Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 13.07.2016 - C-187/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,19562
EuGH, 13.07.2016 - C-187/15 (https://dejure.org/2016,19562)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2016 - C-187/15 (https://dejure.org/2016,19562)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (https://dejure.org/2016,19562)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pöpperl

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamter eines Mitgliedstaats, der aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben - Nationale Regelung, die für diesen Fall den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pöpperl

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamter eines Mitgliedstaats, der aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben - Nationale Regelung, die für diesen Fall den ...

  • doev.de PDF

    Pöpperl - Verlust von Versorgungsansprüchen eines Beamten bei Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamter eines Mitgliedstaats, der aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben - Nationale Regelung, die für diesen Fall den ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 45 ; AEUV Art. 267
    Ruhegehalts- und Altersrentenansprüche eines Beamten bei Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst zur Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ruhestand - Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst und Beschäftigung in einem anderen Mitgliedsland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zwei Wochen nach neuem NRW-Dienstrecht: Zu niedrige Rente für Ex-Beamte gekippt

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Pöpperl

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamter eines Mitgliedstaats, der aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben - Nationale Regelung, die für diesen Fall den ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 1465
  • FamRZ 2016, 1737
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 21.01.2016 - C-515/14

    Die zyprischen Rechtsvorschriften über Ansprüche auf Altersruhegeld, die

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-187/15
    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten zwar weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, doch müssen sie dabei das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit beachten (vgl. Urteile vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 43, sowie vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 38).

    In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 94 und 95, vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 44, sowie vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 39).

    Zwar kann das Primärrecht der Union einem Versicherten nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Leistungen bei Krankheit und Altersrenten, neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die in diesem Bereich zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben kann, doch ist nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung für den Fall, dass ihre Anwendung weniger vorteilhaft ist, nur mit dem Unionsrecht vereinbar, soweit u. a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht nur dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, würde der Zweck der Art. 45 und 48 AEUV verfehlt, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern (vgl. Urteile vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 46, sowie vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 41).

    Ferner soll nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit den Art. 45 und 48 AEUV insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (vgl. Urteile vom 30. Juni 2011, da Silva Martins, C-388/09, EU:C:2011:439, Rn. 76, sowie vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 42).

    Diese Regelung beeinflusst somit unmittelbar den Zugang der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland und ist daher geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 98 bis 100 und 103, sowie vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 47).

  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-187/15
    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten zwar weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, doch müssen sie dabei das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit beachten (vgl. Urteile vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 43, sowie vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 38).

    In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 94 und 95, vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 44, sowie vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 39).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, würde der Zweck der Art. 45 und 48 AEUV verfehlt, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern (vgl. Urteile vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 46, sowie vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 41).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-539/11

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen der italienischen Regelung

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-187/15
    Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine Regelung diesen Anforderungen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989, Rinner-Kühn, 171/88, EU:C:1989:328, Rn. 15, vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 82, sowie vom 26. September 2013, 0ttica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 48).

    Hingegen ist der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die dem nationalen Gericht eine Entscheidung ermöglichen (Urteile vom 20. März 2003, Kutz-Bauer, C-187/00, EU:C:2003:168, Rn. 52, vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 83, sowie vom 26. September 2013, 0ttica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 49).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-187/15
    Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine Regelung diesen Anforderungen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989, Rinner-Kühn, 171/88, EU:C:1989:328, Rn. 15, vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 82, sowie vom 26. September 2013, 0ttica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 48).

    Hingegen ist der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die dem nationalen Gericht eine Entscheidung ermöglichen (Urteile vom 20. März 2003, Kutz-Bauer, C-187/00, EU:C:2003:168, Rn. 52, vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 83, sowie vom 26. September 2013, 0ttica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 49).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-187/15
    In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 94 und 95, vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 44, sowie vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 39).

    Diese Regelung beeinflusst somit unmittelbar den Zugang der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland und ist daher geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 98 bis 100 und 103, sowie vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 47).

  • EuGH, 11.11.2015 - C-505/14

    Klausner Holz Niedersachsen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 AEUV und

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-187/15
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung von den nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. November 2015, Klausner Holz Niedersachsen, C-505/14, EU:C:2015:742, Rn. 34).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-357/06

    Frigerio Luigi & C. - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-187/15
    Wenn eine solche konforme Auslegung nicht möglich ist, ist das nationale Gericht verpflichtet, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewendet lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Frigerio Luigi & C., C-357/06, EU:C:2007:818, Rn. 28).
  • EuGH, 22.06.2011 - C-399/09

    Landtová

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-187/15
    Die für die Angehörigen der bevorzugten Gruppe geltende Regelung bleibt, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 1999, Terhoeve, C-18/95, EU:C:1999:22, Rn. 57, vom 22. Juni 2011, Landtová, C-399/09, EU:C:2011:415, Rn. 51, und vom 19. Juni 2014, Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 95).
  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-187/15
    Die für die Angehörigen der bevorzugten Gruppe geltende Regelung bleibt, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 1999, Terhoeve, C-18/95, EU:C:1999:22, Rn. 57, vom 22. Juni 2011, Landtová, C-399/09, EU:C:2011:415, Rn. 51, und vom 19. Juni 2014, Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 95).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-187/15
    Die für die Angehörigen der bevorzugten Gruppe geltende Regelung bleibt, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 1999, Terhoeve, C-18/95, EU:C:1999:22, Rn. 57, vom 22. Juni 2011, Landtová, C-399/09, EU:C:2011:415, Rn. 51, und vom 19. Juni 2014, Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 95).
  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

  • EuGH, 20.03.2003 - C-187/00

    Kutz-Bauer

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

  • EuGH, 12.09.2013 - C-475/11

    Konstantinides - Freier Dienstleistungsverkehr für Ärzte - Dienstleister, der

  • EuGH, 18.07.2017 - C-566/15

    Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem

    Das Primärrecht der Union kann einem Arbeitnehmer jedoch nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat in sozialer Hinsicht neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in diesem Bereich haben kann (vgl. entsprechend Urteile vom 26. April 2007, Alevizos, C-392/05, EU:C:2007:251, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Juli 2016, Pöpperl, C-187/15, EU:C:2016:550, Rn. 24).
  • BVerwG, 18.07.2023 - 4 CN 3.22

    § 13b BauGB ist mit Unionsrecht unvereinbar

    Bei einem Konflikt zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden (EuGH, Urteile vom 18. März 2004 - C-8/02 [ECLI:EU:C:2004:161], Leichtle - Rn. 58, vom 13. Juli 2016 - C-187/15 [ECLI:EU:C:2016:550], Pöpperl - Rn. 43 ff. und zuletzt vom 24. Juli 2023 - C-107/23 [ECLI:EU:C:2023:606], PPU - Rn. 95).
  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.661

    Höhe des Altersgeldes mit Unionsrecht vereinbar

    Zur Begründung führte er an, dass der Abschlag von 15 v.H. im Widerspruch zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (Rs. C-187/15 - Pöpperl) stehe.

