Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 16.12.2021 - C-203/20   

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https://dejure.org/2021,50418
EuGH, 16.12.2021 - C-203/20 (https://dejure.org/2021,50418)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.2021 - C-203/20 (https://dejure.org/2021,50418)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - C-203/20 (https://dejure.org/2021,50418)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    AB u.a. (Révocation d'une amnistie)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Geltungsbereich - Art. 51 - Durchführung des Rechts der Union - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Zuständigkeit des ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Europäischer Haftbefehl; Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Geltungsbereich; Art. 51; Durchführung des Rechts der Union; Rahmenbeschluss 2002/584/JI; Zuständigkeit des Gerichtshofs; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Geltungsbereich - Art. 51 - Durchführung des Rechts der Union - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Zuständigkeit des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Der Grundsatz ne bis in idem steht der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls gegen die Personen, die der Entführung des Sohnes eines ehemaligen slowakischen Präsidenten angeklagt werden, nicht entgegen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Slowakien: Europäischer Haftbefehl trotz zeitweiser Amnestie möglich

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    EU-Haftbefehl nach Aufhebung einer Amnestie zulässig

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-203/20
    Es handelt sich somit nicht um eine an die Richter oder die Parteien gerichtete Stellungnahme, die von einer Behörde außerhalb des Gerichtshofs herrührt, sondern um die individuelle, begründete und öffentlich dargelegte Auffassung eines Mitglieds des Organs selbst (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.01.2021 - C-393/19

    Eine nationale Regelung, nach der ein für die Begehung eines schweren Schmuggels

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-203/20
    51 Abs. 1 der Charta bestätigt im Übrigen die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (Urteil vom 14. Januar 2021, 0krazhna prokuratura - Haskovo und Apelativna prokuratura - Plovdiv, C-393/19, EU:C:2021:8, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, ist der Gerichtshof daher nicht zuständig, um über sie zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können als solche keine entsprechende Zuständigkeit begründen (Urteil vom 14. Januar 2021, 0krazhna prokuratura - Haskovo und Apelativna prokuratura - Plovdiv, C-393/19, EU:C:2021:8, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-897/19

    Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-203/20
    Zum anderen steht diese Auslegung im Einklang mit dem legitimen Ziel der Vermeidung der Straflosigkeit von Personen, die eine Straftat begangen haben, einem Ziel, das sich in den Kontext des in Art. 3 Abs. 2 EUV vorgesehenen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, einfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 36 und 37, vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 60, und vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland [Red Notice, Interpol], C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 86).
  • EuGH, 29.06.2016 - C-486/14

    Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-203/20
    2000, L 239, S. 19] Urteile vom 10. März 2005, Miraglia, C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 30, vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 28, und vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 42).
  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-203/20
    Zum anderen steht diese Auslegung im Einklang mit dem legitimen Ziel der Vermeidung der Straflosigkeit von Personen, die eine Straftat begangen haben, einem Ziel, das sich in den Kontext des in Art. 3 Abs. 2 EUV vorgesehenen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, einfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 36 und 37, vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 60, und vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland [Red Notice, Interpol], C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 86).
  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-203/20
    Ein solches Vorbringen bezieht sich also auf die inhaltliche Prüfung der vorgelegten Frage und kann daher schon seinem Wesen nach nicht dazu führen, dass diese Frage als unzulässig anzusehen wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2021 - C-109/20

    Das Unionsrecht verbietet einem Mitgliedstaat, eine Schiedsvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-203/20
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-469/03

    Miraglia

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-203/20
    2000, L 239, S. 19] Urteile vom 10. März 2005, Miraglia, C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 30, vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 28, und vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 42).
  • EuGH, 12.05.2021 - C-505/19

    Der Festnahme einer Person, die Gegenstand einer Ausschreibung von Interpol ist,

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-203/20
    Zum anderen steht diese Auslegung im Einklang mit dem legitimen Ziel der Vermeidung der Straflosigkeit von Personen, die eine Straftat begangen haben, einem Ziel, das sich in den Kontext des in Art. 3 Abs. 2 EUV vorgesehenen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, einfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 36 und 37, vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 60, und vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland [Red Notice, Interpol], C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 86).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-398/12

    M - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 -

    Auszug aus EuGH, 16.12.2021 - C-203/20
    2000, L 239, S. 19] Urteile vom 10. März 2005, Miraglia, C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 30, vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 28, und vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 42).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

  • EuGH, 12.12.2019 - C-566/19

    Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die französische, die schwedische und

  • EuGH, 27.04.2017 - C-620/15

    A-Rosa Flussschiff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

  • EuGH, 14.11.2019 - C-585/17

    Dilly's Wellnesshotel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 22.02.2022 - C-430/21

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen

    Somit haben die einzelstaatlichen Gerichte ein unbeschränktes Recht oder sogar die Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass ein bei ihnen anhängiges Verfahren Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, die einer Entscheidung durch diese Gerichte bedürfen (Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u. a. [Rücknahme einer Amnestie], C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerfG, 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Tschechien zum

    (3) Dabei bedarf es der Vergewisserung, dass diese Entscheidung nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2005, Miraglia, C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 30; Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 28; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 42; Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u.a., C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 56).

