Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 09.11.2006 - C-205/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5281
EuGH, 09.11.2006 - C-205/05 (https://dejure.org/2006,5281)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2006 - C-205/05 (https://dejure.org/2006,5281)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2006 - C-205/05 (https://dejure.org/2006,5281)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Artikel 42 EG - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 58 - Leistung zugunsten von Arbeitnehmern, die Asbest ausgesetzt waren - Berechnung von Geldleistungen - Weigerung, in einem anderen Mitgliedstaat erzielte Arbeitsentgelte zu ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Nemec

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Artikel 42 EG - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 58 - Leistung zugunsten von Arbeitnehmern, die Asbest ausgesetzt waren - Berechnung von Geldleistungen - Weigerung, in einem anderen Mitgliedstaat erzielte ...

  • EU-Kommission PDF

    Nemec

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Artikel 42 EG - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 58 - Leistung zugunsten von Arbeitnehmern, die Asbest ausgesetzt waren - Berechnung von Geldleistungen - Weigerung, in einem anderen Mitgliedstaat erzielte ...

  • EU-Kommission

    Nemec

    Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigungsfähigkeit von Arbeitsentgelten eines Wanderarbeiters bei der Berechnung der Leistung für ehemalige Asbestarbeiter; Berechnung des "Durchschnittsentgelts" im Sinne des Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Gemeinschaftskonforme Auslegung der ...

  • Judicialis

    EG Art. 42; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 58

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 42; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 58
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer: Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Artikel 42 EG - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 58 - Leistung zugunsten von Arbeitnehmern, die Asbest ausgesetzt waren - Berechnung von Geldleistungen - Weigerung, in einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Nemec

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Artikel 42 EG - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 58 - Leistung zugunsten von Arbeitnehmern, die Asbest ausgesetzt waren - Berechnung von Geldleistungen - Weigerung, in einem anderen Mitgliedstaat erzielte ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Tribunal des affaires de sécurité sociale de Longwy vom 14. April 2005 in dem Rechtsstreit Fabien Nemec gegen Caisse Régionale d'Assurance Maladie du Nord-Est

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal des affaires de sécurité sociale de Longwy - Auslegung des Artikels 39 des EG-Vertrags, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 12.09.1996 - C-251/94

    Lafuente Nieto / Instituto Nacional de la Seguridad Social und Tesorería General

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-205/05
    37 Artikel 58 der Verordnung Nr. 1408/71 muss jedoch, wie alle Bestimmungen dieser Verordnung, im Licht des Artikels 42 EG ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-406/93, Reichling, Slg. 1994, I-4061, Randnr. 21, und vom 12. September 1996 in der Rechtssache C-251/94, Lafuente Nieto, Slg. 1996, I-4187, Randnrn.

    38 Der Zweck des Artikels 42, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erleichtern, impliziert u. a., dass Wanderarbeitnehmer nicht deshalb Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder geringere Leistungen erhalten dürfen, weil sie das ihnen vom EG-Vertrag verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben (vgl. Urteile Reichling, Randnr. 24, und Lafuente Nieto, Randnrn.

    Denn diese Verpflichtung bedeutet lediglich, dass die genannten Leistungen für den Wanderarbeitnehmer die gleichen sein müssen, wie wenn er sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile Lafuente Nieto, Randnr. 39, Naranjo Arjona u. a., Randnr. 21, und Grajera Rodríguez, Randnr. 18).

    42 Daher ist in einem Fall wie dem des Ausgangsrechtsstreits, in dem nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nur das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist, das in dem Mitgliedstaat erzielt wurde, dem der zuständige Träger angehört, dieses Entgelt so zu aktualisieren und anzupassen, dass es dem Arbeitsentgelt entspricht, das der Betroffene bei normaler beruflicher Entwicklung erhalten hätte, wenn er weiterhin in dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt gewesen wäre (Urteil Lafuente Nieto, Randnr. 40, Naranjo Arjona u. a., Randnr. 22, und Grajera Rodríguez, Randnr. 19).

  • EuGH, 09.10.1997 - C-31/96

    Naranjo Arjona

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-205/05
    33 und 38, sowie vom 9. Oktober 1997 in den Rechtssachen C-31/96 bis C-33/96, Naranjo Arjona u. a., Slg. 1997, I-5501, Randnr. 20, und vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-153/96, Grajera Rodríguez, Slg. 1998, I-8645, Randnr. 17).