    Auch in dem vom Bundesministerium des Innern in Auftrag gegebenen Schlussbericht zu den Auswirkungen des neuen Altersgeldgesetzes würden ausdrücklich Zweifel geäußert, ob der streitgegenständliche Abschlag mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (Rs. C-187/15 - Pöpperl) zu vereinbaren sei.

    Es geht vielmehr um die Versorgungsansprüche ausgeschiedener Berufssoldaten und die Frage, ob diese derart sind, dass sie in die öffentliche Verwaltung aufgenommene Personen davon abhalten können, von der unionsrechtlich gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. zum Ganzen auch: GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - Rn. 40 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 21.1.2016 - C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 45, 47 und 51).

    In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (vgl. EuGH, U.v. 15.12.1995 - Rs. C-415/93 - Bosman - Rn. 94 f.; U.v. 1.4.2008 - Rs. C-212/06 - Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon - Rn. 44; U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 39; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 23).

    Zwar kann das Primärrecht der Union einem Versicherten nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Leistungen bei Krankheit und Altersrenten, neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die in diesem Bereich zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben kann, doch ist nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung für den Fall, dass ihre Anwendung weniger vorteilhaft ist, nur mit dem Unionsrecht vereinbar, soweit u.a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht nur dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. EuGH, U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 40 m.w.N.; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 24).

    Wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat, würde der Zweck der Art. 45 und 48 AEUV verfehlt, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern (vgl. EuGH, U.v.1.4.2008, Rs. C-212/06 - Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon - Rn. 46; U.v. 21.1.2016 - C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 41; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 25).

    Ferner soll nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit den Art. 45 und 48 AEUV insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (vgl. EuGH, U.v. 30.6.2011 - Rs. C-388/09 - Da Silva Martins - Rn. 76; U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 42; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 26).

    Diese Regelung beeinflusst somit unmittelbar den Zugang der Beamten des Bundes zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland und ist daher geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (vgl. in diesem Sinne EuGH, U.v. 15.12.1995 - Rs. C-415/93 - Bosman - Rn. 98-100/103; U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 47; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 27 f.).

    (3) Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können jedoch nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u.a. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 29; U.v. 12.9.2013 - Rs. C-475/11 - Konstantinides - Rn. 50).

    Diese gesetzgeberische Zielsetzung kann einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen (vgl. GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - Rn. 48 unter Bezugnahme auf EuGH, B.v. 10.3.2005 - Rs. C-178/04 - Marhold - Rn. 32 ff. und U.v. 30.9.2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - Rn. 80 ff.; so auch Tietze, LKV 2016, 498/502; vgl. auch EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 30 f. - dort offen gelassen).

    Auch der Europäische Gerichtshof hat eingedenk der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland mit Dienstherrn auf verschiedenen staatlichen Ebenen in der klägerseitig zitierten Entscheidung diesem Gedanken Rechnung getragen; er hat bei den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ausdrücklich zwischen der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auf Ebene eines Bundeslandes - im konkreten Fall: Nordrhein-Westfalen - und "in Deutschland ganz allgemein" differenziert (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 38 f.).

    Der Abschlag aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG ist grundsätzlich geeignet, die Erreichung des Ziels der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten, da er einen Beamten vom Ausscheiden aus der Verwaltung abhalten und so die personelle Kontinuität sicherstellen kann, die eine Beständigkeit bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Verwaltung gewährleistet (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 32).

    Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine Regelung diesen Anforderungen entspricht (vgl. EuGH, U.v. 13.7.1989 - Rs. 171/88 - Rinner-Kühn - Rn. 15; U.v. 23.10.2003 - Rs. C-4/02 und C-5/02 - Schönheit und Becker - Rn. 82; U.v. 26.9.2013 - Rs. C-539/11 - Ottica New Line di Accardi Vincenzo - Rn. 48; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 33 f.).

    Daher kann sie nicht durch dieses Ziel gerechtfertigt werden (vgl. zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 37 f.).

    Auf dieser Ebene ist auch kein widersprüchliches Verhalten des Normgebers erkennbar, da die Norm ausnahmslos für alle Fälle eines Wechsels von Bediensteten in die Privatwirtschaft im In- oder Ausland gilt (vgl. zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 39 - Geeignetheit offen gelassen).

    Hierbei ist zu bedenken, dass der Europäische Gerichtshof in der klägerseitig zitierten Entscheidung eine nationale Regelung als nicht erforderlich angesehen hat, die es vorsah, dass ein Bediensteter bei Verlassen des öffentlichen Dienstes aufgrund der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ganz erhebliche Einbußen bei seinen Versorgungsansprüchen hinnehmen musste (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 40).

    In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass letztlich in der klägerseitig zitierten Entscheidung der Europäische Gerichtshof selbst die Einführung des Altersgeldes in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen als ein im Vergleich zur erheblich ungünstigeren Nachversicherung milderes Mittel angesehen hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 40 a.E.; GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - Rn. 56; in diese Richtung auch Bokeloh, DÖV 2017, 378/381).

    In diesem Sinne hat auch der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung im Fall der mit Art. 45 AEUV unvereinbaren Regelungen zur Nachversicherung lediglich gefordert, dass den in die Privatwirtschaft gewechselten Beamten Versorgungsansprüche zustehen müssten, die jenen vergleichbar sind, die sie bei ihrem ursprünglichen Dienstherrn erworben hatten; der Gerichtshof nahm insoweit auf die für einen Dienstherrnwechsel innerhalb Deutschlands geltenden Regelungen Bezug (EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 47 f.).

  • VG Düsseldorf, 26.02.2018 - 23 K 6871/13

    Nachversicherung für beamteten Lehrer, der in einen anderen Mitgliedstaat der EU

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird - insbesondere im Hinblick auf das Vorabentscheidungsverfahren und das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (C-187/15) - auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Landesamtes Bezug genommen.

    Entsprechend steht Art. 45 AEUV Maßnahmen entgegen, welche die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen, EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (Rn. 23), sich also in anderen Mitgliedstaaten als Arbeitnehmer aufhalten wollen.

    Diese Regelung beeinflusst somit unmittelbar den Zugang der Beamten des beklagten Landes zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland und ist daher geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern, EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (Rn. 28).

    vom 17. März 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (Rn. 47) - ein, indem darauf verwiesen wird, die Regelung bezwecke gerade zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes, Beamte, die bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand im Beamtenverhältnis gestanden haben, eine amtsangemessene Versorgung zu gewährleisten, die über dem Niveau der Gesetzlichen Rentenversicherung liege.

    Denn die Pflicht zu Nachversicherung trifft allein diejenigen Beamten, die sich zum Zwecke der Arbeitsaufnahme außerhalb des Bundesgebietes entlassen lassen müssen, und nicht diejenige, die als Beamte ihren Dienst bei einem anderen Dienstherrn weiter verrichten, EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (Rn. 38).

    Aufgrund des festgestellten, nicht gerechtfertigten Eingriffs in Art. 45 AEUV ist das Gericht aufgrund des Grundsatzes der unionsrechtskonformen Auslegung verpflichtet, unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (Rn. 43).

    Ist eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich - etwa weil diese contra legem wäre -, besteht die Verpflichtung, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewendet lässt, deren Anwendung hier zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führt, EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (Rn. 45).

    Die für die Angehörigen dieser - wie aufgezeigt - bevorzugten Gruppe geltende Regelung bleibt, solange das Unionsrecht aufgrund der eintretenden Nachversicherungspflicht nicht richtig durchgeführt wird und wurde, das einzig gültige Bezugssystem, EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (Rn. 46).

    Es geht um die Wahrung des Besitzstandes der vom Kläger aufgrund seiner Beamtenzeit im beklagten Land erworbenen Ansprüche, EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (Rn. 48).

    vom 17. März 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (Rn. 67).

    Insoweit besteht gerade aufgrund des oben erwähnten Staatsvertrages und der gesetzlichen Regelung innerhalb des beklagten Landes ein gewolltes und gültiges Bezugssystem, welches gerade für die Fälle vorgesehen ist, dass ein Beamter seinen Dienstherrn wechselt, EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (Rn. 47).

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.820

    Vereinbarkeit des Altersgeldes für ausgeschiedene Berufssoldaten mit der

    Zur Begründung führte er an, dass der Abschlag von 15 v.H. im Widerspruch zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (Rs. C-187/15 - Pöpperl) stehe.

    Auch in dem vom Bundesministerium des Innern in Auftrag gegebenen Schlussbericht zu den Auswirkungen des neuen Altersgeldgesetzes würden ausdrücklich Zweifel geäußert, ob der streitgegenständliche Abschlag mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (Rs. C-187/15 - Pöpperl) zu vereinbaren sei.

    Es geht vielmehr um die Versorgungsansprüche ausgeschiedener Berufssoldaten und die Frage, ob diese derart sind, dass sie in die öffentliche Verwaltung aufgenommene Personen davon abhalten können, von der unionsrechtlich gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. zum Ganzen auch: GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - Rn. 40 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 21.1.2016 - C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 45, 47 und 51).

    In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (vgl. EuGH, U.v. 15.12.1995 - Rs. C-415/93 - Bosman - Rn. 94 f.; U.v. 1.4.2008 - Rs. C-212/06 - Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon - Rn. 44; U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 39; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 23).

    Zwar kann das Primärrecht der Union einem Versicherten nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Leistungen bei Krankheit und Altersrenten, neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die in diesem Bereich zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben kann, doch ist nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung für den Fall, dass ihre Anwendung weniger vorteilhaft ist, nur mit dem Unionsrecht vereinbar, soweit u.a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht nur dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. EuGH, U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 40 m.w.N.; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 24).

    Wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat, würde der Zweck der Art. 45 und 48 AEUV verfehlt, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern (vgl. EuGH, U.v.1.4.2008, Rs. C-212/06 - Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon - Rn. 46; U.v. 21.1.2016 - C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 41; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 25).

    Ferner soll nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit den Art. 45 und 48 AEUV insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (vgl. EuGH, U.v. 30.6.2011 - Rs. C-388/09 - Da Silva Martins - Rn. 76; U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 42; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 26).

    Diese Regelung beeinflusst somit unmittelbar den Zugang der Beamten des Bundes zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland und ist daher geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (vgl. in diesem Sinne EuGH, U.v. 15.12.1995 - Rs. C-415/93 - Bosman - Rn. 98-100/103; U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 47; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 27 f.).

    (3) Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können jedoch nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u.a. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 29; U.v. 12.9.2013 - Rs. C-475/11 - Konstantinides - Rn. 50).

    Diese gesetzgeberische Zielsetzung kann einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen (vgl. GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - Rn. 48 unter Bezugnahme auf EuGH, B.v. 10.3.2005 - Rs. C-178/04 - Marhold - Rn. 32 ff. und U.v. 30.9.2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - Rn. 80 ff.; so auch Tietze, LKV 2016, 498/502; vgl. auch EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 30 f. - dort offen gelassen).

    Auch der Europäische Gerichtshof hat eingedenk der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland mit Dienstherrn auf verschiedenen staatlichen Ebenen in der klägerseitig zitierten Entscheidung diesem Gedanken Rechnung getragen; er hat bei den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ausdrücklich zwischen der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auf Ebene eines Bundeslandes - im konkreten Fall: Nordrhein-Westfalen - und "in Deutschland ganz allgemein" differenziert (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 38 f.).

    Der Abschlag aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG ist grundsätzlich geeignet, die Erreichung des Ziels der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten, da er einen Beamten vom Ausscheiden aus der Verwaltung abhalten und so die personelle Kontinuität sicherstellen kann, die eine Beständigkeit bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Verwaltung gewährleistet (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 32).

    Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine Regelung diesen Anforderungen entspricht (vgl. EuGH, U.v. 13.7.1989 - Rs. 171/88 - Rinner-Kühn - Rn. 15; U.v. 23.10.2003 - Rs. C-4/02 und C-5/02 - Schönheit und Becker - Rn. 82; U.v. 26.9.2013 - Rs. C-539/11 - Ottica New Line di Accardi Vincenzo - Rn. 48; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 33 f.).

    Daher kann sie nicht durch dieses Ziel gerechtfertigt werden (vgl. zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 37 f.).

    Auf dieser Ebene ist auch kein widersprüchliches Verhalten des Normgebers erkennbar, da die Norm ausnahmslos für alle Fälle eines Wechsels von Bediensteten in die Privatwirtschaft im In- oder Ausland gilt (vgl. zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 39 - Geeignetheit offen gelassen).

    Hierbei ist zu bedenken, dass der Europäische Gerichtshof in der klägerseitig zitierten Entscheidung eine nationale Regelung als nicht erforderlich angesehen hat, die es vorsah, dass ein Bediensteter bei Verlassen des öffentlichen Dienstes aufgrund der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ganz erhebliche Einbußen bei seinen Versorgungsansprüchen hinnehmen musste (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 40).

    In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass letztlich in der klägerseitig zitierten Entscheidung der Europäische Gerichtshof selbst die Einführung des Altersgeldes in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen als ein im Vergleich zur erheblich ungünstigeren Nachversicherung milderes Mittel angesehen hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 40 a.E.; GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - Rn. 56; in diese Richtung auch Bokeloh, DÖV 2017, 378/381).

    In diesem Sinne hat auch der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung im Fall der mit Art. 45 AEUV unvereinbaren Regelungen zur Nachversicherung lediglich gefordert, dass den in die Privatwirtschaft gewechselten Beamten Versorgungsansprüche zustehen müssten, die jenen vergleichbar sind, die sie bei ihrem ursprünglichen Dienstherrn erworben hatten; der Gerichtshof nahm insoweit auf die für einen Dienstherrnwechsel innerhalb Deutschlands geltenden Regelungen Bezug (EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 47 f.).

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.397

    § 7 Abs. 1 S. 1 AltGG ist mit der Art. 3 GG und Art. 45 AEUV vereinbar

    Zudem stehe der vom Altersgeldsatz vorgenommene Abschlag von 15 v.H. in Widerspruch zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (Rs. C-187/15 - Pöpperl).

    Es geht vielmehr um die Versorgungsansprüche ausgeschiedener Berufssoldaten und die Frage, ob diese derart sind, dass sie in die öffentliche Verwaltung aufgenommene Personen davon abhalten können, von der unionsrechtlich gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. zum Ganzen auch GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 40 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 21.1.2016 - C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 45, 47 und 51).

    In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (vgl. EuGH, U.v. 15.12.1995 - Rs. C-415/93 - Bosman - juris Rn. 94 f.; U.v. 1.4.2008 - Rs. C-212/06 - Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon - juris Rn. 44; U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 39; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 23).

    Jedoch ist eine nationale Regelung für den Fall, dass ihre Anwendung weniger vorteilhaft ist, nur mit dem Unionsrecht vereinbar, soweit u.a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht nur dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. EuGH, U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 40 m.w.N.; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 24).

    Wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat, würde der Zweck der Art. 45 und 48 AEUV verfehlt, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern (vgl. EuGH, U.v. 1.4.2008, Rs. C-212/06 - Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon - juris Rn. 46; U.v. 21.1.2016 - C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 41; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 25).

    Ferner soll nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit den Art. 45 und 48 AEUV insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (vgl. EuGH, U.v. 30.6.2011 - Rs. C-388/09 - Da Silva Martins - juris Rn. 76; U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 42; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 26).

    Diese Regelung beeinflusst somit unmittelbar den Zugang der Beamten des Bundes zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland und ist daher geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (vgl. in diesem Sinne z.B. EuGH, U.v. 15.12.1995 - Rs. C-415/93 - Bosman - juris Rn. 98 ff.; U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 47; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 27 f.).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können jedoch nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u.a. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 29; U.v. 12.9.2013 - Rs. C-475/11 - Konstantinides - juris Rn. 50).

    Diese gesetzgeberische Zielsetzung kann einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen (vgl. GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 48 unter Bezugnahme auf EuGH, B.v. 10.3.2005 - Rs. C-178/04 - Marhold - juris Rn. 32 ff. und U.v. 30.9.2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - juris Rn. 80 ff.; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 30 f. - dort offen gelassen; so auch Tietze, LKV 2016, 498/502).

    Auch der Europäische Gerichtshof hat eingedenk der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland mit Dienstherrn auf verschiedenen staatlichen Ebenen in der klägerseitig zitierten Entscheidung diesem Gedanken Rechnung getragen; er hat bei den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ausdrücklich zwischen der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auf Ebene eines Bundeslandes - im konkreten Fall: Nordrhein-Westfalen - und "in Deutschland ganz allgemein" differenziert (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 38 f.).

    Der Abschlag aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG ist grundsätzlich geeignet, die Erreichung des Ziels der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten, da er einen Beamten vom Ausscheiden aus der Verwaltung abhalten und so die personelle Kontinuität sicherstellen kann, die eine Beständigkeit bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Verwaltung gewährleistet (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 32).

    Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine Regelung diesen Anforderungen entspricht (vgl. EuGH, U.v. 13.7.1989 - Rs. 171/88 - Rinner-Kühn - juris Rn. 15; U.v. 23.10.2003 - Rs. C-4/02 und C-5/02 - Schönheit und Becker - juris Rn. 82; U.v. 26.9.2013 - Rs. C-539/11 - Ottica New Line di Accardi Vincenzo - juris Rn. 48; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 33 f.).

    Daher kann sie nicht durch dieses Ziel gerechtfertigt werden (vgl. hierzu EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 37 f.).

    Auf dieser Ebene ist auch kein widersprüchliches Verhalten des Normgebers erkennbar, da die Norm ausnahmslos für alle Fälle eines Wechsels von Bediensteten in die Privatwirtschaft im In- oder Ausland gilt (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 39 - Geeignetheit offen gelassen).

    Hierbei ist zu bedenken, dass der Europäische Gerichtshof in der vom Kläger zitierten Entscheidung eine nationale Regelung als nicht erforderlich angesehen hat, die es vorsah, dass ein Bediensteter bei Verlassen des öffentlichen Dienstes aufgrund der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ganz erhebliche Einbußen bei seinen Versorgungsansprüchen hinnehmen musste (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 40).

    In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass letztlich in der klägerseitig zitierten Entscheidung der Europäische Gerichtshof selbst die Einführung des Altersgeldes in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen als ein im Vergleich zur erheblich ungünstigeren Nachversicherung milderes Mittel angesehen hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 40 a.E.; in diese Richtung auch Bokeloh, DÖV 2017, 378/381).

    In diesem Sinne hat auch der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung im Fall der mit Art. 45 AEUV unvereinbaren Regelungen zur Nachversicherung lediglich gefordert, dass den in die Privatwirtschaft gewechselten Beamten Versorgungsansprüche zustehen müssten, die jenen vergleichbar sind, die sie bei ihrem ursprünglichen Dienstherrn erworben hatten; der Gerichtshof nahm insoweit auf die für einen Dienstherrnwechsel innerhalb Deutschlands geltenden Regelungen Bezug (EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 47 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2020 - 3 A 1194/18

    Streit um einen Anspruch auf Entschädigung von Vermögensnachteile wegen

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird - insbesondere im Hinblick auf das Vorabentscheidungsverfahren und das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (C-187/15) - auf die Gerichtsakten, den Verwaltungsvorgang des LBV NRW und die ebenfalls beigezogenen Personalakten Bezug genommen.

    Der Gerichtshof schließt sich damit den Feststellungen des Generalanwalts an, der diese Regelung nicht wegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung von Wanderarbeitern beanstandet - vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.03.2016, C-187/15, Celex-Nr. 62015CC0187, juris Rn. 29-37 -, sondern der weiteren Fallgruppe einer Verletzung von Art. 45 AEUV, der Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit, zuordnet.

    vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.03.2016 - C-187/15 -, juris Rn. 38 ff.

    vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2016 - C-187/15 -, juris Rn. 20.

    vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2016 - C-187/15 -, juris Rn. 33.

    vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2016 - C-187/15 -, juris Rn. 34 f.

    vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2016 - C-187/15 -, juris Rn. 36.

    vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2016 - C-187/15 -, juris Rn. 43.

    vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2016 - C-187/15 -, juris Rn. 44.

    vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2016 - C-187/15 -, juris Rn. 48.

