Rechtsprechung
   EuGH, 05.06.2023 - C-204/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,12497
EuGH, 05.06.2023 - C-204/21 (https://dejure.org/2023,12497)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.2023 - C-204/21 (https://dejure.org/2023,12497)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 2023 - C-204/21 (https://dejure.org/2023,12497)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,12497) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Polen (Indépendance et vie privée des juges)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Unabhängigkeit von Richtern - Art. 267 AEUV - ...

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV; Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Rechtsstaatlichkeit; Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen; Unabhängigkeit von Richtern; Art. 267 AEUV; Berechtigung, ...

  • doev.de PDF

    Kommission/Polen - Richterliche Unabhängigkeit; Disziplinarverfahren; Recht auf Achtung des Privatlebens; Recht auf Schutz personenbezogener Daten

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen das Unionsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Polnische Rechtsstaatlichkeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform verstößt gegen EU-Recht

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen das Unionsrecht

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2837
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (56)

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Auszug aus EuGH, 05.06.2023 - C-204/21
    Was die Tragweite dieser Bestimmungen betrifft, fällt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, u. a. die Errichtung, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der nationalen Gerichte sowie die Vorschriften über das Verfahren zur Ernennung von Richtern oder über ihren Status und ihre Amtsausübung, zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch haben diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus den Art. 2 und 19 EUV, ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 56, 60 bis 62 und 95 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere ihren Gerichten beruht im Übrigen auf der grundlegenden Prämisse, dass die Mitgliedstaaten diese gemeinsamen Werte teilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in der genannten Bestimmung die Rede ist, ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 EMRK und nun auch in Art. 47 der Charta verankert (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um sicherzustellen, dass Einrichtungen, die zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts angerufen werden können, in der Lage sind, einen solchen wirksamen Rechtsschutz sicherzustellen, ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Unabhängigkeit der betreffenden Einrichtungen gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In ihrer Erwiderung weist die Kommission darauf hin, dass in der Zwischenzeit die Stichhaltigkeit der vierten Rüge durch die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), bestätigt worden sei.

    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Anbetracht aller in den Rn. 89 bis 110 des Urteils vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), dargelegten Umstände und Erwägungen, auf die Bezug zu nehmen ist, in Rn. 112 jenes Urteils entschieden hat, dass eine Gesamtschau des besonderen Kontexts und der objektiven Bedingungen, unter denen die Disziplinarkammer geschaffen wurde, ihrer Merkmale sowie der Art und Weise der Ernennung ihrer Mitglieder geeignet ist, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an ihrer Unempfänglichkeit für äußere Faktoren, insbesondere für unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmen durch die Legislative und die Exekutive, und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen, und daher dazu führen kann, dass sie nicht den Eindruck vermittelt, unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden kann, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss.

    Mit dem zweiten Teil der dritten Rüge macht die Kommission geltend, die Einführung eines durch die "offensichtliche und grobe" Missachtung von Rechtsvorschriften gekennzeichneten Disziplinarvergehens in Art. 72 § 1 Nr. 1 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht begegne den Einwänden, die sie in gleicher Weise im Kontext der von ihr in der Rechtssache Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596) erhobenen Vertragsverletzungsklage im Hinblick auf die gleichlautende Bestimmung in Art. 107 § 1 Nr. 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit erhoben habe.

    In ihrer Erwiderung macht die Kommission geltend, die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), hätten zwischenzeitlich die Stichhaltigkeit der dritten Rüge voll und ganz bestätigt.

    Somit muss die Republik Polen, um den Rechtsunterworfenen den nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlichen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten, sicherstellen, dass die von ihr eingeführte Disziplinarordnung für nationale Richter geeignet ist, die Unabhängigkeit der Gerichte zu wahren, die, wie die ordentlichen Gerichte, die Verwaltungsgerichte und der Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht), über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anforderung der Unabhängigkeit ist nämlich ganz sicher nicht dazu gedacht, etwaige schwerwiegende und völlig unentschuldbare Verhaltensweisen von Richtern zu billigen wie z. B. die vorsätzliche und böswillige oder besonders grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts, deren Einhaltung sie gewährleisten sollen, Willkür oder Rechtsverweigerung, wenn sie als diejenigen, die mit der Aufgabe des Richtens betraut sind, über Streitigkeiten zu entscheiden haben, die ihnen von Rechtssuchenden vorgelegt werden (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 137).

    Zu diesem Zweck müssen insbesondere Regeln vorgesehen werden, die die Verhaltensweisen, die die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit von Richtern begründen können, hinreichend klar und präzise definieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 138 bis 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verleiht Art. 267 AEUV den nationalen Gerichten jedoch ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen nach der Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen aufwirft, deren Beantwortung für die Entscheidung des ihnen unterbreiteten Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem wird bei Gerichten wie dem Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht) oder dem Naczelny Sad Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht), deren Entscheidungen selbst nicht mehr im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, aus dieser Befugnis, vorbehaltlich der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten Ausnahmen, eine Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege der Vorabentscheidung (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 224 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann eine Vorschrift des nationalen Rechts ein nationales Gericht nicht daran hindern, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen oder dieser Pflicht nachzukommen, denn diese sind dem durch Art. 267 AEUV geschaffenen System der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof und den durch diese Bestimmung den nationalen Gerichten zugewiesenen Aufgaben des zur Anwendung des Unionsrechts berufenen Richters inhärent (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 225 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem beschneidet eine nationale Vorschrift, die insbesondere die Gefahr birgt, dass ein nationaler Richter lieber darauf verzichtet, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die den nationalen Gerichten nach Art. 267 AEUV zuerkannten Befugnisse und hemmt als Folge die Effizienz dieses Systems der Zusammenarbeit (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 226 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die bloße Aussicht darauf, dass aufgrund eines solchen Ersuchens oder der Entscheidung, dieses nach seiner Vorlage aufrechtzuerhalten, gegebenenfalls ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden könnte, ist nämlich geeignet, die tatsächliche Wahrnehmung der in Rn. 157 des vorliegenden Urteils genannten Befugnisse und Aufgaben durch die betreffenden nationalen Richter zu beeinträchtigen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 227 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit war der Gerichtshof zudem in mehreren Urteilen veranlasst, darauf hinzuweisen, dass Vorermittlungen vor der etwaigen Einleitung von Disziplinarverfahren wegen Entscheidungen, mit denen polnische Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit den Gerichtshof um Vorabentscheidung u. a. zur Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ersucht hatten, in der Tat bereits stattgefunden haben (vgl. Urteile vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 231).

    Wie jedoch Rn. 157 und Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des Tenors des Urteils vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), das im Laufe des vorliegenden Verfahrens verkündet wurde, zu entnehmen ist, hat der Gerichtshof zu der in Art. 107 § 1 Nr. 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit enthaltenen Vorschrift festgestellt, dass es angesichts aller in den Rn. 134 bis 156 des Urteils dargelegten Erwägungen erwiesen ist, dass in dem besonderen Kontext, der sich aus den jüngsten Reformen der Justiz und der für die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltenden Disziplinarordnung in Polen ergibt, die in dieser Bestimmung enthaltene Definition des Begriffs "Disziplinarvergehen" nicht verhindern kann, dass die Disziplinarordnung dazu eingesetzt wird, um bei diesen Richtern, die zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufen sind, Druck und eine abschreckende Wirkung zu erzeugen, die den Inhalt ihrer Entscheidungen beeinflussen können.

    Unter diesen Umständen ist aus Gründen, die im Wesentlichen mit den in den Rn. 134 bis 156 des Urteils vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), dargelegten Gründen identisch sind, auf die verwiesen wird, festzustellen, dass Art. 72 § 1 Nr. 1 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht auch gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstößt.

    Zudem hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), auch festgestellt, wie Rn. 234 und Nr. 2 des Tenors jenes Urteils zu entnehmen ist, dass aufgrund des Bestehens des in Art. 107 § 1 Nr. 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit und aus den in den Rn. 222 bis 233 jenes Urteils dargelegten Gründen die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV verstoßen hatte, dass sie es zuließ, dass das Recht der Gerichte, sich mit Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu wenden, durch die Möglichkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens eingeschränkt wird.

    Insoweit ist aus Gründen, die im Wesentlichen mit der in den Rn. 222 bis 233 des Urteils vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), enthaltenen Begründung identisch sind, auf die verwiesen wird, festzustellen, dass die Republik Polen dadurch, dass sie Art. 72 § 1 Nr. 1 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht erlassen und aufrechterhalten und es somit zugelassen hat, dass die Verpflichtung des Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht), sich mit Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu wenden, durch die Möglichkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Richter dieses nationalen Gerichts eingeschränkt wird, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 267 AEUV verstoßen hat.

    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission neben den oben in den Rn. 117 und 118 dargelegten Erwägungen erklärt, dass Art. 55 § 4 des geänderten Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit z. B. die nationalen Gerichte daran hindern könne, die Konsequenzen aus Rn. 176 des Urteils vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), und aus dem Tenor des Urteils vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Minsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931), zu ziehen.

    In dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), hat der Gerichtshof in den Rn. 164 bis 177 dieser Rüge stattgegeben und festgestellt, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hatte, dass sie dem Präsidenten der Disziplinarkammer ein solches Ermessen eingeräumt und somit nicht gewährleistet hatte, dass Disziplinarsachen von einem "durch Gesetz errichteten" Gericht entschieden werden.

  • EuGH, 01.08.2022 - C-184/20

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 05.06.2023 - C-204/21
    Der geltend gemachte Umstand, dass die Informationen im Kontext der beruflichen Tätigkeit der erklärungspflichtigen Person stünden, ändert nichts an dieser Einstufung (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen setzen nationale Bestimmungen, mit denen, wie vorliegend, die Offenlegung der in Rede stehenden Informationen und ihre Veröffentlichung im Internet vorgeschrieben wird, Vorgänge voraus, die aus dem Erheben, Erfassen und Verbreiten dieser Informationen bestehen, d. h. eine Vorgangsreihe, die eine "Verarbeitung" personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellt (vgl. zur Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem ist Art. 1 Abs. 2 DSGVO in Verbindung mit den Erwägungsgründen 4 und 10 der DSGVO zu entnehmen, dass diese Verordnung u. a. zum Ziel hat, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten; dieses Schutzrecht wird auch in Art. 8 der Charta anerkannt und steht in engem Zusammenhang mit dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Achtung des Privatlebens (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 61).

    Sie müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken, und die den Eingriff enthaltende Regelung muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da diese Anforderungen Ausfluss der Vorgaben sind, die sich aus Art. 52 Abs. 1 der Charta ergeben, sind sie im Licht der letztgenannten Bestimmung auszulegen (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 69).

    Somit fällt diese Datenverarbeitung unter den in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO genannten Fall (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 71).

    Um festzustellen, ob die beanstandeten nationalen Bestimmungen vom Anwendungsbereich von Art. 9 DSGVO erfasst sind, ist vorab darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift für Verarbeitungen gilt, die sich nicht nur auf ihrem Wesen nach sensible Daten beziehen, sondern auch auf Daten, aus denen sich mittels eines Denkvorgangs der Ableitung oder des Abgleichs indirekt sensible Informationen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 123).

    Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Zweck von Art. 9 Abs. 1 DSGVO, der darin besteht, einen erhöhten Schutz vor Datenverarbeitungen zu gewährleisten, die, wie sich aus dem 51. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, aufgrund der besonderen Sensibilität der betreffenden Daten einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 125 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist den Rn. 334, 337 und 342 des vorliegenden Urteils zu entnehmen, dass die beanstandeten nationalen Bestimmungen als Rechtsgrundlage der in Rede stehenden Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann den Anforderungen genügen, die sich aus Art. 52 Abs. 1 der Charta, Art. 6 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO ergeben, wenn die Verarbeitung u. a. ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 73).

    Insoweit ist vorab festzustellen, dass das von der Republik Polen angeführte Ziel, soweit es darin besteht, die politische Neutralität und Unparteilichkeit der Richter zu gewährleisten und der Gefahr entgegenzuwirken, dass die Richter bei der Ausübung ihres Amtes von Erwägungen im Zusammenhang mit privaten oder politischen Interessen beeinflusst werden, unbestreitbar im öffentlichen Interesse liegt, wie oben in Rn. 340 dargelegt, und folglich legitim ist (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 75 und 76).

    Folglich lässt das betreffende Ziel gemäß diesen unionsrechtlichen Bestimmungen Einschränkungen der Ausübung der in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte zu, vorausgesetzt, dass sie diesem Ziel tatsächlich entsprechen und in einem angemessenen Verhältnis zu ihm stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 81).

    Daher ist die Möglichkeit, eine Einschränkung der durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte zu rechtfertigen, zu beurteilen, indem die Schwere des mit einer solchen Einschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die mit ihr verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (Urteile vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso wird im 39. Erwägungsgrund der DSGVO insbesondere hervorgehoben, dass die Anforderung der Erforderlichkeit erfüllt ist, wenn das verfolgte, dem Gemeinwohl dienende Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was dagegen die anderen Informationen betrifft, die den beanstandeten nationalen Bestimmungen unterliegen, d. h. Angaben zu einer derzeitigen oder früheren Mitgliedschaft in einer Vereinigung und zu derzeit oder früher eingenommenen Positionen in der betreffenden Vereinigung oder in einer Stiftung ohne Gewinnzweck, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Veröffentlichung dieser Informationen im Internet dazu beiträgt, etwaige Interessenkonflikte, die die Amtsausübung der betreffenden Richter bei der Bearbeitung von Einzelfällen beeinflussen könnten, aufzudecken, um auf eine unparteiische Amtsausübung hinzuwirken und dadurch das Vertrauen der Rechtsunterworfenen in das Handeln der Justiz zu stärken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 83).

    Bei dieser Prüfung sind alle dem betreffenden Mitgliedstaat eigenen rechtlichen und tatsächlichen Aspekte zu berücksichtigen, wie etwa das Bestehen anderweitiger Maßnahmen zur Gewährleistung der Unparteilichkeit und zur Verhütung von Interessenkonflikten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 86).

    Bei der Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist insbesondere der Art der in Rede stehenden personenbezogenen Daten Rechnung zu tragen, vor allem der möglicherweise sensiblen Natur dieser Daten, sowie der Art und den konkreten Modalitäten ihrer Verarbeitung, insbesondere der Zahl der Personen, die Zugang zu diesen Daten haben, und den Zugangsmodalitäten (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck sind u. a. die konkreten Ausprägungen und das Ausmaß der Gefahr, die auf diese Weise bekämpft werden soll, und die mit den beanstandeten nationalen Bestimmungen tatsächlich verfolgten Ziele zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf den Kontext, in dem die Bestimmungen erlassen wurden, so dass das Ergebnis der Abwägung zwischen diesen Zielen einerseits und dem Recht der betroffenen Personen auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten andererseits nicht unbedingt für alle Mitgliedstaaten gleich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-430/21

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen

    Auszug aus EuGH, 05.06.2023 - C-204/21
    Was die Tragweite dieser Bestimmungen betrifft, fällt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, u. a. die Errichtung, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der nationalen Gerichte sowie die Vorschriften über das Verfahren zur Ernennung von Richtern oder über ihren Status und ihre Amtsausübung, zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch haben diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus den Art. 2 und 19 EUV, ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 56, 60 bis 62 und 95 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich müssen die Mitgliedstaaten bei der Wahl ihres jeweiligen verfassungsrechtlichen Modells insbesondere das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte beachten, das sich aus Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof betont, dass es eine Gefahr für die Verwirklichung der Ziele des EWG-Vertrags bedeuten würde und eine nach diesem Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zur Folge hätte, wenn das Gemeinschaftsrecht je nach der nachträglichen innerstaatlichen Gesetzgebung von einem Staat zum anderen verschiedene Geltung haben könnte (Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleiches gilt für die Rechtsprechung des Gerichtshofs nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Wirkungen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts nämlich für alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats verbindlich, ohne dass dem insbesondere die innerstaatlichen Bestimmungen, auch wenn sie Verfassungsrang haben, entgegenstehen könnten (Urteile vom 17. Dezember 1970, 1nternationale Handelsgesellschaft, 11/70, EU:C:1970:114, Rn. 3, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist insbesondere erforderlich, um die Achtung der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen sicherzustellen, und ist Ausdruck des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat indessen entschieden, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta -, der den Mitgliedstaaten eine klare und präzise und an keine Bedingung geknüpfte Ergebnispflicht auferlegt, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte sowie das Erfordernis, dass diese Gerichte zuvor durch Gesetz errichtet wurden, eine unmittelbare Wirkung hat, die bedeutet, dass jede nationale Bestimmung, Rechtsprechung oder Praxis, die mit diesen unionsrechtlichen Bestimmungen in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof unvereinbar ist, unangewendet bleiben muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 158 und 159 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts hat, ist es schließlich seine Sache, in Ausübung dieser Zuständigkeit die Tragweite des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts zu präzisieren, so dass diese Tragweite weder von einer Auslegung von Bestimmungen des nationalen Rechts noch von einer Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts durch ein nationales Gericht, die nicht der Auslegung durch den Gerichtshof entspricht, abhängen darf (Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte insbesondere gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere muss es jede - auch spätere - nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 24, sowie vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2022 - C-37/20

    Geldwäscherichtlinie: Die Bestimmung, dass die Angaben über die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 05.06.2023 - C-204/21
    Außerdem stellt die öffentliche Zugänglichmachung dieser Daten eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 8 der Charta dar (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben als sensibel anzusehen sind oder ob die Betroffenen durch den Vorgang irgendwelche Nachteile erlitten haben (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen, aus denen sich ein Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte ergibt, dass nicht nur die Anforderungen an die Geeignetheit und Erforderlichkeit, sondern auch die Anforderung an die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf das verfolgte Ziel erfüllt sein müssen (Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist die Möglichkeit, eine Einschränkung der durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte zu rechtfertigen, zu beurteilen, indem die Schwere des mit einer solchen Einschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die mit ihr verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (Urteile vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gegebenenfalls ist zweitens zu untersuchen, ob der sich aus den nationalen Bestimmungen ergebende Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte in dem Sinne auf das absolut Notwendige beschränkt ist, dass dieses Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die diese Grundrechte weniger beeinträchtigen, und drittens, ob dieser Eingriff nicht außer Verhältnis zu dem Ziel steht, was insbesondere eine Gewichtung der Bedeutung des Ziels und der Schwere dieses Eingriffs impliziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 66).

    Zweitens führt die fragliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten dazu, dass diese Angaben im Internet öffentlich und somit einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht werden, so dass durch diese Verarbeitung Personen, die sich aus Gründen, die nicht mit dem geltend gemachten, dem Gemeinwohl dienenden Ziel zusammenhängen, die Unparteilichkeit von Richtern zu gewährleisten und bei ihnen vorliegende Interessenkonflikte zu vermeiden, über die persönliche Situation der erklärungspflichtigen Person Kenntnis verschaffen wollen, ungehindert auf diese Angaben zugreifen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-279/19

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent)

    Auszug aus EuGH, 05.06.2023 - C-204/21
    Es steht jedoch fest, dass sowohl der Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht) und insbesondere die zu ihm gehörende Disziplinarkammer als auch die polnischen ordentlichen Gerichte oder Verwaltungsgerichte als "Gerichte", die von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erfasst sind, zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts berufen sein können, so dass diese Gerichte den Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz gerecht werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:59, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die nach dem Unionsrecht erforderliche Gewähr für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Übrigen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der betreffenden Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:59, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die für die Rechtsverhältnisse der Richter und die Ausübung des Richteramts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, auszuschließen und damit dem Eindruck vorzubeugen, dass diese Richter nicht unabhängig und unparteiisch seien, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Einzelnen schaffen muss (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:59, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit bilden Regeln, die insbesondere festlegen, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründen und welche Sanktionen konkret anwendbar sind, die die Einschaltung einer unabhängigen Einrichtung gemäß einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstellt, und die die Möglichkeit festschreiben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten, eine Reihe von Garantien, die wesentlich sind, um die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:59, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dafür müssen, wie oben in Rn. 95 zu den Vorschriften der Disziplinarordnung für Richter dargelegt, die Entscheidungen, mit denen der Einleitung von Strafverfahren gegen die betreffenden Richter, ihrer Festnahme und Inhaftierung sowie ihrer Suspendierung und der Kürzung ihrer Bezüge zugestimmt wird, und die Entscheidungen zu wesentlichen Aspekten der für diese Richter geltenden arbeits-, sozialversicherungs- oder ruhestandsrechtlichen Regelungen von einer Einrichtung überprüft werden, die ihrerseits die Garantien eines wirksamen Rechtsschutzes erfüllt, zu denen die Unabhängigkeit zählt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:59, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die bloße Aussicht für Richter, Gefahr zu laufen, dass die Zustimmung zu einem gegen sie einzuleitenden Strafverfahren bei einer Einrichtung beantragt und erlangt wird, deren Unabhängigkeit nicht gewährleistet ist, kann ihre eigene Unabhängigkeit beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:59, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.11.2021 - C-748/19

    Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig

    Auszug aus EuGH, 05.06.2023 - C-204/21
    Allgemein ist insoweit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass die nationalen Gerichte unter bestimmten Umständen gezwungen sein können, zu überprüfen, ob die Anforderungen erfüllt sind, die sich aus dem Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Schutz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta ergeben, insbesondere die Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht (vgl. z. B. Urteile A. K. u. a., Rn. 153, 154, 164 und 166, vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 139, 149, 165 und 166, sowie vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Minsku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 74 und 87).

    - die Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere die Unabhängigkeit der Rechtsprechung, verletzt sind, wenn ein Strafverfahren in der Weise gestaltet ist, dass ein Richter, der einem Gericht angehört, das eine Hierarchieebene tiefer liegt, vom Justizminister abgeordnet werden kann, um in einem Spruchkörper mitzuwirken, der über eine bestimmte Rechtssache zu entscheiden hat, wobei die Kriterien, die der Abordnungsentscheidung zugrunde liegen, unbekannt sind, die Abordnungsentscheidung nicht Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein kann und der Justizminister befugt ist, die Abordnung jederzeit zu widerrufen (verbundene Rechtssachen C-748/19 bis C-754/19, Prokuratura Rejonowa w Minsku Mazowieckim u. a.).

    Zudem hat der Gerichtshof in einem anderen Urteil, das zum Zeitpunkt des Erlasses der nationalen Bestimmungen ausstand, nämlich im Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Minsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931), festgestellt, wie dem Urteilstenor zu entnehmen ist, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1) dahin auszulegen sind, dass sie innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen der Justizminister eines Mitgliedstaats einen Richter nach Kriterien, die nicht bekannt gegeben werden, auf bestimmte oder unbestimmte Dauer an ein Strafgericht höherer Ordnung abordnen und die Abordnung unabhängig davon, ob sie auf bestimmte oder unbestimmte Dauer erfolgt ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden kann.

    Es ist jedoch auch hier offensichtlich, dass die Richter des vorlegenden Gerichts in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Minsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931), erging, und alle Richter, die künftig über entsprechende Sachverhalte entscheiden müssen, ebenfalls Gefahr laufen, dass ihnen, weil sie die Konsequenzen aus jenem Urteil zu ziehen haben, angelastet wird, Handlungen vorgenommen zu haben, die im Sinne der beanstandeten nationalen Bestimmungen "das Funktionieren eines Organs der Rechtsprechung unmöglich machen oder wesentlich erschweren können", und dass mit dieser Begründung Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet werden.

    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission neben den oben in den Rn. 117 und 118 dargelegten Erwägungen erklärt, dass Art. 55 § 4 des geänderten Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit z. B. die nationalen Gerichte daran hindern könne, die Konsequenzen aus Rn. 176 des Urteils vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), und aus dem Tenor des Urteils vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Minsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931), zu ziehen.

    Insoweit ist konkret darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zu dem Zeitpunkt, als diese nationale Bestimmung erlassen wurde, u. a. in den verbundenen Rechtssachen, in denen zwischenzeitlich das Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Minsku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931), ergangen ist, mit den Vorabentscheidungsersuchen befasst war, die im dritten Gedankenstrich der Rn. 144 des vorliegenden Urteils genannt sind.

  • EuGH, 16.02.2022 - C-156/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist

    Auszug aus EuGH, 05.06.2023 - C-204/21
    Hierzu ist indessen zunächst festzustellen, dass die Kontrolle der Einhaltung der Erfordernisse von Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV durch die Mitgliedstaaten in vollem Umfang in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, insbesondere wenn der Gerichtshof, wie im vorliegenden Fall, mit einer von der Kommission nach Art. 258 AEUV erhobenen Vertragsverletzungsklage befasst ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß Art. 2 EUV gründet sich die Union auf Werte, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind, und nach Art. 49 EUV stellt die Achtung dieser Werte für den Beitritt jedes europäischen Staates, der Mitglied der Union werden möchte, eine Vorbedingung dar (Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    2 EUV stellt daher keine bloße Aufzählung politischer Leitlinien oder Absichten dar, sondern enthält Werte, die der Union als Rechtsgemeinschaft schlechthin ihr Gepräge geben, wobei sich diese Werte in Grundsätzen niederschlagen, die rechtlich verbindliche Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten beinhalten (Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 232).

    Die Achtung dieser Werte kann nämlich nicht auf eine Verpflichtung reduziert werden, der ein Beitrittskandidat im Hinblick auf seinen Beitritt zur Union unterläge und der er danach wieder entsagen könnte (Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenngleich die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Identitäten haben, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommen und von der Union geachtet werden, schließen sie sich nämlich einem Verständnis von "Rechtsstaatlichkeit" an, das sie im Sinne eines ihren eigenen Verfassungstraditionen gemeinsamen Wertes teilen und zu dessen dauerhafter Beachtung sie sich verpflichtet haben (Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 233 und 234).

    Der Gerichtshof hat indessen entschieden, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta -, der den Mitgliedstaaten eine klare und präzise und an keine Bedingung geknüpfte Ergebnispflicht auferlegt, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte sowie das Erfordernis, dass diese Gerichte zuvor durch Gesetz errichtet wurden, eine unmittelbare Wirkung hat, die bedeutet, dass jede nationale Bestimmung, Rechtsprechung oder Praxis, die mit diesen unionsrechtlichen Bestimmungen in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof unvereinbar ist, unangewendet bleiben muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 158 und 159 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen

    Auszug aus EuGH, 05.06.2023 - C-204/21
    Der Gerichtshof hat ferner in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Garantien für den Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht, und insbesondere diejenigen, die für den Begriff und die Zusammensetzung des Gerichts bestimmend sind, den Grundpfeiler des Rechts auf ein faires Verfahren bilden (Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat indessen entschieden, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta -, der den Mitgliedstaaten eine klare und präzise und an keine Bedingung geknüpfte Ergebnispflicht auferlegt, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte sowie das Erfordernis, dass diese Gerichte zuvor durch Gesetz errichtet wurden, eine unmittelbare Wirkung hat, die bedeutet, dass jede nationale Bestimmung, Rechtsprechung oder Praxis, die mit diesen unionsrechtlichen Bestimmungen in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof unvereinbar ist, unangewendet bleiben muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 158 und 159 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission schließlich vorgetragen, der Kontext, in dem das Änderungsgesetz erlassen worden sei, in großer Eile und knapp einen Monat nach der Verkündung des Urteils A. K. u. a., in dem es um die Beurteilung der Unabhängigkeit der Disziplinarkammer und der KRS gegangen sei, bestätige, dass die mit der dritten Rüge beanstandeten nationalen Bestimmungen ebenso wie die von ihr mit der ersten Rüge beanstandeten nationalen Bestimmungen in Wirklichkeit dazu gedient hätten, die polnischen Richter davon abzuhalten, die Erkenntnisse aus dem Urteil A. K. u. a. und aus dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Z. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), anzuwenden.

    Folglich steht insbesondere fest, dass ein nationales Gericht unter bestimmten Umständen prüfen können muss, ob eine Vorschriftswidrigkeit des Verfahrens zur Ernennung eines Richters zu einer Verletzung dieses Grundrechts führen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 130 und 131, 152 bis 154 und 159).

    Drittens hat der Gerichtshof in einem der Urteile, die zum Zeitpunkt des Erlasses der nationalen Bestimmungen ausstanden, nämlich im Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Z. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), festgestellt, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen sind, dass ein nationales Gericht, das mit einem Ablehnungsantrag im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf befasst ist, mit dem ein Richter, der in einem Gericht tätig ist, das Unionsrecht auslegen und anwenden kann, eine Entscheidung anficht, durch die er ohne seine Zustimmung versetzt wurde, einen Beschluss als nicht existent anzusehen hat, mit dem ein letztinstanzlich und in Einzelrichterbesetzung entscheidender Spruchkörper diesen Rechtsbehelf zurückgewiesen hat, wenn eine solche Folge in Anbetracht der in Rede stehenden Verfahrenslage unerlässlich ist, um den Vorrang des Unionsrechts zu gewährleisten, und wenn sich aus der Gesamtheit der Bedingungen und Umstände, unter denen das Verfahren zur Ernennung dieses Einzelrichters stattgefunden hat, ergibt, dass die Ernennung unter offensichtlicher Verletzung der Grundregeln erfolgt ist, die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit des betroffenen Justizsystems sind, und dass die Integrität des Ergebnisses dieses Ernennungsverfahrens dadurch gefährdet ist, dass bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betreffenden Richters geweckt werden, so dass der genannte Beschluss nicht als von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erlassen angesehen werden kann.

  • EuGH, 29.03.2022 - C-132/20

    Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der

    Auszug aus EuGH, 05.06.2023 - C-204/21
    Diese Kriterien erfordern u. a., dass der Beitrittskandidat "über stabile Institutionen verfügt, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte, die Wahrung der Rechte von Minderheiten und ihren Schutz gewährleisten" (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 104).

    Wie der Gerichtshof nämlich wiederholt hervorgehoben hat, gehört das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, zum Wesensgehalt des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311" Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung setzen die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung eines Justizorgans und die Gründe für die Abberufung seiner Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieses Justizorgans für äußere Faktoren und an seiner Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235" Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits allgemein festgestellt, dass die Umstände, unter denen es in einem Zeitraum, in dem das nicht demokratische Regime der Volksrepublik Polen bestand, zur erstmaligen Ernennung eines Richters kam, für sich genommen nicht als geeignet angesehen werden können, bei den Einzelnen berechtigte und ernsthafte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Richters bei der Ausübung seiner späteren richterlichen Tätigkeiten zu wecken (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 82 bis 84 und 107).

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    Auszug aus EuGH, 05.06.2023 - C-204/21
    Insoweit überträgt Art. 19 EUV, mit dem, wie oben in Rn. 69 dargelegt, der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 108 die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allgemein ist insoweit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass die nationalen Gerichte unter bestimmten Umständen gezwungen sein können, zu überprüfen, ob die Anforderungen erfüllt sind, die sich aus dem Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Schutz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta ergeben, insbesondere die Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht (vgl. z. B. Urteile A. K. u. a., Rn. 153, 154, 164 und 166, vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 139, 149, 165 und 166, sowie vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Minsku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 74 und 87).

    Insoweit war der Gerichtshof zudem in mehreren Urteilen veranlasst, darauf hinzuweisen, dass Vorermittlungen vor der etwaigen Einleitung von Disziplinarverfahren wegen Entscheidungen, mit denen polnische Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit den Gerichtshof um Vorabentscheidung u. a. zur Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ersucht hatten, in der Tat bereits stattgefunden haben (vgl. Urteile vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 231).

    Was im Übrigen den allgemeinen Kontext betrifft, in dem das Änderungsgesetz und die beanstandeten nationalen Bestimmungen erlassen wurden, ist außerdem festzustellen, dass, wie die Kommission geltend macht und den Hinweisen in mehreren kürzlich ergangenen Urteilen des Gerichtshofs zu entnehmen ist, sich die Versuche der polnischen Behörden, die nationalen Gerichte davon abzuhalten oder daran zu hindern, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta im Zusammenhang mit den jüngsten Gesetzesreformen betreffend die Justiz in Polen zu ersuchen, in der letzten Zeit vervielfacht haben (vgl. u. a. Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 99 bis 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen,

  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

  • EuGH - C-127/19 (anhängig)

    Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru

  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána -

  • EuGH, 18.06.2020 - C-78/18

    Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der

  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Beitritt neuer Staaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-811/19

    FQ u.a.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

  • EuGH, 20.10.2022 - C-306/21

    Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie"

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-379/19

    DNA- Serviciul Teritorial Oradea

  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

  • EuGH, 27.06.2013 - C-93/12

    Agrokonsulting-04 - Landwirtschaft - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten -

  • EuGH, 08.03.2022 - C-213/19

    Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf

  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine

  • EuGH, 24.09.2019 - C-136/17

    Das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener

  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf

  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

  • EGMR, 22.07.2021 - 43447/19

    Streit um Justizreform: Polen verurteilt

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

  • EuGH, 29.07.2019 - C-556/17

    Torubarov

  • EuGH, 21.05.2019 - C-235/17

    Ungarn hat durch die Löschung der Nießbrauchsrechte, die Angehörige anderer

  • EuGH, 12.02.2015 - C-567/13

    Das Unionsrecht steht der ungarischen Regelung, wonach Rechtsstreitigkeiten über

  • EuGH, 26.03.2020 - C-542/18

    Réexamen Simpson/ Rat - Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen

  • EuGH, 21.12.2016 - C-51/15

    Remondis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 4 Abs. 2 EUV - Achtung der

  • EuGH, 19.09.2017 - C-552/15

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 14.02.2019 - C-345/17

    Buivids - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten -

  • EuGH, 22.03.2022 - C-508/19

    Der Gerichtshof erklärt das Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts

  • EuGH, 11.06.1987 - 14/86

    Pretore di Salò / X

  • EuGH, 31.10.2019 - C-395/17

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel

  • EuGH, 17.12.1970 - 11/70

    Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

  • EuGH, 22.09.2016 - C-525/14

    Die Tschechische Republik hat dadurch gegen das Unionsrecht verstoßen, dass sie

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-235/17

    Kommission/ Ungarn (Usufruits sur terres agricoles)

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

  • EuGH, 27.09.2017 - C-73/16

    Puskár - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

  • EuGH, 17.09.2018 - C-543/18

    Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung

  • EuGH, 14.07.2021 - C-204/21

    Kommission/ Polen - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf

  • EuGH, 21.04.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Der Betrag des gegen Polen verhängten täglichen Zwangsgelds

  • EuGH, 06.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • EuGH, 08.04.2020 - C-791/19

    Kommission/ Polen

  • EuGH, 27.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • EuGH, 21.12.2023 - C-667/21

    Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der Zweck von Art. 9 Abs. 1 DSGVO darin besteht, einen erhöhten Schutz vor Datenverarbeitungen zu gewährleisten, die aufgrund der besonderen Sensibilität der Daten, die Gegenstand der Verarbeitungen sind, einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte verbürgten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 345 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-119/23

    Valancius

    Voir, en ce sens, arrêt du 5 juin 2023, Commission/Pologne (Indépendance et vie privée des juges) (C-204/21, EU:C:2023:442, point 78 et jurisprudence citée).

    Voir également, plus récemment, arrêt du 5 juin 2023, Commission/Pologne (Indépendance et vie privée des juges) (C-204/21, EU:C:2023:442, point 276 et jurisprudence citée).

    23 Voir, en ce sens, arrêt du 5 juin 2023, Commission/Pologne (Indépendance et vie privée des juges) (C-204/21, EU:C:2023:442, point 69 et jurisprudence citée).

    34 Voir, en ce sens, arrêts du 19 novembre 2019, A. K. e.a. (Indépendance de la chambre disciplinaire de la Cour suprême) (C-585/18, C-624/18 et C-625/18, EU:C:2019:982, point 136), et du 5 juin 2023, Commission/Pologne (Indépendance et vie privée des juges) (C-204/21, EU:C:2023:442, points 152 et 154).

    39 Voir, en ce sens, arrêt du 5 juin 2023, Commission/Pologne (Indépendance et vie privée des juges) (C-204/21, EU:C:2023:442, point 73).

    (Chambre de contrôle extraordinaire et des affaires publiques de la Cour suprême - Nomination) (C-487/19, EU:C:2021:798, points 89 et 125), et du 5 juin 2023, Commission/Pologne (Indépendance et vie privée des juges) (C-204/21, EU:C:2023:442, points 141 et 205).

    50 Voir, en ce sens, arrêt du 5 juin 2023, Commission/Pologne (Indépendance et vie privée des juges) (C-204/21, EU:C:2023:442, point 146).

    68 Voir, en ce sens, arrêt du 5 juin 2023, Commission/Pologne (Indépendance et vie privée des juges) (C-204/21, EU:C:2023:442, point 94 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 18.04.2024 - C-634/22

    OT u.a. (Suppression d'un Tribunal)

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verteilung oder Neuorganisation der gerichtlichen Zuständigkeiten in einem Mitgliedstaat zwar grundsätzlich unter die den Mitgliedstaaten durch Art. 4 Abs. 2 EUV garantierte Freiheit fällt, doch gilt dies nur unter dem Vorbehalt, dass die Verteilung oder Neuorganisation die Einhaltung des in Art. 2 EUV verankerten Wertes der Rechtsstaatlichkeit und die sich insoweit aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebenden Anforderungen nicht beeinträchtigt, darunter das Erfordernis, dass die Gerichte, die Unionsrecht auszulegen und anzuwenden haben, unabhängig und unparteiisch sind und zuvor durch Gesetz errichtet wurden (Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 263).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-814/21

    Kommission/ Polen () und adhésion à un parti politique) - Vertragsverletzung

    13 Vgl. zur Kontrolle durch den Gerichtshof u. a. Urteile vom 2. Juni 2016, Kommission/Niederlande (C-233/14, EU:C:2016:396, Rn. 43), und vom 22. September 2016, Kommission/Tschechische Republik (C-525/14, EU:C:2016:714, Rn. 14), sowie zu den zu beachtenden Voraussetzungen Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 188 bis 190 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. schließlich zu den Werten der Union Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 64 bis 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. hierzu Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 64 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn (Transparenz von Vereinigungen) (C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 112), das sich auf die implizite Verbindung zwischen drei in Art. 2 EUV genannten Werten stützt, nämlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Grundrechte.

    73 Vgl. Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatsphäre von Richtern) (C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 72).

    Vgl. Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatsphäre von Richtern) (C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 72).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-808/21

    Kommission/ Tschechische Republik () und adhésion à un parti politique) -

    13 Vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 188 bis 190 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. schließlich zu den Werten der Union Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 64 bis 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. hierzu Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 64 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn (Transparenz von Vereinigungen) (C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 112), das sich auf die implizite Verbindung zwischen drei in Art. 2 EUV genannten Werten stützt, nämlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Grundrechte].

    89 Vgl. Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatsphäre von Richtern) (C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 72).

    Vgl. Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatsphäre von Richtern) (C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 72).

  • EuGH, 21.09.2023 - C-116/22

    Kommission/ Deutschland (Protection des zones spéciales de conservation) -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.01.2024 - C-181/21

    G. (Nomination des juges de droit commun en Pologne)

    Insoweit trifft es zwar zu, dass jedes Gericht überprüfen muss, ob es in Anbetracht seiner Zusammensetzung ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne u. a. von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht, wobei diese Überprüfung im Hinblick auf das Vertrauen erforderlich ist, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsuchenden wecken müssen (Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 57, sowie vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.01.2024 - C-537/22

    Global Ink Trade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Folglich kann nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass sich ein Mitgliedstaat auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruft, auch wenn sie Verfassungsrang haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 77, und vom 24. Juli 2023, Lin, C-107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-603/22

    M.S. u.a. (Droits procéduraux d'une personne mineure) - Vorlage zur

    26 Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 225), und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 132 und 157 sowie Tenor).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-29/22

    Generalanwältin Capeta: Einzelpersonen können vor den Unionsgerichten eine

    Vgl. auch Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 67).

    57 Vgl. Urteil vom 27. Februar 2018 (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 32); vgl. jüngst u. a. auch Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 69).

  • EGMR, 06.07.2023 - 21181/19

    TULEYA v. POLAND

  • EuGH, 13.07.2023 - C-615/20

    Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, eine Maßnahme, mit der ein Richter

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-53/23

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" (Associations de magistrats) -

  • EGMR, 23.11.2023 - 50849/21

    WALESA v. POLAND

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-634/22

    OT u.a. (Suppression d'un Tribunal) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Werte und

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21

    HANN-INVEST - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 14.07.2021 - C-204/21 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,21359
EuGH, 14.07.2021 - C-204/21 R (https://dejure.org/2021,21359)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2021 - C-204/21 R (https://dejure.org/2021,21359)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2021 - C-204/21 R (https://dejure.org/2021,21359)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,21359) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Polen

    Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Unabhängigkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht, Polen) - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 ...

  • Wolters Kluwer

    Vorläufiger Rechtsschutz; Art. 279 AEUV; Antrag auf einstweilige Anordnungen; Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV; Unabhängigkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des SÄ…d Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen); Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 47; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Unabhängigkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht, Polen) - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 08.04.2020 - C-791/19

    Kommission/ Polen

    Auszug aus EuGH, 14.07.2021 - C-204/21
    Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern es an einer von ihnen fehlt (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer dieser Gründe komplexe rechtliche Fragen aufwirft, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt und die daher einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Parteien eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht offensichtlich aufdrängt (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission stützt sich insoweit zum einen darauf, dass die nach Art. 27 § 1 Nrn. 1a, 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht in die Zuständigkeit der Disziplinarkammer fallenden Sachen unmittelbare Auswirkungen auf den Status und die Bedingungen der Amtsausübung der Richter hätten, und zum anderen auf die Beurteilungen in den Rn. 52 bis 81 des Beschlusses vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), sowie auf die Auslegungshinweise, die der Gerichtshof im Urteil A. K. gegeben habe, aus dem sich ergebe, dass die Rüge der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit auf den ersten Blick nicht ohne ernsthafte Grundlage erscheine.

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten, um zu gewährleisten, dass die nationalen Gerichte, die Bestandteil ihrer Rechtsbehelfssysteme in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den mit einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verbundenen Anforderungen, darunter der der Unabhängigkeit, gerecht werden, und damit ihren Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV nachzukommen, dafür sorgen müssen, dass die Regelung über den Status und die Bedingungen der Amtsausübung der Richter dieser Gerichte, insbesondere die für die Aufhebung der Immunität dieser Richter geltende Regelung, den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit wahrt, indem insbesondere gewährleistet wird, dass die im Rahmen dieser Regelung erlassenen Entscheidungen von einer richterlichen Instanz überprüft werden, die ihrerseits die mit einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verbundenen Garantien erfüllt (vgl. entsprechend Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 35).

    Zu diesem Punkt hat der Gerichtshof in den Rn. 142 bis 145 des Urteils A. K. ausgehend von den Angaben des vorlegenden Gerichts Gesichtspunkte ermittelt, die zusammen betrachtet Anlass zu Zweifeln an der Unabhängigkeit eines Gremiums wie der KRS geben können (vgl. auch Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 68 und 69).

    In Rn. 152 des Urteils A. K. hat der Gerichtshof festgestellt, dass zwar jeder einzelne dieser Faktoren für sich allein und isoliert betrachtet keine Zweifel an der Unabhängigkeit dieser Einrichtung aufkommen lassen kann, doch für ihre Kombination etwas anderes gelten könnte, zumal dann, wenn die Prüfung in Bezug auf die KRS zeigen sollte, dass diese gegenüber der Legislative und der Exekutive nicht unabhängig ist (vgl. auch Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 71).

    Angesichts der Auslegungshinweise, die der Gerichtshof im Urteil A. K. gegeben hat, sowie des im Anschluss daran ergangenen Urteils der Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen vom 5. Dezember 2019 kann jedoch auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen werden, dass die Disziplinarkammer dem sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebenden Erfordernis der Unabhängigkeit der Richter nicht gerecht wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 77).

    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof in Rn. 132 des Urteils A. K. ausgeführt, dass er seine Prüfung auf die Bestimmungen des Unionsrechts beschränkt und dieses in einer für das vorlegende Gericht sachdienlichen Weise ausgelegt hat; diesem oblag es, im Licht der vom Gerichtshof gegebenen Auslegungshinweise zu beurteilen, ob die fraglichen polnischen Bestimmungen mit dem Unionsrecht vereinbar waren, um über die bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (vgl. auch Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 75).

    Die Relevanz gerade dieser Faktoren kann, da sie sich im Wesentlichen auf die Zuständigkeiten der Disziplinarkammer, ihre Zusammensetzung, die Bedingungen und das Verfahren zur Ernennung ihrer Mitglieder sowie auf den Grad ihrer Autonomie innerhalb des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) beziehen, nicht auf die tatsächlichen Umstände beschränkt werden, die dem Urteil des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) vom 5. Dezember 2019 eigen sind (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 76).

    Es genügt, dass seine Entstehung mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, dessen wahrscheinlicher Eintritt glaubhaft gemacht werden muss, ist der Schaden, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass anschließend der Klage in der Hauptsache stattgegeben würde (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie die Kommission ausgeführt hat und sich im Übrigen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, kann nämlich die bloße Aussicht für die Richter des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) und der ordentlichen Gerichte, Gefahr zu laufen, dass Anträge auf Aufhebung ihrer Immunität zum Zweck der Einleitung eines Strafverfahrens gegen sie von einer Einrichtung geprüft werden, deren Unabhängigkeit möglicherweise nicht gewährleistet ist, angesichts der Folgen, die eine Aufhebung der Immunität für die betroffenen Richter mit sich bringen kann, nämlich ihre Suspendierung von den Amtstätigkeiten auf unbestimmte Dauer und die Kürzung ihrer Bezüge um 25 % bis 50 % auf ebenfalls unbestimmte Dauer, ihre eigene Unabhängigkeit beeinträchtigen (vgl. entsprechend Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 90).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich indessen, dass der Umstand, dass aufgrund der Anwendung einer nationalen Bestimmung, die Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens ist, die Unabhängigkeit des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) bis zur Verkündung des Urteils, mit dem über diese Klage entschieden wird, möglicherweise nicht gewährleistet ist, für die Unionsrechtsordnung und damit für die Rechte, die die Rechtsunterworfenen aus dem Unionsrecht ableiten, sowie für die in Art. 2 EUV genannten Werte, auf die sich die Union gründet, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden hervorrufen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei ist zu bestimmen, ob eine Aufhebung dieser Vorschriften, nachdem der Gerichtshof der Klage in der Hauptsache stattgegeben hat, die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch ihren sofortigen Vollzug entstünde, und inwieweit umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs die Erreichung der mit diesen Vorschriften verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage abgewiesen würde (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Republik Polen bestreitet die Dringlichkeit, weil die Tätigkeiten der Disziplinarkammer in Disziplinarsachen gegen Richter nach dem Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), ausgesetzt worden seien.

  • EuGH, 26.03.2020 - C-542/18

    Réexamen Simpson/ Rat - Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 14.07.2021 - C-204/21
    Die Kommission beruft sich insoweit u. a. auf die Rechtsgrundsätze, die sich aus dem Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232), insbesondere seinen Rn. 55 bis 57 und 73 bis 75 ergeben, aus denen hervorgehe, dass die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ernennung der Richter und der Legitimität der Justizorgane insbesondere im Hinblick auf Unregelmäßigkeiten im Verfahren zur Ernennung zum Richter, erforderlich sei, um das Grundrecht der Einzelnen auf einen wirksamen Rechtsbehelf in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten, und macht geltend, dass die Bestimmungen, auf die sich die erste Rüge der Klage beziehe, gegen Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta verstießen, soweit den polnischen Gerichten damit die Vornahme einer solchen Kontrolle untersagt werde.

    Folglich muss der Unionsrichter prüfen können, ob eine Vorschriftswidrigkeit des in Rede stehenden Ernennungsverfahrens zu einer Verletzung dieses Grundrechts führen konnte (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 55).

    In diesem Sinne stellt eine solche Überprüfung ein wesentliches Formerfordernis dar, das zwingend zu beachten und von Amts wegen zu prüfen ist (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Ausdruck spiegelt nach den Ausführungen des Gerichtshofs insbesondere das Rechtsstaatsprinzip wider und umfasst nicht nur die Rechtsgrundlage für die Existenz des Gerichts, sondern auch die Zusammensetzung des Spruchkörpers in jeder Rechtssache sowie alle weiteren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, deren Nichtbeachtung die Teilnahme eines oder mehrerer Richter an der Verhandlung über die Rechtssache vorschriftswidrig macht, was insbesondere Vorschriften über die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Mitglieder des betreffenden Gerichts einschließt (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Desgleichen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass das Recht, von einem "auf Gesetz beruhenden" Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeurteilt zu werden, schon seinem Wesen nach das Verfahren zur Ernennung der Richter umfasst (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit stellt eine bei der Ernennung der Richter im betroffenen Justizsystem begangene Vorschriftswidrigkeit einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta dar, insbesondere dann, wenn die Art und Schwere der Vorschriftswidrigkeit dergestalt ist, dass sie die tatsächliche Gefahr begründet, dass andere Teile der Staatsgewalt - insbesondere die Exekutive - ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben können, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt und so beim Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des oder der betreffenden Richter geweckt werden, was der Fall ist, wenn es um Grundregeln geht, die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit dieses Justizsystems sind (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 75).

    Unter Berufung u. a. auf die in Rn. 32 des Urteils vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), angeführten Rechtsgrundsätze sowie auf die Rn. 55, 57, 70 und 71 des Urteils vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232), macht die Kommission somit geltend, dass die nationalen Bestimmungen, auf die sich die dritte Rüge der Klage beziehe, gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta verstießen.

  • EuGH, 17.09.2018 - C-543/18

    Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung

    Auszug aus EuGH, 14.07.2021 - C-204/21
    Die Kommission beruft sich insoweit u. a. auf die Rechtsgrundsätze, die sich aus dem Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232), insbesondere seinen Rn. 55 bis 57 und 73 bis 75 ergeben, aus denen hervorgehe, dass die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ernennung der Richter und der Legitimität der Justizorgane insbesondere im Hinblick auf Unregelmäßigkeiten im Verfahren zur Ernennung zum Richter, erforderlich sei, um das Grundrecht der Einzelnen auf einen wirksamen Rechtsbehelf in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten, und macht geltend, dass die Bestimmungen, auf die sich die erste Rüge der Klage beziehe, gegen Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta verstießen, soweit den polnischen Gerichten damit die Vornahme einer solchen Kontrolle untersagt werde.

    Folglich muss der Unionsrichter prüfen können, ob eine Vorschriftswidrigkeit des in Rede stehenden Ernennungsverfahrens zu einer Verletzung dieses Grundrechts führen konnte (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 55).

    In diesem Sinne stellt eine solche Überprüfung ein wesentliches Formerfordernis dar, das zwingend zu beachten und von Amts wegen zu prüfen ist (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Ausdruck spiegelt nach den Ausführungen des Gerichtshofs insbesondere das Rechtsstaatsprinzip wider und umfasst nicht nur die Rechtsgrundlage für die Existenz des Gerichts, sondern auch die Zusammensetzung des Spruchkörpers in jeder Rechtssache sowie alle weiteren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, deren Nichtbeachtung die Teilnahme eines oder mehrerer Richter an der Verhandlung über die Rechtssache vorschriftswidrig macht, was insbesondere Vorschriften über die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Mitglieder des betreffenden Gerichts einschließt (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Desgleichen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass das Recht, von einem "auf Gesetz beruhenden" Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeurteilt zu werden, schon seinem Wesen nach das Verfahren zur Ernennung der Richter umfasst (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit stellt eine bei der Ernennung der Richter im betroffenen Justizsystem begangene Vorschriftswidrigkeit einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta dar, insbesondere dann, wenn die Art und Schwere der Vorschriftswidrigkeit dergestalt ist, dass sie die tatsächliche Gefahr begründet, dass andere Teile der Staatsgewalt - insbesondere die Exekutive - ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben können, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt und so beim Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des oder der betreffenden Richter geweckt werden, was der Fall ist, wenn es um Grundregeln geht, die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit dieses Justizsystems sind (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 75).

    Unter Berufung u. a. auf die in Rn. 32 des Urteils vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), angeführten Rechtsgrundsätze sowie auf die Rn. 55, 57, 70 und 71 des Urteils vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232), macht die Kommission somit geltend, dass die nationalen Bestimmungen, auf die sich die dritte Rüge der Klage beziehe, gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta verstießen.

  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Beitritt neuer Staaten

    Auszug aus EuGH, 14.07.2021 - C-204/21
    Damit dieser Schutz gewährleistet ist, ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Unabhängigkeit der betreffenden Einrichtungen gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 194 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte u. a. gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 195 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die für den Status der Richter und die Ausübung ihres Richteramts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, auszuschließen - und es damit auszuschließen, dass diese Richter den Eindruck vermitteln, nicht unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 197 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit bilden Regeln, die insbesondere festlegen, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründen und welche Sanktionen konkret anwendbar sind, die die Einschaltung einer unabhängigen Instanz gemäß einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstellt, und die die Möglichkeit festschreiben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten, eine Reihe von Garantien, die wesentlich sind, um die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sieht ein Mitgliedstaat spezifische Vorschriften für Strafverfahren gegen Richter vor, insbesondere hinsichtlich der Aufhebung ihrer Immunität zum Zweck der Einleitung eines Strafverfahrens, so gebietet es das Erfordernis der Unabhängigkeit ferner, um bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel im Sinne der Rn. 85 und 86 des vorliegenden Beschlusses auszuräumen, dass diese spezifischen Vorschriften durch objektive und überprüfbare Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt sind und dass sie ebenso wie die Vorschriften über die disziplinarische Haftung der Richter die notwendigen Garantien dafür vorsehen, dass sowohl das Verfahren über die Aufhebung der Immunität der Richter als solches als auch das Strafverfahren nicht als System zur politischen Kontrolle der Tätigkeit dieser Richter verwendet werden können und dass sie die in den Art. 47 und 48 der Charta verankerten Rechte in vollem Umfang gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 213 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist insbesondere wesentlich, dass Regeln vorgesehen werden, die die Verhaltensweisen, die die disziplinarische Haftung von Richtern begründen können, hinreichend klar und präzise definieren, um die dem Auftrag des Richters inhärente Unabhängigkeit zu gewährleisten und zu verhindern, dass Richter der Gefahr ausgesetzt werden, dass ihre disziplinarische Haftung allein aufgrund ihrer Entscheidung eintreten kann (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 234).

  • EuGH - C-127/19 (anhängig)

    Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru

    Auszug aus EuGH, 14.07.2021 - C-204/21
    Damit dieser Schutz gewährleistet ist, ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Unabhängigkeit der betreffenden Einrichtungen gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 194 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte u. a. gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 195 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die für den Status der Richter und die Ausübung ihres Richteramts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, auszuschließen - und es damit auszuschließen, dass diese Richter den Eindruck vermitteln, nicht unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 197 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit bilden Regeln, die insbesondere festlegen, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründen und welche Sanktionen konkret anwendbar sind, die die Einschaltung einer unabhängigen Instanz gemäß einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstellt, und die die Möglichkeit festschreiben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten, eine Reihe von Garantien, die wesentlich sind, um die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sieht ein Mitgliedstaat spezifische Vorschriften für Strafverfahren gegen Richter vor, insbesondere hinsichtlich der Aufhebung ihrer Immunität zum Zweck der Einleitung eines Strafverfahrens, so gebietet es das Erfordernis der Unabhängigkeit ferner, um bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel im Sinne der Rn. 85 und 86 des vorliegenden Beschlusses auszuräumen, dass diese spezifischen Vorschriften durch objektive und überprüfbare Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt sind und dass sie ebenso wie die Vorschriften über die disziplinarische Haftung der Richter die notwendigen Garantien dafür vorsehen, dass sowohl das Verfahren über die Aufhebung der Immunität der Richter als solches als auch das Strafverfahren nicht als System zur politischen Kontrolle der Tätigkeit dieser Richter verwendet werden können und dass sie die in den Art. 47 und 48 der Charta verankerten Rechte in vollem Umfang gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 213 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist insbesondere wesentlich, dass Regeln vorgesehen werden, die die Verhaltensweisen, die die disziplinarische Haftung von Richtern begründen können, hinreichend klar und präzise definieren, um die dem Auftrag des Richters inhärente Unabhängigkeit zu gewährleisten und zu verhindern, dass Richter der Gefahr ausgesetzt werden, dass ihre disziplinarische Haftung allein aufgrund ihrer Entscheidung eintreten kann (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 234).

  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine

    Auszug aus EuGH, 14.07.2021 - C-204/21
    Nach ständiger Rechtsprechung setzen die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung sowie für die Ernennung und die Amtsdauer und für die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Republik Polen macht nämlich als Erstes geltend, angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Anforderungen in Bezug auf das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, die sich insbesondere aus den Urteilen vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), und vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311), dem Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 10. September 2020, Rat/Sharpston (C-424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705), und dem Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2020, Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (T-180/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:473), ergebe, sei die vierte Rüge der Klage zurückzuweisen.

    Entgegen dem Vorbringen der Republik Polen wurde jedoch zum einen mit den Urteilen vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), und vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311), nur die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs angewandt, insbesondere die im Urteil A. K. herausgearbeiteten Rechtsgrundsätze.

    Im Rahmen dieses Verfahrens, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, fällt jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts, das im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteile vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 27, vom 30. Mai 2018, Dell'Acqua, C-370/16, EU:C:2018:344, Rn. 31, und vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 28).

    Während der Gerichtshof nämlich im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage prüfen muss, ob die von der Kommission oder einem anderen als dem betroffenen Mitgliedstaat beanstandete nationale Maßnahme oder Praxis allgemein, und ohne dass diesbezüglich ein Rechtsstreit vor die nationalen Gerichte gebracht zu werden braucht, dem Unionsrecht zuwiderläuft, besteht die Aufgabe des Gerichtshofs in einem Vorabentscheidungsverfahren dagegen darin, das vorlegende Gericht bei der Entscheidung des konkret bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu unterstützen (Urteile vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 47, und vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, auch wenn es nicht seine Sache ist, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Unionsrecht zu beurteilen, gleichwohl befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (Urteile vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, EU:C:2010:39, Rn. 23, und vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 30).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus EuGH, 14.07.2021 - C-204/21
    Zweitens ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die Unionsnorm ergangen ist, unangewendet lässt (Urteile vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 31).

    Demnach ist jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, unmittelbar zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beiseite zu lassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechts bilden, mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar (Urteile vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 36).

    Als Drittes ist, wie bereits in Rn. 173 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, unmittelbar zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beiseite zu lassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechts bilden, mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar (Urteil vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass dies insbesondere dann der Fall wäre, wenn bei einem Widerspruch zwischen einer unionsrechtlichen Bestimmung und einem späteren nationalen Gesetz die Lösung dieses Normenkonflikts einem über ein eigenes Ermessen verfügenden anderen Organ als dem Gericht, das für die Anwendung des Unionsrechts zu sorgen hat, vorbehalten wäre, selbst wenn das daraus resultierende Hindernis für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts nur vorübergehender Art wäre (Urteil vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.12.2018 - C-619/18

    Polen hat die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des

    Auszug aus EuGH, 14.07.2021 - C-204/21
    Was sodann das Vorbringen der Republik Polen betrifft, die Kommission habe die in anderen Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen über die Immunität der Richter nicht in Frage gestellt, bei denen das Niveau des Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit geringer sei als das durch die polnische Regelung gewährleistete, genügt die Feststellung, dass sowohl die mutmaßliche Existenz von Vorschriften, die den streitigen nationalen Bestimmungen entsprechen oder gar weniger Schutz für die richterliche Unabhängigkeit bieten als diese Bestimmungen, als auch die fehlende Infragestellung dieser Vorschriften durch die Kommission keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz haben (vgl. entsprechend Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 58).

    Die Erforderlichkeit einer solchen Anordnung ist daher nur im Hinblick auf den wahrscheinlichen Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens zu beurteilen, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass anschließend der Klage stattgegeben würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 60, 61 und 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens genügt insoweit allerdings die Feststellung, dass sich die Republik Polen nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass es Vorschriften gebe, die den nationalen Bestimmungen ähnlich seien, auf die sich die vierte Rüge der Klage beziehe, um darzutun, dass die Voraussetzung des fumus boni iuris in Bezug auf diese Rüge nicht erfüllt sei (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 58).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Anwendung einer nationalen Bestimmung für den betreffenden Mitgliedstaat die Verpflichtung mit sich bringt, sicherzustellen, dass der vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bestehende Rechtszustand wiederhergestellt wird, so dass er bis zum Erlass des Endurteils die durch die Bestimmung, deren Anwendung auszusetzen ist, aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Bestimmungen anzuwenden hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 95 und 107).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 14.07.2021 - C-204/21
    Auf drei Vorabentscheidungsersuchen des Sad Najwy?¼szy (Izba Pracy i Ubezpiecze?" Spo?‚ecznych) (Oberstes Gericht [Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen], Polen) (im Folgenden: Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen) hat der Gerichtshof in Rn. 171 des Urteils vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982) (im Folgenden: Urteil A. K.), entschieden, dass Art. 47 der Charta und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16) dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass Rechtsstreitigkeiten über die Anwendung des Unionsrechts in die ausschließliche Zuständigkeit einer Einrichtung fallen können, die kein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta ist.

    a) zum einen die Anwendung von Art. 27 § 1 Nr. 1a der Ustawa o Sadzie Najwy?¼szym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 in der Fassung der Ustawa o zmianie ustawy - Prawo o ustroju sadów powszechnych, ustawy o Sadzie Najwy?¼szym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 20. Dezember 2019 und anderer Bestimmungen auszusetzen, wonach die Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht, Polen) dafür zuständig ist, sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz über Anträge auf Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen Richter oder Assessoren sowie zur Untersuchungshaft, zur Festnahme oder zur zwangsweisen Vorführung von Richtern oder Assessoren zu entscheiden, und zum anderen die Wirkungen der von der Disziplinarkammer auf der Grundlage dieses Artikels bereits erlassenen Entscheidungen über die Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter oder zu seiner Festnahme auszusetzen und es zu unterlassen, die in diesem Artikel genannten Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C - 585/18, C - 624/18 und C - 625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt,.

    b) die Anwendung von Art. 27 § 1 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes über das Oberste Gericht in der geänderten Fassung, wonach die Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) für die Entscheidung in Sachen betreffend den Status und die Amtsausübung von Richtern des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht), insbesondere in arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sachen betreffend diese Richter sowie in Sachen betreffend die Versetzung eines solchen Richters in den Ruhestand, zuständig ist, auszusetzen und es zu unterlassen, diese Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C - 585/18, C - 624/18 und C - 625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt,.

  • EuGH, 10.09.2020 - C-424/20

    Représentants des Gouvernements des États membres/ Sharpston

    Auszug aus EuGH, 14.07.2021 - C-204/21
    Die Republik Polen macht nämlich als Erstes geltend, angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Anforderungen in Bezug auf das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, die sich insbesondere aus den Urteilen vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), und vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311), dem Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 10. September 2020, Rat/Sharpston (C-424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705), und dem Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2020, Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (T-180/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:473), ergebe, sei die vierte Rüge der Klage zurückzuweisen.

    Zum anderen wurde in dem Beschluss vom 10. September 2020, Rat/Sharpston (C-424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705]), nur festgestellt, dass die gegen einen Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtete Klage auf den ersten Blick offensichtlich unzulässig war, da ein solcher nicht von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassener Beschluss vom Gerichtshof nicht nach Art. 263 AEUV auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, was durch den Beschluss vom 16. Juni 2021, Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (C-684/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:486), der auf ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2020, Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (T-180/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:473), ergangen ist, bestätigt wurde.

  • EuG, 06.10.2020 - T-180/20

    Sharpston/ Rat und Conférence des Représentants des Gouvernements des États

  • EuGH, 09.07.2020 - C-272/19

    Der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats unterliegt der

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

  • EuGH, 30.05.2018 - C-370/16

    Dell'Acqua - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vorrechte und Befreiungen der

  • EuGH, 21.05.2021 - C-121/21

    La Pologne doit cesser immédiatement les activités d"extraction de lignite dans

  • EuGH, 26.01.2010 - C-118/08

    Transportes Urbanos y Servicios Generales - Verfahrensautonomie der

  • EuGH, 25.10.2017 - C-106/16

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

  • EuGH, 16.06.2021 - C-684/20

    Institutionelles Recht

  • EuGH, 21.01.2021 - C-308/19

    Whiteland Import Export

  • EuGH, 08.04.2014 - C-288/12

    Durch die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Datenschutzbeauftragten hat

  • EuGH, 07.06.2018 - C-589/16

    Filippi u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der

  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána -

  • EuGH, 19.10.2018 - C-619/18

    Polen hat unverzüglich die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Mit Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, EU:C:2021:593), hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs diesem Antrag bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils stattgegeben und der Republik Polen im Wesentlichen aufgegeben, sowohl die Anwendung der nationalen Bestimmungen, die im ersten bis vierten Gedankenstrich der Klageanträge der Kommission, wie sie in Rn. 1 des vorliegenden Urteils wiedergeben sind, genannt werden, als auch die Wirkungen der Entscheidungen der Disziplinarkammer über die Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter oder zu seiner Festnahme auszusetzen.
  • EuGH, 27.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Mit ihrem Antrag auf einstweilige Anordnungen beantragt die Europäische Kommission, die Republik Polen zu verurteilen, ein tägliches Zwangsgeld an den Haushalt der Europäischen Union zu zahlen, um sie dazu zu veranlassen, ihren Verpflichtungen aus dem Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, im Folgenden: Beschluss vom 14. Juli 2021, EU:C:2021:593), unverzüglich nachzukommen.

    Die Republik Polen wird verurteilt, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000 000 Euro pro Tag zu zahlen, und zwar ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses an die Republik Polen und bis zu dem Tag, an dem dieser Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C - 204/21 R, EU:C:2021:593), nachkommt, oder andernfalls bis zum Tag der Verkündung des Urteils, mit dem das Verfahren in der Rechtssache C - 204/21 beendet wird.

  • EuGH, 06.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Mit ihrem Antrag beantragt die Republik Polen, den Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, im Folgenden: Beschluss vom 14. Juli 2021, EU:C:2021:593), aufzuheben.

    Daraus folgt, dass die nationalen Bestimmungen über die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten im Kontext einer Vertragsverletzungsklage Gegenstand einer Überprüfung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und demzufolge von u. a. auf die Aussetzung dieser Bestimmungen gerichteten einstweiligen Anordnungen sein können, die der Gerichtshof in diesem Zusammenhang nach Art. 279 AEUV erlässt (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen, C-204/21 R, EU:C:2021:593, Rn. 54).

    Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C - 204/21 R, EU:C:2021:593), wird zurückgewiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21

    D. K. (Dessaisissement d'un juge) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    12 C-204/21 R, EU:C:2021:593.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

    9 Kommission/Polen (C-204/21 R, EU:C:2021:593) (im Folgenden: Beschluss vom 14. Juli 2021).

    19 In ihrer Gegenerwiderung macht die Republik Polen geltend, dem Urteil des Trybuna?‚ Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof), Rechtssache P 7/20, zufolge habe der Gerichtshof mit dem Erlass einstweiliger Anordnungen in der Folge seines Beschlusses vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, EU:C:2021:593), ultra vires entschieden, da die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren ausschließliche Zuständigkeit falle.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-245/20

    Autoriteit Persoonsgegevens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher

    49 Zuletzt Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596) und Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:593).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

    37 Darüber hinaus ermöglicht eine solche Auslegung dem vorlegenden Gericht, der jedem Gericht obliegenden Verpflichtung nachzukommen, zu überprüfen, ob es in Anbetracht seiner Zusammensetzung ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen, C-204/21 R, EU:C:2021:593, Rn. 164).

    Diese Bestimmung ist in der geänderten Fassung Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage der Kommission (Rechtssache C-204/01), die derzeit anhängig ist (vgl. Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen, C-204/21 R, EU:C:2021:593, und Schlussanträge des Generalanwalts Collins in der Rechtssache Kommission/Polen, C-204/21, EU:C:2022:991).

  • EGMR, 15.03.2022 - 43572/18

    GRZEDA v. POLAND

    Le 14 juillet 2021, 1a vice-présidente de la CJUE rendit une ordonnance provisoire (C-204/21 R, EU:C:2021:593) par laquelle elle ordonnait à la Pologne de suspendre, notamment, l'application de plusieurs dispositions de la loi sur la Cour suprême et de la loi sur l'organisation des juridictions ordinaires, telles que modifiées par la loi modificative de 2019, qui portaient sur les compétences de la chambre disciplinaire de la Cour suprême.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-430/21

    Generalanwalt Collins: Das Unionsrecht steht einer nationalen Bestimmung oder

    Vgl. aus jüngerer Zeit den Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, EU:C:2021:593, Rn. 173).
  • EuGH, 21.04.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Der Betrag des gegen Polen verhängten täglichen Zwangsgelds

    Mit Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, im Folgenden: Beschluss vom 14. Juli 2021, EU:C:2021:593), hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs in Nr. 1 des Tenors dieses Beschlusses der Republik Polen aufgegeben, bis zur Verkündung des das Verfahren in der Rechtssache C-204/21 beendenden Urteils:.
  • EGMR, 06.07.2023 - 21181/19

    TULEYA v. POLAND

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21

    DFON

  • EGMR, 06.10.2022 - 35599/20

    JUSZCZYSZYN v. POLAND

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20

    Generalanwalt Collins: Nur ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 27.10.2021 - C-204/21 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,43220
EuGH, 27.10.2021 - C-204/21 R (https://dejure.org/2021,43220)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.2021 - C-204/21 R (https://dejure.org/2021,43220)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2021 - C-204/21 R (https://dejure.org/2021,43220)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,43220) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Polen

    Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Unabhängigkeit der Richter - Disziplinarordnung für Richter - ...

  • rechtsportal.de

    Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Unabhängigkeit der Richter - Disziplinarordnung für Richter - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • lto.de (Kurzinformation)

    Einstweilige Anordnung des EuGH-Vizepräsidenten: Polen muss täglich eine Million Euro zahlen

Sonstiges

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 29.10.2021)

    Nach EuGH-Anordnung: Polen muss auf jeden Fall zahlen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 20.09.2021 - C-121/21

    Umwelt und Verbraucher

    Auszug aus EuGH, 27.10.2021 - C-204/21
    Ferner enthalte der Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, EU:C:2021:752), die einzige Entscheidung des Gerichtshofs, mit der unter solchen Umständen ein Zwangsgeld verhängt worden sei, keine Begründung in Bezug auf die Kriterien, anhand deren die Höhe des Zwangsgelds festgesetzt worden sei.

    Somit ist nach diesen Bestimmungen dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs die Zuständigkeit dafür zugewiesen, über jeden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden oder, wenn er der Auffassung ist, dass besondere Umstände die Verweisung des Antrags an einen Spruchkörper erfordern, die Entscheidung darüber dem Gerichtshof zu übertragen (Beschlüsse der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 10, und vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission, C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, Rn. 6).

    Folglich ist es allein Sache des Vizepräsidenten des Gerichtshofs, im Einzelfall zu beurteilen, ob bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz, mit denen er befasst ist, eine Vorlage an den Gerichtshof erforderlich ist, damit sie einem Spruchkörper zugewiesen werden können (Beschlüsse der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 11, und vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission, C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, Rn. 7).

    Zweitens ist das Vorbringen der Republik Polen, dass der Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds im Wege einer einstweiligen Anordnung neuartiger Natur sei und die Vorschriften über die Prüfung eines solchen Antrags unbestimmt seien, jedenfalls zurückzuweisen, da die Große Kammer des Gerichtshofs mit Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen (C-441/17 R, EU:C:2017:877), bereits über einen Antrag der Kommission auf Verhängung eines Zwangsgelds entschieden hat und die Vizepräsidentin mit Beschluss vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, EU:C:2021:752), ein Zwangsgeld wegen der Nichtdurchführung des Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. Mai 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, EU:C:2021:420), verhängt hat.

    Drittens ist festzustellen, dass das Argument, der Vizepräsident des Gerichtshofs könne generell kein Zwangsgeld verhängen, ohne die in Rede stehende Rechtssache einem Spruchkörper vorzulegen, bereits durch den Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, EU:C:2021:752), zurückgewiesen worden ist.

    Diesem steht es frei, das verhängte Zwangsgeld in der Höhe und in der Form festzusetzen, die er für angemessen hält, wobei das festgesetzte Zwangsgeld zum einen den Umständen angepasst sein und zum anderen in angemessenem Verhältnis zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats stehen muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 50).

