Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 05.07.2017 - C-190/16   

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https://dejure.org/2017,22301
EuGH, 05.07.2017 - C-190/16 (https://dejure.org/2017,22301)
EuGH, Entscheidung vom 05.07.2017 - C-190/16 (https://dejure.org/2017,22301)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 2017 - C-190/16 (https://dejure.org/2017,22301)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fries

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 - Anhang I, FCL.065 Buchst. b - Verbot für Inhaber einer Pilotenlizenz, die das Alter von 65 Jahren erreicht haben, als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig zu sein - ...

  • IWW
  • hensche.de

    Altersgrenze, Diskriminierung: Alter, Berufsfreiheit, Altersdiskriminierung

  • doev.de PDF

    Fries - Altersgrenze für Piloten im gewerblichen Luftverkehr

  • Techniker Krankenkasse
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 - Anhang I, FCL.065 Buchst. b - Verbot für Inhaber einer Pilotenlizenz, die das Alter von 65 Jahren erreicht haben, als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig zu sein - ...

  • rechtsportal.de

    Pilotenlizenz

  • datenbank.nwb.de

    EU-rechtliche Altersgrenze von 65 Jahren für Verkehrs- und Frachtpiloten ist gültig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Die unionsrechtlich vorgesehene Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen Luftverkehr zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post eingesetzte Piloten ist gültig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Altersgrenze von 65 Jahren für Piloten bestätigt (Rechtssache Fries)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Fries

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 - Anhang I, FCL.065 Buchst. b - Verbot für Inhaber einer Pilotenlizenz, die das Alter von 65 Jahren erreicht haben, als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig zu sein - ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Altersgrenze für Piloten bestätigt: Mit 65 ist Schluss

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen Luftverkehr

  • archive.is (Pressemeldung, 05.07.2017)

    Altersgrenze für Piloten bleibt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Die Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen Luftverkehr tätige Piloten ist gültig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen Luftverkehr eingesetzte Piloten

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Altersdiskriminierung - Lufthansa-Pilot siegt vor dem Europäischen Gerichtshof

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Altersgrenzen in Arbeitsverträgen - was ist zulässig?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unionsrechtlich vorgesehene Altersgrenze von 65 Jahren für Piloten rechtmäßig - Regelung zur Gewährleistung der Sicherheit der Zivilluftfahrt in Europa gerechtfertigt

Besprechungen u.ä. (2)

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Altersgrenze von 65 Jahren für Verkehrspiloten

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitsrecht: Altersgrenze für Piloten

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 729
  • NZA 2017, 897
  • NZG 2017, 1317
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus EuGH, 05.07.2017 - C-190/16
    Jedoch hat der Gerichtshof im Hinblick auf die Flugsicherheit bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 5 und von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16) entschieden, dass das Ziel der Gewährleistung der Flugsicherheit einen rechtmäßigen Zweck im Sinne dieser Bestimmungen darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 58 und 69).

    Was erstens die Geeignetheit dieser Bestimmung im Hinblick auf das verfolgte Ziel angeht, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass in Bezug auf die Flugsicherheit Maßnahmen, die auf die Vermeidung von Flugzeugunglücken durch Kontrolle der Tauglichkeit und körperlichen Fähigkeiten der Piloten abzielen, damit menschliche Schwächen nicht zur Ursache derartiger Unfälle werden, unbestreitbar Maßnahmen darstellen, die geeignet sind, die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 58).

    Des Weiteren hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es wesentlich ist, dass Verkehrspiloten über angemessene körperliche Fähigkeiten verfügen, da körperliche Schwächen in diesem Beruf beträchtliche Konsequenzen haben können, und festgestellt, dass diese Fähigkeiten unbestreitbar mit zunehmendem Alter abnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 67).

  • EuGH, 05.07.2012 - C-141/11

    Hörnfeldt - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der

    Auszug aus EuGH, 05.07.2017 - C-190/16
    Um sodann zu ermitteln, ob diese Maßnahme über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgeht und die Interessen der über 65-jährigen Inhaber von Pilotenlizenzen übermäßig beeinträchtigt, ist sie in dem Regelungskontext zu betrachten, in den sie sich einfügt, und sind sowohl die Nachteile, die sie für die Betroffenen bewirken kann, als auch die Vorteile zu berücksichtigen, die sie für die Gesellschaft im Allgemeinen und die diese bildenden Individuen bedeutet (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2012, Hörnfeldt , C-141/11, EU:C:2012:421, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit ihr wird keine zwingende Regelung zur Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen eingeführt, und sie bringt auch nicht notwendigerweise mit sich, dass das Arbeitsverhältnis eines Beschäftigten beendet werden müsste, weil dieser das Alter von 65 Jahren erreicht hat (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2012, Hörnfeldt , C-141/11, EU:C:2012:421, Rn. 40).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-544/10

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

    Auszug aus EuGH, 05.07.2017 - C-190/16
    Die Ausübung dieser Freiheiten kann daher Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich den dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der diese Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteil vom 6. September 2012, Deutsches Weintor , C-544/10, EU:C:2012:526, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.05.2014 - C-356/12

    Glatzel - Vorabentscheidungsersuchen - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Anhang

    Auszug aus EuGH, 05.07.2017 - C-190/16
    Zunächst ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen im Hinblick auf komplexe Fragen medizinischer Art verfügt wie der, ob bei Personen, die ein bestimmtes Alter überschritten haben, besondere körperliche Fähigkeiten, die für die Ausübung des Berufs des Verkehrspiloten erforderlich sind, nicht vorhanden sind, und dass er bei Ungewissheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit Schutzmaßnahmen treffen kann, ohne abwarten zu müssen, bis das Vorliegen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang nachgewiesen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Mai 2014, Glatzel , C-356/12, EU:C:2014:350, Rn. 64 und 65).
  • EuGH, 29.04.2015 - C-528/13

    Der Ausschluss von der Blutspende für Männer, die sexuelle Beziehungen zu Männern

    Auszug aus EuGH, 05.07.2017 - C-190/16
    Sie stellt diesen Grundsatz als solchen nämlich nicht in Frage, da es nur um die spezifische Frage der Beschränkung der Pilotenaufgaben im Hinblick auf die Sicherstellung der Flugsicherheit geht (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2015, Léger , C-528/13, EU:C:2015:288, Rn. 54).
  • EuGH, 01.03.2011 - C-236/09

    Die Berücksichtigung des Geschlechts von Versicherten als Risikofaktor in

    Auszug aus EuGH, 05.07.2017 - C-190/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt dieser allgemeine Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 1. März 2011, Association belge des Consommateurs Test-Achats u. a., C-236/09, EU:C:2011:100, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus EuGH, 05.07.2017 - C-190/16
    Allerdings sind Rechtsvorschriften nach ständiger Rechtsprechung nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen; Ausnahmen von den Bestimmungen eines Gesetzes können in bestimmten Fällen dessen Kohärenz beeinträchtigen, insbesondere wenn sie wegen ihres Umfangs zu einem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht (Urteil vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler , C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 85 und 86).
  • EuGH, 12.01.2010 - C-341/08

    Petersen - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot der

    Auszug aus EuGH, 05.07.2017 - C-190/16
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Altersgrenze von 65 Jahren als hinreichend weit fortgeschritten betrachtet werden kann, um als Endpunkt der Zulassung als Pilot im gewerblichen Luftverkehr zu dienen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Januar 2010, Petersen , C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 52).
  • BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 733/16

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (EuGH 5. Juli 2017 - C-190/16 - [Fries] Rn. 36) .
  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19

    Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

    Ausnahmen von den Bestimmungen eines Gesetzes können in bestimmten Fällen dessen Kohärenz beeinträchtigen, insbesondere, wenn sie wegen ihres Umfangs zu einem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht (vgl. etwa EuGH 5. Juli 2017 - C-190/16 - [Fries] Rn. 48; 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 86) .
  • EuG, 14.12.2018 - T-750/16

    FV / Rat - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 42c des Statuts - Versetzung in

    Das Diskriminierungsverbot in Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtecharta stellt eine besondere Ausprägung dieses Grundsatzes dar (Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513" Rn. 29).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob Art. 42c des Statuts eine Ungleichbehandlung wegen des Alters schafft, und, falls das der Fall ist, in einem zweiten Schritt, ob diese Ungleichbehandlung dennoch mit Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtecharta vereinbar ist, weil sie die in Art. 52 Abs. 1 genannten Kriterien erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 35).

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob die durch Art. 42c des Statuts geschaffene Ungleichbehandlung wegen des Alters zu einer Benachteiligung von Beamten der betreffenden Altersgruppe im Vergleich zu Beamten führt, die nicht zu dieser Altersgruppe gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 33).

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die durch Art. 42c des Statuts geschaffene Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta "gesetzlich" vorgesehen ist, da diese Bestimmung ihren Ursprung in der Verordnung Nr. 1023/2013 hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513" Rn. 37).

    Folglich "achtet" diese unterschiedliche Behandlung "den Wesensgehalt" des Diskriminierungsverbots im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513" Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach stellt das erste angeführte Ziel auch auf der Grundlage der Richtlinie 2000/78, die im vorliegenden Fall für die Bestimmung der Pflichten des Unionsgesetzgebers Anhaltspunkte liefert (siehe oben, Rn. 73), eine "von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende" Zielsetzung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta dar (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 42 und 43).

    Da die durch Art. 42c des Statuts geschaffene Ungleichbehandlung wegen des Alters mindestens einer von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entspricht, ist zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta wahrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 39).

    Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der durch Art. 42c des Statuts geschaffenen Ungleichbehandlung wegen des Alters umfasst die Prüfung, ob diese Ungleichbehandlung geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen, und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 44).

    Für die Beurteilung, ob die fragliche Ungleichbehandlung über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgeht, ist sie in dem Regelungskontext zu betrachten, in den sie sich einfügt, und sind sowohl die Nachteile, die sie für die betreffenden Beamten bewirken kann, als auch die Vorteile zu berücksichtigen, die sie insbesondere für die Organe bedeutet (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 53).

  • EuG, 07.02.2019 - T-11/17

    RK / Rat

    Das Diskriminierungsverbot des Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtecharta stellt eine besondere Ausprägung dieses Grundsatzes dar (Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 29).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob Art. 42c des Statuts eine Ungleichbehandlung wegen des Alters schafft, und, falls das der Fall ist, in einem zweiten Schritt, ob diese Ungleichbehandlung gleichwohl mit Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtecharta vereinbar ist, weil sie die in Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten Kriterien erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 35).

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob die durch Art. 42c des Statuts geschaffene Ungleichbehandlung wegen des Alters zu einer Benachteiligung von Beamten der betreffenden Altersgruppe im Vergleich zu Beamten führt, die nicht zu dieser Altersgruppe gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 33).

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die durch Art. 42c des Statuts geschaffene Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta "gesetzlich" vorgesehen ist, da diese Bestimmung ihren Ursprung in der Verordnung Nr. 1023/2013 hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 37).

    Folglich "achtet" diese unterschiedliche Behandlung "den Wesensgehalt" des Diskriminierungsverbots im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach stellt das erste angeführte Ziel auch auf der Grundlage der Richtlinie 2000/78, die im vorliegenden Fall für die Bestimmung der Pflichten des Unionsgesetzgebers Anhaltspunkte liefert (siehe oben, Rn. 70), eine "von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende" Zielsetzung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta dar (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 42 und 43).

    Da die durch Art. 42c des Statuts geschaffene Ungleichbehandlung wegen des Alters mindestens einer von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entspricht, ist zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta wahrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 39).

    Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der durch Art. 42c des Statuts geschaffenen Ungleichbehandlung wegen des Alters umfasst die Prüfung, ob diese Ungleichbehandlung geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen, und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 44).

    Für die Beurteilung, ob die fragliche Ungleichbehandlung über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgeht, ist sie in dem Regelungskontext zu betrachten, in den sie sich einfügt, und sind sowohl die Nachteile, die sie für die betreffenden Beamten bewirken kann, als auch die Vorteile zu berücksichtigen, die sie insbesondere für die Organe bedeutet (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 53).

  • BVerwG, 05.12.2019 - 3 C 17.18

    Luftverkehrsrecht: Lehr- und Prüferberechtigung bei lediglicher Inhaberschaft

    Aus demselben Grund und weil die Sachverhalte nur eingeschränkt vergleichbar seien, führe auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Juli 2017 - C-190/16 - zu keinem anderen Ergebnis.

    Ebenso wenig kann sich der Kläger mit Erfolg auf die Aussage im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Juli 2017 - C-190/16 [ECLI:EU:C:2017:513], Fries - (EuZW 2017, 729) berufen, die Regelung des FCL.065 Buchst. b verbiete mit Blick auf die drei Voraussetzungen, die dort kumulativ erfüllt sein müssten - nämlich dass der Inhaber einer Pilotenlizenz das Alter von 65 Jahren erreicht hat, dass er als Pilot eines Luftfahrzeugs tätig wird und dass dieses im gewerblichen Luftverkehr betrieben wird (Rn. 83) - dem Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, nicht, als Pilot Leer- oder Überführungsflüge im Gewerbebetrieb eines Luftverkehrsunternehmens durchzuführen, bei denen weder Fluggäste noch Fracht oder Post befördert werden, noch - ohne Mitglied der Flugbesatzung zu sein -, als Ausbilder und/oder Prüfer an Bord eines Luftfahrzeugs tätig zu werden (Rn. 88).

    Das folgt daraus, dass einem Piloten, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, auch hinsichtlich dieser Berechtigungen eine ungünstigere Behandlung gewährt wird als dem, der jünger als 65 Jahre ist (vgl. zu diesem Kriterium zur Feststellung einer Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 GRC EuGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - C-190/16, Fries - EuZW 2017, 729 Rn. 33).

    Mit Urteil vom 5. Juli 2017 - C-190/16, Fries - (EuZW 2017, 729) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die Altersbeschränkungen für Piloten nach FCL.065 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowohl mit dem Verbot der Altersdiskriminierung nach Art. 21 Abs. 1 GRC als auch mit dem Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 15 Abs. 1 GRC vereinbar sind und dass die Regelung daher gültig ist.

    Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dem Unionsgesetzgeber ein weites Ermessen im Hinblick auf komplexe Fragen medizinischer Art zugesteht, wie der, ob bei Personen, die ein bestimmtes Alter überschritten haben, besondere für die Ausübung einer Tätigkeit erforderliche körperliche Fähigkeiten nicht vorhanden sind, und dass er bei Ungewissheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit Schutzmaßnahmen treffen kann, ohne abwarten zu müssen, bis das Vorliegen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang nachgewiesen sind (EuGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - C-190/16, Fries - EuZW 2017, 729 Rn. 59).

    Die aus dem Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren jedenfalls mittelbar folgende Begrenzung der Möglichkeiten des Klägers, mit seinem nach FCL.065 Buchst. b nur noch möglichen Status als Privatpilot weiter die Tätigkeiten als Ausbilder TRI(H) und als Prüfer TRE(H) auszuüben, führt zu einer Beschränkung seiner durch Art. 15 Abs. 1 GRC geschützten Berufsfreiheit (vgl. in Bezug auf eine Tätigkeit als Verkehrspilot im gewerblichen Luftverkehr EuGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - C-190/16, Fries - EuZW 2017, 729, Rn. 71).

    Hierzu kann - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Ausführungen zur Rechtfertigung der damit zugleich verbundenen altersbedingten Ungleichbehandlung verwiesen werden (vgl. zu FCL.065 Buchst. b EuGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - C-190/16, Fries - EuZW 2017, 729 Rn. 73 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-193/17

    Cresco Investigation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in

    10 Vgl. kürzlich z. B. Urteile vom 5. Juli 2017, Fries (C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 29 bis 31), und vom 12. Dezember 2013, Hay (C-267/12, EU:C:2013:823, Rn. 31), natürlich mit dem Unterschied, dass im Zusammenhang mit der Charta jede Rechtfertigung mit ihrem Art. 52 Abs. 1 vereinbar sein muss, während sie im Kontext der Richtlinie 2000/78 mit deren Art. 2 Abs. 5 vereinbar sein muss.

    Dies trifft eindeutig zu, wo die Ungleichbehandlung ausdrücklich auf dem Verdachtsgrund beruht (vgl. z. B. Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 32 bis 34).

    Vgl. auch Urteil vom 5. Juli 2017, Fries (C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 44).

    46 Vgl. Urteil vom 5. Juli 2017, Fries (C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 48).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-245/19

    DFON

    Es ist daher zu prüfen, ob sie einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung der Union entsprechen und ob sie, wenn dies zu bejahen ist, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 39, und vom 12. Juli 2018, Spika u. a., C-540/16, EU:C:2018:565, Rn. 40).
  • BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 13/17

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (EuGH 5. Juli 2017 - C-190/16 - [Fries] Rn. 36) .
  • EuGH, 29.10.2020 - C-243/19

    Die Weigerung des Versicherungsmitgliedstaats eines Patienten, eine

    Das Diskriminierungsverbot des Art. 21 Abs. 1 der Charta stellt eine besondere Ausprägung dieses Grundsatzes dar (Urteile vom 22. Mai 2014, Glatzel, C-356/12, EU:C:2014:350, Rn. 43, und vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 29).
  • EuGH, 18.01.2024 - C-451/22

    RTL Nederland und RTL Nieuws

    Was drittens das Erfordernis betrifft, dass jede Einschränkung für die Verfolgung einer von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zu dieser stehen muss, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es sich bei den Zielen, die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten und ganz allgemein ein einheitliches und hohes Sicherheitsniveau der Zivilluftfahrt in Europa zu gewährleisten, um von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 42 und 43, sowie vom 2. Juni 2022, Skeyes, C-353/20, EU:C:2022:423, Rn. 67).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland () und 2009/73) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

  • EuGH, 22.11.2018 - C-151/17

    Swedish Match - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Herstellung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19

    GILDA-UNAMS u.a.

  • LAG Baden-Württemberg, 03.03.2020 - 11 Sa 58/19

    Öffentlicher Dienst - Ablehnung einer Bewerbung - Erreichen der Regelaltersgrenze

  • BVerwG, 17.12.2021 - 7 C 7.20

    Erweiterung einer Abfallentsorgungsanlage und Vogelschutzrichtlinie

  • LAG Düsseldorf, 02.11.2021 - 14 Sa 299/21

    Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit; Gleichbehandlung; Zuschlagshöhe;

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.661

    Höhe des Altersgeldes mit Unionsrecht vereinbar

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-396/18

    Cafaro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Inhaber einer Pilotenlizenz, die das

  • EuG, 27.04.2022 - T-710/21

    Roos u.a./ Parlament

  • LAG Düsseldorf, 02.11.2021 - 14 Sa 72/21

    Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit; Gleichbehandlung; Zuschlagshöhe;

  • EuGH, 02.06.2022 - C-353/20

    Skeyes

  • EuGH, 12.07.2018 - C-540/16

    Spika u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Fischereipolitik -

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.397

    § 7 Abs. 1 S. 1 AltGG ist mit der Art. 3 GG und Art. 45 AEUV vereinbar

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Senior

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-80/17

    Juliana - Vorabentscheidungsersuchen - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-151/17

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor, das

  • EuG, 16.03.2022 - T-468/20

    Kühne/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Politik der Mobilität des

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-451/22

    RTL Nederland und RTL Nieuws - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zivilluftfahrt -

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.820

    Vereinbarkeit des Altersgeldes für ausgeschiedene Berufssoldaten mit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2020 - C-795/19

    Tartu vangla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung

  • EuG, 30.04.2019 - T-737/17

    Wattiau/ Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-511/19

    Olympiako Athlitiko Kentro Athinon - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuG, 07.11.2019 - T-48/17

    Der Beschluss des Europäischen Parlaments über die Finanzierung der Partei ADDE

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-454/18

    Baltic Cable - Grenzüberschreitender Stromhandel - Verordnung (EG) Nr. 714/2009 -

  • VGH Hessen, 18.10.2018 - 9 A 1844/17

    ALTERSGRENZE; BERUFSPILOTENLIZENZ; GEWERBLICHER LUFTVERKEHR

  • EuG, 16.12.2020 - T-442/17

    RN / Kommission

  • EuG, 24.03.2021 - T-374/20

    KM/ Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-216/17

    Mabrouk / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 16.12.2020 - T-243/18

    VW/ Kommission

  • EuG, 11.07.2018 - T-54/17

    CLF / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Beschluss,

  • EuG, 11.07.2018 - T-57/17

    Pegasus / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2017 - C-190/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,7000
Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2017 - C-190/16 (https://dejure.org/2017,7000)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.03.2017 - C-190/16 (https://dejure.org/2017,7000)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. März 2017 - C-190/16 (https://dejure.org/2017,7000)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fries

    Verkehrspolitik - Luftverkehr - Verordnung Nr. 1178/2011 der Kommission - Gültigkeit von FCL.065 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung Nr. 1178/2011 - Art. 15 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) - Berufsfreiheit ...

  • rechtsportal.de

    Verkehrspolitik - Luftverkehr - Verordnung Nr. 1178/2011 der Kommission - Gültigkeit von FCL.065 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung Nr. 1178/2011 - Art. 15 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) - Berufsfreiheit ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Altersgrenze 65 für Piloten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Altersgrenze für Piloten: Beschäftigung jenseits der 65 möglich

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2017 - C-190/16
    Wie der Gerichtshof in dem Urteil Prigge u. a. festgestellt hat, ist es wesentlich, dass Verkehrspiloten über bestimmte körperliche Fähigkeiten verfügen(20).

    7 Vgl. dazu Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 44).

    8 Vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 44).

    10 Vgl. dazu Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 55).

    12 Vgl. insoweit zu Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf (C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 35), vom 13. September 2011, Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 66), und vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 36).

    14 Vgl. Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 67).

    19 Vgl. dazu Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 68 und 69).

    20 Urteil vom 13. September 2011, C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 67.

    21 Der Gerichtshof hat insoweit im Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 67) ausgeführt, dass das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten, die altersabhängig sind, als eine "wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung" angesehen werden kann, da es "[i]m Fall der Verkehrspiloten ... wesentlich [ist], dass sie insbesondere über besondere körperliche Fähigkeiten verfügen, da körperliche Schwächen in diesem Beruf beträchtliche Konsequenzen haben können.

    33 Zur Bedeutung dieser internationalen Normen vgl. Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 73), und Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:321, Rn. 66).

  • EuGH, 22.05.2014 - C-356/12

    Glatzel - Vorabentscheidungsersuchen - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Anhang

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2017 - C-190/16
    6 Vgl. dazu Urteile vom 22. Mai 2014, Glatzel (C-356/12, EU:C:2014:350, Rn. 43), und vom 29. April 2015, Léger (C-528/13, EU:C:2015:288, Rn. 48, sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Urteil vom 22. Mai 2014, Glatzel (C-356/12, EU:C:2014:350, Rn. 49).

    15 Urteil vom 22. Mai 2014, Glatzel (C-356/12, EU:C:2014:350, Rn. 49).

    16 Vgl. z. B. Urteile vom 22. Mai 2014, Glatzel (C-356/12, EU:C:2014:350, Rn. 42), vom 29. April 2015, Léger (C-528/13, EU:C:2015:288, Rn. 51 und 52), und vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 50).

    18 Zur Sicherheit im Straßenverkehr vgl. z. B. Urteil vom 22. Mai 2014, Glatzel (C-356/12, EU:C:2014:350, Rn. 51 und die dort angeführte umfangreiche Rechtsprechung).

    26 Vgl. insbesondere Urteil vom 22. Mai 2014, Glatzel (C-356/12, EU:C:2014:350, Rn. 52 und 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27 Vgl. insbesondere Urteil vom 22. Mai 2014, Glatzel (C-356/12, EU:C:2014:350, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2015 - C-528/13

    Der Ausschluss von der Blutspende für Männer, die sexuelle Beziehungen zu Männern

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2017 - C-190/16
    6 Vgl. dazu Urteile vom 22. Mai 2014, Glatzel (C-356/12, EU:C:2014:350, Rn. 43), und vom 29. April 2015, Léger (C-528/13, EU:C:2015:288, Rn. 48, sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 Vgl. z. B. Urteile vom 22. Mai 2014, Glatzel (C-356/12, EU:C:2014:350, Rn. 42), vom 29. April 2015, Léger (C-528/13, EU:C:2015:288, Rn. 51 und 52), und vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 50).

    17 Vgl. dazu Urteil vom 29. April 2015, Léger (C-528/13, EU:C:2015:288, Rn. 54).

  • EuGH, 12.01.2010 - C-229/08

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2017 - C-190/16
    12 Vgl. insoweit zu Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf (C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 35), vom 13. September 2011, Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 66), und vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 36).

    13 Vgl. Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf (C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 41), vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 37), und vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo (C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 34).

  • EuGH, 13.11.2014 - C-416/13

    Das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien, das für die Einstellung örtlicher

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2017 - C-190/16
    12 Vgl. insoweit zu Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf (C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 35), vom 13. September 2011, Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 66), und vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 36).

    13 Vgl. Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf (C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 41), vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 37), und vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo (C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 34).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-80/15

    Robert Fuchs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2017 - C-190/16
    41 Vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juli 2016, Robert Fuchs (C-80/15, EU:C:2016:615, Rn. 36), und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-80/15, EU:C:2016:104, Rn. 42).
  • EuGH, 12.01.2010 - C-341/08

    Petersen - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2017 - C-190/16
    22 Urteil vom 12. Januar 2010, C-341/08, EU:C:2010:4.
  • EuGH, 05.07.2012 - C-141/11

    Hörnfeldt - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2017 - C-190/16
    Vgl. z. B. Urteile vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler (C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 62), und vom 5. Juli 2012, Hörnfeldt (C-141/11, EU:C:2012:421, Rn. 37).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2017 - C-190/16
    36 Urteile vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 58), und vom 7. Juli 2016, Muladi (C-447/15, EU:C:2016:533, Rn. 51).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2017 - C-190/16
    Vgl. z. B. Urteile vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler (C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 62), und vom 5. Juli 2012, Hörnfeldt (C-141/11, EU:C:2012:421, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-80/15

    Robert Fuchs - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Begriff der, gewerblichen

  • EuGH, 07.07.2016 - C-447/15

    Muladi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Richtlinie 2003/59/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2016 - C-134/15

    Lidl - Verordnung Nr. 543/2008 der Kommission - Vermarktungsnormen für

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2011 - C-447/09

    Prigge u.a. - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

  • EuGH, 15.11.2016 - C-258/15

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2017 - C-143/16

    Abercrombie & Fitch Italia - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik -

    16 - Vgl. wegen desselben Gedankens in einer umgekehrten Konstellation meine Schlussanträge in der Rechtssache Fries (C-190/16, EU:C:2017:225).
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