Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 28.01.1992 - C-204/90   

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EuGH, 28.01.1992 - C-204/90 (https://dejure.org/1992,108)
EuGH, Entscheidung vom 28.01.1992 - C-204/90 (https://dejure.org/1992,108)
EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 1992 - C-204/90 (https://dejure.org/1992,108)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gezahlte Beiträge im Rahmen von Krankenversicherungsverträgen und Invaliditätsversicherungsverträgen sowie eines Lebensversicherungsvertrags; Abzugsfähigkeit von Beiträgen im Bereich der belgischen Einkommensteuer; Fehlen einer Harmonisierung des Steuerrechts der ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Artikel 48, 59, 67 und 106 EWG-Vertrag - Abzug von Versicherungsbeiträgen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1874 (Ls.)
  • BB 1993, 955
 
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Wird zitiert von ... (197)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 28.01.1992 - C-204/90
    Die deutsche Regierung führt insoweit aus, daß sich im Hinblick auf Alters- und Todesfall- sowie Kranken- und Invaliditätsversicherungen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnr. 49) ergebe, daß die Mitgliedstaaten den Abschluß von Versicherungsverträgen bei einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherer einer Zulassungsregelung unterwerfen könnten, um die Verbraucher als Versicherungsnehmer und Versicherte zu schützen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1986, a. a. O., Randnr. 52) ist das Erfordernis einer Niederlassung jedoch mit Artikel 59 EWG-Vertrag vereinbar, wenn es eine unerläßliche Voraussetzung für die Erreichung des im Allgemeininteresse verfolgten Zwecks darstellt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1999 - C-35/98

    Staatssecretaris van Financiën gegen B.G.M. Verkooijen. - Freier Kapitalverkehr -

    11 Unter Hinweis auf das Urteil Bachmann(20) haben die britische und die französische Regierung vorgebracht, daß Artikel 67 (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) für den vorliegenden Fall unerheblich sei, da er gegenüber den Vorschriften, die andere Grundfreiheiten garantieren sollten, subsidiär sei.

    Im Urteil Bachmann hat der Gerichtshof indessen lediglich festgestellt, daß "Artikel 67 Beschränkungen nicht untersagt, die nicht den Kapitalverkehr betreffen, sondern sich unmittelbar aus Beschränkungen anderer Grundfreiheiten ergeben"(21).

    Angesichts nationaler Maßnahmen dieser Art hat der Gerichtshof nun zwar in klaren Worten den allgemeinen Grundsatz bekräftigt, daß im Vertrag nicht vorgesehene(60) zwingende Gründe des Allgemeininteresses nicht geltend gemacht werden könnten, um eine grundsätzlich mit den Artikeln 52 und 59 unvereinbare unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen(61), aber - jedesmal unter Hinweis auf die Urteile Bachmann und Kommission/Belgien - die auf dem Erfordernis der Sicherstellung der Kohärenz einer bestimmten Steuerregelung aufbauende Rechtfertigung inhaltlich geprüft(62), statt sie als unzulässig zurückzuweisen.

    Während in einem Fall wie dem, der dem Urteil Bachmann zugrunde lag, der Zeitraum zwischen dem Abzug der Beiträge und der Besteuerung der Versicherungsleistungen mehrere Jahre betragen kann, erfolgen in unserem Fall die Erhebung der Dividendensteuer und die Anwendung der Befreiung nahezu gleichzeitig zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffenden Steuern für das gleiche Steuerjahr erhoben werden(72).

    Im Urteil Bachmann hat der Gerichtshof in der Tat anerkannt, daß zwischen der Abzugsfähigkeit der Beiträge und der Besteuerung der Leistungen an die Versicherungsnehmer auf Grund der Versicherungsverträge für den Fall des Alters und des Todes ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe.

    (20) - Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249).

    Es sei gesagt - ich nütze hierbei die in Nr. 17 dargestellten Analogien zwischen den Grundfreiheiten, die sicher nicht die einzigen sind, die sich hier aufzeigen lassen (vgl. z. B. Fußnote 84 a. E.) -, daß eine Anwendung der im Urteil Dassonville (vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5) herausgestellten Grundsätze des freien Warenverkehrs auf den Kapitalverkehr zu dem Ergebnis führt, daß ein mittelbares Hindernis für den Kapitalverkehr als solchen (vgl. e contrario Urteil Bachmann, Randnr. 34, und Nr. 11 dieser Schlußanträge) unvereinbar mit Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (und heute Artikel 56 EG) ist.

    28 und 29, Safir, Randnr. 30, vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92 (Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32), Svensson, Randnr. 10, vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37), Bachmann, Randnr. 31.

    Vgl. aber Urteil Bachmann, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß eine diskriminierende nationale Maßnahme aus einem im Vertrag nicht vorgesehenen Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei.

    (55) - Vgl. Urteil Bachmann und Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-300/90 (Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305).

    (63) - In gleichem Sinne vgl. auch Urteile Asscher (Niederlassungsfreiheit) und Schumacker (Freizügigkeit der Arbeitnehmer), in denen der Gerichtshof sich unter Hinweis auf das Urteil Bachmann bereit gefunden hat, die Begründetheit der auf dem Erfordernis der Sicherstellung der Kohärenz einer Steuerregelung aufbauenden Rechtfertigung zu prüfen (Randnrn. 58 bis 60 bzw. 39 bis 42), nachdem er zunächst entschieden hatte, daß die betreffende nationale Maßnahme diskriminierend sei (Randnrn. 48 und 49 bzw. 27 bis 38).

    58 bis 60, Svensson, Randnr. 18, Bachmann, Randnrn.

    (66) - Vgl. Urteile Bachmann und Kommission/Belgien.

    (81) - Vgl. Urteile Bachmann und Kommission/Belgien.

    (85) - Vgl. Urteile Bachmann, Randnr. 27, und Kommission/Belgien, Randnr. 20.

    24 bis 27, und Urteil Bachmann (Randnr. 26), in einem Fall also, in dem von internationalen Abkommen weder in den Erklärungen derjenigen, die am Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligt waren, noch in den Schlußanträgen von Generalanwalt Mischo die Rede war (Beschreibung des Sachverhalts in Nr. 25 dieser Schlußanträge).

    Das Abkommen zwischen Belgien und Deutschland verteilt nämlich das Besteuerungsrecht so, daß ausschließlich Deutschland die Besteuerungsbefugnis für alle Versicherungsleistungen, die an in Deutschland zum Zeitpunkt der Zahlung Wohnhafte gezahlt werden, zusteht, und zwar unabhängig von dem Ort, an dem die Prämien gezahlt wurden, und unabhängig von der für diese vorgesehenen Regelung" (Nach der Auslegung von Randnummer 26 des Urteils durch die Verfasserin hat der Gerichtshof im Urteil Bachmann im Kern den Abschluß zweiseitiger Abkommen, die das für Versicherungsverträge mit grenzüberschreitender Komponente - wie die im gegebenen Fall - geltende System betreffen, für irrelevant gehalten, weil diese als bilaterale nicht alle innerhalb der Gemeinschaft durchgeführten Vorgänge einheitlich regeln könnten).

    "Im Fall Wielockx läßt der Gerichtshof die Anomalie [seiner Haltung in der Rechtssache Bachmann) fallen und vertritt unter Aufgabe der Schlußfolgerungen im Urteil Bachmann die Auffassung, daß die Kohärenz des Systems innerhalb des gesamten Besteuerungssystems eines Staates einschließlich der vertraglichen Regelung in bilateralen Abkommen zu prüfen sei" (V. Petrella, a. a. O.; Hervorhebung von mir).

    (102) - Diesmal nicht, um die Richtigkeit einer Rechtfertigung (Kohärenz des Steuersystems) einer diskriminierenden Maßnahme zu überprüfen (vgl. Urteile Bachmann und Wielockx, in denen der Gerichtshof, wie im Text bemerkt, nicht dem gleichen Ansatz gefolgt ist), vielmehr um zu entscheiden, wie wir noch näher sehen werden (vgl. Nrn. 52 bis 56 dieser Schlußanträge), ob eine nationale Regelung diskriminierend gilt oder ob sie ein Hemmnis für eine Grundfreiheit darstellt.

    (122) - Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, Manninen, Randnr. 42, vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 1992, I-8947, Randnr. 43, und Glaxo Wellcome, Randnr. 77).
  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Ein solcher Grund könne eine Vorschrift, die Grundfreiheiten einschränke, rechtfertigen (Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249), denn im vorliegenden Fall bestehe eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Aufschub der jährlichen Besteuerung des mit den Wertpapieren zusammenhängenden Kapitalzuwachses und der tatsächlichen Erhebung der Steuer bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland.

    62 Der Gerichtshof hat zwar zugelassen, dass zur Wahrung des Zusammenhangs zwischen der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Versicherungsbeiträge und der Besteuerung der vom Versicherer in Erfüllung der Versicherungsverträge geschuldeten Beträge die Abzugsfähigkeit der Beiträge an die Bedingung geknüpft wird, dass diese in diesem Mitgliedstaat gezahlt werden (Urteile Bachmann, Randnrn.

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   Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1991 - C-204/90   

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https://dejure.org/1991,20526
Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1991 - C-204/90 (https://dejure.org/1991,20526)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.09.1991 - C-204/90 (https://dejure.org/1991,20526)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. September 1991 - C-204/90 (https://dejure.org/1991,20526)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1991 - C-204/90
    "Diese Artikel verlangen nicht nur die Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Leistungserbringers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Beseitigung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die damit zusammenhängen, daß der Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Leistung erbracht wird, niedergelassen ist" (s. Randnr. 25 des Urteils vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84, Kommission/Deutschland - Versicherungen -, Slg. 1986, 3755).

    so hat der Gerichtshof in den Randnummern 19 und 20 seines Urteils vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84 (a. a. O.) bereits festgestellt, daß.

    Denn wie sich aus Randnummer 25 des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 205/84 (a. a. O.) ergibt,.

    Denn als der Gerichtshof im Rahmen der Rechtssache 205/84 anerkannte, daß der freie Dienstleistungsverkehr ausnahmsweise durch Regelungen beschränkt werden kann, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind, hatte er gewerbliche Regelungen der Ausübung der fraglichen Tätigkeit durch Erbringer von Dienstleistungen im Auge, die den Schutz der Versicherungsnehmer und der Versicherten betrafen und die für alle im Hoheitsgebiet des Bestimmungsstaats tätigen Personen oder Unternehmen galten.

    Sie ist daher keine Kontrolle der Einhaltung der gewerblichen Vorschriften des Bestimmungsstaates durch den Dienstleistungserbringer, die in der Rechtssache 205/84 bestimmte Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt hatte.

    Daher kann - auch wenn das Urteil in der Rechtssache 205/84 nur Kontrollmaßnahmen zum Gegenstand hat, die (von dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird) mit dem Ziel getroffen werden können, die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen - daraus nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß der Gerichtshof diesem Staat die Möglichkeit völlig nehmen wollte, auch die Gewährung von Steuererleichterungen von bestimmten Voraussetzungen oder Kontrollmaßnahmen abhängig zu machen.

    Zudem hat der Gerichtshof in Randnummer 52 des Urteils "Versicherurigen" vom 4. Dezember 1986 (Rechtssache 205/84, a. a. O.) einerseits festgestellt, daß das Erfordernis einer festen Niederlassung des Versicherungsunternehmens in dem Land, in dem es Dienstleistungen erbringen will, praktisch die Negation dieser Freiheit darstellt; andererseits hat er hinzugefügt:.

    Der Gerichtshof hat also nicht völlig ausgeschlossen, daß es Umstände geben könnte, unter denen das Erfordernis einer festen Niederlassung gerechtfertigt wäre; er hat jedoch im Rahmen der Rechtssache 205/84 den Nachweis dieser Notwendigkeit nicht als erbracht angesehen.

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1991 - C-204/90
    Dem Argument der Kommission, wonach sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 25) ergebe, daß die Gefahr der Steuerflucht nicht geltend gemacht werden könne, um das Grundprinzip der Freizügigkeit zu durchbrechen, kann nicht gefolgt werden.

    In der Rechtssache 270/83 ging es nämlich um eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Ortes des Gesellschaftssitzes, der, so der Gerichtshof, "ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Staates zu bestimmen" (Randnr. 18 des Urteils), während es im vorliegenden Fall um eine Regelung geht, die in gleicher Weise für Inländer und Ausländer gilt und die, auch wenn sie tatsächlich vor allem die Ausländer benachteiligt, zulässig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist.

    ( 6 ) Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 19).

  • EuGH, 07.07.1988 - 143/87

    Stanton / Inasti

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1991 - C-204/90
    Was die Beeinträchtigung der Arbeitnehmer belgischer Staatsangehörigkeit betrifft, so zögere ich jedoch, der Kommission zu folgen, wenn sie glaubt, sich auf das Urteil Stanton ( 1 ) stützen zu können, um geltend zu machen, daß "... die beanstandete Maßnahme ... sogar für belgische Arbeitnehmer gegen das Grundprinzip der Freizügigkeit [verstoße], da sie die freie Ausübung einer Berufstätigkeit durch einen Gemeinschaftsangehörigen in einem beliebigen Mitgliedstaat behindere" (siehe Nr. 7 der Erklärungen der Kommission in der Rechtssache C-204/90).

    ( 1 ) Urteil vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87 (Stanton, Slg. 1988, 3877).

  • EuGH, 26.02.1991 - C-198/89

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1991 - C-204/90
    "daß das Allgemeininteresse nicht bereits durch die Vorschriften des Staates, in dem der Leistungserbringer niedergelassen ist, gewahrt ist und daß das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Regelungen erreicht werden kann" (s. Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727, Randnr. 19).
  • EuGH, 13.12.1989 - C-49/89

    Corsica Ferries France / Direction générale des douanes

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1991 - C-204/90
    Man kann noch hinzufügen, wie dies die Kommission getan hat, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere seinem Urteil vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-49/89 (Corsica Fernes France, Slg. 1989, 4441, Randnr. 9) auch "innerstaatliche fiskalische Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit durch den Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigen", den freien Dienstleistungsverkehr behindern können.
  • EuGH, 07.07.1988 - 154/87

    Inasti / Wolf u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1991 - C-204/90
    ( 2 ) Urteil vom 7. Juli 1988 in den Rechtssachen 154/87 und 155/87 (Slg. 1988, 3897).
  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1991 - C-204/90
    ( 7 ) Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (REWE, Slg. 1979, 649, Randnr. 8).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-353/89

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1991 - C-204/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, zuletzt im Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-353/89, Kommission/Niederlande, gilt nämlich folgendes:.
  • EuGH, 08.05.1990 - 175/88

    Biehl / Administration des contributions

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1991 - C-204/90
    Dies ist durch das Urteil des Gerichtshofes vom 8. Mai 1990 in der Rechtssache C-175/88 (Biehl, Sig. 1990, I-1779, Randnr. 12) bestätigt worden, wonach.
  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1991 - C-204/90
    Im Urteil Biehl (a. a. O.), Randnr. 13, hat der Gerichtshof jedoch auch an seine ständige, mit seinem Urteil vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73 (Sotgiu, Slg. 1974, 153, Randnr. 11) begonnene Rechtsprechung erinnert, wonach.
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