Rechtsprechung
   EuGH, 27.10.2021 - C-204/21 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,43220
EuGH, 27.10.2021 - C-204/21 R (https://dejure.org/2021,43220)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.2021 - C-204/21 R (https://dejure.org/2021,43220)
EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 2021 - C-204/21 R (https://dejure.org/2021,43220)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,43220) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Polen

    Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Unabhängigkeit der Richter - Disziplinarordnung für Richter - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Unabhängigkeit der Richter - Disziplinarordnung für Richter - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • lto.de (Kurzinformation)

    Einstweilige Anordnung des EuGH-Vizepräsidenten: Polen muss täglich eine Million Euro zahlen

Sonstiges

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 29.10.2021)

    Nach EuGH-Anordnung: Polen muss auf jeden Fall zahlen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Kommission/ Polen () und vie privée des juges) - Art. 258 AEUV -

    14 Kommission/Polen (C-204/21 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:878).

    Vgl. auch Beschluss vom 14. Juli 2021, Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission (C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834), und Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:878).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20

    YP u.a. () und suspension d'un juge) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    51 Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:878).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 14.07.2021 - C-204/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,21359
EuGH, 14.07.2021 - C-204/21 (https://dejure.org/2021,21359)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2021 - C-204/21 (https://dejure.org/2021,21359)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2021 - C-204/21 (https://dejure.org/2021,21359)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,21359) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Polen

    Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Unabhängigkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht, Polen) - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 ...

  • rechtsportal.de

    Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Unabhängigkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht, Polen) - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

    37 Darüber hinaus ermöglicht eine solche Auslegung dem vorlegenden Gericht, der jedem Gericht obliegenden Verpflichtung nachzukommen, zu überprüfen, ob es in Anbetracht seiner Zusammensetzung ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen, C-204/21 R, EU:C:2021:593, Rn. 164).

    Diese Bestimmung ist in der geänderten Fassung Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage der Kommission (Rechtssache C-204/01), die derzeit anhängig ist (vgl. Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen, C-204/21 R, EU:C:2021:593, und Schlussanträge des Generalanwalts Collins in der Rechtssache Kommission/Polen, C-204/21, EU:C:2022:991).

  • EuGH, 27.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Mit ihrem Antrag auf einstweilige Anordnungen beantragt die Europäische Kommission, die Republik Polen zu verurteilen, ein tägliches Zwangsgeld an den Haushalt der Europäischen Union zu zahlen, um sie dazu zu veranlassen, ihren Verpflichtungen aus dem Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, im Folgenden: Beschluss vom 14. Juli 2021, EU:C:2021:593), unverzüglich nachzukommen.

    Die Republik Polen wird verurteilt, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000 000 Euro pro Tag zu zahlen, und zwar ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses an die Republik Polen und bis zu dem Tag, an dem dieser Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C - 204/21 R, EU:C:2021:593), nachkommt, oder andernfalls bis zum Tag der Verkündung des Urteils, mit dem das Verfahren in der Rechtssache C - 204/21 beendet wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Kommission/ Polen () und vie privée des juges) - Art. 258 AEUV -

    9 Kommission/Polen (C-204/21 R, EU:C:2021:593) (im Folgenden: Beschluss vom 14. Juli 2021).

    19 In ihrer Gegenerwiderung macht die Republik Polen geltend, dem Urteil des Trybuna?‚ Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof), Rechtssache P 7/20, zufolge habe der Gerichtshof mit dem Erlass einstweiliger Anordnungen in der Folge seines Beschlusses vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, EU:C:2021:593), ultra vires entschieden, da die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren ausschließliche Zuständigkeit falle.

  • EuGH, 06.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Mit ihrem Antrag beantragt die Republik Polen, den Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, im Folgenden: Beschluss vom 14. Juli 2021, EU:C:2021:593), aufzuheben.

    Daraus folgt, dass die nationalen Bestimmungen über die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten im Kontext einer Vertragsverletzungsklage Gegenstand einer Überprüfung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und demzufolge von u. a. auf die Aussetzung dieser Bestimmungen gerichteten einstweiligen Anordnungen sein können, die der Gerichtshof in diesem Zusammenhang nach Art. 279 AEUV erlässt (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen, C-204/21 R, EU:C:2021:593, Rn. 54).

    Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C - 204/21 R, EU:C:2021:593), wird zurückgewiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-245/20

    Autoriteit Persoonsgegevens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher

    49 Zuletzt Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596) und Beschluss vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:593).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20

    YP u.a. () und suspension d'un juge) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    48 Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, EU:C:2021:593) (im Folgenden: Beschluss vom 14. Juli 2021).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-430/21

    Generalanwalt Collins: Das Unionsrecht steht einer nationalen Bestimmung oder

    Vgl. aus jüngerer Zeit den Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, EU:C:2021:593, Rn. 173).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21

    DFON

    Außerdem haben die Vorschriften zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze im Rahmen des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens in der Rechtssache C-204/21, Kommission/Polen, zum Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, EU:C:2021:593, im Folgenden: Beschluss vom 14. Juli 2021), mit dem die Aussetzung der Anwendung der genannten nationalen Vorschriften angeordnet wurde, zum Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission (C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834), mit dem der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 14. Juli 2021 zurückgewiesen wurde, und zum Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:877), geführt, mit dem gegen die Republik Polen ein Zwangsgeld bis zu dem Tag, an dem dieser Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 14. Juli 2021 nachkommt, oder andernfalls bis zum Tag der Verkündung des Urteils, mit dem das Verfahren in der Rechtssache C-204/21 beendet wird, verhängt wurde.
  • EGMR, 06.10.2022 - 35599/20

    JUSZCZYSZYN v. POLAND

    On 14 July 2021 the Vice-President of the CJEU issued an interim order in the case (C-204/21 R, EU:C:2021:593).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.2021 - C-204/21 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,40494
EuGH, 06.10.2021 - C-204/21 R (https://dejure.org/2021,40494)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2021 - C-204/21 R (https://dejure.org/2021,40494)
EuGH, Entscheidung vom 06. Januar 2021 - C-204/21 R (https://dejure.org/2021,40494)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,40494) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Polen

    Vorläufiger Rechtsschutz - Beschluss über einstweilige Anordnungen - Art. 163 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Änderung der Umstände - Fehlen - Zuständigkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht, Polen) - ...

  • rechtsportal.de

    Vorläufiger Rechtsschutz - Beschluss über einstweilige Anordnungen - Art. 163 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Änderung der Umstände - Fehlen - Zuständigkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht, Polen) - ...

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Kommission/ Polen () und vie privée des juges) - Art. 258 AEUV -

    Beschluss vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission (C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, Rn. 10 und 11).

    12 Polen/Kommission (C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834).

    13 Beschluss vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission (C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, Rn. 18 bis 24).

    Vgl. auch Beschluss vom 14. Juli 2021, Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission (C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834), und Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:878).

  • EuGH, 27.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Somit ist nach diesen Bestimmungen dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs die Zuständigkeit dafür zugewiesen, über jeden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden oder, wenn er der Auffassung ist, dass besondere Umstände die Verweisung des Antrags an einen Spruchkörper erfordern, die Entscheidung darüber dem Gerichtshof zu übertragen (Beschlüsse der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 10, und vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission, C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, Rn. 6).

    Folglich ist es allein Sache des Vizepräsidenten des Gerichtshofs, im Einzelfall zu beurteilen, ob bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz, mit denen er befasst ist, eine Vorlage an den Gerichtshof erforderlich ist, damit sie einem Spruchkörper zugewiesen werden können (Beschlüsse der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:752, Rn. 11, und vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission, C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, Rn. 7).

  • EuGH, 19.05.2022 - C-121/21

    Tschechische Republik/ Polen (Mine de Turów)

    Ainsi, en application de ces dispositions, le vice-président de la Cour dispose d'une compétence d'attribution pour statuer sur toute demande en référé ou, lorsqu'il estime que des circonstances particulières requièrent le renvoi de celle-ci à une formation de jugement, déférer une telle demande à la Cour (ordonnance du 20 septembre 2021, point 10, et ordonnance de la vice-présidente de la Cour du 6 octobre 2021, Pologne/Commission, C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, point 6).

    Il s'ensuit qu'il appartient au seul vice-président de la Cour d'apprécier, au cas par cas, si les demandes en référé dont il est saisi requièrent le renvoi devant la Cour aux fins de l'attribution à une formation de jugement (ordonnance du 20 septembre 2021, point 11, et ordonnance de la vice-présidente de la Cour du 6 octobre 2021, Pologne/Commission, C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834, point 7).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21

    DFON

    Außerdem haben die Vorschriften zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze im Rahmen des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens in der Rechtssache C-204/21, Kommission/Polen, zum Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, EU:C:2021:593, im Folgenden: Beschluss vom 14. Juli 2021), mit dem die Aussetzung der Anwendung der genannten nationalen Vorschriften angeordnet wurde, zum Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2021, Polen/Kommission (C-204/21 R-RAP, EU:C:2021:834), mit dem der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 14. Juli 2021 zurückgewiesen wurde, und zum Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2021, Kommission/Polen (C-204/21 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:877), geführt, mit dem gegen die Republik Polen ein Zwangsgeld bis zu dem Tag, an dem dieser Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 14. Juli 2021 nachkommt, oder andernfalls bis zum Tag der Verkündung des Urteils, mit dem das Verfahren in der Rechtssache C-204/21 beendet wird, verhängt wurde.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,36325
Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21 (https://dejure.org/2022,36325)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.12.2022 - C-204/21 (https://dejure.org/2022,36325)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2022 - C-204/21 (https://dejure.org/2022,36325)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,36325) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Polen (Indépendance et vie privée des juges)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Marken - Richtlinie (EU) 2015/2436 - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - Art. 10 Abs. 2 - Rechte aus der Marke - Art. 15 - Erschöpfung der Rechte aus der Marke - Parallelimport von ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

    Eine vierte Vertragsverletzungsklage ist derzeit anhängig (Kommission/Polen, C-204/21) und war Gegenstand der Schlussanträge des Generalanwalts Collins vom 15. Dezember 2022 (EU:C:2022:991).

    Diese Bestimmung ist in der geänderten Fassung Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage der Kommission (Rechtssache C-204/01), die derzeit anhängig ist (vgl. Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen, C-204/21 R, EU:C:2021:593, und Schlussanträge des Generalanwalts Collins in der Rechtssache Kommission/Polen, C-204/21, EU:C:2022:991).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH - C-204/21   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,131801
EuGH - C-204/21 (https://dejure.org/9999,131801)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,131801) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht