Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 10.04.2018 - C-191/16   

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https://dejure.org/2018,7905
EuGH, 10.04.2018 - C-191/16 (https://dejure.org/2018,7905)
EuGH, Entscheidung vom 10.04.2018 - C-191/16 (https://dejure.org/2018,7905)
EuGH, Entscheidung vom 10. April 2018 - C-191/16 (https://dejure.org/2018,7905)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pisciotti

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21 AEUV - Auslieferung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Vereinigten Staaten von Amerika - Auslieferungsabkommen zwischen der ...

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AEUV Art. 18, AEUV Art. 21, AEUV Art. 267, GG Art. 16 Abs. 2, IRG § 12, IRG § 13, IRG § 23, IRG § 74 Abs. 1, StGB § 7 Abs. 2
    Auslieferung, Unionsrecht, freizügigkeitsberechtigt, Drittstaat, Vereinigte Staaten von Amerika, Inländergleichbehandlung, Diskriminierungsverbot, Pisciotti, Deutschland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 18 ; AEUV Art. 21
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21 AEUV - Auslieferung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Vereinigten Staaten von Amerika - Auslieferungsabkommen zwischen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DISC - Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, das Verbot der Auslieferung in die Vereinigten Staaten, das seinen eigenen Staatsangehörigen zugutekommt, allen Unionsbürgern, die sich in seinem Hoheitsgebiet bewegt haben, zuteilwerden zu lassen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Pisciotti

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21 AEUV - Auslieferung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Vereinigten Staaten von Amerika - Auslieferungsabkommen zwischen der ...

  • zeit.de (Pressemeldung, 10.04.2018)

    Deutschland darf EU-Bürger an Drittländer ausliefern

  • lto.de (Kurzinformation)

    Deutsche Auslieferung eines Italieners in die USA: EU-Staaten dürfen Ausländer anders behandeln als die eigenen Bürger

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verbot der Auslieferung in die Vereinigten Staaten

  • juve.de (Kurzinformation)

    Auslieferung in die USA: Deutschland entgeht Staatshaftung

  • kartellblog.de (Kurzinformation)

    EuGH zur Auslieferung (Fall Pisciotti)

  • juve.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Auslieferung wegen Kartellvergehens: Staatshaftung der Bundesrepublik im Fall Pisciotti überprüft

Besprechungen u.ä. (3)

  • De-legibus-Blog (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Dürfen Unionsbürger an die USA ausgeliefert werden?

  • De-legibus-Blog (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    EuGH überprüft Auslieferungsrechtsprechung des BVerfG

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Der Fall "Pisciotti" vor dem EuGH - Oder: Vom Wert der Unionsbürgerschaft im Auslieferungsrecht (Dr. habil. Till Zimmermann; ZIS 2017, 220)

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1529
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    Auszug aus EuGH, 10.04.2018 - C-191/16
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 30), zu einem Auslieferungsersuchen eines Drittstaats, mit dem die Union kein Auslieferungsabkommen geschlossen hatte, entschieden hat, dass die Auslieferungsvorschriften mangels eines solchen Abkommens zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, zu den Situationen, die in den Anwendungsbereich von Art. 18 AEUV in Verbindung mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Unionsbürgerschaft fallen, aber diejenigen gehören, die die Ausübung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Freiheit betreffen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten.

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die nationalen Auslieferungsvorschriften eines Mitgliedstaats, die eine Ungleichbehandlung in Abhängigkeit davon schaffen, ob die betroffene Person ein Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats oder ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, geeignet sind, die Freizügigkeit der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten in der Union zu beeinträchtigen, da sie dazu führen, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die sich in das Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats begeben haben, der Schutz vor Auslieferung, den die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats genießen, nicht gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 32).

    Folglich führt in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren die Ungleichbehandlung, die darin besteht, dass ein Unionsbürger, der wie Herr Pisciotti einem anderen als dem ersuchten Mitgliedstaat angehört, ausgeliefert werden kann, zu einer Beschränkung der Freizügigkeit im Sinne von Art. 21 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 33).

    Eine solche Beschränkung muss auf objektiven Erwägungen beruhen und in angemessenem Verhältnis zu dem legitimerweise verfolgten Zweck stehen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 34).

    Dieses Ziel ist im Kontext eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 EUV im Unionsrecht als legitim einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Maßnahmen, durch die eine Grundfreiheit wie die in Art. 21 AEUV vorgesehene eingeschränkt wird, können jedoch nur dann durch objektive Erwägungen gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 38).

    Ein Mitgliedstaat, in den sich ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, begeben hat, ist daher im Fall eines Auslieferungsersuchens eines Drittstaats, mit dem der erstgenannte Mitgliedstaat ein Auslieferungsabkommen geschlossen hat, verpflichtet, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, zu informieren und ihm gegebenenfalls auf sein Ersuchen im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 den Unionsbürger zu übergeben, sofern dieser Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung dieser Person wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 48 und 50).

    Obwohl diese Lösung - wie aus Rn. 46 des Urteils vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), hervorgeht - in einem Zusammenhang ohne internationales Abkommen zwischen der Union und dem betroffenen Drittstaat entwickelt wurde, ist sie auch auf eine Situation wie die des Ausgangsrechtsstreits, in der das EU-USA-Abkommen dem ersuchten Mitgliedstaat die Befugnis überträgt, seine eigenen Staatsangehörigen nicht auszuliefern, anwendbar.

    Die in Rn. 51 des vorliegenden Urteils dargestellte Zusammenarbeit, bei der dem Europäischen Haftbefehl Vorrang eingeräumt wird, um weniger stark in die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit einzugreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 49), erweist sich nämlich nicht zwangsläufig als ein Hindernis für das Ersuchen auf Auslieferung an einen Drittstaat.

    Denn im Einklang mit dem Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass eine Person wegen der ihr im Auslieferungsersuchen angelasteten Taten straflos bleibt, muss der von einem anderen als dem ersuchten Mitgliedstaat gegebenenfalls erlassene Europäische Haftbefehl zumindest denselben Sachverhalt betreffen und - wie aus Rn. 50 des Urteils vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630), hervorgeht - der Ausstellungsmitgliedstaat nach seinem Recht für die Verfolgung dieser Person wegen dieser Taten, selbst wenn sie außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen worden sind, zuständig sein.

  • EuGH, 12.05.2011 - C-391/09

    Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von

    Auszug aus EuGH, 10.04.2018 - C-191/16
    Eine solche Beschränkung muss auf objektiven Erwägungen beruhen und in angemessenem Verhältnis zu dem legitimerweise verfolgten Zweck stehen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 34).

    Maßnahmen, durch die eine Grundfreiheit wie die in Art. 21 AEUV vorgesehene eingeschränkt wird, können jedoch nur dann durch objektive Erwägungen gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19

    Ruska Federacija

    Ausgangspunkt dafür, dass im Urteil Pisciotti(70) der im Urteil Petruhhin verwendete Ansatz angewendet worden sei, sei das Vorliegen einer Diskriminierung nach Art. 18 AEUV, der Art. 4 des EWR-Abkommens entspreche.

    Diese grundsätzliche Zulassung zur Rechtfertigung der Beschränkung der Freizügigkeit zwecks Verhinderung von Straflosigkeit wurde in den nachfolgenden Urteilen Pisciotti(105) und Raugevicius(106) wiederholt.

    Dies wird durch das Urteil Pisciotti bestätigt, in dem im Gegensatz zum Urteil Petruhhin hinsichtlich der gegenseitigen Zusammenarbeit nicht auf Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl(109) Bezug genommen wurde (vgl. das oben in den Nrn. 57 und 59 wiedergegebene Vorbringen Norwegens).

    Im Urteil Pisciotti lag der Schwerpunkt eher auf der Verfügbarkeit eines Mechanismus, nach dem die Angeklagten tatsächlich wirksam verfolgt werden können.

    70 Urteil vom 10. April 2018 (C-191/16, EU:C:2018:222).

    78 Hierzu verweist die Kommission auf die Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 49), und vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222).

    105 Urteil vom 10. April 2018 (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 47).

    107 Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 51).

    148 Vgl. Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-398/19

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Extradition vers l'Ukraine) - Vorlage zur

    19 Urteil vom 10. April 2018 (C-191/16, EU:C:2018:222).

    26 Urteil Petruhhin, Rn. 37. Vgl. auch Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 46 und 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    75 Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 56).

    77 Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 56).

    78 Urteil vom 10. April 2018 (C-191/16, EU:C:2018:222).

    80 Urteil vom 10. April 2018 (C-191/16, EU:C:2018:222).

    84 Vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Pisciotti (C-191/16, EU:C:2017:878, Nr. 48), und das Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 49), in denen auf diese Lesart der genannten Bestimmung Bezug genommen wird.

    88 Urteil vom 10. April 2018 (C-191/16, EU:C:2018:222).

    90 Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 50).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-398/19

    Ein Unionsbürger darf nur in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat, dessen

    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nationale Auslieferungsvorschriften eines Mitgliedstaats, die - wie im vorliegenden Fall - eine Ungleichbehandlung in Abhängigkeit davon schaffen, ob die gesuchte Person ein Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats oder ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, geeignet sind, das Recht der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu beeinträchtigen, da sie dazu führen, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aufhalten, der Schutz vor Auslieferung, den die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats genießen, nicht gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 32, und vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 44).

    Folglich führt in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Ungleichbehandlung, die darin besteht, dass ein Unionsbürger, der die Staatsangehörigkeit eines anderen als des ersuchten Mitgliedstaats besitzt, ausgeliefert werden kann, zu einer Beschränkung des Rechts aus Art. 21 AEUV, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 33, und vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 45).

    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass das Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, straflos bleiben, als legitim anzusehen ist und dass eine Maßnahme, durch die eine Grundfreiheit wie die in Art. 21 AEUV vorgesehene eingeschränkt wird, mit diesem Ziel gerechtfertigt werden kann, wenn diese Maßnahme zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten soll, erforderlich ist, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 37 und 38, vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 47 und 48, und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 60).

    Der Mitgliedstaat, in dem sich die gesuchte Person rechtmäßig aufhält, ist daher im Fall eines Auslieferungsersuchens eines Drittstaats verpflichtet, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die gesuchte Person besitzt, zu informieren und ihm die gesuchte Person gegebenenfalls auf sein Ersuchen im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu übergeben, sofern dieser Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht für die Verfolgung der gesuchten Person wegen im Ausland begangener Straftaten zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 48 und 50, vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 51, und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 70).

    Zur Wahrung des Ziels, der Gefahr entgegenzuwirken, dass eine Person wegen der ihr im Auslieferungsersuchen angelasteten Taten straflos bleibt, muss der von dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, gegebenenfalls ausgestellte Europäische Haftbefehl zudem zumindest denselben Sachverhalt betreffen wie das Auslieferungsersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 54).

    Insoweit ergibt sich aus den Rn. 55 und 56 des Urteils vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222), im Wesentlichen, dass der ersuchte Mitgliedstaat der in Rn. 43 des vorliegenden Urteils genannten Informationspflicht genügt, wenn er die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die gesuchte Person besitzt, in die Lage versetzt, mit einem Europäischen Haftbefehl die Übergabe der gesuchten Person zu verlangen.

    Wird der ersuchte Mitgliedstaat wie im Ausgangsverfahren von einem Drittstaat um die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung eines Unionsbürgers, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, ersucht, stellt sich folglich nur die Frage, ob der ersuchte Mitgliedstaat in Bezug auf diesen Unionsbürger nicht in einer Weise vorgehen kann, die weniger stark in die Ausübung seines Rechts, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, eingreift, wenn er ihn nicht an den ersuchenden Drittstaat ausliefert, sondern dem Mitgliedstaat übergibt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (vgl. entsprechend Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-247/17

    Raugevicius - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21

    15 Vgl. Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 33).

    18 Vgl. Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 42).

    19 Vgl. Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 43).

    20 Vgl. Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Vgl. entsprechend Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 Vgl. Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 Vgl. Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Vgl. Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 C-191/16, EU:C:2018:222.

  • EuGH, 28.10.2022 - C-435/22

    Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen einen Drittstaatsangehörigen nicht an

    Daraus folgt, dass das EU-USA-Abkommen auf ein Auslieferungsverfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende anwendbar ist, weil das Auslieferungsersuchen nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf der Grundlage des Auslieferungsvertrags Deutschland-USA gestellt worden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 32).

    Gleichwohl erfasst Art. 17 Abs. 2 des EU-USA-Abkommens Fälle, in denen die Verfassungsgrundsätze des ersuchten Staates oder verbindliche endgültige richterliche Entscheidungen ein Hindernis für die Erfüllung seiner Auslieferungspflicht darstellen können und weder das EU-USA-Abkommen noch der geltende bilaterale Vertrag eine Regelung dieser Angelegenheit vorsehen, und sieht vor, dass sich der ersuchte und der ersuchende Staat in diesen Fällen konsultieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 40).

    Dieser Art. 17 Abs. 2 erlaubt also im Grundsatz, dass ein Mitgliedstaat entweder auf der Grundlage der Vorschriften seines Verfassungsrechts oder auf der Grundlage verbindlicher endgültiger richterlicher Entscheidungen denjenigen Personen einen Sonderstatus einräumt, die wegen derselben Straftat wie der, derentwegen um ihre Auslieferung ersucht wird, bereits rechtskräftig abgeurteilt worden sind, indem er die Auslieferung verbietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti, C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 41).

  • OLG München, 09.04.2021 - 1 AR 285/20

    Vorabentscheidungsvorlage an den Europäischen Gerichtshof in einer

    Eine ähnliche völkerrechtliche Situation hat auch den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Petruhhin - C-182/15 (ECLI:EU:C:2016:630), Pisciotti - C-191/16 (ECLI:ECLI:EU:C:2018:222) und BY - C-398/19 (ECLI:ECLI:EU:C:2020:1032) zugrunde gelegen, die die Auslieferung zur Strafverfolgung betroffen haben.

    Der Europäische Gerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die darin bestehende Ungleichbehandlung, dass ein Unionsbürger, der die Staatsangehörigkeit eines anderen als des ersuchten Mitgliedstaats besitzt, im Gegensatz zu einem Staatsangehörigen des ersuchten Mitgliedsstaats ausgeliefert werden kann, eine Beschränkung des Rechts aus Art. 21 AEUV darstellt (EuGH, Urteile vom 13. November 2018 - C-247/17 [ECLI:ECLI:EU:C:2018:898] Rn. 30; vom 17. Dezember 2020 - C-398/19 [ECLI:ECLI:EU:C:2020:1032] Rn. 40; vom 10. April 2018 - C-191/16 [ECLI:EU:C:2018:222] Rn. 45; vom 6. September 2016 - C-182/15 [ECLI:EU:C:2016:630] Rn. 33).

    Eine solche Beschränkung lasse sich allerdings rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (EuGH, Urteile vom 13. November 2018 - C-247/17 [ECLI:ECLI:EU:C:2018:898] Rn. 31; vom 17. Dezember 2020 - C-398/19 [ECLI:ECLI:EU:C:2020:1032] Rn. 41; vom 10. April 2018 - C-191/16 [ECLI:EU:C:2018:222] Rn. 46; vom 6. September 2016 - C-182/15 [ECLI:EU:C:2016:630] Rn. 34).

    Der Gerichtshof hat anerkannt, dass das Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, sich dieser Strafe entziehen, als legitimer Zweck einzustufen ist und eine beschränkende Maßnahme wie die Auslieferung grundsätzlich rechtfertigen kann (EuGH, Urteile vom 13. November 2018 - C-247/17 [ECLI:ECLI:EU:C:2018:898] Rn. 32 f.; vom 17. Dezember 2020 - C-398/19 [ECLI:ECLI:EU:C:2020:1032] Rn. 42; vom 10. April 2018 - C-191/16 [ECLI:EU:C:2018:222] Rn. 47; vom 6. September 2016 - C-182/15 [ECLI:EU:C:2016:630] Rn. 37).

    Die Maßnahme könne jedoch nur dann durch objektive Erwägungen gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich ist, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (EuGH, Urteile vom 13. November 2018 - C-247/17 [ECLI:ECLI:EU:C:2018:898] Rn. 32; vom 17. Dezember 2020 - C-398/19 [ECLI:ECLI:EU:C:2020:1032] Rn. 42; vom 10. April 2018 - C-191/16 [ECLI:EU:C:2018:222] Rn. 48; vom 6. September 2016 - C-182/15 [ECLI:EU:C:2016:630] Rn. 38 u. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-505/19

    Generalanwalt Bobek: Das im Schengen-Raum geltende Verbot der Doppelbestrafung

    25 Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222).

    29 Vgl. zu dieser Bestimmung Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 39 bis 41).

    45 Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 36 und 37), bzw. vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 47).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - 10 S 48.20

    Auslieferung eines Deutschen durch Slowenien an die USA; einstweilige Anordnung;

    Denn die genannte auslieferungsrechtliche Maxime entspricht dem ausdrücklichen Ziel der Europäischen Union nach Art. 3 Abs. 2 EUV, den Unionsbürgern nicht nur einen "Raum der Freiheit", sondern auch "der Sicherheit und des Rechts" zu bieten, was "die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität" und die Vermeidung von Straflosigkeit einschließt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2016 - C-182/15 [ECLI:EU:C:2016:630], Petruhhin - Rn. 39, und Urteil vom 10. April 2018 - C-191/16 [ECLI:EU:C:2018:222], Pisciotti -, Rn. 47 und 54).

    Mit Blick auf die nach Art. 18 Abs. 1 AEUV grundsätzlich verbotene Unterscheidung "aus Gründen der Staatsangehörigkeit" ist dieses Mittel aber nur dann auch im engeren Sinne verhältnismäßig, wenn der Mitgliedstaat die eigenen Staatsangehörigen bei Nichtauslieferung selbst strafrechtlich verfolgen kann und wenn er bei den Unionsbürgern aus anderen Mitgliedstaaten - als ein die Freizügigkeit des Unionsbürgers gegenüber der Auslieferung an den Drittstaat weniger beeinträchtigendes Mittel zur Vermeidung der Straflosigkeit - dem Heimatstaat anbietet, die Strafverfolgung zu übernehmen, also den anderen Mitgliedstaat rechtzeitig und ausreichend informiert, damit jener einen Europäischen Haftbefehl ausstellen und die Strafverfolgung selbst übernehmen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2016 - C-182/15 [ECLI:EU:C:2016:630], Petruhhin - Rn. 48 - 50, und Urteil vom 10. April 2018 - C-191/16 [ECLI:EU:C:2018:222], Pisciotti -, Rn. 51, 54 und 56).

    Eine andere Alternative zur Auslieferung an den Drittstaat als dem Heimatstaat die Überstellung "auf sein Ersuchen ... im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584" (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 6. September 2016 - C-182/15 [ECLI:EU:C:2016:630], Petruhhin - Rn. 50) zu ermöglichen bzw. ihm "die Möglichkeit" einzuräumen, seinen Staatsangehörigen "im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls für sich zu beanspruchen" (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 10. April 2018 - C-191/16 [ECLI:EU:C:2018:222], Pisciotti -, Rn. 56), lässt der EuGH in den beiden genannten Entscheidungen nicht zu.

  • EuGH, 02.04.2020 - C-897/19

    Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang in Rn. 54 des Urteils vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222), klargestellt, dass im Einklang mit dem Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass eine Person wegen der ihr im Auslieferungsersuchen angelasteten Taten straflos bleibt, der von einem anderen als dem ersuchten Mitgliedstaat gegebenenfalls erlassene Europäische Haftbefehl zumindest denselben Sachverhalt betreffen muss.
  • OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 2 AuslA 3/20

    Unzulässigkeit der Auslieferung eines EU-Bürgers an einen Drittstaat wegen in EU

    In seinem Urteil vom 10.04.2018 (Az.: C-191/16, sog. "Pisciotti"-Urteil) hat der EuGH diesen Grundsatz nochmals untermauert und auch auf solche Fälle ausgedehnt, in denen der ersuchte EU-Mitgliedstaat ein internationales Abkommen mit einem Drittstaat hinsichtlich der Auslieferung - wie im vorliegenden Fall Deutschland mit den USA - abgeschlossen hat.
  • EuGH, 22.12.2022 - C-237/21

    Die Auslieferung eines Unionsbürgers an einen Drittstaat zum Vollzug einer Strafe

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-581/18

    Generalanwalt Bobek: Der Haftpflichtversicherungsschutz der PIP, einer

  • BVerfG, 21.04.2020 - 2 BvQ 21/20

    Auslieferungshaft (erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung;

  • VG Stade, 25.08.2021 - 1 A 1451/17

    Ausländerjagdschein; Europarecht; Fortsetzungsfeststellungsklage;

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-435/22

    Generalstaatsanwaltschaft München - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-237/21

    Generalstaatsanwaltschaft München (Demande d'extradition vers la

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2017 - C-191/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,43824
Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2017 - C-191/16 (https://dejure.org/2017,43824)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.11.2017 - C-191/16 (https://dejure.org/2017,43824)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. November 2017 - C-191/16 (https://dejure.org/2017,43824)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pisciotti

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21 AEUV - Abkommen EU-USA über Auslieferung - Verfassungsrechtliche Norm eines Mitgliedstaats, die die Auslieferung eigener Staatsangehöriger an Drittstaaten verbietet - Unterschiedliche Behandlung von ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21 AEUV - Abkommen EU-USA über Auslieferung - Verfassungsrechtliche Norm eines Mitgliedstaats, die die Auslieferung eigener Staatsangehöriger an Drittstaaten verbietet - Unterschiedliche Behandlung von ...

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auslieferungsersuchen der USA: Du musst dann mal weg

Besprechungen u.ä.

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Kartellabsprachen: Auslieferungsrisiko erhöht sich weiter

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2017 - C-191/16
    2 C-182/15, EU:C:2016:630.

    3 C-182/15, EU:C:2016:630.

    11 C-182/15, EU:C:2016:630.

    13 C-182/15, EU:C:2016:630.

    16 C-182/15, EU:C:2016:630.

    18 Vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 C-182/15, EU:C:2016:630.

    23 C-182/15, EU:C:2016:630.

    27 C-182/15, EU:C:2016:630.

    30 C-182/15, EU:C:2016:630.

    34 C-182/15, EU:C:2016:630.

    36 C-182/15, EU:C:2016:630.

  • EuGH, 06.09.2017 - C-473/15

    Peter Schotthöfer & Florian Steiner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2017 - C-191/16
    Vgl. auch Beschluss vom 6. September 2017, Peter Schotthöfer & Florian Steiner (C-473/15, EU:C:2017:633, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2017 - C-191/16
    10 Vgl. u. a. Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2017 - C-191/16
    8 C-424/97, EU:C:2000:357.
  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2017 - C-191/16
    9 C-224/01, EU:C:2003:513.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-398/19

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Extradition vers l'Ukraine) - Vorlage zur

    Die Fragen des vorlegenden Gerichts betreffen die Anwendung der Grundsätze, die vom Gerichtshof im Urteil Petruhhin aufgestellt und in späteren Entscheidungen wie den Urteilen Pisciotti(19) und Raugevicius(20) bestätigt wurden, auf den vorliegenden Sachverhalt; es ist deshalb erforderlich, sowohl den Sachverhalt als auch die Urteilsbegründung in der Rechtssache Petruhhin zu betrachten.

    19 Urteil vom 10. April 2018 (C-191/16, EU:C:2018:222).

    26 Urteil Petruhhin, Rn. 37. Vgl. auch Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 46 und 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    75 Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 56).

    77 Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 56).

    78 Urteil vom 10. April 2018 (C-191/16, EU:C:2018:222).

    80 Urteil vom 10. April 2018 (C-191/16, EU:C:2018:222).

    84 Vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Pisciotti (C-191/16, EU:C:2017:878, Nr. 48), und das Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 49), in denen auf diese Lesart der genannten Bestimmung Bezug genommen wird.

    88 Urteil vom 10. April 2018 (C-191/16, EU:C:2018:222).

    89 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Pisciotti (C-191/16, EU:C:2017:878, Nr. 48).

    90 Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C-191/16, EU:C:2018:222, Rn. 50).

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