    Unter diesen Umständen erscheint es notwendig, die Wirksamkeit der mit diesem Beschluss getroffenen einstweiligen Anordnungen zu erhöhen, indem die Verhängung eines Zwangsgelds gegen die Republik Polen vorgesehen wird, um diesen Mitgliedstaat davon abzuhalten, die Anpassung seines Verhaltens an diesen Beschluss hinauszuzögern (vgl. entsprechend Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 49.

  • EuGH, 20.11.2017 - C-441/17

    Außer in Ausnahmefällen, in denen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit es

    Auszug aus EuGH, 27.10.2021 - C-204/21
    Erstens ist nämlich, soweit sich die Republik Polen auf die Bedeutung der im Beschluss vom 14. Juli 2021 geprüften Fragen und darauf bezieht, dass sie der Ansicht sei, dass diese Fragen nicht in die Zuständigkeit der Union fielen, festzustellen, dass die Prüfung des Antrags der Kommission keine Würdigung dieser Fragen erfordert, sondern nur die Feststellung, ob die Verhängung eines Zwangsgelds erforderlich ist, um die Beachtung dieses Beschlusses sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 104).

    Zweitens ist das Vorbringen der Republik Polen, dass der Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds im Wege einer einstweiligen Anordnung neuartiger Natur sei und die Vorschriften über die Prüfung eines solchen Antrags unbestimmt seien, jedenfalls zurückzuweisen, da die Große Kammer des Gerichtshofs mit Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen (C-441/17 R, EU:C:2017:877), bereits über einen Antrag der Kommission auf Verhängung eines Zwangsgelds entschieden hat und die Vizepräsidentin mit Beschluss vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, EU:C:2021:752), ein Zwangsgeld wegen der Nichtdurchführung des Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. Mai 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, EU:C:2021:420), verhängt hat.

    Nach der letztgenannten Bestimmung kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter insbesondere geeignete Anordnungen gegen die andere Partei treffen (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 96).

    279 AEUV räumt dem Gerichtshof somit die Befugnis ein, alle einstweiligen Anordnungen zu erlassen, die er für erforderlich hält, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung sicherzustellen (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 97).

    Eine solche Maßnahme kann namentlich darin bestehen, die Verhängung eines Zwangsgelds für den Fall vorzusehen, dass die betroffene Partei die Anordnung nicht befolgt (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 100).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof in der Rechtssache, in der der Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen (C-441/17 R, EU:C:2017:877), ergangen ist, die Höhe eines Zwangsgelds zu Lasten eines Mitgliedstaats festgesetzt, obwohl der Antrag der Kommission auf Verhängung dieses Zwangsgelds keine näheren Angaben zu dessen Höhe enthielt.

  • EuGH, 08.04.2020 - C-791/19

    Kommission/ Polen

    Auszug aus EuGH, 27.10.2021 - C-204/21
    Im Übrigen entsprächen die von der Republik Polen in der vorliegenden Rechtssache erlassenen Maßnahmen denen, die sie im Anschluss an den Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), erlassen habe.

    Drittens seien die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen entsprechend der Praxis der Kommission in der Rechtssache bestimmt worden, in der der Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), ergangen sei.

    Drittens ist der Umstand, dass sich die Republik Polen in der vorliegenden Rechtssache auf von ihr ergriffene Maßnahmen beruft, die denen entsprächen, die sie ergriffen habe, um dem Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), nachzukommen, und dass die Kommission es in jener Rechtssache nicht für angebracht hielt, nach dem Erlass dieser Maßnahmen die Verhängung eines Zwangsgelds zu beantragen, jedenfalls nicht geeignet, um darzutun, dass dieser Mitgliedstaat dem Beschluss vom 14. Juli 2021 tatsächlich nachgekommen ist.

  • EuGH, 14.07.2021 - C-204/21

    Kommission/ Polen - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf

    Auszug aus EuGH, 27.10.2021 - C-204/21
    Mit ihrem Antrag auf einstweilige Anordnungen beantragt die Europäische Kommission, die Republik Polen zu verurteilen, ein tägliches Zwangsgeld an den Haushalt der Europäischen Union zu zahlen, um sie dazu zu veranlassen, ihren Verpflichtungen aus dem Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, im Folgenden: Beschluss vom 14. Juli 2021, EU:C:2021:593), unverzüglich nachzukommen.

    Die Republik Polen wird verurteilt, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000 000 Euro pro Tag zu zahlen, und zwar ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses an die Republik Polen und bis zu dem Tag, an dem dieser Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C - 204/21 R, EU:C:2021:593), nachkommt, oder andernfalls bis zum Tag der Verkündung des Urteils, mit dem das Verfahren in der Rechtssache C - 204/21 beendet wird.

  • EuGH, 06.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 27.10.2021 - C-204/21
    Somit ist nach diesen Bestimmungen dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs die Zuständigkeit dafür zugewiesen, über jeden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden oder, wenn er der Auffassung ist, dass besondere Umstände die Verweisung des Antrags an einen Spruchkörper erfordern, die Entscheidung darüber dem Gerichtshof zu übertragen (Beschlüsse der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 10, und vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission, C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, Rn. 6).

    Folglich ist es allein Sache des Vizepräsidenten des Gerichtshofs, im Einzelfall zu beurteilen, ob bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz, mit denen er befasst ist, eine Vorlage an den Gerichtshof erforderlich ist, damit sie einem Spruchkörper zugewiesen werden können (Beschlüsse der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 11, und vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission, C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, Rn. 7).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 27.10.2021 - C-204/21
    a) zum einen die Anwendung von Art. 27 § 1 Nr. 1a des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht auszusetzen, wonach die Disziplinarkammer dafür zuständig ist, sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz über Anträge auf Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen Richter oder Assessoren sowie zur Untersuchungshaft, zur Festnahme oder zur zwangsweisen Vorführung von Richtern oder Assessoren zu entscheiden, und zum anderen die Wirkungen der von der Disziplinarkammer auf der Grundlage dieses Artikels bereits erlassenen Entscheidungen über die Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter oder zu seiner Festnahme auszusetzen und es zu unterlassen, die in diesem Artikel genannten Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt,.

    b) die Anwendung von Art. 27 § 1 Nrn. 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht, wonach die Disziplinarkammer für die Entscheidung in Sachen betreffend den Status und die Amtsausübung von Richtern des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht), insbesondere in arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sachen betreffend diese Richter sowie in Sachen betreffend die Versetzung eines solchen Richters in den Ruhestand, zuständig ist, auszusetzen und es zu unterlassen, diese Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt,.

  • EuGH, 04.10.2018 - C-416/17

    Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden

    Auszug aus EuGH, 27.10.2021 - C-204/21
    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich zum einen ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 89), und dass zum anderen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Unionsrecht zu beachten, allen Trägern öffentlicher Gewalt dieser Staaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegt (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich [Steuervorabzug für ausgeschüttete Dividenden], C-416/17, EU:C:2018:811, Rn. 106).
  • EuGH, 12.11.2019 - C-261/18

    Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit

    Auszug aus EuGH, 27.10.2021 - C-204/21
    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich zum einen ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 89), und dass zum anderen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Unionsrecht zu beachten, allen Trägern öffentlicher Gewalt dieser Staaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegt (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich [Steuervorabzug für ausgeschüttete Dividenden], C-416/17, EU:C:2018:811, Rn. 106).
  • EuGH, 21.05.2021 - C-121/21

    La Pologne doit cesser immédiatement les activités d"extraction de lignite dans

    Auszug aus EuGH, 27.10.2021 - C-204/21
    Zweitens ist das Vorbringen der Republik Polen, dass der Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds im Wege einer einstweiligen Anordnung neuartiger Natur sei und die Vorschriften über die Prüfung eines solchen Antrags unbestimmt seien, jedenfalls zurückzuweisen, da die Große Kammer des Gerichtshofs mit Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen (C-441/17 R, EU:C:2017:877), bereits über einen Antrag der Kommission auf Verhängung eines Zwangsgelds entschieden hat und die Vizepräsidentin mit Beschluss vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, EU:C:2021:752), ein Zwangsgeld wegen der Nichtdurchführung des Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. Mai 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, EU:C:2021:420), verhängt hat.
  • EGMR, 06.07.2023 - 21181/19

    TULEYA v. POLAND

    OTHER DEVELOPMENTS 127. On 14 July 2021, following the interim order issued by the Vice-President of the CJEU in case C-204/21 R (see paragraph 235 below), the applicant submitted a request to the President of the Warsaw Regional Court to allow him to resume his duties.

    Interim orders in case C-204/21 234. In March 2021 the European Commission commenced infringement proceedings in respect of the 2019 Amending Act (see paragraphs 179-180 above), considering that the law undermined the independence of Polish judges and was incompatible with the primacy of EU law.

    On 14 July 2021 the Vice-President of the CJEU issued an interim order in the case (C-204/21 R, EU:C:2021:593).

    On 27 October 2021 the Vice-President of the CJEU ordered Poland to pay to the European Commission a periodic penalty payment of EUR 1, 000,000 per day until such time as that member State complied with the obligations arising from the order of 14 July 2021, or, if it failed to do so, until the date of delivery of the final judgment in the case (C-204/21 R, EU:C:2021:878).

    On 21 April 2023 the Vice-President of the CJEU ordered that the amount of the periodic penalty payment which Poland was required to pay under the previous order was to be reduced to EUR 500, 000 per day (C-204/21 R-RAP, EU:C:2023:334).

    Judgment of 5 June 2023 in Commission v. Poland (Independence and private life of judges), C-204/21, EU:C:2023:442 239. On 5 June 2023 the Grand Chamber of the CJEU delivered its judgment upholding the Commission's action.

    In its decision, the CPL had taken into account the case-law of the Court and the CJEU concerning the Disciplinary Chamber, and in particular the interim order issued by the Vice-President of the CJEU in case C-204/21 R (see paragraph 87 above).

    In that regard the Court also takes note of the order of the Vice-President of the CJEU of 14 July 2021 in the case C-204/21 under which Poland was required to suspend, inter alia, the effects of the decisions adopted by the Disciplinary Chamber authorising the initiation of criminal proceedings against or the arrest of a judge (see paragraph 235 above).

    In this regard, the Court also refers to the judgment of 5 June 2023 in Commission v. Poland (Independence and private life of judges) (C-204/21, EU:C:2023:442) where the CJEU held that the mere prospect of judges running the risk that authorisation to prosecute them may be sought and obtained from a body whose independence is not guaranteed is likely to affect their own independence (see paragraph 241 above).

  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Mit Beschluss vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, EU:C:2021:878), hat der Vizepräsident des Gerichtshofs die Republik Polen verurteilt, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000 000 Euro pro Tag zu zahlen, und zwar ab dem Tag der Zustellung dieses Beschlusses bis zu dem Tag, an dem die Republik Polen ihren Verpflichtungen aus dem in Rn. 54 des vorliegenden Urteils genannten Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs nachkommt, oder andernfalls bis zum Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils.
  • EuGH, 21.04.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Der Betrag des gegen Polen verhängten täglichen Zwangsgelds

    Mit ihrem Antrag beantragt die Republik Polen, den Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, im Folgenden: Beschluss vom 27. Oktober 2021, EU:C:2021:878), aufzuheben oder, hilfsweise, abzuändern.

    Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C - 204/21 R, EU:C:2021:878), wird zurückgewiesen.

    Der Betrag des Zwangsgelds, zu dessen Zahlung an die Europäische Kommission die Republik Polen mit dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C - 204/21 R, EU:C:2021:878), verurteilt wurde, wird ab dem Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses auf 500 000 Euro pro Tag herabgesetzt.

  • EGMR, 15.03.2022 - 43572/18

    GRZEDA v. POLAND

    Le 14 juillet 2021, 1a vice-présidente de la CJUE rendit une ordonnance provisoire (C-204/21 R, EU:C:2021:593) par laquelle elle ordonnait à la Pologne de suspendre, notamment, l'application de plusieurs dispositions de la loi sur la Cour suprême et de la loi sur l'organisation des juridictions ordinaires, telles que modifiées par la loi modificative de 2019, qui portaient sur les compétences de la chambre disciplinaire de la Cour suprême.

    Le 27 octobre 2021, 1a vice-présidente de la CJUE ordonna à la Pologne de payer à la Commission européenne une astreinte d'un montant d'un million d'euros par jour jusqu'au jour où cet État membre se conformerait aux obligations découlant de l'ordonnance du 14 juillet 2021 ou, à défaut, jusqu'au jour du prononcé de l'arrêt qui mettrait fin à l'instance dans cette affaire (C-204/21 R, EU:C:2021:878).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

    14 Kommission/Polen (C-204/21 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:878).

    Vgl. auch Beschluss vom 14. Juli 2021, Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission (C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834), und Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:878).

  • EGMR, 23.11.2023 - 50849/21

    WALESA v. POLAND

    On 5 June 2023 the Grand Chamber of the CJEU delivered its judgment in case of Commission v. Poland (Independence and private life of judges, C-204/21, EU:C:2023:442) upholding the Commission's action.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20

    Generalanwalt Collins: Nur ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch

    51 Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:878).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.2021 - C-204/21 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,40494
EuGH, 06.10.2021 - C-204/21 R (https://dejure.org/2021,40494)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2021 - C-204/21 R (https://dejure.org/2021,40494)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - C-204/21 R (https://dejure.org/2021,40494)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,40494) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Polen

    Vorläufiger Rechtsschutz - Beschluss über einstweilige Anordnungen - Art. 163 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Änderung der Umstände - Fehlen - Zuständigkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht, Polen) - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorläufiger Rechtsschutz; Beschluss über einstweilige Anordnungen; Art. 163 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs; Änderung der Umstände; Fehlen; Zuständigkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des SÄ…d Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen); Disziplinarordnung ...

  • rechtsportal.de

    Vorläufiger Rechtsschutz - Beschluss über einstweilige Anordnungen - Art. 163 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Änderung der Umstände - Fehlen - Zuständigkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht, Polen) - ...

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.07.2021 - C-204/21

    Kommission/ Polen - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-204/21
    Mit ihrem Antrag beantragt die Republik Polen, den Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, im Folgenden: Beschluss vom 14. Juli 2021, EU:C:2021:593), aufzuheben.

    Daraus folgt, dass die nationalen Bestimmungen über die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten im Kontext einer Vertragsverletzungsklage Gegenstand einer Überprüfung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und demzufolge von u. a. auf die Aussetzung dieser Bestimmungen gerichteten einstweiligen Anordnungen sein können, die der Gerichtshof in diesem Zusammenhang nach Art. 279 AEUV erlässt (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen, C-204/21 R, EU:C:2021:593, Rn. 54).

    Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C - 204/21 R, EU:C:2021:593), wird zurückgewiesen.

