Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 17.10.2013 - C-203/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,27708
EuGH, 17.10.2013 - C-203/12 (https://dejure.org/2013,27708)
EuGH, Entscheidung vom 17.10.2013 - C-203/12 (https://dejure.org/2013,27708)
EuGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2013 - C-203/12 (https://dejure.org/2013,27708)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Sanktion wegen Emissionsüberschreitung - Begriff der Emissionsüberschreitung - Gleichsetzung mit einer Verletzung der Verpflichtung, innerhalb der von der Richtlinie vorgeschriebenen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Billerud Karlsborg und Billerud skärblacka

    Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Sanktion wegen Emissionsüberschreitung - Begriff der Emissionsüberschreitung - Gleichsetzung mit einer Verletzung der Verpflichtung, innerhalb der von der Richtlinie vorgeschriebenen ...

  • EU-Kommission

    Billerud Karlsborg und Billerud skärblacka

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Sanktion wegen Emissionsüberschreitung - Begriff der Emissionsüberschreitung - Gleichsetzung mit einer Verletzung der Verpflichtung, innerhalb der von der Richtlinie vorgeschriebenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Sanktionen bei verspäteter Abgabe von Emissionszertifikaten

  • scholtka-partner.de PDF, S. 2 (Entscheidungsbesprechung)

    Sanktion bei fahrlässig unterbliebener Abgabe von Emissionszertifikaten

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Högsta domstol - Auslegung von Art. 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 1536
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.05.1997 - C-233/94

    Deutschland / Parlament und Rat

    Auszug aus EuGH, 17.10.2013 - C-203/12
    Er könnte dessen gesetzgeberische Entscheidung allenfalls dann beanstanden, wenn diese offensichtlich fehlerhaft erschiene oder wenn die Nachteile, die sich aus ihr für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer ergeben, zu den im Übrigen mit ihr verbundenen Vorteilen völlig außer Verhältnis stünden (vgl. u. a. Urteile vom 12. November 1996, Vereinigtes Königreich/Rat, C-84/94, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 58, vom 13. Mai 1997, Deutschland/Parlament und Rat, C-233/94, Slg. 1997, I-2405, Randnr. 56, und vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 48).

    Mit dem Ziel, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten aus dem Kyoto-Protokoll beizutragen, hatte der Unionsgesetzgeber somit Veranlassung, die künftigen und ungewissen Wirkungen seines Tätigwerdens selbst zu beurteilen und abzuwägen (vgl. entsprechend Urteil Deutschland/Parlament und Rat, Randnr. 55).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Auszug aus EuGH, 17.10.2013 - C-203/12
    Der letztlich eintretende Vorteil für die Umwelt hängt somit davon ab, wie streng die Gesamtmenge der zugeteilten Zertifikate festgesetzt wird, die die Obergrenze der nach diesem System zulässigen Emissionen bildet (Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, Slg. 2008, I-9895, Randnr. 31).

    Diese genaue Verbuchung ist Teil des eigentlichen Gegenstands der Richtlinie, nämlich der Schaffung eines Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, das auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen in die Atmosphäre auf ein Niveau abzielt, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimas verhindert und dessen Endziel der Schutz der Umwelt ist (vgl. Urteil Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., Randnr. 29).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-99/12

    Eurofit - Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft - Gemeinsame

    Auszug aus EuGH, 17.10.2013 - C-203/12
    Infolgedessen hat das vorlegende Gericht zu beurteilen, ob die Billerud-Gesellschaften trotz aller möglicherweise unternommenen Anstrengungen, um die vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, mit ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen konfrontiert waren, auf die sie keinen Einfluss hatten (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Eurofit, C-99/12, Randnr. 31) und die über ein bloßes unternehmensinternes Versäumnis hinausgehen.
  • EuGH, 08.06.2010 - C-58/08

    Die Roamingverordnung ist gültig

    Auszug aus EuGH, 17.10.2013 - C-203/12
    Insoweit ist zu beachten, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und verlangt, dass die von einer unionsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über das dafür Erforderliche hinausgehen (vgl. Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C-58/08, Slg. 2010, I-4999, Randnr. 51).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.10.2013 - C-203/12
    Ist der Unionsgesetzgeber genötigt, die künftigen Auswirkungen einer zu treffenden Regelung zu beurteilen, und lassen sich diese Auswirkungen nicht genau vorhersehen, so kann seine Beurteilung nur dann beanstandet werden, wenn sie in Anbetracht der Erkenntnisse, über die er zum Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Regelung verfügte, offensichtlich irrig erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, Slg. 2001, I-5689, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

