Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 17.11.1993 - C-185/91   

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https://dejure.org/1993,908
EuGH, 17.11.1993 - C-185/91 (https://dejure.org/1993,908)
EuGH, Entscheidung vom 17.11.1993 - C-185/91 (https://dejure.org/1993,908)
EuGH, Entscheidung vom 17. November 1993 - C-185/91 (https://dejure.org/1993,908)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Bundesanstalt für den Güterfernverkehr / Reiff

    EWG-Vertrag, Artikel 5 und 85
    1. Wettbewerb; Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften; Verpflichtungen der Mitgliedstaaten; Regelung, die eine Verstärkung der Wirkungen bestehender Kartellabsprachen bezweckt; Begriff

  • EU-Kommission

    Bundesanstalt für den Güterfernverkehr / Reiff

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen zur Frage der Auslegung der Art. 85 und 5 Abs. 2 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag); Vereinbarkeit von Art. 85 und 5 Abs. 2 EWG-Vertrag mit dem im deutschen Recht vorgesehenen obligatorischen ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art.85; ; EWG-Vertrag Art. 5 Abs. 2; ; GüKG § 7; ; GüKG § 21a; ; GüKG § 23

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Regelung, die eine Verstärkung der Wirkungen bestehender Kartellabsprachen bezweckt - Begriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 307
  • NVwZ 1994, 365 (Ls.)
  • NZV 1994, 84
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 30.01.1985 - 123/83

    BNIC / Clair

    Auszug aus EuGH, 17.11.1993 - C-185/91
    16 Zur Rolle der Wirtschaftsteilnehmer hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Ernennung von Personen durch den Staat auf Vorschlag der unmittelbar betroffenen Berufsvereinigungen als Mitglieder einer Einrichtung zur Festsetzung der Preise ein Kartell im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag nicht ausschließt, sofern diese Personen eine Vereinbarung über die Preise als Vertreter der Vereinigungen, von denen sie vorgeschlagen worden sind, ausgehandelt und abgeschlossen haben (Urteil vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83, BNIC/Clair, Slg. 1985, 391).
  • EuGH, 21.09.1988 - 267/86

    Van Eycke / ASPA

    Auszug aus EuGH, 17.11.1993 - C-185/91
    Nach der Rechtsprechung ist ein solcher Fall dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstossende Kartellabsprachen vorschreibt, erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt oder wenn er der eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteil vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16).
  • EuGH, 30.04.1986 - 209/84

    Ministère public / Asjes

    Auszug aus EuGH, 17.11.1993 - C-185/91
    12 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 30. April 1986 in den verbundenen Rechtssachen 209/84 bis 213/84 (ASJES, Slg. 1986, 1425) festgestellt hat, finden die Wettbewerbsbestimmungen des EWG-Vertrags, insbesondere die Artikel 85 bis 90, auf den Verkehrssektor Anwendung.
  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Daraus folgt, daß die Mitglieder des CNSD nicht als unabhängige Sachverständige qualifiziert werden können (vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnrn.

    18 und 19) und daß sie nicht gesetzlich verpflichtet sind, bei der Gebührenfestsetzung nicht nur die Interessen der Unternehmen oder der Unternehmensvereinigungen des Sektors, den sie vertreten, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit und das Interesse der Unternehmen anderer Sektoren oder derjenigen, die die betreffenden Dienstleistungen in Anspruch nehmen, zu berücksichtigen (Urteile Reiff, Randnrn.

    Artikel 85 des Vertrages betrifft an sich nur das Verhalten von Unternehmen, nicht aber durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten;das ändert jedoch nichts daran, daß die Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 5 des Vertrages keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten dürfen, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. zu Artikel 85 des Vertrages Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, und zu Artikel 86 des Vertrages Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt, erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-35/96

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

    Folglich dürfen, da es nicht ausdrücklich verboten ist, etwaigen Anweisungen (Weisungen oder Aufträgen) zu folgen, die Mitglieder des CNSD nicht als "Tarifsachverständige" im Sinne der Urteile Reiff(58), Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft(59) und DIP u. a.(60) betrachtet werden.

    (48) - Vgl. z. B. Urteile vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91 (Reiff, Slg. 1993, I-5801), vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93 (Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517), vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 (Spediporto, Slg. 1995, I-2883) und vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-140/94 bis C-142/94 (DIP u. a., Slg. 1995, I-3257).

    (49) - Urteile Reiff (Randnrn. 17 und 24), Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft (Randnrn. 16 und 18) sowie DIP u. a. (Randnrn. 18 und 19).

    (55) - Urteil Reiff (zitiert in Fußnote 48).

    (61) - Vgl. insbesondere Urteile Reiff (Randnrn. 24), Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft (Randnr. 23) und Spediporto (Randnr. 24), alle zitiert in Fußnote 48.

    (88) - Diese Feststellung findet sich im Urteil Reiff (zitiert in Fußnote 48, Randnr. 24).

    (92) - Vgl. Urteile Reiff und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft (zitiert in Fußnote 48).

    (94) - Vgl. z. B. Urteile Reiff (Randnr. 24), Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft (Randnr. 23) und Spediporto (Randnr. 24), alle zitiert in Fußnote 48.

    (96) - Dem deutschen Verkehrsminister stand das Recht zur Ersetzung oder mindestens zur Änderung der vorgeschlagenen Tarife zu, wie sich aus den Urteilen Reiff (Randnr. 22) und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft (Randnr. 22), beide zitiert in Fußnote 48, ergibt.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Nach der Rechtsprechung ist ein solcher Fall dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt, erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt oder wenn er der eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (siehe auch Urteile vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-2/91, Meng, Slg. 1993, I-5751, Randnr. 14, in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, in der Rechtssache C-245/91, Ohra Schadeverzekeringen, Slg. 1993, I-5851, Randnr. 10, sowie vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-309/99

    NACH AUFFASSUNG DES GENERALANWALTS KANN EIN VERBOT BESTIMMTER FORMEN DER

    22: - Urteil CNSD, Randnr. 34.23: - Insbesondere Urteile vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91 (Reiff, Slg. 1993, I-5801), vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93 (Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517), vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 (Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883) und vom 17. Oktober 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-140/94 bis C-142/94 (DIP u. a., Slg. 1995, I-3257).

    51: - Vgl. auch Bach, A., Anmerkung zu den Urteilen vom 17. November 1993 in den Rechtssachen C-185/91 (Reiff), C-2/91 (Meng, Slg. 1993, I-5751) und C-245/91 (Ohra Schadeverzekeringen, Slg. 1993, I-5851), Common Market Law Review 1994, S. 1357, Fußnote 14. Der Autor führt aus: "Statt davon auszugehen, dass die aufgrund einer abgeleiteten Ermächtigung erlassenen Regelungen im Allgemeininteresse liegen, erscheint es viel eher gerechtfertigt, anzunehmen, dass Regelungen dieser Art den wirtschaftlichen Interessen der an ihrer Erstellung Beteiligten entsprechen und für Neuzugänger auf dem Markt und Ausländer erschwerte Bedingungen schaffen" (freie Übersetzung).

    29 bis 31), vom 1. Oktober 1987 in der Rechtssache 311/85 (Verenigung van Vlaamse Reisbureaus, Slg. 1987, 3801, Randnrn. 22 bis 24), vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86 (Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16), Ahmed Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, Randnr. 48, Meng, Randnr. 14, Reiff, Randnr. 14, Ohra Schadeverzekeringen, Randnr. 10, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnrn.

    205: - Urteil Van Eycke, Randnr. 19.206: - Urteile Meng, Randnr. 20, Ohra Schadeverzekeringen, Randnr. 13, und Corsica Ferries France, Randnr. 52.207: - Urteile Reiff, Randnr. 22, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 21, und Centro Servizi Spediporto, Randnr. 27.208: - Urteile Van Eycke, Randnr. 19, und Corsica Ferries France, Randnr. 52.209: - Randnr. 57.210: - Nr. 92 der Schlussanträge.

  • EuGH, 05.10.1995 - C-96/94

    Centro Servizi Spediporto / Spedizioni Marittima del Golfo

    19 Zunächst ist festzustellen, daß die Wettbewerbsregeln des Vertrages auf den Verkehrssektor Anwendung finden (vgl. Urteile vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 12, und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 12).

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund der Artikel 85 und 86 in Verbindung mit Artikel 5 des Vertrages keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. zu Artikel 85 des Vertrages Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14; vgl. zu Artikel 86 des Vertrages Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    21 Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstossende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (vgl. Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14).

    22 Der Gerichtshof hat hierzu in den Urteilen Reiff (Randnr. 15) und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft (Randnr. 15), in denen er mit ähnlichen Fragen zur Festlegung der Tarife im Güterfernverkehr und im gewerblichen Binnenschiffahrtsverkehr in Deutschland befasst war, entschieden, daß, um dem nationalen Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, zunächst zu untersuchen ist, ob eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende den Schluß auf das Vorliegen eines Kartells im Sinne von Artikel 85 des Vertrages zulässt.

    26 Sodann ist, wie der Gerichtshof in den Urteilen Reiff (Randnr. 20) und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft (Randnr. 19) ausgeführt hat, zu prüfen, ob die öffentlichen Stellen ihre Zuständigkeiten im Bereich der Festlegung der Tarife nicht privaten Wirtschaftsteilnehmern übertragen haben.

  • EuGH, 19.02.2002 - C-35/99

    DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT

    Artikel 85 EG-Vertrag betrifft zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und Kommission/Italien, Randnr. 53; vgl. auch zu Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 82 EG] Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privatenWirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 54).

    Das ist dann nicht der Fall, wenn die Mitglieder des Berufsverbands als von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern unabhängige Sachverständige angesehen werden können, die gesetzlich verpflichtet sind, bei der Gebührenfestsetzung nicht nur die Interessen der Unternehmen oder der Unternehmensvereinigungen des Sektors, den sie vertreten, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit und das Interesse der Unternehmen anderer Sektoren oder derjenigen, die die betreffenden Dienstleistungen in Anspruch nehmen, zu berücksichtigen (in diesem Sinne Urteile Reiff, Randnrn.

  • BSG, 14.06.1995 - 3 RK 20/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Festbetragsfestsetzung im Arzneimittelbereich

    Die EG-rechtliche Beurteilung der Übertragung normativer Regelungsbefugnisse vom Gesetzgeber auf Selbstverwaltungsträger mit Wirkung gegenüber Außenseitern läßt sich auch nicht mit eindeutiger Klarheit aus den von der Klägerin genannten Entscheidungen des EuGH über die Zulässigkeit der Tariffestsetzungsregelung des Deutschen Güterkraftverkehrsgesetzes und des Binnenschiffverkehrsgesetzes herleiten (Urteile vom 9. Juni 1994 - Rs C-185/91 - Reiff - EuZW 1993, 769 und vom 9. Juni 1994 - Rs C-153/93 - Delta).
  • EuGH, 01.10.1998 - C-38/97

    Librandi

    Der Giudice di pace Genua hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist mit den Artikeln 3 Buchstaben f und g, 5, 85 und 86 EG-Vertrag, wie sie der Gerichtshof in dem Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 ausgelegt hat, eine nationale Rechtsvorschrift vereinbar, nach derdie verbindlichen Tarife für den Güterkraftverkehr auf der Grundlage des Vorschlags eines Ausschusses, der sich mehrheitlich aus Vertretern der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zusammensetzt, duch eine Behörde zu genehmigen und für anwendbar zu erklären sind (Ministerialdekret vom 2. Februar 1994)? 2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist mit den Artikeln 3 Buchstaben f und g, 5, 85 und 86 EG-Vertrag eine nationale Rechtsvorschrift (Artikel 3 des Ministerialdekrets Nr. 82/93, umgewandelt in das Gesetz Nr. 162/93) vereinbar, die die im Bereich der Verträge über Dienstleistungen des Güterkraftverkehrs verbindlichen Tarife auf andere Vertragstypen ausdehnt, die andere Dienstleistungen betreffen, insbesondere den Dienstleistungsauftrag und/oder den Mietvertrag? 3. Entspricht der vom Gerichtshof in den Urteilen Reiff und Delta verwendete Begriff des allgemeinen Interesses dem des Gemeinwohls, den der Gerichtshof in einer ähnlichen Rechtslage im Urteil Centro Servizi Spediporto verwendet hat? 4. Sind diese Begriffe ("allgemeines Interesse" und/oder "Gemeinwohl") Begriffe, die in der Gemeinschaftsrechtsordnung definiert sind, oder fällt ihre Definition in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten? 5. Fällt unter diese Begriffe eine nationale Situation, wie sie im Ausgangsrechtsstreits vorliegt, a) in der der vorgeschlagene Tarif aufgrund von Kriterien erarbeitet wurde, die der nationale Gesetzgeber als gemeinwohlorientiert angesehen, im Gesetz Nr. 298/74 abstrakt definiert und im Dekret Nr. 56/78 des Präsidenten der Italienischen Republik näher festgelegt hat, die sich aber konkret auf die Merkmale eines "typischen Unternehmens" beziehen, das in dem Dekret Nr. 56/78 (Artikel 3 und 4) bestimmt ist, aber der Wirklichkeit des fraglichen Marktes nicht mehr entspricht; b) bei der überdies der Umstand zu berücksichtigen ist, daß die Befugnisse der Behörde (von denen niemals Gebrauch gemacht wurde), den Vorschlag des Ausschusses zurückzusenden und die Tarife im Wege der Anordnung zu erlassen, wenn der neue Vorschlag des Ausschusses als nicht befriedigend angesehen wird, streng an eine bloße Prüfung der Übereinstimmung dieses Vorschlags mit den Kriterien geknüpft sind, für die der Gesetzgeber im Jahr 1974 (Artikel 53 des Gesetzes Nr. 298/74) auf eine abgeleitete Duchführungsvorschrift verwies, die im Jahr 1978 erlassen (Dekret Nr. 56 des Präsidenten der Italienischen Republik) und nicht mehr aktualisiert wurde; c) in der damit Maßstäbe für den verbindlichen Tarif und, was schwerer wiegt, für die Prüfung seiner Rechtmäßigkeit durch die Behörde vorgegeben werden, die sich auf die Prüfung beschränken, ob der durch den Ausschuß vorgeschlagene Tarif den wirtschaftlichen und technischen Verhältnissen eines "typischen Unternehmens" angemessen ist, das für den fraglichen Markt nicht repräsentativ ist; d) in der außerdem die Behörde in diesem Zusammenhang sicherzustellen hat, daß ein derart ermittelter Tarif es den Transportunternehmen erlaubt, ein als "angemessen" definiertes (Artikel 52 des Gesetzes Nr. 298/74) Entgelt zu erlangen, wobei diesem Tarif aber ein strikter und überdies überholter gesetzlicher Tatbestand zugrunde liegt, den die Behörde nicht ändern kann, obwohl er der Wirklichkeit nicht mehr entspricht und damit den tatsächlichen Kosten der durch die Transportunternehmen erbrachten Dienstleistung nicht angemessen ist? 6. Hilfsweise: Was ist unter dem Begriff einer "kollektiven Vereinbarung" zu verstehen, der es dem vorlegenden Gericht gestatten würde, das Vorliegen einer nach Artikel 85 EG-Vertrag verbotenen Tarifabsprache auszuschließen? Zu den ersten beiden Fragen.

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (vgl. Urteile vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14).

    Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der vom Gerichtshof in den Urteilen Reiff und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft verwendete Begriff des allgemeinen Interesses dem im Urteil Centro Servizi Spediporto verwendeten Begriff des Gemeinwohls entspricht.

    Auf die dritte Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß der vom Gerichtshof in den Urteilen Reiff und Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft verwendete Begriff des allgemeinen Interesses dem im Urteil Centro Servizi Spediporto verwendeten Begriff des Gemeinwohls entspricht.

    2. Der vom Gerichtshof in den Urteilen vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91 (Reiff) und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93 (Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft) verwendete Begriff des allgemeinen Interesses entspricht dem im Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 (Centro Servizi Spediporto) verwendeten Begriff des Gemeinwohls.

  • EuGH, 09.09.2003 - C-198/01

    CIF

    Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass die Artikel 81 EG und 82 EG zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffen; in Verbindung mit Artikel 10 EG, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit begründet, verbieten sie es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. Urteile vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31, vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 34).

    Wie der Gerichtshof insbesondere entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 10 EG und 81 EG vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (vgl. Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Arduino, Randnr. 35).

  • EuGH, 09.06.1994 - C-153/93

    Deutschland / Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft

    12 Sodann ist zu bemerken, daß die Wettbewerbsregeln des Vertrages, insbesondere die Artikel 85 bis 90, auf den Verkehrssektor Anwendung finden (vgl. zuletzt Urteil vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Gebrüder Reiff, Slg. 1993, I-5801; im folgenden: Urteil Reiff).

    Nach dieser Rechtsprechung ist ein solcher Fall dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstossende Kartellabsprachen vorschreibt, erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteil vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, und Urteil Reiff, Randnr. 14).

    15 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß im Urteil Reiff (Randnr. 15) der Gerichtshof, der mit einer ähnlichen Frage nach der Tarifbildung im Güterfernverkehr befasst war, entschieden hat, daß, um dem nationalen Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, zunächst zu untersuchen ist, ob eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende den Schluß auf ein Kartell im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag zulässt.

    16 Zu einer Regelung wie der des BinnSchVG ist zunächst festzustellen, daß die Mitglieder der Frachtenausschüsse, auch wenn sie im Gegensatz zu den Mitgliedern der Tarifkommissionen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz, um die es im Urteil Reiff ging, nicht als Tarifsachverständige bezeichnet werden, ehrenamtlich tätig und nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden sind.

    19 Sodann ist, wie der Gerichtshof im Urteil Reiff (Randnr. 20) ausgeführt hat, zu prüfen, ob die öffentlichen Stellen ihre Zuständigkeiten im Bereich der Tariffestsetzung nicht privaten Wirtschaftsteilnehmern übertragen haben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-35/99

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT LÉGER MUSS EIN MITGLIEDSTAAT, DER EINEN VON

  • BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 520/07

    Verweigerung der Zulassung eines besonders qualifizierten Kardiologen zur

  • EuGH, 17.10.1995 - C-140/94

    DIP u.a. / Comune di Bassano del Grappa u.a.

  • EuGH, 04.09.2014 - C-184/13

    Die italienische Regelung, nach der die Preise im Güterkraftverkehr nicht unter

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1998 - C-38/97

    Librandi

  • EuGH, 18.06.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France

  • EuGH, 21.09.1999 - C-115/97

    'Brentjens'''

  • EuGH, 14.07.1994 - C-379/92

    Strafverfahren gegen Peralta

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-531/07

    Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft - Buchpreisbindung - Art. 28 EG -

  • EuG, 30.03.2000 - T-513/93

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ STELLT FEST, DASS DIE GEBÜHRENORDNUNG FÜR GEWERBLICHE

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1997 - C-70/95

    Sodemare SA, Anni Azzurri Holding SpA und Anni Azzurri Rezzato Srl gegen Regione

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1994 - C-379/92

    Strafverfahren gegen Matteo Peralta.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-219/97

    Drijvende Bokken

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-382/12

    MasterCard u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1999 - C-67/96

    Albany

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-264/01

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS VERSTÖSST DIE FESTSETZUNG DER BETRÄGE, DIE DIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995 - C-96/94

    Centro Servizi Spediporto Srl gegen Spedizioni Marittima del Golfo Srl. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1997 - C-265/95

    FREIER WARENVERKEHR

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.1995 - C-134/94

    Esso Española SA gegen Comunidad Autónoma de Canarias. - Mineralölerzeugnisse -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2000 - C-9/99

    Échirolles Distribution

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.1995 - C-140/94

    DIP SpA gegen Comune di Bassano del Grappa, LIDL Italia Srl gegen Comune di

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.1999 - C-411/98

    Ferlini

  • BGH, 04.12.1997 - I ZR 266/95

    Wirksamkeit von Vereinbarungen über tarifwidrige Beförderungsentgelte

  • OLG Düsseldorf, 07.07.1994 - 18 U 23/94

    Vereinbarkeit des Güterfernverkehrstarifs mit Gemeinschaftsrecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.1994 - C-153/93

    Bundesrepublik Deutschland gegen Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1993 - C-185/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,21328
Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1993 - C-185/91 (https://dejure.org/1993,21328)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.07.1993 - C-185/91 (https://dejure.org/1993,21328)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 1993 - C-185/91 (https://dejure.org/1993,21328)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Bundesanstalt für den Güterfernverkehr gegen Gebrüder Reiff GmbH & Co. KG.

    Straßenverkehr - Festsetzung von Tarifen - Staatliche Regelung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 03.12.1987 - 136/86

    BNIC / Aubert

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1993 - C-185/91
    So auch die ständige Rechtsprechung: Urteile vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77 (INNO/ATAB, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31), vom 30. April 1986 in der Rechtssache Asjes (a. a. O., Randnr. 71), vom 1. Oktober 1987 in der Rechtssache 311/85 (VVR, Slg. 1987, 3801, Randnr. 10), vom 3. Dezember 1987 in der Rechtssache 136/86 (BNIC/Aubert, Slg. 1987, 4789, Randnr. 23), und vom 21. September 1989 in der Rechtssache 267/86 (Van Eycke, Slg. 1989, 4769, Randnr. 16).

    (26) ° Urteil BNIC/Aubert, a. a. O., Randnr. 23.

  • EuGH, 13.12.1991 - 18/88

    RTT / GB-Inno-BM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1993 - C-185/91
    Das Urteil RTT/GB-Inno-BM(41), das nur ein Unternehmen betraf, das Inhaber ausschließlicher Rechte war, kann nicht als eine in diese Richtung weisende Entscheidung angesehen werden, ohne verfälscht zu werden.

    (40) ° Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88 (RTT/GB-Inno-BM, Slg. 1991, I-5941, Randnr. 20).

  • EuGH, 28.02.1991 - C-332/89

    Strafverfahren gegen Marchandise u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1993 - C-185/91
    (33) ° Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-332/89, Slg. 1991, I-1027.
  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1993 - C-185/91
    (14) ° Urteil in den verbundenen Rechtssachen 56 und 58/64, Slg. 1966, 321.
  • EuGH, 13.07.1966 - 32/65

    Italien / Rat und Kommission EWG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1993 - C-185/91
    (13) ° Urteil vom 13. Juli 1966 in der Rechtssache 32/65 (Italien/Rat, Slg. 1966, 457, 483); Urteil vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80 (Pioneer, Slg. 1983, 1825, Randnr. 107).
  • EuGH, 04.04.1974 - 167/73

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1993 - C-185/91
    Vgl. auch Urteil vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73 (Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359, Randnr. 32).
  • EuGH, 15.05.1975 - 71/74

    Fruit- en Groentenimporthandel und Frubo / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1993 - C-185/91
    (57) ° Urteil vom 15. Mai 1975 in der Rechtssache 71/74 (Frubo/Kommission, Slg. 1975, 563, Randnr. 30).
  • EuGH, 16.11.1977 - 13/77

    INNO / ATAB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1993 - C-185/91
    So auch die ständige Rechtsprechung: Urteile vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77 (INNO/ATAB, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31), vom 30. April 1986 in der Rechtssache Asjes (a. a. O., Randnr. 71), vom 1. Oktober 1987 in der Rechtssache 311/85 (VVR, Slg. 1987, 3801, Randnr. 10), vom 3. Dezember 1987 in der Rechtssache 136/86 (BNIC/Aubert, Slg. 1987, 4789, Randnr. 23), und vom 21. September 1989 in der Rechtssache 267/86 (Van Eycke, Slg. 1989, 4769, Randnr. 16).
  • EuGH, 18.10.1979 - 5/79

    Buys

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1993 - C-185/91
    (45) ° Urteil vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 5/79 (Buys, Slg. 1979, 3203, Randnr. 30).
  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1993 - C-185/91
    (13) ° Urteil vom 13. Juli 1966 in der Rechtssache 32/65 (Italien/Rat, Slg. 1966, 457, 483); Urteil vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80 (Pioneer, Slg. 1983, 1825, Randnr. 107).
  • EuGH, 10.01.1985 - 229/83

    Leclerc / Au blé vert

  • EuGH, 29.01.1985 - 231/83

    Cullet / Leclerc

  • EuGH, 01.10.1987 - 311/85

    VVR / Sociale Dienst van de Plaatselijke en Gewestelijke Overheidsdiensten

  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

  • EuG, 12.12.1991 - T-30/89

    Hilti AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Bolzen

  • EuGH, 30.04.1986 - 209/84

    Ministère public / Asjes

  • EuGH, 12.07.1979 - 223/78

    Grosoli

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit SA gegen Office national du ducroire und

    (44) - Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalt Darmon vom 14. Juli 1993 in der Rechtssache C-185/91 (Reiff, Slg. 1993, I-5823, Randnrn. 33 bis 38), mit Beispielen aus der Rechtsprechung, die dieses Verständnis des EG-Vertrages bestätigen.
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