    Denn diese Verpflichtung bedeutet lediglich, dass die genannten Leistungen für den Wanderarbeitnehmer die gleichen sein müssen, wie wenn er sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile Lafuente Nieto, Randnr. 39, Naranjo Arjona u. a., Randnr. 21, und Grajera Rodríguez, Randnr. 18).

    42 Daher ist in einem Fall wie dem des Ausgangsrechtsstreits, in dem nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nur das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist, das in dem Mitgliedstaat erzielt wurde, dem der zuständige Träger angehört, dieses Entgelt so zu aktualisieren und anzupassen, dass es dem Arbeitsentgelt entspricht, das der Betroffene bei normaler beruflicher Entwicklung erhalten hätte, wenn er weiterhin in dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt gewesen wäre (Urteil Lafuente Nieto, Randnr. 40, Naranjo Arjona u. a., Randnr. 22, und Grajera Rodríguez, Randnr. 19).

  • EuGH, 17.12.1998 - C-153/97

    Grajera Rodríguez

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-205/05
    33 und 38, sowie vom 9. Oktober 1997 in den Rechtssachen C-31/96 bis C-33/96, Naranjo Arjona u. a., Slg. 1997, I-5501, Randnr. 20, und vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-153/96, Grajera Rodríguez, Slg. 1998, I-8645, Randnr. 17).

    Denn diese Verpflichtung bedeutet lediglich, dass die genannten Leistungen für den Wanderarbeitnehmer die gleichen sein müssen, wie wenn er sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile Lafuente Nieto, Randnr. 39, Naranjo Arjona u. a., Randnr. 21, und Grajera Rodríguez, Randnr. 18).

    42 Daher ist in einem Fall wie dem des Ausgangsrechtsstreits, in dem nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nur das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist, das in dem Mitgliedstaat erzielt wurde, dem der zuständige Träger angehört, dieses Entgelt so zu aktualisieren und anzupassen, dass es dem Arbeitsentgelt entspricht, das der Betroffene bei normaler beruflicher Entwicklung erhalten hätte, wenn er weiterhin in dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt gewesen wäre (Urteil Lafuente Nieto, Randnr. 40, Naranjo Arjona u. a., Randnr. 22, und Grajera Rodríguez, Randnr. 19).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-406/93

    Reichling / INAMI

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-205/05
    37 Artikel 58 der Verordnung Nr. 1408/71 muss jedoch, wie alle Bestimmungen dieser Verordnung, im Licht des Artikels 42 EG ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-406/93, Reichling, Slg. 1994, I-4061, Randnr. 21, und vom 12. September 1996 in der Rechtssache C-251/94, Lafuente Nieto, Slg. 1996, I-4187, Randnrn.

    38 Der Zweck des Artikels 42, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erleichtern, impliziert u. a., dass Wanderarbeitnehmer nicht deshalb Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder geringere Leistungen erhalten dürfen, weil sie das ihnen vom EG-Vertrag verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben (vgl. Urteile Reichling, Randnr. 24, und Lafuente Nieto, Randnrn.

  • EuGH, 09.09.2004 - C-72/03

    Carbonati Apuani - Abgabe zollgleicher Wirkung - Abgabe auf im Gebiet einer

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-205/05
    25 Nach ständiger Rechtsprechung ist es, um zu einer für das nationale Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, erforderlich, dass das nationale Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, Beschluss vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache C-9/98, Agostini, Slg. 1998, I-4261, Randnr. 4 sowie Urteile vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-72/03, Carbonati Apuani, Slg. 2004, I-8027, Randnr. 10, und vom 23. März 2006 in der Rechtssache C-237/04, Enirisorse, Slg. 2006, I-2843, Randnr. 17).

    26 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Beschluss vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache C-116/00, Laguillaumie, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 16 sowie Urteile Carbonati Apuani, Randnr. 11, und Enirisorse, Randnr. 21).

  • EuGH, 23.03.2006 - C-237/04

    Enirisorse - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Begriff der

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-205/05
    25 Nach ständiger Rechtsprechung ist es, um zu einer für das nationale Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, erforderlich, dass das nationale Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, Beschluss vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache C-9/98, Agostini, Slg. 1998, I-4261, Randnr. 4 sowie Urteile vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-72/03, Carbonati Apuani, Slg. 2004, I-8027, Randnr. 10, und vom 23. März 2006 in der Rechtssache C-237/04, Enirisorse, Slg. 2006, I-2843, Randnr. 17).

    26 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Beschluss vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache C-116/00, Laguillaumie, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 16 sowie Urteile Carbonati Apuani, Randnr. 11, und Enirisorse, Randnr. 21).

