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   EuGH, 01.10.1997 - C-180/97   

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https://dejure.org/1997,1849
EuGH, 01.10.1997 - C-180/97 (https://dejure.org/1997,1849)
EuGH, Entscheidung vom 01.10.1997 - C-180/97 (https://dejure.org/1997,1849)
EuGH, Entscheidung vom 01. Oktober 1997 - C-180/97 (https://dejure.org/1997,1849)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofes - Verweisung an das Gericht erster Instanz

  • Europäischer Gerichtshof

    Regione Toscana / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Regione Toscana / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 173; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 47 Absatz 2; Beschlüsse 88/591, 93/350 und 94/149 des Rates
    Verfahren - Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz - Nichtigkeitsklage - Klage der Mitgliedstaaten - Begriff - Beim Gerichtshof von einer Regionalbehörde eines Mitgliedstaats erhobene Klage - Offensichtliche Unzuständigkeit ...

  • EU-Kommission

    Regione Toscana / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Streichung von Zuschüssen im Rahmen des Integrierten Mittelmeerprogramms; Verweisung an das Gericht erster Instanz bei offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichtshofes; Zuständigkeit des Gerichtshofes lediglich für Klagen gemäß Art. 173 Abs. 4 EGV, die von einem ...

  • Judicialis

    EGV Art. 173 Abs. 4 (jetzt Art. 230 Abs. 4 EGV); ; EGV Art. 168a; ; Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 3; ; EG-Satzung Art. 47 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verfahren - Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz - Nichtigkeitsklage - Klage der Mitgliedstaaten - Begriff - Beim Gerichtshof von einer Regionalbehörde eines Mitgliedstaats erhobene Klage - Offensichtliche Unzuständigkeit ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 des Rates vom 20. Juli 1993 den Restbetrag des als Gemeinschaftszuschuß für ein Vorhaben von Trinkwasserversorgungsarbeiten in der Toskana im Rahmen des integrierten ...

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 21.03.1997 - C-95/97

    Région wallonne / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.10.1997 - C-180/97
    Die Klägerin, die von der Kanzlei des Gerichtshofes darüber unterrichtet worden ist, daß der Gerichtshof für Klagen anderer Personen als Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorgane unzuständig ist, hat trotz Mitteilung des Beschlusses vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-95/97 (Wallonische Region/Kommission, Slg. 1997, I-1787), der auf eine ähnliche Klage in dieser Frage ergangen ist, ihre Klage beim Gerichtshof aufrechterhalten.
  • EuG, 16.07.1998 - T-81/97

    Regione Toscana / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.10.1997 - C-180/97
    Mit am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingereichter Klageschrift, die unter Nr. T-81/97 in das Register eingetragen worden ist, hat dieRegione Toscana auf der gleichen Grundlage Klage auf Nichtigerklärung derselben Rechtsakte der Kommission erhoben.
  • EuGH, 13.12.1991 - C-33/90

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 01.10.1997 - C-180/97
    Daher betrifft die Klage, mit der die Kommission gemäß Artikel 169 EG-Vertrag oder ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 170 dieses Vertrages durch den Gerichtshof feststellen lassen kann, daß ein (anderer) Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen verstoßen hat, nur die Regierung dieses Mitgliedstaats, selbst wenn die Vertragsverletzung Folge von Handlungen oder Unterlassungen der Behörden eines Gliedstaats, einer Region oder einer autonomen Gemeinschaft sein sollte (vgl. insbesondere zur Italienischen Republik Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-33/90, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-5987, Randnr. 24).
  • EuGH, 12.06.1990 - 8/88

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.10.1997 - C-180/97
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß zwar alle mitgliedstaatlichen Behörden, seien es solche der staatlichen Zentralgewalt, eines Gliedstaats oder sonstige territoriale Behörden, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten haben, daß es aber nicht Aufgabe der Gemeinschaftsorgane ist, sich zur Verteilung der Zuständigkeiten aufgrund der organisationsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und zu den jeweiligen Pflichten der Behörden der staatlichen Zentralgewalt und derjenigen der anderen Gebietskörperschaften zu äußern (in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 13).
  • BVerfG, 17.10.2006 - 2 BvG 1/04

    Bund-Länder-Haftung für EU-Anlastungen

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betont in seiner Rechtsprechung, dass der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der institutionellen Bestimmungen nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erfasst und nicht auf die Regierungen von Regionen oder autonomen Gemeinschaften erstreckt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006 - Rs. C-417/04 P -, Regione Siciliana gegen Kommission, Rn. 21, abrufbar unter http://curia.europa.eu); Beschluss vom 1. Oktober 1997 - Rs. C-180/97 -, Regione Toscana gegen Kommission, Slg. 1997, S. 1-5245 Rn. 6, 8).
  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Insoweit geht aus der allgemeinen Systematik der Verträge eindeutig hervor, daß der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der institutionellen Bestimmungen und insbesondere derjenigen über die gerichtlichen Klagen nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erfaßt und nicht auf die Regierungen von Regionen oder autonomen Gemeinschaften erstreckt werden kann, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse auch haben mögen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-95/97, Wallonische Region/Kommission, Slg. 1997, I-1787, Randnr. 6, und vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache C-180/97, Regione Toscana/Kommission, Slg. 1997, I-5245, Randnr. 6).

    Da sie nach dem nationalen belgischen Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, ist sie aber als juristische Person im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages anzusehen (Beschlüsse Wallonische Region/Kommission, Randnr. 11, und Regione Toscana/Kommission, Randnr. 11; siehe auch die Schlußanträge von Generalanwalt Lenz zu dem bereits in Randnr. 25 genannten Urteil Exécutif régional wallon und Glaverbel/Kommission, Slg. 1988, 1573, 1581, 1582).

  • EuGH, 22.06.2021 - C-872/19

    Für eine Klage gegen eine Verordnung, mit der restriktive Maßnahmen in Bezug auf

    Jedoch kann eine solche Einheit, soweit sie rechtsfähig ist, grundsätzlich nach Art. 263 Abs. 4 AEUV eine Nichtigkeitsklage erheben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 1. Oktober 1997, Regione Toscana/Kommission, C-180/97, EU:C:1997:451, Rn. 10 bis 12, sowie Urteil vom 22. November 2001, Nederlandse Antillen/Rat, C-452/98, EU:C:2001:623, Rn. 51).
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