    Diese Auslegung steht im Einklang mit dem legitimen Ziel der Vermeidung der Straflosigkeit von Personen, die eine Straftat begangen haben, einem Ziel, das sich in den Kontext des in Art. 3 Abs. 2 EUV vorgesehenen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, einfügt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 36 f.; Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 60; Urteil vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland (Red Notice, Interpol), C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 86; Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u.a., C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 58).

  • EuGH, 25.01.2024 - C-58/22

    Parchetul de pe lânga Curtea de Apel Craiova

    Diese Auslegung wird zum einen durch den Wortlaut von Art. 50 der Charta bestätigt, da die in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe "Verurteilung" und "Freispruch" notwendigerweise implizieren, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit der betreffenden Person geprüft wurde und eine Entscheidung darüber ergangen ist (Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u. a. [Rücknahme einer Amnestie], C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 57).

    Zum anderen steht diese Auslegung im Einklang mit dem legitimen Ziel der Vermeidung der Straflosigkeit von Personen, die eine Straftat begangen haben, einem Ziel, das sich in den Kontext des in Art. 3 Abs. 2 EUV vorgesehenen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, einfügt (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u. a. [Rücknahme einer Amnestie], C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-242/22

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Aus den in der vorstehenden Randnummer angeführten Bestimmungen ergibt sich somit, dass diese Richtlinien auf Strafverfahren anwendbar sind, soweit mit ihnen geklärt werden soll, ob die verdächtige oder beschuldigte Person eine Straftat begangen hat (Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u. a. [Rücknahme einer Amnestie], C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 69).

    Dagegen kann ein Verfahren, das nicht die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer Person zum Gegenstand hat, wie ein Verfahren mit Gesetzgebungscharakter über die Rücknahme einer Amnestie oder ein gerichtliches Verfahren, das die Überprüfung der Vereinbarkeit dieser Rücknahme mit der nationalen Verfassung zum Gegenstand hat, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/13 fallen (Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u. a. [Rücknahme einer Amnestie], C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 70 und 71).

    Allerdings sind, wie sowohl das vorlegende Gericht als auch alle am Verfahren vor dem Gerichtshof Beteiligten im Wesentlichen ausgeführt haben, die drei im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahrenshandlungen - anders als dies in den Rechtssachen der Fall war, in denen die Urteile vom 16. Dezember 2021, AB u. a. (Rücknahme einer Amnestie) (C-203/20, EU:C:2021:1016), und vom 9. Juni 2016, Balogh (C-25/15, EU:C:2016:423), ergangen sind - Teil des Verfahrens, in dem die strafrechtliche Verantwortlichkeit von TL festgestellt wurde, und die Anwendung der Richtlinien 2010/64 und 2012/13 auf diese Handlungen ist durch die mit den Richtlinien verfolgten Ziele voll und ganz gerechtfertigt.

  • EuGH, 06.09.2022 - C-95/22

    Delgaz Grid - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der Charta hinsichtlich des Handelns der Mitgliedstaaten in ihrem Art. 51 Abs. 1 bestimmt ist, wonach die Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt (Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u. a. [Rücknahme einer Amnestie], C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 37).

    51 Abs. 1 der Charta bestätigt im Übrigen die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u. a. [Rücknahme einer Amnestie], C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, ist der Gerichtshof daher nicht zuständig, um über sie zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können als solche keine entsprechende Zuständigkeit begründen (Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u. a. [Rücknahme einer Amnestie], C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 39).

  • EuGH, 14.09.2023 - C-55/22

    Bezirkshauptmannschaft Feldkirch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 der

    Was die Voraussetzung " bis " anbelangt, bedarf es, um zu bestimmen, ob eine gerichtliche Entscheidung eine Entscheidung darstellt, mit der eine Person rechtskräftig abgeurteilt wurde, insbesondere der Vergewisserung, dass diese Entscheidung nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist (Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u. a. [Rücknahme einer Amnestie], C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Art. 50 der Charta bestätigt, da die in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe "Verurteilung" und "Freispruch" notwendigerweise implizieren, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit der betreffenden Person geprüft wurde und eine Entscheidung darüber ergangen ist (Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u. a. [Rücknahme einer Amnestie], C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-58/22

    Parchetul de pe lânga Curtea de Apel Craiova - Ersuchen um Vorabentscheidung -

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u. a. (Rücknahme einer Amnestie) (C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 56 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung; im Folgenden: Urteil AB u. a.).
  • EuGH, 20.10.2022 - C-301/21

    Curtea de Apel Alba Iulia u.a.

    In diesem Fall ist der Gerichtshof also nicht zuständig, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können als solche keine entsprechende Zuständigkeit begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u. a. [Rücknahme einer Amnestie], C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-242/22

    TL

    14 Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u. a. (Rücknahme einer Amnestie) (C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-147/22

    Központi Nyomozó Főügyészség

    10 Vgl. insoweit Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u. a. (Rücknahme einer Amnestie) (C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 56 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung; im Folgenden: Urteil AB u. a.).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-203/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,17356
Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-203/20 (https://dejure.org/2021,17356)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.06.2021 - C-203/20 (https://dejure.org/2021,17356)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Juni 2021 - C-203/20 (https://dejure.org/2021,17356)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    AB u.a. (Révocation d'une amnistie)

    Vorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Grundsatz ne bis in idem - Verfahrenseinstellung aufgrund einer Amnestie - Aufhebung der Amnestie

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Grundsatz ne bis in idem - Verfahrenseinstellung aufgrund einer Amnestie - Aufhebung der Amnestie

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Generalanwältin Kokott: Europäischer Haftbefehl nach Aufhebung einer Amnestie wegen der Entführung des Sohnes eines ehemaligen slowakischen Präsidenten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 05.06.2014 - C-398/12

    M - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-203/20
    10 Urteile vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge (C-187/01 und C-385/01, EU:C:2003:87, Rn. 27 und 30), vom 22. Dezember 2008, Turansky (C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 32), vom 5. Juni 2014, M (C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 31, 32 und 36), sowie vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 34 und 35).

    11 Urteile vom 10. März 2005, Miraglia (C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 30), vom 5. Juni 2014, M (C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 28), und vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 42).

    12 Vgl. Urteile vom 5. Juni 2014, M (C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 35), und vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 31).

    14 Urteile vom 5. Juni 2014, M (C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 36), und vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 35).

    15 Urteil vom 5. Juni 2014, M (C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 39 und 40).

    16 Urteil vom 5. Juni 2014, M (C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 37).

  • EuGH, 29.06.2016 - C-486/14

    Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-203/20
    10 Urteile vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge (C-187/01 und C-385/01, EU:C:2003:87, Rn. 27 und 30), vom 22. Dezember 2008, Turansky (C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 32), vom 5. Juni 2014, M (C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 31, 32 und 36), sowie vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 34 und 35).

    11 Urteile vom 10. März 2005, Miraglia (C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 30), vom 5. Juni 2014, M (C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 28), und vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 42).

    12 Vgl. Urteile vom 5. Juni 2014, M (C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 35), und vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 31).

    14 Urteile vom 5. Juni 2014, M (C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 36), und vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 35).

    19 Urteile vom 27. Mai 2014, Spasic (C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 77), vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 44), und vom 29. April 2021, X (Europäischer Haftbefehl - Ne bis in idem) (C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 99).

    21 Siehe in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, Miraglia (C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 34), und vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 46, 47 und 49).

  • EGMR, 08.07.2019 - 54012/10

    MIHALACHE v. ROMANIA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-203/20
    Vgl. auch Urteil des EGMR vom 8. Juli 2019, Mihalache/Rumänien (54012/10, CE:ECHR:2019:0708JUD005401210, Rn. 97 und 98).

    17 Urteile des EGMR vom 20. Juli 2004, Nikitin/Russland (50178/99, CE:ECHR:2004:0720JUD005017899, Rn. 37), vom 10. Februar 2009, Zolotukhin/Russland (14939/03, CE:ECHR:2009:0210JUD001493903, Rn. 107), und vom 8. Juli 2019, Mihalache/Rumänien (54012/10, CE:ECHR:2019:0708JUD005401210, Rn. 103 und 109 bis 111).

    22 Urteil des EGMR vom 8. Juli 2019, Mihalache/Rumänien (54012/10, CE:ECHR:2019:0708JUD005401210, Rn. 97), zum identisch formulierten Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK.

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