahmen eines Verfahrens der vollständigen Genehmigung für das Inverkehrbringen relevant sei, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof nicht für die Ermittlung des Sachverhalts zuständig ist und dass dessen Würdigung - abgesehen von Fällen der Verfälschung - keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Stichting Corporate Europe Observatory/Kommission, C-399/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:360, Rn. 26).
  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-175/18
    Insbesondere muss das Gericht nicht auf ein Vorbringen einer Partei eingehen, das nicht hinreichend klar und bestimmt ist, soweit es nicht anderweitig besonders ausgeführt und von einer spezifischen Argumentation, die es stützt, begleitet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 91 und 96, sowie vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 64).
  • EuGH, 11.09.2007 - C-431/05

    Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos - Übereinkommen zur Errichtung der

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-175/18
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht in Rn. 62 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt und der Generalanwalt in Nr. 87 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Art. 39 des TRIPS-Übereinkommens zwar nicht unmittelbar geltend gemacht werden kann, die Unionsvorschriften, hier insbesondere Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, jedoch so weit wie möglich diesem Übereinkommen entsprechend auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2007, Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos, C-431/05, EU:C:2007:496, Rn. 35).
  • EuG, 05.02.2018 - T-718/15

    PTC Therapeutics International / EMA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-175/18
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die PTC Therapeutics International Ltd die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2018, PTC Therapeutics International/EMA (T-718/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:66), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses EMA/722323/2015 der EMA vom 25. November 2015 abgewiesen hat, mit dem einem Dritten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) Zugang zu einem Dokument gewährt worden war, das Daten enthält, die im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Translarna vorgelegt worden waren (im Folgenden: streitiger Beschluss).
  • EuGH, 01.03.2017 - C-513/16

    EMA / PTC Therapeutics International - Rechtsmittel - Beschluss im Verfahren des

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-175/18
    Das gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsmittel wurde mit Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 1. März 2017, PTC Therapeutics International/EMA (C-513/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2017:148), zurückgewiesen.
  • EuGH, 16.07.2015 - C-612/13

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

    Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach der Rückgriff auf eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit eine bloße Option für das betreffende Organ bzw. die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle der Union darstellt, dem bzw. der stets die Möglichkeit bleibt, eine konkrete und individuelle Prüfung der fraglichen Dokumente vorzunehmen (Urteil vom 22. Januar 2020, PTC Therapeutics International/EMA, C-175/18 P, EU:C:2020:23, Rn. 61).

    Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Rückgriff auf eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit, wie oben in Rn. 181 dargelegt worden ist, eine bloße Option für das betreffende Organ bzw. die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle der Union darstellt, dem bzw. der stets die Möglichkeit bleibt, eine konkrete und individuelle Prüfung der fraglichen Dokumente vorzunehmen (Urteil vom 22. Januar 2020, PTC Therapeutics International/EMA, C-175/18 P, EU:C:2020:23, Rn. 61).

  • EuGH, 20.04.2023 - C-348/22

    Die Konzessionen für die Nutzung der italienischen Strände dürfen nicht

    Daraus folgt, dass die Aufhebung der nationalen Bestimmungen über die automatische Verlängerung der Konzessionen nicht die Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen, die das vorlegende Gericht an den Gerichtshof gerichtet hat, widerlegen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf, C-355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22, und vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:23, Rn. 43).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - 9 B 966/20

    Antrag von pharmazeutischen Unternehmen im Wege der einstweiligen Anordnung auf

    vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2020 - C-175/18 P -, PharmR 2020, 134 = juris Rn. 51 ff.; allgemein zum Transparenzziel auch EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C 92/09, C-93/09 (Schecke) -, Slg. 2010, I-11063 = juris Rn. 68.
  • EuG, 07.09.2022 - T-651/21

    Saure/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Insoweit ergibt sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001, dass Transparenz es ermöglicht, den Unionsorganen in einem demokratischen System eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung gegenüber den Unionsbürgern zu verleihen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, PTC Therapeutics International/EMA, C-175/18 P, EU:C:2020:23, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-235/20

    ViaSat/ Kommission

    5 Vgl. hierzu u. a. Urteile vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet International/EMA (C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 55) und vom 22. Januar 2020, PTC Therapeutics International/EMA (C-175/18 P, EU:C:2020:23, Rn. 58).

    23 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet International/EMA (C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 55), und vom 22. Januar 2020, PTC Therapeutics International/EMA (C-175/18 P, EU:C:2020:23, Rn. 58).

  • EuG, 13.03.2024 - T-682/21

    ClientEarth / Rat

    Ainsi, l'article 4, paragraphe 3, premier alinéa, du règlement n o 1049/2001 impose de refuser la divulgation à des tiers de documents faisant partie d'un processus décisionnel toujours en cours à la date à laquelle la décision sur leur demande d'accès est adoptée (voir, en ce sens, arrêt du 22 janvier 2020, PTC Therapeutics International/EMA, C-175/18 P, EU:C:2020:23, point 127).
  • EuG, 07.09.2022 - T-448/21

    Saure/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Insoweit ergibt sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001, dass Transparenz es ermöglicht, den Unionsorganen in einem demokratischen System eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung gegenüber den Unionsbürgern zu verleihen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, PTC Therapeutics International/EMA, C-175/18 P, EU:C:2020:23, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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   EuGH, 22.01.2020 - C-178/18 P   

Zitiervorschläge
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EuGH, 22.01.2020 - C-178/18 P (https://dejure.org/2020,367)
EuGH, Entscheidung vom 22.01.2020 - C-178/18 P (https://dejure.org/2020,367)
EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - C-178/18 P (https://dejure.org/2020,367)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    MSD Animal Health Innovation und Intervet international/ EMA

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich - Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen - Art. 4 Abs. 3 - Schutz des Entscheidungsprozesses - Der ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich - Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen - Art. 4 Abs. 3 - Schutz des Entscheidungsprozesses - Der ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Konkurrenten dürfen Unterlagen einsehen: Dokumente für Medikamenten-Zulassung nicht per se vertraulich

  • datev.de (Kurzinformation)

    Recht auf Zugang zu Dokumenten, die in den Akten zu einem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln enthalten sind

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    MSD Animal Health Innovation und Intervet international/ EMA

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich - Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen - Art. 4 Abs. 3 - Schutz des Entscheidungsprozesses - Der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    MSD Animal Health Innovation und Intervet International/ EMA

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 04.09.2018 - C-57/16

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-178/18
    Die Verordnung Nr. 1049/2001 folgt nach ihrem ersten Erwägungsgrund dem Willen, der in Art. 1 Abs. 2 EUV seinen Ausdruck gefunden hat, wonach dieser Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 34, und vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 73).

    Dieses grundlegende Ziel der Europäischen Union spiegelt sich zum einen in Art. 15 Abs. 1 AEUV wider, der u. a. vorsieht, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln, eines Grundsatzes, der auch in Art. 10 Abs. 3 EUV und Art. 298 Abs. 1 AEUV bekräftigt wird, sowie zum anderen in der Verbürgung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten in Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ermöglicht Transparenz, den Unionsorganen eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung gegenüber den Unionsbürgern in einem demokratischen System zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 45 und 59, sowie vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 75).

    Zu diesem Zweck sieht Art. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vor, dass diese Verordnung der Öffentlichkeit ein Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane gewähren soll (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 4 dieser Verordnung, der insoweit eine Ausnahmeregelung enthält, geht zudem hervor, dass dieses Zugangsrecht jedoch bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses unterliegt (Urteile vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 57, und vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 77).

    Da solche Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union, bei dem bzw. der der Zugang zu einem Dokument beantragt wurde, wenn es bzw. sie beschließt, diesen Antrag auf der Grundlage einer der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 abzulehnen, grundsätzlich erläutern muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch diese Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, wobei die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung bei vernünftiger Betrachtung absehbar sein muss und nicht rein hypothetisch sein darf (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat in bestimmten Fallkonstellationen anerkannt, dass es dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union jedoch freisteht, sich hierbei auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Zweck solcher Vermutungen besteht somit darin, dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union die Möglichkeit zu geben, sich unter Berufung auf solche allgemeinen Erwägungen auf den Standpunkt zu stellen, dass die Verbreitung bestimmter Kategorien von Dokumenten grundsätzlich das Interesse beeinträchtigt, das durch die von ihm geltend gemachte Ausnahme geschützt wird, ohne dass es bzw. sie verpflichtet wäre, jedes der angeforderten Dokumente konkret und individuell zu prüfen (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.07.2016 - T-729/15

    MSD Animal Health Innovation und Intervet international / EMA

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-178/18
    Mit ihrem Rechtsmittel begehren die MSD Animal Health Innovation GmbH und die Intervet international BV die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2018, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA (T-729/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:67), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses EMA/785809/2015 der EMA vom 25. November 2015 abgewiesen hat, mit dem einem Dritten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) Zugang zu Dokumenten gewährt wurde, die Informationen enthalten, die im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung des Inverkehrbringens des Tierarzneimittels Bravecto vorgelegt worden waren (im Folgenden: streitiger Beschluss).

    Mit Beschluss vom 20. Juli 2016, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA (T-729/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:435), setzte der Präsident des Gerichts den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aus.

    Soweit in der Fassung des angefochtenen Urteils in englischer Sprache, der Verfahrenssprache in der Rechtssache T-729/15, das Wort "ernstlich" ("seriously") verwendet wird, das in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht auftaucht, weist dieses Urteil einen Rechtsfehler auf.

  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-178/18
    Ein Organ bzw. eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union ist jedoch nicht verpflichtet, seine bzw. ihre Entscheidung auf eine solche allgemeine Vermutung zu stützen, sondern kann jederzeit die vom Antrag auf Zugang erfassten Dokumente konkret prüfen und eine entsprechende Begründung geben (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 67).

    Mit ihrem Vorbringen, wonach "die Anwendung der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit nicht fakultativ ist, d. h. sie von Gesetzes wegen Anwendung findet, wenn sie zum Tragen kommt, und die EMA sie bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen muss", verkennen die Rechtsmittelführerinnen die der Regel der Prüfung von Anträgen auf Dokumentenzugang zuzumessende Bedeutung, wie sie dem Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission (C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 67), zu entnehmen ist, wonach die Anwendung der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit für das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union, das bzw. die mit einem solchen Antrag befasst ist, stets fakultativ ist.

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-178/18
    Die Verordnung Nr. 1049/2001 folgt nach ihrem ersten Erwägungsgrund dem Willen, der in Art. 1 Abs. 2 EUV seinen Ausdruck gefunden hat, wonach dieser Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 34, und vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 73).

    Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ermöglicht Transparenz, den Unionsorganen eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung gegenüber den Unionsbürgern in einem demokratischen System zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 45 und 59, sowie vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 75).

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-178/18
    Insbesondere muss das Gericht nicht auf ein Vorbringen einer Partei eingehen, das nicht hinreichend klar und bestimmt ist, soweit es nicht anderweitig besonders ausgeführt und von einer spezifischen Argumentation, die es stützt, begleitet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 91 und 96, sowie vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 64).
  • EuGH, 04.06.2015 - C-399/13

    Stichting Corporate Europe Observatory / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-178/18
    Es ist aber daran zu erinnern, dass der Gerichtshof nicht für die Ermittlung des Sachverhalts zuständig ist und dass dessen Würdigung - abgesehen von Fällen der Verfälschung - keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Stichting Corporate Europe Observatory/Kommission, C-399/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:360, Rn. 26).
  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-178/18
    Insbesondere muss das Gericht nicht auf ein Vorbringen einer Partei eingehen, das nicht hinreichend klar und bestimmt ist, soweit es nicht anderweitig besonders ausgeführt und von einer spezifischen Argumentation, die es stützt, begleitet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 91 und 96, sowie vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 64).
  • EuG, 05.02.2018 - T-729/15

    MSD Animal Health Innovation und Intervet international / EMA - Zugang zu

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-178/18
    Mit ihrem Rechtsmittel begehren die MSD Animal Health Innovation GmbH und die Intervet international BV die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2018, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA (T-729/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:67), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses EMA/785809/2015 der EMA vom 25. November 2015 abgewiesen hat, mit dem einem Dritten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) Zugang zu Dokumenten gewährt wurde, die Informationen enthalten, die im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung des Inverkehrbringens des Tierarzneimittels Bravecto vorgelegt worden waren (im Folgenden: streitiger Beschluss).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-612/13

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-178/18
    Aus Art. 4 dieser Verordnung, der insoweit eine Ausnahmeregelung enthält, geht zudem hervor, dass dieses Zugangsrecht jedoch bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses unterliegt (Urteile vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 57, und vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 77).
  • EuGH, 01.03.2017 - C-512/16

    EMA / MSD Animal Health Innovation und Intervet Internation - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 22.01.2020 - C-178/18
    Das gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsmittel wurde mit Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 1. März 2017, EMA/MSD Animal Health Innovation und Intervet international (C-512/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2017:149) zurückgewiesen.
  • EuG, 29.09.2021 - T-569/19

    AlzChem Group/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

    1 der Verordnung Nr. 1049/2001 sieht vor, dass diese Verordnung der Öffentlichkeit das Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe der Europäischen Union gewähren soll (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da diese Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 52 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union, bei dem bzw. der der Zugang zu einem Dokument beantragt wurde, beschließt, diesen Antrag auf der Grundlage einer der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 abzulehnen, muss es bzw. sie grundsätzlich erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch diese Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, wobei die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung bei vernünftiger Betrachtung absehbar sein muss und nicht rein hypothetisch sein darf (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat in bestimmten Fallkonstellationen anerkannt, dass es dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union jedoch freisteht, sich hierbei auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Zweck solcher Vermutungen besteht somit darin, dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union die Möglichkeit zu geben, sich unter Berufung auf solche allgemeinen Erwägungen auf den Standpunkt zu stellen, dass die Verbreitung bestimmter Kategorien von Dokumenten grundsätzlich das Interesse beeinträchtigt, das durch die von ihm bzw. ihr geltend gemachte Ausnahme geschützt wird, ohne dass es bzw. sie verpflichtet wäre, jedes der angeforderten Dokumente konkret und individuell zu prüfen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.05.2020 - T-701/18

    Campbell/ Kommission

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 Transparenz es ermöglicht, den Organen der Europäischen Union eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung gegenüber den Unionsbürgern in einem demokratischen System zu verleihen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 4 der Verordnung, der insoweit eine Ausnahmeregelung enthält, geht zudem hervor, dass dieses Zugangsrecht allerdings bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses unterliegt (vgl. Urteile vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Dezember 2018, Campbell/Kommission, T-312/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:876, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Ausnahmen sind aber, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, eng auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteile vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Dezember 2018, Campbell/Kommission, T-312/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:876, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das betroffene Organ muss auch erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine Ausnahme nach diesem Artikel geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (vgl. Urteile vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch hat der Gerichtshof anerkannt, dass es dem betreffenden Organ freisteht, sich hierbei auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (vgl. Urteile vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Dezember 2018, Campbell/Kommission, T-312/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:876, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Zweck solcher Vermutungen besteht somit darin, dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union die Möglichkeit zu geben, sich unter Berufung auf solche allgemeinen Erwägungen auf den Standpunkt zu stellen, dass die Verbreitung bestimmter Kategorien von Dokumenten grundsätzlich das Interesse beeinträchtigt, das durch die von ihm geltend gemachte Ausnahme geschützt wird, ohne dass es verpflichtet wäre, jedes der angeforderten Dokumente konkret und individuell zu prüfen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-235/20

    ViaSat/ Kommission

    5 Vgl. hierzu u. a. Urteile vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet International/EMA (C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 55) und vom 22. Januar 2020, PTC Therapeutics International/EMA (C-175/18 P, EU:C:2020:23, Rn. 58).

    23 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet International/EMA (C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 55), und vom 22. Januar 2020, PTC Therapeutics International/EMA (C-175/18 P, EU:C:2020:23, Rn. 58).

    35 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet International/EMA (C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 56 und 57).

  • EuGH, 29.10.2020 - C-576/19

    Intercept Pharma und Intercept Pharmaceuticals/ EMA

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union, bei dem bzw. der der Zugang zu einem Dokument beantragt wurde, wenn es bzw. sie beschließt, diesen Antrag auf der Grundlage einer der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vom grundlegenden Prinzip der Transparenz abzulehnen, grundsätzlich erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch diese Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, wobei die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung bei vernünftiger Betrachtung absehbar sein muss und nicht rein hypothetisch sein darf (Urteile vom 22. Januar 2020, PTC Therapeutics International/EMA, C-175/18 P, EU:C:2020:30, Rn. 94, sowie MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 93).

    Gleichermaßen hat eine Person, die die Anwendung einer dieser Ausnahmen beantragt, dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union rechtzeitig entsprechende Erläuterungen vorzulegen (Urteile vom 22. Januar 2020, PTC Therapeutics International/EMA, C-175/18 P, EU:C:2020:30, Rn. 95, sowie MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 94).

    Der bloße nicht belegte Hinweis auf ein allgemeines Risiko der missbräuchlichen Verwendung kann nicht dazu führen, dass diese Daten als von der Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 erfasst angesehen werden, wenn die Person, die die Anwendung dieser Ausnahme bei dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle beantragt, nicht bevor dieses bzw. diese eine Entscheidung hierüber trifft, genauere Angaben zu Art, Gegenstand und Tragweite dieser Daten macht, die den Unionsrichter darüber aufklären können, wie die Verbreitung dieser Daten die geschäftlichen Interessen der Personen, auf die sie sich beziehen, konkret und bei vernünftiger Betrachtung absehbar beeinträchtigen kann (Urteile vom 22. Januar 2020, PTC Therapeutics International/EMA, C-175/18 P, EU:C:2020:30, Rn. 96, sowie MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 95).

