Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.2020 - C-2/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,32169
EuGH, 06.10.2020 - C-2/20 (https://dejure.org/2020,32169)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2020 - C-2/20 (https://dejure.org/2020,32169)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - C-2/20 (https://dejure.org/2020,32169)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,32169) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • LG Hamburg, 11.02.2022 - 318 S 69/21
    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 01.10.2021, Aktenzeichen 22a C 2/20, wird verworfen.

    Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung ihrer Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 01.10.2021, Az.: 22a C 2/20, wird zurückgewiesen.

  • KG, 22.10.1990 - 12 U 6048/89
    Die vorstehenden Urteilsausführungen zur Frage nach der "richtigen« Minderwert-Berechnung (vgl. ES Kfz-Schaden C-2/14, ES Kfz-Schaden C-2/15, ES Kfz-Schaden C-2/16, ES Kfz-Schaden C-2/20, ES Kfz-Schaden C-2/21), vom KG hier nach wie vor ohne Bindung an eine bestimmte Methode beantwortet (ES Kfz-Schaden C-2/9, ES Kfz-Schaden C-2/19, ES Kfz-Schaden C-2/24), sprechen weitere - festzuhaltende - Gesichtspunkte an: 1. Eine Minderwert-Schätzung ohne sachverständige Hilfe kann fehlerhaft sein - und ebenso das Gutachten eines Sachverständigen, der lediglich vorgegebene Werte aus schematischer Berechnung übernimmt.

    2. Eine - günstige - Situation auf dem Gebrauchtwagenmarkt darf nicht unberücksichtigt bleiben: Markt-orientierter - eben: merkantiler - Minderwert! Im übrigen bleibt bei aller Vorliebe für den Berechnungsweg "Ruhkopf/Sahm« nach wie vor ein uneinheitliches Bild auch in der neueren Rechtsprechung: für die Methode Ruhkopf/Sahm: OLG Hamm (Urteil - 13 U 283/85 - 14.7.1986, in DRsp I (123) 320 a = DAR 1987, 83 ), LG Mönchengladbach (Urteil - 10 O 299/84 - 7.2.1985, in DAR 1985, 257 ), LG Münster (Urteil - 1 S 2/84 - 15.2.1984, in DAR 1984, 222 ); das sogenannte "Hamburger Modell« wird vom AG Viersen (Urteil - 17 C 294/86 - 24.10.1985, in DAR 1987, 228) favorisiert; für das AG Essen (Urteil - 12 C 227/85 - 6.3.1986, in VersR 1987, 1154) haben sich die gängigen Berechnungsmethoden - insbesondere die vom BGH favorisierten Versionen (oben ES Kfz-Schaden C-2/15) einerseits und das "Hamburger Modell« (C - 2/20) andererseits - nicht durchgesetzt; vielmehr sei - und das ist letztlich auch der vom KG seit langem beschrittene Weg - mit sachverständiger Hilfe zu versuchen, den Minderwert für den jeweiligen konkreten Fall zu ermitteln; ähnlich OLG Köln ES Kfz-Schaden C-2/29; schließlich ist das LG Hanau, das die Methode "Halbgewachs« anwendet, bereits oben unter ES Kfz-Schaden C-2/26 zitiert worden.

  • LG Hanau, 26.01.1988 - 2 S 357/87
    Zu [2]: nach wie vor keine Übereinstimmung in der Frage der Berechnungsmethode: dazu ES Kfz-Schaden C-2/9, ES Kfz-Schaden C-2/14, ES Kfz-Schaden C-2/15, ES Kfz-Schaden C-2/16, ES Kfz-Schaden C-2/20, ES Kfz-Schaden C-2/21, ES Kfz-Schaden C-2/24, ES Kfz-Schaden C-2/28, ES Kfz-Schaden C-2/29.
  • OLG Hamburg, 21.11.1967 - 7 U 114/67
    Mit der wiederholten Bezugnahme in den Gründen auf "Ruhkopf/Sahm« ist gleichsam das Stichwort für die Gegenüberstellung der miteinander konkurrierenden Berechnungsmethoden gegeben - ein in der einschlägigen Rechtsprechung häufiges und nach wie vor aktuelles Thema: vgl. nachstehend ES Kfz-Schaden C-2/9, ES Kfz-Schaden C-2/14, ES Kfz-Schaden C-2/15, ES Kfz-Schaden C-2/16, ES Kfz-Schaden C-2/20, ES Kfz-Schaden C-2/21, ES Kfz-Schaden C-2/24, ES Kfz-Schaden C-2/26, ES Kfz-Schaden C-2/28, ES Kfz-Schaden C-2/29, sowie Anhang II. Ähnlich wie OLG Hamburg entschied das OLG Celle (Urteil - 5 U 5/68 - 13.6.1968, in VersR 1968, 1195 ): im Vergleich zum "Normalfall« höherer Minderwert eines reparierten fast neuwertigen Pkw der gehobenen Mittelklasse (6 % statt - wie sonst - 5 % der Summe von Zeitwert und Reparaturkosten).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht