Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 26.01.1999 - C-18/95   

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https://dejure.org/1999,325
EuGH, 26.01.1999 - C-18/95 (https://dejure.org/1999,325)
EuGH, Entscheidung vom 26.01.1999 - C-18/95 (https://dejure.org/1999,325)
EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 1999 - C-18/95 (https://dejure.org/1999,325)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Kombinierte Veranlagung der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge - Nichtanwendung eines Höchstsatzes der Sozialbeiträge, der für Arbeitnehmer gilt, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt haben, auf Arbeitnehmer, die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Terhoeve

  • EU-Kommission PDF

    Terhoeve

    EG-Vertrag, Artikel 48; Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7
    1 Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gemeinschaftsvorschriften - Voraussetzungen für die Anwendung - Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit

  • EU-Kommission

    Terhoeve

  • Wolters Kluwer

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer ; Kombinierte Veranlagung der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ; Nichtanwendung eines Höchstsatzes der Sozialbeiträge, der für Arbeitnehmer gilt, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt haben, auf Arbeitnehmer, die ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 7; ; EG-Vertrag Art. 48; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 48

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Herzogenbusch - Auslegung der Artikel 7 und 48 Absatz 2 EG-Vertrag sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft - System der sozialen Sicherheit ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1999, 380
 
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Wird zitiert von ... (164)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.01.1999 - C-18/95
    Der Gerichtshof hat ferner die Ansicht vertreten, daß sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteile vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87, Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 13, Singh, Randnr. 16, und vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 94).

    In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihr Herkunftsland zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-363/89, Roux, Slg. 1991, I-273, Randnr. 9, Singh, Randnr. 17, und Bosman, Randnr. 95).

    18 f., und Bosman, Randnr. 96).

  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

    Auszug aus EuGH, 26.01.1999 - C-18/95
    Zu Artikel 48 EG-Vertrag, der als erstes zu prüfen ist, hat der Gerichtshof mehrfach festgestellt, daß diese Bestimmung einen fundamentalen Grundsatz ausführt, der in Artikel 3 Buchstabe c EG-Vertrag verankert ist, worin es heißt, daß die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten umfaßt (vgl. insbesondere die Urteile vom 7. Juli 1976 in der Rechtssache 118/75, Watson und Belmann, Slg. 1976, 1185, Randnr. 16, und vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 15).

    Der Gerichtshof hat ferner die Ansicht vertreten, daß sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteile vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87, Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 13, Singh, Randnr. 16, und vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 94).

    In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihr Herkunftsland zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-363/89, Roux, Slg. 1991, I-273, Randnr. 9, Singh, Randnr. 17, und Bosman, Randnr. 95).

  • EuGH, 28.04.1998 - C-120/95

    GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KÖNNEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT MEDIZINISCHE

    Auszug aus EuGH, 26.01.1999 - C-18/95
    Zwar bestimmt mangels einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene das Recht eines jeden Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen das Recht auf Anschluß an ein System der sozialen Sicherheit oder die Verpflichtung hierzu besteht, doch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten (vgl. insbesondere Urteile vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-120/95, Decker, Slg. 1998, I-1831, Randnrn.

    22 f., und in der Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnrn.

  • EuGH, 24.03.1987 - 286/85

    McDermott und Cotter / Minister for Social Welfare und Attorney-General

    Auszug aus EuGH, 26.01.1999 - C-18/95
    Im übrigen haben, wenn das nationale Recht unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht eine unterschiedliche Behandlung mehrerer Personengruppen vorsieht, die Angehörigen der benachteiligten Gruppe Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die übrigen Betroffenen, wobei diese Regelung, solange das Gemeinschaftsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. sinngemäß Urteile vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 71/85, Federatie Nederlandse Vakbeweging, Slg. 1986, 3855, vom 24. März 1987 in der Rechtssache 286/85, McDermott und Cotter, Slg. 1987, 1453, vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-102/88, Ruzius-Wilbrink, Slg. 1989, 4311, vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591, und vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89, Nimz, Slg. 1991, I-297).
  • EuGH, 13.12.1989 - 102/88

    Ruzius-Wilbrink / Bedrijfsvereniging voor Overheidsdiensten

    Auszug aus EuGH, 26.01.1999 - C-18/95
    Im übrigen haben, wenn das nationale Recht unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht eine unterschiedliche Behandlung mehrerer Personengruppen vorsieht, die Angehörigen der benachteiligten Gruppe Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die übrigen Betroffenen, wobei diese Regelung, solange das Gemeinschaftsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. sinngemäß Urteile vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 71/85, Federatie Nederlandse Vakbeweging, Slg. 1986, 3855, vom 24. März 1987 in der Rechtssache 286/85, McDermott und Cotter, Slg. 1987, 1453, vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-102/88, Ruzius-Wilbrink, Slg. 1989, 4311, vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591, und vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89, Nimz, Slg. 1991, I-297).
  • EuGH, 07.06.1988 - 20/85

    Roviello / Landesversicherungsanstalt Schwaben

    Auszug aus EuGH, 26.01.1999 - C-18/95
    Daß andere Arbeitnehmer, die ihren Wohnort im Laufe des Jahres verlegt haben und die sich in anderen Situationen befinden, in bezug auf die Berechnung der Einkommensteuer begünstigt sein können, kann das beschriebene Hemmnis für die Freizügigkeit weder beseitigen noch ausgleichen (in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 20/85, Roviello, Slg. 1988, 2805).
  • EuGH, 04.12.1986 - 71/85

    Niederlande State / Federatie Nederlandse Vakbeweging

    Auszug aus EuGH, 26.01.1999 - C-18/95
    Im übrigen haben, wenn das nationale Recht unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht eine unterschiedliche Behandlung mehrerer Personengruppen vorsieht, die Angehörigen der benachteiligten Gruppe Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die übrigen Betroffenen, wobei diese Regelung, solange das Gemeinschaftsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. sinngemäß Urteile vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 71/85, Federatie Nederlandse Vakbeweging, Slg. 1986, 3855, vom 24. März 1987 in der Rechtssache 286/85, McDermott und Cotter, Slg. 1987, 1453, vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-102/88, Ruzius-Wilbrink, Slg. 1989, 4311, vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591, und vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89, Nimz, Slg. 1991, I-297).
  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus EuGH, 26.01.1999 - C-18/95
    Wie der Gerichtshof bereits mit seinem Urteil vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74 (Van Duyn, Slg. 1974, 1337) für Recht erkannt hat, erzeugt Artikel 48 des Vertrages unmittelbare Wirkungen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und verleiht den einzelnen Rechte, die die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben.
  • EuGH, 27.06.1990 - C-33/89

    Kowalska / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus EuGH, 26.01.1999 - C-18/95
    Im übrigen haben, wenn das nationale Recht unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht eine unterschiedliche Behandlung mehrerer Personengruppen vorsieht, die Angehörigen der benachteiligten Gruppe Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die übrigen Betroffenen, wobei diese Regelung, solange das Gemeinschaftsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. sinngemäß Urteile vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 71/85, Federatie Nederlandse Vakbeweging, Slg. 1986, 3855, vom 24. März 1987 in der Rechtssache 286/85, McDermott und Cotter, Slg. 1987, 1453, vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-102/88, Ruzius-Wilbrink, Slg. 1989, 4311, vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591, und vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89, Nimz, Slg. 1991, I-297).
  • EuGH, 07.02.1991 - C-184/89

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus EuGH, 26.01.1999 - C-18/95
    Im übrigen haben, wenn das nationale Recht unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht eine unterschiedliche Behandlung mehrerer Personengruppen vorsieht, die Angehörigen der benachteiligten Gruppe Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die übrigen Betroffenen, wobei diese Regelung, solange das Gemeinschaftsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. sinngemäß Urteile vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 71/85, Federatie Nederlandse Vakbeweging, Slg. 1986, 3855, vom 24. März 1987 in der Rechtssache 286/85, McDermott und Cotter, Slg. 1987, 1453, vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-102/88, Ruzius-Wilbrink, Slg. 1989, 4311, vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591, und vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89, Nimz, Slg. 1991, I-297).
  • EuGH, 16.01.1997 - C-134/95

    USSL nº 47 di Biella / INAIL

  • EuGH, 07.07.1988 - 143/87

    Stanton / Inasti

  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 07.02.1984 - 238/82

    Duphar

  • EuGH, 07.07.1976 - 118/75

    Watson und Belmann

  • EuGH, 05.06.1997 - C-64/96

    Land Nordrhein-Westfalen / Uecker und Jacquet / Land Nordrhein-Westfalen

  • EuGH, 23.02.1994 - C-419/92

    Scholz / Opera Universitaria di Cagliari und Cinzia Porcedda

  • EuGH, 17.06.1997 - C-70/95

    Sodemare u.a.

  • EuGH, 28.01.1992 - C-332/90

    Steen / Deutsche Bundespost

  • EuGH, 02.07.1998 - C-225/95

    Kapasakalis

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

  • EuGH, 26.03.1996 - C-238/94

    Garcia u.a.

  • EuGH, 17.02.1993 - C-159/91

    Poucet und Pistre / AGF und Cancava

  • EuGH, 07.03.1991 - C-10/90

    Masgio / Bundesknappschaft

  • EuGH, 05.02.1991 - C-363/89

    Roux / Belgischer Staat

  • EuGH, 13.07.2016 - C-187/15

    Pöpperl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der

    Die für die Angehörigen der bevorzugten Gruppe geltende Regelung bleibt, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 1999, Terhoeve, C-18/95, EU:C:1999:22, Rn. 57, vom 22. Juni 2011, Landtová, C-399/09, EU:C:2011:415, Rn. 51, und vom 19. Juni 2014, Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 95).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Unter Bezugnahme auf die Urteile Terhoeve (C-18/95, EU:C:1999:22, Rn. 57) und Landtová (C-399/09, EU:C:2011:415, Rn. 51) wirft das vorlegende Gericht jedoch die Frage auf, ob die Wahrung des Gleichheitssatzes, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt wurde und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, nur dadurch gewährleistet werden kann, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, in deren Genuss die Angehörigen der privilegierten Gruppe kommen.

    Was zweitens die Urteile Terhoeve (EU:C:1999:22) und Landtová (EU:C:2011:415) betrifft, hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass die Wahrung des Gleichheitssatzes, wenn das nationale Recht unter Verstoß gegen das Unionsrecht eine unterschiedliche Behandlung mehrerer Personengruppen vorsieht und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, nur dadurch gewährleistet werden kann, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, in deren Genuss die Angehörigen der privilegierten Gruppe kommen.

  • EuGH, 05.03.2009 - C-350/07

    Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung

    Dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige nur die Finanzierung eines Zweigs der sozialen Sicherheit betrifft, im vorliegenden Fall der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, indem sie die Pflichtmitgliedschaft der von dem fraglichen System erfassten Unternehmen bei Berufsgenossenschaften vorsieht, denen das Gesetz die Durchführung dieser Versicherung übertragen hat, kann demnach die Anwendung der Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über den freien Dienstleistungsverkehr, nicht ausschließen (vgl. Urteil vom 26. Januar 1999, Terhoeve, C-18/95, Slg. 1999, I-345, Randnr. 35).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1998 - C-18/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,20413
Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1998 - C-18/95 (https://dejure.org/1998,20413)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.04.1998 - C-18/95 (https://dejure.org/1998,20413)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. April 1998 - C-18/95 (https://dejure.org/1998,20413)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    F.C. Terhoeve gegen Inspecteur van de Belastingdienst Particulieren/Ondernemingen buitenland.

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Kombinierte Veranlagung der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge - Nichtanwendung eines Höchstsatzes der Sozialbeiträge, der für Arbeitnehmer gilt, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt haben, auf Arbeitnehmer, die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Terhoeve

    Freizügigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (56)

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-187/15

    Pöpperl - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte, die ihren

    36 - Urteil Factortame u. a. (C-213/89, EU:C:1990:257, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Terhoeve (C-18/95, EU:C:1998:177, Nr. 73).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2007 - C-103/06

    Derouin - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr.

    28 - Vgl. Nr. 68 der Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 30. April 1998 in der Rechtssache Terhoeve (C-18/95, Urteil vom 26. Januar 1999, Slg. 1999, I-345), Nr. 41 seiner Schlussanträge vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache Sehrer, Nr. 24 seiner Schlussanträge vom 24. Oktober 2000 in der Rechtssache Kommission/Deutschland sowie Nr. 55 der Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 5. April 2001 in den verbundenen Rechtssachen Hervein u. a. Vgl. auch Nr. 20 der Schlussanträge von Generalanwalt Gulmann vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache Van Poucke (C-71/93, Urteil vom 24. März 1994, Slg. 1994, I-1101).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2016 - C-300/15

    Kohll und Kohll-Schlesser - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung -

    37 - Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Terhoeve (C-18/95, EU:C:1998:177, Nr. 62), wo die im Urteil Bachmann (C-204/90, EU:C:1992:35) herangezogene Rechtfertigung erläutert wird.
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