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Rechtsprechung
   EuGH, 21.12.2016 - C-203/15, C-698/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47053
EuGH, 21.12.2016 - C-203/15, C-698/15 (https://dejure.org/2016,47053)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2016 - C-203/15, C-698/15 (https://dejure.org/2016,47053)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - C-203/15, C-698/15 (https://dejure.org/2016,47053)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Artt. 11, 52 Abs. 1, 7, 8 GrCH

  • Europäischer Gerichtshof

    Tele2 Sverige

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten - Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation - Schutz - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 5, 6 und 9 sowie Art. 15 Abs. 1 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Tele2 Sverige

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten - Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation - Schutz - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 5, 6 und 9 sowie Art. 15 Abs. 1 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. ...

  • kanzlei.biz

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist europarechtswidrig

  • doev.de PDF

    Tele2 Sverige u.a. - Nationale Vorratsdatenspeicherung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung auferlegen

  • internet-law.de (Auszüge und Kurzanmerkung)

    War es das auch für die deutsche Vorratsdatenspeicherung?

  • beck-blog (Kurzanmerkung und ausführliche Zusammenfassung)

    Vorratsdatenspeicherung

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Erneute Absage gegenüber der Vorratsdatenspeicherung

  • heise.de (Pressebericht, 21.12.2016)

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist illegal

  • heise.de (Pressebericht, 13.04.2017)

    Eilanträge gegen Einführung der Vorratsdatenspeicherung scheitern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorratsdatenspeicherung in der EU

  • lto.de (Kurzinformation)

    Strenge Anforderungen an Vorratsdatenspeicherung: Die Ausnahme darf nicht zur Regel werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH setzt hohe Hürden für Vorratsdatenspeicherung: Keine allgemeine und unterschiedslose Datenspeicherung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung auferlegen.

  • Telepolis (Pressebericht, 21.12.2016)

    Vorratsdatenspeicherungsverbot gilt auch für nationale Gesetze

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung widerspricht EuGH-Vorgaben

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung gekippt

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 22.12.2016)

    Kritiker in Deutschland sehen sich gestärkt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Voraussetzungslose Vorratsdatenspeicherung nicht mit Unionsrecht vereinbar - Vorbeugende und gezielte Vorratsspeicherung von Daten zum alleinigen Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten jedoch zulässig

  • lehofer.at (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Court of Appeal hat Zweifel an Reichweite des EuGH-Urteils zur Vorratsdatenspeicherung - neues Vorabentscheidungsersuchen

Besprechungen u.ä. (10)

  • internet-law.de (Auszüge und Kurzanmerkung)

    War es das auch für die deutsche Vorratsdatenspeicherung?

  • beck-blog (Kurzanmerkung und ausführliche Zusammenfassung)

    Vorratsdatenspeicherung

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Erneute Absage gegenüber der Vorratsdatenspeicherung

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH beerdigt die Vorratsdatenspeicherung

  • lehofer.at (Entscheidungsbesprechung)

    Generelle Vorratsdatenspeicherung auf nationaler Ebene mit der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation nicht vereinbar

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 7, 8, 11, 51, 52 EU-GR-Charta
    Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Grundrechte

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 21.12.2016)

    EuGH beendet die maßlose Vorratsdatenspeicherung

  • taz.de (Pressekommentar, 21.12.2016)

    Unerwartet großartiges Urteil

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Vorratsdatenspeicherung als Spielball höchstgerichtlicher Rechtsprechung (Prof. Dr. Jens Puschke; ZIS 2019, 308-317)

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Allgemeine Verpflichtung zur Verkehrsdatenspeicherung ("Vorratsdatenspeicherung") unionsrechtswidrig

Sonstiges (3)

  • heise.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 23.12.2016)

    Nach EuGH-Urteil: Befürworter der Vorratsdatenspeicherung unbeeindruckt

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Watson u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 717
  • NVwZ 2017, 1025
  • GRUR Int. 2017, 165
  • EuZW 2017, 153
  • K&R 2017, 105
  • ZUM 2017, 414
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-203/15
    Am 9. April 2014 teilte Tele2 Sverige, ein in Schweden ansässiger Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste, der PTS mit, dass sie infolge der Ungültigerklärung der Richtlinie 2006/24 durch das Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, im Folgenden: Urteil Digital Rights, EU:C:2014:238) ab dem 14. April 2014 die vom LEK erfassten elektronischen Kommunikationsdaten nicht mehr auf Vorrat speichern und die bis dahin gespeicherten Daten löschen werde.

    Am 29. April 2014 beauftragte der Justitieminister (Minister der Justiz, Schweden) einen Sondergutachter damit, die einschlägige schwedische Regelung im Hinblick auf das Urteil Digital Rights zu prüfen.

    Nach Auffassung des Sondergutachters kann das Urteil Digital Rights nicht dahin ausgelegt werden, dass es einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich entgegenstehe.

    Dem vorlegenden Gericht stellt sich jedoch die Frage, ob eine allgemeine und unterschiedslose Pflicht zur Vorratsspeicherung elektronischer Kommunikationsdaten, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, mit Rücksicht auf das Urteil Digital Rights mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58, im Licht der Art. 7 und 8 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta betrachtet, vereinbar ist.

    Mit Urteil vom 17. Juli 2015 stellte der High Court of Justice (England & Wales), Queens" Bench Division (Divisional Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Queen"s Bench) fest, dass das Urteil Digital Rights "verbindliche unionsrechtliche Voraussetzungen" für die Regelungen der Mitgliedstaaten über die Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten und den Zugang zu solchen Daten festlege.

    Aus der dem Urteil Digital Rights zugrunde liegenden Logik ergebe sich, dass Rechtsvorschriften, mit denen eine allgemeine Regelung für die Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten geschaffen werde, gegen die in den Art. 7 und 8 der Charta gewährleisteten Rechte verstoße, sofern diese Rechtsvorschriften nicht durch eine im nationalen Recht festgelegte Regelung über den Zugang zu den Daten ergänzt werde, die ausreichende Garantien für die Wahrung dieser Rechte vorsehe.

    In Anbetracht u. a. des engen Zusammenhangs zwischen der Vorratsspeicherung von Daten und dem Zugang zu diesen Daten wäre es unbedingt erforderlich gewesen, dass die Richtlinie mit einer Reihe von Garantien einhergegangen wäre und das Urteil Digital Rights bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der mit der Richtlinie geschaffenen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung auf die Regeln für den Zugang zu diesen Daten eingegangen wäre.

    Hinsichtlich der Erforderlichkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof hebt das vorlegende Gericht hervor, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorlageentscheidung sechs Gerichte anderer Mitgliedstaaten, darunter fünf letztinstanzliche Gerichte, nationale Rechtsvorschriften gestützt auf das Urteil Digital Rights für nichtig erklärt hätten.

    Legt das Urteil Digital Rights (einschließlich insbesondere seiner Rn. 60 bis 62) verbindliche, für die nationale Regelung eines Mitgliedstaats über den Zugang zu gemäß den nationalen Rechtsvorschriften auf Vorrat gespeicherten Daten geltende Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit den Art. 7 und 8 der Charta fest?.

    Erweitert das Urteil Digital Rights die Reichweite von Art. 7 und/oder Art. 8 der Charta über die von Art. 8 EMRK, wie sie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgestellt ist, hinaus?.

    Diese Frage geht u. a. darauf zurück, dass die Richtlinie 2006/24, die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung umgesetzt werden sollte, mit dem Urteil Digital Rights für ungültig erklärt wurde, die Parteien aber uneins sind über die Tragweite dieses Urteils und seine Auswirkungen auf die nationale Regelung, die für die Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten sowie für den Zugang der nationalen Behörden zu diesen Daten gilt.

    In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste durch eine nationale Regelung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, auferlegte Pflicht, Verkehrsdaten auf Vorrat zu speichern, um diese gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden zugänglich zu machen, Fragen aufwirft, die nicht nur die Einhaltung der in den Vorlagefragen ausdrücklich erwähnten Art. 7 und 8 der Charta, sondern auch die Einhaltung der in Art. 11 der Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung betreffen (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 25 und 70).

    Dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, ergibt sich ebenfalls aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens auf Unionsebene verlangt, dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken (Urteile vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 56, vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 77, Digital Rights, Rn. 52, sowie vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 92).

    Ferner ist ihnen zu entnehmen, wie häufig der Teilnehmer oder registrierte Benutzer in einem bestimmten Zeitraum mit bestimmten Personen kommuniziert hat (vgl. entsprechend, in Bezug auf die Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 26).

    Aus der Gesamtheit dieser Daten können sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert wurden, gezogen werden, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen dieser Personen und das soziale Umfeld, in dem sie verkehren (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 27).

    Der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten vorgenommen wird, ohne dass die Nutzer der elektronischen Kommunikationsdienste darüber informiert werden, ist geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 37).

