Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 09.03.1994 - C-188/92   

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https://dejure.org/1994,125
EuGH, 09.03.1994 - C-188/92 (https://dejure.org/1994,125)
EuGH, Entscheidung vom 09.03.1994 - C-188/92 (https://dejure.org/1994,125)
EuGH, Entscheidung vom 09. März 1994 - C-188/92 (https://dejure.org/1994,125)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    EWG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 und 173 Absatz 2
    Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Entscheidung, die von dem rechtzeitig unterrichteten Empfänger der Beihilfe nicht nach Artikel ...

  • EU-Kommission

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Gewährung von Bundessubventionen; Bindungswirkung des nationalen Gerichts an eine Entscheidung der EG-Kommission nach Art. 93 Abs. 2 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Beihilfen: Bindungswirkung von Entscheidungen

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 3; ; EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Entscheidung, die von dem rechtzeitig unterrichteten Empfänger der Beihilfe nicht nach Artikel ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Staatliche Beihilfen - Klage gegen innerstaatliche Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission - Vorabentscheidungsersuchen - Bestandskraft der Entscheidung gegenüber dem Empfänger der in ihr behandelten Beihilfen - Gültigkeitsprüfung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1994, 1122
  • BB 1994, 342
 
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Wird zitiert von ... (157)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 27.09.1983 - 216/82

    Universität Hamburg / Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder

    Auszug aus EuGH, 09.03.1994 - C-188/92
    21 Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich auch von derjenigen, die zu dem Urteil vom 27. September 1983 in der Rechtssache 216/82 (Universität Hamburg, Slg. 1983, 2771) geführt hat.
  • EuGH, 10.06.1993 - C-183/91

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 09.03.1994 - C-188/92
    15 Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat die Gültigkeit einer an ihn gerichteten, auf Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützten Entscheidung nach dem Ablauf der in Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag festgesetzten Frist nicht mehr in Frage stellen (Urteile vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77, Kommission/Belgien, Slg. 1978, 1881, und vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131).
  • EuGH, 17.11.1965 - 20/65

    Collotti / Gerichtshof

    Auszug aus EuGH, 09.03.1994 - C-188/92
    13 Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Entscheidung, die vom Empfänger nicht innerhalb der in Artikel 173 EWG-Vertrag vorgesehenen Fristen angefochten worden ist, ihm gegenüber bestandskräftig (so erstmals Urteil vom 17. November 1965 in der Rechtssache 20/65, Collotti/Gerichtshof, Slg. 1965, 1112).
  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.03.1994 - C-188/92
    Nach diesem Grundsatz ist jeder Partei das Recht gewährleistet, zu dem Zweck, die Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung zu erwirken, die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, die die Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung bilden, falls sie nicht das Recht hatte, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne daß sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (Urteil vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777).
  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.03.1994 - C-188/92
    14 Ein Unternehmen, das eine individuelle Beihilfe erhalten hat, die Gegenstand einer auf der Grundlage von Artikel 93 EWG-Vertrag erlassenen Entscheidung der Kommission geworden ist, kann eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag erheben, selbst wenn die Entscheidung an einen Mitgliedstaat gerichtet ist (Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671).
  • EuGH, 12.10.1978 - 156/77

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 09.03.1994 - C-188/92
    15 Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat die Gültigkeit einer an ihn gerichteten, auf Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützten Entscheidung nach dem Ablauf der in Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag festgesetzten Frist nicht mehr in Frage stellen (Urteile vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77, Kommission/Belgien, Slg. 1978, 1881, und vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131).
  • EuGH, 21.05.1987 - 133/85

    Rau / BALM

    Auszug aus EuGH, 09.03.1994 - C-188/92
    19 Der Gerichtshof hat zwar in dem von der französischen Regierung in ihren Erklärungen angeführten Urteil vom 21. Mai 1987 in den verbundenen Rechtssachen 133/85 bis 136/85 (Rau, Slg. 1987, 2289) für Recht erkannt, daß die Möglichkeit, eine Direktklage gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen eine Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans zu erheben, die Klage vor einem innerstaatlichen Gericht, mit der der Rechtsakt einer innerstaatlichen Behörde zur Durchführung dieser Entscheidung unter Berufung auf deren Rechtswidrigkeit angefochten wird, nicht ausschließt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit Beschluss

    Aus verfahrensrechtlicher Sicht muss sich der Gerichtshof dazu äußern, ob das Urteil TWD Textilwerke Deggendorf(5) auf einen Rechtsstreit wie den vorliegenden übertragbar ist, in dem mehrere Unternehmen die nationalen Bescheide über die Rückforderung der von der Kommission für rechtswidrig erklärten Beihilfen bei den nationalen Gerichten anfechten.

    - Erstens sei das Urteil TWD anwendbar, nach dem die Möglichkeit, dass ein Rechtssuchender sich vor den nationalen Gerichten auf die Ungültigkeit einer Handlung der Union berufe, voraussetze, dass er nicht berechtigt gewesen sei, gemäß Art. 263 einen unmittelbaren Rechtsbehelf gegen diese Handlung einzulegen.

    Anwendung der Ausnahme nach dem Urteil TWD.

    Die "Ausnahme nach dem Urteil TWD" beschränkt die Möglichkeiten für die Streitparteien, die nationalen Gerichte zu veranlassen, im Wege des Vorabentscheidungsersuchens die Gültigkeit von Unionsrechtsakten in Frage zu stellen.

    Im Urteil TWD führte der Gerichtshof aus, dass "[a]ufgrund derselben Erfordernisse der Rechtssicherheit ... auch der Empfänger einer Beihilfe, der eine auf der Grundlage von Artikel 93 EWG-Vertrag erlassene Entscheidung der Kommission, die diese Beihilfe zum Gegenstand hatte, hätte anfechten können und die hierfür in Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehene Ausschlussfrist hat verstreichen lassen, nicht die Möglichkeit haben [kann], vor den nationalen Gerichten anlässlich einer Klage gegen die von den nationalen Behörden getroffenen Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung deren Rechtmäßigkeit erneut in Frage zu stellen"(24).

    Ist die Klagebefugnis nicht klar, eindeutig und offenkundig, verneint der Gerichtshof die Anwendbarkeit der Ausnahme nach dem Urteil TWD(32).

    Ich möchte auch hervorheben, dass der Gerichtshof im Urteil Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português(33) die Berufung auf das, was man als umgekehrte Ausnahme nach dem Urteil TWD bezeichnen könnte, abgelehnt hat.

    In jener Rechtssache hatte der portugiesische Staat beim Gericht keine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/346/EU(34) erhoben, den zwei private Bankinstitute hingegen (erfolglos)(35) angefochten hatten, sich aber später im Rahmen der im nationalen Rechtsstreit gestellten Vorlagefrage auf die Rechtskraft der gegen ihn ergangenen Entscheidung sowie die Ausnahme nach dem Urteil TWD(36) berufen.

    Die nationalen Gerichte sind durch die Ausnahme nach dem Urteil TWD nicht daran gehindert, jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag anderer Parteien (die nicht befugt sind, eine Nichtigkeitsklage zu erheben) im Wege des Vorabentscheidungsersuchens ihre Zweifel an der Gültigkeit einer Unionshandlung zu äußern(37).

    Die Ausnahme nach dem Urteil TWD braucht den ordentlichen Mechanismus der Zusammenarbeit der nationalen Gerichte mit dem Gerichtshof über das Vorabentscheidungsverfahren nicht notwendig zu beeinträchtigen.

    Zusammenfassend verlangt die Ausnahme nach dem Urteil TWD: i) eine Unionshandlung, ii) das Fehlen einer Nichtigkeitsklage, iii) offenkundige und unzweifelhafte Befugnis des Einzelnen zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine Unionshandlung beim Gericht und iv) nationale Umsetzungsmaßnahmen, gegen die ein nationaler Rechtsbehelf eingelegt wird, in dessen Rahmen die Ungültigkeit der Unionshandlung geltend gemacht wird.

    So ausgestaltet und ungeachtet der Kritiken, die sie hervorgerufen hat(39), halte ich die Ausnahme nach dem Urteil TWD für uneingeschränkt sinnvoll und vermag keine Gründe zu erkennen, um dem Gerichtshof eine Abkehr von ihr vorzuschlagen.

    Die Ausnahme nach dem Urteil TWD gehorcht meiner Meinung nach zwei miteinander übereinstimmenden Zielen:.

