Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 07.02.1991 - C-184/89   

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https://dejure.org/1991,65
EuGH, 07.02.1991 - C-184/89 (https://dejure.org/1991,65)
EuGH, Entscheidung vom 07.02.1991 - C-184/89 (https://dejure.org/1991,65)
EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 1991 - C-184/89 (https://dejure.org/1991,65)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

    EWG-Vertrag, Artikel 119
    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Begriff - Modalitäten des quasiautomatischen Aufstiegs in eine höhere Vergütungsgruppe - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EWGV Art. 117; ; EWGV Art. 119

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 75/117 EWG; EWG-Vertrag Art. 119
    Teilzeitbeschäftigte: Mittelbare Diskriminierung durch Verdoppelung der Bewährungszeit für Aufstieg in höhere Vergütungsgruppe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen; Aufstieg und Quasi-automatischer Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe im öffentlichen Dienst; Mittelbare Diskriminierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 611; EWGV Art. 119

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe - Verdoppelung der Bewährungszeit für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer - Mittelbare Diskriminierung.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2207 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 461
  • NZA 1991, 513 (Ls.)
  • DB 1991, 660
 
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Wird zitiert von ... (235)

  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19

    Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der

    Dies kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in verschiedenen Situationen in Betracht kommen, so ua. wenn einem Entgeltsystem jede Durchschaubarkeit fehlt (vgl. etwa EuGH 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 16) , wenn zwischen den Beschäftigten nach ihrer Arbeitszeit unterschieden wird und dies tatsächlich mehr Personen des einen oder anderen Geschlechts benachteiligt (vgl. etwa EuGH 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 15; 27. Juni 1990 - C-33/89 - [Kowalska] Rn. 16; 13. Mai 1986 - 170/84 - [Bilka] Rn. 31; zusammenfassend EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 14) oder wenn es um die Frage der Diskriminierung bei unterschiedlicher, jedoch gleichwertiger Arbeit geht; hier kann ggf. die Darlegung aussagekräftiger statistischer Angaben ausreichend sein (vgl. etwa EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 16) .

    Denn der objektive Charakter eines solchen Kriteriums hängt von allen Umständen des Einzelfalls und insbesondere davon ab, welche Beziehung zwischen der Art der ausgeübten Tätigkeit und der Erfahrung besteht, die durch die Ausübung dieser Tätigkeit nach einer bestimmten Dauer erworben worden ist (vgl. EuGH 10. März 2005 - C-196/02 - [Nikoloudi] Rn. 55, 61; 2. Oktober 1997 - C-1/95 - [Gerster] Rn. 39; 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 14; vgl. in diesem Sinne auch EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 25) .

    Wird eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt und sind bislang keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung getroffen worden, können die Gerichte die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nur dadurch gewährleisten, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. etwa EuGH 7. Oktober 2019 - C-171/18 - [Safeway] Rn. 17, 40 jeweils mwN; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 46; 19. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12 - [Specht ua.] Rn. 95; 22. Juni 2011 - C-399/09 - [Landtová] Rn. 51 mwN; 21. Juni 2007 - C-231/06 bis C-233/06 - [Jonkman ua.] Rn. 39 mwN; 28. September 1994 - C-408/92 - [Avdel Systems] Rn. 15 f.; 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 18 ff. mwN; 8. April 1976 - 43/75 - [Defrenne II] Rn. 15; BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 62 mwN) .

  • BGH, 03.03.2016 - I ZB 2/15

    BGH legt Europäischem Gerichtshof Fragen zur Wirksamkeit von

    (2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgt die Abwehr einer Dritte diskriminierenden Vorteilsgewährung aber regelmäßig in der Weise, dass die benachteiligten Personen Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die begünstigten Personen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Februar 1991 - C-184/89, Slg. 1991, I-297 = NVwZ 1991, 461 Rn. 18 - Nimz, mwN).
  • BAG, 27.01.2011 - 6 AZR 526/09

    Hemmung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit

    Eine derartige Präzisierung der Bedingungen des Zugangs zu einer höheren Stufe der beruflichen Rangordnung unterfällt dem Anwendungsbereich der RL 76/207/EWG bzw. der RL 2006/54/EG (vgl. für den Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT-O EuGH 18. November 2004 - C-284/02 - [Sass] Rn. 30 f., Slg. 2004, I-11143 in Abgrenzung zur Entscheidung vom 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 9 f., Slg. 1991, I-297) .
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1990 - C-184/89   

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https://dejure.org/1990,16926
Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1990 - C-184/89 (https://dejure.org/1990,16926)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.11.1990 - C-184/89 (https://dejure.org/1990,16926)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. November 1990 - C-184/89 (https://dejure.org/1990,16926)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Helga Nimz gegen Freie und Hansestadt Hamburg.

    Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe - Verdoppelung der Bewährungszeit für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer - Mittelbare Diskriminierung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • BAG, 20.05.2010 - 6 AZR 319/09

    Überleitung in den TVöD - Besitzstand - Diskriminierung

    Außer Zweifel steht allerdings, dass die Koalitionen trotz Tarifautonomie nicht zwingende unionsrechtliche Vorgaben umgehen und Diskriminierungsverbote aushebeln dürfen (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 14. April 2010 in der Rechtssache - C-271/08  - Rn. 225; Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 13. November 1990 in der Rechtssache - C-184/89 - [Nimz] Rn. 20, Slg. 1991, I-297; vgl. auch KOM [1999] 565 endg., S. 15).

    aa) Der Gerichtshof hat bei Verstößen von Tarifnormen gegen das Gebot der Entgeltgleichheit in Art. 157 AEUV die nationalen Gerichte verpflichtet, diskriminierende Tarifnormen außer Anwendung zu lassen (EuGH 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 18 ff., Slg. 1991, I-297; 27. Juni 1990 - C-33/89 - [Kowalska] Rn. 19, Slg. 1990, I-2591).

    Der Gerichtshof hat zwar im Urteil vom 7. Februar 1991 (- C-184/89 - [Nimz] Slg. 1991, I-297) angenommen, dass im Falle einer mittelbaren Diskriminierung durch eine Bestimmung eines Tarifvertrags das nationale Gericht verpflichtet ist, diese Bestimmung - ohne dass es ihre vorherige Beseitigung durch Tarifverhandlungen oder auf anderen Wegen beantragen oder abwarten müsste - außer Acht zu lassen und auf die Angehörigen der durch diese Diskriminierung benachteiligten Gruppe die gleiche Regelung wie auf die übrigen Arbeitnehmer anzuwenden hat.

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