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Rechtsprechung
   EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91   

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https://dejure.org/1993,20904
EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91 (https://dejure.org/1993,20904)
EuGH, Entscheidung vom 19.03.1993 - Gutachten 2/91 (https://dejure.org/1993,20904)
EuGH, Entscheidung vom 19. März 1993 - Gutachten 2/91 (https://dejure.org/1993,20904)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gemeinsame Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens der IAO für Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft

Sonstiges

 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91
    Die Kommission beruft sich insoweit auf die Randnummern 17 und 22 des Urteils des Gerichtshofes vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (Kommission/Rat, AETR, Slg. 1971, 2263), in denen es heiße:.
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Damit entfällt die Grundlage für die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, nach der wegen der insoweit bislang gemischten Zuständigkeit das Übereinkommen über die Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Übereinkommen) vom 15. April 1994 (ABl 1994 Nr. L 336/3) als sogenanntes gemischtes Abkommen sowohl von der Europäischen Gemeinschaft als auch von den Mitgliedstaaten zu schließen und zu ratifizieren war (vgl. EuGH, Gutachten 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, S. 1-5267 Rn. 98 und 105; zum Status eines völkerrechtlichen Vertrags als gemischtes Abkommen vgl. auch EuGH, Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, S. 2871 Rn. 2; EuGH, Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, Slg. 1993, S. 1-1061 Rn. 13 und 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Aushandlung eines Übereinkommens des Europarats zum Schutz der

    Insoweit seien im vorliegenden Fall die im Gutachten 2/91 genannten Voraussetzungen erfüllt: Das Gebiet werde sehr umfassend von unionsrechtlichen Bestimmungen erfasst, die keine bloßen Mindestvorschriften darstellten(39).

    Hilfsweise macht der Rat geltend, dass selbst dann, wenn die Vorschrift in diesem Sinne auszulegen sei, sich die der Rechtsprechung wie etwa dem Gutachten 2/91(42), dem Urteil Kommission/Dänemark(43) und dem Gutachten 1/03(44) zugrunde liegenden Sachverhalte von der vorliegenden Rechtssache unterschieden.

    Der Gerichtshof hat diese Möglichkeit im Gutachten 2/91 anerkannt, in dem er festgestellt hat, dass das Gebiet weitgehend von Unionsvorschriften erfasst sei, wobei die historische Entwicklung und die Zielsetzung der Unionsregelung sowie der Umstand zu berücksichtigen seien, dass die internationale Übereinkunft aufgrund einer weiteren Definition der den Anwendungsbereich berührenden Elemente einen weiter gehenden Schutz biete(70).

    39 - Gutachten vom 19. März 1993 (Slg. 1993, I-1061, Rn. 22 bis 26).

    61 - Vgl. z. B. auch Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 10) und Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 119).

    Es braucht sich jedoch nicht um ein Tätigwerden im Rahmen einer gemeinsamen Politik zu handeln - vgl. Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 10 und 11) und Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 118).

    63 - Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 25), Urteil Kommission/Dänemark (oben in Fn. 43 angeführt, Rn. 101 und 105) und Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 129 und 130).

    70 - Vgl. insbesondere Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 25).

    71 - Vgl. insbesondere Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 26).

    74 - Vgl. Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 25).

    76 - Vgl. Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 126); vgl. auch Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 25).

    78 - Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 25 und 26) und 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 126).

    81 - Vgl. Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 123 und 127) und Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt).

    82 - Vgl. Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 25 und 26) und Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 120).

    83 - Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 25) und Gutachten 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 126).

    86 - Vgl. insbesondere Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 18) vor dem Hintergrund des Gutachtens 1/03 (oben in Fn. 38 angeführt, Rn. 123 und 127).

    93 - Vgl. Gutachten 2/91 (oben in Fn. 39 angeführt, Rn. 36); vgl. auch Gutachten 1/78 (oben in Fn. 87 angeführt, Rn. 34 bis 36) und Gutachten 1/94 (oben in Fn. 62 angeführt, Rn. 108).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Antrag auf Gutachten nach Art. 218

    Dagegen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere aus seinem Gutachten 2/91 klar hervor, dass es für die Zulässigkeit eines Gutachtenantrags keine Rolle spielt, wenn die gemeinsam im Interesse der Union handelnden Mitgliedstaaten und nicht die Union selbst an der fraglichen Urkunde mitwirken, da die Union ihre Außenkompetenz über die Mitgliedstaaten ausüben kann(27).

    Ungeachtet dieses besonderen Kontextes ist es nach der im Gutachten 2/91 aufgestellten Regel(45) ohne Weiteres zulässig, dass ein Gutachtenverfahren - wie im vorliegenden Fall - die Frage der Zuständigkeitsverteilung in Bezug auf eine geplante internationale Übereinkunft zum Gegenstand hat, der die Union nicht formal beitreten wird, die aber über die zum gemeinsamen Handeln im Interesse der Union ermächtigten Mitgliedstaaten geschlossen wird(46).

    Diese Frage einer etwaigen Relevanz stellt sich insbesondere hinsichtlich des im Gutachten 2/91 aufgestellten Kriteriums(93), dass der betreffende Bereich "bereits weitgehend von [Unions]vorschriften erfasst ist", sowie hinsichtlich des im Gutachten 1/03 zu findenden ergänzenden Kriteriums(94) der Gefahr einer Beeinträchtigung der "einheitliche[n] und kohärente[n] Anwendung der [Unions]vorschriften und [des] reibungslose[n] Funktionieren[s] des von ihnen errichteten Systems".

    18 - Vgl. u. a. Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 3) und 1/08 (EU:C:2009:739, Rn. 107 bis 109).

    27 - Im Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 5) hat der Gerichtshof zur Erfüllung der Voraussetzungen des Gutachtenantrags ausgeführt: "Soweit ... die Gemeinschaft selbst [am Abschluss des betreffenden Übereinkommens gehindert sein] sollte, könnte deren auswärtige Zuständigkeit gegebenenfalls über die Mitgliedstaaten ausgeübt werden, die im Interesse der Gemeinschaft gemeinsam handelten " (Hervorhebung nur hier).

    30 - Ein ähnlicher Hinderungsgrund bestand im Rahmen des Gutachtens 2/91 (EU:C:1993:106), da das dort in Rede stehende Übereinkommen Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation nur von den Mitgliedstaaten dieser Organisation ratifiziert werden konnte und nicht von der Gemeinschaft.

    52 - Vgl. auch Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106) und den oben angeführten Beschluss 2014/52.

    64 - Vgl. Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 4).

    75 - Gutachten 1/76 (EU:C:1977:63) und 2/91 (EU:C:1993:106) sowie Urteile Kommission/Rat, "AETR" (EU:C:1971:32), und Kommission/Dänemark (EU:C:2002:625).

    78 - Generalanwalt Bot hat dargelegt (ebd., Nrn. 43 ff.), dass in der ersten Stufe der Rechtsprechung eine bloße, auch unvollständige Übereinstimmung zwischen den jeweiligen Bereichen der internen gemeinsamen Regeln und der betreffenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auszureichen schien (Urteil Kommission/Rat, "AETR", EU:C:1971:32, Rn. 30 und 31, sowie Gutachten 2/91, EU:C:1993:106, Rn. 25), während der Gerichtshof in der zweiten Stufe strenger vorging und die Anwendung des Grundsatzes der Parallelität der externen und internen Zuständigkeiten von drei konkreten Kriterien abhängig machte (Gutachten 1/94, EU:C:1994:384, Rn. 77, 95 und 96, sowie "Open-skies"-Urteile, z. B. Urteil Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 77 ff.).

    85 - Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 25) sowie Urteile Kommission/Dänemark (EU:C:2002:625, Rn. 82) und Kommission/Deutschland (C-433/03, EU:C:2005:462, Rn. 45).

    87 - Im Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 25) aufgestelltes Kriterium.

    93 - EU:C:1993:106, Rn. 25. Dieses Kriterium wurde sodann vom Gerichtshof immer wieder verwendet (vgl. u. a. die in Fn. 25 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Green Network [EU:C:2014:156] angeführte Rechtsprechung).

    111 - Vgl. Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 25) und 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 126).

    143 - Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 10, 37 und 38).

  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

    43 Nach Ansicht des Rates, sämtlicher Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, sowie des Parlaments und der Kommission findet sich die einschlägige Rechtsprechung zu der Frage, ob eine stillschweigende Außenkompetenz der Gemeinschaft ausschließlich ist oder nicht, im Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (Kommission/Rat, "AETR", Slg. 1970, 263), wie es durch die Gutachten 2/91 vom 19. März 1993 (Slg. 1993, I-1061) und 1/94 verdeutlicht worden sei, wobei der Gerichtshof in den "Open Skies"-Urteilen seine Beurteilung zusammengefasst und dabei drei Fallgestaltungen unterschieden habe.

    82 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist dies der Fall, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Rechtsnormen fallen (Urteil AETR, Randnr. 30) oder jedenfalls ein Gebiet erfassen, das bereits weitgehend von solchen Rechtsnormen erfasst ist (Gutachten 2/91, Randnr. 25).

    Im letztgenannten Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane völkerrechtliche Verpflichtungen nicht eingehen können, auch wenn kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und den Gemeinschaftsvorschriften besteht (Gutachten 2/91, Randnrn. 25 und 26).

    47 Erstens sei der zweite Aspekt des vom Gerichtshof in Randnummer 82 des Urteils Kommission/Dänemark unter Verweis auf Randnummer 25 des Gutachtens 2/91 zugrunde gelegten Kriteriums, nämlich die Formel "jedenfalls ein Gebiet ..., das bereits weitgehend von [gemeinsamen] Rechtsnormen erfasst ist" weder klar noch bestimmt, was Unsicherheiten mit sich bringe und, wenn es um die Einschränkung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gehe, nicht hinnehmbar sei, da der Gemeinschaft nach Artikel 5 Absatz 1 EG nur begrenzte Ermächtigungen erteilt worden seien.

    80 Der Rat weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Gutachten 2/91 eine Klausel im Übereinkommen Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit berücksichtigt habe, die es deren Mitgliedern erlaubt habe, strengere interne Vorschriften anzuwenden.

    118 In Randnummer 11 des Gutachtens 2/91 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn Rechtsnormen auf Gebieten erlassen worden sind, die nicht unter eine gemeinsame Politik fallen, insbesondere auf Gebieten, für die es Harmonisierungsbestimmungen gibt.

    119 Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Artikel 10 EG die Mitgliedstaaten auf allen Gebieten, die den Zielen des EG-Vertrags entsprechen, verpflichtet, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags gefährden könnten (Gutachten 2/91, Randnr. 10).

    Er kam zu dem Ergebnis, dass dieser Teil des genannten Übereinkommens die betreffenden Gemeinschaftsvorschriften beeinträchtigen konnte und die Mitgliedstaaten daher außerhalb des Gemeinschaftsrahmens solche Verpflichtungen nicht eingehen konnten (Gutachten 2/91, Randnrn. 25 und 26).

    123 Dagegen hat der Gerichtshof eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft nicht anerkannt, wenn sowohl die Gemeinschaftsbestimmungen als auch die Bestimmungen eines völkerrechtlichen Übereinkommens den Charakter von Mindestvorschriften hatten und das Übereinkommen daher der vollen Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten nicht entgegenstehen konnte (Gutachten 2/91, Randnr. 18).

    Wenn es um die Feststellung geht, ob das mit der Formel "ein Gebiet, das bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften erfasst ist" (Gutachten 2/91, Randnrn. 25 und 26) aufgestellte Kriterium erfüllt ist, muss sich die Analyse nicht nur auf den Umfang der fraglichen Vorschriften, sondern auch auf ihre Natur und ihren Inhalt stützen.

    Auch sind neben dem aktuellen Stand des Gemeinschaftsrechts auf dem betreffenden Gebiet auch dessen Entwicklungsperspektiven zu berücksichtigen, wenn sie zum Zeitpunkt der Analyse absehbar sind (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/91, Randnr. 25).

    129 Im Übrigen befreit eine etwaige Initiative zur Verhinderung von Widersprüchen zwischen dem Gemeinschaftsrecht und dem geplanten Abkommen nicht von der vor Abschluss dieses Abkommens zu treffenden Feststellung, ob es die Gemeinschaftsvorschriften beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Gutachten 2/91, Randnr. 25, und Urteil Kommission/Dänemark, Randnrn. 101 und 105).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-476/98

    Kommission / Deutschland

    Aus den Randnummern 25 und 26 des Gutachtens 2/91 vom 19. März 1993 (Slg. 1993, I-1061) ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten selbst dann keine völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehen dürften, wenn sie darin den bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsnormen folgten, da dies zu einer Festschreibung der gemeinschaftlichen Rechtsnormen führe, wodurch deren Anpassung und Änderung behindert würden, was diese Rechtsnormen "beeinträchtige".

    Hilfsweise macht die Kommission geltend, selbst wenn gänzlich vollständige gemeinsame Rechtsnormen nicht geschaffen worden sein sollten, wäre dies für den Erfolg der Klage unerheblich, da, wie der Gerichtshof in den Randnummern 25 und 26 des Gutachtens 2/91 bekräftigt habe, die Zuständigkeit der Gemeinschaft gegeben sei, wenn die betreffende Übereinkunft ein Gebiet betreffe, das bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften erfasst sei, die schrittweise erlassen worden seien, was hier der Fall sei.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist dies der Fall, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Rechtsnormen fallen (Urteil AETR, Randnr. 30) oder jedenfalls ein Gebiet erfassen, das bereits weitgehend von solchen Rechtsnormen erfasst ist (Gutachten 2/91, Randnr. 25).

    Im letztgenannten Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane völkerrechtliche Verpflichtungen nicht eingehen können, auch wenn kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und den Gemeinschaftsvorschriften besteht (Gutachten 2/91, Randnrn. 25 und 26).

    Zum Bereich der auswärtigen Beziehungen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Aufgabe der Gemeinschaft und die Ziele des Vertrages gefährdet wären, wenn die Mitgliedstaaten völkerrechtliche Vereinbarungen eingehen könnten, deren Bestimmungen von der Gemeinschaft erlassene Rechtsnormen beeinträchtigen oder in ihrer Tragweite ändern könnten (vgl. Gutachten 2/91, Randnr. 11; vgl. auch Urteil AETR, Randnrn. 21 und 22).

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gutachten des Gerichtshofes gemäß Artikel 228 Absatz 6 EG-Vertrag namentlich zu Fragen eingeholt werden, die die Verteilung der Zuständigkeiten für den Abschluß eines bestimmten Abkommens mit Drittländern zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten betreffen, wie dies hier der Fall ist (vgl. insbesondere Gutachten 1/75 vom 11. November 1975, Slg. 1975, 1355, 1360, Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, 2871, Randnr. 30, und Gutachten 2/91 vom 19. März 1993, Slg. 1993, I-1061, Randnr. 3).

    Diese Pflicht zur Zusammenarbeit ergibt sich aus der Notwendigkeit einer geschlossenen völkerrechtlichen Vertretung der Gemeinschaft (Beschluß 1/78 vom 14. November 1978, Slg. 1978, 2151, Randnrn. 34 bis 36, und Gutachten 2/91, a. a. O., Randnr. 36).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-467/98

    Kommission / Dänemark

    Aus den Randnummern 25 und 26 des Gutachtens 2/91 vom 19. März 1993 (Slg. 1993, I-1061) ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten selbst dann keine völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehen dürften, wenn sie darin den bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsnormen folgten, da dies zu einer Festschreibung der gemeinschaftlichen Rechtsnormen führe, wodurch deren Anpassung und Änderung behindert würden, was diese Rechtsnormen "beeinträchtige".

    Hilfsweise macht die Kommission geltend, selbst wenn gänzlich vollständige gemeinsame Rechtsnormen nicht geschaffen worden sein sollten, wäre dies für den Erfolg der Klage unerheblich, da, wie der Gerichtshof in den Randnummern 25 und 26 des Gutachtens 2/91 bekräftigt habe, die Zuständigkeit der Gemeinschaft gegeben sei, wenn die betreffende Übereinkunft ein Gebiet betreffe, das bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften erfasst sei, die schrittweise erlassen worden seien, was hier der Fall sei.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist dies der Fall, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Rechtsnormen fallen (Urteil AETR, Randnr. 30) oder jedenfalls ein Gebiet erfassen, das bereits weitgehend von solchen Rechtsnormen erfasst ist (Gutachten 2/91, Randnr. 25).

    Im letztgenannten Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane völkerrechtliche Verpflichtungen nicht eingehen können, auch wenn kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und den Gemeinschaftsvorschriften besteht (Gutachten 2/91, Randnrn. 25 und 26).

    Zum Bereich der auswärtigen Beziehungen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Aufgabe der Gemeinschaft und die Ziele des Vertrages gefährdet wären, wenn die Mitgliedstaaten völkerrechtliche Vereinbarungen eingehen könnten, deren Bestimmungen von der Gemeinschaft erlassene Rechtsnormen beeinträchtigen oder in ihrer Tragweite ändern könnten (vgl. Gutachten 2/91, Randnr. 11; vgl. auch Urteil AETR, Randnrn. 21 und 22).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-475/98

    Kommission / Österreich

    Aus den Randnummern 25 und 26 des Gutachtens 2/91 vom 19. März 1993 (Slg. 1993, I-1061) ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten selbst dann keine völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehen dürften, wenn sie darin den bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsnormen folgten, da dies zu einer Festschreibung der gemeinschaftlichen Rechtsnormen führe, wodurch deren Anpassung und Änderung behindert würden, was diese Rechtsnormen "beeinträchtige".

    Hilfsweise macht die Kommission geltend, selbst wenn gänzlich vollständige gemeinsame Rechtsnormen nicht geschaffen worden sein sollten, wäre dies für den Erfolg der Klage unerheblich, da, wie der Gerichtshof in den Randnummern 25 und 26 des Gutachtens 2/91 bekräftigt habe, die Zuständigkeit der Gemeinschaft gegeben sei, wenn die betreffende Übereinkunft ein Gebiet betreffe, das bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften erfasst sei, die schrittweise erlassen worden seien, was hier der Fall sei.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist dies der Fall, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Rechtsnormen fallen (Urteil AETR, Randnr. 30) oder jedenfalls ein Gebiet erfassen, das bereits weitgehend von solchen Rechtsnormen erfasst ist (Gutachten 2/91, Randnr. 25).

    Im letztgenannten Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane völkerrechtliche Verpflichtungen nicht eingehen können, auch wenn kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und den Gemeinschaftsvorschriften besteht (Gutachten 2/91, Randnrn. 25 und 26).

    Zum Bereich der auswärtigen Beziehungen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Aufgabe der Gemeinschaft und die Ziele des Vertrages gefährdet wären, wenn die Mitgliedstaaten völkerrechtliche Vereinbarungen eingehen könnten, deren Bestimmungen von der Gemeinschaft erlassene Rechtsnormen beeinträchtigen oder in ihrer Tragweite ändern könnten (vgl. Gutachten 2/91, Randnr. 11; vgl. auch Urteil AETR, Randnrn. 21 und 22).

  • EuGH, 12.11.1996 - C-84/94

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG

    12 Wie der Gerichtshof im Gutachten 2/91 vom 19. März 1993 (Slg. 1993, I-1061, Randnr. 17) ausgeführt hat, verfügt die Gemeinschaft kraft Artikel 118a über eine interne Rechtsetzungskompetenz auf dem Gebiet des Sozialrechts.

    Der Ausdruck "Mindestvorschriften" in Artikel 118a bedeutet, wie sich auch aus Artikel 118a Absatz 3 ergibt, nur, daß die Mitgliedstaaten weitergehende Maßnahmen treffen können, als sie das Gemeinschaftsrecht vorsieht (vgl. insbesondere Gutachten 2/91, Randnr. 18).

    Das trifft schon deshalb zu, weil Artikel 118a gerade zu Kapitel I ° Sozialvorschriften ° des Titels VIII des EG-Vertrags gehört, der u. a. die "Sozialpolitik" betrifft, was den Gerichtshof bereits zu der Auffassung veranlasst hat, diese Bestimmung räume der Gemeinschaft eine interne Rechtsetzungskompetenz auf dem Gebiet des Sozialrechts ein (Gutachten 2/91, Randnr. 17).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-471/98

    Kommission / Belgien

    Aus den Randnummern 25 und 26 des Gutachtens 2/91 vom 19. März 1993 (Slg. 1993, I-1061) ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten selbst dann keine völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehen dürften, wenn sie darin den bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsnormen folgten, da dies zu einer Festschreibung der gemeinschaftlichen Rechtsnormen führe, wodurch deren Anpassung und Änderung behindert würden, was diese Rechtsnormen "beeinträchtige".

    Hilfsweise macht die Kommission geltend, selbst wenn gänzlich vollständige gemeinsame Rechtsnormen nicht geschaffen worden sein sollten, wäre dies für den Erfolg der Klage unerheblich, da, wie der Gerichtshof in den Randnummern 25 und 26 des Gutachtens 2/91 bekräftigt habe, die Zuständigkeit der Gemeinschaft gegeben sei, wenn die betreffende Übereinkunft ein Gebiet betreffe, das bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften erfasst sei, die schrittweise erlassen worden seien, was hier der Fall sei.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist dies der Fall, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Rechtsnormen fallen (Urteil AETR, Randnr. 30) oder jedenfalls ein Gebiet erfassen, das bereits weitgehend von solchen Rechtsnormen erfasst ist (Gutachten 2/91, Randnr. 25).

    Im letztgenannten Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane völkerrechtliche Verpflichtungen nicht eingehen können, auch wenn kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und den Gemeinschaftsvorschriften besteht (Gutachten 2/91, Randnrn. 25 und 26).

    Zum Bereich der auswärtigen Beziehungen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Aufgabe der Gemeinschaft und die Ziele des Vertrages gefährdet wären, wenn die Mitgliedstaaten völkerrechtliche Vereinbarungen eingehen könnten, deren Bestimmungen von der Gemeinschaft erlassene Rechtsnormen beeinträchtigen oder in ihrer Tragweite ändern könnten (vgl. Gutachten 2/91, Randnr. 11; vgl. auch Urteil AETR, Randnrn. 21 und 22).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-472/98

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 05.11.2002 - C-468/98

    Kommission / Schweden

  • EuGH, 05.11.2002 - C-469/98

    Kommission / Finnland

  • EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.1993 - C-316/91

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union. - Nichtigkeitsklage -

  • EuGH, 04.09.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Außenpolitisches Handeln der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-399/12

    Deutschland / Rat - Internationale Organisationen - Vertragsschlussverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-466/98

    GENERALANWALT TIZZANO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FESTZUSTELLEN, DASS DIE

  • EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174

  • EuGH, 05.12.2017 - C-600/14

    Deutschland / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-137/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/853/EU des Rates -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2006 - C-459/03

    Kommission / Irland - Streitigkeit zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich

  • EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15

    Avis rendu en vertu de l'article 218, paragraphe 11 TFUE (Traité de Marrakech sur

  • EuGH, 19.03.1996 - C-25/94

    Kommission / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 3/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Abschluss internationaler

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07

    Kommission / Rat - Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.1995 - C-25/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union.

  • EuG, 29.09.2021 - T-279/19

    Auswärtige Beziehungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.1996 - C-84/94

    Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland gegen Rat der Europäischen

  • EuGH, 07.10.2014 - C-399/12

    Deutschland / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-687/15

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen Union

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-28/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 218 AEUV - Beschluss über die

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - GENERALANWALT POIARES MADURO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF

  • EuGH, 20.04.2010 - C-246/07

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2021 - C-161/20

    Kommission/ Rat (Organisation maritime internationale)

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-433/03

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 12.02.2009 - C-45/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 10 EG,

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-94/03

    Kommission / Rat - Gefährliche Chemikalien und Pestizide - Rotterdamer

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-66/13

    Green Network - Umwelt - Förderung erneuerbarer Energieträger - Richtlinie

  • EuGöD, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    'Avis rendu en vertu de l''article 300 CE'

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2000 - C-473/98

    Toolex

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.1995 - C-120/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2004 - C-266/03

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 05.04.2022 - C-161/20

    Kommission/ Rat (Organisation maritime internationale)

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-620/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung - Art. 258 AEUV - Beschluss des

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-626/15

    Kommission/ Rat (AMP Antarctique) - Nichtigkeitsklage - Wahl der richtigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-103/12

    Parlament / Rat - Beschluss 2012/19/EU des Rates - Wahl der Rechtsgrundlage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96

    Hermès International (Kommanditgesellschaft auf Aktien) gegen FHT Marketing

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.1994 - C-379/92

    Strafverfahren gegen Matteo Peralta.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-577/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2008 - C-415/05

    Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-389/15

    Kommission/ Rat (Arrangement de Lisbonne révisé) - Nichtigkeitsklage - Beschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2008 - C-45/07

    Kommission / Griechenland - Sicherheit der Seeschifffahrt - Verordnung (EG) Nr.

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Rechtsprechung
   EuGH, 17.11.1993 - C-2/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,711
EuGH, 17.11.1993 - C-2/91 (https://dejure.org/1993,711)
EuGH, Entscheidung vom 17.11.1993 - C-2/91 (https://dejure.org/1993,711)
EuGH, Entscheidung vom 17. November 1993 - C-2/91 (https://dejure.org/1993,711)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,711) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Meng

    EWG-Vertrag, Artikel 5 und 85
    1. Wettbewerb; Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften; Verpflichtungen der Mitgliedstaaten; Regelung, die eine Verstärkung der Wirkungen bestehender Kartellabsprachen bezweckt; Begriff

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Meng

  • Wolters Kluwer

    Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Wirtschaftsteilnehmern durch staatliche Regelungen; Verstoß gegen die Regelung über die Versicherungsaufsicht ; Abführung von Provisionen an die Kunden durch Versicherungsmakler und Versicherungsgesellschaften

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; EWGV Art. 3; ; EWGV Art. 85

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EWGV Art. 3 Buchst. f; EWGV Art. 5 Abs. 2; EWGV Art. 85; VAG § 81 Abs. 2
    EWGV läßt deutsches Provisionsabgabeverbot zu

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 177; EWGV Art. 3; EWGV Art. 85
    1. Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Regelung, die eine Verstärkung der Wirkungen bestehender Kartellabsprachen bezweckt - Begriff

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Meng -, Provisionsabgabeverbot für Versicherungsvermittler, Vereinbarkeit mit EG-KartellR, Anwendung der Wettbewerbsvorschriften auf staatliche Regelungen

  • zeit.de (Pressebericht, 28.01.1994)

    Scheingefecht um ein Kartell

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1717
  • ZIP 1993, 1898
  • GRUR Int. 1994, 230
  • VersR 1994, 161
  • WM 1994, 858
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 21.09.1988 - 267/86

    Van Eycke / ASPA

    Auszug aus EuGH, 17.11.1993 - C-2/91
    Nach der Rechtsprechung ist ein solcher Fall dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstossende Kartellabsprachen vorschreibt, erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt oder wenn er der eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteil vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Sie stützt ihre Argumentation auf eine Analogie zu der Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der es den Mitgliedstaaten durch Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag untersagt ist, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können (vgl. insbesondere Urteil vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-2/91, Meng, Slg. 1993, I-5751, Randnr. 14).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Nach der Rechtsprechung ist ein solcher Fall dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt, erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt oder wenn er der eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (siehe auch Urteile vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-2/91, Meng, Slg. 1993, I-5751, Randnr. 14, in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, in der Rechtssache C-245/91, Ohra Schadeverzekeringen, Slg. 1993, I-5851, Randnr. 10, sowie vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.1997 - C-359/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Französische Republik gegen

    Soweit es auf andere als die in Artikel 90 angeführten Unternehmen anzuwenden ist, fällt es zum anderen in den Anwendungsbereich der Artikel 85 und 86, wenn es diesen, wie im vorgenannten Urteil Meng(57) entschieden, ihre Wirksamkeit nimmt.

    Falls letztlich festgestellt werden sollte, daß das nationale Recht den Artikeln 85 und 86 ihre Wirksamkeit nimmt und damit nach dem Urteil Meng(58) in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fällt, könnte ausserdem die Prüfung notwendig werden, ob diese Feststellung für die Behandlung von Unternehmen nach den Artikeln 85 und 86 von Bedeutung ist, die das betreffende nationale Recht befolgt haben.

    (15) - Urteil des Gerichtshofes vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-2/91 (Meng, Slg. 1993, I-5751).

    (40) - Im vorgenannten Urteil Meng hatte der Gerichtshof eine deutsche Versicherungsregelung zu würdigen, die die Weitergabe von Provisionen an Kunden untersagte.

    (47) - Vgl. Urteil Meng (zitiert in Fußnote 15).

    Insbesondere liegt das Grundkriterium für die Annahme, daß nationale Rechtsvorschriften ausnahmsweise unter die Artikel 85 und 86 fallen, in der Feststellung, daß die betreffenden Vorschriften ihren "staatlichen Charakter" verloren haben, gerade weil sie wettbewerbswidriges Verhalten einzelner vorschreiben, erleichtern oder verstärken oder weil sie privaten Wirtschaftsteilnehmern die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen übertragen, vgl. Urteil Meng (zitiert in Fußnote 15).

    (53) - Darüber hinaus könnte eine solche Möglichkeit, wie die Kommission im Urteil Meng (zitiert in Fußnote 15) bemerkte, womöglich die Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen.

    (65) - Bekanntlich sind diese Kriterien der Rechtsprechung, wie sie im Urteil Meng aufgeführt sind, vom Gerichtshof im Zusammenhang der Beantwortung von Vorabentscheidungsfragen formuliert worden, mit anderen Worten in Fällen, in denen die Überprüfung nationaler Rechtsvorschriften nach den Artikeln 85 und 86 vom vorlegenden Gericht und nicht von der Kommission vorzunehmen war.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1993 - C-2/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,23034
Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1993 - C-2/91 (https://dejure.org/1993,23034)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.07.1993 - C-2/91 (https://dejure.org/1993,23034)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 1993 - C-2/91 (https://dejure.org/1993,23034)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 01.10.1987 - 311/85

    VVR / Sociale Dienst van de Plaatselijke en Gewestelijke Overheidsdiensten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1993 - C-2/91
    ( 13 ) Urteil vom 1. Oktober 1987 in der Rechtssache 311/85 (Slg. 1987, 3801).

    ( 26 ) Urteil vom 1. Oktober 1987, a.a. O..

  • EuGH, 28.02.1991 - C-332/89

    Strafverfahren gegen Marchandise u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1993 - C-2/91
    ( 2 ) Vgl. zuletzt Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-332/89 (Marchandise u. a., Slg. 1991, I-1027, Randnr. 22).

    ( 20 ) Der Gerichtshof hat diese Formel in den nachfolgenden Urteilen wiederholt, bei denen im übrigen die Überprüfung durch den Gerichtshof ergab, daß keine dieser Voraussetzungen erfüllt und die fraglichen Regelungen damit unter dem in Rede stehenden Gesichtspunkt nicht angreifbar waren (Urteil vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-339/89, Alsthom Atlantique, Slg. 1991, I-107, Randnr. 11, und vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-332/S9, Marchandise, Slg. 1991, I-1027, Randnr. 22).

  • EuGH, 24.01.1978 - 82/77

    Van Tiggele

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1993 - C-2/91
    ( 7 ) Ich verweise insoweit auf die Urteile vom 24. Januar 1978 in der Rechtssache 82/77 (van Tiggclc, Slg. 1978, 25. Mindestprcisregelung), vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 5/79 (Buys, Slg. 1979, 3203, Lockpreisregelung), vom 29. November 1983 in der Rechtssache 181/82 (Roussel, Slg. 1983, 3849, Fcstprcisrcgclung) und vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82 (Duphar, Slg. 1984, 523, Erstattung der Kosten von Arzneimitteln durch die Sozialvcrsichcrungsträger).

    ( 23 ) Schlußanträge vom 13. Dezember 1977 in der Rechtssache 82/77 (Slg. 1978, 42, insbesondere 48).

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