Rechtsprechung
   EuGH, 03.03.2016 - C-179/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,3023
EuGH, 03.03.2016 - C-179/15 (https://dejure.org/2016,3023)
EuGH, Entscheidung vom 03.03.2016 - C-179/15 (https://dejure.org/2016,3023)
EuGH, Entscheidung vom 03. März 2016 - C-179/15 (https://dejure.org/2016,3023)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,3023) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Daimler

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 Abs. 1 - Im Internet zugängliche Anzeigen, die einen Dritten betreffen - Unberechtigte Benutzung der Marke - Ohne Kenntnis oder Zustimmung dieses Dritten online gestellte oder trotz dessen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Daimler

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 Abs. 1 - Im Internet zugängliche Anzeigen, die einen Dritten betreffen - Unberechtigte Benutzung der Marke - Ohne Kenntnis oder Zustimmung dieses Dritten online gestellte oder trotz dessen ...

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Ehemals autorisierte Werkstätten von Daimler sind nicht für Anzeigen verantwortlich, die trotz ihrer Löschungsbemühungen weiterhin im Internet ihren Namen mit der Marke "Mercedes-Benz" in Verbindung bringen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ehemalige Daimler-Werkstätten sind nicht für die Löschung aller auffindbaren Anzeigen im Internet mit Bezug zu Mercedes-Benz verantwortlich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verbindung von Daimler mit Mercedes-Benz

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Ehemalige Daimler-Werkstätten sind nicht für die Löschung aller auffindbaren Anzeigen im Internet mit Bezug zu Mercedes-Benz verantwortlich

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Haftung eines ehemaligen Vertragshändlers für Markenbenutzung durch Werbepartner

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unberechtigte Benutzung einer Marke - Mercedes

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Ex-Mercedes-Betrieb nicht für alte Anzeigen verantwortlich - Versäumnisse Dritter können Werkstatt nicht angelastet werden

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Ehemaliger Vertragspartner haftet nicht für markenverletzende Online-Werbung

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Der Unterlassungsanspruch kennt Grenzen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Zurechenbarkeit Dritter bei Onlineanzeigen eingeschränkt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Löschungsbemühungen erfolglos: Ehemalige Daimler-Werkstatt trägt keine Verantwortung für weiterhin erscheinende Online-Anzeigen mit Bezug zu Mercedes-Benz - Markeninhaber kann lediglich Rückerstattung aller wirtschaftlichen Vorteile durch Anzeigenschaltung verlangen ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Onlinewerbung: Den Werbenden beißen nicht immer die Hunde

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nachvertragliche Pflichten des Markenlizenznehmers eingeschränkt

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Daimler

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 Abs. 1 - Im Internet zugängliche Anzeigen, die einen Dritten betreffen - Unberechtigte Benutzung der Marke - Ohne Kenntnis oder Zustimmung dieses Dritten online gestellte oder trotz dessen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2869
  • GRUR 2016, 375
  • GRUR Int. 2016, 352
  • EuZW 2016, 385
  • MMR 2016, 410
  • K&R 2016, 249
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus EuGH, 03.03.2016 - C-179/15
    Zu diesen Funktionen gehört nicht nur die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern (im Folgenden: herkunftshinweisende Funktion), sondern es gehören dazu auch ihre anderen Funktionen wie u. a. die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen (vgl. in diesem Sinne Urteile L"Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 58, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 49, 77 und 79, sowie Interflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 38).

    Zwar lässt sich die Veröffentlichung einer Werbeanzeige, die die Marke eines anderen nennt, auf einer Referenzierungswebsite dem Werbenden zurechnen, der diese Anzeige in Auftrag gegeben hat und auf dessen Anweisung der Betreiber dieser Seite als Dienstleister gehandelt hat (vgl. entsprechend Urteile Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 51 und 52, sowie Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 36), doch können dem Werbenden die Handlungen oder Unterlassungen eines solchen Dienstleisters nicht zugerechnet werden, wenn dieser sich absichtlich oder fahrlässig über die ausdrücklich vom Werbenden erteilten Anweisungen hinwegsetzt, die gerade darauf abzielen, diese Benutzung der Marke zu verhindern.

    Sodann ist zur Systematik des Art. 5 der Richtlinie 2008/95 festzustellen, dass in Art. 5 Abs. 3, der eine nicht abschließende Aufzählung von Benutzungsformen enthält, die der Markeninhaber verbieten kann (vgl. Urteil Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung), ausschließlich aktive Handlungen Dritter genannt sind, wie etwa die, das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung "anzubringen", es in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu "benutzen", unter dem Zeichen Waren "anzubieten", "in den Verkehr zu bringen", zu den genannten Zwecken "zu besitzen", "einzuführen" oder "auszuführen" oder auch Dienstleistungen "anzubieten" oder zu "erbringen".

    Zu diesen Funktionen gehört nicht nur die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern (im Folgenden: herkunftshinweisende Funktion), sondern es gehören dazu auch ihre anderen Funktionen wie u. a. die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen (vgl. in diesem Sinne Urteile L"Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 58, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 49, 77 und 79, sowie Interflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 38).

    Zwar lässt sich die Veröffentlichung einer Werbeanzeige, die die Marke eines anderen nennt, auf einer Referenzierungswebsite dem Werbenden zurechnen, der diese Anzeige in Auftrag gegeben hat und auf dessen Anweisung der Betreiber dieser Seite als Dienstleister gehandelt hat (vgl. entsprechend Urteile Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 51 und 52, sowie Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 36), doch können dem Werbenden die Handlungen oder Unterlassungen eines solchen Dienstleisters nicht zugerechnet werden, wenn dieser sich absichtlich oder fahrlässig über die ausdrücklich vom Werbenden erteilten Anweisungen hinwegsetzt, die gerade darauf abzielen, diese Benutzung der Marke zu verhindern.

    Sodann ist zur Systematik des Art. 5 der Richtlinie 2008/95 festzustellen, dass in Art. 5 Abs. 3, der eine nicht abschließende Aufzählung von Benutzungsformen enthält, die der Markeninhaber verbieten kann (vgl. Urteil Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung), ausschließlich aktive Handlungen Dritter genannt sind, wie etwa die, das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung "anzubringen", es in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu "benutzen", unter dem Zeichen Waren "anzubieten", "in den Verkehr zu bringen", zu den genannten Zwecken "zu besitzen", "einzuführen" oder "auszuführen" oder auch Dienstleistungen "anzubieten" oder zu "erbringen".

  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

    Auszug aus EuGH, 03.03.2016 - C-179/15
    Zu diesen Funktionen gehört nicht nur die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern (im Folgenden: herkunftshinweisende Funktion), sondern es gehören dazu auch ihre anderen Funktionen wie u. a. die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen (vgl. in diesem Sinne Urteile L"Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 58, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 49, 77 und 79, sowie Interflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 38).

    Eine solche Benutzung kann, wenn sie ohne Zustimmung des Markeninhabers erfolgt, die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigen, sofern die Anzeige suggeriert, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Interflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesen Funktionen gehört nicht nur die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern (im Folgenden: herkunftshinweisende Funktion), sondern es gehören dazu auch ihre anderen Funktionen wie u. a. die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen (vgl. in diesem Sinne Urteile L"Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 58, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 49, 77 und 79, sowie Interflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 38).

