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   EuGH, 05.05.2022 - C-179/21   

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EuGH, 05.05.2022 - C-179/21 (https://dejure.org/2022,10107)
EuGH, Entscheidung vom 05.05.2022 - C-179/21 (https://dejure.org/2022,10107)
EuGH, Entscheidung vom 05. Mai 2022 - C-179/21 (https://dejure.org/2022,10107)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Victorinox

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 6 Abs. 1 Buchst. m - Fernabsatzvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer - Pflicht des Unternehmers, den Verbraucher über eine gewerbliche Garantie des Herstellers und deren ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Verbraucherschutz; Richtlinie 2011/83/EU; Art. 6 Abs. 1 Buchst. m; Fernabsatzvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer; Pflicht des Unternehmers, den Verbraucher über eine gewerbliche Garantie des Herstellers und deren ...

  • kanzlei.biz

    Garantieangaben für Online-Händler in relevanten Fällen verpflichtend

  • Betriebs-Berater

    Pflicht zur Angabe von Herstellergarantien im Onlinehandel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 6 Abs. 1 Buchst. m - Fernabsatzvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer - Pflicht des Unternehmers, den Verbraucher über eine gewerbliche Garantie des Herstellers und deren ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Zivilrecht: absoluts -bikes and more-/the-trading-company

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Informationspflicht des Anbieters auf einem Online-Marktplatz gegenüber Verbraucher über Herstellergarantie

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m Richtlinie 2011/83/EU zu Entstehung und Umfang der Informationspflicht des Unternehmers hinsichtlich der vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Ein Unternehmer, der auf Websites wie Amazon eine nicht von ihm selbst hergestellte Ware anbietet, hat den Verbraucher über die Garantie des Herstellers zu informieren, wenn er sie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Onlinehändler müssen über Herstellergarantie informieren

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Händler bei Amazon muss umfassend über Herstellergarantie belehren wenn Garantie als zentrales oder entscheidendes Merkmal des Produkts dargestellt wird

  • lto.de (Kurzinformation)

    Online-Händler müssen über Garantie informieren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Online-Händler: Informationspflicht über die Garantie des Herstellers

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Informationspflicht von Internethändlern in Bezug auf Herstellergarantien

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Zur Informationspflicht von Internethändlern in Bezug auf Herstellergarantien

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Händler-Auskunft über Herstellergarantie vorgeschrieben? - Onlinehandel muss über die Garantie (nur) umfassend informieren, wenn er sie werbewirksam herausstellt

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Bloßes Bestehen einer Herstellergarantie führt nicht zu Informationspflicht hierüber

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Informationspflichten eines Marketplace-Verkäufers über Garantien des Herstellers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Angaben zur Herstellergarantie? Rechtliche Unsicherheiten für Händler beendet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Klarheit für Onlinehändler bei Werbung mit Herstellergarantie

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Informationspflicht von Online-Händlern über Herstellergarantien

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Online-Marktplätze - Händler müssen über Garantien informieren

Besprechungen u.ä.

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Online-Händler muss nicht von sich aus über Herstellergarantie informieren

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1871
  • ZIP 2022, 1113
  • MDR 2022, 750
  • GRUR 2022, 832
  • EuZW 2022, 611
  • WM 2022, 1185
  • MMR 2022, 642
  • DB 2022, 1255
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 10.07.2019 - C-649/17

    Amazon EU - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-179/21
    Da der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 für sich genommen keine Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts ermöglicht, ist diese Bestimmung folglich nach ihrem Kontext und den von ihr verfolgten Zielen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 35 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist in den Politikbereichen der Union der Schutz der Verbraucher in Art. 169 AEUV und in Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert (Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 39).

    Der Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass bei der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/83 - wie in ihrem vierten Erwägungsgrund angegeben - ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen ist, wobei gleichzeitig die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in Art. 16 der Charta der Grundrechte gewährleistet wird, zu wahren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 44).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-266/19

    EIS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU -

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-179/21
    Eine unbedingte Verpflichtung, dem Verbraucher solche Informationen unter allen Umständen zur Verfügung zu stellen, erscheint aber insbesondere im wirtschaftlichen Kontext des Betriebs bestimmter Unternehmen unverhältnismäßig, namentlich in Bezug auf die kleinsten von ihnen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Mai 2020, EIS, C-266/19, EU:C:2020:384, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.02.2021 - C-155/19

    Für einen nationalen Sportverband wie den italienischen Fußballverband können die

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-179/21
    Zwar obliegt diese Prüfung allein dem vorlegenden Gericht, doch kann der Gerichtshof dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin gegebenenfalls sachdienliche Hinweise für seine Entscheidung geben (Urteil vom 3. Februar 2021, FIGC und Consorzio Ge.Se.Av., C-155/19 und C-156/19, EU:C:2021:88, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.10.2020 - C-529/19

    Möbel Kraft - Kein Widerrufsrecht bei Anfertigung der Ware nach

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-179/21
    Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses übermittelt werden, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch die Informationen, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte erforderlich sind (Urteil vom 21. Oktober 2020, Möbel Kraft, C-529/19, EU:C:2020:846, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.02.2021 - C-156/19

    Auch ein Sportverband kann öffentlicher Auftraggeber sein!

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-179/21
    Zwar obliegt diese Prüfung allein dem vorlegenden Gericht, doch kann der Gerichtshof dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin gegebenenfalls sachdienliche Hinweise für seine Entscheidung geben (Urteil vom 3. Februar 2021, FIGC und Consorzio Ge.Se.Av., C-155/19 und C-156/19, EU:C:2021:88, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Die Bestimmungen der Richtlinie 2011/83 über Fernabsatzverträge sollen in diesem Sinne verhindern, dass die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu einer Verringerung der dem Verbraucher vermittelten Informationen führt, insbesondere da die Informationen, die er vor dem Abschluss eines Vertrags gemäß Art. 6 der Richtlinie sowohl über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, um ihm die Entscheidung zu ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch über die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und vor allem die Ausübung seiner Rechte erhalten hat, für ihn von grundlegender Bedeutung sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Mai 2022, Victorinox, C-179/21, EU:C:2022:353, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 10.11.2022 - I ZR 241/19

    Zur Pflicht von Internethändlern, über Herstellergarantien zu informieren

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - C-179/21, GRUR 2022, 832 = WRP 2022, 688 - Victorinox):.

    Er stellt daher einen Fernabsatzvertrag im Sinne des Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU (EuGH, GRUR 2022, 832 [juris Rn. 25] - Victorinox) und des § 312c Abs. 1 BGB dar.

    Dann aber erfasst die Informationspflicht des Unternehmers nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF) nicht nur seine eigene Garantie, sondern kann ihn auch dazu verpflichten, dem Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags Informationen über eine vom Hersteller gebotene Garantie zur Verfügung zu stellen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 832 [juris Rn. 33 bis 36] - Victorinox; BGH, GRUR 2021, 739 [juris Rn. 15] - Herstellergarantie III).

    Mit Blick darauf hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf Vorlage des Senats entschieden, dass die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU genannte vorvertragliche Informationspflicht des Unternehmers hinsichtlich der vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie nicht schon allein aufgrund des Bestehens dieser Garantie ausgelöst wird, sondern lediglich dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um sich entscheiden zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte (EuGH, GRUR 2022, 832 [juris Rn. 38 bis 42] - Victorinox).

    In einem solchen Fall lenkt der Unternehmer die Aufmerksamkeit des Verbrauchers ausdrücklich auf das Bestehen einer gewerblichen Garantie des Herstellers, um daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument herzuleiten und damit die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität seines Angebots im Vergleich zu den Angeboten seiner Wettbewerber zu verbessern, und ist zum Schutz der Verbraucher zu vermeiden, dass sie durch unklare, mehrdeutige oder unvollständige Informationen über verschiedene bestehende Garantien und deren Zusammenspiel in die Irre geführt werden, sowie ihre Erkenntnis sicherzustellen, dass die Garantie vom Hersteller und nicht vom Unternehmer stammt (EuGH, GRUR 2022, 832 [juris Rn. 44 bis 46] - Victorinox).

    Erwähnt das Angebot des Unternehmers die gewerbliche Garantie des Herstellers hingegen beiläufig oder in belangloser oder vernachlässigbarer Weise, so dass sie im Hinblick auf Inhalt und Ausgestaltung des Angebots objektiv weder als Geschäftsargument angesehen werden noch einen Irrtum beim Verbraucher hervorrufen kann, so kann der Unternehmer nicht schon aufgrund dieser bloßen Erwähnung verpflichtet sein, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen über die Garantie zur Verfügung zu stellen (EuGH, GRUR 2022, 832 [juris Rn. 47] - Victorinox).

    Für die Feststellung, ob die gewerbliche Garantie des Herstellers ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots des Unternehmers darstellt, sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument, die Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die durch eine solche Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorgerufen werden könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann (EuGH, GRUR 2022, 832 [juris Rn. 48] - Victorinox).

    Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, anhand dieser Kriterien zu prüfen, ob die Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers im Angebot des Unternehmers als ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots des Unternehmers angesehen werden kann, das geeignet ist, die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU genannte vorvertragliche Informationspflicht auszulösen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 832 [juris Rn. 49] - Victorinox).

    Danach fällt unter den Begriff der Garantie nur die rechtlich verbindliche Garantieerklärung (zu Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG vgl. EuGH, GRUR 2022, 832 [juris Rn. 57] - Victorinox; zu § 477 Abs. 1 BGB aF vgl. BGH, GRUR 2011, 638 [juris Rn. 26 bis 31] - Werbung mit Garantie).

  • BGH, 01.12.2022 - I ZR 28/22

    Keine Verpflichtung zur Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung;

    Danach ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen, wobei gleichzeitig die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in Art. 16 der Charta der Grundrechte gewährleistet wird, zu wahren ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - C-179/21, GRUR 2022, 832 [juris Rn. 39] = WRP 2022, 688 - Victorinox).
  • EuGH, 28.09.2023 - C-133/22

    LACD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

    Darüber hinaus ist die Verpflichtung eines Unternehmers, die erworbene Ware bei mangelnder Zufriedenheit des betreffenden Verbrauchers zurückzunehmen, Ausdruck der in Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten unternehmerischen Freiheit dieses Unternehmers, die bei der Auslegung der Richtlinie 2011/83 im Licht des in ihrem vierten Erwägungsgrund angegebenen Zwecks, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen, gleichfalls zu wahren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Victorinox, C-179/21, EU:C:2022:353, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.12.2023 - C-128/22

    Covid-19: Der Gerichtshof bestätigt bestimmte Reiseverbote sowie Screening- und

    Insoweit kann der Gerichtshof dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin sachdienliche Hinweise für seine Entscheidung geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Victorinox, C-179/21, EU:C:2022:353, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Düsseldorf, 03.06.2022 - 38 O 101/21

    Infos über Garantie nur in englischer Sprache wettbewerbswidrig

    Die in diesem Bereich durch die Norm aufgeworfenen Fragen sind insoweit geklärt, als die Informationspflicht bei vom Hersteller angebotenen Garantien erst ausgelöst wird, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen hat was dann vorliegt, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots gemacht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - C-179/21, absoluts -bikes and moreGmbH & Co. KG ./. the-trading-company GmbH [Rn. 45 ff.]).

    Ferner ist hierzu entschieden, dass die Informationspflicht zwar nicht alle Angaben umfasst, wie sie früher in Art. 6 Abs. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL und nunmehr in Art. 17 Abs. 2 Warenkauf-RL (und der sie umsetzenden Vorschrift des § 479 BGB) vorgeschrieben sind, aber bestimmte Angaben wie etwa den Reparaturort bei Beschädigungen oder Namen und Anschrift des Garantiegebers (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - C-179/21, absoluts -bikes and moreGmbH & Co. KG ./. the-trading-company GmbH [Rn. 54 ff.]).

    Es geht mithin um eine vorvertragliche Informationspflicht die sicherstellen soll, dass der Verbraucher die Informationen vor Abschluss des Vertrages erhält (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - C-179/21, absoluts -bikes and moreGmbH & Co. KG ./. the-trading-company GmbH [Rn. 26 f.]).

  • OLG Hamm, 27.04.2023 - 4 U 68/23

    Herstellergarantie, vorvertragliche Informationspflicht,

    Zu der Frage, wann eine vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich einer vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie besteht, weil der Unternehmer diese Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht (Fortführung von EuGH, Urteil vom 05.05.2022 - C-179/21, GRUR 2022, 832 und BGH, Urteil vom 10.11.2022 - I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832 - Herstellergarantie IV).

    Die hier streitentscheidende Frage haben der EuGH (Urteil vom 05.05.2022 - C-179/21, GRUR 2022, 832) und ihm folgend der BGH (Urteil vom 10.11.2022 - I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832 - Herstellergarantie IV) im Jahr 2022, mithin lange nach Erlass der ursprünglichen einstweiligen Beschlussverfügung vom 21.04.2020 und Abgabe der Abschlusserklärung durch den hiesigen Kläger am 13.05.2020 erstmalig höchstrichterlich entschieden.

    Für die Feststellung, ob die gewerbliche Garantie des Herstellers ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots des Unternehmers darstellt, sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument , die Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot , die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die durch eine solche Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorgerufen werden könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 05.05.2022 - C-179/21, GRUR 2022, 832, Rn. 44 ff.; BGH, Urteil vom 10.11.2022 - I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832, Rn. 35 ff. mwN., - Herstellergarantie IV, jew. zit. nach juris).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-133/22

    LACD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

    11 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil vom 5. Mai 2022, Victorinox (C-179/21, EU:C:2022:353), Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44 ausgelegt.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil vom 5. Mai 2022, Victorinox (C-179/21, EU:C:2022:353, Rn. 35 und 36), klargestellt, dass der Hersteller in der Tat als "Unternehmer" im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83 anzusehen ist, wenn er unmittelbar oder durch eine andere Person, die in seinem Namen und Auftrag handelt, die von ihm hergestellte Ware verkauft.

    25 Urteil vom 5. Mai 2022, Victorinox (C-179/21, EU:C:2022:353, Rn. 45 und 46).

  • OLG Brandenburg, 16.05.2023 - 6 U 47/21

    Wettbewerbsverstoß durch unzureichende Angaben zur Geltendmachung einer Garantie;

    Durch die Pflicht, dem Verbraucher die betreffenden Informationen zur Verfügung zu stellen, bevor dieser eine vertragliche Bindung eingeht, soll unter anderem sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags über dessen Bedingungen und Folgen unterrichtet ist, um ihm die Entscheidung zu ermöglichen, ob er sich vertraglich binden will (vgl. EuGH, Urteil vom 05.05.2022 - C-179/21, EuZW 2022, 611, Rn. 26).

    Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht (EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - C-179/21, GRUR 2022, 832; BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19, Herstellergarantie IV a.a.O. Rn. 34).

  • EuGH, 16.02.2023 - C-349/21

    Eine Entscheidung zur Genehmigung der Telefonüberwachung muss keine

    Zwar obliegt diese Prüfung allein dem vorlegenden Gericht, doch kann der Gerichtshof dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin gegebenenfalls sachdienliche Hinweise für seine Entscheidung geben (Urteil vom 5. Mai 2022, Victorinox, C-179/21, EU:C:2022:353, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Bochum, 10.01.2023 - 17 O 39/22
  • OLG Düsseldorf, 20.04.2023 - 20 U 183/22
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