Weitere Entscheidung unten: EuGH, 20.04.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 20.04.1993 - C-71/91, C-178/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,480
EuGH, 20.04.1993 - C-71/91, C-178/91 (https://dejure.org/1993,480)
EuGH, Entscheidung vom 20.04.1993 - C-71/91, C-178/91 (https://dejure.org/1993,480)
EuGH, Entscheidung vom 20. April 1993 - C-71/91, C-178/91 (https://dejure.org/1993,480)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,480) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 10 und 12 Absatz 1 Buchstabe e
    Steuerrecht; Harmonisierung; Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital; Eintragung von Kapitalgesellschaften; Erhebung von Abgaben ausserhalb der in der Richtlinie 69/335 vorgesehenen Ausnahmen; Unzulässigkeit; Ausnahme; Abgaben mit Gebührencharakter; Begriff

  • EU-Kommission

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello Stato

  • Wolters Kluwer

    Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital; Abgaben für die Eintragung von Kapitalgesellschaften; Erhebung von Abgaben ausserhalb der in der Richtlinie 69/335 vorgesehenen Ausnahmen; Begriff der Abgaben mit Gebührencharakter; Vermeidung von Störungen des ...

  • Judicialis

    Richtlinie 69/335 Art. 10; ; Richtlinie 69/335 Art. 12 Abs. 1 Buchst. e; ; EWG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Eintragung von Kapitalgesellschaften - Erhebung von Abgaben ausserhalb der in der Richtlinie 69/335 vorgesehenen Ausnahmen - Unzulässigkeit - Ausnahme - Abgaben mit Gebührencharakter - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Richtlinie 69/335/EWG - Gesellschaftsregister - Eintragung von Gesellschaftsgründungen - Jährliche Abgabe.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.06.1979 - 161/78

    Advokatradet

    Auszug aus EuGH, 20.04.1993 - C-71/91
    20 Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie eine Abgabe auf Kapitalzuführungen vor, die der siebten Begründungserwägung zufolge zur Vermeidung von Störungen des Kapitalverkehrs sowohl hinsichtlich ihrer "Struktur" als auch hinsichtlich ihrer Sätze innerhalb der Gemeinschaft harmonisiert werden muß (Urteil vom 27. Juni 1979 in der Rechtssache 161/78, Conradsen, Slg. 1979, 2221, Randnr. 11).
  • EuGH, 02.02.1988 - 36/86

    Ministeriet for Skatter og Afgifter / Dansk Sparinvest

    Auszug aus EuGH, 20.04.1993 - C-71/91
    24 Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie enthält eine abschließende Liste der anderen keine Gesellschaftsteuer darstellenden Steuern oder Abgaben, die in Abweichung von den Artikeln 10 und 11 von Kapitalgesellschaften im Zusammenhang mit den in den Artikeln 10 und 11 genannten Vorgängen erhoben werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 36/86, Dansk Sparinvest, Slg. 1988, 409, Randnr. 9).
  • EuGH, 30.05.1989 - 340/87

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 20.04.1993 - C-71/91
    36 Mit den Grundsätzen, die der Gerichtshof zur Definition der Vergütungen für geleistete Dienste entwickelt hat, soll den im Vertrag enthaltenen Verboten der Erhebung von ° naturgemäß nur für eingeführte Erzeugnisse geltenden ° Abgaben zollgleicher Wirkung zu voller Wirkung verholfen werden; demgemäß sollen bei Überschreitung der Grenze nur Abgaben und Gebühren zugelassen werden, die die Gegenleistung für einen besonderen oder individuellen Vorteil zugunsten des Wirtschaftsteilnehmers bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87, Komission/Italien, Slg. 1989, 1483, Randnr. 15).
  • EuGH, 12.07.1977 - 89/76