  • EuGH, 08.07.1998 - C-9/98

    Agostini

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-205/05
    25 Nach ständiger Rechtsprechung ist es, um zu einer für das nationale Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, erforderlich, dass das nationale Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, Beschluss vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache C-9/98, Agostini, Slg. 1998, I-4261, Randnr. 4 sowie Urteile vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-72/03, Carbonati Apuani, Slg. 2004, I-8027, Randnr. 10, und vom 23. März 2006 in der Rechtssache C-237/04, Enirisorse, Slg. 2006, I-2843, Randnr. 17).
  • EuGH, 11.07.1979 - 268/78

    Pennartz

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-205/05
    36 Der Gerichtshof hat bereits hinsichtlich einer Bestimmung, die mit dem genannten Artikel 58 praktisch wortgleich ist, entschieden, dass sie nicht nur die für die Festsetzung des Referenzzeitraums des durchschnittlichen Arbeitsentgelts anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmt, sondern auch die Bezüge festlegt, die der zuständige Träger bei der Ermittlung des der Berechnung der Geldleistungen dienenden durchschnittlichen Arbeitsentgelts während eines bestimmten Zeitraums zugrunde legen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1979 in der Rechtssache 268/78, Pennartz, 268/78, Slg. 1979, 2411, Randnrn.
  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-205/05
    25 Nach ständiger Rechtsprechung ist es, um zu einer für das nationale Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, erforderlich, dass das nationale Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, Beschluss vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache C-9/98, Agostini, Slg. 1998, I-4261, Randnr. 4 sowie Urteile vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-72/03, Carbonati Apuani, Slg. 2004, I-8027, Randnr. 10, und vom 23. März 2006 in der Rechtssache C-237/04, Enirisorse, Slg. 2006, I-2843, Randnr. 17).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-205/05
    25 Nach ständiger Rechtsprechung ist es, um zu einer für das nationale Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, erforderlich, dass das nationale Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, Beschluss vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache C-9/98, Agostini, Slg. 1998, I-4261, Randnr. 4 sowie Urteile vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-72/03, Carbonati Apuani, Slg. 2004, I-8027, Randnr. 10, und vom 23. März 2006 in der Rechtssache C-237/04, Enirisorse, Slg. 2006, I-2843, Randnr. 17).
  • EuGH, 28.06.2000 - C-116/00

    Laguillaumie

  • EuGH, 19.04.2007 - C-295/05

    Asociación Nacional de Empresas Forestales - Vorabentscheidungsersuchen -

    Wie der Gerichtshof weiter entschieden hat, muss, um zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegen oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutern, auf denen diese Fragen beruhen (Urteile vom 9. November 2006, Nemec, C-205/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 25, und Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, Randnr. 26 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Insoweit ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unerlässlich, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften sieht (Urteile Nemec, Randnr. 26, und vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 38).

  • EuGH, 20.05.2008 - C-352/06

    Bosmann - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht des Art. 42 EG auszulegen sind, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer erleichtern soll und u. a. impliziert, dass Wanderarbeitnehmer nicht deshalb Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder geringere Leistungen erhalten dürfen, weil sie das ihnen vom EG-Vertrag verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben (vgl. Urteil vom 9. November 2006, Nemec, C-205/05, Slg. 2006, I-10745, Randnrn.
  • BFH, 21.10.2010 - III R 5/09

    EuGH-Vorlage zur Kindergeldberechtigung von polnischen Staatsangehörigen, die als

    Danach sollen die Art. 39 bis 42 EG (jetzt: Art. 45 bis 48 AEUV) sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften wie insbesondere die VO Nr. 1408/71 verhindern, dass ein Arbeitnehmer von seinem Recht auf Freizügigkeit deshalb keinen Gebrauch macht, weil er dadurch Nachteile erleidet (z.B. EuGH-Urteile vom 21. Oktober 1975 C-24/75, Petroni, Slg. 1975, 1149 Rz 11 ff.; vom 7. März 1991 C-10/90, Masgio, Slg. 1991, I-1119 Rz 17 f.; vom 7. Mai 1998 C-113/96, Gomez Rodriguez, Slg. 1998, I-2461 Rz 22 ff.; vom 9. November 2006 C-205/05, Nemec, Slg. 2006, I-10745 Rz 37 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mazák hindert das Unionsrecht einen Mitgliedstaat

    Vielmehr bezieht sie sich auf spezielle Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71, wie z. B. Art. 58 Abs. 1 betreffend die Berechnung der Geldleistungen unter Zugrundelegung eines Durchschnittslohns oder -gehalts, worum es im Urteil Nemec(37) ging, auf das im Urteil Bosmann(38) verwiesen wird.

    Da es somit klar ist, dass es sich bei der Rechtssache Nemec(40) um einen völlig anderen Sachverhalt handelt als in der Rechtssache Bosmann(41), kann aus dem Verweis in Randnr. 29 des Urteils Bosmann auf das Urteil Nemec nicht geschlossen werden, dass der Gerichtshof gemeint habe, dass der Verlust des Kindergelds, den Frau Bosmann aufgrund der Änderung der anwendbaren Rechtsvorschriften erlitten habe, dazu geführt habe, dass es für Deutschland als dem nicht zuständigen Mitgliedstaat möglich geworden sei, diese Leistung dennoch aufgrund von dessen nationalem Recht zu gewähren.

    35 - Vgl. den Verweis auf das Urteil vom 9. November 2006, Nemec (C-205/05, Slg. 2006, I-10745), im Urteil Bosmann (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 29).

    39 - Vgl. Urteil Nemec (oben in Fn. 35 angeführt) und die in Fn. 36 erwähnten Urteile.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2015 - L 9 AL 226/13

    Förderung der ganzjährigen Beschäftigung; Verfassungsmäßigkeit und

    Im Übrigen impliziert Art. 45 AEUV u. a., dass Wanderarbeitnehmer nicht deshalb Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder geringere Leistungen erhalten dürfen, weil sie das ihnen vom AEUV verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben (vgl. EuGH, Urt. v. 09.11.2006 - C-205/05 -, juris Rn. 38 m.w.N; Urt. v. 20.05.2008 - C-352/06 -, juris Rn. 29).
  • FG Münster, 30.04.2009 - 11 K 998/06

    Anspruch auf Kindergeld für eine alleinerziehende in den Niederlanden arbeitende

    In der Entscheidung des EuGH heißt es wörtlich: "In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Bestimmungen der Verordnung Nummer 1408/71 im Licht des Artikels 42 EG auszulegen sind, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer erleichtern soll und unter anderem impliziert, dass Wanderarbeitnehmer nicht deshalb Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder geringere Leistungen erhalten dürfen, weil sie das ihnen vom EG-Vertrag verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben (vgl. Urteil vom 9. November 2006, Nemec, C-205/05, Slg 2006, I-10745, Rdnrn. 37 und 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen

    Vgl. auch Urteile vom 9. Oktober 1997, Naranjo Arjona u. a. (C-31/96 bis C-33/96, Slg. 1997, I-5501, Randnr. 20), vom 17. Dezember 1998, Grajera Rodríguez (C-153/97, Slg. 1998, I-8645, Randnr. 17), und vom 9. November 2006, Nemec (C-205/05, Slg. 2006, I-10745, Randnrn.
  • EuGH, 17.04.2007 - C-276/06

    El Youssfi - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung -

    Daraus, dass bis heute keine Durchführungsverordnung erlassen worden ist, folgt zwingend, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 nach wie vor anwendbar sind (vgl. Urteil vom 9. November 2006, Nemec, C-205/05, Slg. 2006, I-0000, Randnrn.
  • FG München, 08.01.2009 - 5 K 85/08

    Kindergeldanspruch eines nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmer

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht des Art. 42 EG auszulegen sind, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer erleichtern soll und u.a. impliziert, dass Wanderarbeitnehmer nicht deshalb Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder geringere Leistungen erhalten dürfen, weil sie das ihnen vom EG-Vertrag verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben (vgl. Urteil vom 9. November 2006, Nemec, C-205/05, Slg. 2006, I-10745, Randnrn. 37 und 38).
  • FG Köln, 15.05.2008 - 3 K 1428/05

    Anspruchskonkurrenz zwischen Wohnsitzstaat und Beschäftigungsstaat

    Der erkennende Senat folgt auch insoweit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 09.11.2006, C-205/05, Slg. 2006, I S.10745 und nunmehr Urteil vom 20.05.2008 - C-352/06).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2012 - C-619/11

    Dumont de Chassart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71- Art. 79 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011 - C-257/10

    Bergström - Freizügigkeit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2014 - C-114/13

    Bouman - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung Nr. 1408/71 - Art. 46a Abs. 3

  • FG Düsseldorf, 27.10.2011 - 14 K 42/10

    Deutscher Kindergeldanspruch im Falle der Beschäftigung bei der niederländischen

  • FG München, 08.01.2009 - 5 K 3194/08

    Isolierter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe - Schlüssiger Sachvortrag

  • FG Hamburg, 26.08.2011 - 4 K 45/11

    Zolltarif: Tarifierung einer Tintenkartusche für einen Drucker

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   Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-205/05   

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https://dejure.org/2006,22419
Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-205/05 (https://dejure.org/2006,22419)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.04.2006 - C-205/05 (https://dejure.org/2006,22419)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. April 2006 - C-205/05 (https://dejure.org/2006,22419)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nemec

    Leistungen für Arbeitnehmer, die während ihrer Tätigkeit Asbest ausgesetzt waren - Berechnung von Geldleistungen - Berücksichtigung nur der Arbeitsentgelte, von denen Beiträge zum nationalen System der sozialen Sicherheit abgeführt wurden - Nichtberücksichtigung von ...

  • EU-Kommission PDF

    Nemec

    Leistungen für Arbeitnehmer, die während ihrer Tätigkeit Asbest ausgesetzt waren - Berechnung von Geldleistungen - Berücksichtigung nur der Arbeitsentgelte, von denen Beiträge zum nationalen System der sozialen Sicherheit abgeführt wurden - Nichtberücksichtigung von ...

  • EU-Kommission

    Nemec

    Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 11.07.1979 - 268/78

    Pennartz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-205/05
    So hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil Pennartz zu einer Vorgängerregelung festgestellt, dass Artikel 58 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht einfach die anwendbaren Rechtsvorschriften bestimmt - dies leisten nämlich bereits die Artikel 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71(30) -, sondern die Bestimmung des für die Berechnung maßgeblichen Entgelts präjudiziert.(31) Danach ist die Berechnungsgrundlage allein das Entgelt, das im maßgeblichen Zeitraum im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaates erzielt wurde.(32).

    Der Gerichtshof hat diese Bedeutung in seinem Urteil Pennartz bestätigt.(49) Der klare Wortlaut ist, wie die CRAM, die französische Regierung und das Vereinigte Königreich zu Recht vortragen, die Grenze der teleologischen Auslegung.

    Zu diesem Ergebnis gelangte der Gerichtshof auch im Urteil Pennartz.(53).

    31 - Vgl. Urteil vom 11. Juli 1979 in der Rechtssache 268/78 (Pennartz, Slg. 1979, 2411, Randnr. 8).

    32 - Vgl. Urteil Pennartz (zitiert in Fußnote 31, Randnr. 10).

    49 - Vgl. Urteil Pennartz (zitiert in Fußnote 31, Randnr. 10).

    53 - Vgl. Urteil Pennartz (zitiert in Fußnote 31, Randnr. 11).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-406/93

    Reichling / INAMI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-205/05
    43 - Vgl. Urteile vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-406/93 (Reichling, Slg. 1994, I-4061, Randnr. 21), vom 28 Februar 1980 in der Rechtssache 67/79 (Fellinger, Slg. 1980, 535, Randnr. 9), Lafuente Nieto (zitiert in Fußnote 33, Randnr. 33), Grajera Rodríguez (zitiert in Fußnote 33, Randnr. 17) und Naranjo Arjona (zitiert in Fußnote 33, Randnr. 20).

    46 - Vgl. Urteil Reichling (zitiert in Fußnote 43, Randnrn. 12 bis 15).

    47 - Vgl. Urteil Reichling (zitiert in Fußnote 43, Randnrn. 22 bis 25).

    48 - Vgl. Urteil Reichling (zitiert in Fußnote 43, Randnrn. 26 bis 32).

  • EuGH, 28.02.1980 - 67/79

    Fellinger

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-205/05
    43 - Vgl. Urteile vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-406/93 (Reichling, Slg. 1994, I-4061, Randnr. 21), vom 28 Februar 1980 in der Rechtssache 67/79 (Fellinger, Slg. 1980, 535, Randnr. 9), Lafuente Nieto (zitiert in Fußnote 33, Randnr. 33), Grajera Rodríguez (zitiert in Fußnote 33, Randnr. 17) und Naranjo Arjona (zitiert in Fußnote 33, Randnr. 20).

    44 - Vgl. Urteil Fellinger (zitiert in Fußnote 43, Randnr. 6).

    45 - Vgl. Urteil Fellinger (zitiert in Fußnote 43, Randnrn. 7 bis 9).

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