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   EuGH, 27.03.2019 - C-201/18, Mydibel   

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EuGH, 27.03.2019 - C-201/18, Mydibel (https://dejure.org/2019,6610)
EuGH, Entscheidung vom 27.03.2019 - C-201/18, Mydibel (https://dejure.org/2019,6610)
EuGH, Entscheidung vom 27. März 2019 - C-201/18, Mydibel (https://dejure.org/2019,6610)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mydibel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Harmonisierung des Steuerrechts - Vorsteuerabzug - Investitionsgut in Form einer Immobilie - Veräußerung und Rückverpachtung ("Sale-and-Lease-Back") - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Grundsatz ...

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug bei Sale-and-lease-back

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Investitionsgut in Form einer Immobilie - Veräußerung und Rückverpachtung ("Sale-and-Lease-Back")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Harmonisierung des Steuerrechts - Vorsteuerabzug - Investitionsgut in Form einer Immobilie - Veräußerung und Rückverpachtung ("Sale-and-Lease-Back") - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Grundsatz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer
    Veräußerung des Grundstücks im Unternehmensvermögen
    Sale-and-Lease-Back-Geschäft

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 14, EGRL 112/2006 Art 15, EGRL 112/2006 Art 168, EGRL 112/2006 Art 184, EGRL 112/2006 Art 185, EGRL 112/2006 Art 187, EGRL 112/2006 Art 188
    Mehrwertsteuer, Immobilie, Sale-and-Lease-Back, Erbpachtrecht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-201/18
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine einheitliche Leistung auch dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteil vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die ihm unterbreiteten Tatsachen über die vertragliche Formulierung hinaus charakteristisch für das Vorliegen eines einheitlichen Umsatzes sind (Urteil vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 54).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-660/16

    Kollroß - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-201/18
    Zur Frage, ob sich Ereignisse, die nach dem von einem Steuerpflichtigen vorgenommenen Vorsteuerabzug eingetreten sind, auf diesen auswirken können, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen den Umfang des ursprünglichen Vorsteuererstabzugs, zu dem der Steuerpflichtige befugt ist, und den Umfang etwaiger Berichtigungen während der darauffolgenden Zeiträume bestimmt (Urteil vom 31. Mai 2018, Kollroß und Wirtl, C-660/16 und C-661/16, EU:C:2018:372, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Mechanismus verfolgt somit das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (Urteil vom 31. Mai 2018, Kollroß und Wirtl, C-660/16 und C-661/16, EU:C:2018:372, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-63/04

    Centralan Property - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 20 Absatz 3 -

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-201/18
    Zwar ist es Sache des nationalen Gerichts, in jedem Einzelfall anhand des gegebenen Sachverhalts festzustellen, ob ein bestimmter Umsatz mit einem Gegenstand die Übertragung der Befähigung nach sich zieht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2005, Centralan Property, C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 63), doch kann der Gerichtshof ihm alle hierzu zweckdienlichen Hinweise geben.
  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-201/18
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass dieser Begriff Güter umfasst, die - für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt - durch ihre Langlebigkeit und ihren Wert gekennzeichnet sind und deren Anschaffungskosten daher in der Regel nicht als laufende Kosten verbucht, sondern über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden (Urteil vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-277/14

    PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-201/18
    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass sich der Begriff "Lieferung von Gegenständen" nicht auf die Eigentumsübertragung in den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen bezieht, sondern jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei umfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.2018 - C-532/16

    SEB bankas

    Auszug aus EuGH, 27.03.2019 - C-201/18
    Dagegen enthalten die Art. 187 bis 189 dieser Richtlinie besondere Regelungen für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für Investitionsgüter (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2018, SEB bankas, C-532/16, EU:C:2018:228, Rn. 25 bis 28).
  • EuGH, 14.10.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Diese Gegenstände umfassen Investitionsgüter, die gemäß Art. 189 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie von den Mitgliedstaaten definiert werden können und die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs - für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt - durch ihre Langlebigkeit sowie ihren Wert gekennzeichnet sind und deren Anschaffungskosten daher in der Regel nicht als laufende Kosten verbucht, sondern über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2019, Mydibel, C-201/18, EU:C:2019:254, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-235/21

    RAIFFEISEN LEASING

    Vgl. auch Urteile vom 2. Juli 2015, NLB Leasing (C-209/14, im Folgenden: Urteil NLB Leasing, EU:C:2015:440), und vom 27. März 2019, Mydibel (C-201/18, im Folgenden: Urteil Mydibel, EU:C:2019:254).

    36 Urteil Mydibel (Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 Vgl. in diesem Sinne Urteil Mydibel (Rn. 36 und 37).

    39 Vgl. Urteil Mydibel (Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Vgl. Urteil Mydibel (Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Vgl. in diesem Sinne Urteil Mydibel (Rn. 40).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-374/19

    Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer

    Dieser Mechanismus verfolgt somit das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2019, Mydibel, C-201/18, EU:C:2019:254, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 26.06.2019 - XI R 3/17

    Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft im Rahmen

    Berücksichtigt werden darf auch, dass sich an der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks für die Produktionstätigkeit durch den Wegfall der Organschaft nichts geändert hat (vgl. dazu auch EuGH-Urteil Mydibel vom 27.03.2019 - C-201/18, EU:C:2019:254, Deutsches Steuerrecht 2019, 792, Rz 28 f., zu Art. 184 f. MwStSystRL) und durch den Vertrag vom 17.02.2005 sichergestellt war, dass das Grundstück auf Dauer weiter für das bisherige Unternehmen verwendet wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorabentscheidungsersuchen -

    Vgl. z. B. Urteil vom 27. März 2019, Mydibel (C-201/18, EU:C:2019:254, Rn. 23), unter Bezugnahme auf das Urteil vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt (C-118/11, EU:C:2012:97, Rn. 35).

    Im Urteil vom 27. März 2019, Mydibel (C-201/18, EU:C:2019:254, Rn. 32), hat der Gerichtshof ausgeführt: "Art. 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie beschreibt bestimmte Modalitäten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Investitionsgütern.

  • EuGH, 30.04.2020 - C-661/18

    CTT - Correios de Portugal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Der in den Art. 184 bis 186 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Berichtigungsmechanismus verfolgt das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Recht auf Vorsteuerabzug und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (Urteil vom 27. März 2019, Mydibel, C-201/18, EU:C:2019:254, Rn. 27).
  • EuGH, 17.10.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Wäre dies der Fall, bestünde die im Ausgangsverfahren fragliche Abtretung, die nach den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen einen Tag vor Eintritt der Rechtskraft der Zuschlagsentscheidung bezüglich des betroffenen Grundstücks erfolgt ist, in der Übertragung eines körperlichen Gegenstands, nämlich eines Grundstücks, durch eine Partei, die eine andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer, was eine Lieferung von Gegenständen darstellen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2019, Mydibel, C-201/18, EU:C:2019:254, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-182/20

    Administratia Judeteana a Finantelor Publice Suceava u.a. - Vorlage zur

    Dieser Mechanismus verfolgt somit das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2019, Mydibel, C-201/18, EU:C:2019:254, Rn. 27).
  • EuGH, 07.07.2022 - C-194/21

    Staatssecretaris van Financiën (Forclusion du droit à déduction) - Vorlage zur

    Es verweist insoweit u. a. auf das Urteil vom 27. Juni 2018, Varna Holideis (C-364/17, EU:C:2018:500, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie auf das Urteil vom 27. März 2019, Mydibel (C-201/18, EU:C:2019:254, Rn. 26 bis 29 und 43).
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.11.2021 - 7 K 7201/18

    Kein Vorsteuerabzug einer unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer in

    Darüber hinaus sei der ursprüngliche Vorsteuerabzug, sofern er ordnungsgemäß erfolgt sei, auch dann nicht zu berichtigen, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut Gegenstand eines Sale-and-lease-back-Umsatzes geworden wäre, dem eine Finanzierungsfunktion zukomme und daher nicht der Umsatzsteuer unterliege (Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH-, Urteil vom 27.03.2019 - C-201/18 - Mydibel, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2019, 395).

    Aus dem Urteil des EuGH vom 27.03.2019 (C-201/18 - Mydibel, UR 2019, 395) ergibt sich nichts für den Standpunkt der Klägerin.

  • FG Düsseldorf, 04.12.2020 - 1 K 1510/18

    Antrag einer Gesamtrechtsnachfolgerin der B-GmbH & Co. KG (KG) auf Vorsteuerabzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-547/18

    Dong Yang Electronics - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

  • FG Nürnberg, 30.04.2019 - 2 K 358/17

    Umsatzsteuer 2011

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG -

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