    Kommission / Niederlande State

    Auszug aus EuGH, 20.04.1993 - C-71/91
    Muß die nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335/EWG vom 17. Juli 1969 ° als Abgabe mit Gebührencharakter ° zulässige finanzielle Belastung ein in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten der erbrachten Leistung stehendes Entgelt darstellen (wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, wenn auch in Fällen, die ein anderes Gebiet, das Zollrecht, bezueglich der Kosten einer nicht freigestellten, sondern obligatorischen Leistung betrafen, so z. B. Urteil vom 12. Juli 1977 in der Rechtssache 89/76, Kommission/Niederlande, Slg. 1977, 1355, Randnr. 16, und andere, spätere Urteile, zuletzt Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89, Kommission/Italienische Republik), oder können diese tatsächlichen Kosten der Leistung völlig ausser Betracht bleiben?.
  • EuGH, 21.03.1991 - C-209/89

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 20.04.1993 - C-71/91
    Muß die nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335/EWG vom 17. Juli 1969 ° als Abgabe mit Gebührencharakter ° zulässige finanzielle Belastung ein in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten der erbrachten Leistung stehendes Entgelt darstellen (wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, wenn auch in Fällen, die ein anderes Gebiet, das Zollrecht, bezueglich der Kosten einer nicht freigestellten, sondern obligatorischen Leistung betrafen, so z. B. Urteil vom 12. Juli 1977 in der Rechtssache 89/76, Kommission/Niederlande, Slg. 1977, 1355, Randnr. 16, und andere, spätere Urteile, zuletzt Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89, Kommission/Italienische Republik), oder können diese tatsächlichen Kosten der Leistung völlig ausser Betracht bleiben?.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.1992 - C-71/91

    Ponente Carni SpA und Cispadana Costruzioni SpA gegen Amministrazione delle

    Die verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 gehen auf Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Genua und des Tribunale Mailand zurück.

    In der Rechtssache C-178/91 wurden die folgenden Fragen vorgelegt:.

    Danach wird sich zeigen, wie auf die in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 gestellten Fragen zu antworten ist.

    Darin wie auch in den Erklärungen in der Rechtssache C-178/91 bringt das Vereinigte Königreich vor, eine jährliche Abgabe könne nach der Richtlinie nicht verboten sein, denn diese habe es nur mit Abgaben auf die Ansammlung von Kapital zu tun, zu der es etwa komme, wenn eine Gesellschaft zum ersten Mal eingetragen werde und danach Aktien ausgeben könne.

    Den in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 vorgelegten Erklärungen der italienischen Regierung ist zu entnehmen, daß nach ihrer Ansicht die Definition eines solchen Dienstes die gesamte Informations- und Offenlegungsregelung für Vorgänge umfasst, die in das amtliche Register aufzunehmen sind.

    Nach den von Cispadana Costruzioni in der Rechtssache C-178/91 vorgelegten schriftlichen Erklärungen sind Gebühren zu entrichten für die Einsichtnahme in eine Akte des Registers sowie für Abschriften von eingetragenen Schriftstücken, und zusätzliche Gebühren werden für die Beglaubigung solcher Abschriften fällig ° was von der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten worden ist.

    In den schriftlichen Erklärungen, die in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 vorgelegt worden sind, hat das Vereinigte Königreich den Standpunkt vertreten, es könne nicht Sinn der Richtlinie sein, einem Mitgliedstaat Beschränkungen hinsichtlich der Finanzierung seiner Eintragungsregelung oder der für Gesellschaften geltenden Verwaltungsregelung aufzuerlegen, und es müsse daher jede für einen solchen Zweck erhobene Abgabe nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e zulässig sein.

    Zu den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91.

    Nach den Vorabentscheidungsersuchen der Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 soll im wesentlichen geklärt werden, ob eine innerstaatliche Regelung der Art, wie sie mit der Klage der Kommission angegriffen wird, mit Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie vereinbar ist.

    Die vom Tribunale Genua in der Rechtssache C-71/91 und vom Tribunale Mailand in der Rechtssache C-178/91 gestellten Fragen sollten wie folgt beantwortet werden:.