    Einer zu diesem Zweck in Betracht gezogenen Behandlung des Klägers wie einen Beamten im Fall eines innerdeutschen Dienstherrenwechsels - EuGH, Urteil vom 13.07.2016 - C-187/15 -, juris Rn. 46f. - steht entgegen, dass in diesen Fällen allein ein Ausgleich zwischen aufnehmendem und abgebendem Dienstherrn stattfindet.

    vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2016 - C-187/15 -, juris Rn. 46 f.; Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.03.2016, C-187/15, Celex-Nr. 62015CC0187, juris Rn. 68ff.

    Langfristig wird sie jedoch wahrscheinlich nicht den Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Rechts [...] und an die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns genügen." vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.03.2016, C-187/15, Celex-Nr. 62015CC0187, juris Rn. 67.

    Vor diesem Hintergrund wäre der nordrhein-westfälische Gesetzgeber unabhängig davon, dass es nach den Ausführungen des Gerichtshofs letztlich Sache des für die Beurteilung des Sachverhalts sowie für die Auslegung des nationalen Rechts allein zuständigen nationalen Gerichts ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine Regelung den vom Gerichtshof aufgestellten Anforderungen entspricht, vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2016 - C-187/15 -, juris Rn. 34, gehalten gewesen, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, durch welche die Nachteile der geringen Altersversorgung, die einem Beamten nach einer Entlassung auf eigenen Antrag zwecks Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zustehen, zumindest abgemildert werden.

  • VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2352

    Gewährung von Altersgeld einem freiwillig ausgeschiedenen Berufssoldaten

    Einen Widerspruch des Klägers, der in dem - mit der Anwendung des Multiplikators von 0, 85 (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG) verbundenen - Pauschalabschlag von 15 v.H. eine unzulässige Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit sah und insoweit eine Parallele zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550) zog, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2017 zurück.

    Dabei sei die mit diesem Abschlag verbundene Eingriffsintensität nicht vergleichbar mit der Intensität des Eingriffs, mit dem sich der EuGH im Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550), betreffend die Nachversicherung im Gegensatz zur Beamtenversorgung bei Versetzung, befasst habe.

    Hierin unterscheidet sich der Fall auch deutlich von der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550), auf das die Klageseite maßgeblich Bezug nimmt, zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellation.

    Auch soweit der EuGH seinerzeit auf eine "Vergleichbarkeit" der Ruhegehalts- bzw. Altersrentenansprüche mit den beim ursprünglichen Dienstherrn erworbenen Ansprüchen abgestellt hat, hat er dies nur auf solche Beamte bezogen, die auf ihren Status verzichtet haben, "um eine ähnliche Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat" auszuüben (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 48).

    Wird zugunsten des Klägers die Anwendbarkeit des Art. 45 AEUV unterstellt, so wäre schon die Wirkung des in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebenen Abschlags mit den Wirkungen der im EuGH-Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550) streitgegenständlichen Nachversicherungsregelungen nicht vergleichbar und im Ergebnis ein Eingriff in Art. 45 AEUV zu verneinen, weil die - nicht nach der Staatsangehörigkeit differenzierende - Abschlagsregelung nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt betrifft.

    Dabei blieben die im Zuge dieser Nachversicherung erzielten Anwartschaften i.H.v. 1.677,51 EUR hinter den bei einer Versetzung im Bundesgebiet möglichen Versorgungsbezügen zurück (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016.550 Rn. 9 ff.), was darauf beruhte, dass in den Beamtenversorgungsgesetzen der Länder und des Bundes (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 BeamtVG) die bei jeweils anderen deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn absolvierten Dienstzeiten regelmäßig als ebenso ruhegehaltfähig anerkannt werden, wofür im Innenverhältnis zwischen den Ländern sowie dem Bund und den Ländern im Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) ein pauschales Abgeltungssystem vereinbart ist - vgl. für den Bund: Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 5. September 2010 (BGBl I S. 1288).

    Der EuGH stellte in dem von ihm entschiedenen Nachversicherungsfall explizit klar, dass nicht der Verlust der Ruhegehaltsansprüche als solcher, sondern die "Differenz" zwischen den Versorgungsansprüchen einerseits und den Nachversicherungsansprüchen andererseits beanstandet worden sei (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 20).

    Hierzu hält der EuGH fest, dass der besagte Verlust der Ruhegehaltsansprüche unabhängig von der Dauer der Beschäftigung sei, dass die daraus folgenden Altersrentenansprüche "erheblich niedriger" ausfallen würden als die verlorenen Ansprüche (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 27) und dass eine "solche" Regelung geeignet sei, die betroffenen Beamten davon abzuhalten, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, "unmittelbar den Zugang" der betroffenen Beamten zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland zu beeinflussen und so die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund ist der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgesehene Abschlag vom Altersgeld schon von seiner grundlegenden Systematik her nicht mit der Eingriffsproblematik im Nachversicherungsfall vergleichbar, wie er dem EuGH-Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550) zugrunde lag.

    Unabhängig davon läge selbst dann, wenn zugunsten des Klägers nicht nur der grenzüberschreitende Bezug, sondern zusätzlich auch unterstellt würde, dass Betroffene durch den in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgesehenen Abschlag von 15 v.H. davon abgehalten werden könnten, von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen, darin eine nicht nach der Staatsangehörigkeit differenzierende Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die jedenfalls durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 29 m.w.N.) gerechtfertigt wäre.

    § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG gewährleistet, auch diesem Anliegen in kohärenter und systematischer Weise gerecht zu werden (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 33 m.w.N.).

    Dabei ist auch zu sehen, dass der EuGH in dem von ihm entschiedenen Nachversicherungsfall nur angesichts des seinerzeit bejahten - vorliegend aber gerade nicht vorliegenden (s.o.) - Verstoßes gegen Art. 45 AEUV (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 42 ff.) eine Zuerkennung "vergleichbarer" Ruhegehalts- bzw. Altersrentenansprüche verlangt hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 48 und Tenorierung zu 2), wobei er insoweit die nationale Regelung als Bezugssystem herangezogen hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 47) und dabei von einer Benachteiligung der Gruppe der anlässlich eines Wechsels in einen anderen Mitgliedstaat ihre Entlassung beantragenden Beschäftigten ausgegangen ist (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 46).

    Vielmehr wird gerade in der klägerseits in den Mittelpunkt gestellten Entscheidung die Bedeutung (auch) des quantitativen Aspekts deutlich betont (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187715 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 27, 40 ["erheblich niedriger"]; siehe 2.2.1. und 2.2.2.).

    Dabei ist auch zu sehen, dass der EuGH nur angesichts der seinerzeitigen Bejahung einer Verletzung des Art. 45 AEUV eine "vergleichbare" Behandlung verlangt hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 48 und Tenorierung zu 2; siehe 2.2.2.), während im Kontext des Altersgelds zu sehen ist, dass - wie gezeigt (siehe 2.2.2.) - gerade die Unterschiede zwischen freiwillig ausscheidenden und bis zur Altersgrenze diensttuenden Beschäftigten - anders als in dem vom EuGH entschiedenen Fall - gegen eine Verletzung des Art. 45 AEUV sprechen.

  • VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2353

    Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Altersgeldgesetzes (AltGG) vorgesehene pauschale

    Einen Widerspruch des Klägers, der in dem - mit der Anwendung des Multiplikators von 0, 85 (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG) verbundenen - Pauschalabschlag von 15 v.H. eine unzulässige Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit sah, insoweit eine Parallele zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550) zog und außerdem - anders als der streitgegenständliche Bescheid - im Hinblick auf den Auslandseinsatz in Italien für die SFOR im Jahr 2004 seine Auslandseinsätze für doppelt ruhegehaltfähig hielt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2017 zurück.

    Dabei sei die mit diesem Abschlag verbundene Eingriffsintensität nicht vergleichbar mit der Intensität des Eingriffs, mit dem sich der EuGH im Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550), betreffend die Nachversicherung im Gegensatz zur Beamtenversorgung bei Versetzung, befasst habe.

    Hierin unterscheidet sich der Fall auch deutlich von der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550), auf das die Klageseite maßgeblich Bezug nimmt, zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellation.

    Auch soweit der EuGH seinerzeit auf eine "Vergleichbarkeit" der Ruhegehalts- bzw. Altersrentenansprüche mit den beim ursprünglichen Dienstherrn erworbenen Ansprüchen abgestellt hat, hat er dies nur auf solche Beamte bezogen, die auf ihren Status verzichtet haben, "um eine ähnliche Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat" auszuüben (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 48).

    Wird zugunsten des Klägers die Anwendbarkeit des Art. 45 AEUV unterstellt, so wäre schon die Wirkung des in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebenen Abschlags mit den Wirkungen der im EuGH-Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550) streitgegenständlichen Nachversicherungsregelungen nicht vergleichbar und im Ergebnis ein Eingriff in Art. 45 AEUV zu verneinen, weil die - nicht nach der Staatsangehörigkeit differenzierende - Abschlagsregelung nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt betrifft.

    Dabei blieben die im Zuge dieser Nachversicherung erzielten Anwartschaften i.H.v. 1.677,51 EUR hinter den bei einer Versetzung im Bundesgebiet möglichen Versorgungsbezügen zurück (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016.550 Rn. 9 ff.), was darauf beruhte, dass in den Beamtenversorgungsgesetzen der Länder und des Bundes (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 BeamtVG) die bei jeweils anderen deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn absolvierten Dienstzeiten regelmäßig als ebenso ruhegehaltfähig anerkannt werden, wofür im Innenverhältnis zwischen den Ländern sowie dem Bund und den Ländern im Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) ein pauschales Abgeltungssystem vereinbart ist - vgl. für den Bund: Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 5. September 2010 (BGBl I S. 1288).

    Der EuGH stellte in dem von ihm entschiedenen Nachversicherungsfall explizit klar, dass nicht der Verlust der Ruhegehaltsansprüche als solcher, sondern die "Differenz" zwischen den Versorgungsansprüchen einerseits und den Nachversicherungsansprüchen andererseits beanstandet worden sei (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 20).

    Hierzu hält der EuGH fest, dass der besagte Verlust der Ruhegehaltsansprüche unabhängig von der Dauer der Beschäftigung sei, dass die daraus folgenden Altersrentenansprüche "erheblich niedriger" ausfallen würden als die verlorenen Ansprüche (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 27) und dass eine "solche" Regelung geeignet sei, die betroffenen Beamten davon abzuhalten, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, "unmittelbar den Zugang" der betroffenen Beamten zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland zu beeinflussen und so die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund ist der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgesehene Abschlag vom Altersgeld schon von seiner grundlegenden Systematik her nicht mit der Eingriffsproblematik im Nachversicherungsfall vergleichbar, wie er dem EuGH-Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550) zugrunde lag.

    Unabhängig davon läge selbst dann, wenn zugunsten des Klägers nicht nur der grenzüberschreitende Bezug, sondern zusätzlich auch unterstellt würde, dass Betroffene durch den in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgesehenen Abschlag von 15 v.H. davon abgehalten werden könnten, von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen, darin eine nicht nach der Staatsangehörigkeit differenzierende Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die jedenfalls durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 29 m.w.N.) gerechtfertigt wäre.

    § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG gewährleistet, auch diesem Anliegen in kohärenter und systematischer Weise gerecht zu werden (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 33 m.w.N.).

    Dabei ist auch zu sehen, dass der EuGH in dem von ihm entschiedenen Nachversicherungsfall nur angesichts des seinerzeit bejahten - vorliegend aber gerade nicht vorliegenden (s.o.) - Verstoßes gegen Art. 45 AEUV (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 42 ff.) eine Zuerkennung "vergleichbarer" Ruhegehalts- bzw. Altersrentenansprüche verlangt hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 48 und Tenorierung zu 2), wobei er insoweit die nationale Regelung als Bezugssystem herangezogen hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 47) und dabei von einer Benachteiligung der Gruppe der anlässlich eines Wechsels in einen anderen Mitgliedstaat ihre Entlassung beantragenden Beschäftigten ausgegangen ist (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 46).

    Vielmehr wird gerade in der klägerseits in den Mittelpunkt gestellten Entscheidung die Bedeutung (auch) des quantitativen Aspekts deutlich betont (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187715 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 27, 40 ["erheblich niedriger"]; siehe 2.2.2.1. und 2.2.2.2.).

    Dabei ist auch zu sehen, dass der EuGH nur angesichts der seinerzeitigen Bejahung einer Verletzung des Art. 45 AEUV eine "vergleichbare" Behandlung verlangt hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 48 und Tenorierung zu 2; siehe 2.2.2.2.), während im Kontext des Altersgelds zu sehen ist, dass - wie gezeigt (siehe 2.2.2.2.) - gerade die Unterschiede zwischen freiwillig ausscheidenden und bis zur Altersgrenze diensttuenden Beschäftigten - anders als in dem vom EuGH entschiedenen Fall - gegen eine Verletzung des Art. 45 AEUV sprechen.

  • VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2354

    Ruhegehaltsansprüche für auf eigenen Wunsch aus dem Dienst entlassenen

    Einen Widerspruch des Klägers, der in dem - mit der Anwendung des Multiplikators von 0, 85 (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG) verbundenen - Pauschalabschlag von 15 v.H. einen Widerspruch zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550) sah, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2017 zurück.

    Dabei sei die mit diesem Abschlag verbundene Eingriffsintensität nicht vergleichbar mit der Intensität des Eingriffs, mit dem sich der EuGH im Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550), betreffend die Nachversicherung im Gegensatz zur Beamtenversorgung bei Versetzung, befasst habe.

    Hierin unterscheidet sich der Fall auch deutlich von der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550), auf das die Klageseite maßgeblich Bezug nimmt, zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellation.

    Auch soweit der EuGH seinerzeit auf eine "Vergleichbarkeit" der Ruhegehalts- bzw. Altersrentenansprüche mit den beim ursprünglichen Dienstherrn erworbenen Ansprüchen abgestellt hat, hat er dies nur auf solche Beamte bezogen, die auf ihren Status verzichtet haben, "um eine ähnliche Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat" auszuüben (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 48).

    Wird zugunsten des Klägers die Anwendbarkeit des Art. 45 AEUV unterstellt, so wäre schon die Wirkung des in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebenen Abschlags mit den Wirkungen der im EuGH-Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550) streitgegenständlichen Nachversicherungsregelungen nicht vergleichbar und im Ergebnis ein Eingriff in Art. 45 AEUV zu verneinen, weil die - nicht nach der Staatsangehörigkeit differenzierende - Abschlagsregelung nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt betrifft.

    Dabei blieben die im Zuge dieser Nachversicherung erzielten Anwartschaften i.H.v. 1.677,51 EUR hinter den bei einer Versetzung im Bundesgebiet möglichen Versorgungsbezügen zurück (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016.550 Rn. 9 ff.), was darauf beruhte, dass in den Beamtenversorgungsgesetzen der Länder und des Bundes (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 BeamtVG) die bei jeweils anderen deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn absolvierten Dienstzeiten regelmäßig als ebenso ruhegehaltfähig anerkannt werden, wofür im Innenverhältnis zwischen den Ländern sowie dem Bund und den Ländern im Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) ein pauschales Abgeltungssystem vereinbart ist - vgl. für den Bund: Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 5. September 2010 (BGBl I S. 1288).

    Der EuGH stellte in dem von ihm entschiedenen Nachversicherungsfall explizit klar, dass nicht der Verlust der Ruhegehaltsansprüche als solcher, sondern die "Differenz" zwischen den Versorgungsansprüchen einerseits und den Nachversicherungsansprüchen andererseits beanstandet worden sei (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 20).

    Hierzu hält der EuGH fest, dass der besagte Verlust der Ruhegehaltsansprüche unabhängig von der Dauer der Beschäftigung sei, dass die daraus folgenden Altersrentenansprüche "erheblich niedriger" ausfallen würden als die verlorenen Ansprüche (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 27) und dass eine "solche" Regelung geeignet sei, die betroffenen Beamten davon abzuhalten, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, "unmittelbar den Zugang" der betroffenen Beamten zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland zu beeinflussen und so die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund ist der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgesehene Abschlag vom Altersgeld schon von seiner grundlegenden Systematik her nicht mit der Eingriffsproblematik im Nachversicherungsfall vergleichbar, wie er dem EuGH-Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550) zugrunde lag.

    Unabhängig davon läge selbst dann, wenn zugunsten des Klägers nicht nur der grenzüberschreitende Bezug, sondern zusätzlich auch unterstellt würde, dass Betroffene durch den in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgesehenen Abschlag von 15 v.H. davon abgehalten werden könnten, von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen, darin eine nicht nach der Staatsangehörigkeit differenzierende Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die jedenfalls durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 29 m.w.N.) gerechtfertigt wäre.

    § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG gewährleistet, auch diesem Anliegen in kohärenter und systematischer Weise gerecht zu werden (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 33 m.w.N.).

    Dabei ist auch zu sehen, dass der EuGH in dem von ihm entschiedenen Nachversicherungsfall nur angesichts des seinerzeit bejahten - vorliegend aber gerade nicht vorliegenden (s.o.) - Verstoßes gegen Art. 45 AEUV (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 42 ff.) eine Zuerkennung "vergleichbarer" Ruhegehalts- bzw. Altersrentenansprüche verlangt hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 48 und Tenorierung zu 2), wobei er insoweit die nationale Regelung als Bezugssystem herangezogen hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 47) und dabei von einer Benachteiligung der Gruppe der anlässlich eines Wechsels in einen anderen Mitgliedstaat ihre Entlassung beantragenden Beschäftigten ausgegangen ist (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 46).

    Vielmehr wird gerade in der klägerseits in den Mittelpunkt gestellten Entscheidung die Bedeutung (auch) des quantitativen Aspekts deutlich betont (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187715 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 27, 40 ["erheblich niedriger"]; siehe 2.2.1. und 2.2.2.).

    Dabei ist auch zu sehen, dass der EuGH nur angesichts der seinerzeitigen Bejahung einer Verletzung des Art. 45 AEUV eine "vergleichbare" Behandlung verlangt hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 48 und Tenorierung zu 2; siehe 2.2.2.), während im Kontext des Altersgelds zu sehen ist, dass - wie gezeigt (siehe 2.2.2.) - gerade die Unterschiede zwischen freiwillig ausscheidenden und bis zur Altersgrenze diensttuenden Beschäftigten - anders als in dem vom EuGH entschiedenen Fall - gegen eine Verletzung des Art. 45 AEUV sprechen.

  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 843/15

    Stufenzuordnung und Arbeitnehmerfreizügigkeit

  • BVerwG, 04.05.2022 - 2 C 3.21

    Anspruch auf Ergänzung der Nachversicherung in der Rentenversicherung beim

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-566/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist das deutsche

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

  • VG Düsseldorf, 31.10.2022 - 23 K 4081/21
  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 244/16

    Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim

  • EuGH, 28.06.2018 - C-2/17

    Crespo Rey

  • EuGH, 04.10.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N

  • VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 ZB 16.1645

    Anrechnung einer Versorgung aus einer Verwendung bei der Europäischen Union auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen

  • VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 5 K 20.390

    Zur Frage der Anrechenbarkeit einer Kapitalabfindung, die aufgrund einer

  • BVerwG, 13.02.2020 - 2 C 9.19

    Abschlag; Altersgeld; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Auslandseinsatz der Bundeswehr;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2023 - 8 C 10354/22

    Erlass eines Bebauungsplans ohne Umweltprüfung und Umweltbericht; Antragsbefugnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2023 - 1 A 524/21
  • VG Kassel, 27.04.2022 - 1 K 1659/19

    Zum Ruhen der Versorgung nach § 60 HBeamtVG wegen Verwendung bei der Euopäischen

  • EuGH, 21.01.2021 - C-308/19

    Whiteland Import Export

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2018 - 11 S 2776/17

    Einreise- und Aufenthaltsverbot; Ermächtigungsgrundlage; Unionsrechtswidrigkeit;

  • VG Würzburg, 10.12.2019 - W 1 K 19.523

    Gewährung ergänzender Versorgungsleistungen

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 4 S 2453/17

    Festsetzung von Altersgeld nach Entlassung eines teilzeitbeschäftigten Beamten

  • EuGH, 12.05.2021 - C-844/19

    technoRent International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • VG Würzburg, 08.12.2020 - W 1 K 20.399

    Modifizierte Anwendung des Nachteilsausgleichs gemäß Art. 99a BayBeamtVG bei

  • VG Würzburg, 15.02.2022 - W 1 K 21.705

    Beamter, ergänzende Versorgungsabfindung nach Wechsel zur Europäischen,

  • BVerwG, 13.02.2020 - 2 C 10.19

    Berechnung des Altersgeldes § 7 AltGG

  • EuGH, 20.12.2017 - C-419/16

    Simma Federspiel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und

  • VG Minden, 04.05.2023 - 2 L 847/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2018 - C-272/17

    Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitnehmerfreizügigkeit -

  • VGH Bayern, 09.01.2023 - 3 ZB 22.1163

    Versorgungsbezüge - Anrechnung eines von einer zwischen- oder überstaatlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-637/17

    Cogeco Communications - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Private

  • VG Frankfurt/Main, 08.08.2018 - 5 K 4453/16

    Das EEG 2014 enthält keine positiv normierte Privilegierung von Schienenbahnen in

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-437/17

    Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur

  • VGH Bayern, 20.09.2021 - 16b D 19.1302

    Rechtmäßige Entfernung aus dem Dienst wegen veruntreuender Unterschlagung in 28

  • VG Gelsenkirchen, 14.09.2018 - 3 K 4304/15

    Altersgeldgesetz; Wartezeit; Beurlaubung aus dienstlichen Interessen;

  • VK Baden-Württemberg, 27.08.2018 - 1 VK 35/18

    Vergabeverfahren: Wirksamkeit der Bekanntmachung von Eignungsanforderungen

  • VG Würzburg, 26.05.2020 - W 1 K 19.1577

    Anforderungen an das Merkmal der altersgeldfähigen Dienstzeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-187/16

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzungsverfahren - Öffentliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Senior

  • VG Köln, 25.01.2018 - 15 K 11290/16

    Anrechnung der Bezüge eines beim Europäischen Gerichtshof tätigen

  • EuGH, 23.01.2019 - C-272/17

    Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung auf dem

  • VG Köln, 25.01.2018 - 15 K 10016/16

    Anrechnung der Bezüge eines beim Europäischen Gerichtshof tätigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2017 - C-29/16

    HanseYachts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in

  • VG Köln, 23.10.2019 - 15 K 4388/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-96/17

    Vernaza Ayovi - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2017 - C-126/16

    Federatie Nederlandse Vakvereniging u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2020 - C-218/19

    Onofrei

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-626/21

    Generalanwältin Capeta: Wirtschaftsteilnehmer haben auf der Grundlage der den

  • EuGH, 14.03.2019 - C-134/18

    Vester

  • VG Hamburg, 23.07.2019 - 8 A 635/17
  • VG Aachen, 04.12.2023 - 7 L 980/23

    Pflanzenschutzrecht

  • VG Berlin, 28.05.2020 - 9 K 71.19
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-689/17

    Conti 11. Container Schiffahrt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Basler

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-187/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,4140
Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-187/15 (https://dejure.org/2016,4140)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.03.2016 - C-187/15 (https://dejure.org/2016,4140)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. März 2016 - C-187/15 (https://dejure.org/2016,4140)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pöpperl

    Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte, die ihren Mitgliedstaat verlassen, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat aufzunehmen - Rechtsvorschriften, nach denen Versorgungsbezüge nicht gewährt werden und der Anspruch nach Übertragung gegen das ...

  • rechtsportal.de

    Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte, die ihren Mitgliedstaat verlassen, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat aufzunehmen - Rechtsvorschriften, nach denen Versorgungsbezüge nicht gewährt werden und der Anspruch nach Übertragung gegen das ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 45 ; AEUV Art. 267
    Ruhegehalts- und Altersrentenansprüche eines Beamten bei Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst zur Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-187/15
    20 - Urteile Larcher (C-523/13, EU:C:2014:2458, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), Erny (C-172/11, EU:C:2012:399, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung) und O'Flynn (C-237/94, EU:C:1996:206, Rn. 18 bis 20).

    21 - Urteile Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 27) und Erny (C-172/11, EU:C:2012:399, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 - Z. B. Urteile Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), Las (C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 20), Casteels (C-379/09, EU:C:2011:131, Rn. 22), Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon (C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Bosman (C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27 - Urteile Léger (C-528/13, EU:C:2015:288, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), Kommission/Zypern (C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 54), Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Casteels (C-379/09, EU:C:2011:131, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-515/14

    Die zyprischen Rechtsvorschriften über Ansprüche auf Altersruhegeld, die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-187/15
    16 - Jüngst Urteil Kommission/Zypern (C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17 - Urteile Kommission/Zypern (C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Kommission/Belgien (C-317/14, EU:C:2015:63, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 - Urteil Kommission/Zypern (C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 45, 47 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27 - Urteile Léger (C-528/13, EU:C:2015:288, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), Kommission/Zypern (C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 54), Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Casteels (C-379/09, EU:C:2011:131, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.03.2005 - C-178/04

    Marhold

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-187/15
    11 - Vgl. u. a. Beschluss Marhold (C-178/04, EU:C:2005:164, Rn. 19).

    Vgl. Beschluss Marhold (C-178/04, EU:C:2005:164, Rn. 21 bis 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 - Urteil Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon (C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 51), Beschluss Marhold (C-178/04, EU:C:2005:164, Rn. 27) und Urteil Graf (C-190/98, EU:C:2000:49, Rn. 24 und 25.).

    28 - Vgl. entsprechend Beschluss Marhold (C-178/04, EU:C:2005:164, Rn. 32 ff.), Urteil Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 80 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung auf dem

    30 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Pöpperl (C-187/15, EU:C:2016:194, Nr. 62) oder die Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache OSA (C-351/12, EU:C:2013:749, Nr. 45); vgl. auch allgemein Prechal, S., Directives in EC - Law , 2. Aufl., Oxford University Press, Oxford, 2005, S. 314 und 315.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2018 - C-272/17

    Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitnehmerfreizügigkeit -

    31 Vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Pöpperl (C-187/15, EU:C:2016:194, Nr. 35).
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