Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2004 - C-194/01   

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https://dejure.org/2004,3976
EuGH, 29.04.2004 - C-194/01 (https://dejure.org/2004,3976)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-194/01 (https://dejure.org/2004,3976)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-194/01 (https://dejure.org/2004,3976)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 75/442/EWG - Abfallbegriff - Europäischer Abfallkatalog - Richtlinie 91/689/EWG - Verzeichnis gefährlicher Abfälle

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 75/442/EWG - Abfallbegriff - Europäischer Abfallkatalog - Richtlinie 91/689/EWG - Verzeichnis gefährlicher Abfälle

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Republik Österreich gegen Verpflichtungen aus Richtlinien 75/442/EWG und 91/689/EWG durch angeblich nicht ordnungsgemäße Übernahme der Begriffe "Abfall" und "gefährliche Abfälle" in das nationale Recht; Anforderungen an Nachweis des Vorliegens einer ...

  • Judicialis

    Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung Art. 1 Buchst. a; ; Einleitung ... des Europäischen Abfallkatalogs in der Entscheidung 94/3 der Kommission vom 20. Dezember 1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442; ; Richtlinie 91/689/EWG vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle in der durch die Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994 geänderten Fassung Art. 1 Abs. 4; ; Einleitung zu dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle nach der Entscheidung 94/904/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689 über gefährliche Abfälle; ; Bundesgesetz über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen (Abfallwirtschaftsgesetz) vom 6. Juni 1990 (Österreich) § 2 Abs. 1; ; Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen (Österreich)§ 3 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mangelhafte Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle - Nationale, mit Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG in der durch die Richtlinie ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 22.06.2000 - C-318/98

    Fornasar u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-194/01
    Daher müssten die Mitgliedstaaten den zur Umsetzung der Richtlinie 91/689 ergriffenen Maßnahmen die Anhänge I bis III dieser Richtlinie und den mit der Entscheidung 94/904 erlassenen HWC, den diese Richtlinie ergänze (Urteil vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-318/98, Fornasar u. a., Slg. 2000, I-4785, Randnr. 44), zugrunde legen.

    Die Mitgliedstaaten könnten daher andere, in den Anhängen I und II der Richtlinie nicht erfasste Fälle als gefährlich einstufen und damit verstärkte Schutzmaßnahmen ergreifen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung dieser Abfälle und ihre unkontrollierte Beseitigung zu verbieten (Urteil Fornasar u. a., Randnrn.

    Solche Fälle müssten der Kommission gemäß Artikel 176 EG und Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/689 gemeldet werden (Urteil Fornasar u. a., Randnr. 51).

    67 Das österreichische Verzeichnis stehe vollkommen in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Eigenschaften des Abfalls und nicht seine Herkunft entscheidend für seine Einstufung als gefährlich sei (Urteil Fornasar u. a., Randnr. 56).

    73 Die Kommission erinnert zu Recht daran, dass gemäß Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/689 der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission die Fälle anmelden muss, in denen er andere als die im HWC aufgeführten Abfälle als gefährlich bezeichnet (Urteil Fornasar u. a., Randnr. 51).

  • EuGH, 15.01.2002 - C-196/01

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-194/01
    26 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ergänzend vorgetragen, dass der Gerichtshof die Pflicht zur Umsetzung des EWC im Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-196/01 (Kommission/Luxemburg, Slg. 2002, I-569) bestätigt habe.

    33 In der mündlichen Verhandlung hat die österreichische Regierung ausgeführt, dass die Republik Österreich im Unterschied zu dem Sachverhalt, den der Gerichtshof in seinem Urteil Kommission/Luxemburg geprüft habe, stets die Ansicht vertreten habe, dass der nationale Katalog die Vorschriften der gemeinschaftlichen Abfallverzeichnisse in sachlicher Hinsicht angemessen umsetze.

    45 Das Urteil Kommission/Luxemburg erlaubt ebenfalls nicht den Schluss, dass das Gemeinschaftsrecht von einem Mitgliedstaat verlangt, die von ihm verwendete nationale Abfallnomenklatur durch einen Rechtsakt des innerstaatlichen Rechts zu ersetzen, der den EWC wörtlich wiedergibt.

  • EuGH, 25.05.1982 - 96/81

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-194/01
    Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen dieser Vertragsverletzung prüfen kann, wobei sie sich nicht auf Vermutungen stützen darf (vgl. u. a. Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 26, und vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-434/01, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 21).
  • EuGH, 20.11.2003 - C-296/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-194/01
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann das Bestehen einer nationalen Regelung die Umsetzung durch Maßnahmen des Gesetz- oder Verordnungsgebers nur dann überflüssig machen, wenn diese Regelung tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die nationale Verwaltung garantiert und wenn, für den Fall, dass die fragliche Vorschrift der Richtlinie dem Einzelnen Rechte verleihen soll, die sich aus diesen Grundsätzen ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-296/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 55 und die angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.06.2003 - C-72/02

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-194/01
    38 Ferner hat nach ständiger Rechtsprechung jeder Mitgliedstaat, der Adressat einer Richtlinie ist, die Verpflichtung, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinien gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (u. a. Urteile vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache C-478/99, Kommission/Schweden, Slg. 2002, I-4147, Randnr. 15, und vom 24. Juni 2003 in der Rechtssache C-72/02, Kommission/Portugal, Slg. 2003, I-6597, Randnr. 18).
  • EuGH, 25.04.2002 - C-154/00

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-194/01
    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegenüber einer Vertragsverletzungsklage wegen Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung oder Verletzung einer Richtlinie nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung oder dieser Richtlinie berufen (vgl. u. a. Urteile vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-154/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-3879, Randnr. 28).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-434/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-194/01
    Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen dieser Vertragsverletzung prüfen kann, wobei sie sich nicht auf Vermutungen stützen darf (vgl. u. a. Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 26, und vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-434/01, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 21).
  • EuGH, 07.05.2002 - C-478/99

    Kommission / Schweden

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-194/01
    38 Ferner hat nach ständiger Rechtsprechung jeder Mitgliedstaat, der Adressat einer Richtlinie ist, die Verpflichtung, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinien gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (u. a. Urteile vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache C-478/99, Kommission/Schweden, Slg. 2002, I-4147, Randnr. 15, und vom 24. Juni 2003 in der Rechtssache C-72/02, Kommission/Portugal, Slg. 2003, I-6597, Randnr. 18).
  • EuGH, 27.10.1992 - C-74/91

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-194/01
    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegenüber einer Vertragsverletzungsklage wegen Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung oder Verletzung einer Richtlinie nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung oder dieser Richtlinie berufen (vgl. u. a. Urteile vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-154/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-3879, Randnr. 28).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-404/00

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-194/01
    Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen dieser Vertragsverletzung prüfen kann, wobei sie sich nicht auf Vermutungen stützen darf (vgl. u. a. Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 26, und vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-434/01, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 21).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-263/96

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    75 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG der Kommission obliegt, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen, ohne dass sie sich hierfür auf Vermutungen gleich welcher Art stützen könnte (vgl. u. a. Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-194/01, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-4579, Randnr. 34).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-341/02

    EIN MITGLIEDSTAAT IST NICHT VERPFLICHTET, BEI DER KONTROLLE DER ZAHLUNG DES

    Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen dieser Vertragsverletzung prüfen kann, wobei sie sich nicht auf Vermutungen stützen darf (vgl. u. a. Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-194/01, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 34).
  • EuGH, 18.05.2006 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    59 Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen, ohne dass sie sich hierfür auf Vermutungen gleich welcher Art stützen könnte (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6, vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-194/01, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-4579, Randnr. 34, und vom 20. Oktober 2005 in der Rechtssache C-6/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2005, I-9017, Randnr. 75).
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   Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-194/01   

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  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 75/442/EWG - Abfallbegriff - Europäischer Abfallkatalog - Richtlinie 91/689/EWG - Verzeichnis gefährlicher Abfälle

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Umwelt

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