    Auch wenn eine solche Regelung nicht die Vorratsspeicherung des Inhalts einer Kommunikation erlaubt und folglich nicht den Wesensgehalt der vorgenannten Grundrechte antastet (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 39), könnte die Vorratsspeicherung der Verkehrs- und Standortdaten jedoch Auswirkungen auf die Nutzung der elektronischen Kommunikationsmittel und infolgedessen auf die Ausübung der in Art. 11 der Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung durch die Nutzer dieser Mittel haben (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 28).

    In Anbetracht der Schwere des Eingriffs in die betreffenden Grundrechte durch eine nationale Regelung, die für Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung die Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsieht, vermag allein die Bekämpfung der schweren Kriminalität eine solche Maßnahme zu rechtfertigen (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 60).

    Zudem kann zwar die Wirksamkeit der Bekämpfung schwerer Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, in hohem Maß von der Nutzung moderner Ermittlungstechniken abhängen; eine solche dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung kann jedoch, so grundlegend sie auch sein mag, für sich genommen die Erforderlichkeit einer nationalen Regelung, die die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten vorsieht, für die Kriminalitätsbekämpfung nicht rechtfertigen (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 51).

    Zudem sieht sie keine Ausnahme vor, so dass sie auch für Personen gilt, deren Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 57 und 58).

    Insbesondere beschränkt sie die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines Zeitraums und/oder eines geografischen Gebiets und/oder eines Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, noch auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gründen zur Bekämpfung von Straftaten beitragen könnten (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 59).

    Sie muss insbesondere angeben, unter welchen Umständen und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme der Vorratsdatenspeicherung vorbeugend getroffen werden darf, um so zu gewährleisten, dass eine derartige Maßnahme auf das absolut Notwendige beschränkt wird (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn eine solche nationale Regelung muss auch die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten festlegen (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 61).

    Damit in der Praxis die vollständige Einhaltung dieser Voraussetzungen gewährleistet ist, ist es unabdingbar, dass der Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten grundsätzlich - außer in hinreichend begründeten Eilfällen - einer vorherigen Kontrolle entweder durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterworfen wird und deren Entscheidung auf einen mit Gründen versehenen Antrag ergeht, der von den zuständigen nationalen Behörden u. a. im Rahmen von Verfahren zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten gestellt wird (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 62; vgl. auch entsprechend, zu Art. 8 EMRK, Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12. Januar 2016, Szabó und Vissy/Ungarn CE:ECHR:2016:0112JUD003713814, Rn. 77 und 80).

    Die nationale Regelung muss insbesondere vorsehen, dass die Daten im Unionsgebiet zu speichern und nach Ablauf ihrer Speicherungsfrist unwiderruflich zu vernichten sind (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 66 bis 68).

    Anderenfalls würde den Personen, deren personenbezogene Daten gespeichert wurden, das durch Art. 8 Abs. 1 und 3 der Charta garantierte Recht vorenthalten, sich zum Schutz ihrer Daten mit einer Eingabe an die nationalen Kontrollstellen zu wenden (vgl. in diesem Sinne Urteile Digital Rights, Rn. 68, und vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 41 und 58).

    Mit der zweiten Frage in der Rechtssache C-698/15 möchte der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England und Wales] [Abteilung für Zivilsachen]) wissen, ob der Gerichtshof im Urteil Digital Rights die Art. 7 und 8 der Charta in einem Sinne ausgelegt hat, der über den hinausgeht, der Art. 8 EMRK vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegeben wurde.

  • EuGH, 01.02.2016 - C-698/15

    Davis u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-203/15
    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten; in der ersten streiten die Tele2 Sverige AB mit Post- och telestyrelsen (schwedische Überwachungsbehörde für Post und Telekommunikation, im Folgenden: PTS) über eine Anordnung der PTS gegenüber Tele2 Sverige zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten und von Standortdaten ihrer Teilnehmer und registrierten Nutzer (Rechtssache C-203/15), in der zweiten Herr Tom Watson, Herr Peter Brice und Herr Geoffrey Lewis mit dem Secretary of State for the Home Department (Innenminister, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) über die Vereinbarkeit des Data Retention and Investigatory Powers Act 2014 (Gesetz von 2014 zur Vorratsdatenspeicherung und zu den Ermittlungsbefugnissen, im Folgenden: DRIPA) mit dem Unionsrecht (Rechtssache C-698/15).

    Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-698/15 schließen diese Daten die "Standortdaten eines Nutzers" ein, nicht aber Daten über den Inhalt einer Kommunikation.

    Nach den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-698/15 muss gemäß den Abschnitten 3.72 bis 3.77 des Verfahrenskodexes besondere Aufmerksamkeit der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gelten, wenn sich die angefragten Daten auf eine Person beziehen, die Mitglied eines Berufsstands ist, der mit unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses stehenden oder anderweitig vertraulichen Informationen umgeht.

    Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-698/15 kann der Minister des Innern eine nationale Sicherheitsbescheinigung ausstellen, aufgrund deren bei bestimmten Daten von der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen abgesehen werden kann.

    Rechtssache C-698/15.

    Mit Beschluss vom 1. Februar 2016, Davis u. a. (C-698/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:70), hat der Präsident des Gerichtshofs dem Antrag des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England und Wales] [Abteilung für Zivilsachen]) stattgegeben, die Rechtssache C-698/15 dem beschleunigten Verfahren des Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2016 sind die Rechtssachen C-203/15 und C-698/15 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    In ihren schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache C-698/15 hingegen hat sie vorgetragen, dass nur nationale Vorschriften über die Vorratsspeicherung von Daten, nicht aber solche über den Zugang der nationalen Behörden zu diesen Daten in den Geltungsbereich der Richtlinie fielen.

    Nach alledem fällt eine nationale Regelung, wie sie in den Ausgangsverfahren der Rechtssachen C-203/15 und C-698/15 in Rede steht, in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/58.

    Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-203/15 und zur ersten Frage in der Rechtssache C-698/15.

    Daher sind die zweite Frage in der Rechtssache C-203/15 und die erste Frage in der Rechtssache C-698/15, die unabhängig vom Umfang der den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auferlegten Pflicht zur Vorratsspeicherung von Daten gestellt ist, gemeinsam zu beantworten.

    Mit der zweiten Frage in der Rechtssache C-203/15 und der ersten Frage in der Rechtssache C-698/15 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7 und 8 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Schutz und die Sicherheit der Verkehrs- und Standortdaten, insbesondere den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten, zum Gegenstand hat, ohne diesen Zugang ausschließlich auf die Zwecke einer Bekämpfung schwerer Straftaten zu beschränken, ohne ihn einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde zu unterwerfen und ohne das Erfordernis vorzusehen, dass die betreffenden Daten im Gebiet der Union auf Vorrat zu speichern sind.

    Aufgrund all dessen ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-203/15 und die erste Frage in der Rechtssache C-698/15 zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Schutz und die Sicherheit der Verkehrs- und Standortdaten, insbesondere den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten zum Gegenstand hat, ohne im Rahmen der Bekämpfung von Straftaten diesen Zugang ausschließlich auf die Zwecke einer Bekämpfung schwerer Straftaten zu beschränken, ohne den Zugang einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde zu unterwerfen und ohne vorzusehen, dass die betreffenden Daten im Gebiet der Union auf Vorrat zu speichern sind.

    Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-698/15.

    Mit der zweiten Frage in der Rechtssache C-698/15 möchte der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England und Wales] [Abteilung für Zivilsachen]) wissen, ob der Gerichtshof im Urteil Digital Rights die Art. 7 und 8 der Charta in einem Sinne ausgelegt hat, der über den hinausgeht, der Art. 8 EMRK vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegeben wurde.

    Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der insbesondere in den Rn. 128 und 129 des vorliegenden Urteils enthaltenen Erwägungen die Frage, ob der in den Art. 7 und 8 der Charta verliehene Schutz über den in Art. 8 EMRK garantierten hinausgeht, nicht geeignet, die Auslegung der Richtlinie 2002/58 im Licht der Charta, um die es in der Rechtssache C-698/15 im Ausgangsverfahren geht, zu beeinflussen.

    Es ist somit nicht ersichtlich, dass die Antwort auf die zweite Frage in der Rechtssache C-698/15 Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts liefern könnte, die für die Entscheidung des betreffenden Rechtsstreits im Hinblick auf das Unionsrecht erforderlich sind.

    Folglich ist die zweite Frage in der Rechtssache C-698/15 unzulässig.

  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-203/15
    Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 muss somit im Licht der von der Charta garantierten Grundrechte ausgelegt werden (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 95/46, Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 68, vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 68, sowie vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 38).

    Folglich muss die Bedeutung sowohl des in Art. 7 der Charta gewährleisteten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens als auch des in Art. 8 der Charta gewährleisteten Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), bei der Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 berücksichtigt werden.

    Dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, ergibt sich ebenfalls aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens auf Unionsebene verlangt, dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken (Urteile vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 56, vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 77, Digital Rights, Rn. 52, sowie vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 92).

    Diese Information ist nämlich der Sache nach erforderlich, damit die betroffenen Personen u. a. das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs ausüben können, das in Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 in Verbindung mit Art. 22 der Richtlinie 95/46 für den Fall einer Verletzung ihrer Rechte ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Mai 2009, Rijkeboer, C-553/07, EU:C:2009:293, Rn. 52, sowie vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 95).

    Anderenfalls würde den Personen, deren personenbezogene Daten gespeichert wurden, das durch Art. 8 Abs. 1 und 3 der Charta garantierte Recht vorenthalten, sich zum Schutz ihrer Daten mit einer Eingabe an die nationalen Kontrollstellen zu wenden (vgl. in diesem Sinne Urteile Digital Rights, Rn. 68, und vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 41 und 58).

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-203/15
    Zwar beziehen sich die Rechtsvorschriften, um die es in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 geht, auf spezifische Tätigkeiten der Staaten oder der staatlichen Stellen, die mit den Tätigkeitsbereichen von Einzelpersonen nichts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 51).

    Ausgenommen sind lediglich die gemäß Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie gesetzlich dazu ermächtigten Personen sowie die für die Weiterleitung einer Nachricht erforderliche technische Speicherung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 47).

    Wie die Erwägungsgründe 22 und 26 der Richtlinie 2002/58 bestätigen, dürfen Verkehrsdaten nach Art. 6 der Richtlinie nur zur Gebührenabrechnung für die Dienste, zu deren Vermarktung und zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und innerhalb des dazu erforderlichen Zeitraums verarbeitet und gespeichert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 47 und 48).

    Zwar erlaubt Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 den Mitgliedstaaten, Ausnahmen von der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie aufgestellten grundsätzlichen Pflicht zur Sicherstellung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten und den entsprechenden, u. a. in den Art. 6 und 9 der Richtlinie genannten Pflichten vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 50).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2002/58 vorsieht, dass die in dieser Bestimmung genannten Rechtsvorschriften, die vom Grundsatz der Vertraulichkeit von Kommunikationen und der damit verbundenen Verkehrsdaten abweichen, "die nationale Sicherheit (d. h. die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen" zum Ziel haben müssen oder einen der anderen Zwecke verfolgen müssen, die in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 95/46, auf den Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2002/58 verweist, genannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 53).

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-203/15
    Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte und Freiheiten nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 50).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in der EMRK anerkannten Grundrechte zwar, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind, die EMRK jedoch, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument darstellt, das förmlich in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist die Richtlinie 2002/58, um die es vorliegend geht, einzig und allein anhand der durch die Charta garantierten Grundrechte auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem heißt es in den Erläuterungen zu Art. 52 der Charta, dass mit ihrem Art. 52 Abs. 3 die notwendige Kohärenz zwischen der Charta und der EMRK geschaffen werden soll, "ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 47).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-73/07

    Der Gerichtshof präzisiert das Verhältnis zwischen Datenschutz und Pressefreiheit

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-203/15
    1 Abs. 3 dieser Richtlinie schließt von ihrem Geltungsbereich die "Tätigkeiten des Staates" in den dort genannten Bereichen aus, d. h. namentlich die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich sowie Tätigkeiten betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung und die Sicherheit des Staates, einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn die Tätigkeit die Sicherheit des Staates berührt (vgl. entsprechend, zu Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46, Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 43, sowie vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 41).

    Dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, ergibt sich ebenfalls aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens auf Unionsebene verlangt, dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken (Urteile vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 56, vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 77, Digital Rights, Rn. 52, sowie vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 92).

  • EGMR, 12.01.2016 - 37138/14

    Ungarns Anti-Terror-Gesetz ist menschenrechtswidrig

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-203/15
    Damit in der Praxis die vollständige Einhaltung dieser Voraussetzungen gewährleistet ist, ist es unabdingbar, dass der Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten grundsätzlich - außer in hinreichend begründeten Eilfällen - einer vorherigen Kontrolle entweder durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterworfen wird und deren Entscheidung auf einen mit Gründen versehenen Antrag ergeht, der von den zuständigen nationalen Behörden u. a. im Rahmen von Verfahren zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten gestellt wird (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 62; vgl. auch entsprechend, zu Art. 8 EMRK, Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12. Januar 2016, Szabó und Vissy/Ungarn CE:ECHR:2016:0112JUD003713814, Rn. 77 und 80).
  • EGMR, 04.12.2015 - 47143/06

    EGMR verurteilt Russland wegen geheimer Telefonüberwachung

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-203/15
    Insoweit darf im Zusammenhang mit dem Zweck der Bekämpfung von Straftaten Zugang grundsätzlich nur zu den Daten von Personen gewährt werden, die im Verdacht stehen, eine schwere Straftat zu planen, zu begehen oder begangen zu haben oder auf irgendeine Weise in eine solche Straftat verwickelt zu sein (vgl. entsprechend Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. Dezember 2015, Zakharov/Russland, CE:ECHR:2015:1204JUD004714306, Rn. 260).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-203/15
    Dieses in Art. 11 der Charta gewährleistete Grundrecht stellt eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft dar, die zu den Werten gehört, auf die sich die Union nach Art. 2 EUV gründet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, EU:C:2003:333, Rn. 79, und vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, EU:C:2011:543, Rn. 31).
  • EuGH, 24.04.2012 - C-571/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-203/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt die Rechtfertigung für ein Vorabentscheidungsersuchen jedoch nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 41, vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 42, sowie vom 27. Februar 2014, Pohotovos?, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 29).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • EuGH, 22.11.2012 - C-119/12

    Probst - Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 6 Abs. 2 und

  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag -

  • EuGH, 06.11.2003 - C-101/01

    Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet

  • EuGH, 07.05.2009 - C-553/07

    Rijkeboer - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

  • EuGH, 06.09.2011 - C-163/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang der Immunität, die das Unionsrecht den

  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt aber die Rechtfertigung für ein Vorabentscheidungsersuchen nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht

    Mit der am 13. Februar 2017 eingelegten Beschwerde macht die Antragstellerin unter näherer Ausführung im Einzelnen geltend, dass die beanstandete Speicherpflicht jedenfalls nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - in den verbundenen Rechtssachen "Tele2 Sverige AB und Watson" unionsrechtswidrig sei, weil die Speicherpflicht anlasslos die Verkehrs- und Standortdaten nahezu sämtlicher Nutzer erfasse, ohne dass ein hinreichender Zusammenhang zu dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel der Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehe.

    a) Nach einer Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zur Reichweite und zu den materiell-rechtlichen Anforderungen des im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Unionsrechts durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 in den verbundenen Rechtssachen "Tele2 Sverige AB und Watson", vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", steht fest, dass die durch § 113a Abs. 1 TKG i.V.m. § 113b TKG für die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer geregelte Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation - Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation - (ABl. L 201, S. 37) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337 S. 11) im Lichte der Grundrechte aus Art. 7, 8 und 11 sowie Artikel 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar ist.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 64 ff.; vgl. hierzu auch Frenz, DVBl. 2017, 183 ; Priebe, EuZW 2017, 136 ; Roßnagel, NJW 2017, 696 ; Ausarbeitung des Fachbereichs Europa des Deutschen Bundestages zur Vereinbarkeit des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten mit dem EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2016 zur Vorratsdatenspeicherung vom 12. Januar 2017 - PE 6 - 3000 - 167/16 -, Ziffer 3.2., abrufbar unter https://www.bundestag.de/analysen.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 72 f.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 82 ff.

    Der Gerichtshof ist diesem in den Vorlagenfragen angelegten und auch durch die Schlussanträge favorisierten "kompensatorischen" Ansatz, vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 19. Juli 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 192 - 215, den in ähnlicher Weise auch das Bundesverfassungsgericht seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2010 zugrunde gelegt hat, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08 - BVerfGE 125, 260 , nicht gefolgt.

    Ausgehend von dem Grundsatz, dass nach dem von der Richtlinie 2002/58/EG geschaffenen System die Vorratsspeicherung von Daten die Ausnahme zu sein hat, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 85 und 104, untersagt Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG im Lichte der Art. 7, Art. 8 und Art. 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta einem Mitgliedstaat nicht, eine Regelung zu erlassen, die zur Bekämpfung schwerer Straftaten vorbeugend die gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten ermöglicht, sofern die Vorratsdatenspeicherung hinsichtlich der Kategorien der zu speichernden Daten, der erfassten elektronischen Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Vorratsspeicherung auf das absolut Notwendige beschränkt ist.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 108 - 111.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 107.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 113.

    Da sich der deutsche Gesetzgeber mit der Anordnung der Speicherpflicht in § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b Abs. 1 und 3 TKG als einer beschränkenden Maßnahme im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG im Anwendungsbereich des Unionsrechts bewegt, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 72 f., liegt in der Speicherpflicht und dem damit verbundenen technischen und finanziellen Aufwand ein Eingriff in die durch Art. 16 der Charta garantierte unternehmerische Freiheit der Antragstellerin, der nur dann unionsrechtlich gerechtfertigt ist, wenn er nach Maßgabe von Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt dieses Rechts achtet.

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    In Bezug auf den Klagegrund des Verstoßes gegen die Richtlinie 2002/58 führt das vorlegende Gericht aus, wie insbesondere aus den Bestimmungen dieser Richtlinie und aus dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, im Folgenden: Urteil Tele2, EU:C:2016:970), hervorgehe, fielen nationale Bestimmungen, die den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste Pflichten wie die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten ihrer Nutzer und Teilnehmer zu den in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie genannten Zwecken, zu denen der Schutz der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung und der öffentlichen Sicherheit gehöre, auferlegten, in den Geltungsbereich der Richtlinie, soweit diese Regelungen die Tätigkeit der genannten Betreiber regelten.

    Insbesondere genügten weder seine Bestimmungen über die Speicherung von Daten noch die Bestimmungen über den Zugang der Behörden zu den gespeicherten Daten den Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, im Folgenden: Urteil Digital Rights, EU:C:2014:238), und dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), ergäben.

    In diesem Rahmen können die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 unter den dort angegebenen Voraussetzungen "Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 9 dieser Richtlinie beschränken" (Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 71).

    Außerdem würde in Anbetracht der Erwägungen in Rn. 95 des vorliegenden Urteils und der Systematik der Richtlinie 2002/58 eine Auslegung, wonach die Rechtsvorschriften, auf die sich ihr Art. 15 Abs. 1 bezieht, von ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen sind, weil sich die Zweckbestimmungen, denen solche Rechtsvorschriften entsprechen müssen, im Wesentlichen mit den Zielen decken, die mit den in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie genannten Tätigkeiten verfolgt werden, Art. 15 Abs. 1 jede praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 72 und 73).

    Andere Standortdaten als Verkehrsdaten dürfen nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur dann verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn die Nutzer oder Teilnehmer ihre Einwilligung gegeben haben (Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Befugnis, von den Rechten und Pflichten, wie sie die Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 vorsehen, abzuweichen, kann es aber nicht rechtfertigen, dass die Ausnahme von dieser grundsätzlichen Pflicht zur Sicherstellung der Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationen und der damit verbundenen Daten und insbesondere von dem in Art. 5 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Verbot, solche Daten zu speichern, zur Regel wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 89 und 104).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste durch eine nationale Regelung auferlegte Pflicht, Verkehrsdaten auf Vorrat zu speichern, um sie gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden zugänglich zu machen, Fragen aufwirft, die nicht nur die Einhaltung der die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten garantierenden Art. 7 und 8 der Charta betreffen, sondern auch der in Art. 11 der Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights, C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 25 und 70, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 91 und 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 muss somit die Bedeutung sowohl des in Art. 7 der Charta gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privatlebens als auch des in Art. 8 der Charta gewährleisteten Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, berücksichtigt werden sowie das in Art. 11 der Charta gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung, das eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft darstellt, die zu den Werten gehört, auf die sich die Union nach Art. 2 EUV gründet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 39, und vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Daten ermöglichen insbesondere die Erstellung eines Profils der Betroffenen, das im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens eine ebenso sensible Information darstellt wie der Inhalt der Kommunikationen selbst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights, C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 27, und vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 99).

    Daher kann die Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten zu polizeilichen Zwecken zum einen für sich genommen das in Art. 7 der Charta verankerte Recht auf Achtung der Kommunikation beeinträchtigen und die Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel von der Ausübung ihrer durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung abhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights, C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 28, und vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 101).

    Diese Erwägungen gelten in besonderem Maß, wenn es um den Schutz der besonderen Kategorie sensibler personenbezogener Daten geht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights, C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54 und 55, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 117; Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 141).

    Daher können nur Eingriffe in die genannten Grundrechte, die nicht schwer sind, durch das Ziel der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 102, und vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 56 und 57; Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 149).

    Eine nationale Regelung, die zur Bekämpfung schwerer Kriminalität eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsieht, überschreitet die Grenzen des absolut Notwendigen und kann nicht als in einer demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt angesehen werden, wie es Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 107).

    Sie gilt somit auch für Personen, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit dem Ziel der Bekämpfung schwerer Straftaten stehen könnte, und setzt insbesondere keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit voraus (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights, C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 57 und 58, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 105).

    Insbesondere beschränkt eine solche Regelung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines Zeitraums und/oder eines geografischen Gebiets und/oder eines Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, noch auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gründen zur Bekämpfung schwerer Kriminalität beitragen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights, C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 59, und vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 106).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, untersagt Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta es einem Mitgliedstaat somit nicht, eine Regelung zu erlassen, die zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit sowie zum Schutz der nationalen Sicherheit präventiv eine gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten ermöglicht, sofern ihre Speicherung hinsichtlich der Kategorien der zu speichernden Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Vorratsspeicherung auf das absolut Notwendige beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 108).

    Die erforderliche Begrenzung einer solchen Vorratsdatenspeicherung kann insbesondere anhand der Kategorien betroffener Personen vorgenommen werden, da Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 einer auf objektiven Kriterien beruhenden Regelung nicht entgegensteht, mit der Personen erfasst werden können, deren Verkehrs- und Standortdaten geeignet sind, einen zumindest mittelbaren Zusammenhang mit schweren Straftaten zu offenbaren, auf irgendeine Weise zur Bekämpfung schwerer Kriminalität beizutragen oder eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder eine Gefahr für die nationale Sicherheit zu verhüten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 111).

    Die Begrenzung einer Maßnahme zur Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten kann auch auf ein geografisches Kriterium gestützt werden, wenn die zuständigen nationalen Behörden aufgrund objektiver und nicht diskriminierender Anhaltspunkte davon ausgehen, dass in einem oder mehreren geografischen Gebieten eine durch ein erhöhtes Risiko der Vorbereitung oder Begehung schwerer Straftaten gekennzeichnete Situation besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 111).

    Außerdem müssen beim Zugang der zuständigen Behörden zu den gespeicherten Daten die Voraussetzungen eingehalten werden, die sich aus der Rechtsprechung zur Auslegung der Richtlinie 2002/58 ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 118 bis 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Daten von Personen, die nicht zu dieser Gruppe gehören, dürfen nur Gegenstand eines zeitversetzten Zugangs sein, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in besonderen Situationen wie etwa solchen, in denen es um terroristische Aktivitäten geht, gewährt werden darf und nur dann, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Daten in einem konkreten Fall einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung des Terrorismus leisten könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um in der Praxis die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu gewährleisten, ist es unabdingbar, dass die Umsetzung der Maßnahme, mit der die Erhebung in Echtzeit gestattet wird, einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterworfen wird, deren Entscheidung bindend ist; dieses Gericht oder diese Stelle muss sich insbesondere vergewissern, dass eine solche Erhebung in Echtzeit nur in den Grenzen des absolut Notwendigen gestattet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 120).

    Ein solches Recht wird im Übrigen durch Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ausdrücklich gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 219 und 220).

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Das gilt im Grundsatz unabhängig davon, ob und wieweit die angegriffenen Vorschriften nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zugleich als Durchführung des Unionsrechts im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh angesehen werden können (vgl. zur RL 2002/58/EG EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 78 ff.; Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 29 ff.) und deshalb daneben auch die Unionsgrundrechte Geltung beanspruchen können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 39 - Recht auf Vergessen I; näher unter Rn. 261).

    Auch die Heimlichkeit einer staatlichen Eingriffsmaßnahme führt zur Erhöhung des Eingriffsgewichts (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 141, 220 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 100).

    Abzustellen ist neben der Heimlichkeit maßgeblich darauf, dass es sich um Maßnahmen handelt, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie auch höchstprivate Informationen erfassen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 99, 120, 125).

    Anders als für Abrufregelungen, die den Abruf der Gesamtheit bevorratend gespeicherter Verkehrsdaten ermöglichen und für die ein Richtervorbehalt grundsätzlich notwendig ist (vgl. BVerfGE 125, 260 ; vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 120, 125), bedarf es für eine Auskunft über einen Anschlussinhaber, der unter nur punktueller und mittelbarer Verwendung von Verkehrsdaten ermittelt wurde, keiner zusätzlichen Sicherungen in Form einer vorbeugenden unabhängigen Kontrolle.

    Insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie (EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a., C-293/12 u.a., EU:C:2014:238) und zu Vorratsdatenspeicherungsbefugnissen der Mitgliedstaaten (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970).

  • EuGH, 20.09.2022 - C-793/19

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und

    Dieses Gericht war nämlich im Licht des Urteils vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), der Auffassung, dass diese Pflicht zur Vorratsspeicherung gegen das Unionsrecht verstoße.

    Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof bereits im Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), abschließend geklärt habe, dass Regelungen über die Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten sowie über den Zugang der nationalen Behörden zu diesen Daten grundsätzlich in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/58 fielen.

    Insoweit gehe aus dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), hervor, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegenstehe, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsehe.

    Erstens verlange die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung im Gegensatz zu den nationalen Regelungen, um die es in den Rechtssachen gegangen sei, in denen das Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), ergangen sei, nicht die Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrsdaten bezüglich der Telekommunikation aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel.

    Zweitens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass § 113b Abs. 1 TKG eine Speicherungsfrist von vier Wochen für Standortdaten und von zehn Wochen für Verkehrsdaten vorsehe, während die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. 2006, L 105, S. 54), die den nationalen Regelungen zugrunde gelegen habe, um die es in den Rechtssachen gegangen sei, in denen das Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), ergangen sei, eine Speicherungsfrist zwischen sechs Monaten und zwei Jahren vorgesehen habe.

    Im vorliegenden Fall sind diese Fristen, die gemäß § 113b Abs. 1 TKG vier Wochen für Standortdaten und zehn Wochen für sonstige Daten betragen, zwar deutlich kürzer als die Fristen, die in den nationalen Regelungen, die eine Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung vorschreiben, vorgesehen sind, die der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), sowie vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a. (C-140/20, EU:C:2022:258), geprüft hat.

  • EuGH, 06.10.2020 - C-623/17

    Datenschutz: Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig, aber ...

    Auf der Grundlage dieser Feststellung hat das vorlegende Gericht es für nötig erachtet, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen, um zu klären, ob eine Regelung, wie sie sich aus Section 94 des Gesetzes von 1984 ergibt, unter das Unionsrecht fällt und, wenn ja, ob und inwiefern die Anforderungen, die in der auf das Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, im Folgenden: Urteil Tele2, EU:C:2016:970), zurückgehenden Rechtsprechung aufgestellt wurden, für diese Regelung gelten.

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung unterscheide sich von der Regelung im Data Retention and Investigatory Powers Act 2014 (Gesetz von 2014 über die Speicherung von Daten und die Ermittlungsbefugnisse), die Gegenstand der Rechtssache gewesen sei, in der das Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), ergangen sei, denn die letztgenannte Regelung sehe die Speicherung und Bereitstellung von Daten durch die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste nicht nur für Sicherheits- und Nachrichtendienste im Interesse der nationalen Sicherheit vor, sondern auch für andere Behörden, je nach deren Bedarf.

    Sollten die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahmen hingegen in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, erschienen die in den Rn. 119 bis 125 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Tele2 (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), aufgestellten Anforderungen im Kontext der nationalen Sicherheit unangemessen und würden die Fähigkeit der Sicherheits- und Nachrichtendienste zur Bewältigung einiger Bedrohungen der nationalen Sicherheit untergraben.

    e) das nationale Gericht festgestellt hat, dass die Auferlegung der Anforderungen, die in den Rn. 119 bis 125 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Tele2 (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), spezifiziert werden - sollten sie anwendbar sein -, die von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten zur Gewährleistung der nationalen Sicherheit ergriffenen Maßnahmen beeinträchtigen und dadurch die nationale Sicherheit des Vereinigten Königreichs gefährden würden,.

    Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist eine der in den Rn. 119 bis 125 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Tele2 (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), aufgestellten Anforderungen oder irgendeine andere Anforderung neben den in der EMRK aufgestellten auf eine solche Weisung eines Ministers anwendbar? Und, wenn ja, wie und inwieweit sind solche Anforderungen anwendbar, berücksichtigt man das wesentliche Bedürfnis der Sicherheits- und Nachrichtendienste, mittels großer Datenmengen und automatisierter Verarbeitungstechniken die nationale Sicherheit zu schützen, und das Ausmaß, in dem solche Fähigkeiten, die im Übrigen mit der EMRK im Einklang stehen, durch die Auferlegung solcher Anforderungen entscheidend beeinträchtigt werden können?.

    In diesem Rahmen können die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 unter den dort angegebenen Voraussetzungen "Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 9 dieser Richtlinie beschränken" (Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 71).

    Außerdem würde in Anbetracht der Erwägungen in Rn. 38 des vorliegenden Urteils und der Systematik der Richtlinie 2002/58 eine Auslegung, wonach die Rechtsvorschriften, auf die sich ihr Art. 15 Abs. 1 bezieht, von ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen sind, weil sich die Zweckbestimmungen, denen solche Rechtsvorschriften entsprechen müssen, im Wesentlichen mit den Zielen decken, die mit den in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie genannten Tätigkeiten verfolgt werden, Art. 15 Abs. 1 jede praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 72 und 73).

    Die Befugnis, von den Rechten und Pflichten, wie sie die Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 vorsehen, abzuweichen, kann es aber nicht rechtfertigen, dass die Ausnahme von dieser grundsätzlichen Pflicht zur Sicherstellung der Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationen und der damit verbundenen Daten und insbesondere von dem in Art. 5 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Verbot, solche Daten zu speichern, zur Regel wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 89 und 104, sowie vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 111).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste durch eine nationale Regelung auferlegte Pflicht, Verkehrsdaten auf Vorrat zu speichern, um sie gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden zugänglich zu machen, Fragen aufwirft, die die Einhaltung nicht nur der die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten garantierenden Art. 7 und 8 der Charta betreffen, sondern auch der in Art. 11 der Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 25 und 70, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 91 und 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 muss somit die Bedeutung sowohl des in Art. 7 der Charta gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privatlebens als auch des in Art. 8 der Charta gewährleisteten Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, berücksichtigt werden sowie das in Art. 11 der Charta gewährleistete Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, das eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft darstellt, die zu den Werten gehört, auf die sich die Union nach Art. 2 EUV gründet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 39, und vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erwägungen gelten in besonderem Maß, wenn es um den Schutz der speziellen Kategorie sensibler personenbezogener Daten geht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54 und 55, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 117; Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 141).

    Überdies ist er geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist (vgl. entsprechend Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 27 und 37, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 99 und 100).

    Außerdem sind diese Wirkungen umso stärker, je größer die Menge und die Vielfalt der auf Vorrat gespeicherten Daten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 28, vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 101, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 118).

    Infolgedessen, und weil ein allgemeiner Zugang zu allen auf Vorrat gespeicherten Daten ohne jeden - auch nur mittelbaren - Zusammenhang mit dem verfolgten Ziel nicht als auf das absolut Notwendige beschränkt angesehen werden kann, muss sich eine nationale Regelung des Zugangs zu Verkehrs- und Standortdaten bei der Festlegung der Umstände und Voraussetzungen, unter denen den zuständigen nationalen Behörden Zugang zu den fraglichen Daten zu gewähren ist, auf objektive Kriterien stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie gilt somit auch für Personen, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit dem Ziel der Wahrung der nationalen Sicherheit stehen könnte, und setzt insbesondere keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Übermittlung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der nationalen Sicherheit voraus (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 57 und 58, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 105).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger

    Insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht in Hinblick auf die Befugnis zur bevorratenden Speicherung und Auswertung von Verkehrsdaten aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie (Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a., C-293/12, C-594/12, EU:C:2014:238) und zu Vorratsdatenspeicherungsbefugnissen der Mitgliedstaaten (Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970).
  • VG Köln, 20.04.2018 - 9 K 7417/17

    Keine Pflicht für Telekommunikationsunternehmen zur Vorratsdatenspeicherung

    Nach der Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zur Reichweite und zu den materiell-rechtlichen Anforderungen des im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Unionsrechts durch den Europäischen Gerichtshof, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15, C-698/15 -, juris, steht fest, dass die in § 113a Abs. 1 TKG i.V.m. § 113b TKG geregelte Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation - Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation - (ABl. L 201, S. 37) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337 S. 11) im Lichte der Grundrechte aus Art. 7, 8 und 11 sowie Art. 52 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta unvereinbar ist.

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15, C-698/15 -, juris (Rn. 72 f.).

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15, C-698/15 -, juris (Rn. 82 ff.); zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes etwa Frenz , DVBl. 2017, 183 ff.; Priebe , EuZW 2017, 136 ff.; Roßnagel , NJW 2017, 696 ff.

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juirs (Rn. 113).

    Da das vorlegende Kammarrätt i Stockholm (Oberverwaltungsgericht Stockholm) mit seiner zweiten Frage wissen wollte, ob nationale Regelungen betreffend die Vorratsdatenspeicherung unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere hinsichtlich der Erhebung der betreffenden Daten zulässig sein können, obschon eine generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten besteht, die sich auf alle Personen und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie auf sämtliche Verkehrsdaten erstreckt, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung von Straftaten vorzusehen, siehe EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 51), folgt daraus, dass der Europäische Gerichtshof zwischen der Speicherung von und dem Zugang zu Telekommunikationsverkehrsdaten kategorial unterscheidet.

    In Anbetracht der durch den Europäischen Gerichtshof dargelegten Anforderungen an die Zulässigkeit nationaler Vorschriften betreffend die Vorratsspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 108 ff.), fallen diese Unterschiede nicht dergestalt ins Gewicht, dass anzunehmen ist, dass für eine Beurteilung der hier in Rede stehenden Regelungen in § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG gänzlich andere unionsrechtliche Anforderungen aufzustellen wären.

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 17, 97).

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 98 f.).

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 107 ff.).

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 108).

    Auch der Europäische Gerichtshof hat ausgeführt, dass zwar "nach Art. 15 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 2002/58 '[a]lle in [Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie] genannten Maßnahmen [...] den allgemeinen Grundsätzen des [Unions]rechts einschließlich de[r] in Artikel 6 Absätze 1 und 2 [EUV] niedergelegten Grundsätze[...] entsprechen' [müssen], zu denen die allgemeinen Grundsätze und die Grundrechte gehören, die nunmehr durch die Charta gewährleistet werden"; daraus hat der Europäische Gerichtshof indes (nur) den Schluss gezogen, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 "somit im Licht der von der Charta garantierten Grundrechte ausgelegt werden" muss, siehe EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 91).

    Der Europäische Gerichtshof hat namentlich mit Blick auf die Vorratsdatenspeicherung gerade auch im Anwendungsbereich des Art. 52 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta ausdrücklich ausgeführt, dass eine nationale Regelung an Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 zu messen ist, siehe EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 94 ff.); dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass eine grundrechtsrelevante Einschränkung dann nicht mehr gesetzlich vorgesehen im Sinne des Art. 52 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta ist, wenn eine nationale Regelung gegen Unionsrecht verstößt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2020 - C-746/18

    Prokuratuur (Conditions d'accès aux données relatives aux communications

    Nach dem Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    Wie aus den Urteilen Tele2 Sverige und Watson u.

    In Anbetracht der Urteile Tele2 Sverige und Watson u.

    Bedeutet die im Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    Dieses Argument ist in Anwendung der aus den Urteilen Tele2 Sverige und Watson u.

    Jedenfalls kann sich das vorlegende Gericht auf die aus dem Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    Erkenntnisse aus dem Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    Anders als in seinem Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    Unter dem letztgenannten Gesichtspunkt ist das Unparteilichkeitserfordernis dem vom Gerichtshof in seinem Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    Zwar weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellung, ihrer Organisation und ihren Aufgaben daher besondere Züge auf, die sie von einem Gericht unterscheiden und es rechtfertigen, sie als "Behörde, die in den Mitgliedstaaten an der Strafrechtspflege mitwirkt", einzustufen; in funktioneller Hinsicht - wenn die Behörde, die die im Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    Meines Erachtens setzt das Erfordernis der Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde, die mit der Durchführung der im Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    5 C-203/15 und C-698/15, im Folgenden: Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    a., EU:C:2016:970 (Rn. 120 und Tenor Ziff. 2).

    27 Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    29 Vgl. Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    30 Vgl. Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    31 Vgl. Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    32 Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    33 Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    34 Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    36 Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    38 Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    39 Vgl. Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

    55 Urteil Tele2 Sverige und Watson u.

  • BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit

    Die grundsätzlichen Rechtsfragen zur Reichweite und zu den materiellrechtlichen Anforderungen des im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Unionsrechts seien durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-203/15 (Tele2 Sverige) und C-698/15 (Watson u.a.) [ECLI:EU:C:2016:970] geklärt.

    Dass nationale Regelungen über die Vorratsspeicherung von Verkehrs-und Standortdaten sowie den Zugang der nationalen Behörden grundsätzlich in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, hat der Gerichtshof abschließend geklärt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - Rn. 65 ff., 81).

    aa) Nach der erwähnten Entscheidung des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016 ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 GRC dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - Rn. 82 ff.).

    Der Gerichtshof hat in der genannten Entscheidung, welche die auf der Richtlinie 2006/24/EG beruhenden Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in Schweden und im Vereinigten Königreich zum Gegenstand hat, zugleich Anforderungen für die Zulässigkeit einer auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG gestützten nationalen Rechtsvorschrift aufgestellt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - Rn. 108 ff.).

    Ermöglicht wird mithin die Erstellung des Profils der betroffenen Personen, das im Hinblick auf das Recht auf Achtung der Privatsphäre eine genauso sensible Information darstellt wie der Inhalt der Kommunikationen selbst (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - Rn. 99).

    Eine solche dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung könne jedoch, so grundlegend sie auch sein möge, für sich genommen die Erforderlichkeit einer Speicherungsmaßnahme - wie sie die Richtlinie 2006/24/EG vorsah - für die Kriminalitätsbekämpfung nicht rechtfertigen (EuGH, Urteile vom 8. April 2014 - C-293/12 und C-594/12 - Rn. 51, 60 und vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - Rn. 102 f.).

    Denn das Grundkonzept der Vorratsdatenspeicherung ist mit der einschränkungslos formulierten Forderung des Gerichtshofs, bei den zu speichernden Daten nach Personen, Zeiträumen und geografischen Gebieten zu differenzieren, kaum in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinne auch bereits die Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 19. Juli 2016 in den verb. Rs. C-203/15 und C-698/15 [ECLI:EU:C:2016:572] - Rn. 213 ff.).

    Gegen die Annahme, eine anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten sei per se mit der Grundrechtecharta unvereinbar, spricht aus Sicht des Senats zudem das Erfordernis, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen einerseits der Pflicht der Mitgliedstaaten, die Sicherheit der sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Personen zu gewährleisten, und andererseits der Wahrung der in den Art. 7 und 8 GRC verankerten Grundrechte auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 19. Juli 2016 in den verb. Rs. C-203/15 und C-698/15 - Rn. 5, 163).

  • VG Köln, 20.04.2018 - 9 K 3859/16
  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

  • VG Köln, 25.01.2017 - 9 L 1009/16

    Keine Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung

  • EGMR, 13.09.2018 - 58170/13

    Big Brother Watch u.a./United Kingdom - Massenhafte Überwachung von Kommunikation

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz geheimer militärischer Lageberichte der Bundesregierung

  • EuGH, 05.04.2022 - C-140/20

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und

  • EuGH, 02.03.2021 - C-746/18

    Grenzen für Vorratsdatenspeicherung

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15

    Volker Beck gegen Spiegel Online: EuGH-Vorlage zum Umfang des urheberrechtlichen

  • BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 13.18

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit

  • EGMR, 30.01.2020 - 50001/12

    Prepaidkarten: Anonymität wird zum Fall für den Menschengerichtshof

  • BVerwG, 14.08.2023 - 6 C 6.22

    Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung

  • BVerfG, 09.12.2022 - 1 BvR 1345/21

    Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21

    Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-178/22

    Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano - Vorlage zur

  • EuGH, 27.09.2017 - C-73/16

    Puskár - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

  • EGMR, 25.05.2021 - 58170/13

    BIG BROTHER WATCH AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM

  • EuGH, 20.09.2022 - C-339/20

    Es ist nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der

  • EuGH, 02.10.2018 - C-207/16

    Zugang zu Telekommunikationsdaten auch bei Diebstahlsverdacht vom SIM-Karten

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-793/19

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona wiederholt, dass die allgemeine und

  • BVerwG, 14.08.2023 - 6 C 7.22

    Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung

  • BVerfG, 15.02.2023 - 1 BvR 141/16

    Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos

  • EGMR, 27.06.2017 - 931/13

    SATAKUNNAN MARKKINAPÖRSSI OY AND SATAMEDIA OY v. FINLAND

  • EuGH, 03.12.2019 - C-482/17

    Der Gerichtshof weist die Klage der Tschechischen Republik gegen die Richtlinie

  • VerfG Brandenburg, 19.03.2021 - VfGBbg 62/19

    Verfassungsbeschwerde begründet; Kennzeichen; Kennzeichenerfassung; automatische

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass

  • VG Hamburg, 22.07.2022 - 21 K 1802/21

    Datenverarbeitung im Hamburgischen Krebsregister, Datenschutz

  • BVerfG, 26.03.2017 - 1 BvR 3156/15

    Weitere Eilanträge in Sachen Vorratsdatenspeicherung erfolglos

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2018 - C-621/18

    Brexit: Einseitige Rücknahme möglich

  • LG Mannheim, 18.01.2018 - 4 Qs 39/17

    Auskunftserteilung über Telekommunikationsverkehrsdaten im strafrechtlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-623/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Mittel und Methoden der

  • VG Wiesbaden, 07.06.2021 - 6 K 307/20

    Zur Datenspeicherung von Daten aus dem Schuldnerverzeichnis bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das

  • EuGH, 16.03.2017 - C-203/15

    Tele2 Sverige

  • EGMR, 25.05.2021 - 35252/08

    CENTRUM FÖR RÄTTVISA v. SWEDEN

  • EuGH, 03.10.2019 - C-70/18

    A u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • EGMR, 19.06.2018 - 35252/08

    CENTRUM FÖR RÄTTVISA v. SWEDEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-817/19

    Generalanwalt Pitruzzella: Übermittlung sowie allgemeine und unterschiedslose

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18

    La Quadrature du Net u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2021 - LVerfG 3/14

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen landesrechtliche Regelungen

  • BVerfG, 26.03.2017 - 1 BvR 141/16

    Vorratsdatenspeicherungsgesetz (erneuter erfolgloser Antrag auf Erlass einer

  • EGMR, 15.02.2024 - 19920/20

    ??KOBERNE v. SLOVENIA

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18

    Dorobantu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2018 - C-496/17

    Deutsche Post - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollrechtliche Rechte und

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-349/21

    HYA u.a. (Motivation des autorisations des écoutes téléphoniques) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-245/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott müssen der Adressat, der betroffene

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-524/15

    Menci - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-557/15

    Kommission / Malta

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-470/21

    Erster Generalanwalt Szpunar: Eine nationale Behörde müsste auf Identitätsdaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-310/16

    Dzivev u.a.

  • BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2845/16

    Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-470/21

    Generalanwalt Szpunar: die Vorratsspeicherung und der Zugriff auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2022 - C-205/21

    Ministerstvo na vatreshnite raboti () und génétiques par la police) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-377/18

    AH u.a. (Présomption d'innocence)

  • BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2683/16

    Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-268/21

    Norra Stockholm Bygg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2016/679 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-502/17

    C&D Foods Acquisition - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames

  • EGMR, 11.01.2022 - 70078/12

    EKIMDZHIEV AND OTHERS v. BULGARIA

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-162/22

    Lietuvos Respublikos generaline prokuratura

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-339/20

    VD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-140/20

    Commissioner of the Garda Síochána u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-17/17

    Grenville Hampshire - Vorabentscheidungsverfahren - Schutz von Arbeitnehmern bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-70/18

    A u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-183/22

    Saint-Louis Sucre (Reconnaissance d'une organisation de producteurs) - Vorlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-548/21

    Bezirkshauptmannschaft Landeck (Tentative d'accès aux données personnelles

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-203/15, C-698/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,20330
Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-203/15, C-698/15 (https://dejure.org/2016,20330)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.07.2016 - C-203/15, C-698/15 (https://dejure.org/2016,20330)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. Juli 2016 - C-203/15, C-698/15 (https://dejure.org/2016,20330)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Tele2 Sverige

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/58/EG - Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation - Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Daten ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann eine generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Daten, die ein Mitgliedstaat den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auferlegt, mit dem Unionsrecht vereinbar sein

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Vorratsspeicherung zulässig

  • heise.de (Pressebericht, 19.07.2016)

    Vorratsdatenspeicherung: EuGH-Generalanwalt will enge Grenzen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorratsspeicherung von Daten

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 19.07.2016)

    Kontrollierte Sammelwut

Besprechungen u.ä. (3)

  • lehofer.at (Entscheidungsbesprechung)

    Vorratsdatenspeicherung kann - unter strengen Voraussetzungen - mit Unionsrecht vereinbar sein

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vorratsdatenspeicherung vor dem EuGH: Weichenstellung für ganz Europa?

  • delegedata.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vorratsdatenspeicherung: Ja, aber…

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (41)

  • EuGH, 01.02.2016 - C-698/15

    Davis u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-203/15
    B - Rechtssache C-698/15.

    Die Vorabentscheidungsersuchen sind am 4. Mai 2015 (Rechtssache C-203/15) und am 28. Dezember 2015 (Rechtssache C-698/15) in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden.

    Mit Beschluss vom 1. Februar 2016 hat der Gerichtshof entschieden, die Rechtssache C-698/15 dem beschleunigten Verfahren gemäß Art. 105 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung zu unterwerfen.

    In der Rechtssache C-698/15 haben Herr Watson, Herr Brice und Herr Lewis, die Open Rights Group, Privacy International, die Law Society of England and Wales, die tschechische, die dänische, die deutsche, die estnische, die irische, die französische, die zyprische, die polnische und die finnische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission schriftliche Erklärungen vorgelegt.

    Für den Fall der Verneinung dieser Frage gehen die zweite Frage in der Rechtssache C-203/15 und die erste Frage in der Rechtssache C-698/15 dahin, ob die genannten Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass sie einen Mitgliedstaat daran hindern, den Betreibern eine generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung aufzuerlegen, wenn mit dieser Verpflichtung nicht alle vom Gerichtshof in den Rn. 60 bis 68 des DRI-Urteils bezeichneten Garantien einhergehen, die den Zugang zu den Daten, die Dauer der Vorratsspeicherung sowie den Schutz und die Sicherheit der Daten betreffen.

    Dagegen erfordert die zweite Frage in der Rechtssache C-698/15 eine gesonderte Behandlung.

    A - Zur Zulässigkeit der zweiten Frage in der Rechtssache C-698/15.

    Mit der zweiten Frage in der Rechtssache C-698/15 wird der Gerichtshof ersucht, klarzustellen, ob das DRI-Urteil den Anwendungsbereich von Art. 7 und/oder 8 der Charta über den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK in seiner Auslegung durch den EGMR hinaus erweitert.

    Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist die zweite Frage in der Rechtssache C-698/15 meines Erachtens nur von theoretischem Interesse, da eine etwaige Antwort auf diese Frage es nicht ermöglicht, Kriterien für die Auslegung des Unionsrechts aufzuzeigen, anhand deren das vorlegende Gericht über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit in Anwendung dieses Rechts entscheiden könnte(13).

    Die gleiche Kritik wird von Herrn Brice und Herrn Lewis sowie von Herrn Watson gegenüber der Regelung geäußert, die in der Rechtssache C-698/15 in Frage steht und die den Zugang für die Bekämpfung einfacher Kriminalität und sogar ohne Vorliegen einer Straftat erlaube.

    Dieselbe Feststellung, deren Richtigkeit von der Regierung des Vereinigten Königreichs nicht in Frage gestellt wird, wird von Herrn Brice und Herrn Lewis, Herrn Watson sowie von der Open Rights Group und Privacy International in Bezug auf die in der Rechtssache C-698/15 in Rede stehende Regelung des Vereinigten Königreichs getroffen.

    Dieselbe Beanstandung erheben Herr Brice und Herr Lewis sowie Herr Watson in Bezug auf die in der Rechtssache C-698/15 fragliche Regelung des Vereinigten Königreichs.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-293/12

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón ist die Richtlinie über die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-203/15
    - mit der genannten Verpflichtung müssen alle vom Gerichtshof in den Rn. 60 bis 68 des Urteils vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), benannten Garantien, die den Zugang zu den Daten, die Dauer der Vorratsspeicherung sowie den Schutz und die Sicherheit der Daten betreffen, einhergehen, um die Verletzung der in der Richtlinie 2002/58 und in den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte verankerten Rechte auf das absolut Notwendige zu beschränken, und.

    6 - Urteil vom 8. April 2014 (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238).

    82 - C-293/12 und C-594/12, EU:C:2013:845.

  • EGMR, 14.09.2010 - 38224/03

    Sanoma Uitgevers BV ./. Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-203/15
    37 - Vgl. insbesondere EGMR vom 14. September 2010, Sanoma Uitgevers B.V./Niederlande (CE:ECHR:2010:0914JUD003822403, § 83).

    38 - Vgl. insbesondere EGMR vom 26. März 1987, Leander/Schweden (CE:ECHR:1987:0326JUD000924881, §§ 50 und 51), EGMR vom 26. Oktober 2000, Hassan und Tchaouch/Bulgarien (CE:ECHR:2000:1026JUD003098596, § 84), EGMR vom 4. Dezember 2008, S. und Marper/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2008:1204JUD003056204, § 95), EGMR vom 14. September 2010, Sanoma Uitgevers B.V./Niederlande (CE:ECHR:2010:0914JUD003822403, §§ 81 bis 83), EGMR vom 31. März 2016, Stoyanov u. a./Bulgarien (CE:ECHR:2016:0331JUD005538810, §§ 124 bis 126).

    43 - Vgl. insbesondere EGMR vom 14. September 2010, Sanoma Uitgevers B.V./Niederlande (CE:ECHR:2010:0914JUD003822403, § 83): "[Der Begriff "Gesetz" in den Art. 8 bis 11 EMRK umfasst] zugleich das "geschriebene Recht", das sowohl die Vorschriften unterhalb Gesetzesrang als auch die Rechtsakte einschließt, die eine berufsständische Vereinigung kraft Ermächtigung des Gesetzgebers im Rahmen ihrer autonomen Rechtsetzungsbefugnis erlässt, und das "ungeschriebene Recht".

  • RFH, 06.02.1940 - I 23/40
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-203/15
    28 - Vgl. insbesondere Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung vom 17. April 2013, A/HRC/23/40, Nr. 33: "Bedingt durch den technologischen Fortschritt führt der Staat Überwachungstätigkeiten aus, die nach Umfang oder Dauer keinen Beschränkungen mehr unterliegen.

    Vgl. auch Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, 17. April 2013, A/HRC/23/40, Nr. 75, und Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte über das Recht auf Privatsphäre im digitalen Zeitalter, 30. Juni 2014, A/HRC/27/37, Nr. 3.

    87 - Vgl. insbesondere Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung vom 17. April 2013, A/HRC/23/40, Nr. 67: "Die Datenbanken für Kommunikationsdaten werden anfällig für Diebstahl, Betrug und versehentliche Offenlegung.".

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-203/15
    10 - Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 179) und Urteil vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 - Gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta sind die Erläuterungen zur Charta bei deren Auslegung zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 20, und vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 47).

    78 - Vgl. insbesondere Urteile vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 54; die Erforderlichkeit wird in den Rn. 56 bis 67, die Verhältnismäßigkeit in den Rn. 68 und 69 geprüft), vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 123; die Erforderlichkeit wird in den Rn. 120 bis 122, die Verhältnismäßigkeit in den Rn. 123 bis 127 geprüft), und vom 22. Januar 2013, Sky Österreich (C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 50; die Erforderlichkeit wird in den Rn. 54 bis 57, die Verhältnismäßigkeit in den Rn. 58 bis 67 geprüft).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-203/15
    11 - Gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta sind die Erläuterungen zur Charta bei deren Auslegung zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 20, und vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 47).

    Sobald dagegen eine solche Regelung in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, hat der im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens angerufene Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung er sichert (vgl. Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-203/15
    56 - Vgl. insbesondere Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich (C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 54 bis 57), vom 13. November 2014, Reindl (C-443/13, EU:C:2014:2370, Rn. 39), und vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 120 bis 122).

    78 - Vgl. insbesondere Urteile vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 54; die Erforderlichkeit wird in den Rn. 56 bis 67, die Verhältnismäßigkeit in den Rn. 68 und 69 geprüft), vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 123; die Erforderlichkeit wird in den Rn. 120 bis 122, die Verhältnismäßigkeit in den Rn. 123 bis 127 geprüft), und vom 22. Januar 2013, Sky Österreich (C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 50; die Erforderlichkeit wird in den Rn. 54 bis 57, die Verhältnismäßigkeit in den Rn. 58 bis 67 geprüft).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-203/15
    12 - Vgl. insbesondere Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 24. April 2012, Kamberaj (C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    59 - Vgl. insbesondere Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 77 und 86), und vom 7. November 2013, IPI (C-473/12, EU:C:2013:715, Rn. 39).

  • EuGH, 10.02.2009 - C-301/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE VORRATSSPEICHERUNG VON DATEN IST AUF EINE GEEIGNETE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-203/15
    18 - Urteil vom 10. Februar 2009 (C-301/06, EU:C:2009:68).

    19 - Urteil vom 10. Februar 2009, 1rland/Parlament und Rat (C- 301/06, EU:C:2009:68, Rn. 80).

  • EGMR, 12.01.2016 - 37138/14

    Ungarns Anti-Terror-Gesetz ist menschenrechtswidrig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-203/15
    69 - EGMR, 12. Januar 2016, Szabó und Vissy/Ungarn (CE:ECHR:2016:0112JUD003713814, § 68): "Indeed, it would defy the purpose of government efforts to keep terrorism at bay, thus restoring citizens' trust in their abilities to maintain public security, if the terrorist threat were paradoxically substituted for by a perceived threat of unfettered executive power intruding into citizens' private spheres by virtue of uncontrolled yet far-reaching surveillance techniques and prerogatives.

    In Bezug auf die Informationsquellen von Journalisten hat der EGMR betont, dass die vorherige Genehmigung einer unabhängigen Stelle erforderlich ist, da eine nachträgliche Kontrolle die Vertraulichkeit der Quellen nicht wiederherstellen kann, vgl. EGMR vom 22 November 2012, Telegraaf Media Nederland Landelijke Media B.V. u. a./Niederlande (CE:ECHR:2012:1122JUD003931506, § 101), und EGMR vom 12. Januar 2016, Szabó und Vissy/Ungarn (CE:ECHR:2016:0112JUD003713814, § 77).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-83/14

    Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil,

  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

  • EGMR, 04.12.2015 - 47143/06

    EGMR verurteilt Russland wegen geheimer Telefonüberwachung

  • EuGH, 16.09.1982 - 132/81

    ONTPS / Vlaeminck

  • EuGH, 06.11.2003 - C-101/01

    Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet

  • EuGH, 06.10.2015 - C-650/13

    Ein Mitgliedstaat kann an der bei bestimmten Staatsangehörigen erfolgten

  • EGMR, 22.11.2012 - 39315/06

    TELEGRAAF MEDIA NEDERLAND LANDELIJKE MEDIA B.V. AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

  • EuGH, 24.04.2012 - C-571/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-70/10

    Rechtsangleichung

  • EuGH, 27.05.2014 - C-129/14

    Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das

  • EGMR, 31.03.2016 - 55388/10

    STOYANOV ET AUTRES c. BULGARIE

  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

  • EuGH, 13.11.2014 - C-443/13

    Lebensmitteleinzelhändlern kann eine Sanktion auferlegt werden, wenn von ihnen

  • EuGH, 17.10.2013 - C-291/12

    Die Aufnahme von Fingerabdrücken in Reisepässe ist rechtens

  • EGMR, 04.12.2008 - 30562/04

    S. und Marper ./. Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 24.06.2015 - C-207/14

    Hotel Sava Rogaska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EGMR, 26.10.2000 - 30985/96

    HASSAN ET TCHAOUCH c. BULGARIE

  • EuGH, 26.02.2015 - C-41/14

    Die Folgerechtsvergütung, die anlässlich jeder Weiterveräußerung eines Kunstwerks

  • EuGH, 07.11.2013 - C-473/12

    IPI - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 10 und 11

  • EGMR, 26.03.1987 - 9248/81

    LEANDER c. SUÈDE

  • EuGH, 30.05.2013 - C-488/11

    Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

  • EuGH, 24.10.2013 - C-180/12

    Stoilov i Ko - Vorabentscheidungsersuchen - Wegfall einer Rechtsgrundlage der im

  • EGMR, 25.03.1998 - 23224/94

    KOPP v. SWITZERLAND

  • EuGH, 17.12.2015 - C-157/14

    Der Natriumgehalt natürlicher Mineralwässer ist auf der Grundlage nicht nur des

  • EuGH, 24.03.2011 - C-194/10

    Abt u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Erheblichkeit der Frage - Unzuständigkeit

  • EGMR, 02.08.1984 - 8691/79

    MALONE v. THE UNITED KINGDOM

  • EGMR, 12.01.2010 - 4158/05

    GILLAN ET QUINTON c. ROYAUME-UNI

  • BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit

    Denn das Grundkonzept der Vorratsdatenspeicherung ist mit der einschränkungslos formulierten Forderung des Gerichtshofs, bei den zu speichernden Daten nach Personen, Zeiträumen und geografischen Gebieten zu differenzieren, kaum in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinne auch bereits die Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 19. Juli 2016 in den verb. Rs. C-203/15 und C-698/15 [ECLI:EU:C:2016:572] - Rn. 213 ff.).
  • BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 13.18

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit

    Denn das Grundkonzept der Vorratsdatenspeicherung ist mit der einschränkungslos formulierten Forderung des Gerichtshofs, bei den zu speichernden Daten nach Personen, Zeiträumen und geografischen Gebieten zu differenzieren, kaum in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinne auch bereits die Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 19. Juli 2016 in den verb. Rs. C-203/15 und C-698/15 [ECLI:EU:C:2016:572] - Rn. 213 ff.).
  • LG Mannheim, 18.01.2018 - 4 Qs 39/17

    Auskunftserteilung über Telekommunikationsverkehrsdaten im strafrechtlichen

    Das Urteil des EuGH vom 21.12.2016 bezieht sich nicht auf deutsches Recht, sondern auf Gesetze von Schweden und des Vereinigten Königreiches, die keine klaren und präzisen Regeln sowie keine grundsätzliche vorherige richterliche Kontrolle für den Zugang zu auf Vorrat gespeicherten Daten vorsehen (vgl. hierzu Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 19.7.2016 - C-698/15, BeckRS 2016, 81559).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass

    Vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Tele2 Sverige u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:572, Nrn. 88 bis 97 und Nr. 124).

    111 Zur Dynamik der schweren Kriminalität vgl. insbesondere meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Tele2 Sverige u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:572, Nr. 214).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-128/22

    NORDIC INFO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Nationale Maßnahmen

    174 Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:572, Nr. 248.
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Rechtsprechung
   EuGH, 16.03.2017 - C-203/15 REC, C-698/15 REC   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,25882
EuGH, 16.03.2017 - C-203/15 REC, C-698/15 REC (https://dejure.org/2017,25882)
EuGH, Entscheidung vom 16.03.2017 - C-203/15 REC, C-698/15 REC (https://dejure.org/2017,25882)
EuGH, Entscheidung vom 16. März 2017 - C-203/15 REC, C-698/15 REC (https://dejure.org/2017,25882)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten - Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation - Schutz - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 5, 6 und 9 sowie Art. 15 Abs. 1 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

    Auszug aus EuGH, 16.03.2017 - C-203/15
    Le 21 décembre 2016, 1a Cour (grande chambre) a rendu l'arrêt Tele2 Sverige et Watson e.a.(C-203/15 et C-698/15, EU:C:2016:970).

    1) La première phrase du point 111 de l'arrêt du 21 décembre 2016, Tele2 Sverige et Watson e.a. (C-203/15 et C-698/15, EU:C:2016:970), dans sa version en langue anglaise, doit être rectifiée comme suit :.

    2) La seconde phrase du point 111 de l'arrêt du 21 décembre 2016, Tele2 Sverige et Watson e.a. (C-203/15 et C-698/15, EU:C:2016:970), dans sa version en langue suédoise, doit être rectifiée comme suit :.

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