  • EuG, 12.07.2023 - T-377/21

    Eurecna/ Kommission

    Insbesondere muss ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union, bei dem bzw. der der Zugang zu einem Dokument beantragt wurde, wenn es bzw. sie beschließt, diesen Antrag auf der Grundlage einer der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 abzulehnen, grundsätzlich erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch diese Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, wobei die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung bei vernünftiger Betrachtung absehbar sein muss und nicht rein hypothetisch sein darf (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In bestimmten Fallkonstellationen steht es dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union jedoch frei, sich auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Zweck solcher Vermutungen besteht somit darin, dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union die Möglichkeit zu geben, sich unter Berufung auf solche allgemeinen Erwägungen auf den Standpunkt zu stellen, dass die Verbreitung bestimmter Kategorien von Dokumenten grundsätzlich das Interesse beeinträchtigt, das durch die von ihm bzw. ihr geltend gemachte Ausnahme geschützt wird, ohne dass es bzw. sie verpflichtet wäre, jedes der angeforderten Dokumente konkret und individuell zu prüfen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.09.2022 - T-174/21

    Der Beschluss des Parlaments ist gültig, mit dem es den Zugang zu zwei Dokumenten

    Außerdem ergibt sich aus Art. 4 der Verordnung, der insoweit Ausnahmeregelungen vorsieht, dass das betreffende Zugangsrecht jedoch bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses unterliegt (vgl. Urteile vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 50 bis 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Mai 2020, Campbell/Kommission, T-701/18, EU:T:2020:224, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind diese Ausnahmen eng auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteile vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Mai 2020, Campbell/Kommission, T-701/18, EU:T:2020:224, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.12.2021 - T-158/19

    Breyer/ REA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit für das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union, das bzw. die mit einem Antrag auf Zugang zu Dokumenten befasst ist, fakultativ ist (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.03.2024 - T-682/21

    ClientEarth / Rat

    Par voie de conséquence, l'exception au droit d'accès aux documents visée à l'article 4, paragraphe 3, premier alinéa, du règlement n o 1049/2001 ne peut plus être invoquée s'agissant d'une procédure close à la date à laquelle la demande d'accès a été formulée (voir, en ce sens, arrêt du 22 janvier 2020, MSD Animal Health Innovation et Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, points 124 et 125).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-178/18 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-178/18 P (https://dejure.org/2019,28664)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.09.2019 - C-178/18 P (https://dejure.org/2019,28664)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. September 2019 - C-178/18 P (https://dejure.org/2019,28664)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    MSD Animal Health Innovation und Intervet international/ EMA

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente im Besitz der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA), die im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels vorgelegt wurden - Beschluss, einem Dritten ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente im Besitz der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA), die im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels vorgelegt wurden - Beschluss, einem Dritten ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuG, 05.02.2018 - T-718/15

    PTC Therapeutics International / EMA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-178/18
    In den Nrn. 36 bis 40 meiner Schlussanträge in der Rechtssache T-718/15, PTC Therapeutics International/EMA, habe ich einige allgemeine Grundsätze betreffend die Regelung des Zugangs zu Dokumenten dargelegt, die auch hier relevant sind.

    Obwohl sich das Gericht, anders als in seinem Urteil in der parallelen Rechtssache T-718/15, PTC Therapeutics International/EMA(76), hierauf im vorliegenden Fall nicht gestützt hat, ist das betreffende Organ nicht verpflichtet, seinen Beschluss auf eine allgemeine Vertraulichkeitsvermutung zu stützen, selbst wenn eine solche bestehen sollte(77).

    42 Die Zurückweisung der Kriterien des Gerichts - Kriterien, die das Gericht auch in seinem Urteil vom selben Tag herangezogen hat - ist in den Nrn. 63 bis 67 meiner Schlussanträge zu dem Rechtsmittel in jener Rechtssache (PTC Therapeutics International/EMA, T-718/15) dargelegt, die ebenfalls heute vorgelegt werden.

    Die in der Rechtssache T-718/15, PTC Therapeutics International/EMA, angeführten Argumente beziehen sich zwar auf Berichte über die klinische Prüfung, sie betreffen aber in gleicher Weise Berichte über Toxizitätsstudien, wie sie hier in Rede stehen.

    In Bezug auf die allgemeine Vertraulichkeitsvermutung sind die Argumente der Parteien in der Rechtssache T-729/15, MSD Animal Health Innovation und Intervet International/EMA, und in der Rechtssache PTC Therapeutics wie auch das angefochtene Urteil und das Urteil des Gerichts PTC Therapeutics International/EMA (T-718/15) weitgehend gleich.

    68 Auch die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 47 bis 51 des angefochtenen Urteils und in den Rn. 61 bis 65 des Urteils vom 5. Februar 2018, PTC Therapeutics International/EMA (T-718/15, EU:T:2018:66), sind ähnlich.

    76 Urteil vom 5. Februar 2018, PTC Therapeutics International/EMA (T-718/15, EU:T:2018:66, Rn. 70), und Nr. 98 meiner Schlussanträge in der Rechtssache C-175/18 P, PTC Therapeutics International/EMA.

  • EuGH, 04.09.2018 - C-57/16

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-178/18
    Die Leiterwägungen in Bezug auf die Frage, ob eine allgemeine Vertraulichkeitsvermutung für eine neue Kategorie von Dokumenten(52) anerkannt werden sollte, hat der Gerichtshof in Rn. 80 des Urteils vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660), dargelegt, das nach dem Erlass des hier angefochtenen Urteils, aber vor der mündlichen Verhandlung über das vorliegende Rechtsmittel ergangen ist(53):.

    Jedoch ist das vom Gerichtshof aus seiner früheren Rechtsprechung entwickelte und im Urteil ClientEarth/Kommission (C-57/16 P) - das allerdings bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht ergangen war - aufgestellte Kriterium nicht, ob eine Information neu ist, sondern, ob es bei vernünftiger Betrachtung vorhersehbar ist, dass die Gewährung des Zugangs zu dieser Information die geschäftlichen Interessen der Parteien, die diese Informationen zusammengestellt haben, beeinträchtigen könnte.

    Ich schlage die Prüfung dieser Frage vor, obwohl ich es für die Anerkennung einer allgemeinen Vermutung für ausreichend halte, dass Berichte über Toxizitätsstudien dem im Urteil ClientEarth/Kommission (C-57/16 P) aufgestellten Maßstab genügen(60).

    In Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil ClientEarth/Kommission (C-57/16 P)(73) aufgestellten Kriterien bin ich jedoch nicht der Ansicht, dass es bei vernünftiger Betrachtung vorhersehbar ist, dass die Offenlegung von Berichten über Toxizitätsstudien - allgemein - den Entscheidungsprozess der EMA, der das durch diese Ausnahme geschützte Interesse darstellt, ernstlich beeinträchtigen könnte.

    52 Fünf Dokumentenkategorien sind im Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 81), genannt: i) in der Verwaltungsakte der Kommission in einem Verfahren wegen staatlicher Beihilfen enthaltene Dokumente (vgl. Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376), ii) bei den Unionsgerichten in einem anhängigen Verfahren eingereichte Schriftsätze (Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/Breyer, C-213/15 P, EU:C:2017:563, und die in Rn. 41 dieses Urteils angeführte Rechtsprechung), iii) Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Anmeldern oder Dritten in einem Verfahren zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393), iv) Dokumente betreffend das Vorverfahren in einer Vertragsverletzungssache (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738) und v) Dokumente betreffend ein Verfahren nach Art. 101 AEUV (Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112).

    60 Urteil vom 4. September 2018 (EU:C:2018:660, Rn. 80).

    73 Siehe Nr. 51 der vorliegenden Schlussanträge und Urteil vom 4. September 2018 (EU:C:2018:660, Rn. 80).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-178/18
    Die Entscheidung, die über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten getroffen wird, hängt davon ab, welchem Interesse im jeweiligen Fall der Vorrang einzuräumen ist (Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 42, und vom 23. September 2015, ClientEarth und International Chemical Secretariat/ECHA, T-245/11, EU:T:2015:675, Rn. 168).".

    Das Kriterium, dass eine allgemeine Vermutung anerkannt werden kann, um die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens dadurch zu ermöglichen, dass die Einflussnahme Dritter beschränkt wird, entnimmt es den Schlussanträgen von Generalanwalt Wathelet in der Rechtssache LPN und Finnland/Kommission (C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:528, Nrn. 66, 68, 74 und 76).

    52 Fünf Dokumentenkategorien sind im Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 81), genannt: i) in der Verwaltungsakte der Kommission in einem Verfahren wegen staatlicher Beihilfen enthaltene Dokumente (vgl. Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376), ii) bei den Unionsgerichten in einem anhängigen Verfahren eingereichte Schriftsätze (Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/Breyer, C-213/15 P, EU:C:2017:563, und die in Rn. 41 dieses Urteils angeführte Rechtsprechung), iii) Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Anmeldern oder Dritten in einem Verfahren zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393), iv) Dokumente betreffend das Vorverfahren in einer Vertragsverletzungssache (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738) und v) Dokumente betreffend ein Verfahren nach Art. 101 AEUV (Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112).

    77 Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission (C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 66 und 67).

    78 Urteil vom 14. November 2013 (C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738).

    86 Urteil vom 14. November 2013 (C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 42).

  • EuG, 20.07.2016 - T-729/15

    MSD Animal Health Innovation und Intervet international / EMA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-178/18
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die MSD Animal Health Innovation GmbH (im Folgenden: MSD) und die Intervet International BV (im Folgenden: Intervet) (zusammen im Folgenden: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2018, MSD Animal Health Innovation und Intervet International/EMA (T-729/15, EU:T:2018:67, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

    das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2018, MSD Animal Health Innovation und Intervet International/EMA (T-729/15, EU:T:2018:67), aufzuheben;.

    7 Beschluss vom 20. Juli 2016, MSD Animal Health Innovation und Intervet International/EMA (T-729/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:435).

    In Bezug auf die allgemeine Vertraulichkeitsvermutung sind die Argumente der Parteien in der Rechtssache T-729/15, MSD Animal Health Innovation und Intervet International/EMA, und in der Rechtssache PTC Therapeutics wie auch das angefochtene Urteil und das Urteil des Gerichts PTC Therapeutics International/EMA (T-718/15) weitgehend gleich.

  • EuGH, 18.07.2017 - C-213/15

    Die Kommission kann den Zugang zu Schriftsätzen der Mitgliedstaaten, die sich in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-178/18
    Wie der Gerichtshof im Urteil Kommission/Breyer(74) festgestellt hat, ist der Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 klar.

    52 Fünf Dokumentenkategorien sind im Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 81), genannt: i) in der Verwaltungsakte der Kommission in einem Verfahren wegen staatlicher Beihilfen enthaltene Dokumente (vgl. Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376), ii) bei den Unionsgerichten in einem anhängigen Verfahren eingereichte Schriftsätze (Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/Breyer, C-213/15 P, EU:C:2017:563, und die in Rn. 41 dieses Urteils angeführte Rechtsprechung), iii) Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Anmeldern oder Dritten in einem Verfahren zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393), iv) Dokumente betreffend das Vorverfahren in einer Vertragsverletzungssache (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738) und v) Dokumente betreffend ein Verfahren nach Art. 101 AEUV (Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112).

    74 Urteil vom 18. Juli 2017 (C-213/15 P, EU:C:2017:563).

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-178/18
    Das Kriterium, dass die Dokumente zu einer Gesamtheit von Dokumenten gehören müssen, die durch ihre Zugehörigkeit zu einer Akte eines noch anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens klar umschrieben waren, entnimmt es den Urteilen vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 12 bis 22), vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission (C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 75), und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW (C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 69 und 70).

    52 Fünf Dokumentenkategorien sind im Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 81), genannt: i) in der Verwaltungsakte der Kommission in einem Verfahren wegen staatlicher Beihilfen enthaltene Dokumente (vgl. Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376), ii) bei den Unionsgerichten in einem anhängigen Verfahren eingereichte Schriftsätze (Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/Breyer, C-213/15 P, EU:C:2017:563, und die in Rn. 41 dieses Urteils angeführte Rechtsprechung), iii) Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Anmeldern oder Dritten in einem Verfahren zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393), iv) Dokumente betreffend das Vorverfahren in einer Vertragsverletzungssache (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738) und v) Dokumente betreffend ein Verfahren nach Art. 101 AEUV (Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112).

    63 Urteil vom 29. Juni 2010 Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 61), in dem der Gerichtshof unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 2 und Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1), inzwischen ersetzt durch die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text) (ABl. 2015, L 248, S. 9), entschieden hat, dass bestimmte Informationen im Beihilfekontrollverfahren den Mitgliedstaaten zu übermitteln sind, während dies nicht für andere Beteiligte gilt.

  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-178/18
    Das Kriterium, dass die Dokumente zu einer Gesamtheit von Dokumenten gehören müssen, die durch ihre Zugehörigkeit zu einer Akte eines noch anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens klar umschrieben waren, entnimmt es den Urteilen vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 12 bis 22), vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission (C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 75), und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW (C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 69 und 70).

    52 Fünf Dokumentenkategorien sind im Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission (C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 81), genannt: i) in der Verwaltungsakte der Kommission in einem Verfahren wegen staatlicher Beihilfen enthaltene Dokumente (vgl. Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376), ii) bei den Unionsgerichten in einem anhängigen Verfahren eingereichte Schriftsätze (Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/Breyer, C-213/15 P, EU:C:2017:563, und die in Rn. 41 dieses Urteils angeführte Rechtsprechung), iii) Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Anmeldern oder Dritten in einem Verfahren zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393), iv) Dokumente betreffend das Vorverfahren in einer Vertragsverletzungssache (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738) und v) Dokumente betreffend ein Verfahren nach Art. 101 AEUV (Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112).

    Danach wird der Zugang zu der Akte in diesen Verfahren den "Parteien" und den "Beschwerdeführern", deren Beschwerde die Kommission abzuweisen beabsichtigt, unter dem Vorbehalt weiterer besonderer Bestimmungen gewährt (Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 86 bis 92).

  • EuGH, 11.05.2017 - C-562/14

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-178/18
    Sowohl in der Rechtssache C-477/10 P, Kommission/Agrofert Holding,(49)als auch in der Rechtssache C-404/10 P, Kommission/Éditions Odile Jacob,(50) wurden allgemeine Vertraulichkeitsvermutungen anerkannt, obwohl die Verfahren abgeschlossen waren, und in der Rechtssache C-562/14 P, Schweden/Kommission, hat der Gerichtshof eine allgemeine Vertraulichkeitsvermutung anerkannt, obwohl es keine Sonderbestimmungen für den Zugang zu Dokumenten in dem betreffenden Verfahren gab(51).

    51 Urteil vom 11. Mai 2017 (EU:C:2017:356).

    65 Vgl. Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission (C-562/14 P, EU:C:2017:356).

  • EuGH, 28.06.2012 - C-477/10

    Kommission / Agrofert Holding - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-178/18
    Sowohl in der Rechtssache C-477/10 P, Kommission/Agrofert Holding,(49)als auch in der Rechtssache C-404/10 P, Kommission/Éditions Odile Jacob,(50) wurden allgemeine Vertraulichkeitsvermutungen anerkannt, obwohl die Verfahren abgeschlossen waren, und in der Rechtssache C-562/14 P, Schweden/Kommission, hat der Gerichtshof eine allgemeine Vertraulichkeitsvermutung anerkannt, obwohl es keine Sonderbestimmungen für den Zugang zu Dokumenten in dem betreffenden Verfahren gab(51).

    49 Urteil vom 28. Juni 2012 (EU:C:2012:394).

    64 Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding (C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 64), auf der Grundlage von Art. 17 und Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, L 24, S. 1) und Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 139/2004 (ABl. 2004, L 133, S. 1); die beiden letztgenannten Bestimmungen gewährleisten die Verteidigungsrechte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-280/11

    Rat / Access Info Europe - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-178/18
    9 Das Kriterium, dass die angeforderten Dokumente zu derselben Kategorie von Dokumenten gehören oder gleichartig sind, entnimmt das Gericht den Urteilen vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat (C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 50), und vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe (C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 72).

    Das Kriterium, dass es spezielle Regeln für eine Freigabe gibt, entnimmt es dem Urteil vom 11. Juni 2015, McCullough/Cedefop (T-496/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:374, Rn. 91), und den Schlussanträgen von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache Rat/Access Info Europe (C-280/11 P, EU:C:2013:325, Nr. 75).

  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

  • EuG, 05.02.2018 - T-729/15

    MSD Animal Health Innovation und Intervet international / EMA - Zugang zu

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

  • EuGH, 17.10.2013 - C-280/11

    Rat / Access Info Europe - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

  • EuGH, 03.07.2014 - C-350/12

    'Rat / In ''t Veld' - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuG, 11.06.2015 - T-496/13

    McCullough / Cedefop

  • EuGH, 01.03.2017 - C-512/16

    EMA / MSD Animal Health Innovation und Intervet Internation - Rechtsmittel -

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • EuGH, 21.12.2011 - C-318/09

    A2A / Kommission

  • EuG, 23.09.2015 - T-245/11

    ClientEarth und International Chemical Secretariat / ECHA

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang zu

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