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Rechtsprechung
   EuGH, 21.12.2016 - C-20/15 P, C-21/15 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47046
EuGH, 21.12.2016 - C-20/15 P, C-21/15 P (https://dejure.org/2016,47046)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2016 - C-20/15 P, C-21/15 P (https://dejure.org/2016,47046)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - C-20/15 P, C-21/15 P (https://dejure.org/2016,47046)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / World Duty Free Group

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Steuerregelung - Körperschaftsteuer - Abzug - Abschreibung des Geschäfts- und Firmenwerts, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung in Höhe von mindestens 5 % durch in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen an ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / World Duty Free Group

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Steuerregelung - Körperschaftsteuer - Abzug - Abschreibung des Geschäfts- und Firmenwerts, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung in Höhe von mindestens 5 % durch in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen an ...

  • IWW
  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Zur Prüfung der spanischen Regelung über Abschreibungen beim Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen, als es die Entscheidungen der Kommission, mit denen eine spanische Steuerregelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, für nichtig erklärt hat

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Prüfung der spanischen Regelung über Abschreibungen beim Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entscheidungen der Kommission, eine spanische Steuerregelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar zu erklären

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Steuerregelung - Körperschaftsteuer - Abzug - Abschreibung des Geschäfts- und Firmenwerts, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung in Höhe von mindestens 5 % durch in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen an ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 219
  • NZG 2017, 432
 
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Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-20/15
    30 In Bezug auf das Urteil vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), macht die Kommission geltend, aus den Rn. 90 und 91 dieses Urteils gehe hervor, dass es eine besondere Situation betroffen habe, in der der Gerichtshof die steuerliche Bezugsregelung selbst und nicht irgendeine Ausnahme von dieser für selektiv gehalten habe, da diese als solche "Offshore-Unternehmen" begünstigt habe.

    39 Ferner gehe aus dem Urteil vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), insbesondere aus dessen Rn. 104, eindeutig hervor, dass eine Maßnahme nur als selektiv eingestuft werden könne, wenn sie eine Gruppe von Unternehmen begünstige, die "Eigenschaften" teilten, die für sie "spezifisch" seien.

    45 Das Gericht habe sich zutreffend auf das Urteil vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), gestützt, um zu entscheiden, dass es - um eine steuerliche Differenzierung als Beihilfe einstufen zu können - notwendig sei, wegen ihrer spezifischen Eigenarten eine bestimmte Gruppe von Unternehmen festzustellen, die davon begünstigt werden könne.

    Folglich sei nach der Prüfung, ob die Maßnahme Ausnahmecharakter habe, gemäß der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), und wie auch das Gericht zu Recht in den angefochtenen Urteilen entschieden habe, in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Gruppe von Steuerpflichtigen, die durch eine Steuerregelung begünstigt würden, hinreichend spezifizierte Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten.

    54 In Bezug auf das Merkmal der Selektivität des Vorteils, das zum Begriff der "staatlichen Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehört, geht aus ebenso ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Beurteilung dieses Merkmals die Feststellung verlangt, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 28. Juli 2011 , Mediaset/Kommission, C-403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 36, vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 75 und 101, vom 14. Januar 2015 , Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 53 bis 55, und vom 4. Juni 2015 , Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 59).

    71 Jedoch kann ein solches zusätzliches Erfordernis, eine besondere Gruppe von Unternehmen zu ermitteln, das zu der auf die Selektivität im Steuerbereich anwendbaren und sich aus der ständigen Rechtsprechung ergebenden Prüfungsmethode hinzukommt, die im Wesentlichen darin besteht, zu prüfen, ob der Ausschluss bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von der Begünstigung eines Steuervorteils, der sich aus einer von der allgemeinen Steuerregelung abweichenden Maßnahme ergibt, eine diskriminierende Behandlung ihnen gegenüber darstellt, der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere dem Urteil vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), nicht entnommen werden.

    72 Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 104 dieses Urteils vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), entschieden, dass die in einem Steuersystem als Besteuerungsgrundlage festgelegten Kriterien, um als Kriterien angesehen werden zu können, die selektive Vorteile verschaffen, geeignet sein müssen, die begünstigten Unternehmen anhand ihrer spezifischen Eigenarten als privilegierte Gruppe zu kennzeichnen, und damit die Einstufung eines solchen Systems als Regelung ermöglichen, die "bestimmte" Unternehmen oder "bestimmte" Produktionszweige im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV begünstigt.

    73 Dieser Teil der Begründung des Urteils vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), ist jedoch im Kontext der gesamten, in den Rn. 87 bis 108 dieses Urteils enthaltenen Entscheidungsgründe zu sehen, zu denen er gehört.

    76 Zwar ergibt sich aus dem Urteil vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), dass die Selektivität einer steuerlichen Maßnahme dargetan werden kann, auch wenn sie keine Ausnahme von der allgemeinen Steuerregelung darstellt, sondern ein integraler Bestandteil von ihr ist.

    Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass diese Bezugnahme in späteren Urteilen, in denen auf diesen Grundsatz hingewiesen wird, fehlt (vgl. u. a. Urteile vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 73, und vom 29. März 2012, 3M Italia, C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 39).

  • EuGH, 15.07.2004 - C-501/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-20/15
    38 In Bezug auf das Urteil vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), sind WDFG und Banco Santander und Santusa der Auffassung, das Gericht habe zutreffend festgestellt, dass sich die in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, in Rede stehende Maßnahme von derjenigen unterscheide, um die es im vorliegenden Fall gehe, da sie darauf abgezielt habe, einer gesonderten und identifizierbaren Gruppe von Unternehmen einen Vorteil einzuräumen, nämlich den Unternehmen, die im Export tätig seien.

    97 Was erstens die in den streitigen Rechtsakten angeführte Rechtsprechung zu Ausfuhrbeihilfen, insbesondere die Urteile vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), betrifft, macht die Kommission geltend, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es in den Rn. 69 bis 76 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 73 bis 80 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission befunden habe, dass diese Rechtsprechung nicht die Voraussetzung der Selektivität einer nationalen Maßnahme betroffen habe, sondern nur diejenige betreffend die Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels.

    99 Zweitens wirft die Kommission dem Gericht vor, in den Rn. 79 bis 81 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 83 bis 85 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission dadurch eine künstliche Unterscheidung zwischen Ausfuhrbeihilfen und Beihilfen für die Ausfuhr von Kapital eingeführt zu haben, dass es entschieden habe, dass aus der in den streitigen Rechtsakten angeführten Rechtsprechung zu Ausfuhrbeihilfen, insbesondere den Urteilen vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), hervorgehe, dass "die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der [streitigen] Maßnahme geschlossen werden konnte, in der Gruppe der exportierenden Unternehmen [bestand]".

    103 Entsprechend dem, was der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), in einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Situation entschieden habe, hätte das Gericht daher davon ausgehen müssen, dass die Kommission die Selektivität der streitigen Maßnahme wegen der Tatsache, dass ihr Nutzen bestimmten Unternehmen, nämlich denjenigen, die im Bereich der Ausfuhr von Kapital tätig seien, vorbehalten gewesen sei, zutreffend dargetan habe.

    106 Zudem habe das Gericht zutreffend die Auffassung vertreten, dass der Gerichtshof in der in den streitigen Rechtsakten angeführten Rechtsprechung zu Ausfuhrbeihilfen, insbesondere in den Urteilen vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), entschieden habe, dass die in Rede stehenden Maßnahmen hauptsächlich wegen der gemeinsamen Merkmale der begünstigten Unternehmen selektiv seien, weshalb sie als Teil eines festgelegten Wirtschaftsbereichs, nämlich dem des Exports, genauer gesagt des Exports von Gütern, hätten angesehen werden können.

    115 In Bezug auf die in den streitigen Rechtsakten angeführte Rechtsprechung zu Exportbeihilfen, insbesondere die Urteile vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), ist festzustellen, dass das Gericht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 126 bis 130 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es in den Rn. 69 bis 76 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 73 bis 80 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission entschieden hat, dass diese Rechtsprechung nicht die Voraussetzung der Selektivität einer nationalen Maßnahme betroffen habe, sondern nur die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels.

    Außerdem hat sich der Gerichtshof in Rn. 120 des Urteils vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), durch den Verweis u. a. auf die beiden vorgenannten Urteile ausdrücklich zur Selektivität der untersuchten nationalen Maßnahme geäußert, indem er entschieden hat, dass sich diese in jenem Fall aus der Tatsache ergab, dass nur die Unternehmen, die Exporttätigkeiten nachgehen und bestimmte Investitionstransaktionen im Ausland tätigen, durch den Steuervorteil, den diese Maßnahme umfasste, begünstigt wurden.

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-20/15
    25 In diesem Zusammenhang habe das Gericht aus dem Urteil vom 8. November 2001 , Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598), fehlerhaft abgeleitet, dass eine nationale Maßnahme, deren Anwendung von der Art der Tätigkeit der Unternehmen unabhängig sei, grundsätzlich nicht selektiv sei.

    33 Aus dem Urteil vom 8. November 2001 , Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598), gehe hervor, dass eine Maßnahme, die allen Unternehmen zugutekommen könne, nicht als selektiv angesehen werden könne.

    42 Nach Ansicht des Königreichs Spanien bestätigt das Urteil vom 8. November 2001 , Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598), den von den spanischen Behörden im Verwaltungsverfahren vor der Kommission eingenommenen Standpunkt, wonach ein wirtschaftlicher Vorteil nur dann als Beihilfe angesehen werden könne, wenn er geeignet sei, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu begünstigen.

    44 Irland trägt vor, das Gericht habe entgegen dem Vorbringen der Kommission aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 8. November 2001 , Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598), und des Gerichts vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-92/00 und T-103/00, EU:T:2002:61), sowie vom 9. September 2009 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01, EU:T:2009:315), nicht abgeleitet, dass nur die Maßnahmen selektiv seien, deren Anwendung an die Art der Tätigkeiten des Unternehmens gebunden oder deren Anwendung von einem Mindestbetrag abhängig gewesen sei, sondern es habe entschieden, dass bei einer Maßnahme, in deren Genuss alle in Spanien steuerlich ansässigen Unternehmen, die eine Beteiligung in Höhe von mindestens 5 % an einem ausländischen Unternehmen erwürben, unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit und der investierten Summen hätten kommen können, die Selektivität nicht habe festgestellt werden können.

    82 In diesem Zusammenhang kann entgegen dem, was das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in Rn. 61 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission entschieden hat, aus Rn. 36 des Urteils vom 8. November 2001 , Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598), wonach Maßnahmen nicht selektiv sind, wenn sie allen Unternehmen im Inland "unabhängig vom Gegenstand ihrer Tätigkeit" gewährt werden, nicht abgeleitet werden, dass eine Maßnahme, deren Anwendung von der Art der Tätigkeit der Unternehmen unabhängig ist, grundsätzlich nicht selektiv ist.

    83 Aus der Gesamtbetrachtung der Gründe dieses Urteils vom 8. November 2001 , Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598), geht nämlich hervor, dass der Gerichtshof in dieser Rn. 36, gelesen im Licht der Rn. 35 dieses Urteils, die Auffassung vertreten hat, dass nationale Maßnahmen wie die in dieser Rechtssache in Rede stehenden nicht selektiv sind, wenn sie unterschiedslos auf sämtliche Unternehmen des betreffenden Mitgliedstaats anwendbar sind und deshalb eine allgemeine Maßnahme im Sinne der in Rn. 56 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung darstellen.

    84 Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 36 des Urteils vom 8. November 2001 , Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598) auf den Gegenstand der Tätigkeit der Unternehmen verwiesen, die von den nationalen Maßnahmen begünstigt wurden, doch ist diese Bezugnahme durch den Wortlaut der vom vorlegenden Gericht in dieser Rechtssache gestellten zweiten Frage zu erklären.

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-20/15
    27 Das Gericht habe sich insoweit zu Unrecht auf das Urteil vom 19. September 2000 , Deutschland/Kommission (C-156/98, EU:C:2000:467), gestützt.

    35 Das Gericht habe sich zu Recht auf das Urteil vom 19. September 2000 , Deutschland/Kommission (C-156/98, EU:C:2000:467), gestützt, da die Kommission in der in diesem Urteil in Rede stehenden Entscheidung ausdrücklich die fehlende Selektivität der nationalen Maßnahme in Bezug auf die betreffenden Investoren eingeräumt habe, was vom Gerichtshof bestätigt worden sei.

    Dies gehe aus der im Urteil vom 19. September 2000 , Deutschland/Kommission (C-156/98, EU:C:2000:467) getroffenen Feststellung der fehlenden Selektivität einer nationalen Maßnahme in Bezug auf Investoren hervor.

    50 Die Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, dass der Gerichtshof bereits anerkannt habe, dass eine Steuervergünstigung, die darin bestehe, dass Steuerpflichtige, die bestimmte Wirtschaftsgüter veräußerten, den daraus resultierenden Veräußerungsgewinn von den Kosten der Anschaffung anderer Wirtschaftsgüter abziehen könnten, diesen einen Vorteil verschaffe, der als eine unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbare allgemeine Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne (Urteil vom 19. September 2000 , Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22).

    89 Entgegen dem, was das Gericht in den Rn. 59 bis 62 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 63 bis 66 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission entschieden hat, lässt sich dem Urteil vom 19. September 2000 , Deutschland/Kommission (C-156/98, EU:C:2000:467), nichts Gegenteiliges in Bezug auf die Prüfung der Voraussetzung der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme entnehmen.

    90 Aus den Rn. 22 und 23 des Urteils vom 19. September 2000 , Deutschland/Kommission (C-156/98, EU:C:2000:467), geht nämlich hervor, dass die Kommission in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, die in Rede stehende Maßnahme in Bezug auf bestimmte geografisch abgegrenzte Unternehmen, in die Privatinvestoren die Gewinne aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern reinvestiert hatten, als selektiv eingestuft hat und nicht in Bezug auf die Investoren selbst, hinsichtlich deren sie der Auffassung war, dass diese Maßnahme keine Beihilfe darstelle, da sie als allgemeine Maßnahme alle Wirtschaftsteilnehmer unterschiedslos begünstige.

  • EuGH, 29.03.2012 - C-417/10

    Die Einstellung von Steuerverfahren, die bei der Corte suprema di cassazione und

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-20/15
    31 Was Rn. 42 des Urteils vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184), betreffe, habe das Gericht den zweiten Satz dieser Randnummer nicht berücksichtigt, in dem der in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegte Grundsatz zum Ausdruck komme, dass eine Maßnahme selektiv sei, wenn sie geeignet sei, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden, zu begünstigen.

    40 Auch der von der Kommission befürworteten Auslegung des Urteils vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184), könne nicht gefolgt werden.

    58 Der Begriff "staatliche Beihilfe" erfasst jedoch nicht die Maßnahmen, die eine Unterscheidung zwischen Unternehmen einführen, die sich im Hinblick auf das von der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, und damit a priori selektiv sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems, in das sie sich einfügen, ergeben (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 29. April 2004 , Niederlande/Kommission, C-159/01, EU:C:2004:246, Rn. 42 und 43, vom 8. September 2011 , Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 64 und 65, und vom 29. März 2012, 3M Italia, C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 40).

    59 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass nur die Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen für die Anwendung einer Maßnahme erfüllen, diese in Anspruch nehmen können, als solcher dieser Maßnahme keinen selektiven Charakter verleihen kann (Urteil vom 29. März 2012, 3M Italia, C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 42).

    Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass diese Bezugnahme in späteren Urteilen, in denen auf diesen Grundsatz hingewiesen wird, fehlt (vgl. u. a. Urteile vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 73, und vom 29. März 2012, 3M Italia, C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 39).

    85 Außerdem trifft es zu, dass, wie das Gericht in Rn. 66 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in Rn. 70 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission festgestellt hat, der Gerichtshof in Rn. 42 des Urteils vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184), entschieden hat, dass der Umstand, dass nur diejenigen Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen für den Erhalt der in dieser Rechtssache in Rede stehenden Maßnahme erfüllten, diese Maßnahme in Anspruch nehmen konnten, als solcher der Maßnahme keinen selektiven Charakter verleihen kann.

  • EuGH, 07.06.1988 - 57/86

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-20/15
    97 Was erstens die in den streitigen Rechtsakten angeführte Rechtsprechung zu Ausfuhrbeihilfen, insbesondere die Urteile vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), betrifft, macht die Kommission geltend, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es in den Rn. 69 bis 76 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 73 bis 80 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission befunden habe, dass diese Rechtsprechung nicht die Voraussetzung der Selektivität einer nationalen Maßnahme betroffen habe, sondern nur diejenige betreffend die Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels.

    99 Zweitens wirft die Kommission dem Gericht vor, in den Rn. 79 bis 81 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 83 bis 85 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission dadurch eine künstliche Unterscheidung zwischen Ausfuhrbeihilfen und Beihilfen für die Ausfuhr von Kapital eingeführt zu haben, dass es entschieden habe, dass aus der in den streitigen Rechtsakten angeführten Rechtsprechung zu Ausfuhrbeihilfen, insbesondere den Urteilen vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), hervorgehe, dass "die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der [streitigen] Maßnahme geschlossen werden konnte, in der Gruppe der exportierenden Unternehmen [bestand]".

    106 Zudem habe das Gericht zutreffend die Auffassung vertreten, dass der Gerichtshof in der in den streitigen Rechtsakten angeführten Rechtsprechung zu Ausfuhrbeihilfen, insbesondere in den Urteilen vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), entschieden habe, dass die in Rede stehenden Maßnahmen hauptsächlich wegen der gemeinsamen Merkmale der begünstigten Unternehmen selektiv seien, weshalb sie als Teil eines festgelegten Wirtschaftsbereichs, nämlich dem des Exports, genauer gesagt des Exports von Gütern, hätten angesehen werden können.

    115 In Bezug auf die in den streitigen Rechtsakten angeführte Rechtsprechung zu Exportbeihilfen, insbesondere die Urteile vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), ist festzustellen, dass das Gericht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 126 bis 130 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es in den Rn. 69 bis 76 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 73 bis 80 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission entschieden hat, dass diese Rechtsprechung nicht die Voraussetzung der Selektivität einer nationalen Maßnahme betroffen habe, sondern nur die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels.

    116 In Rn. 20 des Urteils vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), und in Rn. 8 des Urteils vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), hat der Gerichtshof nämlich dadurch, dass er das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe feststellte, zwangsläufig entschieden, dass alle dafür in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen einschließlich derjenigen der Selektivität erfüllt waren.

  • EuGH, 10.12.1969 - 6/69

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-20/15
    97 Was erstens die in den streitigen Rechtsakten angeführte Rechtsprechung zu Ausfuhrbeihilfen, insbesondere die Urteile vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), betrifft, macht die Kommission geltend, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es in den Rn. 69 bis 76 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 73 bis 80 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission befunden habe, dass diese Rechtsprechung nicht die Voraussetzung der Selektivität einer nationalen Maßnahme betroffen habe, sondern nur diejenige betreffend die Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels.

    99 Zweitens wirft die Kommission dem Gericht vor, in den Rn. 79 bis 81 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 83 bis 85 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission dadurch eine künstliche Unterscheidung zwischen Ausfuhrbeihilfen und Beihilfen für die Ausfuhr von Kapital eingeführt zu haben, dass es entschieden habe, dass aus der in den streitigen Rechtsakten angeführten Rechtsprechung zu Ausfuhrbeihilfen, insbesondere den Urteilen vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), hervorgehe, dass "die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der [streitigen] Maßnahme geschlossen werden konnte, in der Gruppe der exportierenden Unternehmen [bestand]".

    106 Zudem habe das Gericht zutreffend die Auffassung vertreten, dass der Gerichtshof in der in den streitigen Rechtsakten angeführten Rechtsprechung zu Ausfuhrbeihilfen, insbesondere in den Urteilen vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), entschieden habe, dass die in Rede stehenden Maßnahmen hauptsächlich wegen der gemeinsamen Merkmale der begünstigten Unternehmen selektiv seien, weshalb sie als Teil eines festgelegten Wirtschaftsbereichs, nämlich dem des Exports, genauer gesagt des Exports von Gütern, hätten angesehen werden können.

    115 In Bezug auf die in den streitigen Rechtsakten angeführte Rechtsprechung zu Exportbeihilfen, insbesondere die Urteile vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), und vom 15. Juli 2004 , Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), ist festzustellen, dass das Gericht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 126 bis 130 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es in den Rn. 69 bis 76 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 73 bis 80 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission entschieden hat, dass diese Rechtsprechung nicht die Voraussetzung der Selektivität einer nationalen Maßnahme betroffen habe, sondern nur die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels.

    116 In Rn. 20 des Urteils vom 10. Dezember 1969 , Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, nicht veröffentlicht, EU:C:1969:68), und in Rn. 8 des Urteils vom 7. Juni 1988 , Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), hat der Gerichtshof nämlich dadurch, dass er das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe feststellte, zwangsläufig entschieden, dass alle dafür in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen einschließlich derjenigen der Selektivität erfüllt waren.

  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-20/15
    49 So gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Gruppe der durch einen Steuervorteil begünstigten Unternehmen hinreichend gekennzeichnet sei, wenn die Kommission habe nachweisen können, dass der in Rede stehende Vorteil nur Unternehmen, die nur einem Wirtschaftszweig angehörten und bestimmte Transaktionen durchführten (Urteil vom 15. Dezember 2005 , Unicredito Italiano, C-148/04, EU:C:2005:774), nur Unternehmen in einer bestimmten Rechtsform (Urteil vom 10. Januar 2006 , Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8), einer bestimmten Betriebsgröße (Urteil vom 13. Februar 2003 , Spanien/Kommission, C-409/00, EU:C:2003:92) oder nur Unternehmen, deren Sitz sich außerhalb einer bestimmten Region befinde (Urteil vom 17. November 2009 , Presidente del Consiglio dei Ministri, C-169/08, EU:C:2009:709), zugutekomme.

    80 Zudem genügt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand, dass sehr viele Unternehmen eine nationale Maßnahme in Anspruch nehmen können oder dass diese Unternehmen mehreren Wirtschaftszweigen angehören, nicht, um die Selektivität dieser Maßnahme und damit ihre Eigenschaft als staatliche Beihilfe zu verneinen (vgl. u. a. Urteile vom 13. Februar 2003 , Spanien/Kommission, C-409/00, EU:C:2003:92, Rn. 48, und vom 8. September 2011 , Kommission/Niederlande, C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 50).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-20/15
    57 In diesem Kontext muss die Kommission für die Einstufung einer nationalen steuerlichen Maßnahme als "selektiv" in einem ersten Schritt die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder "normale" Steuerregelung ermitteln und in einem zweiten Schritt dartun, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme vom allgemeinen System insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dieser allgemeinen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 8. September 2011 , Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 49).

    58 Der Begriff "staatliche Beihilfe" erfasst jedoch nicht die Maßnahmen, die eine Unterscheidung zwischen Unternehmen einführen, die sich im Hinblick auf das von der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, und damit a priori selektiv sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems, in das sie sich einfügen, ergeben (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 29. April 2004 , Niederlande/Kommission, C-159/01, EU:C:2004:246, Rn. 42 und 43, vom 8. September 2011 , Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 64 und 65, und vom 29. März 2012, 3M Italia, C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 40).

  • EuGH, 04.06.2015 - C-15/14

    Der Gerichtshof bestätigt - wie schon zuvor das Gericht -, dass der zwischen dem

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-20/15
    54 In Bezug auf das Merkmal der Selektivität des Vorteils, das zum Begriff der "staatlichen Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehört, geht aus ebenso ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Beurteilung dieses Merkmals die Feststellung verlangt, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 28. Juli 2011 , Mediaset/Kommission, C-403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 36, vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 75 und 101, vom 14. Januar 2015 , Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 53 bis 55, und vom 4. Juni 2015 , Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 59).

    60 Demnach ist nach dem für die Feststellung der Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme einschlägigen Maßstab zu prüfen, ob diese zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden allgemeinen Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, eine durch die Natur oder den Aufbau dieses Systems nicht gerechtfertigte Unterscheidung einführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015 , Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 61).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

  • EuG, 07.11.2014 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission

  • EuG, 07.11.2014 - T-219/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das

  • EuGH, 30.06.2016 - C-270/15

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfen der belgischen Behörden zur

  • EuGH, 29.04.2004 - C-159/01

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

  • EuGH, 16.07.2015 - C-39/14

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 14.01.2015 - C-518/13

    Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der

  • EuGH, 17.11.2009 - C-169/08

    DIE SARDISCHE REGIONALSTEUER AUF ZU TOURISTISCHEN ZWECKEN DURCHGEFÜHRTE LANDUNGEN

  • EuGH, 18.07.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium der

  • EuG, 06.03.2002 - T-92/00

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuGH, 28.07.2011 - C-403/10

    Der Gerichtshof bestätigt, dass es sich bei den 2004 und 2005 für den Kauf von

  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Unter Verweis auf die Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), weist sie darauf hin, dass die Kommission, wenn sie eine Maßnahme als "selektiv" einstufen wolle, zunächst die normale in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbare Steuerregelung ermitteln und dann nachweisen müsse, dass die geprüfte Maßnahme Differenzierungen zwischen Unternehmen schaffe, die sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befänden.

    Der Begriff "Referenzsystem" bezieht sich jedoch auf den ersten Schritt der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität des Vorteils, das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehört (Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54).

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53).

    In Bezug auf die Voraussetzung der Selektivität des Vorteils geht aus einer ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bei der Beurteilung dieser Voraussetzung zu klären ist, ob die fragliche nationale Maßnahme im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist die in Rede stehende Maßnahme als Beihilferegelung und nicht als Einzelbeihilfe beabsichtigt, obliegt es außerdem der Kommission, darzutun, dass die Maßnahme, obwohl sie einen allgemeinen Vorteil vorsieht, diesen allein bestimmten Unternehmen oder Branchen verschafft (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen stellt ein Steuervorteil, der sich aus einer unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren allgemeinen Maßnahme ergibt, keine Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 56).

    In diesem Kontext muss die Kommission, um eine nationale steuerliche Maßnahme als "selektiv" einzustufen, in einem ersten Schritt die im betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder "normale" Steuerregelung ermitteln und in einem zweiten Schritt dartun, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme insofern vom allgemeinen System abweicht, als sie Differenzierungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern schafft, die sich im Hinblick auf das mit der allgemeinen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff "staatliche Beihilfe" erfasst jedoch nicht die Maßnahmen, mit denen eine Differenzierung zwischen Unternehmen geschaffen wird, die sich im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und damit a priori selektiv sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat in einem dritten Schritt nachweisen kann, dass diese Differenzierung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 52; vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus derselben Rechtsprechung geht allerdings hervor, dass die verwendete Regelungstechnik zwar nicht für den Nachweis der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme ausschlaggebend ist, so dass es nicht immer erforderlich ist, dass sie von einer allgemeinen Steuerregelung abweicht, doch ist der Umstand, dass sie durch die Verwendung dieser Regelungstechnik einen solchen Charakter aufweist, für diese Zwecke relevant, wenn sich daraus ergibt, dass zwei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern voneinander unterschieden werden und a priori unterschiedlich behandelt werden - und zwar diejenigen, die unter die abweichende Maßnahme fallen, und diejenigen, die weiterhin unter die allgemeine Steuerregelung fallen -, obwohl sich diese beiden Gruppen im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 77).

    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass nur Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen für die Anwendung einer Maßnahme erfüllen, diese in Anspruch nehmen können, als solcher dieser Maßnahme keinen selektiven Charakter verleihen kann (Urteile vom 29. März 2012, 3M Italia, C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 42, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 59).

  • EuGH, 19.12.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs.

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist insbesondere in Bezug auf nationale Maßnahmen, die einen Steuervorteil verschaffen, darauf hinzuweisen, dass eine derartige Maßnahme, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, die Begünstigten aber finanziell besser stellt als die übrigen Steuerpflichtigen, den Empfängern einen selektiven Vorteil verschaffen kann und daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch entschieden, dass eine Voraussetzung für die Anwendung oder den Erhalt einer steuerlichen Beihilfe den selektiven Charakter dieser Beihilfe begründen kann, wenn sie dazu führt, dass zwischen Unternehmen, obwohl sie sich im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, unterschieden wird und sie daher eine Ungleichbehandlung der Unternehmen bewirkt, die von dieser Regelung ausgeschlossen sind (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981" Rn. 86).

    Dagegen handelt es sich bei nationalen Maßnahmen, die unterschiedslos auf alle Unternehmen des betreffenden Mitgliedstaats anwendbar sind, um allgemeine und damit nicht selektive Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2012, 3M Italia, C-417/10, EU:C:2012:184" Rn. 39, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981" Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umstand, dass nur die Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen für die Anwendung einer Maßnahme erfüllen, diese in Anspruch nehmen können, kann als solcher dieser Maßnahme keinen selektiven Charakter verleihen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 59).

    Für die Einstufung als "allgemeine Maßnahme" ist jedoch irrelevant, dass die in Rede stehende Maßnahme unabhängig von der Art der Tätigkeit der Unternehmen angewandt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981" Rn. 82 bis 84).

    Ebenso wenig kommt es für die Qualifikation als "allgemeine Maßnahme" darauf an, dass eine grundsätzlich oder potenziell allen Unternehmen offenstehende Maßnahme es nicht ermöglicht, eine besondere Gruppe von Unternehmen zu ermitteln, die als einzige von dieser Maßnahme begünstigt werden und aufgrund spezifischer und gemeinsamer Eigenarten unterschieden werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981" Rn. 69 bis 71).

    Allerdings ist der Umstand, dass sie - wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme - einen solchen abweichenden Charakter aufweist, für den Nachweis der Selektivität relevant, wenn sich daraus ergibt, dass zwei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern voneinander unterschieden und a priori unterschiedlich behandelt werden - und zwar diejenigen, die unter die abweichende Maßnahme fallen, und diejenigen, die weiterhin unter die allgemeine Steuerregelung fallen -, obwohl sich diese beiden Gruppen im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/16 P, EU:C:2016:981, Rn. 77, sowie vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 93).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt die Beurteilung des Merkmals der Selektivität des Vorteils, das zum Begriff der "staatlichen Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehört, zunächst die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situationen befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Zusammenhang mit steuerlichen Maßnahmen muss für die Einstufung einer nationalen steuerlichen Maßnahme als "selektiv" in einem ersten Schritt die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder "normale" Steuerregelung ermittelt und in einem zweiten Schritt dargetan werden, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme vom allgemeinen System insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dieser allgemeinen Regelung verfolgte Ziel in vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situationen befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57).

    Sodann ist jedoch daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Begriff "staatliche Beihilfe" nicht die Maßnahmen erfasst, die eine Unterscheidung zwischen Unternehmen einführen, die sich im Hinblick auf das von der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, und damit a priori selektiv sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle

    7 Urteil vom 21. Dezember 2016 (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981).

    25 Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 53) und Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54), sowie vom 28. Juni 2018, Andres/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 83).

    56 Vgl. u. a. Urteile vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 42), vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 59), sowie vom 28. Juni 2018, Andres/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 94).

    68 Urteil vom 21. Dezember 2016 (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981).

    69 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 71 und 94).

    70 Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in den verbundenen Rechtssachen Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:624, Rn. 135 bis 139).

    72 Urteil vom 21. Dezember 2016 (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981).

    73 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a. (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 49 und 64), vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 41), und Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57 bis 60), sowie vom 28. Juni 2018, Andres/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 86 und 87).

    80 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), und vom 28. Juni 2018, Andres/Kommission (C-203/16 P, EU:C:2018:505).

    89 Vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57), vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (C-70/16 P, EU:C:2017:1002, Rn. 58 und 61), sowie vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 38 und 40).

    90 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 92 bis 94 und 123).

    107 Vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 83), vom 21. Juni 2012, BNP Paribas und BNL/Kommission (C-452/10 P, EU:C:2012:366, Rn. 101), vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia (C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 42), sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 58).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    5 Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981).

    29 Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen hat der Gerichtshof in jüngerer Zeit im Urteil World Duty Free entschieden, dass Unternehmen im Hinblick auf das mit der Referenzregelung verfolgte Ziel zu vergleichen sind (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981).

    32 Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57 und 67).

    37 Urteile vom 8. September 2011, Paint Graphos (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 18. Juli 2013, P (C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 19), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57).

    39 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, Rn. 95, 104, 107 und 122), vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56), vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina (C-519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 2 bis 7), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 68).

    41 Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 22 und 67 bis 69).

    74 Urteile vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981).

    75 Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 69 bis 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 30.05.2017 - II R 62/14

    EuGH-Vorlage: Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG

    c) Die Einstufung einer nationalen Maßnahme als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verlangt, dass vier Voraussetzungen erfüllt sind (vergleiche EuGH-Urteil World Duty Free Group vom 21. Dezember 2016 C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rz 53, und die dort angeführte Rechtsprechung).

    aa) Die Beurteilung der Selektivität verlangt die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (EuGH-Urteile World Duty Free Group, EU:C:2016:981, Rz 54, und Kommission/Aer Lingus vom 21. Dezember 2016 C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rz 51).

    In einem zweiten Schritt muss dargetan werden, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme vom allgemeinen System insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dieser allgemeinen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (EuGH-Urteil World Duty Free Group, EU:C:2016:981, Rz 57).

    cc) Der Umstand, dass sehr viele Unternehmen eine nationale Maßnahme in Anspruch nehmen können oder dass diese Unternehmen mehreren Wirtschaftszweigen angehören, genügt nicht, um die Selektivität dieser Maßnahme und damit ihre Eigenschaft als staatliche Beihilfe zu verneinen (EuGH-Urteil World Duty Free Group, EU:C:2016:981, Rz 80).

    Eine steuerliche Maßnahme kann auch dann selektiv wirken, wenn sie von der Art der Tätigkeit der begünstigten Unternehmen unabhängig ist (EuGH-Urteil World Duty Free Group, EU:C:2016:981, Rz 81).

    Andererseits verleiht allein der Umstand, dass nur die Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen für die Anwendung einer Maßnahme erfüllen, diese in Anspruch nehmen können, der Maßnahme keinen selektiven Charakter (vergleiche EuGH-Urteil World Duty Free Group, EU:C:2016:981, Rz 59).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-208/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Der Begriff "Referenzsystem" bezieht sich jedoch auf den ersten Schritt der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität des Vorteils, das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehört (Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54).

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53).

    In Bezug auf die Voraussetzung der Selektivität des Vorteils geht aus einer ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bei der Beurteilung dieser Voraussetzung zu klären ist, ob die fragliche nationale Maßnahme im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist die in Rede stehende Maßnahme als Beihilferegelung und nicht als Einzelbeihilfe beabsichtigt, obliegt es außerdem der Kommission, darzutun, dass die Maßnahme, obwohl sie einen allgemeinen Vorteil vorsieht, diesen allein bestimmten Unternehmen oder Branchen verschafft (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen stellt ein Steuervorteil, der sich aus einer unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren allgemeinen Maßnahme ergibt, keine Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 56).

    In diesem Kontext muss die Kommission, um eine nationale steuerliche Maßnahme als "selektiv" einzustufen, in einem ersten Schritt die im betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder "normale" Steuerregelung ermitteln und in einem zweiten Schritt dartun, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme insofern vom allgemeinen System abweicht, als sie Differenzierungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern schafft, die sich im Hinblick auf das mit der allgemeinen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff "staatliche Beihilfe" erfasst jedoch nicht die Maßnahmen, mit denen eine Differenzierung zwischen Unternehmen geschaffen wird, die sich im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und damit a priori selektiv sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat in einem dritten Schritt nachweisen kann, dass diese Differenzierung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 52; vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus derselben Rechtsprechung geht allerdings hervor, dass die verwendete Regelungstechnik zwar nicht für den Nachweis der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme ausschlaggebend ist, so dass es nicht immer erforderlich ist, dass sie von einer allgemeinen Steuerregelung abweicht, doch ist der Umstand, dass sie durch die Verwendung dieser Regelungstechnik einen solchen Charakter aufweist, für diese Zwecke relevant, wenn sich daraus ergibt, dass zwei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern voneinander unterschieden werden und a priori unterschiedlich behandelt werden - und zwar diejenigen, die unter die abweichende Maßnahme fallen, und diejenigen, die weiterhin unter die allgemeine Steuerregelung fallen -, obwohl sich diese beiden Gruppen im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 77).

    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass nur Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen für die Anwendung einer Maßnahme erfüllen, diese in Anspruch nehmen können, als solcher dieser Maßnahme keinen selektiven Charakter verleihen kann (Urteile vom 29. März 2012, 3M Italia, C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 42, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 59).

  • EuG, 06.04.2022 - T-508/19

    Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) u.a./ Kommission

    Zum anderen machen sie geltend, die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV und den Grundsatz, dass sich eine staatliche Beihilfe nach ihren Wirkungen bestimme, zu weit angewandt, und der vorliegende Fall unterscheide sich von den Rechtssachen, in denen die im angefochtenen Beschluss ins Treffen geführten Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), ergangen seien.

    Denn die Regelungstechnik ist für die Beurteilung der Auswirkungen einer nationalen Maßnahme anhand von Art. 107 Abs. 1 AEUV unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 79).

    Viertens sind die von den Klägerinnen behaupteten Beurteilungsfehler und Verstöße, insbesondere was die Ermittlung des Ziels und der Leitprinzipien des ITA 2010, das Fehlen des Nachweises einer etwaigen Diskriminierung sowie die Anwendung der Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), anbelangt, für den Nachweis einer etwaigen Unzuständigkeit der Kommission ungeeignet.

    Zwar habe der Gerichtshof in den Urteilen vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), festgestellt, dass eine Maßnahme selektiv sein könne, wenn sie bewirke, dass bestimmte Unternehmen von der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen würden.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass bei der Beurteilung der Selektivität zu klären ist, ob die fragliche nationale Maßnahme im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist die in Rede stehende Maßnahme als Beihilferegelung und nicht als Einzelbeihilfe beabsichtigt, obliegt es der Kommission, darzutun, dass die Maßnahme, obwohl sie einen allgemeinen Vorteil vorsieht, diesen allein bestimmten Unternehmen oder Branchen verschafft (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Prüfung erfordert in einem ersten Schritt, die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder "normale" Steuerregelung zu ermitteln, die den Bezugsrahmen darstellt, und in einem zweiten Schritt, darzutun, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme vom Bezugsrahmen insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit diesem Bezugsrahmen verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57).

    In einem dritten Schritt obliegt es dem Mitgliedstaat, nachzuweisen, dass die durch die in Rede stehende Maßnahme eingeführte Unterscheidung, die a priori "selektiv" ist, gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Rahmen, in den sich diese Maßnahme einfügt, ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 58).

    Die Voraussetzung der Selektivität ist daher erfüllt, wenn die Kommission dartun kann, dass diese Maßnahme von der allgemeinen oder "normalen" in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbaren Steuerregelung abweicht und somit durch ihre konkreten Wirkungen eine Ungleichbehandlung von Wirtschaftsteilnehmern einführt, obwohl sich die von dem Steuervorteil begünstigten Wirtschaftsteilnehmer und diejenigen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Hinblick auf das mit dieser Steuerregelung dieses Mitgliedstaats verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 67).

    Im Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 74), hat der Gerichtshof im Wesentlichen eine Unterscheidung getroffen zwischen dem Fall, in dem sich die Maßnahme in Form eines von der allgemeinen Steuerregelung abweichenden Steuervorteils darstellte, und dem Fall, in dem sich die Maßnahme in Form der Anwendung einer "allgemeinen" Steuerregelung darstellte, die auf Kriterien beruhte, die auch an sich allgemeiner Art waren, aber faktisch zwischen verschiedenen Unternehmen diskriminierten und somit eine " De-facto- Selektivität" mit sich brachten.

    Dies ist der Fall, wenn die Kommission nachweist, dass das System durch seine Wirkungen bestimmte Unternehmen aufgrund ihrer typischen und spezifischen Merkmale begünstigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87 und 88, sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 74 bis 76).

    Es ist für den Nachweis der Selektivität einer abweichenden steuerlichen Maßnahme nicht erforderlich, dass die Kommission bestimmte typische und spezifische Merkmale ermittelt, die den vom Steuervorteil begünstigten Unternehmen gemein sind und aufgrund deren sie von denjenigen unterschieden werden können, die davon ausgeschlossen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 71, 76 und 78).

    Zwar ist für den Nachweis der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme nicht immer erforderlich, dass diese einen von einer allgemeinen Steuerregelung abweichenden Charakter aufweist, doch ist der Umstand, dass sie einen solchen Charakter aufweist, für diese Zwecke durchweg relevant, wenn sich daraus ergibt, dass zwei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern unterschieden werden und a priori unterschiedlich behandelt werden, nämlich diejenigen, die unter die abweichende Maßnahme fallen, und diejenigen, die weiterhin unter die allgemeine Steuerregelung fallen, obwohl sich diese beiden Gruppen im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 77 und 78).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-219/16

    Lowell Financial Services/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Der Begriff "Referenzsystem" bezieht sich jedoch auf den ersten Schritt der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität des Vorteils, das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehört (Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54).

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53).

    In Bezug auf die Voraussetzung der Selektivität des Vorteils geht aus einer ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bei der Beurteilung dieser Voraussetzung zu klären ist, ob die fragliche nationale Maßnahme im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist die in Rede stehende Maßnahme als Beihilferegelung und nicht als Einzelbeihilfe beabsichtigt, obliegt es außerdem der Kommission, darzutun, dass die Maßnahme, obwohl sie einen allgemeinen Vorteil vorsieht, diesen allein bestimmten Unternehmen oder Branchen verschafft (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen stellt ein Steuervorteil, der sich aus einer unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren allgemeinen Maßnahme ergibt, keine Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 56).

    In diesem Kontext muss die Kommission, um eine nationale steuerliche Maßnahme als "selektiv" einzustufen, in einem ersten Schritt die im betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder "normale" Steuerregelung ermitteln und in einem zweiten Schritt dartun, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme insofern vom allgemeinen System abweicht, als sie Differenzierungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern schafft, die sich im Hinblick auf das mit der allgemeinen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff "staatliche Beihilfe" erfasst jedoch nicht die Maßnahmen, mit denen eine Differenzierung zwischen Unternehmen geschaffen wird, die sich im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und damit a priori selektiv sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat in einem dritten Schritt nachweisen kann, dass diese Differenzierung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 52; vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus derselben Rechtsprechung geht allerdings hervor, dass die verwendete Regelungstechnik zwar nicht für den Nachweis der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme ausschlaggebend ist, so dass es nicht immer erforderlich ist, dass sie von einer allgemeinen Steuerregelung abweicht, doch ist der Umstand, dass sie durch die Verwendung dieser Regelungstechnik einen solchen Charakter aufweist, für diese Zwecke relevant, wenn sich daraus ergibt, dass zwei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern voneinander unterschieden werden und a priori unterschiedlich behandelt werden - und zwar diejenigen, die unter die abweichende Maßnahme fallen, und diejenigen, die weiterhin unter die allgemeine Steuerregelung fallen -, obwohl sich diese beiden Gruppen im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 77).

    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass nur Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen für die Anwendung einer Maßnahme erfüllen, diese in Anspruch nehmen können, als solcher dieser Maßnahme keinen selektiven Charakter verleihen kann (Urteile vom 29. März 2012, 3M Italia, C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 42, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 59).

  • EuG, 12.05.2021 - T-516/18

    Tax rulings accordés par le Luxembourg aux sociétés du groupe Engie : le Tribunal

    Nach Ansicht von Engie und dem Großherzogtum Luxemburg verstößt eine solche fehlende Angleichung der steuerlichen Behandlung außerdem gegen Art. 107 AEUV, wie sich aus den Urteilen vom 22. Dezember 2008, Les Vergers du Vieux Tauves (C-48/07, EU:C:2008:758), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), ergebe.

    Die Urteile vom 13. November 1990, Marleasing (C-106/89, EU:C:1990:395), vom 22. Dezember 2008, Les Vergers du Vieux Tauves (C-48/07, EU:C:2008:758), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), stellen diese Feststellung nicht in Frage.

    Die gleiche Feststellung gilt schließlich für das Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt die Beurteilung der zum Begriff der "staatlichen Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehörenden Voraussetzung der Selektivität des gewährten Vorteils die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall habe nur eine faktische Diskriminierung festgestellt werden können, so dass die Kommission im Licht der Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), bei Vorliegen einer Einzelmaßnahme, durch die eine allgemeine Regelung angewandt werde, typische und spezifische Merkmale der von den fraglichen Steuervorbescheiden begünstigten Unternehmen hätte ermitteln müssen, aufgrund deren sie von denjenigen unterschieden werden könnten, die davon ausgeschlossen seien.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach dem für die Feststellung der Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme einschlägigen Maßstab zu prüfen ist, ob diese zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden allgemeinen Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, eine durch die Natur oder den Aufbau dieses Systems nicht gerechtfertigte Unterscheidung einführt (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 60).

    Genauer gesagt ist die Voraussetzung der Selektivität erfüllt, wenn die Kommission nachweisen kann, dass eine nationale Maßnahme, die einen Steuervorteil verschafft, von der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen oder "normalen" Steuerregelung abweicht und damit durch ihre konkreten Auswirkungen eine unterschiedliche Behandlung von Wirtschaftsteilnehmern einführt, obwohl sich die Wirtschaftsteilnehmer, denen der Steuervorteil gewährt wird, im Hinblick auf das mit der Steuerregelung dieses Mitgliedstaats verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 67).

    Eine solche Ermittlung ist jedoch relevant, wenn sich eine Maßnahme nicht in Form eines von der allgemeinen Steuerregelung abweichenden Steuervorteils, sondern in Form der Anwendung einer "allgemeinen" Steuerregelung darstellte, die auf Kriterien beruht, die auch an sich allgemeiner Art sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 71 bis 78).

    Daraus folgt, dass eine steuerliche Maßnahme selektiv sein kann, auch wenn sich jedes Unternehmen frei dafür entscheiden kann, den Vorgang, von dem die Gewährung des in dieser Maßnahme vorgesehenen Vorteils abhängt, durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 80 bis 88).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach dem für die Feststellung der Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme einschlägigen Maßstab zu prüfen ist, ob diese zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden allgemeinen Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, eine durch die Natur oder den Aufbau dieses Systems nicht gerechtfertigte Unterscheidung einführt (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 60).

    Genauer gesagt ist die Voraussetzung der Selektivität erfüllt, wenn die Kommission nachweisen kann, dass eine nationale Maßnahme, die einen Steuervorteil verschafft, von der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen oder "normalen" Steuerregelung abweicht und damit durch ihre konkreten Auswirkungen eine unterschiedliche Behandlung von Wirtschaftsteilnehmern einführt, obwohl sich die Wirtschaftsteilnehmer, denen der Steuervorteil gewährt wird, im Hinblick auf das mit der Steuerregelung dieses Mitgliedstaats verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 67).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-209/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Der Begriff "Referenzsystem" bezieht sich jedoch auf den ersten Schritt der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität des Vorteils, das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehört (Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54).

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53).

    In Bezug auf die Voraussetzung der Selektivität des Vorteils geht aus einer ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bei der Beurteilung dieser Voraussetzung zu klären ist, ob die fragliche nationale Maßnahme im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist die in Rede stehende Maßnahme als Beihilferegelung und nicht als Einzelbeihilfe beabsichtigt, obliegt es außerdem der Kommission, darzutun, dass die Maßnahme, obwohl sie einen allgemeinen Vorteil vorsieht, diesen allein bestimmten Unternehmen oder Branchen verschafft (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen stellt ein Steuervorteil, der sich aus einer unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren allgemeinen Maßnahme ergibt, keine Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 56).

    In diesem Kontext muss die Kommission, um eine nationale steuerliche Maßnahme als "selektiv" einzustufen, in einem ersten Schritt die im betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder "normale" Steuerregelung ermitteln und in einem zweiten Schritt dartun, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme insofern vom allgemeinen System abweicht, als sie Differenzierungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern schafft, die sich im Hinblick auf das mit der allgemeinen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff "staatliche Beihilfe" erfasst jedoch nicht die Maßnahmen, mit denen eine Differenzierung zwischen Unternehmen geschaffen wird, die sich im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und damit a priori selektiv sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat in einem dritten Schritt nachweisen kann, dass diese Differenzierung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 52; vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus derselben Rechtsprechung geht allerdings hervor, dass die verwendete Regelungstechnik zwar nicht für den Nachweis der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme ausschlaggebend ist, so dass es nicht immer erforderlich ist, dass sie von einer allgemeinen Steuerregelung abweicht, doch ist der Umstand, dass sie durch die Verwendung dieser Regelungstechnik einen solchen Charakter aufweist, für diese Zwecke relevant, wenn sich daraus ergibt, dass zwei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern voneinander unterschieden werden und a priori unterschiedlich behandelt werden - und zwar diejenigen, die unter die abweichende Maßnahme fallen, und diejenigen, die weiterhin unter die allgemeine Steuerregelung fallen -, obwohl sich diese beiden Gruppen im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 77).

    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass nur Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen für die Anwendung einer Maßnahme erfüllen, diese in Anspruch nehmen können, als solcher dieser Maßnahme keinen selektiven Charakter verleihen kann (Urteile vom 29. März 2012, 3M Italia, C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 42, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 59).

  • BFH, 13.03.2019 - I R 18/19

    EuGH soll über Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-596/19

    Kommission/ Ungarn - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-233/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-234/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-236/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • EuGH, 25.07.2018 - C-128/16

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts über das "spanische

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

  • EuG, 13.12.2017 - T-314/15

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines

  • EuG, 20.09.2019 - T-696/17

    Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • EuG, 16.05.2019 - T-836/16

    Polen / Kommission

  • EuG, 27.06.2019 - T-20/17

    Ungarn / Kommission

  • EuGH, 26.04.2018 - C-233/16

    Die regionalen Abgaben, die in Spanien für große Einzelhandelsunternehmen erhoben

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • EuG, 15.07.2020 - T-778/16

    Staatliche Beihilfen

  • EuG, 23.09.2020 - T-515/13

    Die spanische Steuerregelung für bestimmte von Werften geschlossene

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-562/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen die polnische

  • EuGH, 26.04.2018 - C-236/16

    ANGED

  • EuGH, 26.04.2018 - C-234/16

    ANGED

  • EuG, 24.09.2019 - T-755/15

    Staatliche Beihilfen

  • EuG, 17.04.2024 - T-112/22

    Svenska Bankföreningen und Länsförsäkringar Bank/ Kommission

  • LG Münster, 21.06.2018 - 11 O 334/12

    Nichtigkeit von Verträgen über den Ankauf von Holz aufgrund Verstoßes gegen ein

  • EuGH, 02.02.2023 - C-649/20

    Staatliche Beihilfen: Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission

  • BFH, 19.01.2022 - VII R 28/19

    Keine Entlastung nach § 9b, § 10 StromStG für Unternehmen in Schwierigkeiten

  • EuGH, 16.03.2017 - C-493/15

    Identi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4

  • BFH, 14.02.2023 - IX B 42/22

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität der

  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der

  • EuGH, 29.07.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

  • BFH, 07.05.2020 - V R 14/19

    Keine Masseverbindlichkeit bei vorläufiger Eigenverwaltung

  • FG Münster, 21.03.2018 - 9 K 3187/16

    Bankenabgabe: Verfassungs- und Unionsrechtmäßigkeit des

  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-457/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-451/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19

    Irland/ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe des

  • EuGH, 06.10.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission

  • EuGH, 16.03.2021 - C-596/19

    Kommission/ Ungarn

  • BSG, 29.01.2019 - B 2 U 21/17 R

    Keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich in

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-454/21

    Engie Global LNG Holding u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Beihilferecht -

  • EuG, 09.06.2021 - T-47/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass

  • EuGH, 16.03.2021 - C-562/19

    Die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer verstoßen nicht

  • EuGH, 15.05.2019 - C-706/17

    Achema u.a.

  • BSG, 29.01.2019 - B 2 U 22/17 R

    Keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich in

  • EuGH, 06.03.2018 - C-579/16

    Kommission / FIH Holding und FIH Erhversbank - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuG, 08.06.2022 - T-363/19

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-362/19

    Kommission/ Fútbol Club Barcelona - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 14.02.2019 - T-131/16

    Belgien / Kommission

  • EuG, 26.02.2019 - T-679/16

    Athletic Club / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der spanischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-705/19

    Axpo Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Förderung

  • EuGH, 20.09.2017 - C-300/16

    Kommission / Frucona Kosice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

  • BFH, 21.04.2022 - V R 26/20

    Organisation und Durchführung der Jägerprüfung als Zweckbetrieb

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-105/18

    UNESA - Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Deckung der Kosten der

  • BSG, 29.01.2019 - B 2 U 23/17 R

    Keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich in

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

  • EuGH, 21.01.2020 - C-274/14

    Banco de Santander

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-556/19

    Eco TLC

  • BFH, 07.05.2020 - V R 19/19

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 07.05.2020 V R 14/19 - Keine

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

  • EuGH, 19.09.2018 - C-438/16

    Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht der EU erneut prüfen muss, ob die

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2019 - C-274/14

    Banco de Santander - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 28.02.2018 - C-301/16

    Kommission / Xinyi PV Products (Anhui) - Rechtsmittel - Handelspolitik - Dumping

  • EuGH, 20.12.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-705/20

    Fossil (Gibraltar) - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfe -

  • EuG, 21.12.2022 - T-260/21

    Das Gericht weist die Klagen der Unternehmen Breuninger und Falke gegen den

  • EuG, 20.02.2018 - T-260/15

    Iberdrola / Kommission

  • EuGH, 06.10.2021 - C-53/19

    Banco Santander und Santusa / Kommission

  • EuGH, 06.10.2021 - C-55/19

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 20.09.2018 - C-114/17

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen -

  • EuG, 25.04.2018 - T-554/15

    Ungarn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Nach dem ungarischen Gesetz XCIV von

  • EuGH, 06.10.2021 - C-50/19

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts zurück, mit

  • EuGH, 23.01.2019 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - L 21 U 217/16

    Bestimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers bei Verschmelzung von

  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen

  • EuG, 20.12.2023 - T-166/21

    Autorità di sistema portuale del Mar Ligure occidentale u.a./ Kommission

  • EuG, 21.12.2022 - T-306/21

    Falke/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Rahmenregelung zur Gewährung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-706/17

    Achema u.a. - Staatliche Beihilfen - Begriff "staatliche Mittel" - Selektivität -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20

    Generalanwalt Pikamäe schlägt vor, das Urteil des Gerichts teilweise aufzuheben

  • EuG, 05.05.2021 - T-561/18

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

  • EuG, 05.02.2018 - T-216/15

    Dôvera zdravotná poistʼovňa / Kommission

  • EuGH, 18.05.2017 - C-150/16

    Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 06.10.2021 - C-54/19

    Axa Mediterranean/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107

  • EuGH, 06.10.2021 - C-52/19

    Banco Santander/ Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-227/10

    Banco Santander / Kommission

  • EuG, 19.10.2022 - T-850/19

    Griechenland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-50/19

    Sigma Alimentos Exterior/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-53/19

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

  • EuG, 15.11.2018 - T-406/11

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-405/11

    Axa Mediterranean / Kommission

  • EuG, 21.12.2022 - T-746/20

    Auswärtige Beziehungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a.

  • EuG, 09.02.2018 - T-711/14

    Arcofin u.a. / Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-278/16

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco / Kommission

  • EuG, 21.12.2022 - T-747/20

    EOC Belgium/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-55/19

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

  • EuG, 20.09.2023 - T-637/16

    ZF CV Systems Europe/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-52/19

    Banco Santander/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur Körperschaftsteuer,

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-54/19

    Axa Mediterranean/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

  • EuG, 15.11.2018 - T-239/11

    Sigma Alimentos Exterior / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 27.09.2023 - T-12/15

    Banco Santander und Santusa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-693/21

    EDP España/ Naturgy Energy Group und Kommission

  • EuG, 20.09.2023 - T-266/16

    Capsugel Belgium / Kommission

  • EuGH, 02.03.2017 - C-274/14

    Banco de Santander

  • EuG, 29.11.2017 - T-252/15

    Ferrovial u.a. / Kommission

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Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.2015 - C-20/15 P   

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https://dejure.org/2015,36276
EuGH, 06.10.2015 - C-20/15 P (https://dejure.org/2015,36276)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2015 - C-20/15 P (https://dejure.org/2015,36276)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - C-20/15 P (https://dejure.org/2015,36276)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / World Duty Free Group

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 87 Abs 1, EUBes 282/2011 Art 1 Abs 1, AEUV Art 107 Abs 1
    Spanien, Beteiligung, ausländisches Unternehmen, Binnenmarkt

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 07.11.2014 - T-219/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-20/15
    Par son pourvoi, la Commission européenne demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne Autogrill España/Commission (T-219/10, EU:T:2014:939, ci-après l'«arrêt attaqué"), par lequel celui-ci a annulé les articles 1 er , paragraphe 1, et 4 de la décision 2011/5/CE de la Commission, du 28 octobre 2009, relative à l'amortissement fiscal de la survaleur financière en cas de prise de participations étrangères C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) appliqué par l'Espagne (JO 2011, L 7, p. 48, ci-après la «décision litigieuse").
  • EuGH, 19.12.2013 - C-274/12

    Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-20/15
    Elle indique que les pourvois contre ces ordonnances ont été également rejetés par, respectivement, l'arrêt Telefónica/Commission (C-274/12 P, EU:C:2013:852) et l'ordonnance Banco Bilbao Vizcaya Argentaria et Telefónica/Commission (C-587/13 P et C-588/13 P, EU:C:2015:18).
  • EuGH, 15.01.2015 - C-587/13

    Banco Bilbao Vizcaya Argentaria / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-20/15
    Elle indique que les pourvois contre ces ordonnances ont été également rejetés par, respectivement, l'arrêt Telefónica/Commission (C-274/12 P, EU:C:2013:852) et l'ordonnance Banco Bilbao Vizcaya Argentaria et Telefónica/Commission (C-587/13 P et C-588/13 P, EU:C:2015:18).
  • EuG, 09.09.2013 - T-430/11

    Telefónica / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-20/15
    Telefónica expose que ses recours contre la décision litigieuse et contre la deuxième décision de la Commission ont été rejetés comme irrecevables par, respectivement, l'ordonnance Telefónica/Commission (T-228/10, EU:T:2012:140) et l'ordonnance Telefónica/Commission (T-430/11, EU:T:2013:489).
  • EuG, 21.03.2012 - T-228/10

    Telefónica / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-20/15
    Telefónica expose que ses recours contre la décision litigieuse et contre la deuxième décision de la Commission ont été rejetés comme irrecevables par, respectivement, l'ordonnance Telefónica/Commission (T-228/10, EU:T:2012:140) et l'ordonnance Telefónica/Commission (T-430/11, EU:T:2013:489).
  • EuGH, 27.02.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-20/15
    À cet égard, il convient notamment de vérifier que l'intervenant est touché directement par l'acte attaqué et que son intérêt à l'issue du litige est certain (ordonnance du président de la Cour Mory e.a./Commission, C-33/14 P, EU:C:2015:135, point 7 ainsi que jurisprudence citée).
  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-20/15
    En second lieu, Telefónica fait valoir qu'elle a un intérêt direct et actuel à l'issue du présent litige, parce qu'elle est soumise au risque qu'il soit fait droit aux prétentions de la partie requérante dans l'affaire Deutsche Telekom/Commission (T-207/10), pendante devant le Tribunal, visant à l'annulation de l'article 1 er , paragraphes 2 et 3, de la décision litigieuse, qui prévoit que les prises de participations relevant du champ d'application de cette décision peuvent continuer à bénéficier des déductions fiscales, au titre du principe de protection de la confiance légitime.
  • EuG, 27.06.2019 - T-20/17

    Ungarn / Kommission

    Auf dieses Vorbringen, mit dem geltend gemacht wird, die Progression der Werbesteuer sei mit keiner staatlichen Beihilfe verbunden, erwidert die Kommission, die Situationen, die Gegenstand der Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981), gewesen seien, entsprächen der Fallgestaltung der Werbesteuer.

    Daraus folgt, dass im Bereich der Steuern eine Maßnahme, mit der die staatlichen Behörden bestimmten Unternehmen eine steuerliche Vergünstigung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besserstellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 14, vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 72, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 56).

    Insbesondere setzt die Einstufung einer vorteilhaften steuerlichen Maßnahme als "selektiv" nach der in der Rechtsprechung verankerten Prüfungsmethode in einem ersten Schritt voraus, dass im Vorfeld die geltende allgemeine oder "normale" Steuerregelung ermittelt und geprüft wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57, und vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anhand dieser Steuerregelung ist dann in einem zweiten Schritt zu beurteilen und gegebenenfalls festzustellen, ob der mit der fraglichen Steuermaßnahme gewährte Vorteil selektiv ist, wenn nämlich dargetan wird, dass diese Maßnahme von dem "allgemeinen" System insoweit abweicht, als sie zwischen Wirtschaftsteilnehmern differenziert, die sich im Hinblick auf das mit der geltenden allgemeinen oder "normalen" Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 49, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 57).

    Die Steuervergünstigung, d. h. die Differenzierung, kann jedoch keinen selektiven Vorteil darstellen, wenn sie aus der Natur und der Struktur der Regelung gerechtfertigt ist, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 42, vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, EU:C:2005:774, Rn. 51 und 52, vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 52, vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 83, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 58 und 60).

    In den Fällen, in denen eine solche Abweichung festgestellt wurde - nämlich in den Urteilen vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 49 bis 55), vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 86 und 87), vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280), vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 85 bis 108), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 58 bis 94 in Verbindung mit Rn. 123) - und in denen es jeweils um eine Steuerbegrenzung (im ersten Urteil), um Steuerbefreiungen (in den drei folgenden Urteilen) und um Minderungen der Steuerbemessungsgrundlage (im letzten Urteil) ging, hat der Gerichtshof angesichts der mit den betreffenden Steuern verfolgten Ziele - Bekämpfung negativer externer, insbesondere ökologischer, Effekte (in den ersten drei Urteilen), Einführung einer allgemeinen Steuerregelung für sämtliche Unternehmen (im folgenden Urteil) und Abschreibung des aus dem Erwerb von Unternehmensbeteiligungen resultierenden Geschäfts- und Firmenwerts unter bestimmten Umständen von der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage (im letzten Urteil) - entschieden, dass die Vorteile, die nur für bestimmte Unternehmen, nicht aber für andere vorgesehen waren, die sich im Hinblick auf diese Ziele in einer vergleichbaren Situation befanden, aus diesem Grund selektiver Natur waren.

    In diesem Zusammenhang kann der Umstand, dass nur diejenigen Steuerpflichtigen eine Maßnahme in Anspruch nehmen können, die die Voraussetzungen für deren Anwendung erfüllen, dieser Maßnahme für sich allein keinen selektiven Charakter verleihen (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.09.2023 - T-278/16

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco / Kommission

    En effet, il ressort de la jurisprudence de la Cour qu'il n'est pas requis de déterminer une catégorie donnée d'entreprises favorisées par une mesure fiscale afin de pouvoir constater sa sélectivité (voir, en ce sens, arrêt du 21 décembre 2016, Commission/World Duty Free Group e.a., C-20/15 P et C-21/15 P, EU:C:2016:981, point 93).
  • EuG, 20.09.2023 - T-637/16

    ZF CV Systems Europe/ Kommission

    En outre, il y a lieu de relever qu'il ressort de la jurisprudence de la Cour qu'il n'est pas requis de déterminer une catégorie donnée d'entreprises favorisées par une mesure fiscale afin de pouvoir constater sa sélectivité (voir, en ce sens, arrêt du 21 décembre 2016, Commission/World Duty Free Group e.a., C-20/15 P et C-21/15 P, EU:C:2016:981, point 93).
  • EuG, 20.09.2023 - T-266/16

    Capsugel Belgium / Kommission

    À l'égard du grief invoqué par les requérantes, tiré de ce que la Commission n'aurait pas identifié une catégorie particulière d'entreprises susceptibles de bénéficier du régime en cause, il y a lieu de rappeler qu'il ressort de la jurisprudence de la Cour qu'il n'est pas exigé de la Commission qu'elle détermine une catégorie donnée d'entreprises favorisées par une mesure fiscale afin de pouvoir constater sa sélectivité (voir, en ce sens, arrêt du 21 décembre 2016, Commission/World Duty Free Group e.a., C-20/15 P et C-21/15 P, EU:C:2016:981, point 93).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15 P, C-21/15 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,22135
Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15 P, C-21/15 P (https://dejure.org/2016,22135)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.07.2016 - C-20/15 P, C-21/15 P (https://dejure.org/2016,22135)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Juli 2016 - C-20/15 P, C-21/15 P (https://dejure.org/2016,22135)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / World Duty Free Group

    Rechtsmittel - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Spanische Bestimmungen zur Körperschaftsteuer, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem im Ausland steuerpflichtigen Unternehmen ergibt, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 15.07.2004 - C-501/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15
    Zweitens werde ich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), zu dem Ergebnis kommen, dass die streitige Maßnahme selektiv ist, da sie Unternehmen, die grenzüberschreitende Transaktionen durchführen, und nicht Unternehmen, die dieselben Transaktionen auf nationaler Ebene durchführen, begünstigt.

    Hierzu hat das Gericht zum einen die Auffassung vertreten, dass in den drei Urteilen, auf die sich die Kommission berufen habe (Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich, 6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20, vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission, 57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8, und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme habe geschlossen werden können, in der Gruppe der "exportierenden Unternehmen" bestanden habe, die als eine Gruppe zu verstehen sei, die zwar besonders groß sei, aber dennoch besonders, denn sie umfasse Unternehmen, die aufgrund gemeinsamer und spezifischer Merkmale, die mit ihrer Exporttätigkeit zusammenhingen, unterschieden werden könnten(41).

    Zum anderen hat das Gericht in Bezug auf das Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), die Ansicht vertreten, dass in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, der in Rede stehende Steuervorteil zwar eine Reihe von Exporttätigkeiten, darunter den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen, betroffen habe; um in den Genuss des in Rede stehenden Vorteils zu kommen, hätten die Unternehmen jedoch Beteiligungen an Unternehmen erwerben müssen, die unmittelbar mit dem Export von Waren oder Dienstleistungen zu tun gehabt hätten.

    In Bezug auf das Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), sind WDFG und Banco Santander und Santusa der Auffassung, das Gericht habe zutreffend festgestellt, dass sich die Maßnahme in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache von der im vorliegenden Fall unterscheide, da sie darauf abgezielt habe, einer unterschiedlichen und identifizierbaren Gruppe von Unternehmen einen Vorteil einzuräumen, nämlich den Unternehmen, die im Export tätig seien.

    Erstens habe das Gericht in den Rn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), falsch angewendet, indem es befunden habe, dass diese Rechtsprechung nicht die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme betroffen habe, sondern nur die in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Voraussetzung betreffend die Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.

    Das Gericht habe angenommen, dass die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der Maßnahme, die in den Rechtssachen in Rede gestanden habe, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen seien, habe geschlossen werden können, aus den exportierenden Unternehmen bestanden habe.

    WDFG sowie Banco Santander und Santusa sind der Ansicht, das Gericht habe die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), richtig ausgelegt.

    Zwar habe die Kommission eine solche Abgrenzung in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen sei, vorgenommen, im vorliegenden Fall fehle eine solche Abgrenzung jedoch vollständig.

    In den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), habe der Gerichtshof zutreffend die Ansicht vertreten, dass alle begünstigten Unternehmen - abgesehen von der Tatsache, dass sie die Voraussetzungen erfüllt hätten, aufgrund deren sie in den Genuss der Maßnahme hätten kommen können - gemeinsame Eigenschaften hätten, aufgrund deren sie als einem klar abgegrenzten Wirtschaftsbereich zugehörig hätten eingestuft werden können, nämlich dem Exportsektor.

    So habe sich der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), nicht auf die Vornahme von Investitionen gestützt, sondern dieses Kriterium nur als eines von vielen berücksichtigt, darunter zuallererst und gemäß dem Wortlaut von Art. 107 Abs. 1 AEUV die Art der "Produktion" der begünstigten Unternehmen, um diese Gruppe von sämtlichen anderen Unternehmen zu unterscheiden.

    Erstens bin ich im Einklang mit dem in Nr. 113 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Vorbringen der Kommission der Auffassung, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es befunden hat, die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), hätten nicht das Kriterium der Selektivität betroffen, sondern nur die in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels.

    In Rn. 120 des Urteils vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), schließlich hat der Gerichtshof als Antwort auf eine Bemerkung der spanischen Regierung, wonach eine auf alle Unternehmen anwendbare Maßnahme nur dann eine staatliche Beihilfe darstelle, wenn die nationale Verwaltung über ein gewisses Ermessen verfüge, sie anzuwenden(87), ausgeführt, dass diese Maßnahme (ein Steuerabzug) nur den Unternehmen zugutekommen konnte, die Ausfuhr betrieben und bestimmte, in den streitigen Maßnahmen geregelte Investitionen tätigten.

    Meines Erachtens hat der Gerichtshof tatsächlich zur Selektivität der Maßnahmen Stellung bezogen, die in den Rechtssachen in Rede standen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen sind.

    Die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), betreffen lediglich Maßnahmen, die Ausfuhren begünstigen, und nicht eine Gruppe von ex ante identifizierbaren Unternehmen.

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), bin ich der Ansicht, dass eine steuerliche Maßnahme selektiv ist, wenn sie Unternehmen begünstigt, die grenzüberschreitende Transaktionen durchführen, nicht aber Unternehmen, die vergleichbare Transaktionen auf nationaler Ebene durchführen(89).

    Daraus folgt, dass steuerliche Maßnahmen, die Unternehmen, die Kapital aus einem Mitgliedstaat ausführen, zu Lasten anderer begünstigen, die in einer vergleichbaren Situation im Inland investieren(91), gemäß den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), selektiv im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind.

    Aus diesen Gründen hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 81 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission und in Rn. 85 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission festgestellt hat: "Aus der [sich aus den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergebenden] Rechtsprechung zu exportierenden Unternehmen kann daher nicht abgeleitet werden, dass die Unionsgerichte anerkannt hätten, dass eine steuerliche Maßnahme als selektiv eingestuft wird, ohne dass eine besondere Gruppe von Unternehmen oder Produktionszweigen, die aufgrund besonderer Merkmale unterschieden werden können, festgestellt würde.".

    64 - Vgl. in diesen Sinne Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120).

    87 - Vgl. Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 96).

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15
    In Bezug auf das Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), macht die Kommission geltend, aus den Rn. 90 und 91 dieses Urteils gehe hervor, dass die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, eine ganz besondere Situation betroffen habe, in der der Gerichtshof die steuerliche Bezugsregelung selbst für selektiv gehalten habe, da diese als solche "Offshore-Unternehmen" begünstigt habe und nicht irgendeine Ausnahme von dieser Regelung.

    Aus Rn. 104 des Urteils vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), gehe eindeutig hervor, dass eine Maßnahme nur als selektiv eingestuft werden könne, wenn sie eine Gruppe von Unternehmen begünstige, die "Eigenschaften" teilten, die für sie "spezifisch" seien.

    Das Gericht habe sich zutreffend auf Rn. 104 des Urteils vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), gestützt, um zu entscheiden, dass es - um eine steuerliche Differenzierung als Beihilfe einstufen zu können - notwendig sei, eine bestimmte Gruppe von Unternehmen festzustellen, die anhand ihrer spezifischen Eigenarten unterschieden werden könnten.

    Folglich müsse nach dieser Prüfung gemäß der Rechtsprechung (Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 104), den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. Oktober 2015, Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:661, Rn. 83 bis 85), ergangen sei, und wie das Gericht in den angefochtenen Urteilen zutreffend angenommen habe, in einem zusätzlichen Schritt überprüft werden, ob die Gruppe von Steuerpflichtigen, die durch eine Steuerregelung begünstigt würden, hinreichend spezifizierte Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten.

    Des Weiteren trifft es zwar zu, dass der Gerichtshof in Rn. 104 des Urteils vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), befunden hat: "Um als Kriterien angesehen werden zu können, die selektive Vorteile verschaffen, müssen die in einem Steuersystem als Besteuerungsgrundlage festgelegten Kriterien ... auch geeignet sein, die begünstigten Unternehmen anhand ihrer spezifischen Eigenarten als privilegierte Gruppe zu kennzeichnen , und damit die Einstufung eines solchen Systems als Regelung ermöglichen, die "bestimmte" Unternehmen oder "bestimmte" Produktionszweige im Sinne von Art. [107] Abs. 1 [AEUV] begünstigt"(78), doch ist diese Rechtsprechung meines Erachtens im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Es bestehen nämlich erhebliche Unterschiede zwischen der tatsächlichen Situation im vorliegenden Fall - insbesondere der hier in Rede stehenden Steuerregelung - und derjenigen, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), ergangen ist; diese Unterschiede wurden vom Gericht in den angefochtenen Urteilen ignoriert.

    Da sich das Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), speziell auf eine Situation bezieht, in der es keine Abweichung von der normalen Regelung gab, und da der Gerichtshof festgestellt hat, dass die in Rede stehende normale Regelung als solche de facto diskriminierend war, hat das Gericht meines Erachtens in den angefochtenen Urteilen diese Rechtsprechung falsch ausgelegt und angewendet, obwohl die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Umstände nicht vergleichbar waren.

    35 - Vgl. Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission (173/73, EU:C:1974:71, Rn. 27), vom 29. April 2004, Niederlande/Kommission (C-159/01, EU:C:2004:246, Rn. 51), und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87 und 88).

    45 - Nichts anderes folgt aus den Rn. 91 bis 93 des Urteils vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Einstufung eines Steuersystems als "selektiv" nicht von der Bestimmung eines Bezugsrahmens und einer Ausnahme zu diesem Rahmen abhängig ist, wenn ein Steuersystem, das, statt allgemeine Vorschriften für sämtliche Unternehmen vorzusehen, von denen zugunsten bestimmter Unternehmen Ausnahmen gemacht werden, zu demselben Ergebnis führt, indem es die Steuervorschriften derart anpasst und verknüpft, dass ihre Anwendung selbst zu einer unterschiedlichen steuerlichen Belastung für die verschiedenen Unternehmen führt .

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 53), und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 101).

    63 - Vgl. entsprechend Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87 und 93).

    Vgl. Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87).

    73 - Vgl. entsprechend Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 93).

    Vgl. Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 92).

    79 - Urteil Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 101).

    80 - Urteil Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 101 und 102).

    81 - Urteil Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 103 und 104).

  • EuGH, 07.06.1988 - 57/86

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15
    Zweitens werde ich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), zu dem Ergebnis kommen, dass die streitige Maßnahme selektiv ist, da sie Unternehmen, die grenzüberschreitende Transaktionen durchführen, und nicht Unternehmen, die dieselben Transaktionen auf nationaler Ebene durchführen, begünstigt.

    Hierzu hat das Gericht zum einen die Auffassung vertreten, dass in den drei Urteilen, auf die sich die Kommission berufen habe (Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich, 6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20, vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission, 57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8, und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme habe geschlossen werden können, in der Gruppe der "exportierenden Unternehmen" bestanden habe, die als eine Gruppe zu verstehen sei, die zwar besonders groß sei, aber dennoch besonders, denn sie umfasse Unternehmen, die aufgrund gemeinsamer und spezifischer Merkmale, die mit ihrer Exporttätigkeit zusammenhingen, unterschieden werden könnten(41).

    Erstens habe das Gericht in den Rn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), falsch angewendet, indem es befunden habe, dass diese Rechtsprechung nicht die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme betroffen habe, sondern nur die in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Voraussetzung betreffend die Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.

    Das Gericht habe angenommen, dass die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der Maßnahme, die in den Rechtssachen in Rede gestanden habe, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen seien, habe geschlossen werden können, aus den exportierenden Unternehmen bestanden habe.

    WDFG sowie Banco Santander und Santusa sind der Ansicht, das Gericht habe die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), richtig ausgelegt.

    Zudem sei die Frage der Selektivität im Urteil vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), nicht angesprochen worden.

    Zwar habe die Kommission eine solche Abgrenzung in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen sei, vorgenommen, im vorliegenden Fall fehle eine solche Abgrenzung jedoch vollständig.

    In den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), habe der Gerichtshof zutreffend die Ansicht vertreten, dass alle begünstigten Unternehmen - abgesehen von der Tatsache, dass sie die Voraussetzungen erfüllt hätten, aufgrund deren sie in den Genuss der Maßnahme hätten kommen können - gemeinsame Eigenschaften hätten, aufgrund deren sie als einem klar abgegrenzten Wirtschaftsbereich zugehörig hätten eingestuft werden können, nämlich dem Exportsektor.

    Erstens bin ich im Einklang mit dem in Nr. 113 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Vorbringen der Kommission der Auffassung, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es befunden hat, die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), hätten nicht das Kriterium der Selektivität betroffen, sondern nur die in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels.

    Ferner hat der Gerichtshof in Rn. 8 des Urteils vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), befunden, dass eine Zinserstattung, die nur Ausfuhrkrediten zugutekommt, eine Beihilfe für die griechischen Exportunternehmen darstellte.

    Sodann hat der Gerichtshof in Rn. 10 des Urteils vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), festgestellt, dass die in Rede stehende Maßnahme bestimmte Unternehmen begünstigte.

    Daraus folgt, dass der Gerichtshof, als er in Rn. 20 des Urteils vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68), und in Rn. 8 des Urteils vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe feststellte, befunden hat, dass alle in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen einschließlich der Voraussetzung der Selektivität erfüllt waren.

    Meines Erachtens hat der Gerichtshof tatsächlich zur Selektivität der Maßnahmen Stellung bezogen, die in den Rechtssachen in Rede standen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen sind.

    Die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), betreffen lediglich Maßnahmen, die Ausfuhren begünstigen, und nicht eine Gruppe von ex ante identifizierbaren Unternehmen.

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), bin ich der Ansicht, dass eine steuerliche Maßnahme selektiv ist, wenn sie Unternehmen begünstigt, die grenzüberschreitende Transaktionen durchführen, nicht aber Unternehmen, die vergleichbare Transaktionen auf nationaler Ebene durchführen(89).

    Daraus folgt, dass steuerliche Maßnahmen, die Unternehmen, die Kapital aus einem Mitgliedstaat ausführen, zu Lasten anderer begünstigen, die in einer vergleichbaren Situation im Inland investieren(91), gemäß den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), selektiv im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind.

    Aus diesen Gründen hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 81 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission und in Rn. 85 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission festgestellt hat: "Aus der [sich aus den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergebenden] Rechtsprechung zu exportierenden Unternehmen kann daher nicht abgeleitet werden, dass die Unionsgerichte anerkannt hätten, dass eine steuerliche Maßnahme als selektiv eingestuft wird, ohne dass eine besondere Gruppe von Unternehmen oder Produktionszweigen, die aufgrund besonderer Merkmale unterschieden werden können, festgestellt würde.".

  • EuGH, 10.12.1969 - 6/69

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15
    Zweitens werde ich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), zu dem Ergebnis kommen, dass die streitige Maßnahme selektiv ist, da sie Unternehmen, die grenzüberschreitende Transaktionen durchführen, und nicht Unternehmen, die dieselben Transaktionen auf nationaler Ebene durchführen, begünstigt.

    Hierzu hat das Gericht zum einen die Auffassung vertreten, dass in den drei Urteilen, auf die sich die Kommission berufen habe (Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich, 6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20, vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission, 57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8, und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme habe geschlossen werden können, in der Gruppe der "exportierenden Unternehmen" bestanden habe, die als eine Gruppe zu verstehen sei, die zwar besonders groß sei, aber dennoch besonders, denn sie umfasse Unternehmen, die aufgrund gemeinsamer und spezifischer Merkmale, die mit ihrer Exporttätigkeit zusammenhingen, unterschieden werden könnten(41).

    Erstens habe das Gericht in den Rn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), falsch angewendet, indem es befunden habe, dass diese Rechtsprechung nicht die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme betroffen habe, sondern nur die in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Voraussetzung betreffend die Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.

    Das Gericht habe angenommen, dass die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der Maßnahme, die in den Rechtssachen in Rede gestanden habe, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen seien, habe geschlossen werden können, aus den exportierenden Unternehmen bestanden habe.

    WDFG sowie Banco Santander und Santusa sind der Ansicht, das Gericht habe die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), richtig ausgelegt.

    Was das Urteil vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), anbelangt, führen sie aus, der Begriff Beihilfe sei eingeschränkt geprüft worden, und die Entscheidung habe die Beeinträchtigung des Handels und des Wettbewerbs betroffen.

    Zwar habe die Kommission eine solche Abgrenzung in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen sei, vorgenommen, im vorliegenden Fall fehle eine solche Abgrenzung jedoch vollständig.

    In den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), habe der Gerichtshof zutreffend die Ansicht vertreten, dass alle begünstigten Unternehmen - abgesehen von der Tatsache, dass sie die Voraussetzungen erfüllt hätten, aufgrund deren sie in den Genuss der Maßnahme hätten kommen können - gemeinsame Eigenschaften hätten, aufgrund deren sie als einem klar abgegrenzten Wirtschaftsbereich zugehörig hätten eingestuft werden können, nämlich dem Exportsektor.

    Erstens bin ich im Einklang mit dem in Nr. 113 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Vorbringen der Kommission der Auffassung, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es befunden hat, die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), hätten nicht das Kriterium der Selektivität betroffen, sondern nur die in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels.

    In Rn. 20 des Urteils vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68) hat der Gerichtshof für Recht erkannt: "Ein Vorzugsrediskontsatz für die Ausfuhr, den ein Mitgliedstaat nur zugunsten ausgeführter einheimischer Erzeugnisse gewährt, um dazu beizutragen, dass sie in den anderen Mitgliedstaaten mit den dortigen Erzeugnissen konkurrieren können, ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel [107 AEUV]".

    Daraus folgt, dass der Gerichtshof, als er in Rn. 20 des Urteils vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68), und in Rn. 8 des Urteils vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe feststellte, befunden hat, dass alle in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen einschließlich der Voraussetzung der Selektivität erfüllt waren.

    Meines Erachtens hat der Gerichtshof tatsächlich zur Selektivität der Maßnahmen Stellung bezogen, die in den Rechtssachen in Rede standen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen sind.

    Die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), betreffen lediglich Maßnahmen, die Ausfuhren begünstigen, und nicht eine Gruppe von ex ante identifizierbaren Unternehmen.

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), bin ich der Ansicht, dass eine steuerliche Maßnahme selektiv ist, wenn sie Unternehmen begünstigt, die grenzüberschreitende Transaktionen durchführen, nicht aber Unternehmen, die vergleichbare Transaktionen auf nationaler Ebene durchführen(89).

    Daraus folgt, dass steuerliche Maßnahmen, die Unternehmen, die Kapital aus einem Mitgliedstaat ausführen, zu Lasten anderer begünstigen, die in einer vergleichbaren Situation im Inland investieren(91), gemäß den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), selektiv im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind.

    Aus diesen Gründen hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 81 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission und in Rn. 85 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission festgestellt hat: "Aus der [sich aus den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergebenden] Rechtsprechung zu exportierenden Unternehmen kann daher nicht abgeleitet werden, dass die Unionsgerichte anerkannt hätten, dass eine steuerliche Maßnahme als selektiv eingestuft wird, ohne dass eine besondere Gruppe von Unternehmen oder Produktionszweigen, die aufgrund besonderer Merkmale unterschieden werden können, festgestellt würde.".

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15
    Gemäß Rn. 36 des Urteils vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598), sei "eine Maßnahme, deren Anwendung nicht von der Art der Tätigkeit der Unternehmen abhängig ist, grundsätzlich nicht selektiv"(30).

    Entgegen der Feststellung des Gerichts in Rn. 57 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission und in Rn. 61 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission könne aus Rn. 36 des Urteils vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598), nicht abgeleitet werden, dass eine Maßnahme, deren Anwendung nicht von der Art der Tätigkeit der Unternehmen abhängig sei, grundsätzlich nicht selektiv sei.

    Aus dem Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598), gehe hervor, dass eine Maßnahme, die allen Unternehmen offenstehe und potenziell auf sämtliche Unternehmen anwendbar sei, nicht als selektiv angesehen werden könne.

    Das Königreich Spanien trägt vor, das Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598), bestätige den von den spanischen Behörden im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt, wonach ein wirtschaftlicher Vorteil nur dann als Beihilfe angesehen werden könne, wenn er geeignet sei, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu begünstigen.

    Irland trägt vor, das Gericht habe entgegen dem Vorbringen der Kommission aus den Urteilen vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598), vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-92/00 und T-103/00, EU:T:2002:61), und vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01, EU:T:2009:315), nicht abgeleitet, dass nur die Maßnahmen, deren Anwendung an die Art der Tätigkeiten des Unternehmens gebunden gewesen sei oder deren Anwendung von einem Mindestbetrag abhängig gewesen sei, selektiv seien, sondern nur, dass die Selektivität der streitigen Maßnahme im Fall einer Maßnahme, in deren Genuss alle spanischen Unternehmen, die in eine Beteiligung in Höhe von mindestens 5 % an einem ausländischen Unternehmen investiert hätten, unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit und der investierten Summen hätten kommen können, nicht habe festgestellt werden können.

    Überdies hat das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission und in Rn. 61 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission die Auffassung vertreten, aus Rn. 36 des Urteils vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598), gehe hervor, dass eine Maßnahme, deren Anwendung nicht von der Art der Tätigkeit der Unternehmen abhängig sei, grundsätzlich nicht selektiv sei.

    Im Einklang mit den Erklärungen der Kommission bin ich der Auffassung, dass das Gericht das Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598), falsch verstanden hat, denn der Gerichtshof hat zwar in Rn. 35 dieses Urteils für Recht erkannt, dass "eine staatliche Maßnahme, die unterschiedslos allen Unternehmen im Inland zugutekommt, keine staatliche Beihilfe darstellen [kann]"(84), aber sodann in Rn. 36 dieses Urteils befunden, dass eine Steuerregelung keine staatliche Beihilfe darstellt, wenn sie auf alle Unternehmen im Inland unabhängig vom Gegenstand ihrer Tätigkeit angewandt wird.

    Entgegen der Feststellung des Gerichts in Rn. 57 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission und in Rn. 61 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission kann aus dem Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 35 und 36), nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Maßnahme, deren Anwendung von der Art der Tätigkeit oder dem Geschäftszweck der Unternehmen unabhängig ist, grundsätzlich nicht selektiv ist.

    48 - Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 35).

    85 - Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 35 und 36).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15
    "Im Urteil [vom 19. September 2000,] Deutschland/Kommission [(C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22)], hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Steuervergünstigung, die darin besteht, dass Steuerpflichtige, die bestimmte Wirtschaftsgüter veräußern, den daraus resultierenden Veräußerungsgewinn von den Kosten des Erwerbs von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die in bestimmten Gebieten ansässig sind, abziehen können, diesen Steuerpflichtigen einen Vorteil verschafft, der als eine unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbare allgemeine Maßnahme keine Beihilfe im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags darstellt ... Daher schließt die streitige Maßnahme grundsätzlich keine Gruppe von Unternehmen aus ... Selbst wenn die streitige Maßnahme eine Abweichung von dem von der Kommission festgestellten Bezugsrahmen darstellen sollte, wäre dieser Umstand somit jedenfalls kein Grund für die Feststellung, dass die genannte Maßnahme "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. [107 AEUV] begünstigt"(33).

    Das Gericht habe sich nämlich insoweit zu Unrecht auf Rn. 22 des Urteils vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C-156/98, EU:C:2000:467), gestützt.

    Das Gericht habe sich zutreffend auf Rn. 22 des Urteils vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C-156/98, EU:C:2000:467), gestützt, deren Wortlaut es genau beachtet habe.

    Dies werde sehr gut im Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C-156/98, EU:C:2000:467), durch die Feststellung der fehlenden Selektivität einer solchen Maßnahme veranschaulicht.

    Die Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, dass der Gerichtshof bereits befunden habe, dass eine Steuervergünstigung, die darin bestehe, dass Steuerpflichtige, die bestimmte Wirtschaftsgüter veräußerten, den daraus resultierenden Veräußerungsgewinn von den Kosten der Anschaffung anderer Wirtschaftsgüter abziehen könnten, diesen einen Vorteil verschaffe, der als eine unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbare allgemeine Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne (Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22).

    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch Rn. 22 des Urteils vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C-156/98, EU:C:2000:467), entkräftet, die vom Gericht in Rn. 60 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission und in Rn. 64 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission, angeführt wird.

    Durch die Feststellung in den angefochtenen Urteilen, der zufolge "der Gerichtshof entschieden [hat], dass eine Steuervergünstigung, die darin besteht, dass Steuerpflichtige, die bestimmte Wirtschaftsgüter veräußern, den daraus resultierenden Veräußerungsgewinn von den Kosten des Erwerbs von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die in bestimmten Gebieten ansässig sind , abziehen können, diesen Steuerpflichtigen einen Vorteil verschafft, der als eine unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbare allgemeine Maßnahme keine Beihilfe im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags darstellt"(76), vermengt das Gericht nämlich, den Erklärungen der Kommission zufolge, unzulässigerweise die Rn. 22 und 23 des Urteils vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C-156/98, EU:C:2000:467), und versteht somit dieses Urteil falsch.

    Nun fügt der Gerichtshof in Rn. 23 dieses Urteils hinzu: "Die ... gewährte Steuervergünstigung wird ferner in der angefochtenen Entscheidung nur insoweit als staatliche Beihilfe qualifiziert, als sie bestimmte, in den neuen Bundesländern und Westberlin ansässige Unternehmen begünstigt , was ihr den Charakter einer allgemeinen steuer- oder wirtschaftspolitischen Maßnahme nimmt."(77) Folglich geht entgegen den Ausführungen des Gerichts in den angefochtenen Urteilen aus den Rn. 22 und 23 des Urteils vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C-156/98, EU:C:2000:467), eindeutig hervor, dass eine steuerliche Maßnahme, mit der bestimmten Unternehmen in den neuen Bundesländern und Westberlin ein Vorteil gewährt wird, keine allgemeine, auf alle Wirtschaftsteilnehmer unterschiedslos anwendbare Maßnahme darstellt, sondern eine im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV selektive Maßnahme.

  • EuGH, 29.03.2012 - C-417/10

    Die Einstellung von Steuerverfahren, die bei der Corte suprema di cassazione und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15
    In Rn. 66 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission und in Rn. 70 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission zitiere das Gericht nur den ersten Satz von Rn. 42 des Urteils vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184)(43), obwohl der zweite Satz dieser Rn. 42 den in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Grundsatz widerspiegele, wonach eine Maßnahme selektiv sei, wenn sie geeignet sei, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden, zu begünstigen.

    Der von der Kommission befürworteten Auslegung des Urteils vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184), könne auch nicht gefolgt werden.

    Gemäß Rn. 42 des Urteils vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184), kann nämlich zwar "[d]er Umstand, dass nur die Steuerpflichtigen, die diese Voraussetzungen erfüllen, diese Maßnahme in Anspruch nehmen können, ... als solcher dieser Maßnahme keinen selektiven Charakter verleihen", eine solche steuerliche Maßnahme ist jedoch selektiv, wenn sie eine Unterscheidung zwischen vergleichbaren Situationen oder Transaktionen vornimmt(71).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a. (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 63 und 64), und vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 42).

    71 - Der Gerichtshof hat zwar in Rn. 42 des Urteils vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184), tatsächlich für Recht erkannt, dass "[d]er Umstand, dass nur die Steuerpflichtigen, die diese Voraussetzungen erfüllen, diese Maßnahme in Anspruch nehmen können, ... als solcher dieser Maßnahme keinen selektiven Charakter verleihen [kann]", er hat jedoch anschließend in derselben Rn. 42 festgestellt, dass sich die Personen, denen die in dieser Rechtssache in Rede stehende Maßnahme nicht zugutekommt, nicht in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, die im Hinblick auf das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte Ziel mit derjenigen der Steuerpflichtigen, denen die Maßnahme zugutekommt, vergleichbar ist.

    Angesichts der Tatsache, dass das Gericht in den angefochtenen Urteilen die Vergleichbarkeit zwischen dem Erwerb von Beteiligungen eines in Spanien steuerpflichtigen Unternehmens an einem "ausländischen Unternehmen" und dem Erwerb von Beteiligungen eines in Spanien steuerpflichtigen Unternehmens an einem in Spanien ansässigen Unternehmen nicht in Frage gestellt hat, ist meines Erachtens die Relevanz von Rn. 42 des Urteils vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184) im vorliegenden Fall sehr gering.

  • EuG, 07.11.2014 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15
    Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-21/15 P beantragt die Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938)(6), mit dem dieses Art. 1 Abs. 1(7) und Art. 4(8) des Beschlusses 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) im Königreich Spanien(9) für nichtig erklärt hat.

    - das angefochtene Urteil Autogrill España/Kommission sowie das angefochtene Urteil Banco Santander und Santusa/Kommission aufzuheben,.

    - den einzigen Rechtsmittelgrund der Kommission zurückzuweisen und das angefochtene Urteil Autogrill España/Kommission sowie das angefochtene Urteil Banco Santander und Santusa/Kommission zu bestätigen und.

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), mit dem das Gericht Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 des Beschlusses 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 135, S. 1) für nichtig erklärt hat, aufzuheben;.

    6 - Im Folgenden: angefochtenes Urteil Banco Santander und Santusa/Kommission.

  • EuGH, 06.10.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV, 54 AEUV, 107 AEUV

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15
    Die Analyse des Gerichts sei im Übrigen im Wesentlichen dieselbe wie die, die Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. Oktober 2015, Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:661), ergangen sei, vorgeschlagen habe.

    Folglich müsse nach dieser Prüfung gemäß der Rechtsprechung (Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 104), den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. Oktober 2015, Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:661, Rn. 83 bis 85), ergangen sei, und wie das Gericht in den angefochtenen Urteilen zutreffend angenommen habe, in einem zusätzlichen Schritt überprüft werden, ob die Gruppe von Steuerpflichtigen, die durch eine Steuerregelung begünstigt würden, hinreichend spezifizierte Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten.

    69 - Vgl. entsprechend Nrn. 81 und 82 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:242), wo sie ausführt: "Aufgrund des Umstands allein aber, dass eine Steuerregelung nur denjenigen Unternehmen einen Vorteil gewährt, die ihre Voraussetzungen erfüllen, kann nach der Rechtsprechung die Selektivität der Regelung noch nicht festgestellt werden.

  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15
    In Rn. 49 des Urteils vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a. (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550), hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass "[d]ie Einstufung einer nationalen Steuermaßnahme als "selektiv" ... in einem ersten Schritt voraus[setzt], dass im Vorfeld die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder "normale" Steuerregelung ermittelt und geprüft wird.

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a. (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 63 und 64), und vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 42).

    Eine Beihilfe kann selbst dann selektiv im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sein, wenn sie einen ganzen Wirtschaftssektor (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, EU:C:1999:311, Rn. 33, und vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 53) oder mehrere Sektoren betrifft (vgl. Urteil vom 20. November 2003, GEMO, C-126/01, EU:C:2003:622, Rn. 37 bis 39).

  • EuGH, 14.01.2015 - C-518/13

    Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der

  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

  • EuG, 07.11.2014 - T-219/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das

  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 04.06.2015 - C-15/14

    Der Gerichtshof bestätigt - wie schon zuvor das Gericht -, dass der zwischen dem

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-159/01

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

  • EuGH, 16.04.2015 - C-690/13

    Trapeza Eurobank Ergasias - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 06.03.2002 - T-92/00

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuGH, 17.11.2009 - C-169/08

    DIE SARDISCHE REGIONALSTEUER AUF ZU TOURISTISCHEN ZWECKEN DURCHGEFÜHRTE LANDUNGEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-270/15

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-15/14

    Kommission / MOL - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vertrag zwischen dem

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

  • EuG, 13.09.2012 - T-379/09

    Italien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle

    70 Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in den verbundenen Rechtssachen Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:624, Rn. 135 bis 139).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    4- C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:624, Nr. 5.

    50- Siehe insoweit Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in den verbundenen Rechtssachen Kommission/Banco Santander und Santusa (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:624, insbesondere Nrn. 7, 10 und 80 bis 87).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

    Der gleiche Standpunkt wird in mehreren jüngeren Schlussanträgen von Generalanwälten vertreten, vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den Rechtssachen Eventech (C-518/13, EU:C:2014:2239, Nr. 35) und Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:32, Nr. 54), der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:242, Nr. 82), des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Belgien/Kommission (C-270/15 P, EU:C:2016:289, Nr. 29) und des Generalanwalts Wathelet in den verbundenen Rechtssachen Kommission/Banco Santander und Santusa (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:624, Nr. 80).
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