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   EuGH, 24.06.2022 - C-2/21   

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https://dejure.org/2022,26344
EuGH, 24.06.2022 - C-2/21 (https://dejure.org/2022,26344)
EuGH, Entscheidung vom 24.06.2022 - C-2/21 (https://dejure.org/2022,26344)
EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 2022 - C-2/21 (https://dejure.org/2022,26344)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rzecznik Praw Obywatelskich

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unionsbürgerschaft - Art. 20 und 21 AEUV - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Vom Geburtsmitgliedstaat des Kindes ausgestellte Geburtsurkunde, in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unionsbürgerschaft - Art. 20 und 21 AEUV - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Vom Geburtsmitgliedstaat des Kindes ausgestellte Geburtsurkunde, in ...

Kurzfassungen/Presse

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Ausstellung eines Ausweisdokuments für Kind gleichgeschlechtlicher Eltern

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 14.12.2021 - C-490/20

    Minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist und dessen vom Aufnahmemitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 24.06.2022 - C-2/21
    In Anbetracht des Zusammenhangs zwischen der vorliegenden Rechtssache und derjenigen, in der das Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo" (C-490/20, EU:C:2021:1008), ergangen ist, ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Januar 2021 bis zur Verkündung dieses Urteils ausgesetzt worden.

    Nach Verkündung des Urteils vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo" (C-490/20, EU:C:2021:1008), hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht eine Kopie dieses Urteils übermittelt und es gebeten, der Kanzlei mitzuteilen, ob es das Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt ausgeführt, dass der Status eines Unionsbürgers dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo", C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auf diese Bestimmung und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften können sich auch die Unionsbürger berufen, die im Aufnahmemitgliedstaat ihrer Eltern geboren wurden und nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben (Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo", C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 21 AEUV dem entgegensteht, dass die Behörden eines Mitgliedstaats es unter Anwendung ihres nationalen Rechts ablehnen, den Nachnamen eines Kindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und eingetragen wurde, in dem dieses Kind geboren wurde und seitdem wohnt (Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo", C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit das polnische Recht die Übertragung der Geburtsurkunde vor Ausstellung eines polnischen Personalausweises oder Reisepasses verlangt, kann sich dieser Mitgliedstaat somit nicht auf sein nationales Recht berufen, um die Ausstellung eines solchen Personalausweises oder Reisepasses für S.R.S. - D. zu verweigern (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo" , C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 45).

    Ein solches Dokument - für sich allein oder in Verbindung mit anderen Dokumenten, gegebenenfalls einem vom Aufnahmemitgliedstaat des Kindes ausgestellten Dokument - muss es einem Kind, das sich in einer Situation wie der von S.R.S. - D. befindet, ermöglichen, sein in Art. 21 Abs. 1 AEUV gewährleistetes Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, mit jeder seiner beiden Mütter auszuüben, deren Status als Elternteil dieses Kindes während eines Aufenthalts im Einklang mit der Richtlinie 2004/38 durch ihren Aufnahmemitgliedstaat festgestellt wurde (Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo", C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 46).

    Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass zu den Rechten, die den Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten in Art. 21 Abs. 1 AEUV gewährleistet werden, ihr Recht gehört, sowohl im Aufnahmemitgliedstaat als auch, wenn sie dorthin zurückkehren, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ein normales Familienleben zu führen, indem sie dort mit ihren Familienangehörigen zusammenleben (Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo", C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    K.S. und S.V.D. muss daher in Anwendung von Art. 21 AEUV als Eltern eines minderjährigen Unionsbürgers, für den sie tatsächlich sorgen, von allen Mitgliedstaaten das Recht zuerkannt werden, sich bei diesem aufzuhalten, wenn er sein Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo", C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 48).

    Die Pflicht eines Mitgliedstaats, einem Kind mit der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats, das in einem anderen Mitgliedstaat geboren wurde und dessen von den Behörden dieses anderen Mitgliedstaats ausgestellte Geburtsurkunde zwei Personen gleichen Geschlechts als seine Eltern ausweist, einen Personalausweis oder einen Reisepass auszustellen und das Abstammungsverhältnis zwischen diesem Kind und jeder dieser beiden Personen im Rahmen der Ausübung seiner Rechte aus Art. 21 AEUV und den damit zusammenhängenden Sekundärrechtsakten anzuerkennen, bedeutet nicht, dass der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger das Kind ist, in seinem nationalen Recht die Elternschaft von Personen gleichen Geschlechts vorsehen müsste oder das Abstammungsverhältnis zwischen dem Kind und den Personen, die in der von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ausgestellten Geburtsurkunde als seine Eltern genannt sind, zu anderen Zwecken als der Ausübung der diesem Kind aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte anerkennen müsste (Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo", C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu ergänzen ist, dass eine nationale Maßnahme, die geeignet ist, die Ausübung der Personenfreizügigkeit zu beschränken, nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn sie mit den durch die Charta verbürgten Grundrechten vereinbar ist, deren Beachtung der Gerichtshof sichert (Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo", C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da außerdem Art. 24 der Charta ausweislich der Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) die wichtigsten Rechte des Kindes, die in dem von allen Mitgliedstaaten ratifizierten Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankert sind, in das Unionsrecht integriert, ist bei der Auslegung dieses Artikels den Bestimmungen dieses Übereinkommens gebührend Rechnung zu tragen (Urteil vom 14. Dezember 2014, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo", C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen verstieße es gegen die dem Kind in den Art. 7 und 24 der Charta gewährleisteten Grundrechte, ihm die Beziehung zu einem seiner Elternteile im Rahmen der Ausübung seines Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vorzuenthalten oder ihm die Ausübung dieses Rechts faktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, weil seine Eltern gleichen Geschlechts sind (Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo", C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 65).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-490/20

    Bei der Frage der Anerkennung der Abstammung eines Kindes eines

    Sie ist zudem von erheblicher praktischer Bedeutung, wie die gegenwärtig beim Gerichtshof anhängige Rechtssache C-2/21, Rzecznik Praw Obywatelskich, zeigt, deren tatsächlicher und rechtlicher Rahmen dem der vorliegenden Rechtssache sehr ähnlich ist und die zum Teil nahezu identische Fragen aufwirft.

    Diese Hypothese ähnelt somit dem Sachverhalt, der der gegenwärtig beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-2/21, Rzecznik Praw Obywatelskich(92), zugrunde liegt.

    7 Diese Frage ähnelt sehr der Frage, die dem Gerichtshof in der in Nr. 4 der vorliegenden Schlussanträge erwähnten Rechtssache C-2/21, Rzecznik Praw Obywatelskich, vorgelegt worden ist.

  • OLG Celle, 23.01.2023 - 21 UF 171/19

    Anerkennung ausländischer Entscheidungen; Leihmutterschaft;

    Zwar hat der EuGH in der Rechtssache Pancharevo (C-490/20, FamRZ 2022, 281 m. Anm. Flindt) sowie in der Rechtssache Rzecznik (C-2/21, FamRZ 2022, 1947 ) entschieden, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union verpflichtet ist, einem Kind einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen, ohne die vorherige Ausstellung einer Geburtsurkunde durch seine nationalen Behörden zu verlangen, denn ein Dokument eines anderen Mitgliedstaats ist zum Zweck der Ausübung der Freizügigkeit auch in diesem Staat anzuerkennen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-491/21

    Directia pentru Evidenta Persoanelor si Administrarea Bazelor de Date - Vorlage

    Vgl. u. a. Urteile vom 18. Juni 1991, ERT (C-260/89, EU:C:1991:254, Rn. 43), vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon "Pancharevo" (C-490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 58), und vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains (C-817/19, EU:C:2022:491, Rn. 275 und 281), sowie Beschluss vom 24. Juni 2022, Rzecznik Praw Obywatelskich (C-2/21, EU:C:2022:502, Rn. 46).
  • LG Hanau, 26.01.1988 - 2 S 357/87
    Zu [2]: nach wie vor keine Übereinstimmung in der Frage der Berechnungsmethode: dazu ES Kfz-Schaden C-2/9, ES Kfz-Schaden C-2/14, ES Kfz-Schaden C-2/15, ES Kfz-Schaden C-2/16, ES Kfz-Schaden C-2/20, ES Kfz-Schaden C-2/21, ES Kfz-Schaden C-2/24, ES Kfz-Schaden C-2/28, ES Kfz-Schaden C-2/29.
  • KG, 22.10.1990 - 12 U 6048/89
    Die vorstehenden Urteilsausführungen zur Frage nach der "richtigen« Minderwert-Berechnung (vgl. ES Kfz-Schaden C-2/14, ES Kfz-Schaden C-2/15, ES Kfz-Schaden C-2/16, ES Kfz-Schaden C-2/20, ES Kfz-Schaden C-2/21), vom KG hier nach wie vor ohne Bindung an eine bestimmte Methode beantwortet (ES Kfz-Schaden C-2/9, ES Kfz-Schaden C-2/19, ES Kfz-Schaden C-2/24), sprechen weitere - festzuhaltende - Gesichtspunkte an: 1. Eine Minderwert-Schätzung ohne sachverständige Hilfe kann fehlerhaft sein - und ebenso das Gutachten eines Sachverständigen, der lediglich vorgegebene Werte aus schematischer Berechnung übernimmt.
  • OLG Hamburg, 21.11.1967 - 7 U 114/67
    Mit der wiederholten Bezugnahme in den Gründen auf "Ruhkopf/Sahm« ist gleichsam das Stichwort für die Gegenüberstellung der miteinander konkurrierenden Berechnungsmethoden gegeben - ein in der einschlägigen Rechtsprechung häufiges und nach wie vor aktuelles Thema: vgl. nachstehend ES Kfz-Schaden C-2/9, ES Kfz-Schaden C-2/14, ES Kfz-Schaden C-2/15, ES Kfz-Schaden C-2/16, ES Kfz-Schaden C-2/20, ES Kfz-Schaden C-2/21, ES Kfz-Schaden C-2/24, ES Kfz-Schaden C-2/26, ES Kfz-Schaden C-2/28, ES Kfz-Schaden C-2/29, sowie Anhang II. Ähnlich wie OLG Hamburg entschied das OLG Celle (Urteil - 5 U 5/68 - 13.6.1968, in VersR 1968, 1195 ): im Vergleich zum "Normalfall« höherer Minderwert eines reparierten fast neuwertigen Pkw der gehobenen Mittelklasse (6 % statt - wie sonst - 5 % der Summe von Zeitwert und Reparaturkosten).
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