Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 18.12.2007 - C-194/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,10027
EuGH, 18.12.2007 - C-194/05 (https://dejure.org/2007,10027)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2007 - C-194/05 (https://dejure.org/2007,10027)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2007 - C-194/05 (https://dejure.org/2007,10027)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Abfallbegriff - Erd- und Gesteinsaushub, der zur Wiederverwendung bestimmt ist

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Abfallbegriff - Erd- und Gesteinsaushub, der zur Wiederverwendung bestimmt ist

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Abfallbegriff - Erd- und Gesteinsaushub, der zur Wiederverwendung bestimmt ist

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzungsverfahren gegen die Italienische Republik wegen Verstoßes gegen Verpflichtungen aus der Richtlinie über Abfälle (RL 91/156); Abfall als in Anhang I aufgeführte und durch den Besitzer entledigte Stoffe oder Gegenstände; Maßgeblichkeit der Methode der ...

  • Judicialis

    Richtlinie 75/442/EWG; ; Richtlinie 91/156/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 75/442/EWG; Richtlinie 91/156/EWG
    Umwelt und Verbraucher: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Abfallbegriff - Erd- und Gesteinsaushub, der zur Wiederverwendung bestimmt ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Abfallbegriff - Erd- und Gesteinsaushub, der zur Wiederverwendung bestimmt ist

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Italienische Republik, eingereicht am 2. Mai 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 15.06.2000 - C-418/97

    ARCO Chemie Nederland

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-194/05
    Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung ..." Daher kann der Ausdruck "sich entledigen" und damit der Begriff "Abfall" im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie nicht eng ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Juni 2000, ARCO Chemie Nederland u. a., C-418/97 und C-419/97, Slg. 2000, I-4475, Randnrn.

    Bestimmte Umstände können Anhaltspunkte dafür darstellen, dass der Besitzer sich eines Stoffes oder eines Gegenstands im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie entledigt, entledigen will oder entledigen muss (Urteil ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 83).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der verwendete Stoff ein Produktions- oder Verbrauchsrückstand ist, d. h. ein Erzeugnis, das nicht als solches angestrebt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 84, sowie Niselli, Randnr. 43).

    Im Übrigen sind die Methode der Behandlung oder die Art der Verwendung eines Stoffes nicht entscheidend dafür, ob dieser Stoff als Abfall einzustufen ist (vgl. Urteile ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 64, und vom 1. März 2007, KVZ retec, C-176/05, Slg. 2007, I-1721, Randnr. 52).

    Ob es sich tatsächlich um "Abfall" im Sinne der Richtlinie handelt, ist somit anhand sämtlicher Umstände zu prüfen; dabei ist die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteile ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 88, und KVZ retec, Randnr. 63, sowie Beschluss vom 15. Januar 2004, Saetti und Frediani, C-235/02, Slg. 2004, I-1005, Randnr. 40).

    Da die Richtlinie kein Kriterium festlegt, aus dem sich der Wille des Besitzers, sich eines bestimmten Stoffes oder Gegenstands zu entledigen, ergibt, können die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung frei wählen, in welcher Form der Beweis für das Vorliegen der verschiedenen Tatbestandsmerkmale, die in den von ihnen umgesetzten Richtlinien aufgestellt werden, zu erbringen ist, soweit dies die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt (vgl. Urteile ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 41, sowie Niselli, Randnr. 34).

    Was in Zukunft mit einem Gegenstand oder einem Stoff geschieht, ist nämlich für sich allein nicht entscheidend für seine Abfalleigenschaft, die gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie davon abhängt, ob sich der Besitzer des Gegenstands oder des Stoffes seiner entledigt, entledigen will oder entledigen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 64, sowie KVZ retec, Randnr. 52).

    Jede Bestimmung des nationalen Rechts, die die Tragweite der Verpflichtungen der Richtlinie allgemein über das in deren Art. 2 Abs. 1 zugelassene Maß hinaus einschränkt, verkennt zwangsläufig den Geltungsbereich der Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 11) und beeinträchtigt damit die Wirksamkeit von Art. 174 EG (vgl. in diesem Sinne Urteil ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 42).