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-216/99

    Prisco

    IV - Vorlagefragen 46. In der Rechtssache C-216/99 ersucht das Tribunale di Milano den Gerichtshof um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Verbieten es die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes - die, wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 257/86(15) und in anderen Urteilen festgestellt hat, auf den vom Gemeinschaftsrecht erfassten Gebieten eine eindeutige Formulierung der Rechtsnormen der Mitgliedstaaten erfordern, die den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht und die innerstaatlichen Gerichte in die Lage versetzt, deren Einhaltung sicherzustellen - sowie der gemeinschaftsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einem Mitgliedstaat, sich auf eine innerstaatliche Ausschlussregelung wie die des Artikels 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 448 vom 23. Dezember 1998 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 des Dekretes Nr. 641/72 des Präsidenten der Republik zu berufen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der erwähnte Artikel 11 die dreijährige Ausschlussfrist rückwirkend auf die Erstattung zu Unrecht gezahlter Abgaben erstreckt hat, obwohl sie in dem erwähnten Artikel 13 Absatz 2 - nach der eigentlichen Bedeutung der Wörter, wie sie miteinander verbunden sind - ausdrücklich auf die "Erstattung irrtümlich gezahlter Abgaben" beschränkt war, so dass nicht nur die Betroffenen, sondern auch alle Instanzgerichte veranlasst wurden, sie in diesem Sinne auszulegen? Lässt es sich also mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbaren, dass ein nationales Gericht rückwirkend eine Ausschlussfrist nach einer Vorschrift anwendet, die nach dem gewöhnlichen Sinn des Wortlauts nicht auf den in Rede stehenden Fall anwendbar ist? 2. Sind die Artikel 10 und 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335/EWG(16) in dem Sinne auszulegen, dass sie dem Erlass einer nationalen Regelung wie der vom italienischen Gesetzgeber mit Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Nr. 448/1998 geschaffenen entgegenstehen, die Erstattungen für zu Unrecht erfolgte Zahlungen auf die jährliche Abgabe nachträglich einem pauschalen Abschlag für die Eintragung von die Gesellschaft betreffenden Vorgängen in das Unternehmensregister (früher Geschäftsstellenregister) unterwirft, für die alle Gesellschaften bereits eine in der nationalen Regelung vorgesehene Vergütung geleistet haben? Kann der nationale Gesetzgeber also - vor dem Hintergrund der erwähnten Richtlinie - nachträglich mit einem als Auslegungsregelung bezeichneten Gesetz eine Verdoppelung bereits bezahlter Abgaben anordnen? 47. In der Rechtssache C-222/99 ersucht die Corte d'appello di Roma den Gerichtshof um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Ist die Bestimmung des Artikels 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 448 vom 23. Dezember 1998, mit der rückwirkend für die Eintragung des Gesellschaftsvertrags der einheitliche Betrag von 500 000 LIT und für die Eintragung der sonstigen Gesellschaftshandlungen verschiedene Pauschalbeträge (je nach Gesellschaftstyp von 750 000 LIT bis 90 000 LIT) festgesetzt worden sind, angesichts einer von einer Gesellschaft bei den italienischen Gerichten erhobenen Klage wegen Erstattung der Abgabe für staatliche Konzession, die in den Jahren 1985 bis 1992 aufgrund von Gesetzen gezahlt wurde, die gegen Artikel 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969(17) verstoßen (siehe Urteil vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91)(18), mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und der Auslegung dieser Richtlinie durch den Gerichtshof im Urteil vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 vereinbar? Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die genannte Bestimmung (Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 448/98) zwar angesichts der objektiv maßvollen Höhe der Beträge und der erneuten Bezugnahme auf die Eintragung der Gesellschaftshandlungen offenbar auf Pauschalbeträge, die anscheinend den Kosten für die Dienstleistung entsprechen, (und damit auf Abgaben mit Gebührencharakter gemäß Artikel 12 Buchstabe e der Richtlinie 69/335) hat abstellen wollen, dass sie in Wirklichkeit jedoch erlassen wurde, ohne dass irgendeine vorherige Ermittlung oder Berechnung der Kosten der den Gesellschaften erbrachten Dienstleistung (diese Kosten lassen sich, da es sich um Aufwendungen für nunmehr zurückliegende Jahre handelt, anhand der Anzahl und des Rangs der beteiligten Bediensteten, der von diesen aufgewendete Zeit und der für den Vorgang anfallenden Sachkosten leicht ermitteln) stattgefunden hat und ohne dass sich ein glaubwürdiger Zusammenhang zwischen den verlangten Beträgen und der Dienstleistung feststellen lässt, die den Unternehmen damals konkret erbracht wurde, die überdies eine Abgabe für die Eintragung und deren jährliche Erneuerung und nicht für die pauschale Eintragung von Gesellschaftshandlungen gezahlt hatten.

    L 249, S. 25.3: - Urteil vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (Ponente Carni, Slg. 1993, I-1915).

    L 156, S. 23.6: - Urteil in der Rechtssache C-71/91 und C-178/91 (zitiert in Fußnote 3).

    23: - Urteil in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 30).

    24: - Urteile in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 41 und 42) sowie in der Rechtssache C-206/99 (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 32).

    34: - Urteil in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 31).

    36: - Urteil in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 37).

    37: - Urteile in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91(zitiert in Fußnote 3, Randnr. 42) und in der Rechtssache C-188/95 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 27).

  • EuGH, 22.10.1998 - C-10/97

    'IN.CO.GE. ''90'

    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 undC-178/91 (Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Slg. 1993, I-1915), in dem esum die Konzessionsabgabe ging, entschieden, daß Artikel 10 der Richtlinie69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf dieAnsammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) so auszulegen ist, daß er esvorbehaltlich der in Artikel 12 vorgesehenen Ausnahmen verbietet, eine jährlicheAbgabe wegen der Eintragung von Kapitalgesellschaften zu erheben, und zwar auchdann, wenn der Ertrag dieser Abgabe zur Finanzierung des Dienstes beiträgt, dermit der Führung des für die Eintragung von Gesellschaften bestimmten Registersbetraut ist.

    17 vom 17. Februar 1985, mit Artikel 10 der Richtlinie 335/69/EWG des Ratesvom 17. Juli 1969 in der Auslegung des Gerichtshofes im Urteil vom 20. April 1993in den verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 aufgrund der vomGerichtshof selbst aufgestellten Kriterien der Integration der nationalenVorschriften und der Gemeinschaftsvorschriften zur vollständigen Unanwendbarkeitdes Artikels 3 Absätze 18 und 19? Bedeutet diese insbesondere, daß das nationaleGericht diese innerstaatlichen Vorschriften auch bei der Qualifizierung des Rechtsverhältnisses unberücksichtigt lassen muß, in dessen Rahmen der Bürgereines Mitgliedstaats von der Finanzverwaltung die Erstattung der entgegen Artikel10 der Richtlinie 335/69 gezahlten Beträge verlangt? Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes.

  • EuGH, 28.06.2007 - C-466/03

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern

    10 der Richtlinie 69/335 verbietet nach deren letztem Erwägungsgrund Steuern, die die gleichen Merkmale aufweisen wie die Gesellschaftsteuer (vgl. u. a. Urteile vom 20. April 1993, Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, C-71/91 und C-178/91, Slg. 1993, I-1915, Randnr. 29, und vom 11. Juni 1996, Denkavit Internationaal u. a., C-2/94, Slg. 1996, I-2827, Randnr. 23).

    Für rechtswidrig im Sinne des Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335 gehalten hat der Gerichtshof z. B. Abgaben auf die Eintragung einer neuen Gesellschaft (Urteile Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Randnrn.

    Dagegen ist ein Entgelt, dessen Höhe keinen Zusammenhang mit den tatsächlichen Aufwendungen für diese konkrete Leistung aufweist oder sich nicht nach den Kosten des Vorgangs, für den sie die Gegenleistung darstellt, sondern nach den gesamten Betriebs- und Investitionskosten der Verwaltung richtet, als eine nach den Art. 10 und 11 der Richtlinie 69/335 verbotene Abgabe anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Randnrn.

  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Slg. 1993, I-1915), in dem es um die Konzessionsabgabe ging, entschieden, daß Artikel 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) so auszulegen ist, daß er es vorbehaltlich der in Artikel 12 vorgesehenen Ausnahmen verbietet, eine jährliche Abgabe wegen der Eintragung von Kapitalgesellschaften zu erheben, und zwar auch dann, wenn der Ertrag dieser Abgabe zur Finanzierung des Dienstes beiträgt, der mit der Führung des für die Eintragung von Gesellschaften bestimmten Registers betraut ist.

    Der Präsident des Tribunale Genua hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind die Vertragsvorschriften in Ergänzung und Verdeutlichung des Urteils vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (Ponente Carni und Cispadana Costruzioni) dahin auszulegen, daß sie es einem Mitgliedstaat verbieten, eine nationale Regelung wie den vom italienischen Gesetzgeber erlassenen Artikel 13 Absatz 2 des D. P. R. Nr. 641 vom 26. Oktober 1972 einzuführen und/oder aufrechtzuerhalten, wenn die Anwendung dieser Regelung zu einer zeitlichen Begrenzung der Wirkungen eines Urteils des Gerichtshofes führt? 2. Ist eine nationale Regelung (Artikel 13 D. P. R. Nr. 641/72), die als eine der Verfahrensvoraussetzungen für Klagen auf Erstattung von unter Verstoß gegen die Richtlinie 69/335/EWG des Rates entrichteten Abgaben eine dreijährige Ausschlußfrist vom Zeitpunkt der Zahlung an vorsieht, während im nationalen Recht für Klagen gegen Privatpersonen auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge keine derartige Ausschlußfrist vorgesehen ist, mit Artikel 5 EG-Vertrag in der Auslegung des Gerichtshofes vereinbar? 3. Ist im Fall der Bejahung der zweiten Frage eine nationale Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, nach der zu Lasten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der sich auf die Vorschriften einer Richtlinie beruft, um die Erstattung einer rechtsgrundlos entrichteten Abgabe zu erreichen, eine Ausschlußfrist zu laufen beginnt, bevor diese Richtlinie ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden ist? Zur ersten Frage.

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Die Klägerinnen machten u. a. unter Hinweis auf das Urteil vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Slg. 1993, I-1915; nachstehend: Urteil Ponente Carni) geltend, daß die zusätzliche Abgabe und im Fall von Fantask auch die Grundabgabe gegen die Artikel 10 und 12 der Richtlinie verstoße.
  • EuGH, 21.06.2001 - C-206/99

    SONAE

    Eine Abgabe, deren Höhe keinen Zusammenhang mit den tatsächlichen Aufwendungen für diese bestimmte Dienstleistung aufweist oder sich nicht nach den Aufwendungen, für die sie die Gegenleistung darstellt, sondern nach den gesamten Betriebs- und Investitionskosten der mit dem betreffenden Vorgang befassten Dienststelle richtet, ist als Abgabe anzusehen, für die allein das Verbot des Artikels 10 der Richtlinie 69/335 gilt (Urteil vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91, Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Slg. 1993, I-1915, Randnrn.

    Dieses Ergebnis entspricht auch der Auslegung der Richtlinie 69/335 durch den Gerichtshof im Urteil Ponente Carni und Cispadana Costruzioni.

  • EuGH, 26.09.2000 - C-134/99

    IGI

    Eine Abgabe, die keinen Zusammenhang zu den tatsächlichen Aufwendungen für diese Leistung aufweist oder sich nicht nach den Aufwendungen, deren Entgelt sie ist, sondern nach den gesamten Verwaltungs- und Investitionskosten der zuständigen Dienststelle richtet, ist eine Abgabe, für die allein das Verbot des Artikels 10 der Richtlinie gilt (Urteile vom 20. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91, Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Slg. 1993, I-1915, Randnrn.

    In einem solchen Fall kann die Bemessung dieser Kosten nur pauschal erfolgen und muß in sachgerechter Weise vorgenommen werden, indem insbesondere die Anzahl und der Rang der beteiligten Bediensteten, die von ihnen aufgewendete Zeit sowie die für den Vorgang anfallenden Sachkosten berücksichtigt werden (Urteile Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Randnr. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-231/96

    Edilizia Industriale Siderurgica Srl (Edis) gegen Ministero delle Finanze. -

    3 Nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 20. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (Ponente Carni und Cispadana Costruzioni; nachstehend: Urteil Ponente Carni)(1), in dem verschiedene Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital(2) beantwortet wurden, hob der italienische Gesetzgeber die Konzessionsabgabe auf und setzte die Abgabe für die erste Eintragung von Gesellschaften in das Unternehmensregister auf 500 000 LIT herab(3).

    Sind die Vertragsvorschriften - in Ergänzung und Verdeutlichung des Urteils vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (Ponente Carni und Cispadana Costruzioni) - dahin auszulegen, daß sie es einem Mitgliedstaat verbieten, eine nationale Regelung wie den vom italienischen Gesetzgeber erlassenen Artikel 13 Absatz 2 des DPR Nr. 641 vom 26. Oktober 1972 einzuführen und/oder aufrechtzuerhalten, wenn die Anwendung dieser Regelung zu einer zeitlichen Begrenzung der Wirkungen eines Urteils des Gerichtshofes führt?.

    Ebenso hat die Corte costituzionale im zweiten Entscheidungsgrund ihres Urteils Nr. 56 vom 24. Februar 1995 auf die gesetzgeberischen Mängel der Abgabe hingewiesen und sodann zu den Jahren vor ihrer Abschaffung (1993) folgendes ausgeführt: "Da die Abgabe vom italienischen Staat unter Verstoß gegen Artikel 10 der Richtlinie 69/335/EWG vom 17. Juli 1969 in der Auslegung durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 zu Unrecht erhoben worden ist, sind die gezahlten Beträge aufgrund des Gemeinschaftsrechts zurückzuzahlen, das in der italienischen Rechtsordnung unmittelbar gilt.".

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1998 - C-10/97

    Ministero delle Finanze gegen IN.CO.GE.'90 Srl, Idelgard Srl, Iris'90 Srl, Camed

    Führt die Unvereinbarkeit des Artikels 3 Absätze 18 und 19 des Decreto-legge Nr. 853 vom 19. Dezember 1984, in ein Gesetz umgewandelt durch das Gesetz Nr. 17 vom 17. Februar 1985, mit Artikel 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 in der Auslegung des Gerichtshofes im Urteil vom 20. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 aufgrund der vom Gerichtshof selbst aufgestellten Kriterien der Integration der nationalen Vorschriften und der Gemeinschaftsvorschriften zur vollständigen Unanwendbarkeit des Artikels 3 Absätze 18 und 19? Bedeutet diese insbesondere, daß das nationale Gericht diese innerstaatlichen Vorschriften auch bei der Qualifizierung des Rechtsverhältnisses unberücksichtigt lassen muß, in dessen Rahmen der Bürger eines Mitgliedstaats von der Finanzverwaltung die Erstattung der entgegen Artikel 10 der Richtlinie 69/335 gezahlten Beträge verlangt?.

    (2) - Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (Slg. 1993, I-1915).

    Ebenso bestätigte die Corte costituzionale in der zweiten Begründungserwägung des Urteils Nr. 56 vom 24. Februar 1995 nach einem Hinweis auf das wechselhafte rechtliche Schicksal dieser Abgabe im Hinblick auf die Zeit vor deren Aufhebung (1993) folgendes: "Da die Abgabe vom italienischen Staat unter Verstoß gegen Artikel 10 der Richtlinie 69/335/EWG vom 17. Juli 1969 in der Auslegung des Gerichtshofes im Urteil vom 20. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 ohne Rechtsgrund erhoben wurde, sind die geleisteten Zahlungen aufgrund des Gemeinschaftsrechts, das im italienischen Recht unmittelbare Anwendung findet, zurückzuerstatten.".

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-260/96

    Ministero delle Finanze gegen Spac SpA. - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter

  • EuGH, 21.09.2000 - C-19/99

    Modelo

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2001 - C-426/98

    Kommission / Griechenland

  • OLG Köln, 06.12.1999 - 2 Wx 26/99

    Gebühren für die Eintragung einer Prokura

  • EuGH, 29.09.1999 - C-56/98

    Modelo

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-466/03

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern

  • EuGH, 21.03.2002 - C-264/00

    Gründerzentrum

  • EuGH, 15.09.1998 - C-260/96

    Spac

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.2001 - C-206/99

    SONAE

  • EuGH, 15.06.2006 - C-264/04

    Badischer Winzerkeller - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-279/96

    Ansaldo Energia SpA gegen Amministrazione delle Finanze dello Stato,

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998 - C-236/97

    Codan

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2000 - C-134/99

    IGI

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2004 - C-415/02

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 11.06.1996 - C-2/94

    Denkavit Internationaal u.a.