    Auszug aus EuGH, 17.10.2013 - C-203/12
    Er könnte dessen gesetzgeberische Entscheidung allenfalls dann beanstanden, wenn diese offensichtlich fehlerhaft erschiene oder wenn die Nachteile, die sich aus ihr für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer ergeben, zu den im Übrigen mit ihr verbundenen Vorteilen völlig außer Verhältnis stünden (vgl. u. a. Urteile vom 12. November 1996, Vereinigtes Königreich/Rat, C-84/94, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 58, vom 13. Mai 1997, Deutschland/Parlament und Rat, C-233/94, Slg. 1997, I-2405, Randnr. 56, und vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 48).
  • EuGH, 12.11.1996 - C-84/94

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuGH, 17.10.2013 - C-203/12
    Er könnte dessen gesetzgeberische Entscheidung allenfalls dann beanstanden, wenn diese offensichtlich fehlerhaft erschiene oder wenn die Nachteile, die sich aus ihr für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer ergeben, zu den im Übrigen mit ihr verbundenen Vorteilen völlig außer Verhältnis stünden (vgl. u. a. Urteile vom 12. November 1996, Vereinigtes Königreich/Rat, C-84/94, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 58, vom 13. Mai 1997, Deutschland/Parlament und Rat, C-233/94, Slg. 1997, I-2405, Randnr. 56, und vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 48).
  • EuGH, 18.03.1980 - 154/78

    Valsabbia / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.10.2013 - C-203/12
    Jedoch kann auch bei Fehlen einer besonderen Bestimmung ein Fall höherer Gewalt anerkannt werden, wenn sich Rechtssuchende auf eine äußere Ursache berufen, deren Folgen unvermeidbar und unausweichlich sind und den Betroffenen die Einhaltung ihrer Verpflichtungen objektiv unmöglich machen (vgl. insbesondere Urteil vom 18. März 1980, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission, 154/78, 205/78, 206/78, 226/78 bis 228/78, 263/78, 264/78, 31/79, 39/79, 83/79 und 85/79, Slg. 1980, 907, Randnr. 140).
  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Was die gerichtliche Nachprüfung der Einhaltung dieser Voraussetzungen anbelangt, ist dem ESZB, da es bei der Ausarbeitung und Durchführung eines Programms für Offenmarktgeschäfte, wie es in der Pressemitteilung angekündigt wurde, Entscheidungen technischer Natur treffen und komplexe Prognosen und Beurteilungen vornehmen muss, in diesem Rahmen ein weites Ermessen einzuräumen (vgl. entsprechend Urteile Afton Chemical, C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 28, sowie Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 35).
  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    68 Was die gerichtliche Nachprüfung der Einhaltung dieser Voraussetzungen anbelangt, ist dem ESZB, da es bei der Ausarbeitung und Durchführung eines Programms für Offenmarktgeschäfte, wie es in der Pressemitteilung angekündigt wurde, Entscheidungen technischer Natur treffen und komplexe Prognosen und Beurteilungen vornehmen muss, in diesem Rahmen ein weites Ermessen einzuräumen (vgl. entsprechend Urteile Afton Chemical, C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 28, sowie Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 35).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-580/14

    Bitter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/87/EG - System für den

    Das Verwaltungsgericht Berlin ist insbesondere der Ansicht, dass, da der Gerichtshof bereits festgestellt habe, dass die in Art. 16 Abs. 4 der ursprünglichen Fassung der Richtlinie 2003/87 während der ersten Handelsperiode in den Jahren 2005 bis 2007 vorgesehene Sanktion in Höhe von 40 Euro pro Tonne emittiertes Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber keine Zertifikate abgegeben hat, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche (Urteil Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, EU:C:2013:664), dies für die in Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 ab 2008 vorgesehene Sanktion in Höhe von 100 Euro pro Tonne emittiertes Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber keine Zertifikate abgegeben hat, nicht gelten könne, zumal außerdem die Preise für Treibhausgasemissionszertifikate seit Dezember 2006 drastisch eingebrochen seien.

    Zunächst ist zu beachten, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die von einer unionsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über das dafür Erforderliche hinausgehen (vgl. Urteile Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 51, und Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 34).

    Er könnte dessen gesetzgeberische Entscheidung nur dann beanstanden, wenn diese offensichtlich fehlerhaft erschiene oder wenn die Nachteile, die sich aus ihr für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer ergeben, zu den im Übrigen mit ihr verbundenen Vorteilen völlig außer Verhältnis stünden (vgl. Urteil Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit dem Ziel, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten aus dem Kyoto-Protokoll beizutragen, hatte der Unionsgesetzgeber somit Veranlassung, die künftigen und ungewissen Wirkungen seines Tätigwerdens selbst zu beurteilen und abzuwägen (vgl. Urteil Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 36).

    Ist der Unionsgesetzgeber genötigt, die künftigen Auswirkungen einer Regelung zu beurteilen, und lassen sich diese Auswirkungen nicht genau vorhersehen, so kann seine Beurteilung nur dann beanstandet werden, wenn sie in Anbetracht der Erkenntnisse, über die er zum Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Regelung verfügte, offensichtlich irrig erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteile Jippes u. a., C-189/01, EU:C:2001:420, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 37).

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Gerichtshof im Urteil Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka (C-203/12, EU:C:2013:664) die Verhältnismäßigkeit nicht nur der in Art. 16 Abs. 4 der ursprünglichen Fassung der Richtlinie 2003/87 vorgesehenen vorübergehenden Sanktion von 40 Euro pro Tonne, sondern auch der in Art. 16 Abs. 3 dieser Richtlinie vorgesehenen pauschalen Sanktion von 100 Euro pro Tonne in Bezug darauf anerkannt, dass es für das nationale Gericht keine Möglichkeit gibt, ihre Höhe anzupassen.

    Der Gerichtshof hat weiter festgestellt, dass die Richtlinie 2003/87 den Betreibern eine angemessene Frist einräumt, um ihrer Abgabepflicht nachzukommen, und dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Mechanismen zur Mahnung, Aufforderung und vorzeitigen Abgabe einzuführen, durch die gutgläubige Betreiber umfassend über diese Pflicht informiert werden und so der Gefahr, dass eine Sanktion gegen sie verhängt wird, entgehen können (Urteil Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 40 und 41).

    Der Gerichtshof hat u. a. hervorgehoben, dass die Abgabepflicht nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 und die pauschale Sanktion, mit der sie nach Art. 16 dieser Richtlinie bewehrt ist und die keine andere Flexibilität als die vorübergehende Herabsetzung ihrer Höhe in den Jahren 2005 bis 2007 bietet, dem Unionsgesetzgeber bei der Verfolgung des legitimen Ziels der Einführung eines leistungsfähigen Systems für den Handel mit Zertifikaten für das Kohlendioxidäquivalent erforderlich erschienen, um zu verhindern, dass einige Betreiber oder Mittelspersonen auf dem Markt dazu verleitet werden, das System durch missbräuchliche Spekulation in Bezug auf die Preise, Mengen, Fristen oder komplexen Finanzprodukte, die eine Begleiterscheinung jedes Marktes sind, zu umgehen oder zu manipulieren (Urteil Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 39).

    Er hat insbesondere festgestellt, dass die relative Strenge der Sanktion dadurch gerechtfertigt ist, dass Verstöße gegen die Verpflichtung, eine ausreichende Anzahl an Zertifikaten abzugeben, in der gesamten Union schlüssig und konsequent geahndet werden müssen (Urteil Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 39).

    Der Umstand, dass der fragliche Betrag höher ist als derjenige, über den der Gerichtshof im Urteil Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka (C-203/12, EU:C:2013:664) entschieden hat, kann diese Einschätzung nicht in Frage stellen, da die Verhängung einer geringeren Sanktion während der ersten Handelsperiode - wie der Gerichtshof in Rn. 25 diese Urteils festgestellt hat - dadurch gerechtfertigt war, dass es sich um eine Probephase des Systems handelte, in der die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer weniger belastenden Verpflichtungen unterlagen.

    Im Übrigen hat der Unionsgesetzgeber die anzuwendende Sanktion nach dieser ersten Handelsperiode nicht erhöht, sondern während dieser ersten Periode die Höhe der nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/87 standardmäßig festgesetzten Sanktion von 100 Euro vorübergehend "herabgesetzt" (vgl. Urteil Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 25 und 39).

    Was das Argument betrifft, die Preise für die Emissionshandelszertifikate seien seit dieser ersten Handelsperiode drastisch eingebrochen, hat der Gerichtshof in Rn. 27 des Urteils Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka (C-203/12, EU:C:2013:664) bereits festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber durch die Einführung einer von vornherein feststehenden Sanktion das System für den Handel mit Zertifikaten vor Wettbewerbsverzerrungen aufgrund von Marktmanipulationen schützen wollte.

  • EuGH, 07.03.2017 - C-390/15

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht dem Ausschluss auf elektronischem Weg

    Infolgedessen ist ihm in diesem Rahmen ein weites Ermessen zuzuerkennen, so dass sich die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen auf offensichtliche Fehler beschränken muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 123, sowie vom 17. Oktober 2013, Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 35).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-113/19

    Luxaviation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den Handel mit

    Zunächst ist auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 17. Oktober 2013, Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka (C-203/12, im Folgenden: Urteil Billerud, EU:C:2013:664), vertretene Auslegung hinzuweisen.

    Diese Auslegung bezieht sich insbesondere darauf, dass die mit der Richtlinie 2003/87 auferlegte Verpflichtung nicht als bloße Verpflichtung anzusehen ist, am 30. April des laufenden Jahres Zertifikate zur Abdeckung der Emissionen des Vorjahres zu besitzen, sondern als Verpflichtung, diese Zertifikate bis zum 30. April abzugeben, damit sie im Unionsregister, das eine genaue Verbuchung der Zertifikate gewährleisten soll, gelöscht werden (Urteil Billerud, Rn. 30).

    Die allgemeine Systematik der Richtlinie 2003/87 beruht somit auf einer genauen Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung der Zertifikate, die die Einführung eines standardisierten Registrierungssystems im Wege einer gesonderten Verordnung der Kommission erfordert (Urteil Billerud, Rn. 27).

    Im Übrigen ergibt sich aus der Richtlinie 2003/87, dass die Betreiber über einen Zeitraum von vier Monaten verfügen, um sich in die Lage zu versetzen, die Abgabe der Zertifikate für das Vorjahr zu bewerkstelligen, was ihnen eine angemessene Frist lässt, ihrer Abgabepflicht nachzukommen (Urteil Billerud, Rn. 38 bis 40).

    Schließlich genügt es auch hinsichtlich Art. 49 Abs. 3 der Charta, wonach das Strafmaß zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein darf, jedenfalls auf die Würdigung zu verweisen, die der Gerichtshof im Urteil Billerud im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgenommen hat.

    Aus den Akten, die dem Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Billerud ergangen ist, vorlagen, ergab sich, dass verschiedene nationale Rechtsvorschriften solche Mechanismen vorsehen und den zuständigen Behörden die Aufgabe übertragen, die Betreiber bei ihrem Vorgehen im Rahmen des Systems für den Handel mit Treibhausgaszertifikaten anzuleiten.

    Insoweit ist zu beachten, dass auch bei Fehlen einer besonderen Bestimmung ein Fall von höherer Gewalt bejaht werden kann, wenn sich Rechtsuchende auf eine äußere Ursache berufen, deren Folgen so unvermeidbar und unausweichlich sind, dass den Betroffenen die Einhaltung ihrer Verpflichtungen objektiv unmöglich gemacht wird (Urteil Billerud, Rn. 31).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob der Begriff "Fall höherer Gewalt" im Sinne von Rn. 31 des Urteils vom 17. Oktober 2013, Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka (C - 203/12, EU:C:2013:664), einen Sachverhalt wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erfasst.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-5/16

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1814 -

    Vgl. auch Urteil vom 17. Oktober 2013, Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka (C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 26).

    Zur Komplexität des Tätigkeitsbereichs vgl. auch Urteil vom 17. Oktober 2013, Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka (C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 36).

    57 Urteil vom 17. Oktober 2013, Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka (C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    58 Urteil vom 17. Oktober 2013, Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka (C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    59 Urteil vom 17. Oktober 2013, Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka (C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 36).

  • BVerwG, 20.02.2014 - 7 C 6.12

    Zahlungspflicht; Abgabepflicht; Sanktion; Schuldgrundsatz; Strafe; strafähnliche

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2013 (Billerud - C-203/12 - NVwZ 2013, 1536 Rn. 22) entschieden, dass die Sanktion wegen Emissionsüberschreitung ungeachtet der Ursache der Nichtabgabe oder der Anzahl der Zertifikate, über die die betreffenden Betreiber tatsächlich verfügen, zu verhängen ist.

    Die Höhe der pauschalen Sanktion darf nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angepasst werden (Urteil vom 17. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 42).

    Der Gerichtshof hat die Sanktion auch in der für die erste Handelsperiode maßgebenden Höhe von 40 EUR pro Tonne nicht beanstandet (Urteil vom 17. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 40).

    Die Auferlegung einer Zahlungspflicht in starrer, von den Gründen für die Nichtabgabe der Zertifikate unabhängiger Höhe ist hiernach mit den im maßgebenden Zeitpunkt bei Erlass der EH-RL (Urteil vom 17. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 37) auf europäischer Ebene gewährleisteten Grundrechten und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts vereinbar.

    Zum anderen steht es den Mitgliedstaaten frei, Mechanismen zur Mahnung, Aufforderung und vorzeitigen Abgabe einzuführen, durch die gutgläubige Betreiber umfassend über ihre Abgabepflicht informiert werden und so der Gefahr einer Sanktion entgehen können (Urteil vom 17. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2016 - C-540/14

    Raffinerie Heide / Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG -

    Vgl. Urteil Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka (C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 27).

    62 - Vgl. in diesem Sinne zum System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten Urteil Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka (C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 26).

    72 - Vgl. Urteil Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka (C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 31) und Urteil Romonta/Kommission (T-614/13, EU:T:2014:835, Rn. 48).

    Vgl. Urteil Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka (C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 31).

  • BVerwG, 20.02.2014 - 7 C 8.12

    Zahlungspflicht des Betreibers einer Feuerungsanlage gemäß § 18 Gesetz über den

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2013 (Billerud - C-203/12 - NVwZ 2013, 1536, Rn. 22) entschieden, dass die Sanktion wegen Emissionsüberschreitung ungeachtet der Ursache der Nichtabgabe oder der Anzahl der Zertifikate, über die die betreffenden Betreiber tatsächlich verfügen, zu verhängen ist.

    Die Höhe der pauschalen Sanktion darf nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angepasst werden (Urteil vom 17. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 42).

    Der Gerichtshof hat die Sanktion auch in der für die erste Handelsperiode maßgebenden Höhe von 40 EUR pro Tonne nicht beanstandet (Urteil vom 17. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 40).

    Die Auferlegung einer Zahlungspflicht in starrer, von den Gründen für die Nichtabgabe der Zertifikate unabhängiger Höhe ist hiernach mit den im maßgebenden Zeitpunkt bei Erlass der EH-RL (Urteil vom 17. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 37) auf europäischer Ebene gewährleisteten Grundrechten und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts vereinbar.

    Zum anderen steht es den Mitgliedstaaten frei, Mechanismen zur Mahnung, Aufforderung und vorzeitigen Abgabe einzuführen, durch die gutgläubige Betreiber umfassend über ihre Abgabepflicht informiert werden und so der Gefahr einer Sanktion entgehen können (Urteil vom 17. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-407/21

    UFC - Que choisir und CLCV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    Sie verweist insoweit auf das Urteil Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka(43) (im Folgenden: Urteil Billerud) sowie auf den Beschluss Luxaviation(44).

    43 Urteil vom 17. Oktober 2013 (C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 31).

    46 Urteil vom 17. Oktober 2013, Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka (C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 31).

    50 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka (C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2016 - C-565/14

    Romonta / Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2016 - C-551/14

    Arctic Paper Mochenwangen / Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2016 - C-564/14

    Raffinerie Heide / Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG -

  • BVerwG, 20.02.2014 - 7 C 37.11

    Emission von Treibhausgasen; Zahlungspflicht; Auslegung von Art. 16 EGRL 87/2003

  • EuGH, 21.06.2018 - C-5/16

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1814 -

  • EuGH, 15.07.2021 - C-584/20

    Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über die Berechnung der

  • EuGH, 29.04.2015 - C-148/14

    Nordzucker - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG -

  • BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 20.16

    Amtshaftungsanspruch; Anspruchsuntergang; Banking; Eigentumsbeeinträchtigung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-572/16

    INEOS

  • EuG, 26.09.2014 - T-614/13

    Romonta / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-433/22

    HPA - Construções - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuG, 26.09.2014 - T-629/13

    Molda / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit

  • EuG, 26.09.2014 - T-631/13

    Raffinerie Heide / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den

  • EuG, 26.09.2014 - T-630/13

    DK Recycling und Roheisen / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-333/14

    The Scotch Whisky Association

  • EuGH, 08.03.2017 - C-321/15

    ArcelorMittal Rodange und Schifflange - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt -

  • VG Berlin, 25.07.2017 - 10 K 274.16

    Festsetzung einer Zahlungspflicht gemäß TEHG

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2015 - C-148/14

    Nordzucker - Umwelt - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

  • VG Sigmaringen, 22.10.2014 - 1 K 154/12

    Einhaltung und Durchführung eines Luftreinhalteplans

  • BVerwG, 20.02.2014 - 7 C 3.12

    Zum Begriff der höheren Gewalt

  • EuG, 26.09.2014 - T-634/13

    Arctic Paper Mochenwangen / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-40/21

    Agenția Naționala de Integritate - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-223/16

    Casertana Costruzioni

  • FG Saarland, 22.08.2023 - 1 K 1270/21

    Die Zurverfügungstellung eines Zugangs zum Bezug von E-Paper für Print-Abonnenten

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-271/20

    Aurubis

  • VG Berlin, 21.11.2014 - 10 K 357.13

    Vorlage an den EuGH bezüglich der Verhängung einer Sanktionszahlung wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-255/14

    Chmielewski - Überwachung von Barmitteln, die in die Europäische Union oder aus

  • EuG, 26.07.2023 - T-269/21

    Arctic Paper Grycksbo/ Kommission

  • VG Berlin, 18.09.2020 - 10 K 204.19

    Pflicht zum Einreichen eines Emissionsberichtes

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-203/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,9864
Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-203/12 (https://dejure.org/2013,9864)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.05.2013 - C-203/12 (https://dejure.org/2013,9864)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - C-203/12 (https://dejure.org/2013,9864)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka

    System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft - Verpflichtung des Betreibers, der nicht spätestens bis zum 30. April eines jeden Kalenderjahrs eine ausreichende Anzahl von Zertifikaten zur Abdeckung seiner Emissionen abgegeben hat, ...

  • EU-Kommission

    Billerud Karlsborg und Billerud skärblacka

    System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft - Verpflichtung des Betreibers, der nicht spätestens bis zum 30. April eines jeden Kalenderjahrs eine ausreichende Anzahl von Zertifikaten zur Abdeckung seiner Emissionen abgegeben hat, ...

  • Wolters Kluwer

    Sanktionen bei verspäteter Abgabe von Zertifikaten im Rahmen des Emissionshandels; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Högsta domstol

  • rechtsportal.de

    Sanktionen bei verspäteter Abgabe von Zertifikaten im Rahmen des Emissionshandels; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Högsta domstol

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 09.02.2012 - C-210/10

    Urbán - Straßenverkehr - Verstöße gegen die Vorschriften über die Verwendung des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-203/12
    51 - Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán (C-210/10, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    52 - Urteil Urbán (Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    53 - Vgl. entsprechend Urteil Urbán (Randnr. 54).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-203/12
    20 - Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (C-127/07, Slg. 2008, I-9895, Randnrn.

    48 - Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein radikales Mittel, um sich gegen jeden möglichen Spekulationsversuch der Betreiber zu schützen und zugleich einen Vorteil für die Umwelt zu garantieren, in einer drastischen Verringerung der Zahl der von den Mitgliedstaaten zugeteilten Zertifikate bestünde (vgl. Urteil Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., Randnr. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-40/21

    Agenția Naționala de Integritate - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka (C-203/12, EU:C:2013:320, Nr. 42).
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