  • EuGH, 11.11.2004 - C-457/02

    Niselli - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Begriff "Abfälle" - Wieder

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-194/05
    Die Kommission stütze sich in diesem Zusammenhang vor allem auf das Urteil vom 11. November 2004, Niselli (C-457/02, Slg. 2004, I-10853, Randnr. 52), in dem lediglich die Rechtmäßigkeit allgemeiner Ausnahmen von der Kategorie "Abfall", bei denen keine Einzelfallprüfung der tatsächlichen Wiederverwendung der fraglichen Materialien stattfinde, verneint werde.

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der verwendete Stoff ein Produktions- oder Verbrauchsrückstand ist, d. h. ein Erzeugnis, das nicht als solches angestrebt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 84, sowie Niselli, Randnr. 43).

    So hat der Gerichtshof zum einen festgestellt, dass die Durchführung eines der in Anhang II A oder Anhang II B der Richtlinie aufgeführten Verfahren der Beseitigung oder der Verwertung für sich allein nicht erlaubt, einen Stoff oder einen Gegenstand, der einem solchen Verfahren unterzogen wird, als Abfall einzustufen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Niselli, Randnrn.

    33 bis 38, Niselli, Randnr. 47, sowie vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C-416/02, Slg. 2005, I-7487, Randnrn.

    In diesem Fall kann der betreffende Stoff nicht mehr als Last betrachtet werden, deren sich der Besitzer "zu entledigen" sucht, sondern hat als echtes Erzeugnis zu gelten (vgl. Urteile Palin Granit, Randnr. 37, und Niselli, Randnr. 46).

    Da die Richtlinie kein Kriterium festlegt, aus dem sich der Wille des Besitzers, sich eines bestimmten Stoffes oder Gegenstands zu entledigen, ergibt, können die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung frei wählen, in welcher Form der Beweis für das Vorliegen der verschiedenen Tatbestandsmerkmale, die in den von ihnen umgesetzten Richtlinien aufgestellt werden, zu erbringen ist, soweit dies die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt (vgl. Urteile ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 41, sowie Niselli, Randnr. 34).

  • EuGH, 01.03.2007 - C-176/05

    KVZ retec - Abfälle - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Überwachung und Kontrolle der

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-194/05
    Im Übrigen sind die Methode der Behandlung oder die Art der Verwendung eines Stoffes nicht entscheidend dafür, ob dieser Stoff als Abfall einzustufen ist (vgl. Urteile ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 64, und vom 1. März 2007, KVZ retec, C-176/05, Slg. 2007, I-1721, Randnr. 52).

    Ob es sich tatsächlich um "Abfall" im Sinne der Richtlinie handelt, ist somit anhand sämtlicher Umstände zu prüfen; dabei ist die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteile ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 88, und KVZ retec, Randnr. 63, sowie Beschluss vom 15. Januar 2004, Saetti und Frediani, C-235/02, Slg. 2004, I-1005, Randnr. 40).

    Was in Zukunft mit einem Gegenstand oder einem Stoff geschieht, ist nämlich für sich allein nicht entscheidend für seine Abfalleigenschaft, die gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie davon abhängt, ob sich der Besitzer des Gegenstands oder des Stoffes seiner entledigt, entledigen will oder entledigen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 64, sowie KVZ retec, Randnr. 52).

  • EuGH, 11.09.2003 - C-114/01

    AvestaPolarit Chrome

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-194/05
    34 bis 36, vom 11. September 2003, AvestaPolarit Chrome, C-114/01, Slg. 2003, I-8725, Randnrn.

    Erfordert eine solche Wiederverwendung jedoch Lagerungstätigkeiten, die dauerhaft sein und damit eine Belastung für den Besitzer darstellen und möglicherweise Umweltschäden verursachen können, die die Richtlinie gerade begrenzen soll, so kann sie nicht als gewiss eingestuft werden und ist nur mehr oder weniger langfristig vorstellbar, so dass der fragliche Stoff grundsätzlich als Abfall anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Palin Granit, Randnr. 38, und AvestaPolarit Chrome, Randnr. 39).

  • EuGH, 16.12.2004 - C-62/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-194/05
    So können die Mitgliedstaaten z. B. verschiedene Abfallgruppen festlegen, insbesondere um die Organisation und die Kontrolle der Abfallbewirtschaftung zu erleichtern, vorausgesetzt, die Verpflichtungen aus der Richtlinie oder anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über Abfälle werden eingehalten und der etwaige Ausschluss einzelner Gruppen vom Anwendungsbereich der Vorschriften zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der Richtlinie entspricht deren Art. 2 Abs. 1 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2004, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-62/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).

    Jede Bestimmung des nationalen Rechts, die die Tragweite der Verpflichtungen der Richtlinie allgemein über das in deren Art. 2 Abs. 1 zugelassene Maß hinaus einschränkt, verkennt zwangsläufig den Geltungsbereich der Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 11) und beeinträchtigt damit die Wirksamkeit von Art. 174 EG (vgl. in diesem Sinne Urteil ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 42).

  • EuGH, 10.05.2007 - C-252/05

    Thames Water Utilities - Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG, 91/156/EWG und

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-194/05
    Dieses Verzeichnis hat jedoch nur Hinweischarakter, da sich die Einstufung als Abfall vor allem aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des Ausdrucks "sich entledigen" ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 26, vom 7. September 2004, Van de Walle u. a., C-1/03, Slg. 2004, I-7613, Randnr. 42, und vom 10. Mai 2007, Thames Water Utilities, C-252/05, Slg. 2007, I-3883, Randnr. 24).

    36 bis 40 sowie Thames Water Utilities, Randnr. 27).

  • EuGH, 25.06.1997 - C-304/94

    Tombesi

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-194/05
    36 und 37), und zum anderen, dass Stoffe und Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind, nicht vom Abfallbegriff ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 25. Juni 1997, Tombesi u. a., C-304/94, C-330/94, C-342/94 und C-224/95, Slg. 1997, I-3561, Randnrn.
  • EuGH, 08.09.2005 - C-416/02

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-194/05
    33 bis 38, Niselli, Randnr. 47, sowie vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C-416/02, Slg. 2005, I-7487, Randnrn.
  • EuGH, 15.01.2004 - C-235/02

    Saetti und Frediani

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-194/05
    Ob es sich tatsächlich um "Abfall" im Sinne der Richtlinie handelt, ist somit anhand sämtlicher Umstände zu prüfen; dabei ist die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteile ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 88, und KVZ retec, Randnr. 63, sowie Beschluss vom 15. Januar 2004, Saetti und Frediani, C-235/02, Slg. 2004, I-1005, Randnr. 40).
  • EuGH, 27.10.2005 - C-23/05

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-194/05
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass zum einen, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2004, Kommission/Spanien, C-168/03, Slg. 2004, I-8227, Randnr. 24, und vom 27. Oktober 2005, Kommission/Luxemburg, C-23/05, Slg. 2005, I-9535, Randnr. 9).
  • EuGH, 14.09.2004 - C-168/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

  • EuGH, 07.09.2004 - C-1/03

    Van de Walle u.a. - Umwelt - Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG -

  • EuGH, 22.09.2005 - C-221/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

  • EuGH, 10.05.2001 - C-152/98

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 03.10.2013 - C-113/12

    Brady

    Der Supreme Court ist der Auffassung, dass die Urteile vom 8. September 2005, Kommission/Spanien (C-416/02, Slg. 2005, I-7487) und Kommission/Spanien (C-121/03, Slg. 2005, I-7569), sowie vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien (C-194/05, Slg. 2007, I-11661), Kommission/Italien (C-195/05, Slg. 2007, I-11699) und Kommission/Italien (C-263/05, Slg. 2007, I-11745), insoweit zwar nützliche Hinweise enthielten, es aber weiterhin nicht sicher sei, ob die im Ausgangsverfahren fragliche Gülle als Abfall einzustufen sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich die Einstufung als "Abfall" im Sinne der Richtlinie 75/442 vor allem aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des Ausdrucks "sich entledigen" in Art. 1 Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie (vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnr. 32, und vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, Slg. 2008, I-4501, Randnr. 53).

    Daraus folgt, dass der Ausdruck "sich entledigen" und damit der Begriff "Abfall" im Sinne dieser Richtlinie nicht eng ausgelegt werden dürfen (vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Commune de Mesquer, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass zu den Umständen, die Anhaltspunkte dafür darstellen können, dass der Besitzer sich eines Stoffes oder eines Gegenstands im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442 entledigt, entledigen will oder entledigen muss, die Tatsache gehöre, dass der verwendete Stoff ein Produktions- oder Verbrauchsrückstand ist, d. h. ein Erzeugnis, das nicht als solches gewonnen werden sollte (vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Commune de Mesquer, Randnr. 41).

    Das durch die Richtlinie 75/442 eingeführte System der Überwachung und Bewirtschaftung soll nämlich alle Gegenstände und Stoffe erfassen, deren sich ihr Besitzer entledigt, auch wenn sie einen Handelswert haben und gewerbsmäßig zum Zweck der Verwertung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung eingesammelt werden (Urteile vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnrn.

    In Anbetracht der sich aus der angeführten Rechtsprechung ergebenden Hinweise ist festzustellen, dass der in einem Intensivschweinemastbetrieb anfallende Dung, der nicht das ist, was der Betriebsinhaber hauptsächlich zu gewinnen sucht, und dessen etwaige Verwertung durch Ausbringung als Dünger, wie sich insbesondere dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/676 und der mit dieser eingeführten Regelung entnehmen lässt, wegen der potenziellen Gefährlichkeit seiner Zusammensetzung für die Umwelt unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen erfolgen muss, grundsätzlich Abfall darstellt (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Commune de Mesquer, Randnr. 41).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann es jedoch auch sein, dass in bestimmten Fällen ein Gegenstand, ein Material oder ein Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Abbau- oder Herstellungsverfahren entsteht, keinen Rückstand, sondern ein Nebenerzeugnis darstellt, dessen sich der Besitzer nicht im Sinne des Art. 1 Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie 75/442 "entledigen" will, sondern das er unter für ihn vorteilhaften Umständen in einem späteren Vorgang - einschließlich für Zwecke anderer Wirtschaftsteilnehmer als des Erzeugers des fraglichen Gegenstands - nutzen oder vermarkten möchte, sofern diese Wiederverwendung nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss ist (vgl. u. a. Urteile vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C-121/03, Randnr. 58, vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnr. 38, und Commune de Mesquer, Randnr. 42).

    Was in Zukunft mit einem Gegenstand oder einem Stoff geschieht, ist nämlich für sich allein nicht entscheidend für seine Abfalleigenschaft, die gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442 davon abhängt, ob sich der Besitzer des Gegenstands oder des Stoffes seiner entledigt, entledigen will oder entledigen muss (Urteil vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnrn.

    Zu der ebenfalls in Randnr. 45 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzung, dass die Lagerung der Gülle auf die Erfordernisse der Ausbringung beschränkt sein muss, ist festzustellen, dass sich diese Voraussetzung insbesondere damit erklären lässt, dass Lagerungstätigkeiten im Hinblick auf die Wiederverwendung eines Stoffes in Anbetracht ihrer Dauer eine Belastung für den Besitzer darstellen und möglicherweise Umweltschäden verursachen können, die die Richtlinie 75/442 gerade begrenzen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnr. 40).

    Darüber hinaus ist es auch Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände zu prüfen, ob die Wiederverwendung der Gülle durch die betreffenden Dritten, wie sie vom Erzeuger vorgesehen ist, diesem einen Vorteil zu verschaffen geeignet ist, der über den bloßen Umstand, dass er sich dieses Erzeugnisses entledigen kann, hinausgeht, womit sich, wenn dies der Fall sein sollte, auch die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Wiederverwendung erhöhen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnr. 52, sowie Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus, Randnr. 37).

    Es ist daher Sache des nationalen Richters, insoweit die Bestimmungen seiner eigenen Rechtsordnung anzuwenden, sofern damit die Wirksamkeit des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 75/442, nicht beeinträchtigt und die Einhaltung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 70, und vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-113/12

    Brady - Umwelt - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Abfallbegriff - In einem

    Während es im Urteil Kommission/Spanien tatsächlich um Gülle (Jauche) ging, die in einem konkreten landwirtschaftlichen Betrieb produziert wurde, hatte das Urteil Kommission/Italien die Prüfung einer nationalen Umweltschutzregelung zum Gegenstand.

    Das Urteil Kommission/Italien entsprach hingegen dem Schema eines abstrakten Urteils über allgemeine Bestimmungen, die eine nach Ansicht des Gerichtshofs nicht hinnehmbare Vermutung aufstellten: dass in den von ihnen erfassten Sachverhalten Erd- und Gesteinsaushub keinen Abfall, sondern wegen seines möglichen wirtschaftlichen Vorteils ein Nebenprodukt darstellt.

    Der Unterschied besteht darin, dass im Urteil Kommission/Spanien der Nachweis erbracht werden konnte, dass im konkreten Fall der Wille nicht darauf gerichtet war, sich der Jauche zu "entledigen", sondern darauf, sie als Dünger zu verwenden, während im Urteil Kommission/Italien festgestellt wurde, dass die geprüften nationalen Vorschriften eine allgemeine Vermutung aufstellten, die gerade dem konkreten Nachweis des tatsächlichen Willens, ein Material, das grundsätzlich als Abfall zu betrachten ist, als Nebenprodukt zu vermarkten, entgegensteht.

    12 - Einerseits die mit den Urteilen vom 8. September 2005, Kommission/Spanien (C-416/02, Slg. 2005, I-7487, und C-121/03, Slg. 2005, I-7569), begründete Rechtsprechung und andererseits die Rechtsprechung, die den Urteilen vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien (C-194/05, Slg. 2007, I-11661, und C-195/05, Slg. 2007, I-11699), zu entnehmen ist.

    14 - Kommission/Spanien (C-416/02, Randnr. 86), Kommission/Italien (C-194/05, Randnr. 32).

    15 - Kommission/Spanien (C-416/02, Randnr. 87), Kommission/Italien (C-194/05, Randnr. 38).

    16 - Kommission/Spanien (C-416/02, Randnr. 90), Kommission/Italien (C-194/05, Randnr. 46).

    19 - Kommission/Italien (C-194/05, Randnr. 38).

    20 - Kommission/Italien (C-194/05, Randnr. 44).

    21 - Kommission/Italien (C-194/05, Randnr. 44), unter Anführung der Urteile vom 15. Juni 2000, ARCO CEIME Nederland u. a. (C-418//97 und C-419/97, Slg. 2000, I-4475, Randnr. 41), und vom 11. November 2004, Niselli (C-457/02, Slg. 2004, I-10853, Randnr. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-188/07

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN KOKOTT KANN DAS VERURSACHERPRINZIP DES

    25 - Siehe zum Vorstehenden das Urteil vom 18. April 2002, Palin Granit und Vehmassalon Kansanterveystyön Kuntayhtymän hallitus (C-9/00, Slg. 2002, I-3533, Randnr. 22), und die Urteile vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien (C-194/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 34, C-195/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 32, und C-263/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 32).

    37 bis 40), Palin Granit (zitiert in Fn. 25, Randnr. 23), vom 7. September 2004, Van de Walle u. a. (C-1/03, Slg. 2004, I-7613, Randnr. 45), KVZ (zitiert in Fn. 26, Randnr. 61) und Kommission/Italien (C-194/05, zitiert in Fn. 25, Randnr. 33, C-195/05, zitiert in Fn. 25, Randnr. 35, und C-263/05, zitiert in Fn. 25, Randnr. 33).

    32 - Urteile ARCO Chemie Nederland u. a. (zitiert in Fn. 27, Randnr. 84) und Kommission/Italien (C-194/05, zitiert in Fn. 25, Randnr. 34, C-195/05, zitiert in Fn. 25, Randnr. 36, und C-263/05, zitiert in Fn. 25, Randnr. 34).

    33 - Urteile Van de Walle u. a. (zitiert in Fn. 27, Randnr. 46) und - im Gegenschluss - Kommission/Italien (C-194/05, zitiert in Fn. 25, Randnrn.

    44 - Urteile Palin Granit (zitiert in Fn. 25, Randnr. 36) und Kommission/Italien (C-194/05, zitiert in Fn. 25, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-624/17

    Tronex - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2008/98 - Abfall -

    6 Urteile vom 15. Juni 2000, ARCO Chemie Nederland u. a. (C-418/97 und C-419/97, EU:C:2000:318, Rn. 41 und 70), vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien (C-194/05, EU:C:2007:806, Rn. 44), und vom 3. Oktober 2013, Brady (C-113/12, EU:C:2013:627, Rn. 61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-317/07

    Lahti Energia - Richtlinie 2000/76 - Abfallverbrennung - Abfallbegriff - Begriffe

    73 und 88), vom 1. März 2007, KVZ retec (C-176/05, Slg. 2007, I-1721, Randnr. 63), und vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien (C-194/05, Slg. 2007, I-11661, Randnr. 41, C-195/05, Slg. 2007, I-11699, Randnr. 42 und C-263/05, Slg. 2007, I-11745, Randnr. 40).
  • EuGH, 25.02.2010 - C-330/09

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Slg. 2007, I-11661, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Frankfurt/Oder, 16.02.2012 - 5 K 3/11
    Darüber hinaus sei neben dem Kriterium, ob ein Stoff ein Produktionsrückstand sei, der Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung dieses Stoffes ohne vorherige Bearbeitung ein (weiteres) maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob es sich um Abfall i. S. der Richtlinie handele (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - C-194/05 im Leitsatz zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2007 - C-194/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,32147
Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2007 - C-194/05 (https://dejure.org/2007,32147)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.03.2007 - C-194/05 (https://dejure.org/2007,32147)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. März 2007 - C-194/05 (https://dejure.org/2007,32147)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EG - Begriff "Abfall" - Erd- und Gesteinsaushub

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EG - Begriff "Abfall" - Erd- und Gesteinsaushub

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Umwelt

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 18.04.2002 - C-9/00

    Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2007 - C-194/05
    7 - Die Kommission führt in diesem Zusammenhang vor allem die Urteile vom 11. November 2004, Niselli (C-457/02, Slg. 2004, I-10853), vom 18. April 2002, Palin Granit (C-9/00, Slg. 2002, I-3533), und vom 11. September 2003, AvestaPolarit (C-114/01, Slg. 2003, I-8725), an.

    8 - Insbesondere die in Fn. 7 angeführten Urteile Palin Granit, AvestaPolarit und Niselli.

    11 - Vgl. hierzu u. a. Urteil Palin Granit, in Fn. 7 angeführt, Randnrn.

    14 - Vgl. u. a. Urteil Palin Granit, in Fn. 7 angeführt, Randnr. 23.

    15 - Vgl. hierzu Urteil Palin Granit, in Fn. 7 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 11.09.2003 - C-114/01

    AvestaPolarit Chrome

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2007 - C-194/05
    7 - Die Kommission führt in diesem Zusammenhang vor allem die Urteile vom 11. November 2004, Niselli (C-457/02, Slg. 2004, I-10853), vom 18. April 2002, Palin Granit (C-9/00, Slg. 2002, I-3533), und vom 11. September 2003, AvestaPolarit (C-114/01, Slg. 2003, I-8725), an.

    17 - U. a. Urteil AvestaPolarit, in Fn. 7 angeführt, Randnr. 61.

  • EuGH, 11.11.2004 - C-457/02

    Niselli - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Begriff "Abfälle" - Wieder

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2007 - C-194/05
    7 - Die Kommission führt in diesem Zusammenhang vor allem die Urteile vom 11. November 2004, Niselli (C-457/02, Slg. 2004, I-10853), vom 18. April 2002, Palin Granit (C-9/00, Slg. 2002, I-3533), und vom 11. September 2003, AvestaPolarit (C-114/01, Slg. 2003, I-8725), an.

    12 - Vgl. hierzu u. a. Urteil Niselli, in Fn. 7 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 08.09.2005 - C-416/02

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2007 - C-194/05
    44, 45 und 52, sowie das Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2005, Kommission/Spanien (C-416/02, Slg. 2005, I-7487, Randnr. 90); siehe des Weiteren auch die Nrn. 46 bis 54 meiner Schlussanträge in der Rechtssache C-195/05.
  • EuGH, 09.06.2005 - C-270/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2007 - C-194/05
    Zur Meldepflicht von Anlagen oder Unternehmen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten gewöhnlich und regelmäßig die Beförderung von Abfällen besorgen, unabhängig davon, ob diese Abfälle von Dritten oder von ihnen selbst erzeugt worden sind, vgl. das Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 2005, Kommission/Italien (C-270/03, Slg. 2005, I-5233).
  • EuGH, 18.01.2007 - C-104/06

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2007 - C-194/05
    9 - Vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2004, Kommission/Frankreich (C-177/03, Slg. 2004, I-11671, Randnr. 19), und vom 18. Januar 2007, Kommission/Schweden (C-104/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 28).
  • EuGH, 09.12.2004 - C-177/03

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2007 - C-194/05
    9 - Vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2004, Kommission/Frankreich (C-177/03, Slg. 2004, I-11671, Randnr. 19), und vom 18. Januar 2007, Kommission/Schweden (C-104/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 28).
  • EuGH, 15.06.2000 - C-418/97

    ARCO Chemie Nederland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2007 - C-194/05
    22 bis 25, und das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2000, ARCO Chemie (C418/97 und C-419/97, Slg. 2000, I-4475, Randnrn.
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