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   EuGH, 06.07.2006 - C-18/05, C-155/05   

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https://dejure.org/2006,15688
EuGH, 06.07.2006 - C-18/05, C-155/05 (https://dejure.org/2006,15688)
EuGH, Entscheidung vom 06.07.2006 - C-18/05, C-155/05 (https://dejure.org/2006,15688)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juli 2006 - C-18/05, C-155/05 (https://dejure.org/2006,15688)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Villa Maria Beatrice Hospital

    Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c - Befreiungen - Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren und für die kein Recht auf ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Salus

    Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c - Befreiungen - Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren und für die kein Recht auf ...

  • EU-Kommission PDF

    Salus

    Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c - Befreiungen - Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren und für die kein Recht auf ...

  • EU-Kommission

    Salus

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Verfahrensordnung Art. 104 § 3 Abs. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. c erster Teil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c - Befreiungen - Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren und für die kein Recht auf ...

  • datenbank.nwb.de

    Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit bestimmt waren und für die kein Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Salus

    Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c - Befreiungen - Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren und für die kein Recht auf ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung der Commissione Tributaria Provinciale di Napoli vom 15. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Casa di Cura Privata Salus SpA gegen Agenzia Entrate Ufficio Napoli 4

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst c, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst c, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1
    Lieferung; Steuerbefreiung; Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Napoli (Italien) - Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung der Lieferungen von ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmten ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 25.06.1997 - C-45/95

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-18/05
    VMB Hospital brachte zudem vor, dass das Decreto legislativo Nr. 313/1997, das nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-45/95 (Kommission/Italien, Slg. 1997, I-3605) erlassen worden sei, die Sechste Richtlinie nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt habe.

    17 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Änderung von Artikel 10 des DPR Nr. 633/1972 durch das Decreto legislativo Nr. 313/1997 nicht etwa eine generelle Befreiung für alle Gegenstände bewirke, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt oder sonst vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen seien, wie im genannten Urteil Kommission/Italien festgestellt worden sei, sondern die Befreiung auf Veräußerungen von Gegenständen beschränke, die ohne ein Recht auf entsprechenden vollen Vorsteuerabzug erworben oder eingeführt worden seien.

    28 Des Näheren verpflichtet der erste Teil des Artikels 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie die Mitgliedstaaten, Gegenstände, die ausschließlich für eine aufgrund dieses Artikels von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, von der Steuer zu befreien, wenn für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte (in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 12).

    29 Überdies hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie eine Doppelbesteuerung verhindern soll, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 15).

  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/03

    Temco Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b -

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-18/05
    27 Diese Steuerbefreiungen sind autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen, und erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition (in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-8/01, Taksatorringen, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 37; vom 18. November 2004 in der Rechtssache C-284/03, Temco Europe, Slg. 2004, I-11237, Randnr. 16, und vom 1. Dezember 2005 in den Rechtssachen C-394/04 und C-395/04, Ygeia, Slg. 2005, I-10373, Randnr. 15).
  • EuGH, 01.12.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-18/05
    27 Diese Steuerbefreiungen sind autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen, und erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition (in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-8/01, Taksatorringen, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 37; vom 18. November 2004 in der Rechtssache C-284/03, Temco Europe, Slg. 2004, I-11237, Randnr. 16, und vom 1. Dezember 2005 in den Rechtssachen C-394/04 und C-395/04, Ygeia, Slg. 2005, I-10373, Randnr. 15).
  • EuGH, 09.02.2006 - C-415/04

    Kinderopvang Enschede - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-18/05
    26 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Steuerbefreiungen in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung oder Lieferung eines Gegenstands, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt oder vornimmt, der Mehrwertsteuer unterliegt (in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-498/03, Kingscrest Associates und Montecello, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 29, und vom 9. Februar 2006 in der Rechtssache C-415/04, Kinderopvang Enschede, Slg. 2006, I-1385, Randnr. 13).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-536/03

    António Jorge - Mehrwertsteuer - Artikel 19 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-18/05
    23 Jedoch obliegt es dem Gerichtshof, im Fall ungenau formulierter oder den Rahmen seiner Befugnisse nach Artikel 234 EG überschreitender Fragen aus dem gesamten von dem vorlegenden Gericht vorgelegten Material (insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung) diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts herauszuarbeiten, die angesichts des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (in diesem Sinne Urteile vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78, Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347, Randnr. 26; vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/96, Codiesel, Slg. 1997, I-3465, Randnr. 13, und vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-536/03, António Jorge, Slg. 2005, I-4463, Randnr. 16).
  • EuGH, 20.11.2003 - C-8/01

    Taksatorringen

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-18/05
    27 Diese Steuerbefreiungen sind autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen, und erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition (in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-8/01, Taksatorringen, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 37; vom 18. November 2004 in der Rechtssache C-284/03, Temco Europe, Slg. 2004, I-11237, Randnr. 16, und vom 1. Dezember 2005 in den Rechtssachen C-394/04 und C-395/04, Ygeia, Slg. 2005, I-10373, Randnr. 15).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-18/05
    26 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Steuerbefreiungen in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung oder Lieferung eines Gegenstands, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt oder vornimmt, der Mehrwertsteuer unterliegt (in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-498/03, Kingscrest Associates und Montecello, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 29, und vom 9. Februar 2006 in der Rechtssache C-415/04, Kinderopvang Enschede, Slg. 2006, I-1385, Randnr. 13).
  • EuGH, 17.06.1997 - C-105/96

    Codiesel

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-18/05
    23 Jedoch obliegt es dem Gerichtshof, im Fall ungenau formulierter oder den Rahmen seiner Befugnisse nach Artikel 234 EG überschreitender Fragen aus dem gesamten von dem vorlegenden Gericht vorgelegten Material (insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung) diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts herauszuarbeiten, die angesichts des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (in diesem Sinne Urteile vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78, Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347, Randnr. 26; vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/96, Codiesel, Slg. 1997, I-3465, Randnr. 13, und vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-536/03, António Jorge, Slg. 2005, I-4463, Randnr. 16).
  • EuGH, 29.11.1978 - 83/78

    Redmond

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-18/05
    23 Jedoch obliegt es dem Gerichtshof, im Fall ungenau formulierter oder den Rahmen seiner Befugnisse nach Artikel 234 EG überschreitender Fragen aus dem gesamten von dem vorlegenden Gericht vorgelegten Material (insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung) diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts herauszuarbeiten, die angesichts des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (in diesem Sinne Urteile vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78, Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347, Randnr. 26; vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/96, Codiesel, Slg. 1997, I-3465, Randnr. 13, und vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-536/03, António Jorge, Slg. 2005, I-4463, Randnr. 16).
  • EuGH, 04.03.2004 - C-19/01

    Barsotti u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.07.2006 - C-18/05
    22 Zunächst ist zu der in der Rechtssache C-155/05 vorgelegten Frage darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen von Artikel 234 EG weder zur Auslegung innerstaatlicher Rechts- oder Verwaltungsvorschriften noch zu Äußerungen zu deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht befugt ist (in diesem Sinne Urteile vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98, Teckal, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 33, und vom 4. März 2004 in den Rechtssachen C-19/01, C-50/01 und C-84/01, Barsotti u. a., Slg. 2004, I-2005, Randnr. 30).
  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

  • EuGH, 22.10.2009 - C-242/08

    Swiss Re Germany Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2

    Aber selbst wenn sich der im Ausgangsverfahren fragliche Umsatz als Lieferung eines Gegenstands im Sinne der Sechsten Richtlinie qualifizieren ließe, könnte er dennoch nicht unter die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Richtlinie fallen, da die Befreiung dieses Umsatzes mit dem mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck unvereinbar wäre, eine Doppelbesteuerung zu verhindern, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt (Urteil vom 25. Juni 1997, Kommission/Italien, C-45/95, Slg. 1997, I-3605, Randnr. 15, sowie Beschluss vom 6. Juli 2006, Salus und Villa Maria Beatrice Hospital, C-155/05 und C-18/05, Slg. 2006, I-6199, Randnr. 29).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-155/05

    Casa di cura privata Salus SpA (C-18/05), Agenzia Entrate Ufficio Firenze 1

    In den verbundenen Rechtssachen C-18/05 und C-155/05.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Commissione tributaria provinciale Neapel (C-18/05) und von der Commissione tributaria regionale Florenz (C-155/05) (Italien) mit Entscheidungen vom 15. Juli 2004 und 23. März 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Januar 2005 und 6. April 2005, in den Verfahren.

    Casa di cura privata Salus SpA (C-18/05).

      Rechtssache C-18/05.

      Zur Verbindung der Rechtssachen C-18/05 und C-155/05.

      Zur ersten Vorlagefrage in der Rechtssache C-18/05 und zur Vorlagefrage in der Rechtssache C-155/05.

    31      Folglich ist auf die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-18/05 und auf die einzige Vorlagefrage in der Rechtssache C-155/05 zu antworten, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe c erster Teil der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Befreiung nur für den Wiederverkauf von Gegenständen gilt, die zuvor von einem Steuerpflichtigen für Zwecke einer aufgrund dieses Artikels von der Steuer befreiten Tätigkeit erworben wurden, sofern für die anlässlich des ersten Erwerbs dieser Gegenstände entrichtete Mehrwertsteuer kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte.

      Zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-18/05.

    32      Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass die zweite und die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-18/05 unter Berücksichtigung der Antwort auf die in dieser Rechtssache gestellte erste Frage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht mehr erheblich sind.

  • BFH, 16.05.2012 - XI R 24/10

    Steuerfreie Veräußerung gebrauchter Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

    Nach der Rechtsprechung des EuGH soll die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Lieferung dieser Gegenstände von der Steuer zu befreien, eine Doppelbesteuerung verhindern, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt (vgl. EuGH-Entscheidungen vom 25. Juni 1997 C-45/95 --Kommission/Italien--, Slg. 1997, I-3605, UR 1997, 441, Rz 15; vom 6. Juli 2006 C-18/05 und C-155/05 --Salus und Villa Maria Beatrice Hospital--, Slg. 2006, I-6199, UR 2007, 67, Rz 30; vom 22. Oktober 2009 C-242/08 --Swiss Re Germany Holding--, Slg. 2009, I-10099, UR 2009, 891, Rz 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2009 - C-242/08

    Swiss Re Germany Holding - Mehrwertsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Vgl. auch den Beschluss vom 6. Juli 2006, Salus und Villa Maria Beatrice Hospital (C-18/05 und C-155/05, Slg. 2006, I-6199, Randnrn.
  • FG Hamburg, 04.02.2015 - 2 K 325/14

    Umsatzsteuer: Veräußerung von für steuerbefreite Tätigkeiten verwendeten

    § 4 Nr. 28 UStG a. F. verweist implizit auf § 15 Abs. 2 UStG, wonach der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, wenn die Eingangslieferung für steuerfreie Umsätze bestimmt ist und soll eine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer vermeiden, wenn Gegenstände aufgrund der Versagung eines Vorsteuerabzugs bei dem Unternehmer auf der entsprechenden Produktionsstufe mit der Umsatzsteuer endgültig belastet sind und dann steuerpflichtig weitergeliefert werden (vgl. BFH, Urteil vom 16. Mai 2012 XI R 24/10, BStBl II 2013, 52, EuGH, Beschluss vom 6. Juli 2006, C-18/05, Slg. 2006, I-6199).
  • VG Cottbus, 08.05.2014 - 5 K 603/12
    gen einer derartigen Infektion auf den Verlauf der Erkrankung im Sinne einer wesentlichen Verschlimmerung (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - C 18/05 -, BVerwGE 127, 33-42).
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