    Eine solche Benutzung kann, wenn sie ohne Zustimmung des Markeninhabers erfolgt, die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigen, sofern die Anzeige suggeriert, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Interflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.12.2011 - C-119/10

    Die Dienstleistung des reinen Abfüllens von Getränkedosen, die mit einem als

    Auszug aus EuGH, 03.03.2016 - C-179/15
    Sind sich die fraglichen Zeichen und/oder Waren oder Dienstleistungen, für die diese Zeichen benutzt werden, hingegen lediglich ähnlich, ist der Markeninhaber gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 nur dann berechtigt, eine solche Benutzung des Zeichens zu verbieten, wenn sie wegen der für das Publikum bestehenden Gefahr von Verwechslungen die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. u. a. Urteil Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar lässt sich die Veröffentlichung einer Werbeanzeige, die die Marke eines anderen nennt, auf einer Referenzierungswebsite dem Werbenden zurechnen, der diese Anzeige in Auftrag gegeben hat und auf dessen Anweisung der Betreiber dieser Seite als Dienstleister gehandelt hat (vgl. entsprechend Urteile Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 51 und 52, sowie Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 36), doch können dem Werbenden die Handlungen oder Unterlassungen eines solchen Dienstleisters nicht zugerechnet werden, wenn dieser sich absichtlich oder fahrlässig über die ausdrücklich vom Werbenden erteilten Anweisungen hinwegsetzt, die gerade darauf abzielen, diese Benutzung der Marke zu verhindern.

    Sind sich die fraglichen Zeichen und/oder Waren oder Dienstleistungen, für die diese Zeichen benutzt werden, hingegen lediglich ähnlich, ist der Markeninhaber gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 nur dann berechtigt, eine solche Benutzung des Zeichens zu verbieten, wenn sie wegen der für das Publikum bestehenden Gefahr von Verwechslungen die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. u. a. Urteil Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar lässt sich die Veröffentlichung einer Werbeanzeige, die die Marke eines anderen nennt, auf einer Referenzierungswebsite dem Werbenden zurechnen, der diese Anzeige in Auftrag gegeben hat und auf dessen Anweisung der Betreiber dieser Seite als Dienstleister gehandelt hat (vgl. entsprechend Urteile Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 51 und 52, sowie Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 36), doch können dem Werbenden die Handlungen oder Unterlassungen eines solchen Dienstleisters nicht zugerechnet werden, wenn dieser sich absichtlich oder fahrlässig über die ausdrücklich vom Werbenden erteilten Anweisungen hinwegsetzt, die gerade darauf abzielen, diese Benutzung der Marke zu verhindern.

  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus EuGH, 03.03.2016 - C-179/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt die Benutzung einer Automarke in Anzeigen zu dem Zweck, die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass ein Dritter authentische Fahrzeuge dieser Marke instand setzt und wartet, grundsätzlich unter Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie, selbst wenn die Marke nicht für diese Dienstleistung eingetragen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil BMW, C-63/97, EU:C:1999:82, Rn. 33, 34 und 37 bis 39).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Benutzung einer Marke durch einen Dritten ohne Zustimmung des Inhabers zu dem Zweck, die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass dieser Dritte Waren dieser Marke instand setzt und wartet oder dass er Fachmann für solche Waren oder auf sie spezialisiert ist, unter gewissen Umständen eine Benutzung der Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/95 darstellt, die der Markeninhaber verbieten kann, soweit nicht Art. 6 der Richtlinie - Beschränkung der Wirkungen der Marke - oder Art. 7 der Richtlinie - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Anwendung finden (vgl. Urteil BMW, C-63/97, EU:C:1999:82, Rn. 42 und 45).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt die Benutzung einer Automarke in Anzeigen zu dem Zweck, die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass ein Dritter authentische Fahrzeuge dieser Marke instand setzt und wartet, grundsätzlich unter Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie, selbst wenn die Marke nicht für diese Dienstleistung eingetragen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil BMW, C-63/97, EU:C:1999:82, Rn. 33, 34 und 37 bis 39).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Benutzung einer Marke durch einen Dritten ohne Zustimmung des Inhabers zu dem Zweck, die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass dieser Dritte Waren dieser Marke instand setzt und wartet oder dass er Fachmann für solche Waren oder auf sie spezialisiert ist, unter gewissen Umständen eine Benutzung der Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/95 darstellt, die der Markeninhaber verbieten kann, soweit nicht Art. 6 der Richtlinie - Beschränkung der Wirkungen der Marke - oder Art. 7 der Richtlinie - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Anwendung finden (vgl. Urteil BMW, C-63/97, EU:C:1999:82, Rn. 42 und 45).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus EuGH, 03.03.2016 - C-179/15
    Zu diesen Funktionen gehört nicht nur die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern (im Folgenden: herkunftshinweisende Funktion), sondern es gehören dazu auch ihre anderen Funktionen wie u. a. die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen (vgl. in diesem Sinne Urteile L"Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 58, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 49, 77 und 79, sowie Interflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 38).

    Zu diesen Funktionen gehört nicht nur die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern (im Folgenden: herkunftshinweisende Funktion), sondern es gehören dazu auch ihre anderen Funktionen wie u. a. die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen (vgl. in diesem Sinne Urteile L"Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 58, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 49, 77 und 79, sowie Interflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 38).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-567/18

    Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen

    Insoweit hat er entschieden, dass Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, dessen Inhalt in Art. 9 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 übernommen worden ist und der eine nicht erschöpfende Aufzählung von Benutzungsformen enthält, die der Markeninhaber verbieten darf, ausschließlich aktive Handlungen Dritter erwähnt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 39 und 40, sowie vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe, C-129/17, EU:C:2018:594, Rn. 38).

    Allerdings ist nur ein Dritter, der unmittelbar oder mittelbar die Herrschaft über die Benutzungshandlung hat, tatsächlich in der Lage, die Benutzung zu beenden und sich damit an das Verbot zu halten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 41).

  • EuGH, 02.07.2020 - C-684/19

    mk advokaten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG -

    Das vorlegende Gericht hegt Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung der deutschen Gerichte mit den sich aus dem Urteil vom 3. März 2016, Daimler (C-179/15, EU:C:2016:134), ergebenden Grundsätzen, da der Gerichtshof dort in Bezug auf Anzeigen, die eine Marke eines Dritten verletzten, einem anderen Ansatz gefolgt sei.

    Somit ist, wenn eine im geschäftlichen Verkehr auftretende Person bei dem Betreiber einer Referenzierungswebsite die Veröffentlichung einer Anzeige in Auftrag gibt, die ein mit der Marke eines Dritten identisches oder dieser ähnliches Zeichen enthält oder deren Erscheinen durch dieses Zeichen ausgelöst wird, davon auszugehen, dass diese Person dieses Zeichen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 benutzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 29 und 30).

    Hingegen sind der betreffenden Person unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 selbständige Handlungen anderer Wirtschaftsteilnehmer wie die der Betreiber von Referenzierungswebsites, mit denen sie keine unmittelbare oder mittelbare Beziehung unterhält und die nicht in ihrem Auftrag und für ihre Rechnung, sondern auf eigene Initiative und im eigenen Namen handeln, nicht zuzurechnen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 36 und 37).

    Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn diese Handlung von einem unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer ohne Zustimmung des Werbenden vorgenommen wird (Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 39).

    Diese Bestimmung kann somit nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Person unabhängig von ihrem Verhalten als Benutzer eines mit der Marke eines Dritten identischen oder dieser ähnlichen Zeichens angesehen werden kann, nur weil diese Benutzung ihr möglicherweise einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 42).

    Dies wirkt sich weder auf die Möglichkeit von MBK Rechtsanwälte aus, von mk advokaten gegebenenfalls die Erstattung wirtschaftlicher Vorteile auf der Grundlage des nationalen Rechts einzufordern, noch auf ihre Möglichkeit, gegen die Betreiber der betreffenden Websites vorzugehen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 43).

    Was schließlich den Umstand betrifft, auf den im Vorlagebeschluss hingewiesen wurde, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. März 2016, Daimler (C-179/15, EU:C:2016:134), ergangen ist, die Anzeige, durch die die Marke eines Dritten verletzt wurde, zunächst rechtmäßig war, während im vorliegenden Fall durch die im Ausgangsverfahren gegenständliche Anzeige von Anfang an eine Marke eines Dritten verletzt wurde, genügt der Hinweis, dass dieser Umstand für die im Rahmen der vorliegenden Vorlage zur Vorabentscheidung allein geprüfte Frage, wer im Fall einer Übernahme einer Anzeige, durch die eine Marke eines Dritten verletzt wird, Benutzer des mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens ist, unerheblich ist.

  • EuGH, 11.04.2019 - C-690/17

    ÖKO-Test Verlag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Marken -

    Der in der vorstehenden Randnummer genannte spezifische Fall bezieht sich insbesondere auf Sachverhalte, in denen der Erbringer einer Dienstleistung ein mit der Marke eines Warenherstellers identisches Zeichen ohne Zustimmung benutzt, um dem Publikum anzuzeigen, dass er Fachmann für solche Waren oder auf sie spezialisiert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-148/21

    Geistiges und gewerbliches Eigentum

    Zu diesen Funktionen gehört u. a. die Hauptfunktion der Marke, nämlich die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - Vorlage zur

    Zum Begriff "Benutzung im geschäftlichen Verkehr" hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95 und in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 enthaltene Aufzählung von Benutzungsformen, die der Markeninhaber verbieten kann, nicht erschöpfend ist (vgl. Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 38, vom 25. Januar 2007, Adam Opel, C-48/05, EU:C:2007:55, Rn. 16, und vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 65) und ausschließlich aktive Handlungen Dritter umfasst (vgl. Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 40).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 107 und 110 seiner Schlussanträge festgestellt hat, gehört der Grundsatz, dass niemand zu etwas Unmöglichem verpflichtet ist, zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-567/18

    Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Wirkungen der Marke

    26 Urteil vom 3. März 2016, Daimler (C-179/15, EU:C:2016:134, im Folgenden: Urteil Daimler, Rn. 39).

    29 Unter Bezugnahme auf das Urteil Daimler (Rn. 39 und 41) und auf das Urteil vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe (C-129/17, EU:C:2018:594, Rn. 38).

    40 Urteil Daimler (Rn. 39).

  • EuGH, 22.09.2016 - C-223/15

    combit Software - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 schützt den Inhaber einer Unionsmarke vor jeder Benutzung, die die herkunftshinweisende Funktion dieser Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl., in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 2008, L 299, S. 24], dessen Wortlaut dem des Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 entspricht, Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.01.2024 - C-334/22

    Audi (Support d'emblème sur une calandre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    In diesem Fall kann die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten im Sinne von Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung vom Inhaber dieser Marke gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung verboten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, 1nterflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 33), wenn diese Benutzung die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, zu denen nicht nur die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern, sondern auch ihre anderen Funktionen wie u. a. die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß dieser Bestimmung kann der Inhaber der Marke die Benutzung des mit dieser Marke identischen und ihr ähnlichen Zeichens nur dann verbieten, wenn sie wegen der Gefahr von Verwechslungen diese "Hauptfunktion" beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21

    Online-Verkauf nachgeahmter Louboutin-Pumps: Die die Funktionsweise von Amazon

    27 Urteile vom 3. März 2016, Daimler (C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 41), und vom 2. Juli 2020, mk advokaten (C-684/19, EU:C:2020:519, Rn. 23).

    28 Urteil vom 3. März 2016, Daimler (C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 40).

    29 Urteil vom 3. März 2016, Daimler (C-179/15, EU:C:2016:134, Rn. 41).

  • OLG Düsseldorf, 13.10.2020 - 20 W 71/19

    Unterlassungsschuldner haftet nicht für Inhalte auf Webseiten Dritter

  • OLG Düsseldorf, 09.09.2019 - 20 W 71/19

    Auslegung der Richtlinie 2008/95/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-570/19

    Irish Ferries

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2021 - C-28/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe stellt ein von Pilotengewerkschaften

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-622/16

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission - Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 4

  • OLG Düsseldorf, 02.05.2022 - 20 W 96/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • LG München I, 15.02.2022 - 33 O 4811/21

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Verwendung der

  • BGH, 17.10.2019 - I ZR 164/18

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-263/20

    Airhelp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht