Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 21.09.2000 - C-19/99   

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https://dejure.org/2000,2050
EuGH, 21.09.2000 - C-19/99 (https://dejure.org/2000,2050)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.2000 - C-19/99 (https://dejure.org/2000,2050)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 2000 - C-19/99 (https://dejure.org/2000,2050)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gebühren für die notarielle Beurkundung einer Kapitalerhöhung und einer Änderung der Satzung einer Kapitalgesellschaft

  • Europäischer Gerichtshof

    Modelo

  • EU-Kommission PDF

    Modelo

    Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gebühren für die notarielle Beurkundung einer Kapitalerhöhung und einer Änderung der Satzung einer Kapitalgesellschaft

  • EU-Kommission

    Modelo

  • Wolters Kluwer

    Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital; Gebühren für die notarielle Beurkundung einer Kapitalerhöhung und einer Änderung der Satzung einer Kapitalgesellschaft; Öffentliche Beurkundung von Beschlüssen über Kapitalerhöhungen ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Beurkundungsgebühren bei Kapitalerhöhung und Satzungsänderung - Verbotene Abgaben i. S. der Gesellschaftsteuerrichtlinie

  • Judicialis
  • datenbank.nwb.de

    Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gebühren für die notarielle Beurkundung einer Kapitalerhöhung und einer Änderung der Satzung einer Kapitalgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Notargebühren für die Beurkundung einer Kapitalerhöhung

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 335/69 Art 10, Richtlinie 69/335/EWG Art 10, EWGRL 335/69 Art 4, Richtlinie 69/335/EWG Art 4, EWGRL 335/69 Art 12 Abs 1 Buchst e, Richtlinie 69/335/EWG Art 12 Abs 1 Buchst e
    Kapitalerhöhung; Kapitalverkehrsteuer; Notargebühren

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo - Auslegung der Artikel 4 Absatz 3, 10 und 12 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Notariatsgebühren, die gegenüber der vom Notar im ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2000, 958
  • NZG 2000, 1115
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.09.2000 - C-19/99
    Auch wenn die Eintragung der Erhöhung des Kapitals formell kein der Tätigkeit der Kapitalgesellschaften vorangehendes Verfahren darstellt, so ist sie doch eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung dieser Tätigkeit (Urteil vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95, Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783, Randnr. 22).

    Nichts spricht im Übrigen dagegen, dass die Höhe dieser Abgaben zeitlich unbegrenzt festgesetzt wird, wenn der Mitgliedstaat sich in regelmäßigen Abständen, z. B. jedes Jahr, vergewissert, dass die Abgaben die ihm für die Eintragung entstehenden Kosten nicht übersteigen (Urteil Fantask u. a., Randnr. 32).

    Selbst wenn nämlich in bestimmten Fällen ein Zusammenhang zwischen der Komplexität einer erbrachten Leistung und der Bedeutung des gezeichneten Kapitals bestehen mag, so steht doch die Höhe einer solchen Abgabe im Allgemeinen in keinem Verhältnis zu den konkreten Aufwendungen der Verwaltung für diese Leistung (Urteile Fantask u. a., Randnr. 31, und Modelo I, Randnr. 30).

  • EuGH, 20.04.1993 - C-71/91

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello

    Auszug aus EuGH, 21.09.2000 - C-19/99
    Eine Abgabe, die keinen Zusammenhang zu den tatsächlichen Aufwendungen für diese Leistung aufweist oder sich nicht nach den Aufwendungen, deren Entgelt sie ist, sondern nach den gesamten Verwaltungs- und Investitionskosten der zuständigen Dienststelle richtet, ist eine Abgabe, für die allein das Verbot des Artikels 10 der Richtlinie gilt (Urteil vom 20. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91, Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Slg. 1993, I-1915, Randnrn.

    In einem solchen Fall kann die Bemessung dieser Kosten nur pauschal erfolgen und muss in sachgerechter Weise vorgenommen werden, indem insbesondere die Anzahl und der Rang der beteiligten Bediensteten, die von ihnen aufgewendete Zeit sowie die für den Vorgang anfallenden Sachkosten berücksichtigt werden (Urteil Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Randnr. 43).

  • EuGH, 05.03.1998 - C-347/96

    Solred

    Auszug aus EuGH, 21.09.2000 - C-19/99
    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor dem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unrichtig in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. insbesondere Urteile vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-236/92, Comitato di coordinamento per la difesa della cava u. a., Slg. 1994, I-483, Randnr. 8, und vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-347/96, Solred, Slg. 1998, I-937, Randnr. 28).

    Das Verbot des Artikels 10 der Richtlinie ist hinreichend genau und unbedingt, damit der Einzelne es vor den nationalen Gerichten gegenüber einer gegen diese Richtlinie verstoßenden Bestimmung des nationalen Rechts geltend machen kann (Urteile Solred, Randnr. 29, und Modelo I, Randnr. 34).

  • EuGH, 23.02.1994 - C-236/92

    Comitato di coordinamento per la difesa della Cava u.a. / Regione Lombardia u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.09.2000 - C-19/99
    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor dem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unrichtig in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. insbesondere Urteile vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-236/92, Comitato di coordinamento per la difesa della cava u. a., Slg. 1994, I-483, Randnr. 8, und vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-347/96, Solred, Slg. 1998, I-937, Randnr. 28).
  • EuGH, 11.06.1996 - C-2/94

    Denkavit Internationaal u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.09.2000 - C-19/99
    Dieses Verbot ist dadurch gerechtfertigt, dass die betreffenden Abgaben zwar nicht auf die Kapitalzuführungen als solche, wohl aber wegen der Formalitäten im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des Instruments zur Kapitalansammlung, erhoben werden, so dass die Beibehaltung auch dieser Abgaben die Erreichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele gefährden würde (Urteil vom 11. Juni 1996 in der Rechtssache C-2/94, Denkavit International u. a., Slg. 1996, I-2827, Randnr. 23).
  • OLG Hamm, 25.10.2007 - 15 W 361/06

    Eintragungsgebühr bei BGB-Gesellschafterwechsel

    Steuer im Sinne der Richtlinie sind danach alle Abgaben, die gesetzlich vorgesehen sind und letztlich dem Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben zufließen (vgl. EuGH NZG 2000, 1115; Rdn. 21/22 - Modelo II -C-19/99).

    Sie können insbesondere geltend machen, dass die Richtlinie nicht oder unrichtig in deutsches Recht umgesetzt worden sei oder dass die deutschen Gesetze (hier: die Bestimmungen der KostO) gegen das Verbot verstießen (EuGH NZG 1998, 274; Rdn. 52 bis 55 - Fantask- C-188/95; EuGH NZG 1999, 209; Rdn. 33 bis 35 - Modelo I- C-56/98; NZG 2000, 1115; Rdn. 36 bis 38 - Modelo II- C-19/99).

    Der europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung stets betont, dass eine Förmlichkeit im Sinne des Art. 10 lit. c) RL vorliege, wenn die nationale Rechtsordnung dieselbe zwingend vorschreibt, sei es als Wirksamkeitsvoraussetzung, sei es als zwangsbewehrte Verpflichtung (EuGH NZG 1999, 209; Leitsatz 2 sowie Rdn.26 - Modelo I- C-56/98; IStR 2000, 750; Leitsatz 2 der amtlichen Fassung sowie Rdn.24 -IGI- C-134/99; NZG 2000, 1115; Rdn. 26 - Modelo II- C-19/99; Slg. 2001, I-04679; Rdn.30 -Sonae- C-206/99; Slg. 2002, I-02793; Leitsatz 2 sowie Rdn.30; NJW 2006, 2972 = EuZW 2006, 538; Rdn.26/28 -Badischer Winzerkeller -C-264/04; NZG 2007, 626; Rdn.52-54 - C 466/03).

  • EuGH, 28.06.2007 - C-466/03

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern

    19 und 23), und vom 21. September 2000, Modelo, "Modelo II" (C-19/99, Slg. 2000, I-7213, Randnrn.
  • EuGH, 15.06.2006 - C-264/04

    Badischer Winzerkeller - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die

    26 Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, stellt, wenn ein von einer juristischen Person durchgeführter Vorgang wie die Erhöhung ihres Kapitals oder die Änderung ihrer Satzung nach nationalem Recht zwingend eine rechtliche Formalität erfordert, diese Formalität eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit dieser juristischen Person dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Modelo I, Randnr. 26, vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-19/99, Modelo, "Modelo II", Slg. 2000, I-7213, Randnr. 26, vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-134/99, IGI, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 24, vom 21. Juni 2001 in der Rechtssache C-206/99, SONAE, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 30, und vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-426/98, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-2793, Randnr. 30).
  • EuGH, 30.06.2005 - C-165/03

    Längst - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital

    41 Was zweitens den Umstand anbelangt, dass die beamteten Notare, die im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart praktizieren, im Gegensatz zu ihren im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe tätigen Kollegen selbst Gläubiger der fraglichen Gebühren sind, so ist entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in Nummer 40 seiner Schlussanträge darauf zu verweisen, dass die von beamteten Notaren für ein der Richtlinie 69/335 unterliegendes Rechtsgeschäft erhobenen Notargebühren nach ständiger Rechtsprechung eine Steuer im Sinne dieser Richtlinie darstellen, wenn sie, und sei es auch nur teilweise, dem Staat zufließen, der Dienstherr der beamteten Notare ist, und zur Finanzierung von dessen Aufgaben verwendet werden (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1999 in der Rechtssache C-56/98, Modelo, "Modelo I", Slg. 1999, I-6427, Randnr. 23, und vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-19/99, Modelo, "Modelo II", Slg. 2000, I-7213, Randnr. 23, sowie Beschluss Gründerzentrum, Randnr. 34).
  • EuGH, 26.09.2000 - C-134/99

    IGI

    Die Fragen des vorlegenden Gerichts in dieser Rechtssache sind weitgehend mit denen identisch, die dasselbe Gericht in der mit Urteil vom 29. September 1999 entschiedenen Rechtssache C-56/98 (Modelo, Slg. 1999, I-6427; im Folgenden: Urteil Modelo I) und in der mit Urteil vom 21. September 2000 entschiedenen Rechtssache C-19/99 (Modelo, Slg. 2000, I-0000) vorgelegt hat, die die Erhebung von Gebühren für die notarielle Beurkundung einer Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft betrafen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-466/03

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern

    22 - Urteil vom 21. September 2000, Modelo ("Modelo II", C-19/99, Slg. 2000, I-7213, Randnr. 23).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-199/05

    Europäische Gemeinschaft - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der

    Die Höhe einer solchen Abgabe steht im Allgemeinen in keinem Verhältnis zu den konkreten Aufwendungen der Verwaltung bei der Vornahme der betreffenden Handlung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-19/99, Modelo, Slg. 2000, I-7213, Randnr. 33, und vom 21. Juni 2001 in der Rechtssache C-206/99, SONAE, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 34).
  • BayObLG, 26.10.2001 - 3Z BR 95/01

    Verfassungsmäßigkeit der Wertgebühren in Nachlasssachen - Bewertung eines zum

    In den zahlreichen Entscheidungen des Gerichtshofs (vgl. neben den bereits genannten noch EuGH Urt. vom 11.12.1997 Slg. 1997, 1-7116; Urt. vom 5.3.1998 NZG 1998, 277; Urt. vom 21.9.2000 NZG 2000, 1115) finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Gebühren, die für ihrer Art nach der privaten Sphäre eines Gesellschafters, nicht der Sphäre der Gesellschaft zuzuordnende Vorgänge (hier: Testamentseröffnung, Erteilung eines Erbscheins und Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung in dem entsprechenden Verfahren) erhoben werden, allein deshalb in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, weil der Gesellschafter (nicht die Gesellschaft) gehalten ist, das Ergebnis dieses Vorgangs (hier: den Erbschein) auch im Zusammenhang mit einem die Gesellschaft betreffenden Vorgang (hier: die Eintragung der Rechtsnachfolge) zu verwenden.
  • EuGH, 21.06.2007 - C-366/05

    Optimus - Telecomunicações - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital -

    In den Urteilen vom 29. September 1999, Modelo (C-56/98, Slg. 1999, I-6427), und vom 21. September 2000, Modelo (C-19/99, Slg. 2000, I-7213), ist der Gerichtshof in Bezug auf Gebühren, die in Portugal auf die notarielle Beurkundung einer unter die Richtlinie 69/335 fallenden Kapitalerhöhung einer Gesellschaft erhoben wurden, zum gleichen Ergebnis gelangt.
  • EuGH, 18.01.2001 - C-113/99

    P.P. Handelsgesellschaft

    Dieses Verbot ist dadurch gerechtfertigt, dass die betreffenden Abgaben zwar nicht auf die Kapitalzuführungen als solche, wohl aber wegen der Formalitäten im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des Instruments zur Kapitalansammlung, erhoben werden, so dass auch die Beibehaltung dieser Abgaben die Erreichung der mit der Richtlinie 69/335 verfolgten Ziele gefährden würde (vgl. insbesondere Urteile vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-19/99, Modelo, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 24, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-134/99, IGI, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 22.
  • EuGH, 07.09.2006 - C-193/04

    Organon Portuguesa - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007 - C-366/05

    Optimus - Telecomunicações - Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 69/335/EWG betreffend

  • BayObLG, 05.10.2001 - 3Z BR 272/01

    Erhebung von Grundbuchgebühren bei Einbringung eines Grundstücks als

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2004 - C-22/03

    Optiver u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2005 - C-165/03

    Längst

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.2001 - C-206/99

    SONAE

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-199/05

    Europäische Gemeinschaft - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der

  • LG Freiburg, 12.01.2004 - 4 T 318/03

    Notargebühr: Reichweite des Verbots gemeinschaftsrechtlicher indirekter

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2000 - C-19/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,21971
Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2000 - C-19/99 (https://dejure.org/2000,21971)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.03.2000 - C-19/99 (https://dejure.org/2000,21971)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. März 2000 - C-19/99 (https://dejure.org/2000,21971)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Modelo

  • EU-Kommission PDF

    Modelo Continente SGPS SA gegen Fazenda Pública.

    Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gebühren für die notarielle Beurkundung einer Kapitalerhöhung und einer Änderung der Satzung einer Kapitalgesellschaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2000 - C-19/99
    12: - Zitiert in Fußnote 2.13: - Vgl. auch Randnr. 31 des Urteils vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95 (Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783).

    17: - Urteil Fantask u. a. (Randnr. 28).

    18: - Urteil Fantask u. a. (Randnr. 28).

    19: - Urteil Fantask u. a. (Randnr. 30).

    22: - Urteil Fantask u. a. (Randnr. 33).

    23: - Urteil Fantask u. a. (Randnrn. 32 und 34).

  • EuGH, 29.09.1999 - C-56/98

    Modelo

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2000 - C-19/99
    Die hier vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen sind weitgehend identisch mit den Vorlagefragen desselben Gerichts in der Rechtssache C-56/98 (Modelo), die zum Urteil vom 29. September 1999(3) führte.

    Zunächst fragt das nationale Gericht wie in der Rechtssache C-56/98, ob die einem Notar für die gesetzlich vorgeschriebene und durch Aufnahme einer Niederschrift vollzogene öffentliche Beurkundung einer Satzungsänderung oder einer Kapitalerhöhung zustehenden Gebühren in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und, falls ja, ob die Notargebühren nach der Ausnahmebestimmung des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie, nach dem die Mitgliedstaaten "Abgaben mit Gebührencharakter" erheben können, gleichwohl als zulässig angesehen werden können.

  • EuGH, 02.02.1988 - 36/86

    Ministeriet for Skatter og Afgifter / Dansk Sparinvest

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2000 - C-19/99
    9: - Vgl. hierzu Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 36/86 (Dansk Sparinvest, Slg. 1988, 409, Randnr. 9) und vom 11. Juni 1996 in der Rechtssache C-2/94 (Denkavit International u. a., Slg. 1996, I-2827, Randnr. 21) sowie Urteil Modelo (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 8).
  • EuGH, 11.06.1996 - C-2/94

    Denkavit Internationaal u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2000 - C-19/99
    9: - Vgl. hierzu Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 36/86 (Dansk Sparinvest, Slg. 1988, 409, Randnr. 9) und vom 11. Juni 1996 in der Rechtssache C-2/94 (Denkavit International u. a., Slg. 1996, I-2827, Randnr. 21) sowie Urteil Modelo (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 8).
  • EuGH, 20.04.1993 - C-71/91

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2000 - C-19/99
    14: - Urteil vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (Slg. 1993, I-1915, insbesondere Randnr. 41 und 42).
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