  • EuGH, 15.09.1998 - C-279/96

    Ansaldo Energia

  • EuGH, 10.09.2002 - C-216/99

    Prisco

  • EuGH, 11.12.1997 - C-42/96

    Immobiliare SIF

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Allgemein- und Einzelgenehmigungen -

  • OLG Stuttgart, 07.02.2006 - 8 W 532/05

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Frage, ob

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-327/00

    Santex

  • EuGH, 03.07.2014 - C-524/13

    Braun - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Richtlinie 69/335/EWG -

  • EuGH, 19.04.2012 - C-443/09

    Grillo Star - Richtlinie 2008/7/EG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.10.2010 - C-400/08

    Kommission / Spanien - Niederlassungsfreiheit - Beschränkungen für die Schaffung

  • EuGH, 12.01.2006 - C-494/03

    Senior Engineering Investments - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf

  • EuGH, 19.03.2002 - C-426/98

    Kommission / Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1995 - C-197/94

    Société Bautiaa gegen Directeur des services fiscaux des Landes und Société

  • AG Breisach, 07.06.2004 - UR II 7/01

    Vorlagebeschluss zum EuGH zur Auslegung der Gesellschaftssteuerrichtlinie:

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-466/03

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Auslegung von Artikel 10 Buchstabe c der

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2004 - C-22/03

    Optiver u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1999 - C-56/98

    Modelo

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1998 - C-31/97

    FECSA

  • EuGH, 11.12.1997 - C-8/96

    Locamion

  • AG Müllheim, 20.06.2000 - UR II 42/99
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-152/97

    Abruzzi Gas SpA (Agas) gegen Amministrazione Tributaria di Milano. - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2009 - C-569/07

    HSBC Holdings und Vidacos Nominees - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-443/09

    Grillo Star - Richtlinie 2008/7/EG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1996 - C-2/94

    Denkavit International BV, Galveston BV, Heklicht Scheepvaartbelangen BV, C.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-199/05

    Europäische Gemeinschaft - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der

  • VG Minden, 15.05.2003 - 9 K 1671/02

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer kommunalen Satzung über die Erhebung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2002 - C-508/99

    Palais am Stadtpark Hotelbetriebsgesellschaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2000 - C-113/99

    P.P. Handelsgesellschaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2000 - C-19/99

    Modelo

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1997 - C-347/96

    Solred SA gegen Administración General del Estado. - Richtlinie 69/335/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-188/95

    Fantask A/S e.a. gegen Industriministeriet (Erhvervministeriet). - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.1999 - C-350/98

    Henkel Hellas

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.1998 - C-4/97

    Nonwoven

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-8/96

    Locamion SA gegen Directeur des services fiscaux d'Indre-et-Loire. - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-292/01

    Albacom

  • LG Freiburg, 12.01.2004 - 4 T 318/03

    Notargebühr: Reichweite des Verbots gemeinschaftsrechtlicher indirekter

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-42/96

    Società Immobiliare SIF SpA gegen Amministrazione delle finanze dello Stato. -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 20.04.1993 - C-178/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1277
EuGH, 20.04.1993 - C-178/91 (https://dejure.org/1993,1277)
EuGH, Entscheidung vom 20.04.1993 - C-178/91 (https://dejure.org/1993,1277)
EuGH, Entscheidung vom 20. April 1993 - C-178/91 (https://dejure.org/1993,1277)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,1277) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • AG Müllheim, 20.06.2000 - UR II 42/99
    Eine Abgabe, die keinen Zusammenhang zu den tatsächlichen Aufwendungen für diese Leistung aufweist oder sich nicht nach den Aufwendungen, deren Entgelt sie ist, sondern nach den gesamten Verwaltungs- und Investitionskosten der zuständigen Dienststelle richtet, ist eine Abgabe, für die allein das Verbot des Art. 10 der Richtlinie gilt (vgl. EuGH v. 20.4.1993 - Rs. C-71/91 und C-178/91, Ponente Carni und Cispadana Costruzioni Slg. 1993, I-1915, Rn.41 und 42).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht