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   EuGH, 09.12.2010 - C-193/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,14191
EuGH, 09.12.2010 - C-193/10 (https://dejure.org/2010,14191)
EuGH, Entscheidung vom 09.12.2010 - C-193/10 (https://dejure.org/2010,14191)
EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - C-193/10 (https://dejure.org/2010,14191)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - MP3/Media-Player - Position 8521 - Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe

  • Europäischer Gerichtshof

    KMB Europe

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - MP3/Media-Player - Position 8521 - Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe

  • EU-Kommission PDF

    KMB Europe

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - MP3/Media-Player - Position 8521 - Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe

  • EU-Kommission

    KMB Europe

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - MP3/Media-Player - Position 8521 - Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe“

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    KMB Europe

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - MP3/Media-Player - Position 8521 - Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 19. April 2010 - KMB Europe BV gegen Hauptzollamt Duisburg

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 8519, KN Pos 8521
    Kombinierte Nomenklatur, MP3/Media-Player

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht Düsseldorf - Auslegung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 29.10.2009 - C-522/07

    Dinter - Gemeinsamer Zolltarif - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Kombinierte

    Auszug aus EuGH, 09.12.2010 - C-193/10
    Im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2009, Dinter und Europol Frost-Food, C-522/07 und C-65/08, Slg. 2009, I-10333, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.03.2005 - C-467/03

    Ikegami

    Auszug aus EuGH, 09.12.2010 - C-193/10
    Was die Frage angeht, ob MP3/Media-Player wie die im Ausgangsverfahren betroffenen gegebenenfalls im Hinblick auf ihre Hauptfunktion als Tonwiedergabegerät in die Position 8521 KN einzureihen sind, ist zu beachten, dass der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er dieser Ware innewohnt, wobei sich Letzteres anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. u. a. Urteil vom 17. März 2005, 1kegami, C-467/03, Slg. 2005, I-2389, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Düsseldorf, 15.05.2013 - 4 K 4484/11

    Erstattung von Einfuhrzoll: Hemmung der dreijährigen Antragsfrist durch

    Mit Beschluss vom 09.12.2010, C-193/10 entschied der EuGH, dass MP3-Player der von der Schuldnerin eingeführten Art aus der Position 8521 ausgeschlossen sind.

    Der EuGH-Beschluss vom 09.12.2010 C-193/10 binde auch den Beklagten und enthalte hinsichtlich seiner Wirkungen keine Einschränkungen, so dass die zeitlichen Grenzen des Art. 236 Abs. 2 ZK nicht anzuwenden seien.

    Ging es wie im Verfahren C-193/10 nur um die Rechtswidrigkeit eines Steueränderungsbescheids, beschränkt sich die vom EuGH getroffene Auslegungsentscheidung nur auf die Beurteilung des Steueränderungsbescheids.

    Weitergehende Wirkungen kommen dem Beschluss vom 09.12.2010 C-193/10 nur hinsichtlich der Auslegung der streitigen Positionen der KN zu.

    Verfahrensrechtlich folgt daraus nur, dass immer dann, wenn auf Grund unrichtiger Auslegung der streitigen Positionen eine Änderung ergangener Bescheide möglich ist, diese Änderung den Beschluss vom 09.12.2010 C-193/10 zu beachten hat.

  • FG Hamburg, 10.07.2015 - 4 K 54/15

    Zolltarif: Einreihung eines Multimediazentrums für PKW

    Sie beruft sich auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-288/09 und C-289/09 sowie auf die Urteile in den Sachen C-193/10, C-362/07 und C-363/07.

    Auch die weiteren von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union führen nicht zu einer anderen Betrachtung, da sie Waren zum Gegenstand hatten, bei denen sich eine diese Geräte kennzeichnende Hauptfunktion feststellen ließ (C-193/10) bzw. bei denen für den Fall der gleichrangigen Bedeutung mehrerer Funktionen ebenfalls der Weg zur AV 3 c) aufgezeigt wurde (C-362/07 und C-363/07).

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