Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 14.05.2002 - C-2/00   

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https://dejure.org/2002,940
EuGH, 14.05.2002 - C-2/00 (https://dejure.org/2002,940)
EuGH, Entscheidung vom 14.05.2002 - C-2/00 (https://dejure.org/2002,940)
EuGH, Entscheidung vom 14. Mai 2002 - C-2/00 (https://dejure.org/2002,940)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 - Umfang des Ausschließlichkeitsrechts des Markeninhabers - Dritte - Benutzung der Marke nur zu Kennzeichnungszwecken

  • Europäischer Gerichtshof

    Hölterhoff

  • EU-Kommission PDF

    Hölterhoff

    Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 Absatz 1
    Rechtsangleichung Marken Richtlinie 89/104 Recht des Inhabers einer Marke, sich der Verwendung der Marke durch einen Dritten zu widersetzen Benutzung nur zu Kennzeichnungszwecken und ohne Herkunftshinweis Kein Abwehrrecht

  • EU-Kommission

    Hölterhoff

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Ausschließlichkeitsrechts des Markeninhabers; Benutzung der Marke nur zu Kennzeichnungszwecken

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Keine Markenrechtsverletzung, wenn Bezugnahme auf Marke ausschließlich der Kennzeichnung dient und nicht als Hinweis auf die Herkunft verstanden werden kann

  • Judicialis

    Richtlinie 89/104/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 - Umfang des Ausschließlichkeitsrechts des Markeninhabers - Dritte - Benutzung der Marke nur zu Kennzeichnungszwecken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1231 (Ls.)
  • GRUR 2002, 692
  • GRUR Int. 2002, 841
  • EuZW 2002, 608
  • DVBl 2002, 1061 (Ls.)
  • BB 2002, 794
 
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Wird zitiert von ... (99)

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17

    SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten

    Die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken verwirklicht keinen der Verletzungstatbestände des Artikels 5 Abs. 1 MarkenRL aF (EuGH, Urteil vom 12. November 2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Rn. 54 - Arsenal Football Club), genauso wenig wie eine Verwendung, bei der es ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (EuGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - C-2/00, Slg. 2002, I-4187 = GRUR 2002, 692 Rn. 17 - Hölterhoff).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Demgemäß hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass bestimmte Arten der Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken vom Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 ausgeschlossen sind, da sie keines der Interessen beeinträchtigen, deren Schutz diese Bestimmung bezweckt, und somit nicht unter den Begriff der Benutzung im Sinne dieser Bestimmung fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2002, Hölterhoff, C-2/00, Slg. 2002, I-4187, Randnr. 16).

    Dazu ist jedoch auszuführen, dass sich die im Ausgangsverfahren beschriebene Situation grundsätzlich von der Sachlage unterscheidet, die dem Urteil Hölterhoff zugrunde gelegen hat, da die Benutzung der Wortmarken, deren Inhaber L'Oréal u. a. sind, in den von Malaika und Starion verbreiteten Vergleichslisten keine rein beschreibenden Zwecke, sondern Werbezwecke verfolgt.

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02

    Lila-Postkarte - Keine Markenrechtsverletzung durch Satire

    Das Erfordernis eines markenmäßigen Gebrauchs ist in der Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG, durch die Art. 5 Abs. 1 MRRL umgesetzt worden ist, anerkannt (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 MRRL: EuGH, Urt. v. 14.5.2002 - Rs. C-2/00, Slg. 2002, I-4187 Tz. 17 = GRUR Int. 2002, 841 - Hölterhoff; Urt. v. 12.11.2002 - Rs. C-206/01, Slg. 2002, I-10273 Tz. 51 ff. = GRUR 2003, 55 = WRP 2002, 1415 - Arsenal Football Club; zu Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. a GMV: BGH, Urt. v. 1.4.2004 - I ZR 23/02, GRUR 2004, 947, 948 = WRP 2004, 1364 - Gazoz; zu § 14 Abs. 2: BGH, Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 44/02, GRUR 2005, 162 = WRP 2005, 222 - SodaStream, m.w.N.).
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   Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-2/00   

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https://dejure.org/2001,19632
Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-2/00 (https://dejure.org/2001,19632)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.09.2001 - C-2/00 (https://dejure.org/2001,19632)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. September 2001 - C-2/00 (https://dejure.org/2001,19632)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-2/00
    12: - Vgl. dessen Randnr. 38.13: - Vgl. z. B. Urteil vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97 (Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, speziell Randnr. 28).
  • EuGH, 12.10.1999 - C-379/97

    Upjohn

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-2/00
    11: - Vgl. z. B. Urteil vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77 (Hoffman-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7), Urteil Hag GF, Randnr. 14, Urteil vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93 (Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457, Randnr. 47), Urteil vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/95 (Loendersloot, Slg. 1997, I-6227, Randnr. 24) und zuletzt Urteil vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache C-379/97 (Upjohn, Slg. 1999, I-6927, Randnr. 16).
  • EuGH, 17.10.1990 - C-10/89

    CNL-SUCAL / HAG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-2/00
    7: - Urteil BMW, Randnr. 52, und Urteil vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89 (HAG GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 14).
  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-2/00
    6: - Urteil vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97 (BMW, Slg. 1999, I-905, Randnr. 38).
  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-2/00
    Unter diesen Umständen und angesichts dessen, dass in der Rechtssache C-292/00, Davidoff - einem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs, über das noch nicht mündlich verhandelt worden ist -, die Frage gestellt wird, ob Artikel 5 Absatz 2 nur dann anwendbar sei (wie es seinem Wortlaut entspreche), wenn die fraglichen Waren denen, für die die Marke eingetragen sei, nicht ähnlich seien, sehe ich davon ab, mich hier dazu zu äußern.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2002 - C-206/01

    DER GENERALANWALT IST DER AUFFASSUNG, DASS DER INHABER EINER MARKE IHRE

    25: - Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie führt beispielhaft verschiedene Benutzungsformen einer Marke auf, die der Inhaber Dritten verbieten kann: "Sind die Voraussetzungen der Absätze l und 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden: a ) das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen; b ) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen; c ) Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen; d ) das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen." 26: - In diesem Sinne hat sich Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-2/00 (Hölterhoff, Urteil vom 14. Mai 2002, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) geäußert (vgl. insbesondere Nr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2002 - C-291/00

    LTJ Diffusion

    21: - In einem etwas anderen Zusammenhang habe ich diese Frage in Nr. 56 meiner Schlussanträge vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-2/00 (Hölterhoff) berührt und dort verwiesen auf Artikel 6 Absatz 1 (a. E.) der Richtlinie und Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABL. L 250, S. 17) in der Fassung der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. L 290, S. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2012 - C-561/11

    Fédération Cynologique Internationale - Gemeinschaftsmarke - Verletzung - Begriff

    Wie nämlich von Generalanwalt Jacobs in den Nrn. 33 f. seiner Schlussanträge vom 20. September 2001 in der Rechtssache Hölterhoff (C-2/00, Urteil vom 14. Mai 2002, Slg. 2002, I-4187) ausgeführt, nimmt ein Händler die Eintragung einer Marke nicht in erster Linie deshalb vor, um Dritten ihre Benutzung zu verbieten, sondern um sie selbst zu benutzen.
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