    In ihnen erhält die Logik der Ausnahme nach dem Urteil TWD (die aus gutem Grund im Rahmen einer Rechtssache über staatliche Beihilfen entwickelt wurde) ihren ganzen Sinn, nämlich den offensichtlich klageberechtigten Einzelnen zu zwingen, von dieser Art des Rechtsbehelfs Gebrauch zu machen.

    Mit der Ausnahme nach dem Urteil TWD soll nicht nur die Umgehung der Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage verhindert werden.

    Es wäre unlogisch, wenn die Ausnahme nach dem Urteil TWD davon abhinge, wann ein offensichtlich klagebefugter Einzelner die nationalen Gerichte anrufen will, oder wie schnell die nationalen Behörden beim Erlass ihrer Entscheidungen zur Umsetzung der Unionshandlung sind.

    Anwendung der Ausnahme nach dem Urteil TWD auf den vorliegenden Fall.

    Vor diesem Hintergrund bin ich der Ansicht, dass auf die vier Unternehmen, die gegen den Beschluss 2015/1585 keine Nichtigkeitsklage beim Gericht erhoben haben, als sie insoweit eindeutig und offensichtlich klagebefugt waren, die Ausnahme nach dem Urteil TWD anzuwenden ist.

    Selbst wenn diese Frist nicht überschritten worden wäre, wäre die Ausnahme nach dem Urteil TWD nach meinen obigen Ausführungen anwendbar.

    Die Annahme, auf diese Unternehmen würde die Ausnahme nach dem Urteil TWD angewandt, wenn sie nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem sie von dem Beschluss 2015/1585 nachweislich Kenntnis erlangt hatten, die deutschen Gerichte angerufen hätten, nicht aber, wenn ihre Klage vor diesen Gerichten angesichts der Schnelligkeit des nationalen Verwaltungshandelns vor Ablauf dieser Frist erhoben worden wäre, erscheint mir nicht besonders logisch.

    Zusammenfassend bin ich der Auffassung, dass die mit dem Urteil TWD begründete Rechtsprechung auf das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen anwendbar ist, und schlage daher vor, es für unzulässig zu erklären.

    5 Urteil vom 9. März 1994 (C-188/92, im Folgenden: Urteil TWD, EU:C:1994:90).

    24 Urteil TWD, Rn. 17.

    25 Urteil vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202, Rn. 70), das im Urteil TWD, Rn. 18, und im Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), angeführt wird.

    26 Urteil TWD, Rn. 16: "die Klagefristen [sollen] der Wahrung der Rechtssicherheit dienen ..., indem sie verhindern, dass das Rechtswirkungen entfaltende Gemeinschaftshandeln wieder und wieder in Frage gestellt wird".

    28 Urteil TWD, Rn. 18: "Wenn man nämlich in derartigen Fällen zulassen würde, dass sich der Betroffene vor dem nationalen Gericht unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung deren Durchführung widersetzen kann, würde ihm damit die Möglichkeit geboten, die Bestandskraft, die die Entscheidung ihm gegenüber nach Ablauf der Klagefrist besitzt, zu umgehen." Vgl. in diesem Sinne die danach ergangenen Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 30), vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 41), und vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português (C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 28 und 30).

    29 Urteil TWD, Rn. 17 bis 25, sowie Urteile vom 30. Januar 1997, Wiljo (C-178/95, EU:C:1997:46, Rn. 15 bis 25), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 29 bis 40).

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass diese Erweiterung der Voraussetzungen nicht zum Wegfall der Ausnahme nach dem Urteil TWD führt.

    33 In Rn. 30 des Urteils vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português (C-667/13, EU:C:2015:151), wurde ausgeführt, dass die Ausnahme nach dem Urteil TWD "außerdem nur in Bezug auf eine Partei [gilt], die sich vor einem nationalen Gericht auf die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts der Europäischen Union beruft, obwohl sie - zweifelsfrei - eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV gegen diesen Rechtsakt hätte erheben können, dies jedoch nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen getan hat.

    38 Das nationale Gericht kann sogar von sich aus die Ausnahme nach dem Urteil TWD anwenden, um kein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen.

    41 Urteil TWD, Rn. 16.

    43 Generalanwalt Jacobs hat dies in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache TWD (C-188/92, EU:C:1993:358, Nrn. 17 bis 20) hervorgehoben.

    Die Ausnahme nach dem Urteil TWD verschließt dieser Dysfunktion die Tür und ermöglicht es, dass der Gerichtshof ausschließlich im Rahmen des Rechtsmittels gegen die Pilotentscheidung des Gerichts über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses 2015/1585 entscheidet (das die Entscheidung der übrigen Nichtigkeitsklagen bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs über das Rechtsmittel ausgesetzt hat).

    59 Urteil TWD, Rn. 18.

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    Irland macht geltend, die Vorlagefrage sei unzulässig, denn zum einen hätte der Kläger des Ausgangsverfahrens nach der Rechtsprechung, wie sie dem Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, Slg. 1994, I-833), zu entnehmen sei, unmittelbar nach Art. 263 AEUV innerhalb der in dessen Abs. 6 vorgesehenen Frist Klage gegen den Beschluss 2011/199 erheben müssen, und zum anderen hätte er seine Klage, mit der er die Gültigkeit dieses Beschlusses vor den nationalen Gerichten in Frage stelle, jedenfalls binnen angemessener Frist erheben müssen.

    Klarzustellen ist jedoch, dass die Anerkennung des Rechts einer Partei, sich auf die Ungültigkeit eines Rechtsakts der Union zu berufen, voraussetzt, dass sie nicht berechtigt war, nach Art. 263 AEUV Klage gegen diesen Rechtsakt zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnr. 23, E und F, Randnr. 46, und vom 17. Februar 2011, Bolton Alimentari, C-494/09, Slg. 2011, I-647, Randnr. 22).

    Würde man einem Bürger, der zweifelsfrei befugt gewesen wäre, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt der Union vorzugehen, gestatten, nach Ablauf der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Klagefrist vor den nationalen Gerichten die Gültigkeit dieses Rechtsakts in Frage zu stellen, liefe dies nämlich darauf hinaus, ihm die Möglichkeit zuzugestehen, die Bestandskraft zu unterlaufen, die diese Entscheidung ihm gegenüber nach Ablauf der Klagefristen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnrn.

  • EuGH, 14.03.2017 - C-158/14

    Die Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des

    In Anbetracht der Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), möchte das vorlegende Gericht weiterhin wissen, ob A u. a. das Recht zuzusprechen ist, vor ihm den Einwand der Rechtswidrigkeit dieser Rechtsakte zu erheben, da diese Personen nicht die Nichtigerklärung dieser Maßnahmen vor den Unionsgerichten beantragt hätten.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es im Sinne der Rechtsprechung in den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), offensichtlich ist, dass von Personen, die sich in einer Situation wie der der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens befinden, beim Gericht erhobene Klagen auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 610/2010 hinsichtlich der Aufnahme der Organisation der LTTE in die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern zulässig gewesen wären.

    Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass das nationale Gericht wissen möchte, ob die in den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), entwickelte Rechtsprechung auf eine Rechtssache wie die Ausgangsrechtssache übertragbar ist.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), ergangen ist, hatte ein nationales Gericht mit einem im Verlauf des Jahres 1992 eingereichten Vorabentscheidungsersuchen dem Gerichtshof eine Frage nach der Gültigkeit einer im Verlauf des Jahres 1986 erlassenen Entscheidung der Europäischen Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen vorgelegt.

    Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hat der Gerichtshof entschieden, dass der Empfänger einer Beihilfe, der die Entscheidung der Kommission zu dieser Beihilfe hätte anfechten können und die hierfür in den Bestimmungen des Vertrags vorgesehene Ausschlussfrist hat verstreichen lassen, aufgrund der Erfordernisse der Rechtssicherheit nicht die Möglichkeit haben kann, vor den nationalen Gerichten anlässlich einer Klage gegen die von den nationalen Behörden getroffenen Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung deren Rechtmäßigkeit erneut in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 12 und 17).

    Wie der Gerichtshof mehrfach betont hat, liefe es, wenn man einem Bürger, der zweifelsfrei befugt gewesen wäre, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt der Union vorzugehen, gestatten würde, nach Ablauf der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Klagefrist vor den nationalen Gerichten die Gültigkeit dieses Rechtsakts in Frage zu stellen, darauf hinaus, ihm die Möglichkeit zuzugestehen, die Bestandskraft zu unterlaufen, die diese Entscheidung ihm gegenüber nach Ablauf der Klagefristen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 18, vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 30, vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 41, und vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 28).

    Der Gerichtshof ist allerdings nur unter Umständen, unter denen eine Nichtigkeitsklage offensichtlich zulässig gewesen wäre, davon ausgegangen, dass sich ein Bürger vor einem nationalen Gericht nicht auf die Ungültigkeit eines Rechtsakts der Union berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 17 bis 25, vom 30. Januar 1997, Wiljo, C-178/95, EU:C:1997:46, Rn. 15 bis 25, vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 29 bis 40, und vom 22. Oktober 2002, National Farmers' Union, C-241/01, EU:C:2002:604, Rn. 34 bis 39).

    Daraus ergibt sich, dass ein Vorabentscheidungsersuchen zur Gültigkeit eines Rechtsakts der Union nur dann zurückgewiesen werden kann, wenn eine Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt der Union offensichtlich zulässig gewesen wäre und die natürliche oder juristische Person, die eine solche Klage hätte erheben können, dies innerhalb der Ausschlussfrist nicht getan hat und sich im Rahmen eines nationalen Verfahrens auf die Rechtswidrigkeit des betreffenden Rechtsakts beruft, um das nationale Gericht dazu anzuhalten, den Gerichtshof mit dem in Rede stehenden Vorabentscheidungsersuchen zu befassen, das sich auf die Gültigkeit dieses Rechtsakts bezieht, und so die Bestandskraft zu umgehen, die dieser Rechtsakt ihr gegenüber nach dem Ablauf der Klagefrist entfaltet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 18, und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 30).

    Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass es nicht im Sinne der Rechtsprechung in den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), offensichtlich ist, dass von Personen, die sich in einer Situation wie der der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens befinden, beim Gericht erhobene Klagen auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 610/2010 oder der dieser Durchführungsverordnung vorangegangenen Rechtsakte der Union hinsichtlich der Aufnahme der Organisation der LTTE in die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern zulässig gewesen wären.

    Es ist nicht im Sinne der Rechtsprechung in den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), offensichtlich, dass von Personen, die sich in einer Situation wie der der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens befinden, beim Gericht der Europäischen Union erhobene Klagen auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12. Juli 2010 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 oder der dieser Durchführungsverordnung vorangegangenen Rechtsakte der Union hinsichtlich der Aufnahme der Organisation der "Befreiungstiger von Tamil Eelam (LTTE)" in die in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus genannte Liste zulässig gewesen wären.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1993 - C-188/92   

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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    TWD Textilwerke Deggendorf GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Staatliche Beihilfen - Klage gegen innerstaatliche Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission - Vorabentscheidungsersuchen - Bestandskraft der Entscheidung gegenüber dem Empfänger der in ihr behandelten Beihilfen - Gültigkeitsprüfung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 17.11.1965 - 20/65

    Collotti / Gerichtshof

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1993 - C-188/92
    (6) - Vgl. z. B. Urteil vom 17. November 1965 in der Rechtssache 20/65 (Collotti/Gerichtshof, Slg. 1965, 1112, 1117).
  • EuGH, 12.10.1978 - 156/77

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1993 - C-188/92
    (3) - Rechtssache 156/77 (Slg. 1978, 1881).
  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1993 - C-188/92
    (4) - Rechtssache 92/78 (Slg. 1979, 777, Randnrn. 39 und 40); vgl. auch Rechtssache 294/83 (Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23).
  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1993 - C-188/92
    (5) - Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 5); vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Darmon in der Rechtssache 310/85 (Deufil/Kommission, Urteil vom 24. Februar 1987, Slg. 1987, 901, 913).
  • EuGH, 27.09.1983 - 216/82

    Universität Hamburg / Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1993 - C-188/92
    (2) - Rechtssache 216/82 (Slg. 1983, 2771).
  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1993 - C-188/92
    (4) - Rechtssache 92/78 (Slg. 1979, 777, Randnrn. 39 und 40); vgl. auch Rechtssache 294/83 (Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23).
  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1993 - C-188/92
    (5) - Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 5); vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Darmon in der Rechtssache 310/85 (Deufil/Kommission, Urteil vom 24. Februar 1987, Slg. 1987, 901, 913).
  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1993 - C-188/92
    (8) - Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie/Rat, Urteil vom 16. Mai 1991, Slg. 1991, I-2501, Nrn. 71 bis 74).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit Beschluss

    43 Generalanwalt Jacobs hat dies in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache TWD (C-188/92, EU:C:1993:358, Nrn. 17 bis 20) hervorgehoben.
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