Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 21.11.2019 - C-203/18, C-374/18   

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EuGH, 21.11.2019 - C-203/18, C-374/18 (https://dejure.org/2019,39469)
EuGH, Entscheidung vom 21.11.2019 - C-203/18, C-374/18 (https://dejure.org/2019,39469)
EuGH, Entscheidung vom 21. November 2019 - C-203/18, C-374/18 (https://dejure.org/2019,39469)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Post und Leymann

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Straßenverkehr - Sozialvorschriften - Fahrzeuge, die für die Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universalpostdienstes benutzt werden - Ausnahmen - Fahrzeuge, die teilweise für eine solche Zustellung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Straßenverkehr - Sozialvorschriften - Fahrzeuge, die für die Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universalpostdienstes benutzt werden - Ausnahmen - Fahrzeuge, die teilweise für eine solche Zustellung ...

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2020, 25
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH - C-374/18 (anhängig)

    UPS Deutschland u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.11.2019 - C-203/18
    In den verbundenen Rechtssachen C-203/18 und C-374/18.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) (C-203/18) mit Entscheidung vom 21. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 20. März 2018, sowie vom Landgericht Köln (Deutschland) (C-374/18) mit Entscheidung vom 22. Mai 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juni 2018, in den Verfahren.

    Deutsche Post AG (C-374/18).

    & Co. OHG, der DPD Dynamic Parcel Distribution GmbH & Co. KG und dem Bundesverband Paket & Expresslogistik e. V. (im Folgenden zusammen: UPS Deutschland u. a.) auf der einen Seite und der Deutschen Post auf der anderen Seite (Rechtssache C-374/18) über die Anwendung der Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und -personenverkehr auf die mit Fahrzeugen der Deutschen Post durchgeführten Beförderungen.

    Der Sachverhalt in der Rechtssache C-374/18 unterscheidet sich jedoch darin, dass nur Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von 2, 8 t bis 3, 5 t in Rede stehen.

    Die Fragen in der Rechtssache C-203/18 sowie die erste, die zweite und die vierte Frage in der Rechtssache C-374/18 betreffen im Wesentlichen die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 561/2006 und der Richtlinie 97/67.

    Dagegen gehen hinsichtlich der dritten Frage in der Rechtssache C-374/18 die Zweifel des Landgerichts Köln darauf zurück, dass der Ausgangsrechtsstreit Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von 2, 8 t bis 3, 5 t betrifft, also Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 561/2006 fallen.

    Unter diesen Umständen kann sich, wie vom Generalanwalt in den Nrn. 39 und 40 seiner Schlussanträge ausgeführt, die Antwort auf die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-374/18 auf die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der ersten, der zweiten und der vierten Frage in dieser Rechtssache auswirken, die sich auf die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 561/2006 beziehen.

    Mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C-374/18 möchte das Landgericht Köln im Wesentlichen wissen, ob eine Bestimmung des nationalen Rechts wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Regelung des Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 wörtlich übernimmt, soweit sie für Fahrzeuge gilt, die eine Höchstmasse von mehr als 2, 8 t und nicht mehr als 3, 5 t haben und daher nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, ausschließlich auf der Grundlage des Unionsrechts auszulegen ist oder ob ein nationales Gericht vom Unionsrecht abweichende Kriterien für die Auslegung einer solchen nationalen Bestimmung anwenden kann.

    Demnach ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C-374/18 zu antworten, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Regelung des Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 wörtlich übernimmt, soweit sie für Fahrzeuge gilt, die eine zulässige Höchstmasse von mehr als 2, 8 t und nicht mehr als 3, 5 t haben und daher nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, ausschließlich auf der Grundlage des Unionsrechts in seiner Auslegung durch den Gerichtshof auszulegen ist, wenn diese Regelung vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Fahrzeuge anwendbar erklärt worden ist.

    Mit den Fragen in der Rechtssache C-203/18 sowie der ersten und der zweiten Frage in der Rechtssache C-374/18, die gemeinsam zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Abweichung nur die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen erfasst, die während eines bestimmten Beförderungsvorgangs ausschließlich zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universalpostdiensts benutzt werden, oder dahin, dass diese Abweichung auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn die betroffenen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen überwiegend oder zu einem bestimmten Anteil zum Zweck der Zustellung von Sendungen des Universalpostdiensts benutzt werden.

    Demnach ist auf die jeweils erste Frage in der Rechtssache C-203/18 und in der Rechtssache C-374/18 zu antworten, dass Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Abweichung nur die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen erfasst, die während eines bestimmten Beförderungsvorgangs ausschließlich zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universalpostdiensts benutzt werden.

    In Anbetracht der Antwort auf diese Fragen erübrigt sich eine Beantwortung der jeweils zweiten Vorlagefrage in den Rechtssachen C-203/18 und C-374/18.

    Mit seiner vierten Frage in der Rechtssache C-374/18 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 97/67 dahin auszulegen ist, dass die Erbringung von Zusatzleistungen wie Abholung mit oder ohne Zeitfenster, Alterssichtprüfung, Nachnahme, unfreier Versand bis 31, 5 kg, Nachsendeservice, Vorausverfügung sowie Wunschtag und Wunschzeit im Zusammenhang mit einer Sendung daran hindert, diese Sendung als Sendung im Rahmen des "Universaldienstes" nach dieser Bestimmung und damit für die Zwecke der Anwendung der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 vorgesehenen Abweichung als Sendung, die "im Rahmen des Universaldienstes" zugestellt wird, anzusehen.

  • EuGH, 13.03.2014 - C-222/12

    Karuse - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Pflicht zur Verwendung

    Auszug aus EuGH, 21.11.2019 - C-203/18
    Insoweit genügt es, daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass bei einer auch nur teilweisen Nutzung der Fahrzeuge für andere Zwecke, als sie in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 ausdrücklich genannt werden, die in dieser Vorschrift vorgesehenen Abweichungen keine Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, A. Karuse, C-222/12, EU:C:2014:142, Rn. 31 und 35).

    Außerdem wird die oben in Rn. 52 vorgenommene Auslegung der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 geregelten Abweichung durch die Zielsetzungen dieser Verordnung bestätigt, die zu berücksichtigen sind, wenn es darum geht, die Reichweite einer solchen Abweichung zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, A. Karuse, C-222/12, EU:C:2014:142, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Unternehmen wie die Deutsche Post, das im Bereich des Universalpostdiensts tätig ist, aber auch andere gewöhnliche Postdienstleistungen erbringt und dabei von den Pflichten nach den Art. 5 bis 9 der Verordnung Nr. 561/2006 befreit wäre, hätte damit nämlich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Konkurrenzunternehmen wie UPS Deutschland u. a, die nur gewöhnliche Postdienstleistungen erbringen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 13. März 2014, A. Karuse, C-222/12, EU:C:2014:142, Rn. 32).

  • EuGH, 13.03.2019 - C-635/17

    E.

    Auszug aus EuGH, 21.11.2019 - C-203/18
    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Europäischen Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 37, und vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof bei Sachverhalten, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch diese Vorschriften geregelten Sachverhalte gleich behandelt werden (Urteil vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.02.2019 - C-231/18

    NK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Straßenverkehr - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 21.11.2019 - C-203/18
    Für die Antwort auf diese Fragen ist daran zu erinnern, dass mit der Verordnung Nr. 561/2006, wie sich aus ihrem 17. Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, die Wettbewerbsbedingungen im Straßenverkehrsgewerbe angeglichen sowie die Arbeitsbedingungen und die Straßenverkehrssicherheit verbessert werden sollen (Urteil vom 7. Februar 2019, NK, C-231/18, EU:C:2019:103, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. d Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 als Abweichung von den Art. 5 bis 9 dieser Verordnung eng auszulegen sind (vgl. entsprechend zu Art. 13 Abs. 1 Buchst. d Unterabs. 2 der Verordnung Urteil vom 28. Juli 2011, Seeger, C-554/09, EU:C:2011:523, Rn. 33, und zu Art. 13 Abs. 1 Buchst. p der Verordnung Nr. 561/2006 Urteil vom 7. Februar 2019, NK, C-231/18, EU:C:2019:103, Rn. 21).

  • EuGH, 28.07.2011 - C-554/09

    Seeger - Straßenverkehr - Pflicht, einen Fahrtschreiber zu verwenden - Ausnahmen

    Auszug aus EuGH, 21.11.2019 - C-203/18
    Insoweit ist hervorzuheben, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. d Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 als Abweichung von den Art. 5 bis 9 dieser Verordnung eng auszulegen sind (vgl. entsprechend zu Art. 13 Abs. 1 Buchst. d Unterabs. 2 der Verordnung Urteil vom 28. Juli 2011, Seeger, C-554/09, EU:C:2011:523, Rn. 33, und zu Art. 13 Abs. 1 Buchst. p der Verordnung Nr. 561/2006 Urteil vom 7. Februar 2019, NK, C-231/18, EU:C:2019:103, Rn. 21).

    Zum anderen könnte eine solche Ausdehnung der Abweichung des Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 dazu führen, dass alle Fahrzeuge der Deutschen Post und mithin eine große Zahl von Fahrzeugen von solchen Fahrern rechtmäßig während langer Fahrzeiten ohne Ruhezeiten geführt werden könnten, was das Ziel der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit ernstlich beeinträchtigen könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juli 2011, Seeger, C-554/09, EU:C:2011:523, Rn. 35 und 36).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-259/16

    Confetra u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.11.2019 - C-203/18
    Bei derartigen Leistungen handelt es sich um spezifische, von den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen, die besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen und bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet (Urteil vom 31. Mai 2018, Confetra u. a., C-259/16 und C-260/16, EU:C:2018:370, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 21.11.2019 - C-203/18
    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Europäischen Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 37, und vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.11.2018 - C-380/17

    K und B

    Auszug aus EuGH, 21.11.2019 - C-203/18
    Außerdem hat das vorlegende Gericht, das im Rahmen des Systems der gerichtlichen Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV für die Auslegung des nationalen Rechts ausschließlich zuständig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2018, K und B, C-380/17, EU:C:2018:877, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), in seiner Vorlageentscheidung klargestellt, dass die Fahrpersonalverordnung die Bestimmungen der Verordnung Nr. 561/2006 übernimmt und sie unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben auf Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von 2, 8 t bis 3, 5 t erstreckt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

    17 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten Informatie en Media (C-413/13, EU:C:2014:2411, Rn. 19), vom 26. November 2015, Maxima Latvija (C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 13), und vom 21. November 2019, Deutsche Post u. a. (C-203/18 und C-374/18, EU:C:2019:999, Rn. 39).

    41 Urteile vom 7. November 2013, Isbir (C-522/12, EU:C:2013:711, Rn. 29), und vom 21. November 2019, Deutsche Post u. a. (C-203/18 und C-374/18, EU:C:2019:999, Rn. 40).

  • BVerwG, 17.06.2020 - 8 C 2.19

    Fahrpersonalgesetz regelt keine Auskunftspflicht von Paketdienstleistern, die

    Dies entspricht dem im Interesse der Europäischen Union liegenden Ziel einer einheitlichen Auslegung von unionsrechtlichen und nationalen Regelungen des Fahrpersonalrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2019 - C-203/18 und C-374/18 [ECLI:EU:C:2019:999], Deutsche Post u.a. und UPS u.a. - Rn. 36 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-13/21

    Pricoforest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung im Straßenverkehr -

    39 Vgl. entsprechend Urteil vom 21. November 2019, Deutsche Post u. a. (C-203/18 und C-374/18, EU:C:2019:999, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    47 Urteil vom 21. November 2019 (C-203/18 und C-374/18, EU:C:2019:999).

    48 Urteil vom 21. November 2019, Deutsche Post u. a. (C-203/18 und C-374/18, EU:C:2019:999, Rn. 60) (Hervorhebung nur hier).

  • OLG Naumburg, 18.11.2021 - 1 Ws 165/21

    Bußgeldbewehrter Verstoß gegen Sozialvorschriften im Straßenverkehr: Pflicht der

    Das Ziel der Verordnung, nämlich die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Kraftverkehrssektor und die Straßenverkehrssicherheit, würde durch eine weitergehende Auslegung der Ausnahmevorschrift beeinträchtigt, weil den Fahrern nicht mehr der Schutz ihrer Arbeitsbedingungen zugutekäme (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2019, C-203/18 und C-374/18; Urteil vom 07. Februar 2019, C-231/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. September 2011, 5 Ss 1141/09 - alle zitiert nach juris).

    Diese würde auch zu Unsicherheit im Straßenverkehrsgewerbe, weil die Fahrzeuge rechtmäßig über einen längeren Zeitraum ohne Ruhezeiten geführt werden könnten (vgl. nur EuGH, Urteil vom 21. November 2019, C-203/18 und C-374/18 - zitiert nach juris), und bei den Vollzugsbehörden sowie zu Schwierigkeiten bei der Auslegung, Anwendung, Durchsetzung und Kontrolle dieser Vorschriften führen, was dem Zweck einer besseren Kontrolle und Durchsetzung im Straßenverkehrsgewerbe zuwider liefe (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Januar 2020, (1 Z) 53 Ss-OWi 592/19 (349/19) - zitiert nach juris).

    Eine weite Auslegung verfälscht zudem den Wettbewerb im Transportgewerbe, weil andere Anbieter von Transportdienstleistungen, die der Verpflichtung zur Nutzung eines Fahrtenschreibers unterfallen, im Hinblick auf Ruhezeiten benachteiligt werden (vgl. nur EuGH, Urteil vom 21. November 2019, C-203/18 und C-374/18; Urteil vom 07. Februar 2019, C-231/18; Urteil vom 13. März 2014, C-222/12 - beide zitiert nach juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2020 - 13 A 1221/18
    vgl. EuGH, Urteile vom 21. November 2019 - C-203/18 u.a. - Deutsche Post und Leymann, EuZW 2020, 25 ff. = juris, Rn. 50, vom 7. Februar 2019 - C-231/18 -, NK, AUR 2019, 174 ff. = juris, Rn. 21, und vom 28. Juli 2011 - C-554/09 -, Seeger, Slg 2011, I-7131 ff. = LRE 63, 31 ff. = juris, Rn. 33.

    vgl. EuGH, Urteile vom 21. November 2019 - C-203/18 u.a. - Deutsche Post und Leymann, EuZW 2020, 25 ff. = juris, Rn. 57 f., vom 13. März 2014 - C 222/12 -, Karuse, juris, Rn. 31 f., und vom 25. Juni 1992 - C-116/91 -, British Gas, Slg. 1992, I-4071 ff. = juris, Rn. 17 ff.

  • EuGH, 30.01.2020 - C-394/18

    I.G.I.

    Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof in rein innerstaatlichen Sachverhalten dadurch, dass diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass innerstaatliche und unionsrechtlich geregelte Sachverhalte gleichbehandelt werden (Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala, C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 18 und 19, und vom 21. November 2019, Deutsche Post u. a., C-203/18 und C-374/18, EU:C:2019:999, Rn. 37).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2020 - 13 A 536/16

    Rücknahme der Berufung mit Einwilligung des Beklagten; Unterfallen eines

    Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 21. November 2019 über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats entschieden hat, vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2019 - C-203/18 u.a. -, EuZW 2020, 25 = juris, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 29. Januar 2020 die Rücknahme ihrer Berufung erklärt, in welche der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Februar 2020 eingewilligt hat.
  • EuGH, 07.07.2022 - C-13/21

    Pricoforest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Sozialvorschriften

    Diese Abweichungen sind eng auszulegen und ihre Reichweite insbesondere unter Berücksichtigung des Zwecks der Verordnung Nr. 561/2006 zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Februar 2019, NK, C-231/18, EU:C:2019:103, Rn. 21, und vom 21. November 2019, Deutsche Post u. a., C-203/18 und C-374/18, EU:C:2019:999, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-226/22

    Nexive Commerce u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Postdienste in der

    40 Urteile vom 31. Mai 2018, Confetra u. a. (C-259/16 und C-260/16, EU:C:2018:370, Rn. 38), und vom 21. November 2019, Deutsche Post u. a. (C-203/18 und C-374/18, EU:C:2019:999, Rn. 65).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-475/20

    Admiral Gaming Network - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    9 Hierzu weise ich darauf hin, dass sich der Gerichtshof wiederholt dafür zuständig erklärt hat, über Vorabentscheidungsersuchen zu entscheiden, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betreffen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden sind (vgl. Urteil vom 21. November 2019, Deutsche Post u. a., C-203/18 und C-374/18, EU:C:2019:999, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Post und Leymann

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Benutzung eines Fahrtenschreibers - Art. 13 Abs. 1 Buchst. d - Ausnahme für Fahrzeuge, die zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universalpostdienstes benutzt werden - ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Benutzung eines Fahrtenschreibers - Art. 13 Abs. 1 Buchst. d - Ausnahme für Fahrzeuge, die zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universalpostdienstes benutzt werden - ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH - C-374/18 (anhängig)

    UPS Deutschland u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-203/18
    In der Rechtssache C-374/18 haben UPS Deutschland u. a., die Deutsche Post, die polnische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Februar 2019 sind die Rechtssachen C-203/18 und C-374/18 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Hinsichtlich der Rechtssache C-374/18 ist darauf hinzuweisen, dass die erste und die zweite Vorlagefrage, die im Wesentlichen mit denjenigen der Rechtssache C-203/18 übereinstimmen, ebenso die Auslegung der Verordnung Nr. 561/2006 betreffen.

    Die vierte Frage in der Rechtssache C-374/18 betrifft meines Erachtens ebenfalls die Auslegung dieser Verordnung.

    Wie jedoch das vorlegende Gericht darlegt, betrifft der Ausgangsrechtsstreit in der Rechtssache C-374/18 Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 561/2006 fallen, nämlich die, deren zulässige Höchstmasse zwischen 2, 8 t und 3, 5 t liegt , auf die jedoch das deutsche Recht anwendbar ist.

    Falls nachgewiesen werden sollte, dass ein nationales Gericht für die Auslegung von § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV andere Kriterien als diejenigen anwenden darf, die in der maßgeblichen Bestimmung des Unionsrechts, nämlich Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 festgelegt sind, ist offenkundig, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der ersten, zweiten und vierten Vorlagefrage in der Rechtssache C-374/18 unzuständig wäre.

    Da die dritte Frage darauf hinausläuft, die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Beantwortung der Fragen in der Rechtssache C-374/18 in Zweifel zu ziehen, werde ich zunächst diese behandeln, wie es im Übrigen die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vorschlägt (Abschnitt B).

    Das wird mir erlauben, sodann die zwei den beiden Rechtssachen gemeinsamen Fragen (erste und zweite Frage in der Rechtssache C-203/18 und in der Rechtssache C-374/18) gemeinsam zu prüfen (Abschnitt C) und danach die vierte Frage in der Rechtssache C-374/18 zu beurteilen (Abschnitt D).

    Nach alledem bin ich, wie ich bereits oben dargelegt habe, der Meinung, dass die in Rede stehende Verweisung als "unmittelbar und unbedingt" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs einzustufen ist, was bedeutet, dass sich der Gerichtshof für die Beantwortung der ersten, zweiten und vierten Frage in der Rechtssache C-374/18 für zuständig erklären müsste.

    Angesichts der auf diese erste Frage vorgeschlagenen Antwort ist es meines Erachtens nicht erforderlich, die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-203/18 und in der Rechtssache C-374/18 zu beantworten.

  • EuGH, 13.03.2014 - C-222/12

    Karuse - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Pflicht zur Verwendung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-203/18
    Ich beziehe mich insbesondere auf das Urteil A. Karuse(28), in dem der Gerichtshof auf die Frage nach der Tragweite des Begriffs "Fahrzeuge, die in Verbindung mit Straßenerhaltung eingesetzt werden" in Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 entschieden hat, dass dieser Begriff die Fahrzeuge eines privaten Dienstleisters nicht umfasst, der Kies für Straßenerhaltungsarbeiten zur Straßenbaustelle befördert, sondern nur die Fahrzeuge, die für Beförderungen benutzt werden, die ausschließlich in Verbindung mit der Durchführung dieser Straßenerhaltungsarbeiten erfolgen(29).

    24 Vgl. Urteile vom 28. Juli 2011, Seeger (C-554/09, EU:C:2011:523), vom 13. März 2014, A. Karuse (C-222/12, EU:C:2014:142), und vom 7. Februar 2019, NK (C-231/18, EU:C:2019:103).

    28 Urteil vom 13. März 2014 (C-222/12, EU:C:2014:142).

    29 Urteil vom 13. März 2014, A. Karuse (C-222/12, EU:C:2014:142, Rn. 35).

    Vgl. insbesondere Urteil vom 13. März 2014, A. Karuse (C-222/12, EU:C:2014:142, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Urteil vom 13. März 2014, A. Karuse (C-222/12, EU:C:2014:142).

    36 Urteil vom 13. März 2014, A. Karuse (C-222/12, EU:C:2014:142, Rn. 38).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-32/11

    Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-203/18
    13 Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160), vom 5. April 2017, Borta (C-298/15, EU:C:2017:266), vom 14. Februar 2019, CCC - Consorzio Cooperative Costruzioni (C-710/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:116), und vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192).

    15 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2012:663, Nr. 29).

    17 Vgl. Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 21), und vom 5. April 2017, Borta (C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 40).

    18 Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2012:663, Nr. 29).

    21 Vgl. Urteile vom 11. Januar 2001, Kofisa Italia (C-1/99, EU:C:2001:10, Rn. 31), vom 16. März 2006, Poseidon Chartering (C-3/04, EU:C:2006:176, Rn. 18), vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 22), und vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2016:578, Rn. 18).

  • EuGH, 07.02.2019 - C-231/18

    NK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Straßenverkehr - Verordnung (EG)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-203/18
    24 Vgl. Urteile vom 28. Juli 2011, Seeger (C-554/09, EU:C:2011:523), vom 13. März 2014, A. Karuse (C-222/12, EU:C:2014:142), und vom 7. Februar 2019, NK (C-231/18, EU:C:2019:103).

    30 Vgl. Urteil vom 7. Februar 2019, NK (C-231/18, EU:C:2019:103, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. insoweit Urteil vom 7. Februar 2019, NK (C-231/18, EU:C:2019:103, Rn. 31).

  • EuGH, 28.03.1995 - C-346/93

    Kleinwort Benson / City of Glasgow District Council

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-203/18
    Der Gerichtshof hat nämlich in einer Reihe von Urteilen, die auf das Urteil Kleinwort Benson(12) zurückgehen und die jüngst wiederholt bestätigt worden sind(13), einen strengeren Standpunkt zu den Grenzen seiner Zuständigkeit vertreten, indem er darauf hingewiesen hat, dass die Auslegung der Vorschriften eines Rechtsakts der Union in Sachverhalten, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Rechtsakts fallen, nur gerechtfertigt ist, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind.

    12 Urteil vom 28. März 1995 (C-346/93, EU:C:1995:85).

    14 Das war in der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. März 1995, Kleinwort Benson (C-346/93, EU:C:1995:85), ergangen ist, in der nach den anwendbaren nationalen Vorschriften die nationalen Gerichte die Rechtsprechung des Gerichtshofs nur "berücksichtigen" mussten, ohne aber an sie gebunden zu sein, nicht der Fall.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2000 - C-1/99

    Kofisa Italia

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-203/18
    Vgl. auch Nr. 32 der Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in den Rechtssachen Kofisa Italia (C-1/99 und C-226/99, EU:C:2000:498), wonach "der Gerichtshof nur dann zu entscheiden hat, wenn der Rechtsstreit nach seinem tatsächlichen und normativen Kontext in den Anwendungsbereich der Gemeinschaftsvorschrift fällt".

    21 Vgl. Urteile vom 11. Januar 2001, Kofisa Italia (C-1/99, EU:C:2001:10, Rn. 31), vom 16. März 2006, Poseidon Chartering (C-3/04, EU:C:2006:176, Rn. 18), vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 22), und vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2016:578, Rn. 18).

  • EuGH, 05.04.2017 - C-298/15

    Borta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-203/18
    13 Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160), vom 5. April 2017, Borta (C-298/15, EU:C:2017:266), vom 14. Februar 2019, CCC - Consorzio Cooperative Costruzioni (C-710/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:116), und vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192).

    17 Vgl. Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 21), und vom 5. April 2017, Borta (C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 40).

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-203/18
    Vgl. auch Nr. 39 der Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache ETI u. a. (C-280/06, EU:C:2007:404), wonach "[d]abei ... irrelevant [ist], ob das nationale Recht ausdrücklich oder nur implizit auf das Gemeinschaftsrecht verweist; entscheidend ist vielmehr die inhaltliche Ausrichtung am Gemeinschaftsrecht".

    20 Vgl. insbesondere Urteil vom 11. Dezember 2007, ETI u. a. (C-280/06, EU:C:2007:775, Rn. 29).

  • EuGH, 14.02.2019 - C-710/17

    CCC - Consorzio Cooperative Costruzioni - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-203/18
    13 Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160), vom 5. April 2017, Borta (C-298/15, EU:C:2017:266), vom 14. Februar 2019, CCC - Consorzio Cooperative Costruzioni (C-710/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:116), und vom 13. März 2019, E. (C-635/17, EU:C:2019:192).

    Vgl. auch Urteil vom 14. Februar 2019, CCC - Consorzio Cooperative Costruzioni (C-710/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:116, Rn. 23 bis 25).

  • EuGH, 28.07.2011 - C-554/09

    Seeger - Straßenverkehr - Pflicht, einen Fahrtschreiber zu verwenden - Ausnahmen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-203/18
    24 Vgl. Urteile vom 28. Juli 2011, Seeger (C-554/09, EU:C:2011:523), vom 13. März 2014, A. Karuse (C-222/12, EU:C:2014:142), und vom 7. Februar 2019, NK (C-231/18, EU:C:2019:103).

    32 Urteil vom 28. Juli 2011, Seeger (C-554/09, EU:C:2011:523, Rn. 35 und 36).

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-32/11

    Allianz Hungária Biztosító u.a. - Wettbewerb - Zweiseitige Vereinbarungen

  • EuGH, 21.07.2016 - C-542/14

    VM Remonts u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1

  • EuGH, 07.11.2013 - C-313/12

    Romeo - Nationales Verwaltungsverfahren - Rein innerstaatlicher Sachverhalt -

  • EuGH, 15.06.2017 - C-368/15

    Ilves Jakelu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 97/67/EG - Art. 9 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2009 - C-357/07

    DER POSTDIENST DER BRITISCHEN ROYAL MAIL IST NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1996 - C-28/95

    A. Leur-Bloem gegen Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen Amsterdam 2.

  • EuGH, 31.05.2018 - C-633/16

    Ernst & Young - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kontrolle von

  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

  • EuGH, 25.06.1992 - C-116/91

    Strafverfahren gegen British Gas

  • EuGH, 11.03.2004 - C-240/02

    Asempre und Asociación Nacional de Empresas de Externalización y Gestión de

  • EuGH, 13.03.2019 - C-635/17

    E.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2007 - C-280/06

    ETI u.a. - Wettbewerb - Art. 81 EG - Absprache über den Verkaufspreis von

  • EuGH, 21.03.1996 - C-335/94

    Mrozek und Jäger

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-387/96

    Strafverfahren gegen Anders Sjöberg. - Sozialvorschriften im Straßenverkehr -

  • EuGH, 07.01.2003 - C-306/99

    BIAO

  • EuGH, 11.01.2001 - C-1/99

    Kofisa Italia

  • EuGH, 31.05.2018 - C-259/16

    Confetra u.a.

  • EuGH, 16.03.2006 - C-3/04

    Poseidon Chartering - Richtlinie 86/653/EWG - Selbständige Handelsvertreter -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2001 - C-267/99

    Adam

  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

    51 Vgl. ähnlich Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache ETI u. a. (C-280/06, EU:C:2007:404, Nr. 39) und Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in den verbundenen Rechtssachen Deutsche Post u. a. (C-203/18 und C-374/18, EU:C:2019:502, Nrn. 47 und 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-574/21

    02 Czech Republic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 86/653/EWG - Art.

    Vgl. in diesem Zusammenhang auch Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in den verbundenen Rechtssachen Deutsche Post und Leymann (C-203/18 und C-374/18, EU:C:2019:502, Nrn. 43 bis 62), Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache J & S Service (C-620/19, EU:C:2020:649, Nrn. 27 bis 96) und meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Baltijas Starptautiska Akademija und Stockholm School of Economics in Riga (C-164/21 und C-318/21, EU:C:2022:333, Nrn. 57 bis 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-64/21

    Rigall Arteria Management - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 86/653/EWG

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Deutsche Post u. a. (C-203/18 und C-374/18, EU:C:2019:502, Nrn. 43 bis 62), Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache J & S Service (C-620/19, EU:C:2020:649, Nrn. 27 bis 96) und meine Schlussanträge in der Rechtssache BALTIJAS STARPTAUTISKÄEUR AKADÄ'MIJA und STOCKHOLM SCHOOL OF ECONOMICS IN RIGA (C-164/21 und C-318/21, EU:C:2022:333, Nrn. 57 bis 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-836/18

    Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Vgl. auch meine Ausführungen zu dieser Frage in meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Deutsche Post u. a. (C-203/18 und C-374/18, EU:C:2019:502, Nrn. 43 bis 50).
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