  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Beitritt neuer Staaten

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-204/21
    Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 244 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten demnach eine klare und präzise und an keine Bedingung geknüpfte Ergebnispflicht in Bezug auf die Anforderungen an die zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte auf (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 250 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts kann die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts nämlich nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass sich ein Mitgliedstaat auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruft, auch wenn sie Verfassungsrang haben (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 245 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-127/19 (anhängig)

    Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-204/21
    Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 244 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten demnach eine klare und präzise und an keine Bedingung geknüpfte Ergebnispflicht in Bezug auf die Anforderungen an die zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte auf (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 250 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts kann die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts nämlich nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass sich ein Mitgliedstaat auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruft, auch wenn sie Verfassungsrang haben (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 245 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2021 - C-121/21

    Umwelt und Verbraucher

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-204/21
    Somit ist nach diesen Bestimmungen dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs die Zuständigkeit dafür zugewiesen, über jeden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden oder, wenn er der Auffassung ist, dass besondere Umstände die Verweisung des Antrags an einen Spruchkörper erfordern, die Entscheidung darüber dem Gerichtshof zu übertragen (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 10).

    Folglich ist es allein Sache des Vizepräsidenten des Gerichtshofs, im Einzelfall zu beurteilen, ob bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz, mit denen er befasst ist, eine Vorlage an den Gerichtshof erforderlich ist, damit sie einem Spruchkörper zugewiesen werden können (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 11).

    Der Begriff "Änderung der Umstände" bezieht sich namentlich auf das Eintreten tatsächlicher oder rechtlicher Umstände, die die Beurteilungen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters in Bezug auf die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung oder die einstweilige Anordnung in Frage stellen können (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 22).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-204/21
    a) zum einen die Anwendung von Art. 27 § 1 Nr. 1a der Ustawa o Sadzie Najwy?¼szym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 in der Fassung der Ustawa o zmianie ustawy - Prawo o ustroju sadów powszechnych, ustawy o Sadzie Najwy?¼szym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 20. Dezember 2019 und anderer Bestimmungen auszusetzen, wonach die Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht, Polen) dafür zuständig ist, sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz über Anträge auf Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen Richter oder Assessoren sowie zur Untersuchungshaft, zur Festnahme oder zur zwangsweisen Vorführung von Richtern oder Assessoren zu entscheiden, und zum anderen die Wirkungen der von der Disziplinarkammer auf der Grundlage dieses Artikels bereits erlassenen Entscheidungen über die Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter oder zu seiner Festnahme auszusetzen und es zu unterlassen, die in diesem Artikel genannten Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt,.

    b) die Anwendung von Art. 27 § 1 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes über das Oberste Gericht in der geänderten Fassung, wonach die Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) für die Entscheidung in Sachen betreffend den Status und die Amtsausübung von Richtern des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht), insbesondere in arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sachen betreffend diese Richter sowie in Sachen betreffend die Versetzung eines solchen Richters in den Ruhestand, zuständig ist, auszusetzen und es zu unterlassen, diese Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt,.

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-204/21
    Die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten fällt zwar in deren Zuständigkeit, doch haben die Mitgliedstaaten somit bei der Ausübung dieser Zuständigkeit nichtsdestoweniger die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergeben (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-204/21
    Die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten fällt zwar in deren Zuständigkeit, doch haben die Mitgliedstaaten somit bei der Ausübung dieser Zuständigkeit nichtsdestoweniger die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergeben (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-204/21
    Wie der Gerichtshof jedoch wiederholt festgestellt hat, hat nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV jeder Mitgliedstaat u. a. dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind und die somit möglicherweise in dieser Eigenschaft über die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts entscheiden, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.04.2020 - C-791/19

    Kommission/ Polen

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-204/21
    Genau dies sei diesem Gericht zufolge beim Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), der Fall gewesen.
  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Dieser Antrag wurde mit Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission (C-204/21 R, EU:C:2021:834), zurückgewiesen.
  • EuGH, 27.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Somit ist nach diesen Bestimmungen dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs die Zuständigkeit dafür zugewiesen, über jeden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden oder, wenn er der Auffassung ist, dass besondere Umstände die Verweisung des Antrags an einen Spruchkörper erfordern, die Entscheidung darüber dem Gerichtshof zu übertragen (Beschlüsse der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 10, und vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission, C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, Rn. 6).

    Folglich ist es allein Sache des Vizepräsidenten des Gerichtshofs, im Einzelfall zu beurteilen, ob bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz, mit denen er befasst ist, eine Vorlage an den Gerichtshof erforderlich ist, damit sie einem Spruchkörper zugewiesen werden können (Beschlüsse der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 11, und vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission, C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, Rn. 7).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

    Beschluss vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission (C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, Rn. 10 und 11).

    12 Polen/Kommission (C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834).

    13 Beschluss vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission (C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, Rn. 18 bis 24).

    Vgl. auch Beschluss vom 14. Juli 2021, Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission (C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834), und Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:878).

  • EuGH, 19.05.2022 - C-121/21

    Tschechische Republik/ Polen (Mine de Turów)

    Ainsi, en application de ces dispositions, le vice-président de la Cour dispose d'une compétence d'attribution pour statuer sur toute demande en référé ou, lorsqu'il estime que des circonstances particulières requièrent le renvoi de celle-ci à une formation de jugement, déférer une telle demande à la Cour (ordonnance du 20 septembre 2021, point 10, et ordonnance de la vice-présidente de la Cour du 6 octobre 2021, Pologne/Commission, C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, point 6).

    Il s'ensuit qu'il appartient au seul vice-président de la Cour d'apprécier, au cas par cas, si les demandes en référé dont il est saisi requièrent le renvoi devant la Cour aux fins de l'attribution à une formation de jugement (ordonnance du 20 septembre 2021, point 11, et ordonnance de la vice-présidente de la Cour du 6 octobre 2021, Pologne/Commission, C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, point 7).

  • EuGH, 21.04.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Der Betrag des gegen Polen verhängten täglichen Zwangsgelds

    Mit Beschluss vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission (C-204/21 R, EU:C:2021:834), hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs einen Antrag der Republik Polen auf Aufhebung des Beschlusses vom 14. Juli 2021 zurückgewiesen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21

    DFON

    Außerdem haben die Vorschriften zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze im Rahmen des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens in der Rechtssache C-204/21, Kommission/Polen, zum Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, EU:C:2021:593, im Folgenden: Beschluss vom 14. Juli 2021), mit dem die Aussetzung der Anwendung der genannten nationalen Vorschriften angeordnet wurde, zum Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission (C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834), mit dem der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 14. Juli 2021 zurückgewiesen wurde, und zum Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:877), geführt, mit dem gegen die Republik Polen ein Zwangsgeld bis zu dem Tag, an dem dieser Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 14. Juli 2021 nachkommt, oder andernfalls bis zum Tag der Verkündung des Urteils, mit dem das Verfahren in der Rechtssache C-204/21 beendet wird, verhängt wurde.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 21.04.2023 - C-204/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,8367
EuGH, 21.04.2023 - C-204/21 (https://dejure.org/2023,8367)
EuGH, Entscheidung vom 21.04.2023 - C-204/21 (https://dejure.org/2023,8367)
EuGH, Entscheidung vom 21. April 2023 - C-204/21 (https://dejure.org/2023,8367)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,8367) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Polen () und vie privée des juges)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 163 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antrag auf Aufhebung oder Abänderung eines Beschlusses über einstweilige Anordnungen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Wirksamer ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Rechtsstaatlichkeit: Der Betrag des gegen Polen verhängten täglichen Zwangsgelds wird von einer Million auf 500 000 Euro herabgesetzt

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 21.04.2023 - C-204/21
    a) zum einen die Anwendung von Art. 27 § 1 Nr. 1a des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht auszusetzen, wonach die Disziplinarkammer dafür zuständig ist, sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz über Anträge auf Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen Richter oder Assessoren sowie zur Untersuchungshaft, zur Festnahme oder zur zwangsweisen Vorführung von Richtern oder Assessoren zu entscheiden, und zum anderen die Wirkungen der von der Disziplinarkammer auf der Grundlage dieses Artikels bereits erlassenen Entscheidungen über die Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter oder zu seiner Festnahme auszusetzen und es zu unterlassen, die in diesem Artikel genannten Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt,.

    b) die Anwendung von Art. 27 § 1 Nrn. 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht, wonach die Disziplinarkammer für die Entscheidung in Sachen betreffend den Status und die Amtsausübung von Richtern des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht), insbesondere in arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sachen betreffend diese Richter sowie in Sachen betreffend die Versetzung eines solchen Richters in den Ruhestand, zuständig ist, auszusetzen und es zu unterlassen, diese Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt,.

    Zunächst werde aber in keinem Urteil des Gerichtshofs festgestellt, dass diese Kammern nicht die Garantien im Sinne des Urteils vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), böten.

    Die Kommission meint, die Kammer für dienstrechtliche Verantwortung sowie die Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten böten nicht die Garantien im Sinne des Urteils vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982).

    Aus Nr. 1 Buchst. a und b des Tenors des Beschlusses vom 14. Juli 2021 ergibt sich, dass die Republik Polen mit diesem Beschluss u. a. verpflichtet wurde, es zu unterlassen, die in Art. 27 § 1 Nrn. 1a, 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht genannten Sachen an ein Gericht zu verweisen, das den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügt.

    Die Republik Polen hat somit zwar die in Art. 27 § 1 Nrn. 1a, 2 und 3 des geänderten Gesetzes über das Oberste Gericht genannten Sachen an andere Instanzen als die Disziplinarkammer verwiesen, doch ist die Kommission der Ansicht, dass diese Verweisung nicht geeignet sei, die Durchführung der in Rn. 92 des vorliegenden Beschlusses angeführten einstweiligen Anordnungen zu gewährleisten, da die Kammer für dienstrechtliche Verantwortung sowie die Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten angesichts der Modalitäten der Ernennung ihrer Mitglieder den insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), festgelegten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht genügten.

  • EuGH, 15.01.2014 - C-292/11

    Die Kommission kann bei der Erhebung eines vom Gerichtshof festgesetzten

    Auszug aus EuGH, 21.04.2023 - C-204/21
    Im Rahmen des mit den Art. 258 und 260 AEUV geschaffenen Systems verfügt der Gerichtshof indessen über eine ausschließliche Zuständigkeit, die ihm unmittelbar und ausdrücklich durch den EUV-Vertrag übertragen worden ist, um über die Vereinbarkeit von Verhaltensweisen der Mitgliedstaaten mit dem Unionsrecht zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal, C-292/11 P, EU:C:2014:3, Rn. 49 und 50).

    Diese Befugnis kann es jedoch, wenn die sich aus den Art. 258 und 260 AEUV ergebende ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht beeinträchtigt werden soll, dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter nicht erlauben, zu beurteilen, ob eine nationale Praxis oder Regelung, die nicht Gegenstand von zur Stützung einer Vertragsverletzungsklage vorgebrachten Rügen ist und die zuvor vom Gerichtshof nicht geprüft worden ist, mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal, C-292/11 P, EU:C:2014:3, Rn. 51).

    Eine gegenteilige Lösung würde im Übrigen die Verfahrensrechte des betreffenden Mitgliedstaats verletzen, indem ihm die Möglichkeit genommen würde, seinen Standpunkt zu den von der Kommission vorgebrachten Argumenten im vorgerichtlichen Abschnitt des Vertragsverletzungsverfahrens darzulegen, das ihm Gelegenheit gibt, seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Verteidigungsmittel gegenüber diesen Argumenten sachdienlich geltend zu machen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal, C-292/11 P, EU:C:2014:3, Rn. 55 und 56).

    Wenn bei der Prüfung der Durchführung einstweiliger Anordnungen durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter ein Streit zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat darüber besteht, ob eine nationale Praxis oder Regelung, die nicht Gegenstand von zur Stützung einer Vertragsverletzungsklage vorgebrachten Rügen ist und die nicht zuvor vom Gerichtshof geprüft worden ist, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, ist es daher Sache der Kommission, eine neue Vertragsverletzungsklage hinsichtlich dieser nationalen Praxis oder dieser nationalen Regelung zu erheben, wenn sie dies für angebracht hält (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal, C-292/11 P, EU:C:2014:3, Rn. 52).

  • EuGH, 27.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 21.04.2023 - C-204/21
    Mit ihrem Antrag beantragt die Republik Polen, den Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, im Folgenden: Beschluss vom 27. Oktober 2021, EU:C:2021:878), aufzuheben oder, hilfsweise, abzuändern.

    Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C - 204/21 R, EU:C:2021:878), wird zurückgewiesen.

    Der Betrag des Zwangsgelds, zu dessen Zahlung an die Europäische Kommission die Republik Polen mit dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C - 204/21 R, EU:C:2021:878), verurteilt wurde, wird ab dem Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses auf 500 000 Euro pro Tag herabgesetzt.

  • EuGH, 20.11.2017 - C-441/17

    Außer in Ausnahmefällen, in denen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit es

    Auszug aus EuGH, 21.04.2023 - C-204/21
    Für die Entscheidung über diesen Antrag ist darauf hinzuweisen, dass Art. 279 AEUV dem Gerichtshof die Befugnis verleiht, alle einstweiligen Anordnungen zu erlassen, die er für erforderlich hält, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung sicherzustellen (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 97, und Beschluss vom 27. Oktober 2021, Rn. 19).

    Eine solche Maßnahme kann namentlich darin bestehen, die Verhängung eines Zwangsgelds für den Fall vorzusehen, dass die betreffende Partei die Anordnung nicht befolgt (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 100, und Beschluss vom 27. Oktober 2021, Rn. 20).

  • EuGH, 20.09.2021 - C-121/21

    Umwelt und Verbraucher

    Auszug aus EuGH, 21.04.2023 - C-204/21
    Der Begriff "Änderung der Umstände" bezieht sich namentlich auf das Eintreten tatsächlicher oder rechtlicher Umstände, die die Beurteilungen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters in Bezug auf die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung oder die einstweilige Anordnung in Frage stellen können (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 22).

    Ein solches Vorbringen kann daher keine "Änderung der Umstände" im Sinne von Art. 163 der Verfahrensordnung belegen und ist daher zurückzuweisen (vgl. entsprechend Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 24).

  • EuGH, 19.05.2022 - C-121/21

    Tschechische Republik/ Polen (Mine de Turów)

    Auszug aus EuGH, 21.04.2023 - C-204/21
    Ferner ist hervorzuheben, dass ein nach dieser Bestimmung gestellter Antrag nicht darauf gerichtet ist, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter rückwirkend einen Beschluss aufhebt, mit dem eine einstweilige Anordnung erlassen wurde, sondern nur auf dessen Abänderung oder Aufhebung ex nunc , da der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter einen solchen Beschluss nur für die Zukunft überprüfen kann, gegebenenfalls auch dadurch, dass er unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Umstände erneut die tatsächlichen und rechtlichen Gründe prüft, die dem ersten Anschein nach den Erlass der in Rede stehenden einstweiligen Anordnung gerechtfertigt haben (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 19. Mai 2022, Tschechische Republik/Polen [Tagebau Turów], C-121/21 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:408, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass ein nach Art. 163 der Verfahrensordnung gestellter Antrag nicht darauf gerichtet sein kann, die Wirkungen eines Beschlusses, mit dem eine einstweilige Anordnung erlassen wurde, in der Vergangenheit in Frage zu stellen (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 19. Mai 2022, Tschechische Republik/Polen [Tagebau Turów], C-121/21 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:408, Rn. 23).

  • EuGH, 08.04.2020 - C-791/19

    Kommission/ Polen

    Auszug aus EuGH, 21.04.2023 - C-204/21
    So habe sie die mit dem Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R, EU:C:2020:277), erlassenen einstweiligen Anordnungen gestützt auf ihre gerichtliche Praxis durchgeführt.
  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Auszug aus EuGH, 21.04.2023 - C-204/21
    Im Übrigen gehörten die Faktoren, deren Zusammenspiel den Gerichtshof veranlasst habe, der Vertragsverletzungsklage der Kommission betreffend die Disziplinarkammer im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), stattzugeben, nicht zu den Merkmalen der Kammer für dienstrechtliche Verantwortung oder der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten.
  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen

    Auszug aus EuGH, 21.04.2023 - C-204/21
    Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 152 des Urteils vom 6. Oktober 2021, W. Z. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), festgestellt, dass eine Reihe von Umständen im Zusammenhang mit der Ernennung eines Richters in der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten zu dem Schluss führen konnte, dass diese Ernennung unter offensichtlicher Missachtung der Grundregeln des Verfahrens zur Ernennung von Richtern am Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht), die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit des polnischen Justizsystems sind, und damit unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 EUV erfolgt ist.
  • EuGH, 14.07.2022 - C-134/20

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 21.04.2023 - C-204/21
    Diese Feststellung ist jedoch vorbehaltlich der endgültigen Würdigung erfolgt, die dem vorlegenden Gericht obliegt, das im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens allein für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • EuGH, 14.07.2021 - C-204/21

    Kommission/ Polen - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf

  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Mit Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 21. April 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C-204/21 R-RAP, EU:C:2023:334), ist der Betrag des Zwangsgelds ab dem Tag der Unterzeichnung dieses Beschlusses auf 500 000 Euro pro Tag herabgesetzt worden.
  • EGMR, 06.07.2023 - 21181/19

    TULEYA v. POLAND

    On 21 April 2023 the Vice-President of the CJEU ordered that the amount of the periodic penalty payment which Poland was required to pay under the previous order was to be reduced to EUR 500, 000 per day (C-204/21 R-RAP, EU:C:2023:334).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,36325
Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21 (https://dejure.org/2022,36325)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.12.2022 - C-204/21 (https://dejure.org/2022,36325)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2022 - C-204/21 (https://dejure.org/2022,36325)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,36325) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Polen (Indépendance et vie privée des juges)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Marken - Richtlinie (EU) 2015/2436 - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - Art. 10 Abs. 2 - Rechte aus der Marke - Art. 15 - Erschöpfung der Rechte aus der Marke - Parallelimport von ...

  • rechtsportal.de

    Art. 258 AEUV - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Disziplinarregelung für Richter - Rechtsstaatlichkeit - Unabhängigkeit von Richtern - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der Charta der ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über den Aufbau der polnischen ordentlichen Gerichtsbarkeit und über das polnische Oberste Gericht verstoßen gegen das Unionsrecht

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (78)

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21
    18 Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 145 und 146).

    Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 111 bis 114).

    Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 117).

    43 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 166).

    53 Vgl. dazu Urteile A. K., vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596) (im Folgenden: Urteil Disziplinarordnung für Richter), vom 6. Oktober 2021, W. Z. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), und vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153).

    69 Vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 149).

    Vgl. auch Urteile A. K. (Rn. 164), und vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 148 und 149).

    90 Vgl. Rn. 145. Vgl. auch Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 128).

    101 Urteil vom 2. März 2021 (C-824/18, EU:C:2021:153).

    102 Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 156).

    140 Vgl. Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 128 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).

    153 Vgl. Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 160 bis 164).

    161 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21
    17 Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Z. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 122).

    Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Z. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Urteile Simpson (Rn. 75) und vom 6. Oktober 2021, W. Z. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 130).

    Vgl. in Bezug auf den Gerichtshof und das Gericht Urteile Simpson (Rn. 57) und vom 24. März 2022, Wagenknecht/Kommission (C-130/21 P, EU:C:2022:226, Rn. 15), und in Bezug auf die Gerichte der Mitgliedstaaten Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Z. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 126 bis 131).

    Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Z. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 150, 152 und 153).

    53 Vgl. dazu Urteile A. K., vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596) (im Folgenden: Urteil Disziplinarordnung für Richter), vom 6. Oktober 2021, W. Z. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798), und vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153).

    62 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Z. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.03.2022 - C-132/20

    Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21
    Nicht jeder Fehler bei der Ernennung eines Richters ist geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Richters und somit daran aufkommen zu lassen, ob ein Spruchkörper, dem er angehört, als "unabhängiges und unparteiisches, zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht" im Sinne des Unionsrechts angesehen werden kann: Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 123).

    Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 118, 119 und 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 Vgl. z. B. Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 117 bis 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    189 Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    214 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 95).

    215 Urteil vom 29. März 2022 (C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 107).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-430/21

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21
    45 Auf eine vom Gerichtshof zur Beantwortung in der Sitzung gestellte Frage führt die Kommission aus, das Vorbringen in der Gegenerwiderung sei auf der Grundlage des Urteils vom 22. Februar 2022, RS (Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts) (C-430/21, EU:C:2022:99, insbesondere Rn. 19, 39, 40, 53, und 58), in vollem Umfang zurückzuweisen.

    Vgl. auch Urteil vom 22. Februar 2022, RS (Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts) (C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 44).

    46 Urteil vom 22. Februar 2022, RS (Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts) (C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 43 bis 46, 51 und 52).

    Urteil vom 22. Februar 2022, RS (Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts) (C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 75).

    134 Urteil vom 22. Februar 2022, RS (Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts) (C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2022, RS (Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts) (C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 88).

  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21
    191 Urteil vom 22. Juni 2021 (C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C-439/19, EU:C:2020:1054, Nrn. 50 bis 52).

    200 Urteil vom 22. Juni 2021 (C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 99).

    206 Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 105).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 118).

  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21
    Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 61 bis 63).

    Während Art. 47 der Charta zur Wahrung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz jedes Einzelnen beiträgt, der sich in einem bestimmten Fall auf ein Recht beruft, das er aus dem Unionsrecht herleitet, soll Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sicherstellen, dass das von jedem Mitgliedstaat eingerichtete Rechtsbehelfssystem einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta erfassten Bereichen gewährleistet: Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 36, 45 und 52).

    Vgl. auch Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 48).

    27 Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 63 bis 65).

    Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 48 bis 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    159 Vgl. Urteile vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C-658/18, EU:C:2020:572), und vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311).

  • EGMR, 08.11.2021 - 49868/19

    DOLINSKA-FICEK AND OZIMEK v. POLAND

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21
    Vgl. auch EGMR, Urteil vom 8. November 2021, Doli?"ska-Ficek und Ozimek/Polen (CE:ECHR:2021:1108JUD004986819, §§ 353 bis 355), wonach die Außerordentliche Kammer kein auf Gesetz beruhendes Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK ist.

    58 EGMR, Urteil vom 8. November 2021, Doli?"ska-Ficek und Ozimek/Polen (CE:ECHR:2021:1108JUD004986819).

    61 EGMR, Urteil vom 8. November 2021, Doli?"ska-Ficek und Ozimek/Polen (CE:ECHR:2021:1108JUD004986819, § 349).

    63 EGMR, Urteil vom 8. November 2021, Doli?"ska-Ficek und Ozimek/Polen (CE:ECHR:2021:1108JUD004986819).

    64 EGMR, Urteil vom 8. November 2021, Doli?"ska-Ficek und Ozimek/Polen (CE:ECHR:2021:1108JUD004986819).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-811/19

    FQ u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21
    31 Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 205 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49, Rn. 22), und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 252 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 260).

    86 Somit kann es einem nationalen Gericht, das ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV vorgelegt hat, nicht verwehrt sein, das Unionsrecht nach Maßgabe der Entscheidung oder der Rechtsprechung des Gerichtshofs unmittelbar anzuwenden, da andernfalls die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung geschmälert würde: Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 257).

  • EGMR, 01.12.2020 - 26374/18

    GUÐMUNDUR ANDRI ÁSTRÁÐSSON c. ISLANDE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21
    32 Der EGMR hat in seinem Urteil vom 1. Dezember 2020, Guðmundur Andri Ástráðsson/Island (CE:ECHR:2020:1201JUD002637418, §§ 227 und 232), entschieden, dass das Verfahren zur Ernennung von Richtern zwangsläufig eng mit dem Begriff des "auf Gesetz beruhenden Gericht[s]" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK verbunden ist und dass die Unabhängigkeit eines Gerichts im Sinne dieser Bestimmung u. a. an der Art und Weise der Ernennung seiner Mitglieder gemessen wird.

    59 Der EGMR wandte das dreistufige Prüfungsschema aus seinem Urteil vom 1. Dezember 2020, Guðmundur Andri Ástráðsson/Island (CE:ECHR:2020:1201JUD002637418), an.

    89 EGMR, Urteil vom 1. Dezember 2020, Guðmundur Andri Ástráðsson/Island, CE:ECHR:2020:1201JUD002637418.

    Vgl. auch EGMR, Urteil vom 1. Dezember 2020, Guðmundur Andri Ástráðsson/Island (CE:ECHR:2020:1201JUD002637418).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-379/19

    DNA- Serviciul Teritorial Oradea

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21
    31 Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 205 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49, Rn. 22), und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 252 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 260).

    86 Somit kann es einem nationalen Gericht, das ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV vorgelegt hat, nicht verwehrt sein, das Unionsrecht nach Maßgabe der Entscheidung oder der Rechtsprechung des Gerichtshofs unmittelbar anzuwenden, da andernfalls die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung geschmälert würde: Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a. (C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 257).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

  • EuGH, 22.02.2022 - C-562/21

    Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof

  • EuGH - C-563/21 (anhängig)

    Openbaar Ministerie (Tribunal établi par la loi dans l'État membre d'émission)

  • EuGH, 16.11.2021 - C-748/19

    Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig

  • EuGH, 06.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána -

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

  • EuGH, 24.02.2022 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

  • EuGH, 27.09.2017 - C-73/16

    Puskár - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EGMR, 22.07.2021 - 43447/19

    Streit um Justizreform: Polen verurteilt

  • EuGH, 09.07.2020 - C-272/19

    Der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats unterliegt der

  • EuGH, 24.03.2022 - C-130/21

    Wagenknecht/ Kommission - Rechtsmittel - Schutz der finanziellen Interessen der

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

  • EuGH, 27.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

  • EuGH, 08.04.2020 - C-791/19

    Kommission/ Polen

  • EuGH, 14.07.2021 - C-204/21

    Kommission/ Polen - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf

  • EuGH, 09.03.2017 - C-398/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs gibt es kein Recht auf Vergessenwerden für die im

  • EuGH, 05.04.2022 - C-140/20

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur

  • EuGH, 03.10.2019 - C-70/18

    A u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • EuGH, 24.09.2019 - C-136/17

    Das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener

  • EuGH, 24.09.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 16.02.2022 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom)

  • EGMR, 07.05.2021 - 4907/18

    XERO FLOR w POLSCE sp. z o. o. - Unabhängigkeit der polnischen Gerichte

  • EuGH, 11.12.2019 - C-708/18

    Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-439/19

    Latvijas Republikas Saeima (Points de pénalité)

  • EuGH, 11.12.2014 - C-212/13

    Die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist auf die Videoaufzeichnung

  • EuGH, 22.10.1998 - C-22/97

    IN.CO.GE. 90 - Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 14.02.2014 - 4/12
  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Beitritt neuer Staaten

  • EuGH, 21.05.2019 - C-235/17

    Ungarn hat durch die Löschung der Nießbrauchsrechte, die Angehörige anderer

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 06.10.2020 - C-66/18

    Niederlassungsfreiheit

  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

  • EuGH, 10.06.2021 - C-94/20

    Land Oberösterreich (Aide au logement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

  • EuGH, 19.03.2020 - C-103/18

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund mehrerer

  • EuGH, 11.11.2010 - C-543/08

    Der Besitz Portugals von "golden shares" an Energias de Portugal verstößt gegen

  • EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • EuGH, 18.10.2018 - C-669/16

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-279/19

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent)

  • EuGH, 02.03.2021 - C-746/18

    Grenzen für Vorratsdatenspeicherung

  • EuGH, 04.12.1986 - 220/83

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 15.07.2004 - C-139/03

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 19.12.2019 - C-752/18

    Um die Verantwortlichen des Freistaats Bayern dazu anzuhalten, in München

  • EuGH, 22.10.1998 - C-10/97

    'IN.CO.GE. ''90'

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • EuGH, 18.05.2006 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

  • EuGH, 10.09.2020 - C-424/20

    Représentants des Gouvernements des États membres/ Sharpston

  • EuGH, 22.03.2022 - C-508/19

    Der Gerichtshof erklärt das Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-64/20

    An tAire Talmhaíochta Bia agus Mara, Éire agus an tArd-Aighne - Vorlage zur

  • EuGH, 28.01.2016 - C-398/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH - C-127/19 (anhängig)

    Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru

  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag -

  • EuGH, 16.07.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Statut des juges de paix italiens) - Vorlage

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

  • EuGH, 18.06.2020 - C-78/18

    Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der

  • EuGH, 26.03.2020 - C-542/18

    Réexamen Simpson/ Rat - Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

  • EuGH, 17.09.2018 - C-543/18

    Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

    Eine vierte Vertragsverletzungsklage ist derzeit anhängig (Kommission/Polen, C-204/21) und war Gegenstand der Schlussanträge des Generalanwalts Collins vom 15. Dezember 2022 (EU:C:2022:991).

    Diese Bestimmung ist in der geänderten Fassung Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage der Kommission (Rechtssache C-204/01), die derzeit anhängig ist (vgl. Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen, C-204/21 R, EU:C:2021:593, und Schlussanträge des Generalanwalts Collins in der Rechtssache Kommission/Polen, C-204/21, EU:C:2022:991).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht