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   EuGH, 03.03.2011 - C-203/10   

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https://dejure.org/2011,6217
EuGH, 03.03.2011 - C-203/10 (https://dejure.org/2011,6217)
EuGH, Entscheidung vom 03.03.2011 - C-203/10 (https://dejure.org/2011,6217)
EuGH, Entscheidung vom 03. März 2011 - C-203/10 (https://dejure.org/2011,6217)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Gebrauchte Autoteile - Einfuhr in die Union durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer - Differenzbesteuerung oder normale Mehrwertsteuerregelung - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Unmittelbare Wirkung

  • Europäischer Gerichtshof

    Auto Nikolovi

    Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Gebrauchte Autoteile - Einfuhr in die Union durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer - Differenzbesteuerung oder normale Mehrwertsteuerregelung - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Unmittelbare Wirkung

  • EU-Kommission PDF

    Auto Nikolovi

    Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Gebrauchte Autoteile - Einfuhr in die Union durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer - Differenzbesteuerung oder normale Mehrwertsteuerregelung - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Unmittelbare Wirkung

  • EU-Kommission

    Auto Nikolovi

  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuer; Unmittelbare Wirkung der RL 2006/112/EG; Unanwendbarkeit der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Gegenständen wie gebrauchte Autoteile; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug erst bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer; Unmittelbare Wirkung der Richtlinie 2006/112/EG; Unanwendbarkeit der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Gegenständen wie gebrauchte Autoteile; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug erst ...

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuer; Unmittelbare Wirkung der Richtlinie 2006/112/EG; Unanwendbarkeit der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Gegenständen wie gebrauchte Autoteile; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug erst ...

  • datenbank.nwb.de

    Gebrauchte Autoteile: Einfuhr in die Union durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer - Differenzbesteuerung oder normale Mehrwertsteuerregelung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Von einem Wiederverkäufer eingeführte Gebrauchtgegenstände unterliegen nicht der Differenzbesteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Auto Nikolovi

    Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Gebrauchte Autoteile - Einfuhr in die Union durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer - Differenzbesteuerung oder normale Mehrwertsteuerregelung - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Unmittelbare Wirkung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad na Republika Balgaria (Bulgarien), eingereicht am 26. April 2010 - Stellvertretender Direktor der Direktion "Anfechtung und Verwaltung des Vollzugs" bei der Zentralverwaltung der Nationalen Agentur für ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Varhoven administrativen sad - Auslegung der Art. 311 Abs. 1 Nr. 1, 314 und 320 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Regelung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • DB 2011, 860
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 08.12.2005 - C-280/04

    Jyske Finans - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c -

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-203/10
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bestimmung der Bedeutung einer Vorschrift des Unionsrechts sowohl deren Wortlaut als auch ihr Ziel und ihr Kontext zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 34, und vom 22. Dezember 2010, Feltgen und Bacino Charter Company, C-116/10, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 12).

    Sodann ist daran zu erinnern, dass die Regelung über die Besteuerung der Handelsspanne des steuerpflichtigen Wiederverkäufers bei der Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten eine von der allgemeinen Regelung der Richtlinie 2006/112 abweichende Mehrwertsteuersonderregelung darstellt, die wie die anderen in dieser Richtlinie vorgesehenen Sonderregelungen nur in dem zur Erreichung ihres Ziels notwendigen Maß angewandt werden soll (vgl. Urteil Jyske Finans, Randnr. 35).

    Wie dem 51. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112 zu entnehmen ist, besteht das Ziel der Differenzbesteuerung darin, Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen im Bereich der Gebrauchtgegenstände zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2004, Stenholmen, C-320/02, Slg. 2004, I-3509, Randnr. 25, und Jyske Finans, Randnrn.

    Würde bei der Lieferung eines Gebrauchtgegenstands durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Gesamtpreis besteuert, obwohl der Preis, zu dem der Wiederverkäufer den Gegenstand erworben hat, einen Mehrwertsteuerbetrag enthält, der bereits im Vorfeld durch eine Person, die unter eine der in Art. 314 Buchst. a bis d der Richtlinie bezeichneten Kategorien fällt, entrichtet wurde und der weder von dieser Person noch vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer als Vorsteuer abgezogen werden konnte, so hätte dies nämlich eine solche Doppelbesteuerung zur Folge (vgl. in diesem Sinne Urteile Stenholmen, Randnr. 25, und Jyske Finans, Randnr. 38).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-226/07

    Flughafen Köln / Bonn - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-203/10
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Flughafen Köln/Bonn, C-226/07, Slg. 2008, I-5999, Randnr. 23, vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, Slg. 2009, I-731, Randnr. 58, und vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 56).

    Da die Art. 314 und 320 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 somit inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, ermöglicht es ihre an diese Feststellung anknüpfende unmittelbare Wirkung einem Einzelnen, sich vor den nationalen Gerichten in einem Rechtsstreit, den er wie im Ausgangsverfahren mit einer nationalen Zollbehörde führt, auf diese Bestimmungen mit dem Ziel zu berufen, dass eine mit ihnen unvereinbare nationale Regelung unangewandt bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Flughafen Köln/Bonn, Randnr. 39).

  • EuGH, 01.04.2004 - C-320/02

    Stenholmen

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-203/10
    Wie dem 51. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112 zu entnehmen ist, besteht das Ziel der Differenzbesteuerung darin, Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen im Bereich der Gebrauchtgegenstände zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2004, Stenholmen, C-320/02, Slg. 2004, I-3509, Randnr. 25, und Jyske Finans, Randnrn.

    Würde bei der Lieferung eines Gebrauchtgegenstands durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Gesamtpreis besteuert, obwohl der Preis, zu dem der Wiederverkäufer den Gegenstand erworben hat, einen Mehrwertsteuerbetrag enthält, der bereits im Vorfeld durch eine Person, die unter eine der in Art. 314 Buchst. a bis d der Richtlinie bezeichneten Kategorien fällt, entrichtet wurde und der weder von dieser Person noch vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer als Vorsteuer abgezogen werden konnte, so hätte dies nämlich eine solche Doppelbesteuerung zur Folge (vgl. in diesem Sinne Urteile Stenholmen, Randnr. 25, und Jyske Finans, Randnr. 38).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-116/10

    Feltgen und Bacino Charter Company - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-203/10
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bestimmung der Bedeutung einer Vorschrift des Unionsrechts sowohl deren Wortlaut als auch ihr Ziel und ihr Kontext zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 34, und vom 22. Dezember 2010, Feltgen und Bacino Charter Company, C-116/10, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 12).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-243/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-203/10
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Flughafen Köln/Bonn, C-226/07, Slg. 2008, I-5999, Randnr. 23, vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, Slg. 2009, I-731, Randnr. 58, und vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 56).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-138/07

    Cobelfret - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung -

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-203/10
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Flughafen Köln/Bonn, C-226/07, Slg. 2008, I-5999, Randnr. 23, vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, Slg. 2009, I-731, Randnr. 58, und vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 56).
  • EuGH, 24.11.2011 - C-468/10

    ASNEF - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7

    Insoweit ist zu beachten, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. Urteil vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.01.2017 - C-471/15

    Sjelle Autogenbrug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bestimmung der Bedeutung einer Vorschrift des Unionsrechts sowohl deren Wortlaut als auch ihr Ziel und ihr Kontext zu berücksichtigen sind (Urteil vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, EU:C:2011:118, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Nichtanwendung dieser Regelung auf Ersatzteile, die aus von Privatpersonen angekauften Altfahrzeugen entnommen wurden, liefe dem Ziel der Sonderregelung der Differenzbesteuerung zuwider, das nach dem 51. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112 darin besteht, auf dem Gebiet der Gebrauchtgegenstände Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2004, Stenholmen, C-320/02, EU:C:2004:213, Rn. 25, vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, EU:C:2005:753, Rn. 37, und vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, EU:C:2011:118, Rn. 47).

    Würden Lieferungen solcher Ersatzteile durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer mit Mehrwertsteuer belegt, hätte dies nämlich eine Doppelbesteuerung zur Folge, weil zum einen im Verkaufspreis dieser Teile schon zwangsläufig die Mehrwertsteuer berücksichtigt wurde, die bereits im Vorfeld durch eine Person, die unter Art. 314 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 fällt, beim Kauf des Fahrzeugs entrichtet wurde, und zum anderen, weil dieser Betrag weder von dieser Person noch vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer abgezogen werden konnte (vgl. Urteil vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, EU:C:2011:118, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.05.2017 - C-624/15

    Litdana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Das Ziel der Differenzbesteuerung besteht - wie dem 51. Erwägungsgrund der Mehrwertsteuerrichtlinie zu entnehmen ist - darin, Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen im Bereich der Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, EU:C:2011:118, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde bei der Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Gesamtpreis besteuert, obwohl der Preis, zu dem der Wiederverkäufer die Gegenstände erworben hat, einen Mehrwertsteuerbetrag enthält, der bereits im Vorfeld durch eine Person, die unter eine der in Art. 314 Buchst. a bis d der Mehrwertsteuerrichtlinie bezeichneten Kategorien fällt, entrichtet wurde und der weder von dieser Person noch vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer als Vorsteuer abgezogen werden konnte, so hätte dies nämlich eine solche Doppelbesteuerung zur Folge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, EU:C:2011:118, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich aber, wenn ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich umgesetzt hat, ein Einzelner gegenüber diesem Staat auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen der Richtlinie berufen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 46, und vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 61).
  • FG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 7 K 7183/13

    Keine Differenzbesteuerung für zerlegte Fahrzeuge

    Denn § 25a UStG bzw. Art. 313 ff. MwStSystRL sind Ausnahmeregelungen, die eher eng auszulegen sind (Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH-, Urteile vom 08.12.2005 C-280/04 - Jyske Finans, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2006, 360, Rn 35; vom 03.03.2011 C-203/10 - Auto Nikolovi, UR 2012, 372, Rn 46; vom 19.07.2012 C-160/11 - Bawaria Motors, UR 2012, 807, Rn 28 f.).

    Nach dem 51. Erwägungsgrund der MwStSystRL besteht der Zweck der Regelungen über die Differenzbesteuerung darin, Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen im Bereich der Gebrauchtgegenstände zu vermeiden (EuGH Urteil vom 03.03.2011 C-203/10 - Auto Nikolovi, UR 2012, 372, Rn 47; vgl. auch EuGH, Urteil vom 08.12.2005 C-280/04 - Jyske Finans, UR 2006, 360, Rn 37 ff. zur Vorgängerregelung im Rahmen der 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG; kritisch demgegenüber Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, 162. Lieferung 04.2015, § 25a Rn 9 ff.; für das Abstellen auf den Wettbewerb mit Privatpersonen: Widmann in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, Stand 13.05.2015, § 25a Rn 18 ff., 31).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-621/10

    Balkan and Sea Properties - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Flughafen Köln/Bonn, C-226/07, Slg. 2008, I-5999, Randnr. 23, und vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, Slg. 2011, I-1083, Randnr. 61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-471/15

    Sjelle Autogenbrug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG -

    Der Gerichtshof hat in den Rn. 47 und 48 seines Urteils vom 3. März 2011, Auto Nikolovi (C-203/10, EU:C:2011:118), auf das doppelte Ziel dieser Regelung hingewiesen.

    5 - Vgl. 51. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112 sowie Urteil vom 3. März 2011, Auto Nikolovi (C-203/10, EU:C:2011:118, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Schleswig-Holstein, 29.03.2023 - 4 K 77/22

    Anwendung der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG bei der Auf- und Umarbeitung

    "Die Nichtanwendung dieser Regelung auf Ersatzteile, die aus von Privatpersonen angekauften Altfahrzeugen entnommen wurden, liefe dem Ziel der Sonderregelung der Differenzbesteuerung zuwider, das nach dem 51. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112 darin besteht, auf dem Gebiet der Gebrauchtgegenstände Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2004, Stenholmen, C-320/02, EU:C:2004:213, Rn. 25, vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, EU:C:2005:753, Rn. 37, und vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, EU:C:2011:118, Rn. 47).

    Würden Lieferungen solcher Ersatzteile durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer mit Mehrwertsteuer belegt, hätte dies nämlich eine Doppelbesteuerung zur Folge, weil zum einen im Verkaufspreis dieser Teile schon zwangsläufig die Mehrwertsteuer berücksichtigt wurde, die bereits im Vorfeld durch eine Person, die unter Art. 314 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 fällt, beim Kauf des Fahrzeugs entrichtet wurde, und zum anderen, weil dieser Betrag weder von dieser Person noch vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer abgezogen werden konnte (vgl. Urteil vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, EU:C:2011:118, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-319/12

    MDDP - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie

    28 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2011, Auto Nikolovi (C-203/10, Slg. 2011, I-1083, Randnr. 62).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-160/11

    Bawaria Motors - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 136 - Befreiungen

    Die Regelung zur Besteuerung der Handelsspanne des steuerpflichtigen Wiederverkäufers bei der Lieferung von Gebrauchtgegenständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden stellt eine von der allgemeinen Regelung der Richtlinie 2006/112 abweichende Mehrwertsteuersonderregelung dar (vgl. Urteile vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 35, und vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, Slg. 2010, I-1083, Randnr. 46).
  • VG Berlin, 19.04.2012 - 3 K 1153.10

    Familiennachzug eines daueraufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

  • EuGH, 30.09.2021 - C-299/20

    Icade Promotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • FG Münster, 29.03.2022 - 5 K 1589/21

    Anwendung der Differenzbesteuerung auf Ausgangsumsätze eines land- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2012 - C-55/11

    Vodafone España - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2011 - C-61/11

    El Dridi - Richtlinie 2008/115/EG - Anwendungsbereich - Zur Vollstreckung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-299/20

    Icade Promotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-15/11

    Sommer - Beitritt neuer Mitgliedstaaten - Protokoll über die Bedingungen und

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-154/17

    E LATS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Begriff

  • VG Berlin, 09.12.2014 - 14 K 137.13

    Versagung eines Visums

  • VG Hannover, 03.09.2015 - 10 A 3550/15

    Folgeantrag; Zweitantrag

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