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   EuGH, 16.02.2006 - C-185/04   

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https://dejure.org/2006,12092
EuGH, 16.02.2006 - C-185/04 (https://dejure.org/2006,12092)
EuGH, Entscheidung vom 16.02.2006 - C-185/04 (https://dejure.org/2006,12092)
EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2006 - C-185/04 (https://dejure.org/2006,12092)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften - Elterngeld - Berücksichtigung der im Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Versicherungszeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Öberg

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften - Elterngeld - Berücksichtigung der im Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Versicherungszeit

  • EU-Kommission PDF

    Öberg

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften - Elterngeld - Berücksichtigung der im Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Versicherungszeit

  • EU-Kommission

    Öberg

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Sozialvorschriften , Unionsbürgerschaft

  • Wolters Kluwer

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer; Anspruch auf Gewährung von Elterngeld in Höhe des Krankengelds des Elternteils; Erfordernis der Mindestaufenthaltsdauer und Krankenversicherungsdauer von 240 Tagen vor der Geburt des Kindes

  • Judicialis

    EG Art. 12; ; EG Art. 17 Abs. 2; ; EG Art. 18; ; EG Art. 39; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2; ; Richtlinie 96/34/EG

  • datenbank.nwb.de

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften - Elterngeld - Berücksichtigung der im Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Versicherungszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Öberg

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften - Elterngeld - Berücksichtigung der im Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Versicherungszeit

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Länsrätt i Stockholms län (Schweden), vom 20. April 2004, in dem Rechtsstreit Ulf Öberg gegen Stockholms läns allmänna försäkringskassa

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Länsrätt i Stockholms län (Schweden) - Auslegung der Artikel 12 EG, 17 Absatz 2 EG, 18 EG und 39 EG, der Artikel 7 Absatz 1 und 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ...

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 13.11.2003 - C-209/01

    Schilling und Fleck-Schilling

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-185/04
    11 Nach ständiger Rechtsprechung fällt jeder Gemeinschaftsangehörige, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Artikels 39 EG (Urteile vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00, De Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 76, vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-232/01, Van Lent, Slg. 2003, I-11525, Randnr. 14, und vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-209/01, Schilling und Fleck-Schilling, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 23).

    Ein Gemeinschaftsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, verliert nämlich nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung nicht deshalb die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 EG, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist, selbst wenn die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines Aufenthalts in diesem Land durch ein internationales Übereinkommen speziell geregelt sind (Urteile vom 15. März 1989 in den Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnr. 11, Schilling und Fleck-Schilling, Randnr. 28, und vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-293/03, My, Slg. 2004, I-12013, Randnr. 37).

    15 Insoweit stellen Vorschriften, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abhalten können oder daran hindern, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beschränkung dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (Urteile De Groot, Randnr. 78, Van Lent, Randnr. 16, sowie Schilling und Fleck-Schilling, Randnr. 25).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-232/01

    DIE BELGISCHE REGELUNG, NACH DER DIE FAHRZEUGE VON INLÄNDERN IN BELGIEN

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-185/04
    11 Nach ständiger Rechtsprechung fällt jeder Gemeinschaftsangehörige, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Artikels 39 EG (Urteile vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00, De Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 76, vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-232/01, Van Lent, Slg. 2003, I-11525, Randnr. 14, und vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-209/01, Schilling und Fleck-Schilling, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 23).

    14 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass sämtliche Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16, sowie Urteile De Groot, Randnr. 77, und Van Lent, Randnr. 15).

    15 Insoweit stellen Vorschriften, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abhalten können oder daran hindern, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beschränkung dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (Urteile De Groot, Randnr. 78, Van Lent, Randnr. 16, sowie Schilling und Fleck-Schilling, Randnr. 25).

  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-185/04
    11 Nach ständiger Rechtsprechung fällt jeder Gemeinschaftsangehörige, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Artikels 39 EG (Urteile vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00, De Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 76, vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-232/01, Van Lent, Slg. 2003, I-11525, Randnr. 14, und vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-209/01, Schilling und Fleck-Schilling, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 23).

    14 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass sämtliche Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16, sowie Urteile De Groot, Randnr. 77, und Van Lent, Randnr. 15).

    15 Insoweit stellen Vorschriften, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abhalten können oder daran hindern, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beschränkung dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (Urteile De Groot, Randnr. 78, Van Lent, Randnr. 16, sowie Schilling und Fleck-Schilling, Randnr. 25).

  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-185/04
    Ein Gemeinschaftsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, verliert nämlich nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung nicht deshalb die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 EG, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist, selbst wenn die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines Aufenthalts in diesem Land durch ein internationales Übereinkommen speziell geregelt sind (Urteile vom 15. März 1989 in den Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnr. 11, Schilling und Fleck-Schilling, Randnr. 28, und vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-293/03, My, Slg. 2004, I-12013, Randnr. 37).

    13 Einem Arbeitnehmer, der wie Herr Öberg Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, dürfen deshalb nicht die Rechte und sozialen Vergünstigungen versagt werden, die ihm Artikel 39 EG gewährt (Urteile Echternach und Moritz, Randnr. 12, und My, Randnr. 38).

  • EuGH, 18.03.2004 - C-8/02

    DIE FÜR BEAMTE GELTENDE DEUTSCHE REGELUNG DER ÜBERNAHME VON AUFWENDUNGEN IM

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-185/04
    22 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden können, von einer Untersuchung der Geeignetheit und der Verhältnismäßigkeit der von diesem Staat erlassenen beschränkenden Maßnahme begleitet sein müssen (Urteil vom 18. März 2004 in der Rechtssache C-8/02, Leichtle, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 45).
  • EuGH, 26.11.2002 - C-100/01

    Oteiza Olazabal

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-185/04
    Dafür muss eine solche Maßnahme geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, und vom 26. November 2002 in der Rechtssache C-100/01, Oteiza Olazabal, Slg. 2002, I-10981, Randnr. 43).
  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-185/04
    Dafür muss eine solche Maßnahme geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, und vom 26. November 2002 in der Rechtssache C-100/01, Oteiza Olazabal, Slg. 2002, I-10981, Randnr. 43).
  • EuGH, 16.12.2004 - C-293/03

    My - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-185/04
    Ein Gemeinschaftsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, verliert nämlich nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung nicht deshalb die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 EG, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist, selbst wenn die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines Aufenthalts in diesem Land durch ein internationales Übereinkommen speziell geregelt sind (Urteile vom 15. März 1989 in den Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnr. 11, Schilling und Fleck-Schilling, Randnr. 28, und vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-293/03, My, Slg. 2004, I-12013, Randnr. 37).
  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-185/04
    14 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass sämtliche Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16, sowie Urteile De Groot, Randnr. 77, und Van Lent, Randnr. 15).
  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Nach ständiger Rechtsprechung fällt jeder Angehörige der Europäischen Union, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV (Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 76, vom 2. Oktober 2003, van Lent, C-232/01, EU:C:2003:535, Rn. 14, vom 13. November 2003, Schilling und Fleck-Schilling, C-209/01, EU:C:2003:610, Rn. 23, sowie vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 11).
  • EuGH, 07.03.2018 - C-651/16

    DW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Mutterschaftsgeld -

    DW legte gegen dieses Urteil bei der Augstaka tiesa (Oberster Gerichtshof, Lettland) Kassationsbeschwerde ein, mit der sie geltend macht, dass die Modalitäten für die Berechnung dieser Leistung mit den Art. 45 bis 48 AEUV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107) unvereinbar seien.

    Diese Regelung sei außerdem angesichts der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung, die den Mitgliedstaaten obliege und die ihren Ausdruck in der Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 3 EUV finde, nicht hinnehmbar (Urteile vom 16. Dezember 2004, My, C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 45 bis 48, vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 16 und 17, und vom 4. Februar 2015, Melchior, C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 26 und 27).

    Was erstens die Anwendbarkeit der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Unionsbürger, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch macht und in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV fällt (Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 14, und vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen fällt auch ein Unionsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet und eine Stelle in einer internationalen Organisation angenommen hat, in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 15, vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Juli 2013, Gardella, C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 25).

    Was zweitens die Frage betrifft, ob die Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu einer Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer führt, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Unionsbürgern die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 17, vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 44, und vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 39).

    Daher stellen Vorschriften, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abhalten können oder daran hindern, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beschränkung dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 18, und vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine nationale Regelung, die für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt, die im Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Union zurückgelegt wurden, geeignet ist, die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abzuhalten, diesen Staat zu verlassen, um eine Berufstätigkeit bei einem Organ der Union auszuüben, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, weil sie mit der Annahme einer Stelle bei einem solchen Organ die Möglichkeit verlören, nach der nationalen Krankenversicherungsregelung eine Familienleistung zu erhalten, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie diese Stelle nicht angenommen hätten (Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 19, und vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 16).

    Dafür muss eine solche Maßnahme geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 22, und vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011 - C-257/10

    Bergström - Freizügigkeit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

    Eine unmittelbare Anwendung des Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 und eine entsprechende Heranziehung der Urteile Öberg(15) und Rockler(16) würde mit Sicherheit dazu führen, dass nationale Rechtsvorschriften, die Zeiträume, in denen ein Arbeitnehmer bei einer Krankenversicherung eines anderen Mitgliedstaats versichert gewesen sei, nicht berücksichtigten oder zusätzlich zu einer Versicherungszeit im Ausland eine Versicherungszeit im Inland erforderten, die Staatsbürger des betreffenden Mitgliedstaats davon abhalten würden, ihr Land zu verlassen und eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben.

    Eine solche Auslegung stehe mit den Urteilen Öberg und Rockler im Einklang.

    Die Kommission ist somit der Ansicht, dass Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 im Sinne der Urteile Öberg und Rockler dahin gehend auszulegen sei, dass die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten nicht unbedingt mit den Zeiten, die in dem Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, in dem die Leistung beantragt wurde, zusammenzurechnen seien, da EU-Bürger sonst davon abgehalten würden, eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben.

    Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit den schwedischen Rechtsvorschriften über die Elternzeit in den Urteilen Öberg(23) und Rockler(24) entschieden, dass eine nationale Regelung, die für die Berechnung der Höhe des Elterngelds Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt, die im Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wurden, geeignet ist, die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abzuhalten, diesen Staat zu verlassen, um eine Berufstätigkeit bei einem Organ der Europäischen Union mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, weil sie mit der Annahme einer Stelle bei einem solchen Organ die Möglichkeit verlören, nach der nationalen Regelung über die Krankenversicherung eine Familienleistung zu erhalten, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie diese Stelle nicht angenommen hätten.

    Aus den Art. 45 und 48 Buchst. a AEUV und der Begründung des Gerichtshofs in den Urteilen Öberg und Rockler ergibt sich somit, dass die maßgeblichen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nach Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 vollständig durch eine Beschäftigung und Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat des zuständigen Trägers zurückgelegt werden können.

    5 - Urteil vom 16. Februar 2006, Öberg (C-185/04, Slg. 2006, I-1453).

    30 - Vgl. Urteile Öberg (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 15) und Rockler (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 18).

  • EuGH, 26.04.2007 - C-392/05

    Alevizos - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 -

    Was die vorübergehende Verwendung von Herrn Alevizos auf einer Stelle bei der NATO betrifft, so entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein Gemeinschaftsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, nicht deshalb seine Eigenschaft als "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 39 Abs. 1 EG verliert, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist (vgl. u. a. Urteile vom 15. März 1989, Echternach und Moritz, 389/87 und 390/87, Slg. 1989, 723, Randnrn. 11 und 15, vom 13. November 2003, Schilling und Fleck-Schilling, C-209/01, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 28, vom 16. Dezember 2004, My, C-293/03, Slg. 2004, I-12013, Randnr. 37, und vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, Slg. 2006, I-1453, Randnr. 12).

    Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats wie Herrn Alevizos dürfen demnach die Rechte und der Schutz aus Art. 39 EG nicht versagt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Öberg, Randnr. 13).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2007 - C-352/06

    Bosmann - Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates -

    9 - Sie verweist hierzu insbesondere auf die Urteile vom 30. März 2006, Mattern und Cikotic (C-10/05, Slg. 2006, I-3145), vom 17. März 2005, Kranemann (C-109/04, Slg. 2005, I-2421), und vom 16. Februar 2006, Öberg (C-185/04, Slg. 2006, I-1453).

    33 - Vgl. u. a. Urteil Öberg, in Fn. 9 angeführt, Randnr. 11.

    35 - Vgl. u. a. Urteil vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland (C-318/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 114), sowie die Urteile Öberg, in Fn. 9 angeführt, Randnr. 14, und Bosman, in Fn. 6 angeführt, Randnr. 94.

  • LSG Hessen, 04.02.2011 - L 6 EG 24/09

    Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV - Elterngeld - Bedienstete der

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe entschieden (Hinweis auf das Urteil vom 16. Februar 2006, Rs. C-185/04 - Öberg), dass Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften Wanderarbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG seien, und habe weiter festgestellt, dass bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes auch im Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegte Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen seien.

    Nichts anderes folgt aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung in der Rechtssache Öberg (Rs. C-185/04, Slg. 2006, I-1453), bei der sich der grenzüberschreitende Sachverhalt aus der Frage der Anrechnung einer Beschäftigung eines schwedischen Staatsangehörigen beim Europäischen Gerichtshof nach seiner Rückkehr nach Schweden ergibt.

  • EuGH, 04.07.2013 - C-233/12

    Gardella - Übertragung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche

    Auch ein Unionsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet und eine Stelle in einer internationalen Organisation angenommen hat, fällt in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, Slg. 2006, I-1453, Randnrn. 11 und 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-341/05

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT MENGOZZI KÖNNEN GEWERKSCHAFTEN DURCH KOLLEKTIVE

    54 - Vgl. u. a. Urteile vom 4. Mai 1999, Sürül (C-262/96, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 64), vom 28. Oktober 1999, Vestergaard (C-55/98, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 16), vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt (C-422/01, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 61), und vom 16. Februar 2006, Öberg (C-185/04, Slg. 2006, I-1453, Randnr. 25).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-62/11

    Feyerbacher - Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der

    Insoweit stelle sich insbesondere die Frage, ob die Urteile vom 16. Dezember 2004, My (C-293/03, Slg. 2004, I-12013), und vom 16. Februar 2006, Öberg (C-185/04, Slg. 2006, I-1453), nicht dazu angetan seien, dies vorzugeben, insbesondere da im Urteil My hervorgehoben werde, dass im Hinblick auf Art. 10 EG nicht hingenommen werden könne, dass eine nationale Regelung dadurch eine Berufstätigkeit bei einem Organ der Europäischen Union behindern und von dieser Berufstätigkeit abschrecken könne, dass ein Beschäftigter Sozialleistungen nicht in Anspruch nehmen könne, die er hätte in Anspruch nehmen können, wenn er eine solche Tätigkeit nicht aufgenommen hätte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    52 Da der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Behandlung der Einkünfte eines Beamten oder Vertragsbediensteten der Europäischen Union am Maßstab einer der Grundfreiheiten wie etwa des Art. 45 AEUV zu beurteilen ist (Urteile vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), sollte auch ein durch den EEF finanzierter Arbeitslohn unter Art. 63 AEUV fallen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2012 - C-171/11

    Fra.bo - Art. 34 AEUV - Warenverkehrsfreiheit - Horizontale Drittwirkung der

  • EuGH, 07.06.2007 - C-254/05

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und

  • EuGH, 23.01.2019 - C-272/17

    Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-62/11

    Feyerbacher - Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union - Rechtscharakter

  • EuGH, 13.06.2006 - C-336/05

    Echouikh - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19

    Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007 - C-392/05

    Alevizos - Richtlinie 83/183/EWG - Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2004 - C-293/03

    My

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-265/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • EuGH, 05.12.2013 - C-166/12

    Casta - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13

    Melchior

  • EuGH, 04.02.2021 - C-903/19

    Ministre de la Transition écologique und solidaire und Ministre de l'Action und

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2020 - C-218/19

    Onofrei

  • EuGöD, 16.01.2014 - F-107/12

    Guinet / EIB

  • EuGöD, 19.06.2007 - F-54/06

    Davis u.a. / Rat

  • SG Osnabrück, 20.08.2013 - S 16 AS 991/10

    Ausschluss von Ausländern vom Leistungsbezug nach dem SGB II für die ersten drei

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