Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 02.12.2014 - C-196/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,37391
EuGH, 02.12.2014 - C-196/13 (https://dejure.org/2014,37391)
EuGH, Entscheidung vom 02.12.2014 - C-196/13 (https://dejure.org/2014,37391)
EuGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2014 - C-196/13 (https://dejure.org/2014,37391)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 75/442/EWG, 91/689/EWG und 1999/31/EG - Abfallbewirtschaftung - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Zwangsgeld ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des Gerichtshofs aus dem Jahr 2007 nicht durchgeführt hat, mit dem ein Verstoß gegen die Richtlinien über Abfälle festgestellt worden war

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH verhängt Sanktionen - Italien und Griechenland schlampen mit dem Müll

  • Jurion (Kurzinformation)

    Sanktionen gegen Italien wegen Verstoß gegen die Richtlinien über Abfälle

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Italien u. Griechenland drohen Geldbußen wegen illegaler Mülldeponien

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Italien

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV - Teilweise Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 26. April 2007 in der Rechtssache C"135/05, Kommission/Italien - Verletzung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 26.04.2007 - C-135/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 02.12.2014 - C-196/13
    - festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250) ergeben, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 75/442), aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) und aus Art. 14 Buchst. a bis c der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) verstoßen hat;.

    - die Italienische Republik zu verurteilen, an die Kommission ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils ein Zwangsgeld in Höhe von 256 819, 20 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) zu zahlen;.

    - die Italienische Republik zu verurteilen, ihr einen Pauschalbetrag in Höhe des Produkts des Tagessatzes von 28 089, 60 Euro und der Zahl der Tage der Fortdauer des Verstoßes vom Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) bis zum Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils zu zahlen;.

    Im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) vom 26. April 2007 hat der Gerichtshof, nachdem er festgestellt hatte, dass die Italienische Republik dadurch generell und fortgesetzt gegen ihre Verpflichtungen zur Abfallbewirtschaftung aus den Art. 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442, aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/689 und aus Art. 14 Buchst. a bis c der Richtlinie 1999/31 verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Umsetzung dieser Bestimmungen erforderlich waren, der von der Kommission nach Art. 226 EG erhobenen Vertragsverletzungsklage stattgegeben.

    Die Kommission forderte die italienischen Behörden im Rahmen der Überprüfung der Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) mit Schreiben vom 8. Mai 2007 auf, zu schildern, welche Maßnahmen sie ergriffen hätten, um dieses Urteil durchzuführen.

    Da die Kommission der Auffassung war, dass die Italienische Republik ihr die zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ergriffenen Maßnahmen unvollständig mitgeteilt habe, übermittelte sie dieser am 1. Februar 2008 ein Aufforderungsschreiben, in dem sie sie aufforderte, hierzu binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen.

    Nachdem sie die verschiedenen, ihr von diesem Mitgliedstaat daraufhin vorgelegten Unterlagen geprüft hatte, richtete die Kommission am 26. Juni 2009 an diesen eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Art. 228 Abs. 2 EG, in der sie zu dem Ergebnis kam, dass die vom Gerichtshof im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellte allgemeine Vertragsverletzung fortbestehe.

    Im Anschluss daran ließ die Italienische Republik der Kommission in der Zeit vom 13. Oktober 2009 bis 19. Februar 2013 weitere aktuelle Unterlagen zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) zukommen.

    Aufgrund der ihr von der Italienischen Republik übermittelten Angaben war die Kommission erstens der Auffassung, dass dieser Mitgliedstaat noch nicht alle Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ergriffen habe, da 218 sich im Gebiet von 18 der 20 Regionen Italiens befindliche Anlagen nicht mit den Art. 4 und 8 der Richtlinie 75/442 im Einklang stünden.

    Da die Kommission der Ansicht war, dass die Italienische Republik nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten und von der Kommission verlängerten Frist alle sich aus dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ergebenden Maßnahmen getroffen habe, hat sie am 16. April 2013 die vorliegende Klage erhoben.

    Mit Schreiben vom 10. April 2014 hat der Gerichtshof die Italienische Republik und die Kommission gebeten, bis spätestens 16. Mai 2014 aktuelle Auskünfte über die Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) zu geben.

    Viertens enthalte das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) keinen Hinweis auf Defizite der italienischen Rechtsvorschriften, und die Kommission habe nicht angegeben, welche Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften sie im Einzelnen als unzureichend erachte.

    Die Italienische Republik ist fünftens der Ansicht, sie habe stets die größtmögliche Sorgfalt angewandt, um die vom Gerichtshof im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellte Vertragsverletzung zu beheben.

    Die Kommission weist ihrerseits erstens darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) bereits befunden habe, dass der Bericht des CFS eine statthafte Informationsquelle für die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens sein könne und dass die entsprechenden Gespräche bei den Treffen der Kommission mit den italienischen Behörden auf der Grundlage dieses Berichts geführt worden seien.

    Zweitens sei es völlig legitim, im Stadium der Durchführung des Urteils weitere nicht den Vorschriften entsprechende Anlagen zu berücksichtigen, von denen die zuständigen Behörden Kenntnis hätten, da diese Anlagen zwangsläufig dem generellen und fortgesetzten Verstoß zugeordnet werden müssten, der im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellt worden sei.

    Die italienischen Behörden seien insoweit selbst der Ansicht gewesen, dass eine Änderung der Rechtsvorschriften die Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ermöglichen würde.

    Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof jedoch im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) unter Berufung nicht nur auf den Bericht des CFS aus dem Jahr 2002, sondern auch auf andere Informationsquellen, wie Berichte nationaler parlamentarischer Untersuchungsausschüsse oder offizielle Dokumente insbesondere der Regionalbehörden, eine generelle und fortgesetzte Vertragsverletzung festgestellt.

    Mit ihrer Aussage, dass die Italienische Republik zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ihre Rechtsvorschriften ändern müsse, macht die Kommission im Übrigen keine Verpflichtung geltend, deren Verletzung der Gerichtshof in jenem Urteil nicht festgestellt hat, sondern weist, um die vorgeworfene Verletzung darzutun, lediglich darauf hin, welche Art von Maßnahmen dieser Mitgliedstaat ihres Erachtens ergreifen muss, um diesem Urteil nachzukommen.

    Nach Ansicht der Kommission hätte die Italienische Republik zur Beendigung der generellen und fortgesetzten Vertragsverletzung, die der Gerichtshof im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellt habe, allgemeine und dauerhafte strukturelle Maßnahmen ergreifen müssen.

    Die Italienische Republik ist hingegen der Auffassung, alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ergriffen zu haben.

    Der Gerichtshof hat insoweit in Rn. 37 des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellt, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 75/442 die Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um sicherzustellen, dass Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen können, zwar nicht genau inhaltlich festlegt, dass die Vorschrift aber für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, wobei sie ihnen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen allerdings ein Ermessen belässt (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Irland, EU:C:2005:250, Rn. 168, Kommission/Portugal, C-37/09, EU:C:2010:331, Rn. 35, und Kommission/Griechenland, C-600/12, EU:C:2014:2086, Rn. 51).

    Sie kann daher nicht behaupten, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass die vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) auch Maßnahmen zur Sanierung der fraglichen Deponien umfasse.

    Nach alledem ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch, dass sie am Ende der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten und von der Kommission verlängerten Frist nicht alle Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ergriffen hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat.

    Auch sei zu beachten, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellt habe, dass die Italienische Republik "generell und fortgesetzt" gegen ihre Verpflichtungen verstoßen habe.

    Zur Dauer des Verstoßes weist die Kommission darauf hin, dass zwischen dem 26. April 2007, dem Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250), und dem 24. Oktober 2012, dem Tag der Entscheidung der Kommission, beim Gerichtshof die vorliegende Klage zu erheben, ein Zeitraum von 65 Monaten liege.

    Die Kommission schlägt vor, dass die Höhe des Zwangsgelds nach Maßgabe der Fortschritte der Italienischen Republik bei der Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) schrittweise sinke.

    Daher müsse die Höhe des Pauschalbetrags dem Produkt aus 28 089, 60 Euro und der Zahl der Tage entsprechen, die zwischen dem Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) und dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils verstrichen seien.

    Zur Schwere des Verstoßes führt sie aus, dass die Bedeutung der ihr vorgeworfenen Vertragsverletzung im Verhältnis zu der Vertragsverletzung, die dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) zugrunde gelegen habe, gering sei.

    Da der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Italienische Republik dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist, kann er gegen diesen Mitgliedstaat ein Zwangsgeld verhängen, soweit die Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof fortdauert (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verurteilung der Italienischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds stellt daher ein angemessenes finanzielles Mittel dar, um sie zu veranlassen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die festgestellte Vertragsverletzung zu beenden und die vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) zu gewährleisten.

    Auch wenn die Italienische Republik, wie sie behauptet, seit dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) bedeutende Fortschritte erzielt hat, um die Zahl der Anlagen, die mit den maßgebenden Bestimmungen nicht im Einklang stehen, zu verringern, sind, wie die Kommission geltend macht, die Fortschritte, die seit Ende der Verlängerung der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist festgestellt worden sind, doch sehr langsam erzielt worden, und es verbleibt noch eine erhebliche Zahl illegaler Anlagen, die sich in fast allen Regionen Italiens befinden.

    Im vorliegenden Fall konnte die Italienische Republik, wie aus den Rn. 90 bis 93 des vorliegenden Urteils hervorgeht, nicht nachweisen, dass die im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellte Vertragsverletzung tatsächlich beendet ist.

    Was die Periodizität betrifft, ist das abnehmende Zwangsgeld entsprechend dem Vorschlag der Kommission auf der halbjährlichen Grundlage zu bestimmen, um es diesem Organ zu ermöglichen, die Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) nach Maßgabe der Lage am Ende des fraglichen Zeitraums zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 54).

    Im Übrigen ist entsprechend dem Vorschlag der Kommission die Zahlung eines Zwangsgelds zu verlangen, dessen Höhe kontinuierlich im Verhältnis zur Zahl der Anlagen, die mit dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) in Einklang gebracht worden sind, abnimmt, wobei die Anlagen mit gefährlichen Abfällen doppelt zählen (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2003:635, Rn. 50, und Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 52).

    Nach alledem hält es der Gerichtshof im Rahmen der Ausübung seines Ermessens für angebracht, ein halbjährliches Zwangsgeld in Höhe von 42 800 000 Euro festzusetzen, von dem ein Betrag abzuziehen ist, der im Verhältnis zur Zahl der Anlagen steht, die am Ende des betreffenden Halbjahrs mit dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) in Einklang gebracht worden sind, wobei die Anlagen mit gefährlichen Abfällen doppelt zählen.

    Zur Berechnung der Herabsetzung des Zwangsgelds, das für jedes ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils abgelaufene Halbjahr anfällt, hat die Kommission nur Beweise über den Erlass von für die Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) erforderlichen Maßnahmen zu berücksichtigen, die ihr vor dem Ende des betreffenden Halbjahrs zugegangen sind.

    Nach alledem ist die Italienische Republik zu verurteilen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein halbjährliches Zwangsgeld zu zahlen, das für das erste auf diese Verkündung folgende Halbjahr an dessen Ende auf der Grundlage eines ursprünglichen Betrags von 42 800 000 Euro berechnet wird, von dem für jede der Anlagen mit gefährlichen Abfällen, die mit jenem Urteil in Einklang gebracht worden ist, ein Betrag von 400 000 Euro und für jede der anderen mit jenem Urteil in Einklang gebrachten Anlagen ein Betrag von 200 000 Euro abgezogen wird.

    Im Übrigen ist der Gerichtshof, wie die Generalanwältin in Nr. 188 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, von der vorliegenden Rechtssache wegen der unterbliebenen Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) abgesehen, mit mehr als 20 Verfahren auf dem Gebiet des Abfallrechts befasst worden, die zur Feststellung von Verstößen dieses Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht geführt haben.

    Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250) ergeben.

    Die Italienische Republik wird verurteilt, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein halbjährliches Zwangsgeld zu zahlen, das für das erste auf diese Verkündung folgende Halbjahr an dessen Ende auf der Grundlage eines ursprünglichen Betrags von 42 800 000 Euro berechnet wird, von dem für jede der Anlagen mit gefährlichen Abfällen, die mit jenem Urteil in Einklang gebracht worden ist, ein Betrag von 400 000 Euro und für jede der anderen mit jenem Urteil in Einklang gebrachten Anlagen ein Betrag von 200 000 Euro abgezogen wird.

  • EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 02.12.2014 - C-196/13
    Soweit die Italienische Republik der Kommission lediglich vorwirft, die vorliegende Klage auf Anlagen erstreckt zu haben, die nicht im Bericht des CFS enthalten seien, ist dieses Argument zurückzuweisen, da solche Anlagen zwangsläufig als von der generellen und fortgesetzten Vertragsverletzung umfasst angesehen werden müssen, die im Rahmen der ersten Klage nach Art. 226 EG (jetzt Art. 258 AEUV) festgestellt worden ist (vgl. entsprechend im Rahmen einer Klage nach Art. 226 EG, Urteil Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 37 bis 39).

    Der Gerichtshof hat insoweit in Rn. 37 des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellt, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 75/442 die Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um sicherzustellen, dass Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen können, zwar nicht genau inhaltlich festlegt, dass die Vorschrift aber für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, wobei sie ihnen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen allerdings ein Ermessen belässt (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Irland, EU:C:2005:250, Rn. 168, Kommission/Portugal, C-37/09, EU:C:2010:331, Rn. 35, und Kommission/Griechenland, C-600/12, EU:C:2014:2086, Rn. 51).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass eine signifikante Beeinträchtigung der Umwelt über einen längeren Zeitraum, ohne dass die zuständigen Behörden eingreifen, grundsätzlich darauf hinweist, dass der betreffende Mitgliedstaat das ihm durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen überschritten hat (vgl. auch in diesem Sinne u. a. Urteile Kommission/Irland, EU:C:2005:250, Rn. 169, Kommission/Portugal, EU:C:2010:331, Rn. 36, und Kommission/Griechenland, EU:C:2014:2086, Rn. 52).

    Zweitens ist zur Rüge eines Verstoßes gegen Art. 8 der Richtlinie 75/442 festzustellen, dass nach dieser Vorschrift, die insbesondere die Durchführung des Grundsatzes der Vorsorge sicherstellt, die Mitgliedstaaten zu überprüfen haben, ob die Besitzer von Abfällen diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergeben, das die Abfallbeseitigung oder -verwertung vornimmt, oder ob sie die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie selbst vornehmen (vgl. Urteil Kommission/Irland, EU:C:2005:250, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass diese Verpflichtung nicht erfüllt ist, wenn ein Mitgliedstaat lediglich die Beschlagnahme der illegalen Deponie angeordnet und ein Strafverfahren gegen deren Betreiber eingeleitet hat (vgl. u. a. Urteile Kommission/Irland, EU:C:2005:250, Rn. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Portugal, EU:C:2010:331, Rn. 55).

    Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, sich zu vergewissern, dass die eingeführte Genehmigungsregelung tatsächlich angewandt und eingehalten wird, indem sie hierzu insbesondere geeignete Kontrollen vornehmen und sicherstellen, dass die ohne Genehmigung ausgeübten Tätigkeiten eingestellt und geahndet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland, EU:C:2005:250, Rn. 116 und 117).

    Außerdem ist festzustellen, dass die in Art. 9 dieser Richtlinie genannte Genehmigungsregelung, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, die ordnungsgemäße Anwendung von Art. 4 der Richtlinie ermöglichen soll, indem sie u. a. sicherstellt, dass die Beseitigungsmaßnahmen, die nach diesen Genehmigungen getroffen werden, den verschiedenen Anforderungen dieser Vorschrift genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland, EU:C:2005:250, Rn. 118 und 131).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-184/11

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil

    Auszug aus EuGH, 02.12.2014 - C-196/13
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, da der AEU-Vertrag im Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV den Verfahrensschritt der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme abgeschafft hat, als der maßgebende Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung gemäß Art. 260 Abs. 1 AEUV der Tag des Ablaufs der Frist anzusehen ist, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Aufforderungsschreiben gesetzt wurde (vgl. Urteil Kommission/Spanien, C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn jedoch das Vertragsverletzungsverfahren auf der Grundlage von Art. 228 Abs. 2 EG eingeleitet und vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, d. h. vor dem 1. Dezember 2009, eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben wurde, ist der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung das Ende der Frist, die in dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2014:316, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache des Gerichtshofs, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2014:316, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (vgl. Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2014:316, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine derartige Wiederholung von Verstößen eines Mitgliedstaats auf einem bestimmten Gebiet der Tätigkeit der Union deutet jedoch darauf hin, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung von entsprechenden Verstößen gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, erfordern kann (vgl. Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2014:316, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem dieser seit der Verkündung des Urteils, mit dem er festgestellt wurde, fortbestanden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 94), sowie die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats (vgl. Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2014:316, Rn. 80).

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    Auszug aus EuGH, 02.12.2014 - C-196/13
    Da der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Italienische Republik dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist, kann er gegen diesen Mitgliedstaat ein Zwangsgeld verhängen, soweit die Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof fortdauert (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch Leitlinien wie die in den Mitteilungen der Kommission enthaltenen binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten, wenn dieses Organ dem Gerichtshof Vorschläge unterbreitet (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine solche Sanktion nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks festzusetzen ist, der erforderlich ist, damit der mit der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils säumige Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und die gerügte Zuwiderhandlung beendet (Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die öffentlichen und die privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat dazu angehalten werden muss, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Dauer der Zuwiderhandlung betrifft, ist diese unter Heranziehung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen darf (Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

    Auszug aus EuGH, 02.12.2014 - C-196/13
    Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, jeden gefährlichen Abfall, der in ihrem Hoheitsgebiet abgelagert wird, systematisch zu registrieren und zu identifizieren, um sicherzustellen, dass dadurch im Einklang mit dem sechsten Erwägungsgrund dieser Richtlinie die Beseitigung und Verwertung gefährlicher Abfälle möglichst vollständig überwacht wird (Urteil Kommission/Griechenland, C-163/03, EU:C:2005:226, Rn. 63).

    Angesichts der besonderen Bedeutung von Art. 4 der Richtlinie 75/442 (Kommission/Griechenland, C-387/97, EU:C:2000:356) könne sich der Umstand, dass einige Anlagen inzwischen mit den Art. 8 und 9 dieser Richtlinie im Einklang stünden, nur in beschränktem Maße auf die Sanktion auswirken, die der Gerichtshof zu verhängen habe.

    Insbesondere kann die Nichtbeachtung der Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 75/442 aufgrund der Natur dieser Verpflichtungen als solcher unmittelbar zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit und einer Schädigung der Umwelt führen und ist daher als besonders schwerwiegend anzusehen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Griechenland, EU:C:2000:356, Rn. 94).

    Der Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/689, zu verlangen, dass auf jeder Anlage für gefährliche Abfälle diese Abfälle registriert und identifiziert werden, muss ebenfalls als schwerwiegend angesehen werden, da die Beachtung dieser Verpflichtung eine notwendige Voraussetzung dafür darstellt, die in Art. 4 der Richtlinie 75/442 genannten Ziele in vollem Umfang zu erreichen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Griechenland, EU:C:2000:356, Rn. 95), zumal, wie die Kommission feststellt, solche Abfälle naturgemäß eine größere Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in sich bergen.

    Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof bei der Ausübung seines Ermessens diesen Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu der vorliegenden Vertragsverletzung steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 146).

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus EuGH, 02.12.2014 - C-196/13
    Zum Vorschlag der Kommission, im vorliegenden Fall ein abnehmendes Zwangsgeld zu verhängen, ist festzustellen, dass das Zwangsgeld, auch wenn es zur Sicherstellung der vollständigen Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in vollem Umfang verlangt werden muss, bis der Mitgliedstaat alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die festgestellte Vertragsverletzung zu beenden, in einigen bestimmten Fällen jedoch eine Sanktion, in Betracht kommen kann, die etwaige Fortschritte des Mitgliedstaats bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 43 bis 51, Kommission/Italien, C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 47 bis 55, und Kommission/Belgien, C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 73 und 74).

    Was die Periodizität betrifft, ist das abnehmende Zwangsgeld entsprechend dem Vorschlag der Kommission auf der halbjährlichen Grundlage zu bestimmen, um es diesem Organ zu ermöglichen, die Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) nach Maßgabe der Lage am Ende des fraglichen Zeitraums zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 54).

    Im Übrigen ist entsprechend dem Vorschlag der Kommission die Zahlung eines Zwangsgelds zu verlangen, dessen Höhe kontinuierlich im Verhältnis zur Zahl der Anlagen, die mit dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) in Einklang gebracht worden sind, abnimmt, wobei die Anlagen mit gefährlichen Abfällen doppelt zählen (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2003:635, Rn. 50, und Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 52).

    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem dieser seit der Verkündung des Urteils, mit dem er festgestellt wurde, fortbestanden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 94), sowie die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats (vgl. Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2014:316, Rn. 80).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-37/09

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 02.12.2014 - C-196/13
    Der Gerichtshof hat insoweit in Rn. 37 des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellt, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 75/442 die Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um sicherzustellen, dass Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen können, zwar nicht genau inhaltlich festlegt, dass die Vorschrift aber für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, wobei sie ihnen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen allerdings ein Ermessen belässt (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Irland, EU:C:2005:250, Rn. 168, Kommission/Portugal, C-37/09, EU:C:2010:331, Rn. 35, und Kommission/Griechenland, C-600/12, EU:C:2014:2086, Rn. 51).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass eine signifikante Beeinträchtigung der Umwelt über einen längeren Zeitraum, ohne dass die zuständigen Behörden eingreifen, grundsätzlich darauf hinweist, dass der betreffende Mitgliedstaat das ihm durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen überschritten hat (vgl. auch in diesem Sinne u. a. Urteile Kommission/Irland, EU:C:2005:250, Rn. 169, Kommission/Portugal, EU:C:2010:331, Rn. 36, und Kommission/Griechenland, EU:C:2014:2086, Rn. 52).

    Hierzu hatte der Gerichtshof bereits die Gelegenheit, zu entscheiden, dass zum einen Abfälle in einer Deponie unabhängig von der Natur der fraglichen Abfälle zwangsläufig die Umwelt belasten und dass es zum anderen nicht ausreichen kann, eine Deponie zu schließen oder Abfälle mit Erde und Schutt abzudecken, um den Anforderungen von Art. 4 der Richtlinie 75/442 zu genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Portugal, EU:C:2010:331, Rn. 37).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass diese Verpflichtung nicht erfüllt ist, wenn ein Mitgliedstaat lediglich die Beschlagnahme der illegalen Deponie angeordnet und ein Strafverfahren gegen deren Betreiber eingeleitet hat (vgl. u. a. Urteile Kommission/Irland, EU:C:2005:250, Rn. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Portugal, EU:C:2010:331, Rn. 55).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-600/12

    Griechenland hat dadurch gegen das Umweltrecht der Union verstoßen, dass es die

    Auszug aus EuGH, 02.12.2014 - C-196/13
    Der Gerichtshof hat insoweit in Rn. 37 des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellt, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 75/442 die Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um sicherzustellen, dass Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen können, zwar nicht genau inhaltlich festlegt, dass die Vorschrift aber für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, wobei sie ihnen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen allerdings ein Ermessen belässt (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Irland, EU:C:2005:250, Rn. 168, Kommission/Portugal, C-37/09, EU:C:2010:331, Rn. 35, und Kommission/Griechenland, C-600/12, EU:C:2014:2086, Rn. 51).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass eine signifikante Beeinträchtigung der Umwelt über einen längeren Zeitraum, ohne dass die zuständigen Behörden eingreifen, grundsätzlich darauf hinweist, dass der betreffende Mitgliedstaat das ihm durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen überschritten hat (vgl. auch in diesem Sinne u. a. Urteile Kommission/Irland, EU:C:2005:250, Rn. 169, Kommission/Portugal, EU:C:2010:331, Rn. 36, und Kommission/Griechenland, EU:C:2014:2086, Rn. 52).

  • EuGH, 25.11.2003 - C-278/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ZUM ZWEITEN MAL EINEN MITGLIEDSTAAT ZUR ZAHLUNG EINES

    Auszug aus EuGH, 02.12.2014 - C-196/13
    Zum Vorschlag der Kommission, im vorliegenden Fall ein abnehmendes Zwangsgeld zu verhängen, ist festzustellen, dass das Zwangsgeld, auch wenn es zur Sicherstellung der vollständigen Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in vollem Umfang verlangt werden muss, bis der Mitgliedstaat alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die festgestellte Vertragsverletzung zu beenden, in einigen bestimmten Fällen jedoch eine Sanktion, in Betracht kommen kann, die etwaige Fortschritte des Mitgliedstaats bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 43 bis 51, Kommission/Italien, C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 47 bis 55, und Kommission/Belgien, C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 73 und 74).

    Im Übrigen ist entsprechend dem Vorschlag der Kommission die Zahlung eines Zwangsgelds zu verlangen, dessen Höhe kontinuierlich im Verhältnis zur Zahl der Anlagen, die mit dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) in Einklang gebracht worden sind, abnimmt, wobei die Anlagen mit gefährlichen Abfällen doppelt zählen (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2003:635, Rn. 50, und Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 52).

  • EuGH, 28.11.2013 - C-576/11

    Luxemburg wird zu finanziellen Sanktionen verurteilt, weil es einem 2006

    Auszug aus EuGH, 02.12.2014 - C-196/13
    Was die Höhe und Form des Zwangsgelds betrifft, ist es Sache des Gerichtshofs, bei der Ausübung seines Ermessens nach ständiger Rechtsprechung das verhängte Zwangsgeld so festzusetzen, dass es einerseits den Umständen angepasst ist und andererseits in einem angemessenen Verhältnis zum festgestellten Verstoß und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Luxemburg, C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.10.2013 - C-95/12

    Der Gerichtshof weist die Klage der Kommission gegen Deutschland auf Verhängung

  • EuGH, 17.10.2013 - C-533/11

    Belgien wird für die Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juli

  • EuGH, 25.04.2013 - C-331/11

    Kommission / Slowakei

  • EuGH, 19.12.2012 - C-279/11

    Gegen Irland werden mehrere finanzielle Sanktionen wegen Nichtdurchführung zweier

  • EuGH, 10.09.2009 - C-457/07

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und

  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

  • EuGH, 18.07.2006 - C-119/04

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN ZUM ZWEITEN MAL WEGEN FEHLENDER ANERKENNUNG

  • EuGH, 14.04.2005 - C-163/03

    Comisión/Grecia

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-261/18

    Kommission/ Irland (Parc éolien de Derrybrien)

    30 Vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 87) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 47).

    31 Vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 95) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 52).

    32 Vgl. u. a. Urteile Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 69), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 97) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 54).

  • EuGH, 12.11.2019 - C-261/18

    Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit

    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem er seit der Verkündung des Urteils, mit dem er festgestellt wurde, fortbestanden hat sowie die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien, C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 117 und 118, sowie vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland, C-93/17, EU:C:2018:903" Rn. 156, 157 und 158).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-444/21

    Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation) -

    63 Vgl. z. B. Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 127 und 174), und vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 33).

    65 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2004:546, Nr. 48); vgl. ferner z. B. Wennerås, angeführt in Fn. 64 der vorliegenden Schlussanträge, S. 42 bis 46, und Prete, angeführt in Fn. 64 der vorliegenden Schlussanträge, S. 97. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass der betreffende Mitgliedstaat Zwangsgelder nach Art. 260 Abs. 2 AEUV zahlen muss, wenn der generelle und fortgesetzte Verstoß nicht abgestellt wird, vgl. z. B. Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-488/15

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    14 - Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 170, 171, 184 und 193), vom 26. April 2007, Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250, Rn. 45), und vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 33).

    15 - Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 37), und vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 33).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-305/18

    Associazione "Verdi Ambiente e Società - Aps Onlus" u.a. - Vorlage zur

    Zum anderen zielt diese Einstufung, wie die italienische Regierung geltend macht, auf die Rationalisierung und Vereinfachung des Ablaufs des Zulassungsverfahrens ab, um das in früheren Urteilen des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250), vom 14. Juni 2007, Kommission/Italien (C-82/06, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:349), vom 4. März 2010, Kommission/Italien (C-297/08, EU:C:2010:115), vom 15. Oktober 2014, Kommission/Italien (C-323/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2290), vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407), sowie vom 16. Juli 2015, Kommission/Italien (C-653/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:478), festgestellte Fehlen eines geeigneten nationalen Abfallbewirtschaftungsnetzes abzumildern.
  • EuGH, 28.09.2023 - C-692/20

    Der Gerichtshof verurteilt das Vereinigte Königreich zur Zahlung eines

    Was als Erstes sein Vorbringen betrifft, dass die Kommission nachweisen müsse, dass es ihm nach vernünftigem Ermessen möglich gewesen wäre, das Vertragsverletzungsurteil vor Ablauf der im Aufforderungsschreiben gesetzten Frist durchzuführen, ist darauf hinzuweisen, dass es zwar Sache der Kommission ist, im Rahmen des Verfahrens nach Art. 260 Abs. 2 AEUV dem Gerichtshof die Angaben zu liefern, die erforderlich sind, um zu bestimmen, welchen Stand der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils ein Mitgliedstaat erreicht hat (Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien, C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), sie aber nicht verpflichtet ist, zu beweisen, dass die Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die im von ihr an den betroffenen Mitgliedstaat übermittelten Aufforderungsschreiben festgesetzt ist, möglich ist.
  • EuGH, 04.07.2018 - C-626/16

    Die Slowakei wird wegen einer Verzögerung bei der Umsetzung des Unionsrechts über

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien, C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 114).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-549/18

    Kommission/ Rumänien (Lutte contre le blanchiment de capitaux) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20

    Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-174/21

    Kommission/ Bulgarien (Double manquement - Pollution par les PM10) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18

    Kommission/ Irland (Lutte contre le blanchiment de capitaux)

  • EuGH, 05.09.2019 - C-443/18

    Italien hat seine Verpflichtung verletzt, Maßnahmen zu ergreifen, um die

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-626/16

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung - Art. 260 AEUV - Nichtumsetzung des

  • EuGH, 21.03.2019 - C-498/17

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13, C-378/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,23658
Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13, C-378/13 (https://dejure.org/2014,23658)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - C-196/13, C-378/13 (https://dejure.org/2014,23658)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. September 2014 - C-196/13, C-378/13 (https://dejure.org/2014,23658)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV - Nichtdurchführung von Urteilen des Gerichtshofs - Urteile Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250) und Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) - Abfallrecht - Illegale Deponien - Stilllegung - Sanierung - Erneute Genehmigung gemäß der ...

  • Wolters Kluwer

    Nutzung illegaler Deponien und fehlende Sanierung stillgelegter illegaler Deponien; Schlussanträge der Generalanwältin zu Vertragsverletzungsklagen der Europäischen Kommission gegen die Italienische und Hellenische Republik wegen Nichtdurchführung von Urteilen des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV - Nichtdurchführung von Urteilen des Gerichtshofs - Urteile Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250) und Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) - Abfallrecht - Illegale Deponien - Stilllegung - Sanierung - Erneute Genehmigung gemäß der ...

  • rechtsportal.de

    Nutzung illegaler Deponien und fehlende Sanierung stillgelegter illegaler Deponien; Schlussanträge der Generalanwältin zu Vertragsverletzungsklagen der Europäischen Kommission gegen die Italienische und Hellenische Republik wegen Nichtdurchführung von Urteilen des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (59)

  • EuGH, 26.04.2007 - C-135/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13
    Die Kommission hat nämlich wegen einer großen Zahl illegaler Abfalldeponien Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland und Italien angestrengt, die zu den Urteilen Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) und Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250) führten.

    Der Gerichtshof stellte am 26. April 2007 im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) fest, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der alten Abfallrichtlinie, aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle und aus Art. 14 Buchst. a bis c der Deponierichtlinie verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind,.

    festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) nachzukommen, in dem festgestellt worden ist, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Abfallrichtlinie, aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle und aus Art. 14 Buchst. a bis c der Deponierichtlinie verstoßen hat;.

    der Italienischen Republik aufzugeben, an die Kommission ein tageweises Zwangsgeld in Höhe von 256 819, 20 Euro für den Verzug bei der Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) zu zahlen;.

    der Italienischen Republik aufzugeben, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich aus der Multiplikation eines Tagessatzes von 28 089, 60 Euro mit der Zahl der Tage der Fortsetzung des Verstoßes ab dem Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) bis zu dem Tag ergibt, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet wird;.

    Zur Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250).

    Gegenüber Italien erließ die Kommission wegen unzureichender Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

    Zur Identifizierung der Umsetzungspflichten ist der Tenor des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) nur von sehr begrenztem Nutzen, da er sich darauf beschränkt, den Text der verletzten Bestimmungen wiederzugeben.

    Die Verletzung der Art. 4 und 9 der alten Abfallrichtlinie sowie von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle durch die Benutzung von Abfalldeponien, die nicht den Anforderungen dieser Bestimmungen entsprechen, hat der Gerichtshof in den Rn. 39, 42 und 43 des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellt.

    Und zweitens verweigert Italien ausdrücklich eine Stellungnahme dazu, inwieweit das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) zu diesem Zeitpunkt umgesetzt war.(27) Folglich hat Italien es auch versäumt, die Nutzung dieser Deponien beim Fristablauf zu bestreiten.

    Die Kommission beanstandet allerdings in diesem Zusammenhang auch, dass Italien weder seine Regelungen zur Verhinderung illegaler Abfallablagerungen noch sein System der Abfallüberwachung ausreichend gestärkt habe, obwohl italienische Stellen zwischenzeitlich entsprechende Reformen zur Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) angekündigt hatten.

    Für diese Rüge lässt sich ins Feld führen, dass das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) einen generellen und fortgesetzten Verstoß gegen die Bestimmungen des Abfallrechts festgestellt hat.(28) Es liegt nahe, einem solchen Verstoß mit allgemeinen Maßnahmen legislativer oder systematischer Art zu begegnen.

    Dass italienische Stellen möglicherweise vorübergehend die Auffassung vertreten haben, weitere Regelungen und systematische Kontrollmaßnahmen seien nötig, reicht allein nicht dafür aus, um zu belegen, dass solche Maßnahmen erforderlich sind, um das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) umzusetzen.

    Sie hätten eine andere Qualität als der im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellte allgemeine und fortgesetzte Verstoß.

    Zunächst ist zu klären, ob das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) eine Verpflichtung zur Sanierung von stillgelegten illegalen Deponien begründet (dazu unter i) und welche Bedeutung der Richtlinie über gefährliche Abfälle in diesem Zusammenhang zukommt (dazu unter ii).

    Italien bestreitet, dass das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) überhaupt die Sanierung geschlossener illegaler Abfalldeponien verlangt.

    Dem ist zuzugeben, dass das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) weder im Tenor noch in den Gründen ausdrücklich feststellt, die fehlende Sanierung illegaler Deponien sei Teil der festgestellten Verstöße.

    Außerdem war nach Rn. 41 des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) für die Rüge des Verstoßes gegen Art. 8 der Abfallrichtlinie nachgewiesen, dass die italienischen Behörden nicht sichergestellt hatten, dass die Besitzer von Abfällen entweder selbst deren Beseitigung oder Verwertung durchführen oder sie einem Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergeben, das diese Maßnahmen unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie durchführt.

    Die Anerkennung der Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) im Hinblick auf die Art. 8 und 9 betrifft daher lediglich die Verletzung dieser Bestimmungen durch die unzureichende Verhinderung illegaler Deponien bzw. ihre Nutzung.

    Somit bleibt festzuhalten, dass die in dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellte Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 8 der alten Abfallrichtlinie die Verpflichtung begründet, illegale Abfalldeponien auf die Notwendigkeit einer Sanierung zu untersuchen und sie gegebenenfalls zu sanieren.

    Diesem Ergebnis entspricht es, dass Italien bereits in der Rechtssache C-135/05, aber auch im vorliegenden Verfahren durchgehend Angaben zur Sanierung von Abfalldeponien gemacht hat.

    Die Feststellung des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ergänzt die Sanierungspflicht um spezifische Pflichten im Hinblick auf gefährliche Abfälle.

    Eine solche Liste ließe sich höchstens mittelbar aus den Verfahrensakten der Rechtssache C-135/05 rekonstruieren.

    Italien hat nämlich auf eine Frage des Gerichtshofs hin eine Liste mit 71 von der Kommission aufgelisteten Deponien vorgelegt, die nicht Gegenstand des Verfahrens in der Rechtssache C-135/05 gewesen seien.

    Die Kommission trägt nicht vor, dass diese Deponien im Verfahren zu der Rechtssache C-135/05 bezeichnet worden seien.

    Es ist daher zweifelhaft, dass insbesondere die letztgenannten Deponien von der Kommission im Verfahren der Rechtssache C-135/05 benannt worden sind.

    Die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) zielen aber gerade nicht darauf ab, ob und wie bestimmte Deponien in diesem Verfahren namhaft gemacht wurden.

    Italien hatte nämlich in der Rechtssache C-135/05 bereits erfolglos die Allgemeinheit und Unbestimmtheit der von der Kommission behaupteten Vertragsverletzung gerügt.

    Folglich geht die Feststellung der Verletzung des Unionsrechts durch das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250), insbesondere der Art. 4 und 8 der Abfallrichtlinie sowie von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle, über die dem Gerichtshof vorgetragenen Einzelfälle hinaus.(39) Die Feststellung ist vielmehr dahin gehend zu verstehen, dass Italien über längere Zeit auf seinem gesamten Staatsgebiet nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um illegale Deponien zu sanieren, d. h., um die illegal abgelagerten Abfälle gemäß den genannten Bestimmungen ordnungsgemäß zu beseitigen.

    Wenn die Anwendung von Art. 260 AEUV das gleiche Maß an Bestimmtheit erfordern würde wie ein vollstreckbarer Titel, so wäre es wohl ausgeschlossen, das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) im Hinblick auf die Sanierung von Deponien durchzusetzen.

    Für Zahlungstitel im Sinne der Art. 192 und 187 EWG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 280 und 299 AEUV) hat der Gerichtshof es sogar trotz der Möglichkeit einer Umrechnung ausgeschlossen, dass sie auf die damals noch existierenden Europäischen Rechnungseinheiten lauten, da sie nur in einer Landeswährung erfüllt werden können.(40) Wenn aber weder das Urteil noch die Verfahrensakte in der Rechtssache C-135/05 eindeutig bezeichnen, welche konkreten Deponien zu sanieren sind, erschiene eine Vollstreckung ausgeschlossen.

    Das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) genügt im Hinblick auf die Verpflichtung zur Sanierung von Deponien diesen Anforderungen.

    Schon im Verfahren der Rechtssache C-135/05 und später im Vorverfahren der vorliegenden Rechtssache hat dieser Mitgliedstaat daher stillgelegte Deponien identifiziert, die noch saniert werden müssen.

    Außerdem stellte das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) fest, dass Art. 14 Buchst. a bis c der Deponierichtlinie verletzt wurde.

    Auch insofern war das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) folglich bei Ablauf der Frist noch nicht umgesetzt.

    Die Italienische Republik hat folglich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Abfallrichtlinie, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle und Art. 14 der Deponierichtlinie sowie aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie zum 30. September 2009, als die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme durch die Europäische Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) erforderlich sind.

    Da das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) aber trotz dieser beiden Einzelfälle zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in wesentlichen Teilen immer noch nicht vollständig umgesetzt wurde, ist die Verurteilung der Italienischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein im Prinzip angemessenes finanzielles Mittel, um sie zu veranlassen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die festgestellte Vertragsverletzung zu beenden und die vollständige Durchführung des Urteils zu gewährleisten.(68).

    Was die Form des Zwangsgelds angeht, stellt sich die Frage, ob das periodisch anfallende Zwangsgeld in der Form eines unveränderlichen Betrags festzusetzen ist, den die Italienische Republik so lange zahlt, bis sie das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) vollständig umgesetzt hat.

    Wichtiger ist jedoch, dass nur die letztgenannte Vorgehensweise gewährleisten kann, dass das anfallende Zwangsgeld der weiterhin nicht vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) entspricht.

    Da die Italienische Republik, wie in Nr. 112 der vorliegenden Schlussanträge festgestellt, tatsächlich eingeräumt hat, dass sie den Verstoß gegen ihre Verpflichtung, das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) durchzuführen, nicht beendet hat, dauerte diese Vertragsverletzung mehr als sieben Jahre.

    Darüber hinaus hat das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) einen generellen und fortgesetzten Verstoß gegen abfallrechtliche Verpflichtungen festgestellt, die teilweise bereits seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der ersten Abfallrichtlinie galten, also seit 1977, und im Fall der Deponierichtlinie zumindest seit dem Jahr 2002.

    In beiden Bereichen sind gegenüber dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250), dem Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme und der Klageerhebung bedeutende Fortschritte zu erkennen.

    Nach vollständiger Erledigung der im vorliegenden Verfahren erörterten Teilverstöße gegen das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) wäre danach kein Zwangsgeld mehr zu zahlen.

    Daher ist Italien zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" bis zur vollständigen Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ein tägliches Zwangsgeld von 158 200 Euro zu zahlen.

    Bezogen auf die Verlesung dieser Schlussanträge, 2 687 Tage nach der Verkündung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250), ergibt sich daraus ein Pauschalbetrag von 48 975 949 Euro.

    Wenn man darunter auch die Einsicht des Mitgliedstaats verstehen würde, dass er für eine Verletzung des Unionsrechts verantwortlich ist, könnte man Italien seine Kritik am Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) entgegenhalten.

    Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien sowie aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie zum 30. September 2009, als die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme durch die Europäische Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250) erforderlich sind.

    Die Italienische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" bis zur vollständigen Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ein tägliches Zwangsgeld von 158 200 Euro zu zahlen.

    7 - Urteil Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250, Rn. 45).

    30 - S. 412 bis 422 der Anlagen zur Gegenerwiderung Italiens in der Rechtssache C-135/05.

    37 - Rn. 18 bis 22 des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250).

    Unter das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) könnten solche zusätzlichen Deponien allerdings höchstens fallen, soweit sie noch aus der in diesem Urteil festgestellten allgemeinen und fortdauernden Praxis resultieren, illegale Deponien zu nutzen.

  • EuGH, 06.10.2005 - C-502/03

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13
    Die Kommission hat nämlich wegen einer großen Zahl illegaler Abfalldeponien Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland und Italien angestrengt, die zu den Urteilen Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) und Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250) führten.

    Der Gerichtshof stellte am 6. Oktober 2005 im Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) fest, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Abfallrichtlinie verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Beachtung der Art. 4, 8 und 9 dieser Richtlinie sicherzustellen.

    festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ergeben;.

    die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 71 193, 60 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) zu zahlen;.

    die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr einen Pauschalbetrag von 7 786, 80 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592), sollte diese früher erfolgen, zu zahlen;.

    hilfsweise, das von der Kommission vorgeschlagene tägliche Zwangsgeld unter Berücksichtigung der Umsetzung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) auf das absolute Minimum zu begrenzen und den Pauschalbetrag auf das für Griechenland vorgesehene Minimum zu beschränken, d. h. auf 2 181 000 Euro;.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) nur die Verletzung der Art. 4, 8 und 9 der alten Abfallrichtlinie festgestellt.

    Da die Umsetzungsfrist der neuen Abfallrichtlinie am 12. Dezember 2010 abgelaufen war, kommt es für den Fortbestand der Verpflichtung, das Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) umzusetzen, darauf an, ob die neue Richtlinie die Art. 4, 8 und 9 der alten Abfallrichtlinie fortführt.

    Folglich war das Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) beim Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist weiterhin umzusetzen.

    Aus dem Vorbringen der Parteien wird der Umfang der Umsetzung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) am 29. Dezember 2010 nicht klar.

    Somit hat die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Abfallrichtlinie sowie aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie zum 29. Dezember 2010, als die in der ergänzenden Aufforderung zur Stellungnahme durch die Europäische Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) erforderlich sind.

    Folglich ist die Verurteilung der Hellenischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel, um sie zu veranlassen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die festgestellte Vertragsverletzung zu beenden und die vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) zu gewährleisten.(93).

    Wie im Fall Italiens ist es geboten, zunächst einen Grundbetrag festzusetzen und diesen in Abhängigkeit von der weiteren Umsetzung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) zu reduzieren (dazu unter i).

    Der im Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) festgestellte Verstoß hat einen geringeren rechtlichen Umfang als der Verstoß, der Italien zur Last gelegt wurde.

    Daher ist die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" bis zur vollständigen Umsetzung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ein tägliches Zwangsgeld von 54 450 Euro zu zahlen.

    Multipliziert mit den 3258 Tagen seit Erlass des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592), ergibt sich für das Datum der Verlesung dieser Schlussanträge ein Pauschalbetrag von 20 803 959 Euro.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG geänderten Fassung sowie aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie zum 29. Dezember 2010, als die in der ergänzenden Aufforderung zur Stellungnahme durch die Europäische Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) erforderlich sind.

    Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" bis zur vollständigen Umsetzung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ein tägliches Zwangsgeld von 54 450 Euro zu zahlen.

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13
    56 - Urteil Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 36).

    57 - Urteile Kommission/Portugal (C70/06, EU:C:2008:3, Rn. 34), Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 112), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 37) und Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 64).

    58 - Urteile Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 27), Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 59), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 42), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 96) und Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 43).

    68 - Vgl. die Urteile Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 45), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 114) und Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 45).

    69 - Vgl. die Urteile Kommission/Spanien (C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 50), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, insbesondere Rn. 51) und Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 73) sowie bereits die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Kommission/Griechenland (Kouroupitos, C-387/97, EU:C:1999:455, Nr. 104).

    70 - Vgl. die Urteile Kommission/Spanien (C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 48 und 49) und Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 49).

    73 - Urteil Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740).

    79 - Siehe in diesem Sinne das Urteil Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 50 bis 55).

    80 - Urteile Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 114 und 115), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 56 und 57), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 118 und 119) und Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 46 und 47).

    83 - Urteile Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 116), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 58) und Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 120).

    84 - Urteil Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 59).

    93 - Vgl. die Urteile Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 45), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 114) und Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 45).

    102 - Urteile Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 69), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 90), Kommission/Irland (C-279/11, EU:C:2012:834, Rn. 70) und Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 78).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-320/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet hat Polen gegen seine Verpflichtung zur

    58 - Vgl. aus jüngster Zeit zum Pauschalbetrag Urteil Kommission/Portugal (C-76/13, EU:C:2014:2029, Rn. 49) und zu einem allgemeinen Hinweis sowohl zum Pauschalbetrag als auch zum Zwangsgeld Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2162, Nr. 104).

    60 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Portugal (C-76/13, EU:C:2014:2029, Rn. 50) sowie die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2162, Nr. 104).

    - Vgl. in diesem Sinne die in Fn. 69 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung sowie die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2162, Nr. 148).

    76 - Nr. 150 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2162).

    80 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 56) sowie Nr. 158 der Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2162).

    82 - Vgl. in diesem Sinne Nr. 151 der Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2162).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-569/17

    Kommission/ Spanien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Crédits immobiliers

    2018, C 340, S. 2. Vgl. z. B. Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903" Rn. 132 bis 141); Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2162) und Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2172, Nrn. 151 und 152).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-534/13

    Fipa Group u.a. - Art. 191 Abs. 2 AEUV - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung

    47 - Vgl. auch meine Schlussanträge Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2162) und Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2162), Nr. 99.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-147/15

    Edilizia Mastrodonato - Richtlinie 2006/21/EG - Bergbauabfälle - Richtlinie

    5 - Meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2162, Nrn. 113 bis 134).
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