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   EuGH, 09.11.2004 - C-203/02   

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https://dejure.org/2004,949
EuGH, 09.11.2004 - C-203/02 (https://dejure.org/2004,949)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2004 - C-203/02 (https://dejure.org/2004,949)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2004 - C-203/02 (https://dejure.org/2004,949)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank - (Un) wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank - Entnahme und Weiterverwendung - Normale Nutzung - Unzumutbare ...

  • Telemedicus

    BHB Pferdewetten

  • Telemedicus

    BHB Pferdewetten

  • Europäischer Gerichtshof

    The British Horseracing Board u.a.

  • EU-Kommission PDF

    The British Horseracing Board Ltd und andere gegen William Hill Organization Ltd.

    Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank - Unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank - Entnahme und Weiterverwendung - Normale Nutzung - Unzumutbare ...

  • EU-Kommission

    The British Horseracing Board Ltd und andere gegen William Hill Organization Ltd

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • aufrecht.de

    Schutz von Datenbanken

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage im Rahmen eines Rechtsstreits über die Verwendung von Daten der Organisatoren des Pferderennsports im Vereinigten Königreich für die Veranstaltung von Pferdewetten; Anwendungsbereich und Voraussetzungen des Schutzes durch das Schutzrecht sui generis für ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    The British Horseracing Board Ltd u.a. / William Hill Organization Ltd, BHB-Pferdewetten

    Art. 7 Abs. 1, Abs. 5, 10 Richtlinie 96/9/EG

  • Judicialis

    Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken Art. 7; ; Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments ... und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken Art. 8 Abs. 1; ; Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken Art. 9; ; Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken Art. 10

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    The British Horseracing Board./William Hill Organization. Zum rechtlichen Schutz von Datenbanken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank - (Un)wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank - Entnahme und Weiterverwendung - Normale Nutzung - Unzumutbare ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    The British Horseracing Board u.a.

    Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank - Unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank - Entnahme und Weiterverwendung - Normale Nutzung - Unzumutbare ...

  • datenschutz.eu (Leitsatz und Kurzinformation)

    Investionsbegriff bei Datenbanken

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    The British Horseracing Board u.a.

  • beck.de (Leitsatz)

    Datenbankschutz

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England und Wales) (Civil Division) - Auslegung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis, Artikel 7 - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1236
  • NJW 2005, 1263 (Ls.)
  • GRUR 2005, 244
  • GRUR Int. 2004, 1045
  • GRUR Int. 2005, 247
  • EuZW 2004, 757
  • MMR 2005, 29
  • ZUM 2005, 1
 
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Wird zitiert von ... (39)

  • OLG Hamburg, 24.10.2012 - 5 U 38/10

    Internet-Reiseportal darf nicht zur kommerziellen Flugvermittlung auf

    Die im Richtlinientext genannten Arten der Investitionen hat der EuGH in seinem Urteil in der Sache...gegen... (GRUR 2005, 244 - BHB-Pferdewetten) näher umrissen.

    Im letztgenannten Urteil erwähnt der EuGH ausdrücklich, dass die "Organisation" der "individuellen Zugänglichkeit" der Datenbank eine in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht wesentliche Investition im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Datenbankrichtlinie erfordern kann (EuGH GRUR 2005, 244, 247 - Rdn. 36).

    Sie beziehen sich auf jede Handlung, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen bzw. sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (EuGH GRUR 2005, 244, 248 - BHB-Pferdewetten).

    Unerheblich ist demgegenüber, ob Ziel der Entnahme- oder Weiterverwendungshandlung die Erstellung einer anderen Datenbank ist, die mit der Ursprungsdatenbank im Wettbewerb steht (EuGH GRUR 2005, 244, 248 - BHB-Pferdewetten).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH bezieht sich der Begriff der quantitativen Wesentlichkeit (so die Terminologie in Art. 7 Abs. 1 Datenbankrichtlinie; § 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG spricht insofern von einem nach "seinem Umfang" wesentlichen Teil) auf das entnommene und/oder weiterverarbeitete Datenvolumen der Datenbank und ist im Verhältnis zum Volumen des gesamten Inhalts der Datenbank zu beurteilen (EuGH GRUR 2005, 244, 250 - BHB-Pferdewetten; BGH GRUR 2009, 852, 855 - Elektronischer Zolltarif).

    Der Begriff der Wesentlichkeit in qualitativer Hinsicht (§ 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG: nach "seiner Art" wesentlicher Teil) bestimmt sich nach dem Umfang der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts dieses Teils verbundenen Investition unabhängig davon, ob dieser Teil in quantitativer Hinsicht als wesentlich zu betrachten ist (EuGH GRUR 2005, 244, 250 - BHB Pferdewetten; BGH GRUR 2011, 1018, 1021 - Automobil-Onlinebörse).

    Solcherlei Interessengesichtspunkte sind nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch im Rahmen der Umgehungsklausel in Art. 7 Abs. 5 Datenbankrichtlinie bzw. § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG in Ansatz zu bringen (EuGH GRUR 2005, 244, 251 - BHB-Pferdewetten sowie EuGH GRUR 2008, 1077, 1078 f. - Directmedia/Albert-Ludwigs-Universität Freiburg).

    Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar (EuGH GRUR 2005, 244, 251 - BHB-Pferdewetten).

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 290/02

    HIT BILANZ

    Daraus folgt, daß der Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition allgemein dahin zu verstehen ist, daß er die der Erstellung dieser Datenbank als solche gewidmete Investition bezeichnet (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - Rs. C-203/02, GRUR 2005, 244 Tz. 30 - BHB-Pferdewetten; Urt. v. 9.11.2004 - Rs. C-338/02, GRUR 2005, 252 Tz. 23 - Fixtures-Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254 Tz. 39 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    Er umfaßt dagegen nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 (Leitsatz 1) - BHB-Pferdewetten; GRUR 2005, 252 Tz. 24 - Fixtures-Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254 Tz. 40 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

    Zu den berücksichtigungsfähigen Investitionen zählen damit solche Aufwendungen, die zur Beschaffung von vorhandenen Elementen, deren Überprüfung und Zusammenstellung als Inhalt einer Datenbank erbracht werden (EuGH GRUR 2005, 244 (Leitsatz 1) - BHB-Pferdewetten; Leistner, JZ 2005, 408, 409; Sendrowski, GRUR 2005, 369, 371).

    Es handelt sich folglich um eine Investition zu deren Beschaffung und Sammlung, zu deren Suche, Auffinden, Erfassen, Aufbereiten und Art der Bereitstellung, die das Leistungsschutzrecht nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 32 ff. - BHB-Pferdewetten; GRUR 2005, 252 Tz. 24 ff. - Fixtures-Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254 Tz. 40 ff. - Fixtures-Fußballspielpläne II; Ullmann, FS für Brandner, 1996, S. 507, 508).

    Die Vervielfältigung ist auch rechtserheblich i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG (vgl. hierzu EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 52 - BHB-Pferdewetten).

    Die andersartige Anordnung der entnommenen Daten durch den Verwender hat nicht zur Folge, daß diese ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 81 - BHB-Pferdewetten; Sendrowski, GRUR 2005, 369, 374).

    Es ist auch nicht erforderlich, daß die Beklagte sich die Daten durch einen unmittelbaren Zugang zur Datenbank der Klägerinnen verschafft (vgl. EuGH GRUR 2005, 244, 248 Tz. 53 f. u. 67 - BHB-Pferdewetten).

    Der wesentliche Teil des Inhalts der Datenbank in quantitativer Hinsicht bezieht sich auf das entnommene und/oder weiterverwendete Datenvolumen der Datenbank und ist im Verhältnis zum Umfang des gesamten Inhalts der Datenbank zu beurteilen (EuGH GRUR 2005, 244, 250 Tz. 70 f. - BHB-Pferdewetten).

    Der Begriff des "Vervielfältigens" i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist daher ebenso wie der in der Richtlinie 96/9/EG verwendete Begriff der "Entnahme" dahin auszulegen, daß er sich auf jede Handlung bezieht, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen bzw. sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 47, 51 - BHB-Pferdewetten).

  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 191/05

    Elektronischer Zolltarif

    Er umfasst dagegen nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Tz. 31 - BHB-Pferdewetten; Urt. v. 9.11.2004 - C-338/02, Slg. 2004, I-10497 = GRUR 2005, 252 Tz. 24 - Fixtures-Fußballspielpläne I; Urt. v. 9.11.2004 - C-444/02, Slg. 2004, I-10549 = GRUR 2005, 254 Tz. 40 - Fixtures-Fußballspielpläne II; BGHZ 164, 37, 43 - HIT BILANZ).

    Er ist weit auszulegen und erfasst jede Handlung, die darin besteht, sich ohne Zustimmung des Datenbankherstellers die Ergebnisse seiner Investition anzueignen und ihm damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihm ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 51 - BHB-Pferdewetten; EuGH, Urt. v. 9.10.2008 - C-304/07, GRUR 2008, 1077 Tz. 31 ff. - Directmedia Publishing).

    Daher wird diese Vervielfältigung vom bestimmungsgemäßen Gebrauch der Datenbank umfasst, in den die Klägerin beim Verkauf der CD-ROM in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zumindest konkludent eingewilligt hat (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 54 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2008, 1077 Tz. 51 - Directmedia Publishing; Möhring/Nicolini/Decker a.a.O. § 87b Rdn. 3).

    Angaben zu dem Verhältnis des entnommenen Datenvolumens zum Gesamtvolumen der Datenbank lassen sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 70 - BHB-Pferdewetten).

    Für die Frage, ob die entnommenen Elemente ein in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil der Datenbank "Tarife" sind, kommt es darauf an, ob die menschlichen, technischen und finanziellen Anstrengungen des Datenbankherstellers für Beschaffung, Überprüfung und Darstellung dieser Daten eine wesentliche Investition darstellen (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 76 - BHB - Pferdewetten; EuGH, Urt. v. 5.3.2009 - C-545/07 Tz. 73 - Apis/Lakorda).

    In jedem Fall handelt es sich um eine Entnahme aller seit der letzten Version in die CD-ROM "Tarife" eingearbeiteter Änderungen (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 65 - BHB-Pferdewetten).

    Der Begriff der Entnahme bzw. der Vervielfältigung setzt keinen direkten Zugang zu der betreffenden Datenbank voraus (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 52, 53 - BHB-Pferdewetten; Dreier/Schulze a.a.O. § 87b Rdn. 2).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-202/12

    Innoweb - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Art. 7 Abs. 1

    Die Bezugnahme auf die Wesentlichkeit des weiterverwendeten Teils betrifft jedoch nicht die Definition dieses Begriffs als solche (vgl. Urteil vom 9. November 2004, The British Horseracing Board u. a., C-203/02, Slg. 2004, I-10415, Randnr. 50).

    Die Verwendung des Ausdrucks "jede Form öffentlicher Verfügbarmachung" in Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 96/9 zeigt, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff der Weiterverwendung weit gefasst verstanden haben wollte (vgl. in diesem Sinne Urteile The British Horseracing Board u. a., Randnr. 51, sowie vom 18. Oktober 2012, Football Dataco u. a., C-173/11, Randnr. 20).

    Wie der Gerichtshof bereits unter Hinweis auf mehrere Erwägungsgründe der Richtlinie 96/9, insbesondere die Erwägungsgründe 39, 42 und 48, entschieden hat, besteht dieses Ziel darin, einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und Datenverarbeitungssystemen zu geben, um zur Entwicklung des Informationsmarkts beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (vgl. Urteile The British Horseracing Board u. a., Randnrn.

    Zu diesem Zweck soll der von der Richtlinie 96/9 durch das Schutzrecht sui generis geschaffene Schutz demjenigen, der die Initiative ergriffen und das Risiko getragen hat, das mit einer in personeller, technischer und/oder finanzieller Hinsicht erheblichen Investition in den Aufbau und den Betrieb einer Datenbank verbunden ist, die Vergütung für seine Investition sichern, indem er gegen die nicht erlaubte Aneignung der Ergebnisse dieser Investition geschützt wird (vgl. Urteile The British Horseracing Board u. a., Randnrn.

    Im Licht dieses Ziels ist der Begriff "Weiterverwendung" im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 dahin auszulegen, dass er sich auf jede Handlung bezieht, die darin besteht, ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (vgl. Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnr. 51).

    Dieser Begriff bezieht sich also auf jede nicht erlaubte Handlung, die darin besteht, den Inhalt einer geschützten Datenbank oder einen wesentlichen Teil derselben in der Öffentlichkeit zu verbreiten (vgl. Urteile The British Horseracing Board u. a., Randnr. 67, vom 5. März 2009, Apis-Hristovich, C-545/07, Slg. 2009, I-1627, Randnr. 49, sowie vom 18. Oktober 2012, Football Dataco u. a., Randnr. 20).

    Allerdings erstreckt sich der von Art. 7 der Richtlinie 96/9 gewährte Schutz nicht auf die Abfrage einer Datenbank (vgl. Urteile The British Horseracing Board u. a., Randnr. 54, sowie Directmedia Publishing, Randnr. 51).

    Macht der Hersteller einer Datenbank deren Inhalt Dritten - und sei es gegen Entgelt - zugänglich, dann erlaubt sein Schutzrecht sui generis ihm somit nicht, sich den Abfragen dieser Datenbank durch Dritte zu Informationszwecken entgegenzustellen (vgl. Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnr. 55, sowie Directmedia Publishing, Randnr. 53).

  • OLG München, 17.08.2017 - U 2225/15

    Ad-Blocker sind kartell-, wettbewerbs- und urheberrechtlich zulässig

    Die Vorschrift verbietet folglich Entnahmehandlungen, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter darauf hinauslaufen würden, ohne Genehmigung der Person, die diese Datenbank erstellt hat, diese in ihrer Gesamtheit oder zumindest zu einem wesentlichen Teil wieder zu erstellen, sei es zur Erstellung einer anderen Datenbank oder zur Ausübung einer anderen Tätigkeit (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Tz. 86-89 - BHB-Pferdewetten; BGH a.a.O. Tz. 59 - Automobil-Onlinebörse).
  • EuGH, 01.03.2012 - C-604/10

    Ein Spielplan für Fußballbegegnungen kann nicht urheberrechtlich geschützt

    Nach ihren Erwägungsgründen 9, 10 und 12 soll die Richtlinie einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und Datenverarbeitungs-Systemen geben, um zur Entwicklung des Informationsmarktes beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (vgl. Urteile vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C-46/02, Randnr. 33, The British Horseracing Board u. a., C-203/07, Slg. 2004, I-10415, Randnr. 30, Fixtures Marketing, C-338/02, Randnr. 23, und Fixtures Marketing, C-444/02, Randnr. 39), nicht aber die Erzeugung von Elementen schützen, die in einer Datenbank zusammengestellt werden können.
  • BGH, 25.03.2010 - I ZR 47/08

    Autobahnmaut

    Zu den Investitionen für die Beschaffung von Daten rechnen zwar - im Blick auf Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie, dessen Umsetzung § 87a Abs. 1 UrhG dient - nur die Mittel, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht aber die Mittel, die für die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Tz. 42 - BHB-Pferdewetten; BGHZ 164, 37, 43 - HIT BILANZ; BGH, Urt. v. 30.4.2009 - I ZR 191/05, GRUR 2009, 852 Tz. 23 - Elektronischer Zolltarif; Urt. v. 13.8.2009 - I ZR 130/04, GRUR-RR 2010, 232 Tz. 15 - Gedichttitelliste III).

    Zu diesen Investitionen gehört zwar nur der Aufwand für die Überprüfung und die Aufbereitung der ermittelten Elemente bei der Erstellung und dem Betrieb der Datenbank und nicht der Aufwand bei der Erzeugung von Elementen, die anschließend in der Datenbank gesammelt werden (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 42 - BHB-Pferdewetten).

    Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 71 - BHB-Pferdewetten).

    Letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 70 - BHB-Pferdewetten).

    Der Begriff der Weiterverwendung ist anhand des Zieles auszulegen, das die Datenbankrichtlinie mit dem - von ihr als "Schutzrecht sui generis" bezeichneten - Recht des Datenbankherstellers verfolgt (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 45 ff. - BHB-Pferdewetten).

    Der Begriff der Weiterverwendung ist daher dahin auszulegen, dass er sich auf jede Handlung bezieht, die darin besteht, sich ohne Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 51 - BHB-Pferdewetten; vgl. auch EuGH, Urt. v. 9.10.2008 - C-304/07, GRUR 2008, 1077 Tz. 33 f. - Directmedia Publishing; BGH GRUR 2009, 852 Tz. 35 - Elektronischer Zolltarif).

  • BGH, 21.04.2005 - I ZR 1/02

    Marktstudien

  • OLG Hamburg, 08.06.2017 - 5 U 54/12

    Schutz des Herstellers einer medizinischen Datenbank: Erfordernis der relevanten

  • EuGH, 29.10.2015 - C-490/14

    Verlag Esterbauer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtlicher Schutz von

  • EuGH, 05.03.2009 - C-545/07

    Apis-Hristovich - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

  • LG Hamburg, 09.04.2009 - 310 O 39/08

    Urheberrechtsschutz des Datenbankherstellers: Substituierung des Angebots des

  • BGH, 13.08.2009 - I ZR 130/04

    Gedichttitelliste III

  • OLG Hamburg, 16.04.2009 - 5 U 101/08

    Urheberrecht: Verletzung des Datenbankherstellerrechts des Betreibers einer

  • EuGH, 03.06.2021 - C-762/19

    CV-Online Latvia

  • OLG Hamburg, 18.08.2010 - 5 U 62/09

    AUTOBINGOOO II - Schutz des Datenbankherstellers: Unterlassungsanspruch wegen des

  • LG Hamburg, 01.10.2010 - 308 O 162/09

    Schutz des Datenbankherstellers: Zulässigkeit von Screen-Scraping-Software

  • OLG Köln, 14.11.2008 - 6 U 57/08

    Systematische Entnahme von Daten aus einer Bewertungs-Datenbank

  • LG Köln, 28.01.2021 - 14 O 393/19
  • OLG Köln, 28.03.2014 - 6 U 140/13

    Begriff des Herstellers einer Datenbank und der Übernahme wesentlicher Teile der

  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2021 - 3 O 299/20
  • OLG Köln, 28.10.2005 - 6 U 172/03

    Datenbankschutz auch bei amtlichen Werken

  • EuGH, 18.10.2012 - C-173/11

    Football Dataco u.a. - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

  • OLG Köln, 15.12.2006 - 6 U 229/05

    Wetterdaten für Flugzeugführer - Datenbankschutz und Auskunftspflicht nach

  • OLG München, 10.05.2007 - 29 U 1638/06

    Kopienversand Subito

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-762/19

    CV-Online Latvia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtlicher Schutz von

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-138/11

    Compass-Datenbank - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

  • LG Köln, 18.11.2005 - 28 O 322/04

    Ansprüche wegen unerlaubter Nutzung von Wetterinformationen zum Betrieb eines

  • LG Köln, 06.02.2008 - 28 O 417/07

    Datenbankschutz für Bewertungsdatenbank einer Zahnarztplattform

  • OLG Düsseldorf, 07.08.2008 - 20 W 103/08

    Urheberrechtsverletzung an Datenbank: Kriterium der "wesentlichen Investitionen"

  • OLG Hamburg, 20.02.2008 - 5 U 161/07

    Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch des Datenbankherstellers:

  • LG Stuttgart, 18.07.2006 - 17 O 633/05

    Topographische Karte als Datenbank; Schutz für die Überprüfung einer bestehenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2011 - C-604/10

    Football Dataco u.a. - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-304/07

    Directmedia Publishing

  • LG Berlin, 22.12.2005 - 16 O 743/05

    Datenbankschutz für eBay bestätigt

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-173/11

    Football Dataco u.a. - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2004 - C-46/02, C-203/02, C-338/02, C-444/02   

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Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2004 - C-46/02, C-203/02, C-338/02, C-444/02 (https://dejure.org/2004,18442)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.06.2004 - C-46/02, C-203/02, C-338/02, C-444/02 (https://dejure.org/2004,18442)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 2004 - C-46/02, C-203/02, C-338/02, C-444/02 (https://dejure.org/2004,18442)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fixtures Marketing

  • EU-Kommission PDF

    Fixtures Marketing Ltd gegen Oy Veikkaus Ab.

    Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition - Fußballmeisterschaftsspielpläne - Wettspiele

  • EU-Kommission

    Fixtures Marketing Ltd gegen Oy Veikkaus Ab

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - NACH ANSICHT DER GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL BESTEHT DAS SCHUTZRECHT NACH DER DATENBANKRICHTLINIE ZUGUNSTEN DES HERSTELLERS EINER DATENBANK AUCH DANN, WENN DIESE PRIMÄR ZUM ZWECK DER ORGANISATION VON FUSSBALLSPIELEN ODER PFERDERENNEN ERSTELLT WURDE

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  • EuGH, 09.11.2004 - C-338/02

    Fixtures Marketing - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2004 - C-46/02
    In Ergänzung zu den Vorlagefragen sei darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass nicht wesentliche Teile betroffen sind, zu prüfen wäre, ob eine wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung nicht wesentlicher Teile vorliegt (siehe dazu die entsprechenden Ausführungen in meinen Schlussanträgen in den Rechtssachen C-203/02, C-338/02 und C-444/02).

    2 - Anhängig sind ferner die Verfahren in den Rechtssachen C-203/02, C-338/02 und C-444/02, in denen ich ebenfalls heute die Schlussanträge vorlege.

  • EuGH, 15.11.1979 - 36/79

    Denkavit Futtermittel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2004 - C-46/02
    5 - Urteile vom 15. November 1979 in der Rechtssache 36/79 (Denkavit, Slg. 1979, 3439, Randnr. 12), vom 5. Oktober 1999 in den Rechtssachen C-175/98 und C-177/98 (Lirussi und Bizzaro, Slg. 1999, I-6881, Randnr. 37), vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-318/98 (Fornasar u. a., Slg. 2000, I-4785, Randnr. 31) und vom 16. Oktober 2003 in der Rechtssache C-421/01 (Traunfellner, Slg. 2003, I-0000, Randnrn. 21 ff.).
  • EuGH, 04.12.2003 - C-448/01

    EVN und Wienstrom

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2004 - C-46/02
    6 - Vgl. das Urteil vom 4. Dezember 2003 in der Rechtssache C-448/01 (EVN, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 59).
  • EuGH, 29.10.2015 - C-490/14

    Verlag Esterbauer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtlicher Schutz von

    Wie aus den Erwägungsgründen 9, 10 und 12 der Richtlinie hervorgeht, soll der durch diese Richtlinie eingeführte rechtliche Schutz einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und -verarbeitungssystemen geben, um zur Entwicklung des Informationsmarkts in einem Kontext beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (vgl. Urteile Fixtures Marketing, C-46/02, EU:C:2004:694, Rn. 33, The British Horseracing Board u. a., C-203/02, EU:C:2004:695, Rn. 30, Fixtures Marketing, C-338/02, EU:C:2004:696, Rn. 23, und Fixtures Marketing, C-444/02, EU:C:2004:697, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-304/07

    Directmedia Publishing

    3 - Über die Auslegung dieser Richtlinie hat der Gerichtshof erstmals in seinen Urteilen vom 9. November 2004, The British Horseracing Board u. a. (C-203/02, Slg. 2004, I-10415), Fixtures Marketing/Veikkaus (C-46/02, Slg. 2004, I-10365), Fixtures Marketing/Svenska Spel (C-338/02, Slg. 2004, I-10497), und Fixtures Marketing/OPAP (C-444/02, Slg. 2004, I-10549), entschieden.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2004 - C-203/02   

Zitiervorschläge
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Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2004 - C-203/02 (https://dejure.org/2004,23005)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.06.2004 - C-203/02 (https://dejure.org/2004,23005)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 2004 - C-203/02 (https://dejure.org/2004,23005)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    The British Horseracing Board u.a.

  • EU-Kommission PDF

    The British Horseracing Board Ltd und andere gegen William Hill Organization Ltd.

    Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank - (Un)wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank - Entnahme und Weiterverwendung -Normale Nutzung - Unzumutbare ...

  • EU-Kommission

    The British Horseracing Board Ltd und andere gegen William Hill Organization Ltd

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

Verfahrensgang

 
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