Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1994

Rechtsprechung
   EuGH, 17.05.1994 - C-18/93   

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https://dejure.org/1994,202
EuGH, 17.05.1994 - C-18/93 (https://dejure.org/1994,202)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.1994 - C-18/93 (https://dejure.org/1994,202)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 1994 - C-18/93 (https://dejure.org/1994,202)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Corsica Ferries / Corpo dei piloti del porto di Genova

    EWG-Vertrag, Artikel 177
    1. Vorabentscheidungsverfahren; Anrufung des Gerichtshofes; Erfordernis einer vorherigen streitigen Verhandlung; Beurteilung durch das nationale Gericht

  • EU-Kommission

    Corsica Ferries / Corpo dei piloti del porto di Genova

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs ; Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern; Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 4055/86 Art. 1; ; EWG-Vertrag Art. 90; ; EWG-Vertrag Art. 86; ; EWG-Vertrag Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 5; ; EWG-Vertrag Art. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Erfordernis einer vorherigen streitigen Verhandlung - Beurteilung durch das nationale Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1994, 855
 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

    Auszug aus EuGH, 17.05.1994 - C-18/93
    19 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 7 EWG-Vertrag (Artikel 6 EG-Vertrag), in dem das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit als allgemeiner Grundsatz niedergelegt ist, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes autonom nur auf durch das Gemeinschaftsrecht geregelte Fallgestaltungen angewendet werden kann, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (Urteil vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali porto di Genova, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 11).

    40 Ein Unternehmen, das für einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes mit einem gesetzlichen Monopol ausgestattet ist, kann als ein Unternehmen angesehen werden, das eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag besitzt (Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 28, und vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 31, sowie Urteil Merci convenzionali porto di Genova, a. a. O., Randnr. 14).

    Insbesondere angesichts des Verkehrsaufkommens in diesem Hafen und dessen Bedeutung für die gesamte Ein- und Ausfuhr auf dem Seeweg in den betreffenden Mitgliedstaat kann dieser Markt als ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes angesehen werden (Urteil Merci convenzionali porto di Genova, a. a. O., Randnr. 15).

  • EuGH, 13.12.1989 - C-49/89

    Corsica Ferries France / Direction générale des douanes

    Auszug aus EuGH, 17.05.1994 - C-18/93
    23 Nach Artikel 61 Absatz 1 EWG-Vertrag gelten für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs die Bestimmungen des Titels über die gemeinsame Verkehrspolitik (siehe insbesondere die Urteile vom 22. Mai 1985 in der Rechtssache 13/83, Parlament/Rat, Slg. 1985, 1513, Randnr. 62, und vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-49/89, Corsica Ferries France, Slg. 1989, 4441, Randnr. 10).

    24 Wie der Gerichtshof im Urteil Corsica Ferries France (a. a. O., Randnr. 11) und im Urteil vom 30. April 1986 in den verbundenen Rechtssachen 209/84 bis 213/84 (Asjes, Slg. 1986, 1425, Randnr. 37) entschieden hat, folgt hieraus, daß auf dem Verkehrssektor das Ziel des Artikels 59 EWG-Vertrag, die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs während der Übergangszeit aufzuheben, im Rahmen der in den Artikeln 74 und 75 definierten gemeinsamen Politik hätte erreicht werden müssen.

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus EuGH, 17.05.1994 - C-18/93
    40 Ein Unternehmen, das für einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes mit einem gesetzlichen Monopol ausgestattet ist, kann als ein Unternehmen angesehen werden, das eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag besitzt (Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 28, und vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 31, sowie Urteil Merci convenzionali porto di Genova, a. a. O., Randnr. 14).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-343/90

    Lourenço Dias / Director da Alfândega do Porto

    Auszug aus EuGH, 17.05.1994 - C-18/93
    14 Was schließlich die Erheblichkeit der Fragen angeht, so hat der Gerichtshof entschieden, daß er für eine Beantwortung gegenüber dem vorlegenden Gericht nicht zuständig ist, wenn die ihm vorgelegten Fragen keinen Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits aufweisen und folglich für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht objektiv erforderlich sind (Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563; vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89, Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695; vom 28. November 1991 in der Rechtssache C-186/90, Durighello, Slg. 1991, I-5773; vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90, Lourenço Dias, Slg. 1992, I-4673; vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-67/91, Asociación española de Banca privada u. a., Slg. 1992, I-4785; Urteil Eurico, a. a. O.; Beschluß vom 26. Januar 1990 in der Rechtssache C-286/88, Falciola, Slg. 1990, I-191).
  • EuGH, 16.06.1981 - 126/80

    Salonia / Poidomani e Giglio

    Auszug aus EuGH, 17.05.1994 - C-18/93
    14 Was schließlich die Erheblichkeit der Fragen angeht, so hat der Gerichtshof entschieden, daß er für eine Beantwortung gegenüber dem vorlegenden Gericht nicht zuständig ist, wenn die ihm vorgelegten Fragen keinen Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits aufweisen und folglich für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht objektiv erforderlich sind (Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563; vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89, Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695; vom 28. November 1991 in der Rechtssache C-186/90, Durighello, Slg. 1991, I-5773; vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90, Lourenço Dias, Slg. 1992, I-4673; vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-67/91, Asociación española de Banca privada u. a., Slg. 1992, I-4785; Urteil Eurico, a. a. O.; Beschluß vom 26. Januar 1990 in der Rechtssache C-286/88, Falciola, Slg. 1990, I-191).
  • EuGH, 26.01.1990 - 286/88

    Falciola / Comune di Pavia

    Auszug aus EuGH, 17.05.1994 - C-18/93
    14 Was schließlich die Erheblichkeit der Fragen angeht, so hat der Gerichtshof entschieden, daß er für eine Beantwortung gegenüber dem vorlegenden Gericht nicht zuständig ist, wenn die ihm vorgelegten Fragen keinen Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits aufweisen und folglich für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht objektiv erforderlich sind (Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563; vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89, Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695; vom 28. November 1991 in der Rechtssache C-186/90, Durighello, Slg. 1991, I-5773; vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90, Lourenço Dias, Slg. 1992, I-4673; vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-67/91, Asociación española de Banca privada u. a., Slg. 1992, I-4785; Urteil Eurico, a. a. O.; Beschluß vom 26. Januar 1990 in der Rechtssache C-286/88, Falciola, Slg. 1990, I-191).
  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

    Auszug aus EuGH, 17.05.1994 - C-18/93
    40 Ein Unternehmen, das für einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes mit einem gesetzlichen Monopol ausgestattet ist, kann als ein Unternehmen angesehen werden, das eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag besitzt (Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 28, und vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 31, sowie Urteil Merci convenzionali porto di Genova, a. a. O., Randnr. 14).
  • EuGH, 11.03.1992 - C-78/90

    Compagnie commerciale de l'Ouest / Receveur principal des douanes de La

    Auszug aus EuGH, 17.05.1994 - C-18/93
    18 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der in der ersten Frage genannte Artikel 5 EWG-Vertrag, nach dem die Mitgliedstaaten die Erfuellung der Verpflichtungen, die sich aus dem EWG-Vertrag ergeben, sicherzustellen haben, so allgemein formuliert ist, daß seine selbständige Anwendung nicht in Frage kommt, wenn die betreffende Fallgestaltung wie hier durch eine spezifische Vorschrift des EWG-Vertrags geregelt ist (Urteil vom 11. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-78/90, C-79/90, C-80/90, C-81/90, C-82/90 und C-83/90, Compagnie Commerciale de l' Oüst u. a., Slg. 1992, I-1847, Randnr. 19).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-67/91

    Dirección General de Defensa de la Competencia / Asociación Española de Banca

    Auszug aus EuGH, 17.05.1994 - C-18/93
    14 Was schließlich die Erheblichkeit der Fragen angeht, so hat der Gerichtshof entschieden, daß er für eine Beantwortung gegenüber dem vorlegenden Gericht nicht zuständig ist, wenn die ihm vorgelegten Fragen keinen Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits aufweisen und folglich für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht objektiv erforderlich sind (Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563; vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89, Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695; vom 28. November 1991 in der Rechtssache C-186/90, Durighello, Slg. 1991, I-5773; vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90, Lourenço Dias, Slg. 1992, I-4673; vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-67/91, Asociación española de Banca privada u. a., Slg. 1992, I-4785; Urteil Eurico, a. a. O.; Beschluß vom 26. Januar 1990 in der Rechtssache C-286/88, Falciola, Slg. 1990, I-191).
  • EuGH, 21.02.1974 - 162/73

    Birra Dreher S.p.a. / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 17.05.1994 - C-18/93
    12 Was die Natur des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht angeht, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß der Präsident eines italienischen Gerichts im Rahmen eines Mahnverfahrens nach der italienischen Zivilprozessordnung eine richterliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 177 EWG-Vertrag ausübt und daß die Anrufung des Gerichtshofes nach dieser Vorschrift nicht davon abhängt, ob das Verfahren, in dem das nationale Gericht die Vorlagefragen abfasst, streitigen Charakter aufweist, wenngleich ein streitiges Verfahren im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen kann (Urteil vom 14. Dezember 1971 in der Rechtssache 43/71, Politi, Slg. 1971, 1039; Urteil vom 21. Februar 1974 in der Rechtssache 162/73, Birra Dreher, Slg. 1974, 201; Urteil vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77, Simmenthal, Slg. 1978, 1453; Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595; Urteil vom 15. Dezember 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-277/91, C-318/91 und C-319/91, Ligur Carni, Slg. 1993, I-6621; Urteil vom 3. März 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-332/92, C-333/92 und C-335/92, Eurico, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH, 28.06.1978 - 70/77

    Simmenthal SA / Amministrazione delle finanze dello Stato

  • EuGH, 22.05.1985 - 13/83

    Parlament / Rat

  • EuGH, 03.03.1994 - C-332/92

    Eurico Italia u.a. / Ente Nazionale Risi

  • EuGH, 28.11.1991 - C-186/90

    Durighello / INPS

  • EuGH, 15.12.1993 - C-277/91

    Ligur Carni u.a. / Unità Sanitaria Locale nº XV di Genova u.a.

  • EuGH, 11.07.1991 - C-368/89

    Crispoltoni / Fattoria Autonoma Tabacchi di Città di Castello

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

  • EuGH, 14.12.1971 - 43/71

    Politi / Ministero delle finanze

  • EuGH, 30.04.1986 - 209/84

    Ministère public / Asjes

  • EuGH, 03.10.2013 - C-170/12

    Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist,

    26 - Nach der Formulierung des Gerichtshofs im Urteil vom 17. Mai 1994, Corsica Ferries (C-18/93, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann sich ein Unternehmen gegenüber dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, auf den freien Dienstleistungsverkehr berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 30, Urteil Peralta, a. a. O., Randnr. 40, und Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 14).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-242/95

    GT-Link

    Ein Mitgliedstaat würde insbesondere gegen die in Artikel 90 Absatz 1 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 86 enthaltenen Verbote verstoßen, wenn er durch den Erlaß einer Regelung über Hafenabgaben, die für die Benutzung von einem öffentlichen Unternehmen gehörenden Häfen zu zahlen sind, dieses Unternehmen dazu veranlassen würde, die beherrschende Stellung, die es auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben innehat, mißbräuchlich auszunutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 43).

    In diesem Zusammenhang ist erstens daran zu erinnnern, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Unternehmen, das auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes mit einem gesetzlichen Monopol ausgestattet ist, als ein Unternehmen angesehen werden kann, das eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages besitzt (Urteil Corsica Ferries, a. a. O., Randnr. 40, und dort genannte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß Mißbräuche, die, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, Unternehmen berühren, die Beförderungen im Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten vornehmen, geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Urteil Corsica Ferries, a. a. O., Randnr. 44).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1994 - C-18/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,22071
Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1994 - C-18/93 (https://dejure.org/1994,22071)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.02.1994 - C-18/93 (https://dejure.org/1994,22071)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 1994 - C-18/93 (https://dejure.org/1994,22071)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Corsica Ferries Italia Srl gegen Corpo dei piloti del porto di Genova.

    Pflicht zur Inanspruchnahme von Lotsendiensten - Diskriminierende Tarife - Freier Dienstleistungsverkehr - Wettbewerb

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (80)

  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1994 - C-18/93
    Als Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, ob der Antragsgegner ein Unternehmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag ist - die Vorlagefrage bezieht sich nicht auf Artikel 90 Absatz 2(55) -, ist meines Erachtens das Urteil Merci heranzuziehen.

    Es ist nämlich ständige Rechtsprechung, wie u. a. das Urteil Merci und in neuerer Zeit das Urteil Corbeau bestätigen, daß.

    Im Urteil Merci kam der Gerichtshof im Hinblick auf Hafenunternehmen mit einem gesetzlichen Monopol für das Be-, Ent- und Umladen im Hafen von Genua zu folgendem Ergebnis:.

    Das Hauptargument, aufgrund dessen der Gerichtshof im Urteil Merci zu dem Ergebnis kam, daß es um einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes geht, trifft auch hier zu: Angesichts des Umfangs des Frachtverkehrs im Hafen von Genua, der Bedeutung dieses Hafens für die gesamte Ein- und Ausfuhr Italiens und der Tatsache, daß die Inanspruchnahme der Lotsendienste dort für alle Schiffe Pflicht ist, muß das Ergebnis lauten, daß der Antragsgegner eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes besitzt.

    (18) - Urteile vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 305/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 1461, Randnr. 13); vom 7. März 1991 in der Rechtssache C-10/90 (Masgio, Slg. 1991, I-1119, Randnr. 12); vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90 (Merci, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 11).

    (55) - Auch im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Artikel 90 Absatz 2 enthält das in Fußnote 18 zitierte Urteil Merci (Randnrn. 25 bis 28) ausreichende, hier analog anwendbare Hinweise.

    (56) - Urteil Merci (Randnr. 9).

    (58) - Urteil Merci (Randnr. 14); Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91 (Corbeau, Slg. 1993, I-2533, Randnr. 9).

    (59) - Urteil Merci (Randnr. 15).

  • EuGH, 13.12.1989 - C-49/89

    Corsica Ferries France / Direction générale des douanes

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1994 - C-18/93
    Aus dem Urteil Corsica Ferries France folgt somit, daß es für einen Verstoß gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs ausreicht, wenn ein Mitgliedstaat die Ausfuhr von Dienstleistungen, wie z. B. von innergemeinschaftlichen Seeverkehrsleistungen, gegenüber gleichartigen inländischen Dienstleistungen diskriminiert (siehe auch unten Nr. 28)(41).

    Dies ergibt sich gleichfalls aus dem Urteil Corsica Ferries France:.

    Der gleiche Grundsatz muß - wie auch das Urteil Corsica Ferries France bestätigt (zitiert in Nr. 24)(54) - meines Erachtens auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs gelten: Behindert ein Herkunftsstaat Dienstleistungen seiner Staatsangehörigen oder nach seinem Recht errichteter Gesellschaften, so verstösst eine derartige Beschränkung grundsätzlich gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und können sich die betroffenen Leistungserbringer gegenüber ihrem eigenen Staat auf diesen Grundsatz berufen, sofern die Dienstleistung wie im vorliegenden Fall ihrer Natur nach gleichermassen auf Leistungsempfänger aus anderen Mitgliedstaaten ausgerichtet ist.

    Vgl. auch Urteil vom 30. April 1986 in den verbundenen Rechtssachen 209/84 bis 213/84 (Asjes, Slg. 1986, 1425, Randnr. 37); Urteil vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-49/89 (Corsica Ferries France, Slg. 1989, 4441, Randnr. 11).

    (40) - Urteil Corsica Ferries France (angeführt in Fußnote 37, Randnr. 7).

    (42) - Urteil Corsica Ferries France (Randnr. 8, Hervorhebung von mir).

    (48) - Vgl. zu den Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, Beschränkungen auf den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des innergemeinschaftlichen Seeverkehrs vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 4055/86 anzuwenden, das Urteil Corsica Ferries France (angeführt in Fußnote 37, Randnr. 14).

  • EuGH, 22.05.1985 - 13/83

    Parlament / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1994 - C-18/93
    Aus dieser Ausnahmebestimmung hat der Gerichtshof in dem bekannten Urteil Parlament/Rat vom 22. Mai 1985 hergeleitet, daß die insbesondere in den Artikeln 59 und 60 EG-Vertrag niedergelegten Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs nach dem EG-Vertrag durch die Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik erreicht werden müssen(21).

    Angesichts der vom Gerichtshof in seinem Urteil Parlament/Rat gegebenen Auslegung von Artikel 61 Absatz 1 EG-Vertrag oblag es demnach dem Rat, auf dem Verkehrssektor den freien Dienstleistungsverkehr zu verwirklichen.

    Der Gerichtshof hat sich im übrigen bereits in dem erwähnten Urteil Parlament/Rat für einen derartigen vertragskonformen Ansatz ausgesprochen.

    (21) - Urteil vom 22. Mai 1985 in der Rechtssache 13/83 (Parlament/Rat, Slg. 1985, 1513, Randnr. 62).

    (22) - Urteil Parlament/Rat (a. a. O., Randnr. 63); vgl. auch Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 4/88 (Lambregts, Slg. 1989, 2583, Randnr. 14).

    (37) - Urteil Parlament/Rat (siehe Fußnote 21, Randnr. 64).

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